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Entscheid

BEZ.2025.45

Rechtsöffnung (Bger 4D_183/2025 vom 29. Oktober 2025)

2. September 2025Deutsch7 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.45

ENTSCHEID

vom 2.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

Postfach, 4001 Basel Gläubiger

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Fischmarkt 10,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Mai 2025

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] setzte der Kanton Basel-Stadt

(Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung von CHF 600.– in Betreibung,

dies für die Gerichtskosten gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts

Basel-Stadt AGE DGS.2023.26/DGS.2023.30 vom 29. September 2023. Nachdem der

Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte der

Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt am 14. April 2025 um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 9. Mai 2025 erteilte das

Zivilgericht dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl

Nr. [...]. Auf Gesuch des Schuldners hin begründete es seinen Entscheid

schriftlich.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner am 7. Juni 2025

Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses überwies die Beschwerde am 12. Juni 2025

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Am 20. Juni 2025 (Postaufgabe

am 21. Juni 2025) erfolgte eine weitere Eingabe des Schuldners. Nachdem

der Schuldner den vom Appellationsgericht verlangten Kostenvorschuss geleistet

hatte, teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom

25. Juni 2025 mit, es sei vorgesehen, keine Beschwerdeantwort einzuholen und

aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der Zivilgerichtsakten zu entscheiden.

Ausserdem wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass seine Eingabe vom 20.

Juni 2025 zu den Akten genommen wird, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen

abgelaufen ist und dass nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingaben

nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Am 2., 11. 16. und 18. Juli 2025 sowie

am 8. August 2025 (jeweils Postaufgabe) erfolgten weitere Eingaben, welche das

Appellationsgericht zu den Akten nahm. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als

nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der schriftlich

begründete Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Schuldner am 6. Juni 2025

zugestellt, womit die Beschwerde vom 7. Juni 2025 fristgerecht erhoben wurde (Art.

321.

Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO). Die späteren Eingaben vom 20. Juni

2025, 2., 11. 16. und 18. Juli 2025 sowie vom 8. August 2025 wurden dagegen

allesamt nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit verspätet

eingereicht. Sie sind unbeachtlich.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

1.2

Der Schuldner beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die

Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Das Beschwerdeverfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne

Parteiverhandlung durchgeführt. Eine Parteiverhandlung kann angeordnet werden,

wenn sie aufgrund besonderer Umstände als angebracht erscheint (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 327 N 5).

Wie

bereits der Verfahrensleiter in der Verfügung vom 15. Juli 2025 festgehalten

hat, liegen vorliegend keine besonderen Umstände vor, welche die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung nahelegen würden. Die vom Schuldner ins Feld

geführten Gründe betreffen Verfahren, die nichts mit dem vorliegenden

Rechtsöffnungsverfahren zu tun haben (unterlassene Strafuntersuchung betreffend

eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und

Betreibungen «trotz fristgerechter Rechtsvorschläge – u.a. im

Zusammenhang mit Nichtanhandnahmeentscheides des Bundesgerichts und der Staatsanwaltschaft»).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage der Rechtsöffnung

hinsichtlich einer Gebühr, welche dem Schuldner in zwei von ihm in die Wege

geleiteten Ausstandsverfahren auferlegt wurde (AGE DGS.2023.26 und DGS.2023.30

vom 29. September 2023). Die in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Fragen

können aber ohne weiteres aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt werden,

zumal die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im

Beschwerdeverfahren ohnehin nur auf Willkür hin überprüft werden können

(Art. 320 lit. b ZPO) und neue Tatsachenbehauptungen sowie neue

Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Im angefochtenen

Entscheid vom 9. Mai 2025 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass es örtlich

und sachlich zuständig sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es die

rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer definitiven Rechtsöffnung dar (E.

2.1) und erwog, dass der Gläubiger sein Rechtsöffnungsgesuch auf einen

rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. September 2023

betreffend ein Ausstandsbegehren stütze. In diesem Entscheid sei das

Ausstandsbegehren abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten gewesen sei, und

es seien dem Schuldner die Gerichtskosten von CHF 600.– auferlegt worden. Das

Zivilgericht stellte fest, dass es sich bei diesem Entscheid um einen

definitiven Rechtsöffnungstitel handle (E. 2.2). Das Zivilgericht prüfte

sodann, ob der Schuldner die Einwendung der Tilgung, Stundung oder Verjährung

der Schuld erhoben und diese durch Urkunden bewiesen habe. Es erwog, die

Einwände des Schuldners würden sich einzig auf die Rechtmässigkeit der in

Betreibung gesetzten Forderung beziehen. Die Gerichtskosten von CHF 600.– seien

jedoch in einem Entscheid festgesetzt worden, der in Rechtskraft erwachsen sei und

im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht überprüft werden könne. Der

Schuldner wende somit weder die Tilgung, die Stundung, noch die Verjährung der

Forderung ein, weshalb dem Gläubiger für die in Betreibung gesetzte Forderung

die definitive Rechtsöffnung erteilt werde (E. 2.3–2.6).

Gemäss Art. 320

ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er

sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N

15). Er muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der

daraus gezogenen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten

Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Auch wenn bei

einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für

fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE

BEZ.2024.31 vom 23. Mai 2024 E. 2).

Im vorliegenden

Fall führt der Schuldner in seiner Beschwerde aus, die in Frage stehende

Betreibung beruhe auf einer Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft. Er habe

bereits für die ursprüngliche Einreichung der Strafanzeige Gebühren entrichtet,

obschon es sich bei den zur Anzeige gebrachten Delikten um Offizialdelikte

gehandelt habe. Es stelle «einen Missbrauch der rechtlichen Verfahren» dar,

wenn ihm nun auf dem Weg der Betreibung ein zweites Mal Kosten auferlegt würden.

Mit diesen Ausführungen begründet der Schuldner mit keinem Wort, inwiefern der

Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Insbesondere setzt er sich nicht

mit der zentralen Erwägung des Zivilgerichts auseinander, dass im Verfahren um

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung die Forderung nicht mehr materiell –

also in der Sache – überprüft werden kann, sondern nur noch die Tilgung,

Stundung oder Verjährung der Forderung eingewendet und bewiesen werden kann.

Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

3.

Fehlt es an

einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Schuldner die

Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 200.–

(Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 9. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.