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Entscheid

BEZ.2025.46

Schlichtungsgesuch vom 5. Juni 2025

22. September 2025Deutsch3 min

5. Juni 2025

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2025.46

ENTSCHEID

vom 23.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[…]

Gesuchsteller

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[…]

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 11. Juni 2025

betreffend Schlichtungsgesuch vom

Sachverhalt

5. Juni 2025

Erwägungen

Erwägungen

Am 17. Juni 2025

erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025

verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom

Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Nachdem der

Kosten-vorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war,

setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2025 unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch

innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht gleistet. Auf die

Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den

Nichteintretensentscheid einschliesslich des Kostenentscheids ist der Verfahrensleiter

(§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde vom 17. Juni 2025

einschliesslich Beilagen wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt.

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde

des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 (SB.2025.332) wird

nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.