BEZ.2025.46
Schlichtungsgesuch vom 5. Juni 2025
22. September 2025Deutsch3 min
5. Juni 2025
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2025.46
ENTSCHEID
vom 23.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
Gesuchsteller
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[…]
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 11. Juni 2025
betreffend Schlichtungsgesuch vom
Sachverhalt
5. Juni 2025
Erwägungen
Erwägungen
Am 17. Juni 2025
erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025
verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Nachdem der
Kosten-vorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war,
setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2025 unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch
innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht gleistet. Auf die
Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den
Nichteintretensentscheid einschliesslich des Kostenentscheids ist der Verfahrensleiter
(§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde vom 17. Juni 2025
einschliesslich Beilagen wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 (SB.2025.332) wird
nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.