BEZ.2025.47
Forderung aus Arbeitsvertrag
22. August 2025Deutsch12 min
Arbeitnehmer) ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.47
ENTSCHEID
vom 22. August 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Parteien
A____ AG
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gesuchsteller
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 23. Mai 2025
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 10.
April 2025 (Postaufgabe 15. April 2025) leitete B____ (nachfolgend
Arbeitnehmer) ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
Basel-Stadt (nachfolgend Schlichtungsbehörde) gegen die A____ AG (nachfolgend
Arbeitgeberin) ein. Darin machte der Arbeitnehmer im Wesentlichen eine
Lohnforderung in der Höhe von brutto CHF 1'566.26 zuzüglich Verzugszins
geltend. Die Arbeitgeberin liess sich im Schlichtungsverfahren nicht vernehmen
und blieb der Schlichtungsverhandlung vom 23. Mai 2025 unentschuldigt fern. Mit
Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete die Schlichtungsbehörde die Arbeitgeberin,
dem Arbeitnehmer brutto CHF 1'566.26, zuzüglich 5 % Zins seit 11. August 2024
zu bezahlen, ihm eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen und ihm eine
Parteientschädigung von CHF 50.– für Reisespesen zu bezahlen. In der Folge
ersuchte die Arbeitgeberin um schriftliche Begründung des Entscheids. Diese
wurde ihr am 16. Juni 2025 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 23. Juni 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Sie stellte sinngemäss den Antrag, dass der angefochtene
Entscheid insoweit aufzuheben sei, als er sie zur Zahlung des Bruttolohns an
den Arbeitnehmer verpflichte. Sie schulde nur den Nettolohn. Da sie aktuell
nicht in der Lage sei, diesen zu bezahlen, bitte sie das Gericht, «eine
Abzahlungsvereinbarung in Höhe von 200 Fr. monatlich zuzusprechen.». Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Vorakten bei und verzichtete
darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der vorliegende Entscheid wurde auf
dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt
es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit (vgl. statt vieler AGE BEZ.2022.52 vom 24. August 2022 E. 1.1).
Da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF
10'000.– beträgt, ist die Berufung nicht zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nicht berufungsfähige
erstinstanzliche Endentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a
ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt
der unten erwähnten Einschränkung (vgl. unten E. 2.4) einzutreten.
Für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete
die Schlichtungsbehörde die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer «brutto CHF
1'566.26, zzgl. 5 % Zins ab 11. August 2024 zu bezahlen.»
2.2
In ihrer Beschwerde macht die Arbeitgeberin
erstmals geltend, dass sie dem Arbeitnehmer nur den Nettolohn schulde. Sie habe
alle Lohnabzüge korrekt deklariert und abgeführt. Als Beweismittel reicht sie
erstmals einen Auszug des Lohnkontos des Arbeitnehmers sowie Lohnabrechnungen
für Juli und August 2024 ein. Aus diesen Beweismitteln ist ersichtlich, dass
die Arbeitgeberin Abzüge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),
Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung
(ALV), Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU), berufliche Vorsorge (BVG),
Krankentaggeldversicherung (KTG) und Quellensteuer geltend macht. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dass die Arbeitgeberin
Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV, NBU und BVG vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abziehen
und den Sozialversicherungsträgern abliefern muss, ergibt sich jedoch bereits
aus den vom Arbeitnehmer im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln und den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen und ist daher ohne Weiteres zu berücksichtigen. Dass die
Arbeitgeberin zugunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldversicherung
abgeschlossen hat und dass der Arbeitnehmer der Quellenbesteuerung unterliegt,
ist aus den im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln auch unter Mitberücksichtigung der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingegen nicht ersichtlich. Ob die
Schlichtungsbehörde aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (vgl.
Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziffer 2 ZPO) zu diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen verpflichtet gewesen wäre, erscheint fraglich und
kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Aus den nachstehenden
Gründen ist die Beschwerde auch bei Annahme einer Pflicht der Arbeitgeberin zur
Ablieferung eines vom Arbeitnehmer zu übernehmenden Anteils der Prämien einer
Krankentaggeldversicherung und von Quellensteuern abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
2.3
In einem Fall, in dem der Arbeitgeber in
einem Gerichtsentscheid zur Zahlung eines Bruttolohns unter Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers verpflichtet worden ist, hat das
Bundesgericht entschieden, dass die definitive Rechtsöffnung gestützt auf
diesen Entscheid gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1] nur im nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
des Arbeitnehmers verbleibenden Umfang zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber im
Rechtsöffnungsverfahren durch Urkunden den Bestand und den Umfang seiner
Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers an die
Sozialversicherungsträger beweist (vgl. BGE 149 III 258 Sachverhalt lit. A.a
sowie E. 6.2.2 und 6.3.2–6.3.4). Ein Autor scheint aus diesem Urteil schliessen
zu wollen, dass der Arbeitgeber seine Pflicht zur Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im Rechtsöffnungsverfahren nicht
einwenden könne und für den gesamten Bruttolohn definitive Rechtsöffnung zu
gewähren sei, wenn der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers
im Entscheid nicht vorbehalten werde (vgl. von
Kaenel, in: von Kaenel/Rudolph [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2.
Auflage, Zürich 2024 [nachfolgend von
Kaenel, Fachhandbuch], N 23.14; von
Kaenel, Entwicklungen im Arbeitsrecht, in: SJZ 2024, S. 516 [nachfolgend
von Kaenel, SJZ], 519). Diese
Schlussfolgerung überzeugt nicht. Aus den nachstehenden Gründen ist vielmehr
davon auszugehen, dass die vorstehend erwähnte Rechtsprechung des
Bundesgerichts unabhängig davon Geltung beansprucht, ob der Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im Entscheid vorbehalten wird
oder nicht. Das Bundesgericht hat seine einschlägigen Erwägungen mit dem
Hinweis eingeleitet, es bleibe die Frage zu entscheiden, ob der betriebene
Arbeitgeber, der zur Zahlung eines Bruttolohns verurteilt worden ist,
berechtigt ist, als Einwendung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend zu
machen, dass er seinem Arbeitnehmer nur den Nettolohn schulde, und ob er die
tatsächliche Zahlung oder nur den Umfang seiner Verpflichtung zur Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge nachweisen muss (BGE 149 III 258 E. 6.3). Dass es
relevant sei, ob die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttolohns unter Vorbehalt
des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers erfolgt ist oder
nicht, kann den einleitenden Hinweisen des Bundesgerichts nicht entnommen
werden. Als Zwischenfazit hat das Bundesgericht erwogen, angesichts des oben
erläuterten Systems könne ein Arbeitgeber, der auf Zahlung einer
Bruttolohnforderung betrieben wird, als Einwendung im Sinn von Art. 81 Abs. 1
SchKG seine Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die
betreffenden Institutionen vorbringen (BGE 149 III 258 E. 6.3.2). Dass diese
Möglichkeit einen Vorbehalt des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge des
Arbeitnehmers im als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheid voraussetzen
würde, wird in der betreffenden Erwägung mit keinem Wort erwähnt. Die
Literaturstellen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, auf die
das Bundesgericht als Beleg für seine Feststellung verweist, sprechen vielmehr
für das Gegenteil. An keiner der erwähnten Stellen wird die Ansicht vertreten,
die erfolgreiche Geltendmachung der Einwendung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG
setze voraus, dass der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers
im als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheid vorbehalten worden ist (vgl. Abbet, in: Abbet/Veuillet, La mainlevée
de l’opposition, 2. Auflage, Bern 2022, Art. 80 LP N 33; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar,
2010, Art. 322 OR N 14 am Ende; Senti,
Arbeitsrecht und SchKG: Die Rechtsöffnung, in: ZZZ 2007, S. 219, 228 f.; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2021, Art. 80 SchKG N 43; Vock/Aepli-Wirz,
in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich
2017, Art. 80 N 22; OGer ZH RT180072 vom 9. Oktober 2018 E. 3, in: ZR 2018, S.
257, 258 f.; vgl. ferner [in BGE 149 III 258 nicht erwähnt] Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 322 N 14, S. 292).
Krankentaggeldversicherungen können auf der Grundlage des KVG
oder des VVG abgeschlossen werden. In der Praxis sind
Krankentaggeldversicherungen nach VVG aber deutlich häufiger als solche nach
KVG (vgl. AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.4.3.1 mit Nachweisen; Emmel, in: Hochstrasser et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 324a OR
N 7a). Obwohl eine Krankentaggeldversicherung nach VVG nicht als
Sozialversicherung im Sinn des Sozialversicherungsrechts qualifiziert werden
kann (vgl. Portmann/Rudolph, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 322 OR N 8), wird der vom Arbeitnehmer
zu tragende Anteil der Prämien einer Krankentaggeldversicherung im erwähnten
Bundesgerichtsurteil und in einem Kommentar im Zusammenhang mit der Definition
des Bruttolohns als Sozialversicherungsbeitrag erwähnt (vgl. BGE 149 III 258 E.
6.3.1.1; Emmel, a.a.O., Art. 322
OR N 2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein allenfalls vom
Arbeitnehmer zu übernehmender Anteil der Prämien der Krankentaggeldversicherung
im Rahmen der Zwangsvollstreckung einer Lohnforderung bei einer
Krankentaggeldversicherung nach VVG anders behandelt werden sollte als bei
einer solchen nach KVG. Folglich ist davon auszugehen, dass bei einer Verurteilung
zur Zahlung eines Bruttolohns die Rechtsöffnung gestützt auf Art. 81 Abs. 1
SchKG entsprechend der vorstehend dargelegten Praxis des Bundesgerichts im
entsprechenden Umfang zu verweigern ist, wenn der Arbeitgeber durch Urkunden
beweist, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer einen Anteil der Prämien
einer Krankentaggeldversicherung zu übernehmen und der Arbeitgeber den
betreffenden Betrag an die Versicherung zu zahlen hat.
Schliesslich besteht aufgrund des erwähnten Urteils des
Bundesgerichts und der Lehre kein Zweifel, dass die Quellensteuer im Hinblick
auf die Rechtsöffnung gleich zu behandeln ist wie die
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers (vgl. BGE 149 III 258 E. 6.3.1.2;
Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N
43; vgl. ferner KGer SG vom 12. Oktober 2016, in: GVP 2016 Nr. 80, E. b.cc; von Kaenel, Fachhandbuch, N 23.14).
2.4
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
dem Arbeitnehmer in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf den
Entscheid der Schlichtungsbehörde nur im Umfang des Nettolohns Rechtsöffnung
erteilt wird, soweit die Arbeitgeberin im Rechtsöffnungsverfahren den
Urkundenbeweis erbringt für den Bestand und den Umfang ihrer Pflicht zur
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers an die Sozialversicherungsträger,
den Bestand und den Umfang der Pflicht des Arbeitnehmers zur Übernahme eines
Teils der Prämien der Krankentaggeldversicherung und der Pflicht der
Arbeitgeberin zur Zahlung dieses Betrags an die Versicherung sowie den Bestand
und den Umfang ihrer Pflicht zur Zahlung der Quellensteuer an die
Steuerbehörde. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der
Arbeitgeberin in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren kein Nachteil daraus
erwächst, dass die Schlichtungsbehörde den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
des Arbeitnehmers, des Anteils des Arbeitnehmers an den Prämien der
Krankentaggeldversicherung und der Quellensteuer vom Bruttolohn nicht
(ausdrücklich) vorbehalten hat. Hinsichtlich eines (ausdrücklichen) Vorbehalts
der erwähnten Abzüge fehlt der Arbeitgeberin damit ein schutzwürdiges Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheids. Insoweit ist auf ihre Beschwerde
daher mangels materieller Beschwer nicht einzutreten (vgl. dazu AGE BEZ.2025.5
vom 10. April 2025 E. 1.3.1 und 1.3.3 mit Nachweisen). Hingegen kann der
Arbeitgeberin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Bestands und
des Umfangs der Abzüge im vorliegenden Erkenntnisverfahren wohl nicht
abgesprochen werden, insbesondere weil die Beweismittel im vorliegenden
Erkenntnisverfahren anders als betreffend die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs.
1.
SchKG im Rechtsmittelverfahren nicht auf Urkunden beschränkt sind. Insoweit
ist auf die Beschwerde daher einzutreten. Diesbezüglich erweist sich die
Beschwerde aber als unbegründet. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist das Gericht im Erkenntnisverfahren nicht verpflichtet, Bestand und Umfang
der Abzüge festzustellen (vgl. BGE 149 III 258 E. 6.2.1 f.).
3.
Weiter erklärt die Arbeitgeberin, sie bestreite nicht, dass
der Nettolohn geschuldet sei. Es sei ihr aber nicht möglich, den Betrag sofort
zu bezahlen. Daher ersucht sie das Gericht, ihr «eine Abzahlungsvereinbarung in
Höhe von 200 Fr. monatlich zuzusprechen». Dies sei ihrer Ansicht nach die
bessere Lösung als ein Verlustschein. Die Lohnforderung des Arbeitnehmers ist
seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 10. August 2025 fällig (vgl.
Art. 339 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Im vorliegenden Verfahren
besteht keine Grundlage für eine gerichtliche Bewilligung von Ratenzahlungen.
Das Gesuch der Arbeitgeberin ist daher abzuweisen. Der Arbeitgeberin und dem
Arbeitnehmer steht es aber auch bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde frei,
betreffend die Forderung, die Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet,
eine Abzahlungsvereinbarung zu schliessen. Zu diesem Zweck kann die
Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag unterbreiten. Diesem
steht es frei, ob er dem Antrag zustimmt oder nicht.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das
Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu
erheben (vgl. dazu AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 23. Mai 2025
(SB.2025.227) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.