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Entscheid

BEZ.2025.47

Forderung aus Arbeitsvertrag

22. August 2025Deutsch12 min

Arbeitnehmer) ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.47

ENTSCHEID

vom 22. August 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes

Hermann

Parteien

A____ AG

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gesuchsteller

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 23. Mai 2025

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 10.

April 2025 (Postaufgabe 15. April 2025) leitete B____ (nachfolgend

Arbeitnehmer) ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts

Basel-Stadt (nachfolgend Schlichtungsbehörde) gegen die A____ AG (nachfolgend

Arbeitgeberin) ein. Darin machte der Arbeitnehmer im Wesentlichen eine

Lohnforderung in der Höhe von brutto CHF 1'566.26 zuzüglich Verzugszins

geltend. Die Arbeitgeberin liess sich im Schlichtungsverfahren nicht vernehmen

und blieb der Schlichtungsverhandlung vom 23. Mai 2025 unentschuldigt fern. Mit

Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete die Schlichtungsbehörde die Arbeitgeberin,

dem Arbeitnehmer brutto CHF 1'566.26, zuzüglich 5 % Zins seit 11. August 2024

zu bezahlen, ihm eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen und ihm eine

Parteientschädigung von CHF 50.– für Reisespesen zu bezahlen. In der Folge

ersuchte die Arbeitgeberin um schriftliche Begründung des Entscheids. Diese

wurde ihr am 16. Juni 2025 zugestellt.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 23. Juni 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Sie stellte sinngemäss den Antrag, dass der angefochtene

Entscheid insoweit aufzuheben sei, als er sie zur Zahlung des Bruttolohns an

den Arbeitnehmer verpflichte. Sie schulde nur den Nettolohn. Da sie aktuell

nicht in der Lage sei, diesen zu bezahlen, bitte sie das Gericht, «eine

Abzahlungsvereinbarung in Höhe von 200 Fr. monatlich zuzusprechen.». Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Vorakten bei und verzichtete

darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der vorliegende Entscheid wurde auf

dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt

es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen

Angelegenheit (vgl. statt vieler AGE BEZ.2022.52 vom 24. August 2022 E. 1.1).

Da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF

10'000.– beträgt, ist die Berufung nicht zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nicht berufungsfähige

erstinstanzliche Endentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a

ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt

der unten erwähnten Einschränkung (vgl. unten E. 2.4) einzutreten.

Für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete

die Schlichtungsbehörde die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer «brutto CHF

1'566.26, zzgl. 5 % Zins ab 11. August 2024 zu bezahlen.»

2.2

In ihrer Beschwerde macht die Arbeitgeberin

erstmals geltend, dass sie dem Arbeitnehmer nur den Nettolohn schulde. Sie habe

alle Lohnabzüge korrekt deklariert und abgeführt. Als Beweismittel reicht sie

erstmals einen Auszug des Lohnkontos des Arbeitnehmers sowie Lohnabrechnungen

für Juli und August 2024 ein. Aus diesen Beweismitteln ist ersichtlich, dass

die Arbeitgeberin Abzüge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),

Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung

(ALV), Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU), berufliche Vorsorge (BVG),

Krankentaggeldversicherung (KTG) und Quellensteuer geltend macht. Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dass die Arbeitgeberin

Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV, NBU und BVG vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abziehen

und den Sozialversicherungsträgern abliefern muss, ergibt sich jedoch bereits

aus den vom Arbeitnehmer im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde vorgebrachten

Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln und den einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen und ist daher ohne Weiteres zu berücksichtigen. Dass die

Arbeitgeberin zugunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldversicherung

abgeschlossen hat und dass der Arbeitnehmer der Quellenbesteuerung unterliegt,

ist aus den im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde vorgebrachten

Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln auch unter Mitberücksichtigung der

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingegen nicht ersichtlich. Ob die

Schlichtungsbehörde aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (vgl.

Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziffer 2 ZPO) zu diesbezüglichen

Sachverhaltsfeststellungen verpflichtet gewesen wäre, erscheint fraglich und

kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Aus den nachstehenden

Gründen ist die Beschwerde auch bei Annahme einer Pflicht der Arbeitgeberin zur

Ablieferung eines vom Arbeitnehmer zu übernehmenden Anteils der Prämien einer

Krankentaggeldversicherung und von Quellensteuern abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

2.3

In einem Fall, in dem der Arbeitgeber in

einem Gerichtsentscheid zur Zahlung eines Bruttolohns unter Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers verpflichtet worden ist, hat das

Bundesgericht entschieden, dass die definitive Rechtsöffnung gestützt auf

diesen Entscheid gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1] nur im nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

des Arbeitnehmers verbleibenden Umfang zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber im

Rechtsöffnungsverfahren durch Urkunden den Bestand und den Umfang seiner

Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers an die

Sozialversicherungsträger beweist (vgl. BGE 149 III 258 Sachverhalt lit. A.a

sowie E. 6.2.2 und 6.3.2–6.3.4). Ein Autor scheint aus diesem Urteil schliessen

zu wollen, dass der Arbeitgeber seine Pflicht zur Bezahlung der

Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im Rechtsöffnungsverfahren nicht

einwenden könne und für den gesamten Bruttolohn definitive Rechtsöffnung zu

gewähren sei, wenn der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers

im Entscheid nicht vorbehalten werde (vgl. von

Kaenel, in: von Kaenel/Rudolph [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2.

Auflage, Zürich 2024 [nachfolgend von

Kaenel, Fachhandbuch], N 23.14; von

Kaenel, Entwicklungen im Arbeitsrecht, in: SJZ 2024, S. 516 [nachfolgend

von Kaenel, SJZ], 519). Diese

Schlussfolgerung überzeugt nicht. Aus den nachstehenden Gründen ist vielmehr

davon auszugehen, dass die vorstehend erwähnte Rechtsprechung des

Bundesgerichts unabhängig davon Geltung beansprucht, ob der Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im Entscheid vorbehalten wird

oder nicht. Das Bundesgericht hat seine einschlägigen Erwägungen mit dem

Hinweis eingeleitet, es bleibe die Frage zu entscheiden, ob der betriebene

Arbeitgeber, der zur Zahlung eines Bruttolohns verurteilt worden ist,

berechtigt ist, als Einwendung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend zu

machen, dass er seinem Arbeitnehmer nur den Nettolohn schulde, und ob er die

tatsächliche Zahlung oder nur den Umfang seiner Verpflichtung zur Zahlung der

Sozialversicherungsbeiträge nachweisen muss (BGE 149 III 258 E. 6.3). Dass es

relevant sei, ob die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttolohns unter Vorbehalt

des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers erfolgt ist oder

nicht, kann den einleitenden Hinweisen des Bundesgerichts nicht entnommen

werden. Als Zwischenfazit hat das Bundesgericht erwogen, angesichts des oben

erläuterten Systems könne ein Arbeitgeber, der auf Zahlung einer

Bruttolohnforderung betrieben wird, als Einwendung im Sinn von Art. 81 Abs. 1

SchKG seine Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die

betreffenden Institutionen vorbringen (BGE 149 III 258 E. 6.3.2). Dass diese

Möglichkeit einen Vorbehalt des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge des

Arbeitnehmers im als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheid voraussetzen

würde, wird in der betreffenden Erwägung mit keinem Wort erwähnt. Die

Literaturstellen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, auf die

das Bundesgericht als Beleg für seine Feststellung verweist, sprechen vielmehr

für das Gegenteil. An keiner der erwähnten Stellen wird die Ansicht vertreten,

die erfolgreiche Geltendmachung der Einwendung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG

setze voraus, dass der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers

im als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheid vorbehalten worden ist (vgl. Abbet, in: Abbet/Veuillet, La mainlevée

de l’opposition, 2. Auflage, Bern 2022, Art. 80 LP N 33; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar,

2010, Art. 322 OR N 14 am Ende; Senti,

Arbeitsrecht und SchKG: Die Rechtsöffnung, in: ZZZ 2007, S. 219, 228 f.; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2021, Art. 80 SchKG N 43; Vock/Aepli-Wirz,

in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich

2017, Art. 80 N 22; OGer ZH RT180072 vom 9. Oktober 2018 E. 3, in: ZR 2018, S.

257, 258 f.; vgl. ferner [in BGE 149 III 258 nicht erwähnt] Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 322 N 14, S. 292).

Krankentaggeldversicherungen können auf der Grundlage des KVG

oder des VVG abgeschlossen werden. In der Praxis sind

Krankentaggeldversicherungen nach VVG aber deutlich häufiger als solche nach

KVG (vgl. AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.4.3.1 mit Nachweisen; Emmel, in: Hochstrasser et al. [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 324a OR

N 7a). Obwohl eine Krankentaggeldversicherung nach VVG nicht als

Sozialversicherung im Sinn des Sozialversicherungsrechts qualifiziert werden

kann (vgl. Portmann/Rudolph, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 322 OR N 8), wird der vom Arbeitnehmer

zu tragende Anteil der Prämien einer Krankentaggeldversicherung im erwähnten

Bundesgerichtsurteil und in einem Kommentar im Zusammenhang mit der Definition

des Bruttolohns als Sozialversicherungsbeitrag erwähnt (vgl. BGE 149 III 258 E.

6.3.1.1; Emmel, a.a.O., Art. 322

OR N 2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein allenfalls vom

Arbeitnehmer zu übernehmender Anteil der Prämien der Krankentaggeldversicherung

im Rahmen der Zwangsvollstreckung einer Lohnforderung bei einer

Krankentaggeldversicherung nach VVG anders behandelt werden sollte als bei

einer solchen nach KVG. Folglich ist davon auszugehen, dass bei einer Verurteilung

zur Zahlung eines Bruttolohns die Rechtsöffnung gestützt auf Art. 81 Abs. 1

SchKG entsprechend der vorstehend dargelegten Praxis des Bundesgerichts im

entsprechenden Umfang zu verweigern ist, wenn der Arbeitgeber durch Urkunden

beweist, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer einen Anteil der Prämien

einer Krankentaggeldversicherung zu übernehmen und der Arbeitgeber den

betreffenden Betrag an die Versicherung zu zahlen hat.

Schliesslich besteht aufgrund des erwähnten Urteils des

Bundesgerichts und der Lehre kein Zweifel, dass die Quellensteuer im Hinblick

auf die Rechtsöffnung gleich zu behandeln ist wie die

Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers (vgl. BGE 149 III 258 E. 6.3.1.2;

Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N

43; vgl. ferner KGer SG vom 12. Oktober 2016, in: GVP 2016 Nr. 80, E. b.cc; von Kaenel, Fachhandbuch, N 23.14).

2.4

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

dem Arbeitnehmer in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf den

Entscheid der Schlichtungsbehörde nur im Umfang des Nettolohns Rechtsöffnung

erteilt wird, soweit die Arbeitgeberin im Rechtsöffnungsverfahren den

Urkundenbeweis erbringt für den Bestand und den Umfang ihrer Pflicht zur

Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers an die Sozialversicherungsträger,

den Bestand und den Umfang der Pflicht des Arbeitnehmers zur Übernahme eines

Teils der Prämien der Krankentaggeldversicherung und der Pflicht der

Arbeitgeberin zur Zahlung dieses Betrags an die Versicherung sowie den Bestand

und den Umfang ihrer Pflicht zur Zahlung der Quellensteuer an die

Steuerbehörde. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der

Arbeitgeberin in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren kein Nachteil daraus

erwächst, dass die Schlichtungsbehörde den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

des Arbeitnehmers, des Anteils des Arbeitnehmers an den Prämien der

Krankentaggeldversicherung und der Quellensteuer vom Bruttolohn nicht

(ausdrücklich) vorbehalten hat. Hinsichtlich eines (ausdrücklichen) Vorbehalts

der erwähnten Abzüge fehlt der Arbeitgeberin damit ein schutzwürdiges Interesse

an der Änderung des angefochtenen Entscheids. Insoweit ist auf ihre Beschwerde

daher mangels materieller Beschwer nicht einzutreten (vgl. dazu AGE BEZ.2025.5

vom 10. April 2025 E. 1.3.1 und 1.3.3 mit Nachweisen). Hingegen kann der

Arbeitgeberin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Bestands und

des Umfangs der Abzüge im vorliegenden Erkenntnisverfahren wohl nicht

abgesprochen werden, insbesondere weil die Beweismittel im vorliegenden

Erkenntnisverfahren anders als betreffend die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs.

1.

SchKG im Rechtsmittelverfahren nicht auf Urkunden beschränkt sind. Insoweit

ist auf die Beschwerde daher einzutreten. Diesbezüglich erweist sich die

Beschwerde aber als unbegründet. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist das Gericht im Erkenntnisverfahren nicht verpflichtet, Bestand und Umfang

der Abzüge festzustellen (vgl. BGE 149 III 258 E. 6.2.1 f.).

3.

Weiter erklärt die Arbeitgeberin, sie bestreite nicht, dass

der Nettolohn geschuldet sei. Es sei ihr aber nicht möglich, den Betrag sofort

zu bezahlen. Daher ersucht sie das Gericht, ihr «eine Abzahlungsvereinbarung in

Höhe von 200 Fr. monatlich zuzusprechen». Dies sei ihrer Ansicht nach die

bessere Lösung als ein Verlustschein. Die Lohnforderung des Arbeitnehmers ist

seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 10. August 2025 fällig (vgl.

Art. 339 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Im vorliegenden Verfahren

besteht keine Grundlage für eine gerichtliche Bewilligung von Ratenzahlungen.

Das Gesuch der Arbeitgeberin ist daher abzuweisen. Der Arbeitgeberin und dem

Arbeitnehmer steht es aber auch bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde frei,

betreffend die Forderung, die Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet,

eine Abzahlungsvereinbarung zu schliessen. Zu diesem Zweck kann die

Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag unterbreiten. Diesem

steht es frei, ob er dem Antrag zustimmt oder nicht.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist

und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das

Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu

erheben (vgl. dazu AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 4).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 23. Mai 2025

(SB.2025.227) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.