BEZ.2025.49
Ausweisung
12. August 2025Deutsch3 min
2025 nahm das Appellationsgericht zu den Akten. Nachdem der Kostenvorschuss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2025.49
ENTSCHEID
vom 12.
August 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch […]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 18. Juni 2025
betreffend Ausweisung
Erwägungen
Mit nicht
begründetem Entscheid vom 4. Juni 2025 wies das Zivilgericht A____
(Beschwerdeführerin) an, die von ihr gemietete 1-Zimmerwohnung an der [...] bis
spätestens zum 20. Juni 2025 zu räumen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 lehnte
es das Zivilgericht ab, eine vom Appellationsgericht an das Zivilgericht
weitergeleitete Eingabe der Beschwerdeführerin als Antrag auf schriftliche
Entscheidbegründung entgegenzunehmen, wies die Beschwerdeführerin aber darauf
hin, dass die Frist für einen entsprechenden Antrag noch bis zum 23. Juni 2025
laufe. Am 23. Juni 2025 (Postaufgabe) richtete die Beschwerdeführerin unter dem
Titel «Anfechtung der Verfügung vom 18. Juni 2025» eine Eingabe an das
Zivilgericht. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 überwies das Zivilgericht diese
Eingabe an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 verlangte
das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von
CHF 200.–. Zwei Eingaben der Beschwerdeführerin vom 9. Juli und vom 15. Juli
Sachverhalt
2025 nahm das Appellationsgericht zu den Akten. Nachdem der Kostenvorschuss
nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte es der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 23. Juli 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur
Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichts vom 18. Juni 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
Erwägungen
-
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), C____
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.