Lexipedia

Entscheid

BEZ.2025.49

Ausweisung

12. August 2025Deutsch3 min

2025 nahm das Appellationsgericht zu den Akten. Nachdem der Kostenvorschuss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2025.49

ENTSCHEID

vom 12.

August 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch […]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 18. Juni 2025

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Mit nicht

begründetem Entscheid vom 4. Juni 2025 wies das Zivilgericht A____

(Beschwerdeführerin) an, die von ihr gemietete 1-Zimmerwohnung an der [...] bis

spätestens zum 20. Juni 2025 zu räumen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 lehnte

es das Zivilgericht ab, eine vom Appellationsgericht an das Zivilgericht

weitergeleitete Eingabe der Beschwerdeführerin als Antrag auf schriftliche

Entscheidbegründung entgegenzunehmen, wies die Beschwerdeführerin aber darauf

hin, dass die Frist für einen entsprechenden Antrag noch bis zum 23. Juni 2025

laufe. Am 23. Juni 2025 (Postaufgabe) richtete die Beschwerdeführerin unter dem

Titel «Anfechtung der Verfügung vom 18. Juni 2025» eine Eingabe an das

Zivilgericht. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 überwies das Zivilgericht diese

Eingabe an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 verlangte

das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von

CHF 200.–. Zwei Eingaben der Beschwerdeführerin vom 9. Juli und vom 15. Juli

Sachverhalt

2025 nahm das Appellationsgericht zu den Akten. Nachdem der Kostenvorschuss

nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte es der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 23. Juli 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur

Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss

Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den

Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101

Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Zivilgerichts vom 18. Juni 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

Erwägungen

-

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), C____

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.