BEZ.2025.5
Sicherheitsleistung
10. April 2025Deutsch81 min
August 2022 erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Klageantwort
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.5
ENTSCHEID
vom 10. April 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey ,
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon
Parteien
A____ AG Beschwerdeführerin
1
[...]
B____ AG Beschwerdeführerin
2
[…]
beide vertreten durch MLaw Stefan
Gäumann, Rechtsanwalt, und/oder
Prof. Dr. Miguel Sogo,
Rechtsanwalt,
Hardstrasse 201,
8005 Zürich
gegen
C____ AG Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch lic. iur. Andreas
F. Vögeli, Rechtsanwalt, und/oder Dr.
Lukas Beeler, Rechtsanwalt,
Bahnhofstrasse 53,
8001 Zürich
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 20. Januar 2025
betreffend Sicherheitsleistung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Klage vom 29. November 2021 beantragte die A____ AG
(nachfolgend Beschwerdeführerin 1) insbesondere, die C____ AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 CHF 34'434'096.91 zuzüglich Zins
zu bezahlen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 setzte das Zivilgericht der
Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung der Klageantwort. Innert bis 31.
August 2022 erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Klageantwort
vom gleichen Tag die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin 1. Mit Verfügung vom 12. September 2022 setzte
das Zivilgericht der Beschwerdeführerin 1 eine Frist bis zum 28. Februar 2023
zur Einreichung einer Replik. Diese Frist wurde mit Verfügungen vom 1. März und
9. November 2023 peremptorisch bis 29. Februar 2024 erstreckt. Mit
Gesuch vom 2. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführerin 1 sei aufzuerlegen, eine angemessene Sicherheit in der Höhe
von mindestens CHF 2 Mio. für eine allfällige der Beschwerdegegnerin
zu entrichtende Parteientschädigung zu leisten. Mit Stellungnahme vom 11. Juli
2023 beantragte die Beschwerdeführerin 1 die Abweisung des Gesuchs. Nach
weiteren Stellungnahmen der Parteien verfügte der verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsident am 16. November 2023, dass die Beschwerdeführerin 1
innert Frist bis 5. Dezember 2023, einmal kurz erstreckbar, eine
Sicherheit gemäss Art. 99 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Höhe von CHF 2 Mio.
zu leisten habe, widrigenfalls auf die Klage nicht eingetreten werde. Mit
Entscheid vom 12. Januar 2024 (BEZ.2023.83) wies das Appellationsgericht die
von der Beschwerdeführerin 1 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab und
setzte ihr für die Leistung der vom Zivilgerichtspräsidenten angeordneten
Sicherheit eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung des
Entscheids an. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 nahm der
Zivilgerichtspräsident der Beschwerdeführerin 1 die Frist zum Leisten der
Sicherheit einstweilen ab. Am 29. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin 1
die Replik ein mit teilweise angepassten, hinsichtlich des Antrags betreffend
Bezahlung von CHF 34'434'096.91 aber unveränderten Rechtsbegehren. Mit
Urteil vom 6. Mai 2024 (4A_93/2024) trat das Bundesgericht auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 12. Januar 2024 nicht ein. Am 28. Mai 2024
setzte der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdeführerin 1 eine einmal kurz
erstreckbare Frist zur Leistung der Sicherheit an. Innert erstreckter Frist
leistete die Beschwerdeführerin 1 die Sicherheit für eine allfällige
Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin von CHF 2 Mio. Mit
Verfügung vom 29. August 2024 setzte der Zivilgerichtspräsident der
Beschwerdegegnerin eine einmal erstreckbare Frist bis 14. Juli 2025 an zum
Einreichen der Duplik.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 bewilligte das Bezirksgericht
Zürich der Beschwerdeführerin 1 die provisorische Nachlassstundung. Mit
Entscheid vom 1. Oktober 2024 verlängerte es diese bis zum 7. Februar 2025. Mit
Vermögensübertragungsvertrag vom 3. Oktober 2024 übertrug die
Beschwerdeführerin 1 Aktiven von CHF 67'268'398.– und Passiven von
CHF 21'467'488.– auf die D____ AG. Die Eintragung der
Vermögensübertragung ins Handelsregister wurde am 10. Oktober 2024 im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.
Mit Gesuch vom 23. Oktober 2024 beantragte die
Beschwerdegegnerin, die von der Beschwerdeführerin 1 geleisteten Sicherheit für
eine allfällige der Beschwerdegegnerin zu entrichteten Parteientschädigung sei
um mindestens CHF 1'099'068.– auf CHF 3'099'068.– zu erhöhen und die
Beschwerdeführerin 1 sei dementsprechend zur Leistung einer zusätzlichen
Sicherheit von mindestens CHF 1'099'068.– zu verpflichten. Zudem sei der
Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Duplik einstweilen abzunehmen.
Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin 1,
der Antrag auf Erhöhung der Sicherheit sei abzuweisen und der
Beschwerdegegnerin sei umgehend eine Frist zur Erstattung der Duplik
anzusetzen.
Mit Vermögensübertragungsvertrag vom 20. Dezember 2024
übertrug die Beschwerdeführerin 1 Aktiven von CHF 123'903'411.– und
Passiven von CHF 0.– auf die B____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 2). Die
Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister wurde am 15. Januar
2025 im SHAB veröffentlicht. Daher wird diese Vermögensübertragung im Folgenden
als Vermögensübertragung vom 15. Januar 2025 bezeichnet. Gemäss der
Darstellung in der Beschwerde vom 31. Januar 2025 (Rz. 1 und 6) wurden im
Rahmen der Vermögensübertragung vom 15. Januar 2025 auch die im Verfahren vor
dem Zivilgericht eingeklagten Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin und der
Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Sicherheiten von der
Beschwerdeführerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 erkannte der
Zivilgerichtspräsident, dass die Beschwerdeführerin 1 innert einer einmal kurz
erstreckbaren Frist bis 3. Februar 2025 eine zusätzliche Sicherheit für die
Parteientschädigung von CHF 1'099'068.– zu leisten habe (Ziff. 1), der
Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Duplik einstweilen abgenommen
und erst nach Leistung der zusätzlichen Sicherheit neu angesetzt werde (Ziff.
2) und der Kostenentscheid betreffend das Gesuch um Erhöhung der Sicherheit für
die Parteientschädigung im Endentscheid ergehe (Ziff. 3). Gegen diese Verfügung
erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 31. Januar 2025 Beschwerde
beim Appellationsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 20.
Januar 2025 aufzuheben und das Gesuch vom 23. Oktober 2024 um Erhöhung der
Sicherheit für die Parteientschädigung abzuweisen. Zudem beantragten sie, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei dieser Antrag
superprovisorisch gutzuheissen sei.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 an das Zivilgericht
(nachfolgend Anzeige des Parteiwechsels; Beschwerdebeilage 1) erklärte die
Beschwerdeführerin 2, anstelle der Beschwerdeführerin 1 in das beim
Zivilgericht hängige Verfahren einzutreten, und stimmte die Beschwerdeführerin
1 diesem Eintritt zu.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 erteilte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 betreffend Ziff. 1 des
Dispositivs aufschiebende Wirkung. Soweit sich die Beschwerde auch gegen Ziff.
2 und/oder 3 des Dispositivs der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20.
Januar 2025 richten sollte, wies er den Antrag, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Er stellte die Beschwerde der
Beschwerdegegnerin zu und setzte ihr eine nicht erstreckbare Frist von zehn
Tagen an zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme zum
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Am 6. Februar 2025 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass
ohne begründeten Widerspruch der Beschwerdegegnerin innert Frist bis 28.
Februar 2025 die Beschwerdeführerin 2 per 31. Januar 2025 anstelle der
Beschwerdeführerin 1 als Klägerin im beim Zivilgericht hängigen Verfahren
aufgenommen und die Beschwerdeführerin 1 als Klägerin gelöscht werden. Mit
Stellungnahme vom 24. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass der
Eintritt der Beschwerdeführerin 2 anstelle der Beschwerdeführerin 1 als
Klägerin in das Verfahren verweigert und das Verfahren einzig mit der
Beschwerdeführerin 1 weitergeführt werde. Am 27. März 2025 verfügte der
Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. März
2025 den Beschwerdeführerinnen zugestellt werde mit Frist zur fakultativen
Stellungnahme bis 11. April 2025.
Mit Beschwerdeantwort und Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung vom 17. Februar 2025 (nachfolgend Beschwerdeantwort)
beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerden der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sei unter solidarischen Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten.
Eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen. Zudem beantragte die
Beschwerdegegnerin, die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei
der Beschwerde unverzüglich und ohne weitere Anhörung der Beschwerdeführerinnen
zu entziehen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 erteilte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde gegen die
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 betreffend
Ziff. 1 des Dispositivs in Bestätigung seiner superprovisorischen
Anordnung die aufschiebende Wirkung. Am 6. März 2025 nahmen die
Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeantwort Stellung und hielten an ihren
Rechtsbegehren fest. Am 21. März 2025 reichte die Beschwerdegegnerin dazu eine
Stellungnahme ein. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 7. April 2025 hielten
die Beschwerdeführerinnen weiterhin an ihren Rechtsbegehren fest und
beantragten zusätzlich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum
Entscheid des Zivilgerichts über den Parteiwechsel.
Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Beurteilung
der Beschwerdevoraussetzungen
1.1
Das Dispositiv der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 20. Januar 2025 enthält drei Ziffern. Mit Ziffer 1 hat er der
Beschwerdeführerin 1 eine Frist zur Leistung einer zusätzlichen Sicherheit
Dispositiv
gemäss Art. 99 ZPO angesetzt. Mit Ziffer 2 hat er erkannt, dass die Frist zur
Einreichung einer Duplik der Beschwerdegegnerin einstweilen abgenommen und erst
nach Leistung der zusätzlichen Sicherheit neu angesetzt werde. Gemäss Ziffer 3
ergeht der Entscheid über die Festsetzung und Verteilung der Kosten des mit der
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 behandelten
Gesuchs im Endentscheid. Mit der vorliegenden Beschwerdeschrift beantragen die
Beschwerdeführerinnen pauschal die Aufhebung der Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025. Sie begründen aber mit keinem
Wort, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs unrichtig sein könnten. Daher
erscheint es fraglich, ob sich ihre Beschwerden auch gegen diese Ziffern
richten oder implizit auf Ziffer 1 beschränkt sind. Diese Frage kann
offenbleiben, weil auf Beschwerden gegen die Ziffern 2 und 3 mangels Begründung
und mangels Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl.
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) nicht eingetreten werden könnte.
Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 20. Januar 2025 ist als Verfügung über eine Sicherheitsleistung gemäss
Art. 99 ZPO hingegen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde ist
fristgerecht erhoben worden. Zum Entscheid über die Beschwerden ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Näherer Prüfung bedürfen
die Frage, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt (vgl. unten E.
1.2), sowie die Beschwerdelegitimation und die Beschwer der
Beschwerdeführerinnen (vgl. unten E. 1.3–1.7).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO
ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich
und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser Bestimmung bedeutet,
aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als
fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin im
kantonalen Beschwerdeverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster
Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen
ihre Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; AGE
BEZ.2019.71 vom 29. November 2019 E. 4).
1.2.2 Als Kautionsgrund wird in der angefochtenen
Verfügung ausschliesslich die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 im
Sinn von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO genannt. Die Beschwerdeführerinnen machen
mit ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass aufgrund eines Parteiwechsels die
Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 als klagende Partei ersetze, dass
die Beschwerdeführerin 2 nicht zahlungsunfähig sei und auch keinen anderen
Kautionsgrund erfülle und dass die Anordnung einer zusätzlichen
Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung daher mangels Kautionsgrund
unzulässig sei (vgl. Beschwerde Rz. 16 und 21–24 sowie unten E. 2.1). Insoweit
enthält die Beschwerdeschrift eine den vorstehend dargestellten Anforderungen
genügende Begründung. Damit stehen die Begründungsanforderungen einem Eintreten
auf die Beschwerden nicht entgegen.
Soweit die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen
geltend machen, die Anordnung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für die
Parteientschädigung sei auch unabhängig vom geltend gemachten Parteiwechsel
unzulässig (Beschwerde Rz. 17 und 25 f.), genügt die Beschwerdeschrift
entgegen ihrer Ansicht (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 39 und 57) den
gesetzlichen Begründungsanforderungen hingegen nicht, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 59–61).
Die Beschwerdeführerinnen wiederholen bloss weitgehend wörtlich die bereits im
erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände (vgl. Stellungnahme vom 13.
Dezember 2024 Rz. 2 und 6 f.), ohne sich auch nur ansatzweise mit den
diesbezüglichen Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten auseinanderzusetzen.
Dies ist für die Frage, ob auf die Beschwerden als solche einzutreten ist, zwar
unerheblich, hat aber zur Folge, dass auf die betreffenden Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen nicht einzugehen ist (vgl. AGE ZB.2021.47 vom 6.
September 2022 E. 1.2; Reetz, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.
311 N 36 und 38). Im Übrigen wären die Einwände der Beschwerdeführerinnen
ohnehin auch in der Sache unbegründet (vgl. unten E. 2.2).
1.3
1.3.1 Die Eintretens- oder
Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit die Prozessvoraussetzungen der
Beschwerde umfassen sowohl die allgemeinen Prozessvoraussetzungen als auch nur
für Rechtsmittel geltende besondere Prozessvoraussetzungen, die auch als
Rechtsmittelvoraussetzungen oder im Fall der Beschwerde als
Beschwerdevoraussetzungen bezeichnet werden (vgl.
Erk, Prozessvoraussetzungen, Basel 2022 [nachfolgend Erk, Prozessvoraussetzungen], S. 632; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013 [nachfolgend Seiler,
Berufung], N 492; Spühler, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Vor Art. 308–334 ZPO N 11; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 59 N 3 und 16; Zürcher,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,
Art. 59 N 2). Zu den Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde gehören unter
anderen die Legitimation und die Beschwer der Beschwerdeführerin (vgl. statt
vieler Kunz, in: Kunz et al.
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Vor Art. 308 ff.
N 41; Reetz, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Vorbemerkungen zu
den Art. 308–318 N 29 und 34; Staehelin/Mosimann,
in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, §
25 N 28–30; Zürcher, a.a.O., Art.
59 N 90).
1.3.2 Legitimiert zur Ergreifung eines
Rechtsmittels sind zunächst die Haupt- und Nebenparteien des erstinstanzlichen
Verfahrens sowie im Fall des Parteiwechsels ihre Rechtsnachfolger (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den
Art. 308–318 N 34 f.; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 19 und 21).
Dritte sind, abgesehen von den gesetzlich geregelten Fällen, legitimiert, wenn
sie durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner oder ihrer Aufhebung
oder Änderung haben (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 111 Abs.
1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]; Kunz,
a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 58–62 und 73–76). Nach einem Parteiwechsel ist
die eingetretene Partei ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert, die
ausgeschiedene Partei hingegen nur unter den Voraussetzungen der Legitimation
Dritter (vgl. Kunz, a.a.O., Vor
Art. 308 ff. N 72; Reetz, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 35; Seiler,
Berufung, N 131 f. und 134; generell gegen die
Rechtsmittellegitimation der ausgeschiedenen Partei Sterchi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 19 und
21).
1.3.3 Die Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer
ist eine für das Rechtsmittelverfahren abgewandelte Form der
Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (Rechtsschutzinteresse)
gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (Kunz,
a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 47; Reetz,
a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29; Seiler, Berufung, N 526 und 532; Steiner, Die Beschwerde nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 310). Ein
Rechtsmittel kann nur ergreifen, wer durch den angefochtenen Entscheid oder die
angefochtene Verfügung beschwert ist (vgl. Kunz,
a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 46; Staehelin/Mosimann,
a.a.O., § 25 N 28). Dabei wird zwischen formeller und materieller Beschwer
unterschieden. Eine Partei ist formell beschwert, wenn das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten
von ihren abschliessenden Rechtsbegehren abweicht (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30; Steiner, a.a.O., N 312). Materiell
beschwert ist eine Person, wenn sie aufgrund der rechtlichen Wirkungen des
Entscheids oder der Verfügung einen Nachteil erleidet und deshalb ein
schutzwürdiges Interesse an seiner oder ihrer Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu
den Art. 308–318 N 29 und 31; Seiler,
Berufung, N 526, 533 und 537; vgl. ferner BGE 120 II 5 E. 2a). Dieses
Rechtsschutzinteresse muss grundsätzlich aktuell sein (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober
2018 E. 1.2; Kunz, a.a.O., Vor
Art. 308 ff. N 52; Steiner,
a.a.O., N 320; vgl. Reetz, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29). In der Regel müssen formelle und
materielle Beschwer kumulativ vorliegen, damit auf das Rechtsmittel eingetreten
werden kann (vgl. Kunz, a.a.O.,
Vor. Art. 308 ff. N 48; Reetz,
a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29; Seiler, Berufung, N 527; Steiner,
a.a.O., N 311; Sterchi, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 25). In Ausnahmefällen genügt aber auch die
materielle Beschwer ohne formelle Beschwer (Kunz,
a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 48 und 54 f.; Reetz,
a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29–31; Seiler, Berufung, N 527 und 536; Steiner, a.a.O., N 311 und 318 f.; Sterchi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art.
308 ZPO N 25, 30 und 32–34) oder formelle Beschwer ohne materielle Beschwer (Steiner, a.a.O., N 311 und 317; Sterchi, a.a.O., Vorbemerkungen zu
Art. 308 ZPO N 25 und 31; anderer Meinung Kunz,
a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 48 und 53; Reetz,
a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29).
1.3.4 Gemäss Art. 60 ZPO prüft des Gericht von Amts
wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für die
Rechtsmittelinstanz (BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2) und für
die Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Kunz,
a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 42; Steiner,
a.a.O., N 321; Zingg, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 60 ZPO N 19). Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung
ist grundsätzlich in jedem Prozessstadium von Amts wegen zu berücksichtigen
(BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1). Art. 60 ZPO statuiert eine eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 148 III 322 E. 3.7; BGer 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.7, 4A_229/2017 vom
7. Dezember 2017 E. 3.4; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60 N
2). Dabei handelt es sich um eine besondere Form der eingeschränkten
Untersuchungsmaxime (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1 f. und
3.4; Engler, in: Gehri et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 229 N 11; Erk, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025 [nachfolgend Erk, ZPO Kommentar], Art. 60 N
2; vgl. ferner Erk,
Prozessvoraussetzungen, S. 79 f. und 82 f.), die auch als partielle
Untersuchungsmaxime bezeichnet wird (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E.
3.4; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2, BEZ.2018.44 vom 13. November
2018 E. 2.2; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 60 N 2). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für
beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem
für die klagende Partei weiter die für das Verfahren insgesamt anwendbaren
Prozessmaximen und das für das Verfahren insgesamt anwendbare Novenrecht
gelten, während der beklagten Partei betreffend das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen die Bestreitungslast abgenommen wird und gegen das
Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechende Tatsachen auch bei verspätetem
Vorbringen von Amts wegen zu berücksichtigen sind (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli
2024 E. 2.2; vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4 und 3.4.1; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 81–83; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60 N
2). Das Gericht hat von Amts wegen Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr
besteht, dass ein Sachentscheid trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung ergeht
(BGer 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12.
Juni 2020 E. 4.3). Es ist an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden
(BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April
2024 E. 3.2). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amts wegen zu
berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage
hindern und ein Nichteintreten begründen können (BGer 4A_489/2024 vom 25.
November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2,
4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020
E. 4.3, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; AGE ZB.2024.23 vom
17. Juli 2024 E. 2.2). Soweit für das Verfahren nicht generell die
uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, ist das Gericht nicht zu
ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet. Eine Tatsachenermittlung von Amts
wegen ist geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen
Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (BGer 4A_489/2024 vom
25. November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024
E. 3.2, 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom
12. Juni 2020 E. 4.3, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; AGE
ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2). Hingegen ist das Gericht nicht
gehalten, nach Tatsachen zu suchen, die für das Vorhandensein der
Prozessvoraussetzungen sprechen, oder solche zu berücksichtigen, wenn sie von
der klagenden Partei nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (AGE
ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; vgl. BGer 4A_229/2017 vom
7. Dezember 2017 E. 3.4 und 3.4.1). Unterliegt der Prozess in der Sache
selbst der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, so gilt diese auch für die
Prozessvoraussetzungen (Zingg,
a.a.O., Art. 60 N 4; Zürcher,
a.a.O., Art. 60 N 4).
1.4
1.4.1 Im Handelsregister eingetragene
Gesellschaften können ihr Vermögen oder Teile davon gemäss Art. 69 Abs. 1 des
Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) mit Aktiven und Passiven auf andere
Rechtsträger des Privatrechts übertragen. Gemäss Art. 71 Abs. 1 FusG enthält
der Übertragungsvertrag unter anderem «ein Inventar mit der eindeutigen
Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des
Passivvermögens», wobei Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte einzeln
aufzuführen sind (lit. b), den gesamten Wert der zu übertragenden Aktiven und
Passiven (lit. c) sowie eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der
Vermögensübertragung übergehen (lit. e). Das Inventar definiert den Gegenstand
der Vermögensübertragung. Es kann entweder Teil des Übertragungsvertrags selbst
sein oder diesem als Anhang beigefügt werden (AGE ZB.2023.46 vom 18. September
2024 E. 4.2.1 mit Nachweisen). Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung
ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar
aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden
Rechtsträger über (Art. 73 Abs. 2 FusG). Die Wirkung der Vermögensübertragung
besteht in einer partiellen Universalsukzession (BGer 5A_734/2018 vom 4.
Dezember 2018 E. 4.3.4, 4A_130/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1; vgl. BGer
4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.2 [zur Spaltung]). Dabei ist gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der beinahe einhelligen Lehre «partiell»
dahingehend zu verstehen, dass es sich qualitativ um eine vollwertige
Universalsukzession handelt, die aber quantitativ auf die im Inventar
bezeichneten Vermögensgegenstände beschränkt ist. «Partiell» bezieht sich
mithin nur auf den Umfang der Universalsukzession, nicht auf deren
Rechtswirkungen (vgl. BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.4,
4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.2 [zur Spaltung]; Beretta, SPR VIII/8, Basel 2006, S. 237;
Glanzmann, Umstrukturierungen, 3.
Auflage, Bern 2014, N 720; Vischer,
in: Zürcher Kommentar, 2. Auflage 2012, Einleitung FusG N 5; Vogel/Günter, Der Vertragsübergang bei
Vermögensübertragungen nach Fusionsgesetz, in: AJP 2012 S. 592, 594 und 608; Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz, Kommentar
FusG, 4. Auflage, Zürich 2024, Art. 73 N 1 und 22–24; von der Crone/Gersbach/Kessler/von der
Crone/Ingber, www.fusg.ch, 2. Auflage, Zürich 2017, N 886 und 997; Watter/Büchi, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2015, Art. 52 FusG N 4–12; für eine quantitative und qualitative
Beschränkung der partiellen Universalsukzession Amstutz/Mabillard,
Fusionsgesetz Kommentar, Basel 2008, Systematischer Teil N 240–268, insb.
268, und 443; differenzierend Hurni,
Die Vermögensübertragung im Spannungsfeld zwischen Vermögens- und
Unternehmensrecht, Diss. Bern und Bologna 2007, Zürich 2008, S. 182–184, 215,
217 f., 233 f. und 243, gemäss dem nur bei der Übertragung eines Betriebs
oder Betriebsteils, der vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführt wird, eine
[qualitativ vollwertige] partielle Universalsukzession erfolgt). Dem
Handelsregistereintrag kommt für die Vermögensübertragung konstitutive Wirkung
zu (Frick, in: Baker &
McKenzie, Stämpflis Handkommentar Fusionsgesetz, Bern 2003, Art. 73 N 7; Malacrida, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2015, Art. 73 FusG N 7). Die Eintragung im Handelsregister wird im
internen Verhältnis mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Amt für das
Handelsregister rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Tagesregister
wirksam und gegenüber Dritten mit der elektronischen Veröffentlichung im SHAB
(vgl. Praxismitteilung EHRA 1/21 vom 10. Februar 2021; Vianin, in: Commentaire romand, 3. Auflage, Basel 2023,
Art. 936a CO N 8–11).
Mit Vermögensübertragungsvertrag vom 20. Dezember 2024
(Beschwerdebeilage 3) übertrug die Beschwerdeführerin 1 Aktiven von
CHF 123'903'411.– und Passiven von CHF 0.– auf die Beschwerdeführerin 2.
Die Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister wurde am 15. Januar
2025 im SHAB veröffentlicht. Gemäss der Darstellung in der Beschwerde vom 31.
Januar 2025 (Rz. 1 und 6) wurden im Rahmen der Vermögensübertragung vom 15.
Januar 2025 auch die im Verfahren vor dem Zivilgericht eingeklagten Forderungen
der Beschwerdeführerin 1 gegen die Beschwerdegegnerin und der Anspruch der
Beschwerdeführerin 1 auf Rückerstattung der geleisteten Sicherheiten von der
Beschwerdeführerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen (Beschwerde Rz. 1,
6 und 16). An der Richtigkeit dieser Darstellung besteht aufgrund des von den
Beschwerdeführerinnen als Beschwerdebeilage 3 eingereichten Vermögensübertragungsvertrags
mit Auszug aus dem Anhang kein Zweifel. Damit ist davon auszugehen, dass die
Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht
hängigen Prozesses sind, sowie die allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführerin
1 auf Rückerstattung der in diesem Prozess geleisteten Sicherheiten mittels
Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf dem Weg der partiellen
Universalsukzession mit Wirkung gegenüber Dritten per 15. Januar 2025 auf
die Beschwerdegegnerin 2 übertragen worden sind.
1.4.2
1.4.2.1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses
veräussert, so kann die Erwerberin gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO an der Stelle der
veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Der Parteiwechsel gemäss dieser
Bestimmung tritt mit der Veräusserung des Streitobjekts nicht automatisch von
Gesetzes wegen ein (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1.1.2.2, 4A_635/2017
/ 637/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.1; Göksu,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 83
N 14; Grolimund/Ammann, in:
Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 13 N
79). Der Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 Abs. 1 ZPO setzt vielmehr eine
Erklärung der Erwerberin gegenüber dem Gericht voraus, dass sie in den Prozess
eintrete (vgl. BGer 4A_635/2017 / 637/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.1; Dietschy-Martenet, in: Chabloz et al.
(Hrsg.), Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 83 N 12; Stalder, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 83 N 11 und 21), sowie die Zustimmung
der Veräusserin (vgl. BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1.1.2.2,
4A_635/2017 / 637/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.1; Dietschy-Martenet, a.a.O., Art. 83 N 11; anderer Meinung Stalder, a.a.O., Art. 83 N 22). Eine
Zustimmung der Gegenpartei ist hingegen nicht erforderlich (Göksu, a.a.O., Art. 83 N 14; Graber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2024, Art. 83 ZPO N 9; Grolimund/Ammann,
a.a.O., § 13 N 79; Stalder,
a.a.O, Art. 83 N 21). Der Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 Abs. 1
ZPO ist mit der Mitteilung an das Gericht vollzogen (Göksu, a.a.O., Art. 83 N 14).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO bleiben besondere
gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge vorbehalten. In diesen Fällen
tritt der Parteiwechsel ohne Weiteres von Gesetzes wegen ein (vgl. Dietschy-Martenet, a.a.O., Art. 83 N 14;
Graber, a.a.O., Art. 83 ZPO N 36
und 39; Göksu, a.a.O., Art. 83 N
21; Jeandin, in: Commentaire
romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 83 CPC N 26 und 28).
Jedenfalls wenn das Streitobjekt eines Prozesses als Aktivum
von der klagenden Partei mittels Vermögensübertragung im Sinn von Art. 69 ff.
FusG auf eine Drittperson übertragen wird, findet gemäss überzeugender
kantonaler Rechtsprechung und herrschender Lehre Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO in
Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 FusG betreffend den gesetzlichen Parteiwechsel
Anwendung und nicht Art. 83 Abs. 1 ZPO betreffend den gewillkürten
Parteiwechsel infolge Veräusserung des Streitobjekts (vgl. KGer BL 430 23
82 vom 5. September 2023 E. 2; KGer FR 102 2017 17 vom 8. Mai 2017
E. 2b f.; OGer ZH LB210037 vom 29. November 2021 E.6.3; HGer ZH
HG150211-O vom 20. Juni 2018 E. 3.2; Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter,
Zivilprozessrecht, Bern 2021, N 633 f.; Dietschy-Martenet,
a.a.O., Art. 83 N 5; Graber,
a.a.O., Art. 83 ZPO N 39; Gross/Zuber,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 83 ZPO N 29; Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar ZPO, Art. 83 N 14; Markus/Droese,
Zivilprozessrecht, Zürich 2018, Kap. 3 N 43; Morf,
in: Gehri et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 83 N 2; Moser, in
Haas/Marghitola [Hrsg.], Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich 2020, N 13.72; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 139; Stalder, a.a.O., Art.
83 N 41; Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz,
a.a.O., Art. 22 N 6b und Art. 73 N 29; von
der Crone/Gersbach/Kessler/von der Crone/Ingber, a.a.O., N 1032 anderer
Meinung Göksu, a.a.O., Art. 83
N 12; Grolimund/Ammann,
a.a.O., § 13 N 77; die weitere von der Beschwerdegegnerin zitierte
Literaturstelle [Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 3.79] betrifft die
Übertragung des Streitobjekts als Passivum von der beklagten Partei auf eine
Drittperson). Dafür spricht insbesondere, dass die partielle
Universalsukzession bei der Vermögensübertragung in qualitativer Hinsicht die
Rechtswirkungen einer vollwertigen Universalsukzession entfaltet und nur
quantitativ dem Umfang nach beschränkt ist (vgl. oben E. 1.4.1). Die Auffassung
der Beschwerdegegnerin, bei der abweichenden Meinung, die bloss ein paar wenige
von vielen Autorinnen und Autoren vertreten, handle es sich um die herrschende
Lehre (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2025 Rz. 8), entbehrt jeglicher
Grundlage.
Beim Parteiwechsel tritt die eintretende Partei an die Stelle
der ausscheidenden Partei (Morf,
a.a.O., Art. 83 N 1) und nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er sich im
Moment des Parteiwechsels befindet (Graber,
a.a.O., Art. 83 ZPO N 23; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 83 N 2; vgl. BGer 4A_275/2022 vom 22. August 2022 E. 5.1.1).
Bisherige Prozesshandlungen und damit auch Versäumnisse der ausgeschiedenen
Partei behalten somit ihre Wirkung, und die eingetretene Partei kann sie nicht
rückgängig machen (Graber, a.a.O.,
Art. 83 ZPO N 23; vgl. zum Novenrecht im Rechtsmittelverfahren Seiler, Berufung, N 130).
1.4.2.2 Wie vorstehend festgestellt worden ist (vgl.
oben E. 1.4.1), sind die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt
des beim Zivilgericht hängigen Prozesses sind, mittels Vermögensübertragung
gemäss Art. 69 ff. FusG auf dem Weg der partiellen Universalsukzession mit
Wirkung gegenüber Dritten per 15. Januar 2025 auf die Beschwerdegegnerin 2
übertragen worden. Falls die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen
im beim Zivilgericht hängigen Prozess zu berücksichtigen ist (vgl. dazu unten
E. 1.5.1 f.), hat damit am 15. Januar 2015 von Gesetzes wegen ein Parteiwechsel
stattgefunden und ist an diesem Tag die Beschwerdeführerin 1 aus dem beim
Zivilgericht hängigen Prozess ausgeschieden und die Beschwerdeführerin 2 als
klagende Partei in diesen Prozess eingetreten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl.
Beschwerdeantwort Rz. 26) und möglicherweise auch der Beschwerdeführerinnen
(vgl. Beschwerde Rz. 1, 6 und 16) ist die Anzeige des Parteiwechsels für die
Frage, ob und wann dieser eingetreten ist, unerheblich, weil der Parteiwechsel
bei der Übertragung des Streitobjekts als Aktivum mittels Vermögensübertragung
im Sinn von Art. 69 ff. FusG ohne Weiteres von Gesetzes wegen eintritt (vgl.
oben E. 1.4.2). Daran ändert der Umstand nichts, dass der
Zivilgerichtspräsident am 6. Februar 2025 verfügt hat, dass ohne begründeten
Widerspruch der Beschwerdegegnerin per 31. Januar 2025 die
Beschwerdeführerin 2 anstelle der Beschwerdeführerin 1 als Klägerin im
beim Zivilgericht hängigen Verfahren aufgenommen werde, und er damit
möglicherweise zu Unrecht von einem gewillkürten Parteiwechsel gemäss Art. 83
Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Anzeige des Parteiwechsels vom 31. Januar 2025
statt von einem gesetzlichen Parteiwechsel im Zeitpunkt der Veröffentlichung
der Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister am 15. Januar
2025 ausgeht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl.
Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 33) vermag auch der Umstand, dass eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten betreffend den Parteiwechsel noch
aussteht, nicht zu verhindern, dass dieser bereits von Gesetzes wegen
eingetreten ist und die Beschwerdeführerin 1 daher seit dem 15. Januar 2025
nicht mehr Partei des beim Zivilgericht hängigen Prozesses ist, wenn die
Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen
Verfahren zu berücksichtigen ist. Eine Verfügung des Zivilgerichts betreffend
den Parteiwechsel hat im vorliegenden Fall keine konstitutive Wirkung. Wenn die
Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen
Verfahren zu berücksichtigen ist, bleibt dem Zivilgericht nichts Anderes übrig,
als den ohne Weiteres per 15. Januar 2025 von Gesetzes wegen eingetretenen
Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2) zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Dietschy-Martenet, a.a.O., Art. 83 N
14; Jeandin, a.a.O., Art. 83 CPC N
28).
1.5
1.5.1 Bei der Veräusserung des Streitobjekts
handelt es sich um eine neue Tatsache, die nur unter den Voraussetzungen des
Novenrechts (Art. 229, 317 und 326 ZPO) in den Prozess eingebracht werden kann
(Jeandin, a.a.O., Art. 83 CPC N
12; Lötscher, Die Veräusserung des
Streitobjekts während der Rechtshängigkeit, in: SZZP 2019, S. 89, 94; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 83 N
10; vgl. KGer FR 101 2022 211 vom 16. November 2022 E. 1.4.2 f.). Aus den
Äusserungen in der Literatur, der Parteiwechsel sei im ganzen kantonalen
Verfahren (jederzeit) möglich (vgl. Graber,
a.a.O., Art. 83 ZPO N 20 f.; Gross/Zuber,
a.a.O., Art. 83 ZPO N 12; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 83 N 10), kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen
(vgl. Stellungnahme vom 7. April 2025 Rz. 23) nichts Gegenteiliges abgeleitet
werden, weil sie sich nicht auf die Frage der Zulässigkeit von Noven beziehen.
Dass es sich um neue Tatsachen handelt, die nur unter den Voraussetzungen des
Novenrechts (Art. 229, 317 und 326 ZPO) in den Prozess eingebracht werden
können, muss grundsätzlich auch für die tatsächlichen Voraussetzungen eines
gesetzlichen Parteiwechsels gelten. Soweit das Kantonsgericht des Kantons
Freiburg aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Fusion etwas Anderes
ableiten sollte (vgl. KGer FR 102 2017 17 vom 8. Mai 2017 E. 2b f. mit
Verweis auf BGer 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 4.2.2; vgl. ferner BGer
4A_467/2016 vom 8. Februar 2017 E. 4), könnte ihm jedenfalls für den vorliegend
zu beurteilenden gesetzlichen Parteiwechsel infolge Vermögensübertragung nicht
gefolgt werden, weil sich dieser von demjenigen zufolge Fusion in mehrfacher
Hinsicht wesentlich unterscheidet. Dabei ist insbesondere auf die folgenden
Unterschiede hinzuweisen: Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft
aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Art. 3 Abs. 2 FusG). Dadurch
verliert sie ihre Partei- und Prozessfähigkeit. Damit entfallen die Prozessvoraussetzungen
(vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Vermögensübertragung dagegen lässt die
Partei- und Prozessfähigkeit der übertragenden Gesellschaft unberührt. Da die
Fusion mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam wird und in diesem
Zeitpunkt alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes
wegen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen (Art. 22 Abs. 1 FusG), ist
bei der Fusion unmittelbar aus dem Handelsregistereintrag ersichtlich, dass in
einem Prozess, an dem die übertragende Gesellschaft als Partei beteiligt ist,
die tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Parteiwechsels erfüllt
sind. Damit sind diese offenkundig. Bei der Vermögensübertragung ist dies
hingegen nicht der Fall, weil bei dieser gemäss Art. 73 Abs. 2 FusG nur die im
Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den
übernehmenden Rechtsträger übergehen (vgl. unten E. 1.5.2.2).
Aus den vorstehenden Gründen ist im vorliegenden Fall nur
dann von einem gesetzlichen Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO in
Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 FusG per 15. Januar 2025 auszugehen, wenn die
Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen mittels Vermögensübertragung
vom 15. Januar 2025 im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.
Sodann ist der allfällige Parteiwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur
insoweit zu beachten, als die Übertragung der Forderungen der
Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses
sind, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist.
1.5.2
1.5.2.1 Die Zulässigkeit neuer Tatsachen und
Beweismittel (Noven) im beim Zivilgericht hängigen
erstinstanzlichen Verfahren bestimmt sich nach Art. 229 der bis am
31. Dezember 2024 geltenden Fassung der ZPO (nachfolgend aZPO; vgl. Art.
307f ZPO e contrario; Lötscher,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich
2025, Art. 407f N 7; Willisegger,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 229 ZPO N 8 sowie Art. 407f ZPO
N 3, 7 f. und 16). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 aZPO kann im ordentlichen Verfahren
jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorbringen: Ein
erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels und ein zweites Mal entweder
im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt
wird – an einer Instruktionsverhandlung oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor
den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69; AGE ZB.2021.8 vom
15. Juli E. 3.4.1; Hohl, Procédure
civile, Band 1, 2. Auflage, Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem die Parteien die
Möglichkeit gehabt haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel
vorzubringen, tritt der Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch
beschränkt unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1
aZPO vorgebracht werden (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1, ZB.2020.4
vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Leuenberger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/Uffer-Tobler,
a.a.O., N 11.108 und 11.110). Gemäss Art. 229 Abs. 1
aZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie
ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Aktenschluss
entstanden sind (sogenannte echte Noven, lit. a) oder bereits vor dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (sogenannte unechte Noven, lit. b; AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1,
ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Leuenberger/Uffer-Tobler,
a.a.O., N 11.110).
Der Wortlaut von Art. 229 Abs. 1 aZPO könnte den
Eindruck erwecken, die Voraussetzung des Vorbringens ohne Verzug sei bereits
dann erfüllt, wenn die Noven zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht werden.
Dies ist nach herrschender und richtiger Auffassung jedoch nicht der Fall. Die
Noven müssen vielmehr unverzüglich nach der Entstehung bzw. dem Wegfall des
Hinderungsgrunds vorgebracht werden (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1;
vgl. HGer ZH vom 14. April 2014 E. 3 in: ZR 2014 Nr. 54 S. 176, 176; HGer
ZH vom 13. Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG,
Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der
Verhandlung Ziff. II.2.7; Klingler,
Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel
2010, N 420 und 484 f.; Leuenberger,
a.a.O., Art. 229 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler,
a.a.O., N 11.110; Müller, ZPO
– Praktische Fragen aus Richtersicht, in: SJZ 2014 S. 369, 369 f.; Staehelin/Bachofner, in:
Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 10 N 49
und § 21 N 10; Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 374 und
1104; Tappy, in: Commentaire
romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 229 CPC N 9 f.; a. M. Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 229 N 10; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 16; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017
[nachfolgend Willisegger, 3.
Auflage], Art. 229 aZPO N 34). Dabei setzt das Vorbringen ohne Verzug nach
einer verbreiteten Lehrmeinung und kantonalen Praxis zumindest in der Regel
voraus, dass die Noven innert einer Frist von zehn Tagen seit ihrer Entstehung
bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds vorgebracht werden (AGE ZB.2021.8 vom 15.
Juli 2021 E. 3.4.1; vgl. HGer ZH vom 13. Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013
Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur
Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung Ziff. II.2.7; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 9a; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N
11.110; Müller, a.a.O.,
S. 370; a. M. Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1323 ff. [im Berufungsverfahren
fünf Tage]; Sutter-Somm, a.a.O.,
N 1104 [sieben Tage]; Tappy,
a.a.O., Art. 229 N 9 [einige Wochen]). Nachdem das Bundesgericht in einem
komplexen Fall das Vorbringen ohne Verzug ohne Auseinandersetzung mit dieser
Rechtsprechung und Lehre bejaht hatte (vgl. BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017
E. 6.2.2), erwog es in einem späteren Entscheid, es sei jedenfalls
ausgeschlossen, mehr als einige Wochen verstreichen zu lassen (BGer 5A_141/2019
vom 7. Juni 2019 E. 6.3). Falls die Hauptverhandlung nicht innert der für das
Vorbringen ohne Verzug massgeblichen Frist stattfindet, müssen die Noven vor
der Verhandlung mit einer Noveneingabe vorgebracht werden. Erst zu Beginn der
Hauptverhandlung vorgebrachte Noven sind in diesem Fall
verspätet (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1; vgl. HGer ZH vom 14. April
2014 E. 3 in: ZR 2014 Nr. 54 S. 176, 176; HGer ZH vom 13. Mai
2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG, Richtlinien zu
den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung, Ziff.
II.2.7; Klingler, a.a.O.,
N 420 und 484 f.; Leuenberger,
a.a.O., Art. 229 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler,
a.a.O., N 11.110; Müller, a.a.O.,
S. 369 f.; Staehelin/Bachofner,
a.a.O., § 10 N 49 und § 21 N 10; Sutter-Somm,
a.a.O., N 1104; Tappy,
a.a.O., Art. 229 N 9 f.; a. M. Naegeli/Mayhall,
a.a.O., Art. 229 N 10; Pahud,
a.a.O., Art. 229 N 16; Willisegger,
3. Auflage, Art. 229 aZPO N 34).
Die Partei, die sich auf Noven beruft,
hat in der Noveneingabe darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO erfüllt sind (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli
2021 E. 3.4.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; vgl. OGer ZH LF160046-O/U
vom 14. September 2016 E. II.3.1; Klingler,
a.a.O., N 483; Leuenberger,
a.a.O., Art. 229 N 10). Sie trägt die objektive Beweislast für die
Voraussetzungen des Novenrechts (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1,
ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2014, N 738; vgl. Reut, Noven nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 167 f.; Willisegger, 3. Auflage, Art. 229
aZPO N 33). Ob dabei das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Reut, a.a.O., N 168; Willisegger, 3. Auflage, Art. 229
aZPO N 33) oder der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Moret, a.a.O., N 739) gilt, ist umstritten und kann im
vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1).
Mit der Vermögensübertragung gemäss Vermögensübertragungsvertrag
vom 20. Dezember 2024 wurden die im Verfahren vor dem Zivilgericht
eingeklagten Forderungen der Beschwerdeführerin 1 gegen die Beschwerdegegnerin
und der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Rückerstattung der geleisteten
Sicherheiten von der Beschwerdeführerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2
übertragen. Die Eintragung dieser Vermögensübertragung ins Handelsregister
wurde am 15. Januar 2025 im SHAB veröffentlicht. Damit wurde die Übertragung
gegenüber Dritten an diesem Tag wirksam (vgl. oben E. 1.4.1). Die
Beschwerdeführerinnen brachte die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, aus
denen sich die Übertragung der im Verfahren vor dem Zivilgericht eingeklagten
Forderungen und des Anspruchs auf Rückerstattung der geleisteten Sicherheiten
ergibt, im erstinstanzlichen Verfahren mit der Anzeige des Parteiwechsels vom
31. Januar 2025 und damit erst 16 Tage nach ihrer Entstehung vor. Angesichts
der vorstehend erwähnten Rechtsprechung und Lehre erscheint es daher fraglich,
ob die Beschwerdeführerinnen die betreffenden Noven im erstinstanzlichen
Verfahren ohne Verzug vorgebracht haben (vgl. dazu insbesondere Beschwerdeantwort
Rz. 28–30; Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 27; Stellungnahme vom 21. März
2025 Rz. 7 und 9–14; Stellungnahme vom 7. April 2025 Rz. 32–40) und ob die
betreffenden Tatsachen und Beweismittel vom Zivilgericht zu berücksichtigen
sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann die Frage, ob die Übertragung
der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu
berücksichtigen und daher von einem gesetzlichen Parteiwechsel auszugehen ist
oder nicht, mangels eines schutzwürdigen Interesses an ihrer Beantwortung
offenbleiben. Im ersten Fall ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
nicht einzutreten und auf diejenige der Beschwerdeführerin 2 einzutreten. Im
zweiten Fall ist jedenfalls auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
einzutreten (vgl. unten E. 1.6 f.). Ein schutzwürdiges Interesse an
der Beantwortung der Frage, auf welche Beschwerde einzutreten ist und auf
welche nicht, ist nicht ersichtlich, zumal für die Verteilung der Prozesskosten
das Nichteintreten der Abweisung gleichgesetzt wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
In der Sache erweisen sich die Beschwerden unabhängig davon als unbegründet, ob
im erstinstanzlichen Verfahren von einem Parteiwechsel auszugehen ist oder
nicht (vgl. unten E. 2).
1.5.2.2 Offenkundige (allgemein notorische) Tatsachen
sind allgemein bekannte bzw. durch jedermann mit allgemein zugänglichen Mitteln
feststellbare Tatsachen. Sie müssen weder behauptet noch bewiesen werden und
können vom Gericht auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime von Amts wegen
berücksichtigt werden (BGE 150 III 209 E. 2.1). Dies gilt auch für das
Rechtsmittelgericht (vgl. BGer 5A_719/2018 vom 12. April 2019 E. 3.2.1; Baumgartner, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 151 N 4). Offenkundige
Tatsachen werden vom Novenverbot nicht erfasst (BGer 5A_719/2018 vom 12. April
2019 E. 3.1, 5A_610/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.1).
Zu den offenkundigen Tatsachen gehören die Einträge in
schweizerischen Handelsregistern (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.2 f.; BGer
4A_195/2014 / 4A_197 / 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.1). Zwar
umfasst die Öffentlichkeit des Handelsregisters nicht nur die Einträge, sondern
auch die Anmeldungen und die Belege (Art. 936 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR
220]). Die Belege und Anmeldungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt
einsehbar und können von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich
gemacht werden (Art. 936 Abs. 2 OR). Abgesehen von den Statuten und
Stiftungsurkunden werden die Belege aber, anders als die Einträge im Internet,
nicht zur freien Konsultation veröffentlicht (vgl. Art. 936 Abs. 2 OR; Siffert, in: Berner Kommentar, 2021,
Art. 936 OR N 20). Zudem werden grundsätzlich auch nur die Einträge ins
Handelsregister ohne Belege im SHAB veröffentlicht (vgl. Art. 936a Abs. 1
OR). Schliesslich gelten die positive Publizitätswirkung (Art. 936b Abs. 1 OR)
und der Schutz des öffentlichen Glaubens (Art. 936b Abs. 3 OR) des
Handelsregisters nur für die Handelsregistereinträge und nicht für die Belege
und Anmeldungen. Dementsprechend erstreckt sich die Publizitätswirkung bei der
Vermögensübertragung grundsätzlich nur auf die Vermögensübertragung als solche
und nicht auf die übertragenen Vermögensgegenstände (vgl. Christ, a.a.O., Art. 73 FusG N 25; Josef, in: Amstutz/Atamer [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 73 FusG N 12; Malacrida, a.a.O., Art. 73 FusG N 10 f.;
Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz, a.a.O.,
Art. 73 N 19 f.). Es besteht keine Obliegenheit, den Übertragungsvertrag bzw.
das Inventar zu konsultieren (vgl. Josef,
a.a.O., Art. 73 FusG N 12; Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz,
a.a.O., Art. 73 N 19 f.). Bereits diese Gründe sprechen eindeutig dafür, dass
nur die Einträge in schweizerischen Handelsregistern selbst ohne die Belege als
offenkundige Tatsachen qualifiziert werden können.
Dies wird durch die vom Bundesgericht für die Verneinung der
Offenkundigkeit der Einträge in ausländischen Handelsregistern vorgebrachten
Gründe bestätigt. Da notorische Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden
müssen, sind solche Tatsachen nur mit Zurückhaltung anzunehmen, um nicht die
Beweisführungsgrundsätze und Parteirechte zu unterlaufen. Dies hat das
Bundesgericht für den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten
Verwaltungsprozess und Strafprozess festgehalten und muss umso mehr für einen
weitgehend dem Verhandlungsgrundsatz unterstehenden Zivilprozess gelten. Hier
ist eine restriktive Handhabung nötig, um die Verhandlungsmaxime nicht auf dem
Weg einer allzu weit gezogenen Annahme von Offenkundigkeit aus den Angeln zu heben
(BGE 150 III 209 E. 2.3). Genau dies wäre der Fall, wenn auch die
Handelsregisterbelege als offenkundige Tatsachen qualifiziert würden. In diesem
Fall hätte das Gericht in teilweise sehr umfangreichen Dokumenten nach
allfälligen rechtserheblichen Tatsachen zu suchen. Damit würden ihm viel
weitergehende Suchbemühungen abverlangt als betreffend Tatsachen, die nicht
offenkundig sind. Betreffend solche Tatsachen ist der Behauptungs- und
Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften selbst nachzukommen
(BGer 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 5.1.2.3; AGE ZB.2019.14 vom
14. August 2019 E. 6.4.2). Eingereichte Akten und Beilagen sind grundsätzlich
bloss Beweismittel und keine Parteibehauptungen. Ein Pauschalverweis auf Akten
bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden integrierenden Bestandteil der
Rechtsschrift bzw. des mündlichen Vortrags bilden, stellt keine hinreichende
Behauptung dar. Durch den Verweis auf Akten können Sachverhaltselemente
höchstens dann als behauptet gelten, wenn im entsprechenden Verweis in der
Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag spezifisch ein bestimmtes
Aktenstück genannt wird und aus dem Verweis in der Rechtsschrift oder im
mündlichen Parteivortrag selbst klar wird, dass das Dokument in seiner
Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als Parteibehauptung gelten soll (AGE
ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.5.1, ZB.2021.13 vom 3. August 2021 E. 4.2.1
mit Nachweisen). Zudem ist bei umfangreichen Urkunden, die als Beweismittel für
eine nicht offenkundige Tatsache eingereicht werden, die für die Beweisführung
erhebliche Stelle zu bezeichnen (vgl. Art. 180 Abs. 2 ZPO). Solange die
Vermögensübertragung noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist,
wird dem Gericht somit nicht zugemutet, selbst im 13 Seiten umfassenden
Vermögensübertragungsvertrag und den ebenfalls 13 Seiten umfassenden Anhängen
des Vermögensübertragungsvertrags danach zu suchen, ob das Streitobjekt des
beim Zivilgericht hängigen Prozesses Gegenstand der Vermögensübertragung bildet
(vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 180 N 4). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb eine solche
Suche dem Gericht plötzlich zugemutet werden sollte, nur weil der
Vermögensübertragungsvertrag und seine Anhänge nach der Eintragung der
Vermögensübertragung ins Handelsregister als Handelsregisterbeleg öffentlich
sind.
Dass die Beschwerdeführerin 1 mit Wirkung gegenüber Dritten
per 15. Januar 2025 Aktiven von CHF 123'903'411.– mittels Vermögensübertragung
gemäss Art. 69 ff. FusG auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen hat,
ist aufgrund des Handelsregistereintrags zwar offenkundig. Daraus ist aber
nicht ersichtlich, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die
Streitobjekt des beim Zivilgerichts hängigen Prozesses bilden, Gegenstand
dieser Vermögensübertragung gewesen sind. Damit lässt sich die Berücksichtigung
der tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. oben E.
1.4.2) weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren damit begründen, dass sie offenkundig seien.
1.5.3
1.5.3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass
die Vermögensübertragung vom 15. Januar 2025 und die Anzeige des Parteiwechsels
vom 31. Januar 2025 im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven seien (vgl.
Beschwerdeantwort Rz. 15–31, 39 f., 93 und 96 f.). Die
Beschwerdeführerinnen hingegen sind der Ansicht, dass das Novenverbot gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall keine Anwendung finde (vgl.
Beschwerde Rz. 20; Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 25 f. und 35 f.).
1.5.3.2 Neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel (sogenannte Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326
Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für
echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2024.65 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2,
BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,
Art. 326 N 4; Steiner, a.a.O., N
542). Unter den Begriff der Noven im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO fallen
insbesondere auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen (AGE ZB.2021.14
vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2, BEZ.2024.65 vom 16. Dezember 2014
E. 1.2).
1.5.3.3 Gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO bleiben besondere
Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Damit sind Bestimmungen der ZPO oder
anderer Bundesgesetze gemeint, welche das Vorbringen neuer
Tatsachenbehauptungen oder neuer Beweismittel zulassen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N
5; Spühler, a.a.O., Art. 326
ZPO N 3).
Gemäss Art. 100 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die zu leistende
Sicherheit für die Parteientschädigung nachträglich erhöhen, herabsetzen oder
aufheben. In sinngemässer Anwendung von Art. 99 Abs. 1 ZPO wird auch für eine
solche Abänderung ein Parteiantrag verlangt (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024,
Art. 100 ZPO N 17; Kuster,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 100
ZPO N 5; Suter/von Holzen, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.
100 N 15). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, bei Art. 100 Abs. 2 ZPO
handle es sich um eine besondere Gesetzesbestimmung im Sinn von Art. 326 Abs. 2
ZPO, die der Beschwerdeinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung einer
Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung die Berücksichtigung neuer
Tatsachen und Beweismittel erlaube (Beschwerde Rz. 20; Stellungnahme vom 6.
März 2025 Rz. 26 und 35 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Beim
Entscheid über die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung handelt
es sich um eine prozessleitende Verfügung (Hofmann/Baeckert,
a.a.O., Art. 100 ZPO N 17; Suter/von
Holzen, a.a.O., Art. 100 N 15 und Art. 103 N 4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 100 N 8 und Art. 103 N
1). Prozessleitende Verfügungen können grundsätzlich vom zuständigen Gericht
oder Gerichtsmitglied von Amts wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer
Partei bis zum Erlass des Endentscheids jederzeit abgeändert oder aufgehoben
werden (Gschwend, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 124 ZPO N 1a; Seiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025
[nachfolgend Seiler, Kommentar],
Art. 124 N 6; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 124 N 8; vgl. ferner BGE 142 III 638 E. 3.4.1). Art. 100
Abs. 2 ZPO stellt bloss eine Konkretisierung dieses allgemeinen
Grundsatzes dar, die sich durch die Besonderheit auszeichnet, dass für die
Abänderung ein Parteiantrag erforderlich ist (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 17; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N 15;
Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art.
100 N 8). Damit handelt es sich nicht um eine Bestimmung, die das Vorbringen
neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel zulässt, wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 22 und 24). Wenn die
Möglichkeit des zuständigen Gerichts oder Gerichtsmitglieds, eine
prozessleitende Verfügung abzuändern oder aufzuheben, zur Folge hätte, dass
neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel auch im Beschwerdeverfahren
zulässig wären, würde der Grundsatz, dass Noven im Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen sind, für Beschwerden
gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in sein Gegenteil verkehrt.
Die Sicherheitsleistung wird erst nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids im Umfang, in dem ihr eine Parteientschädigung
zugesprochen worden ist, der kautionsberechtigten Partei zur Verfügung gestellt
und im Übrigen freigegeben und der kautionspflichtigen Partei zurückerstattet.
Daher bleibt die Sicherheitsleistung jedenfalls während eines
Berufungsverfahrens betreffend den erstinstanzlichen Entscheid bestehen (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N
22 f.; Schmid/Jent-Sørensen, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 100
N 13; Suter/von Holzen,
a.a.O., Art. 101 N 16). Daraus lässt sich aber entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerinnen (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2025, Rz. 35 f.)
nichts für die Zulässigkeit von Noven ableiten. Dies gilt erst Recht unter
Mitberücksichtigung des Zwecks der Sicherheitsleistung. Diese dient nur als
Sicherheit für die Parteientschädigung für den Prozess vor der betreffenden
Instanz (vgl. Hofmann/Baeckert,
a.a.O., Art. 100 ZPO N 4; Schmid/Jent-Sørensen,
a.a.O., Art. 100 N 10; Suter/von Holzen,
a.a.O., Art. 100 N 11). Die vom Zivilgericht angeordnete Sicherheitsleistung
dient damit nicht als Sicherheit für die allfällige Parteientschädigung der
Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
betreffend die Beschwerde gegen die Anordnung der zusätzlichen
Sicherheitsleistung.
1.5.3.4 Abgesehen von besonderen gesetzlichen
Bestimmungen besteht eine weitere Ausnahme vom umfassenden Novenverbot gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG
dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest
so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vor-instanz dazu
Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April
2015 E. 4.5.1; AGE BEZ.2024.65 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2, BEZ.2023.83
vom 12. Januar 2024 E. 1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2,
ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2; Steiner,
a.a.O., N 554 f.). Insbesondere für den Nachweis der
Rechtsmittelvoraussetzungen sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
deshalb zulässig (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2, BEZ.2019.70
vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2; Steiner,
a.a.O., N 557; vgl. Dormann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 99
BGG N 45; Seiler,
in: Seiler et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage,
Bern 2015, Art. 99 N 15). Neue Tatsachen oder
Beweismittel, die sich auf das von der Vorinstanz beurteilte Prozessthema
beziehen und sich nach dem angefochtenen Entscheid oder der angefochtenen
Verfügung ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht
durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung veranlasst
worden sein und sind daher im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig
(vgl. 4F_6/2019 vom 18. März 2020 E. 2.1; Dormann,
a.a.O., Art. 99 BGG N 43; Münch/Luczak,
in: Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Auflage, Basel
2014, N 2.80). Sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausnahmsweise
zulässig, sind sie mit der Beschwerdeschrift vorzubringen (AGE ZB.2021.14 vom
12. März 2021 E. 2.2.4.2, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019
E. 1.1.2; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 326 N 4a; Steiner,
a.a.O., N 446). Später können Noven, wenn überhaupt, höchstens noch
vorgebracht werden, wenn sie der Beschwerdeführerin vor der Einreichung der
Beschwerde nicht bekannt gewesen sind und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
bekannt sein konnten (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2; vgl. zur
Berufung Seiler, Berufung,
N 1314 ff.; Spühler, a.a.O.,
Art. 317 ZPO N 7; Steininger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 5; Sterchi, a.a.O., Art. 317 ZPO N 7).
Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer substanziiert zu behaupten und
zu beweisen (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2; vgl. zur
Berufung Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 34; Seiler, Berufung, N 1311; Steininger, a.a.O., Art. 317
N 5).
Wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen
im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, begründet der daraus
resultierende gesetzliche Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2) die Legitimation
und die Beschwer der Beschwerdeführerin 2 (vgl. unten E. 1.7). Bei der Prüfung
dieser Beschwerdevoraussetzungen sind deshalb in diesem Fall die mit der
Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu
berücksichtigen, aus denen sich ergibt, dass die Forderungen der
Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses
sind, mittels Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf die
Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sind und damit die Voraussetzungen des
gesetzlichen Parteiwechsels erfüllt sind. Dies gilt jedoch nicht für die
materielle Beurteilung der Beschwerde (vgl. unten E. 1.5.3.6). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. Stellungnahme Rz. 37) hat nicht
erst die angefochtene Verfügung Anlass dazu gegeben, den Parteiwechsel als
Argument für den geltend gemachten Wegfall eines Kautionsgrunds vorzubringen.
Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen wollen, die Anordnung einer
zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei unzulässig,
weil die Beschwerdeführerin 2 an die Stelle der Beschwerdeführerin 1 getreten
sei und die Beschwerdeführerin 2 keinen Kautionsgrund erfülle, hätten sie
unabhängig von der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2025 spätestens seit
der Veröffentlichung der Eintragung der Vermögensübertragung ins
Handelsregister im SHAB vom 15. Januar 2025 Anlass gehabt, die
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen, aus denen sich der
gesetzliche Parteiwechsel ergibt.
1.5.3.5 Gegen das Vorliegen einer positiven
Prozessvoraussetzung und für das Vorliegen einer negativen Prozessvoraussetzung
sprechende neue Tatsachen und Beweismittel sind nach der aktuellen Praxis des
Appellationsgerichts im Berufungsverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn
die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. AGE
BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2, BEZ.2018.44 vom 13. November 2018
E. 2.2; vgl. ferner BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3
und 3.5, wo die Frage letztlich genauso offengelassen worden ist wie in BGer
4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2; für die Anwendung von Art. 317 Abs. 1
ZPO noch AGE ZB.2017.18 vom 17. November 2017 E. 2.3.2, ZB.2016.2 vom 3. März
2017 E. 2.2; vgl. für Einschränkungen der Zulässigkeit neuer Vorbringen, die
sich aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben [Art. 52 ZPO] ergeben
können, BGer 5A_520/2023 vom 13. September 2024 E. 3.3, 4A_50/2019 vom 28. Mai
2019 E. 4.3.2, 4A_622/2018 vom 5. April 2019 E. 4; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 92; Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 11a). Zur Vermeidung von
Entscheidungen in der Sache trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung sind gegen
das Vorliegen einer positiven Prozessvoraussetzung und für das Vorliegen einer
negativen Prozessvoraussetzung sprechende Noven gemäss der aktuellen
Rechtsprechung des Appellationsgerichts auch im kantonalen Beschwerdeverfahren
uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018
E. 2.2, BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2). Für die uneingeschränkte
Zulässigkeit von Noven betreffend zulässigkeitshindernde Tatsachen (Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 11a) oder
zumindest von Noven betreffend das Nichtvorliegen erstinstanzlicher
Prozessvoraussetzungen (Steiner,
a.a.O., N 559) wird auch in der Lehre plädiert. Gemäss der aktuellen
Rechtsprechung des Appellationsgerichts ergibt sich aus der asymmetrischen
Wirkung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime im Sinn von Art. 60 ZPO, dass
jedenfalls neue Tatsachen und Beweismittel, die für das Vorhandensein von
bereits vom erstinstanzlichen Gericht zu prüfenden positiven
Prozessvoraussetzungen oder gegen das Vorliegen von bereits vom
erstinstanzlichen Gericht zu prüfenden negativen Prozessvoraussetzungen
sprechen, im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, soweit
für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt
(vgl. AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; vgl. ferner BGer 4A_229/2017 vom
7. Dezember 2017 E. 3.4.3 und 3.5; AGE ZB.2017.18 vom 17. November 2017
E. 2.3.2, ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2).
In einem Urteil aus dem Jahr 2022 erwog das Bundesgericht,
aus der Rechtsprechung, wonach das Gericht nur Tatsachen, welche die
Zulässigkeit der Klage hindern, von Amts wegen nachzugehen hat, könne nicht
geschlossen werden, dass für zulässigkeitsbegründende Tatsachen die
Verhandlungsmaxime und damit im erstinstanzlichen Verfahren Art. 229 Abs. 1 und
2 aZPO zur Anwendung komme. Auch für die Zulässigkeit der Klage sprechende
Tatsachen seien vielmehr entsprechend Art. 229 Abs. 3 aZPO bis zur
Urteilsberatung voraussetzungslos zu berücksichtigen (BGer 4A_165/2021 vom 18.
Januar 2022 E. 3.3; so wohl auch BGer 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023
E. 4.1.1). Damit setzt sich das Bundesgericht ohne Begründung und ohne
Auseinandersetzung mit dem betreffenden Entscheid in Widerspruch zu seiner
eigenen früheren Rechtsprechung (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E.
3.4; kritisch zum Urteil BGer 4A_165/2021 vom 18. Januar 2022 und für die
Anwendung von Art. 229 Abs. 1 und 2 aZPO auf zulässigkeitsbegründende Tatsachen
Erk, ZPO Kommentar, Art. 60 N 4; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 82).
Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2021 erwog das Bundesgericht zudem, die
Prozessvoraussetzungen seien nicht vom Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO
erfasst, weil sie grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu
prüfen seien (vgl. BGer 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4). Ob die
erwähnten Bundesgerichtsurteile allenfalls Anlass bieten,
Prozessvoraussetzungen betreffende Noven entsprechend der Ansicht der
Beschwerdeführerinnen (vgl. Stellungnahme Rz. 25) im Berufungs- und
Beschwerdeverfahren künftig generell voraussetzungslos zuzulassen (vgl. zur
Frage der Relevanz für das Rechtsmittelverfahren BGer 4A_95/2023 vom 12.
Dezember 2023 E. 4.1.1), kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz
offenbleiben.
Wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen
im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, folgt aus dem daraus
resultierenden gesetzlichen Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2), dass die
Beschwerdevoraussetzungen der Legitimation und der Beschwer der
Beschwerdeführerin 1 als positive Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind
(vgl. unten E. 1.6). Bei der Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen sind
deshalb in diesem Fall die mit der Beschwerde vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, aus denen sich ergibt, dass die
Voraussetzungen des gesetzlichen Parteiwechsels erfüllt sind, zu
berücksichtigen. Dies gilt jedoch wiederum nicht für die materielle Beurteilung
der Beschwerde (vgl. unten E. 1.5.3.6).
1.5.3.6 Dass neue Tatsachenbehauptungen oder
Beweismittel für den Nachweis der Beschwerdevoraussetzungen zulässig sind oder
neue Tatsachen oder Beweismittel bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen
berücksichtigt werden, kann nicht bedeuten, dass sie deshalb auch bei der
materiellen Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen wären. Andernfalls
wäre die Geltung des umfassenden Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO
für die materielle Beurteilung der Beschwerde davon abhängig, dass die
betreffenden Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel nicht per Zufall auch für
die Prüfung der Prozessvoraussetzungen relevant sind. Da die zur Begründung
eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils dienenden Tatsachen oft auch
für die materielle Überprüfung der angefochtenen prozessleitenden Verfügung
relevant sind, drohte insbesondere bei Beschwerden gegen prozessleitende
Verfügungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine Aushöhlung des umfassenden
Novenverbots, wenn die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln
zum Nachweis dieser Beschwerdevoraussetzung zur Folge hätte, dass diese Noven
ohne Weiteres auch bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu
berücksichtigen wären. Auch wenn eine Partei keinen Anlass hat, bestimmte
Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel im Hinblick auf den Nachweis der
Beschwerdevoraussetzungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen,
kann sie durchaus Anlass haben, diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im
Hinblick auf die materielle Beurteilung bereits vor der ersten Instanz
vorzubringen. Mit der voraussetzungslosen Berücksichtigung von dem Nachweis der
Beschwerdevoraussetzungen dienenden Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln bei
der materiellen Beurteilung der Beschwerde würde daher unsorgfältigem
Prozessieren Tür und Tor geöffnet.
Dass der Umstand, dass Noven bei der Prüfung der
Prozessvoraussetzungen zu berücksichtigen sind, nicht bedeutet, dass sie auch
bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen wären,
entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Appellationsgerichts. Dieses
hat erwogen, Noven, die für die Gegenstandslosigkeit sprechen, seien zwar bei
deren Prüfung, nicht aber bei der Beurteilung der Beschwerde in der Sache zu
berücksichtigen (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 2.2).
Jedenfalls für echte Noven vertritt auch die Lehre zum BGG
die Ansicht, dass neue Tatsachen und Beweismittel, die für die prozessuale
Behandlung der Beschwerde berücksichtigt werden, bei ihrer materiellen
Behandlung ausser Betracht bleiben (vgl. Münch/Luczak,
a.a.O., N 2.80). Wenn beispielsweise in einem Haftpflichtprozess die letzte
kantonale Instanz dem Geschädigten gestützt auf seine statistische Lebens- bzw.
Aktivitätserwartung einen Betrag als kapitalisierten Schadenersatz für
invaliditätsbedingten Erwerbsausfall zugesprochen habe und der Geschädigte kurz
nach der Gerichtsverhandlung vor der letzten kantonalen Instanz sterbe, sei
sein Tod für das bundesgerichtliche Verfahren nur insoweit von Bedeutung, als
an seiner Stelle die Erben ins Verfahren einträten. Für die materielle
Beurteilung der Streitsache bleibe sein Tod hingegen ausser Betracht, sodass
der Schaden weiterhin einzig ausgehend von der Aktivitätserwartung des
inzwischen verstorbenen Geschädigten im Zeitpunkt des Entscheids der letzten
kantonalen Instanz berechnet werde (Münch/Luczak,
a.a.O., N 2.80; vgl. Bovey,
in: Aubry Girardin et al. Commentaire de la LTF, 3. Auflage, Bern 2022, Art. 99
N 35; Corboz, in: Corboz et al.,
Commentaire de la LTF, 2. Auflage, Bern 2014, Ar. 99 N 26).
Dass ein Gericht, das im selben Verfahren über mehrere Fragen
zu entscheiden hat, eine bei der Beurteilung einer Frage in Anwendung der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amts wegen festgestellte Tatsache bei
der Beurteilung einer anderen, von der Verhandlungsmaxime beherrschten Frage
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen hat, wird indirekt auch durch
Rechtsprechung und Lehre zum Scheidungsverfahren bestätigt. Im
Scheidungsverfahren gilt für den Kindesunterhalt der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und für den nachehelichen
Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO).
Aufgrund der Interdependenz von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt
sind kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt
gewonnene Erkenntnisse auch bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhalts im
gleichen Entscheid zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BGE 147 III 301 E.
2.2; Pfänder Baumann, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 296 N 2a). Wenn
das Gericht eine bei der Beurteilung einer Frage in Anwendung der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amts wegen festgestellte Tatsache
ohne entsprechende Parteibehauptung beim Entscheid über alle im betreffenden
Verfahren zu beurteilenden Fragen zu berücksichtigen hätte, wäre eine zur
Beurteilung von Kinderbelangen von Amts wegen festgestellte Tatsache ohne
Weiteres bei der Beurteilung aller Scheidungsfolgen zu berücksichtigen und
bräuchten Rechtsprechung und Lehre die Berücksichtigung der für die Beurteilung
des Kindesunterhalts von Amts wegen festgestellten Tatsachen bei der
Beurteilung des nachehelichen Unterhalts nicht mit der Interdependenz von
Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu begründen.
Dass die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel, aus denen sich ergibt, dass die Forderungen der
Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses
sind, mittels Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf die
Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sind, bei der Prüfung der
Beschwerdevoraussetzungen zu berücksichtigen sind (vgl. oben
E. 1.5.3.4 f.), ändert somit nichts daran, dass diese
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel und folglich auch der im Fall ihrer
Berücksichtigung im erstinstanzlichen Verfahren daraus resultierende
gesetzliche Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2) bei der materiellen Beurteilung
der Beschwerde nicht zu berücksichtigen sind.
1.5.3.7 Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist die
Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung eine Prozessvoraussetzung
und gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amts wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Teilweise wird daraus geschlossen, dass
die Prüfung, ob der geltend gemachte Kautionsgrund vorliegt, von Amts wegen erfolge
(vgl. Erk, Prozessvoraussetzungen,
S. 509 f.; Sterchi, a.a.O.,
Art. 99 ZPO N 12; Tappy, in
Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 101 CPC N 15; Zingg, a.a.O., Art. 60 ZPO N 13). Sofern
damit für das Verfahren betreffend die Anordnung der Sicherheitsleistung die
Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes im Sinn von Art. 60 ZPO
statuiert werden sollte, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden (AGE
BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1). Die Leistung der Sicherheit für die
Parteientschädigung wird erst durch die Anordnung der Sicherheitsleistung durch
das Gericht zu einer Prozessvoraussetzung erhoben (AGE BEZ.2023.83 vom 12.
Januar 2024 E. 1; vgl. Erk,
Prozessvoraussetzungen, S. 509; Zingg,
a.a.O., Art. 60 ZPO N 13). Bis zum Entscheid über das Vorliegen des
geltend gemachten Kautionsgrunds ist die Sicherheitsleistung somit noch keine
Prozessvoraussetzung. Folglich lässt sich die Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes für das Verfahren, in dem das Vorliegen des
Kautionsgrunds geprüft wird, nicht damit begründen, dass es sich dabei um eine
Prozessvoraussetzung handle (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1). Das
Vorliegen eines Kautionsgrunds als solches ist keine Prozessvoraussetzung,
sondern bloss eine Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherheitsleistung
durch das Gericht (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1; vgl. Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 509 f.).
Aus Art. 59 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 60 ZPO ergibt sich nur, dass
die Leistung einer bereits vom Gericht angeordneten Sicherheitsleistung für die
Parteientschädigung eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung
darstellt (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1; Schmid/Schmid, Der Kautionsgrund bei der
zivilprozessualen Sicherstellung der Parteientschädigung, in: AJP 2016 S. 670,
675 f.).
In einem Kommentar zur ZPO wird unter Verweis auf ein Urteil
des Bundesgerichts die Ansicht vertreten, das Gericht müsse das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung von Amts
wegen abklären (Hofmann/Baeckert,
a.a.O., Art. 99 N 76). Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil das
als Beleg zitierte Urteil des Bundesgerichts nicht einschlägig ist. Dieses
Urteil betrifft nicht die Schweizerische Zivilprozessordnung, sondern eine
kantonale Zivilprozessordnung, nach der die Sicherheitsleistung für die
Parteientschädigung anders als gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO nicht nur auf Antrag,
sondern auch von Amts wegen angeordnet werden konnte. Zudem handelt es sich bei
der Feststellung in diesem Urteil, dass das Gericht das Vorliegen der
Kautionsvoraussetzungen von Amts wegen abklären müsse, bloss um die Wiedergabe
der Erwägungen der Vorinstanz zur kantonalen Zivilprozessordnung (BGer
5A_64/2014 vom 13. Mai 2014 E. 2.1–2.3; vgl. auch Schmid/Schmid, a.a.O., S. 676 f.).
Mangels einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung gilt für
die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kautionsgrunds folglich
gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz (AGE BEZ.2023.83 vom
12. Januar 2024 E. 1; vgl. Schmid/Schmid,
a.a.O., S. 673 ff. mit eingehender Begründung). Im Übrigen gilt das
umfassende Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin auch für Verfahren,
die dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N
4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 326 N 2).
1.6
1.6.1 Wenn die Übertragung der
streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu
berücksichtigen ist (vgl. dazu oben E. 1.5.1 f.), ist kein Parteiwechsel anzunehmen
und ist die Beschwerdeführerin 1 als Partei des beim Zivilgericht hängigen
Verfahrens ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. oben E. 1.3.2).
Falls die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen
im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, ist die
Beschwerdeführerin 1 aufgrund des gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. oben E.
1.4.2) am 15. Januar 2025 als Partei aus dem beim Zivilgericht hängigen
Verfahren ausgeschieden. Folglich wäre sie zur Beschwerde vom 31. Januar 2025 gegen
die Verfügung vom 20. Januar 2025 nur legitimiert, wenn sie durch diese
besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hätte (vgl. oben E. 1.3.2). Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären,
wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich (vgl. auch unten E. 1.6.2). In ihrer Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 (Rz. 15 und 30) machen die
Beschwerdeführerinnen erstmals geltend, die Legitimation der Beschwerdeführerin
1 ergebe sich aus ihrer solidarischen Haftung für die bis zum Parteiwechsel
aufgelaufenen Prozesskosten gemäss Art. 83 Abs. 2 ZPO. Zunächst erscheint es
sehr fraglich, ob Art. 83 Abs. 2 ZPO auf einen gesetzlichen Parteiwechsel
infolge Vermögensübertragung (vgl. oben E. 1.4.2) überhaupt (analog) anwendbar
ist (dagegen Dietschy-Martenet,
a.a.O., Art. 83 N 20 und Jeandin,
a.a.O., Art. 83 CPC N 27; dafür wohl Göksu,
a.a.O., Art. 83 N 32). Jedenfalls ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb diese
allfällige Solidarhaftung für die bis am 15. Januar 2025 aufgelaufenen
Prozesskosten ein Interesse der Beschwerdeführerin 1 an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2025 begründen sollte. Die
damit angeordnete zusätzliche Sicherheitsleistung dient als Sicherheit für die
Parteientschädigung für künftige Parteikosten der Beschwerdegegnerin und ist im
Fall des Parteiwechsels von der Beschwerdeführerin 2 zu leisten, die am
15. Januar 2025 an die Stelle der Beschwerdeführerin 1 getreten ist.
Dementsprechend machen die Beschwerdeführerinnen selbst geltend, die
solidarische Mithaftung der Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 83 Abs. 2 ZPO
beziehe sich ausschliesslich auf bereits aufgelaufene Kosten und die
angeordnete zusätzliche Sicherheit beschlage die in Zukunft anfallenden Kosten
(Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 45). Aus den vorstehend dargelegten Gründen
ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 zu verneinen und auf ihre
Beschwerde nicht einzutreten, wenn die Übertragung der streitgegenständlichen
Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.
1.6.2 Falls die Übertragung der
streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu
berücksichtigen ist (vgl. dazu oben E. 1.5.1 f.), ist kein Parteiwechsel
anzunehmen und ist die Beschwer (vgl. dazu oben E. 1.3.3) der
Beschwerdeführerin 1 offensichtlich.
Auch wenn die Übertragung der streitgegenständlichen
Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen und daher von
einem Parteiwechsel auszugehen ist, ist die formelle Beschwer (vgl. dazu oben
E. 1.3.3) der Beschwerdeführerin 1 gegeben. Da im vorliegenden Fall kein Grund
besteht, ausnahmsweise auf das Erfordernis der materiellen Beschwer zu
verzichten, erfüllte die Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdevoraussetzungen
aber nur dann, wenn sie aufgrund der rechtlichen Wirkungen der angefochtenen
Verfügung einen Nachteil erlitte und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung hätte (vgl. oben E. 1.3.3). Dass diese von der
Beschwerdegegnerin bestrittenen (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 36)
Voraussetzungen erfüllt wären, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar
dargelegt und ist auch unter Mitberücksichtigung der Vorbringen in der
Stellungnahme vom 6. März 2025 (vgl. dazu oben E. 1.6.1) nicht
ersichtlich. Im Fall eines Parteiwechsels trifft die Obliegenheit zur Leistung
einer zusätzlichen Sicherheit gemäss der angefochtenen Verfügung seit dem 15.
Januar 2025 nicht mehr die Beschwerdeführerin 1, sondern die Beschwerdeführerin
2. Weshalb die Beschwerdeführerin 1 trotz ihres Ausscheidens aus dem Prozess
weiterhin ein Interesse daran haben sollte, dass es im beim Zivilgericht
hängigen Verfahren nicht zu einem Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung
der Sicherheit kommt, legen die Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar dar
und ist nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin 1 ihre im Verfahren vor
dem Zivilgericht eingeklagten Forderungen und ihre allfälligen Ansprüche auf
Rückerstattung der in diesem Verfahren geleisteten Sicherheiten (vgl. oben
E. 1.4.1) sowie ihre allfälligen Ansprüche auf eine Parteientschädigung
für dieses Verfahren (vgl. Anhang zum Vermögensübertragungsvertrag
[Beschwerdebeilage 3]) auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen hat, ist
insbesondere nicht ersichtlich, wie der Ausgang des beim Zivilgericht hängigen
Verfahrens im Fall eines Parteiwechsels die Vermögenslage der Beschwerdeführern
1 beeinflussen könnte. Damit ist bei Berücksichtigung der Übertragung der
streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 auch mangels Beschwer nicht einzutreten.
1.7
1.7.1 Wenn die Übertragung der
streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu
berücksichtigen ist (vgl. dazu oben E. 1.5.1 f.), ist die Beschwerdeführerin 2
mangels Parteiwechsels nicht Partei des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens
geworden. Folglich ist sie zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar
2025 nur legitimiert, wenn sie durch diese besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (vgl. oben E.
1.3.2). Ob diese Voraussetzungen aufgrund der Übertragung der
streitgegenständlichen Forderungen erfüllt sind, auch wenn die Übertragung im
erstinstanzlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen und daher kein
Parteiwechsel anzunehmen ist, kann mangels eines schutzwürdigen Interesses an
der Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenbleiben.
Bei Verneinung eines Parteiwechsels im erstinstanzlichen Verfahren ist
jedenfalls auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten. In der
Sache erweisen sich die Beschwerden unabhängig davon als unbegründet, ob ein
Parteiwechsel erfolgt ist oder nicht (vgl. unten E. 2). Unter diesen Umständen ist
kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich an der Beantwortung der Frage, ob nur
auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, oder auch auf jene der
Beschwerdeführerin 2 einzutreten ist.
Falls die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen
im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, ist die
Beschwerdeführerin 2 aufgrund des gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. oben E.
1.4.2) am 15. Januar 2025 als Partei in das beim Zivilgericht hängige Verfahren
eingetreten. Daher ist sie in diesem Fall entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort Rz. 35) zur Beschwerde vom 31. Januar
2025 ohne Weiteres legitimiert (vgl. oben E. 1.3.2).
1.7.2 Die Beschwerdeführerin 2 hat im
erstinstanzlichen Verfahren betreffend die zusätzliche Sicherheit für die
Parteientschädigung kein Rechtsbegehren gestellt. Falls die Übertragung der
streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu
berücksichtigen ist, kann ihr mangels eines Parteiwechsels auch das
diesbezügliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1 nicht zugerechnet
werden. Damit fehlt es in diesem Fall an der formellen Beschwer der
Beschwerdeführerin 2. Ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf das Erfordernis
der formellen Beschwer verzichtet und die materielle Beschwer der
Beschwerdeführerin 2 bejaht werden könnte (vgl. dazu oben E. 1.3.3), kann
mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Beantwortung dieser Fragen
offenbleiben. Zur Begründung wird auf die Erwägungen zur Legitimation der
Beschwerdeführerin 2 verwiesen (vgl. oben E. 1.7.1).
Wie bereits erwähnt hat die Beschwerdeführerin 2 im
erstinstanzlichen Verfahren betreffend die zusätzliche Sicherheit für die
Parteientschädigung kein Rechtsbegehren gestellt. Wenn die Übertragung der
streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu
berücksichtigen ist, hat sie aufgrund des daraus resultierenden Parteiwechsels
den Prozess in der Lage aufgenommen, in der er sich im Moment des
Parteiwechsels befunden hat, und behalten die bisherigen Prozesshandlungen der
Beschwerdeführerin 1 ihre Wirkung (vgl. oben E. 1.4.2). Daher ist in diesem
Fall das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1 vom 13. Dezember 2024 auf
Abweisung des Antrags auf Erhöhung der zu leistenden Sicherheit der
Beschwerdeführerin 2 zuzurechnen und deren formelle Beschwer entgegen der
Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 35) zu bejahen. Die
materielle Beschwer der Beschwerdeführerin 2 ist im Fall eines Parteiwechsels
offensichtlich, weil das Zivilgericht auf die Klage nicht eintritt, wenn die
zusätzliche Sicherheit für die allfällige Parteientschädigung der
Beschwerdegegnerin auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird (vgl. Art.
101 Abs. 3 ZPO), und die Beschwerdeführerin 2 in diesem Fall mit
erheblichen Prozesskosten konfrontiert ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Somit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten, wenn die
Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen
Verfahren zu berücksichtigen ist.
1.7.3 Ein schutzwürdiges Interesse an der
Beantwortung der Frage, auf welche Beschwerde einzutreten ist und auf welche
nicht, ist nicht ersichtlich, zumal für die Verteilung der Prozesskosten das
Nichteintreten der Abweisung gleichgesetzt wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1.8 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, das
Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Zivilgericht im bei ihm hängigen
Verfahren über den Parteiwechsel entschieden hat.
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren
sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung
grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 29
Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101])
widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise
zulässig. In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des
Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des
Verfahrens zu entscheiden. Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen
des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024
E. 3.1 mit Nachweisen). Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren
namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Entscheide und
mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie die Prozesskosten und der
Zeitaufwand vermindert werden. Der Entscheid über die Sistierung erfordert eine
Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem
Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass
der Ausgang des anderen Verfahrens das zu sistierende Verfahren bedeutend
vereinfacht (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1 mit Nachweisen).
Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Verfahrensantrag
ausschliesslich damit, dass mit der Sistierung des Beschwerdeverfahrens
«verfahrensrechtliche Doppelspurigkeiten und widersprüchliche Urteile in Bezug
auf den Parteiwechsel» vermieden werden sollen (vgl. Stellungnahme vom 7. April
2025 Rz. 5 und 12). Wie sich aus den vorstehenden (vgl. insbesondere oben E. 1.5.2.1
und 1.6 f.) und den nachstehenden (vgl. insbesondere unten E. 2.1) Erwägungen
ergibt, ist die Frage, ob der Parteiwechsel im beim Zivilgericht hängigen
Prozess zu berücksichtigen ist oder nicht, für den Ausgang des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens unerheblich. Sie kann daher im vorliegenden
Beschwerdeverfahren offenbleiben (vgl. oben E. 1.5.2.1). Allfällige Doppelspurigkeiten
lassen sich durch eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht mehr
vermeiden, weil der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bereits spruchreif ist. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der
Beschleunigung des Verfahrens das Interesse an der Sistierung eindeutig. Daher
ist der Sistierungsantrag abzuweisen. Im Übrigen verhalten sich die
Beschwerdeführerinnen widersprüchlich, indem sie einerseits der
Beschwerdegegnerin Verfahrensverzögerung vorwerfen (Stellungnahme vom 7. April
2025 Rz. 1 und 4) und andererseits selbst einen Sistierungsantrag stellen,
dessen Gutheissung ihrerseits eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte.
2. Beurteilung
der Beschwerden in der Sache
2.1 Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben
E. 1.5) folgt, dass die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, aus denen sich
ergibt, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des
beim Zivilgericht hängigen Prozesses sind, mittels Vermögensübertragung gemäss
Art. 69 ff. FusG auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sind, bei der
materiellen Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen sind. Folglich
ist bei der materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde selbst dann nicht
von einem Parteiwechsel auszugehen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die
Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen zu berücksichtigen und daher
ein gesetzlicher Parteiwechsel anzunehmen ist. Damit ist der Einwand, die
Anordnung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung
sei mangels Kautionsgrund unzulässig, weil aufgrund eines Parteiwechsels die
Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 als klagende Partei ersetze und
die Beschwerdeführerin 2 weder zahlungsunfähig sei noch einen anderen
Kautionsgrund erfülle (vgl. Beschwerde Rz. 16 und 21–24), unabhängig davon
unbegründet, ob die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im
erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist oder nicht.
2.2.
2.2.1 Auf den Einwand, die Anordnung einer
zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei auch
unabhängig vom geltend gemachten Parteiwechsel unzulässig (Beschwerde Rz. 17
und 25 f.), ist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzugehen (vgl. oben
E. 1.2.2). Im Übrigen wäre dieser Einwand aus den nachstehenden Erwägungen auch
in der Sache unbegründet.
2.2.2 Die Höhe der Sicherheit hat grundsätzlich
der mutmasslichen bzw. voraussichtlichen Höhe der Parteientschädigung (vgl. BGE 147 III 529 E. 4.3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 3.5; Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 100 N 1; Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 99 ZPO N 4 und 81; Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O.,
Art. 98 N 10; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 99 N 8; Suter/von Holzen,
a.a.O., Art. 100 N 6) für das Verfahren vor der betreffenden Instanz zu
entsprechen (vgl. Hofmann/Baeckert,
a.a.O., Art. 99 ZPO N 81). Diese ist bei anwaltlicher Vertretung nach dem
anwendbaren Anwaltstarif zu bemessen (vgl. BGer 4A_290/2013 vom 30. Juli
2013 E. 3; Suter/von Holzen,
a.a.O., Art. 100 N 6; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 100 N 7). Gemäss Art. 100 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die zu
leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben. Eine
Erhöhung der Sicherheit kann auf Gesuch der beklagten Partei angeordnet werden,
wenn sich im Lauf des Prozesses die ursprüngliche Sicherheit als ungenügend
erweist (Hofmann/Baeckert, a.a.O.,
Art. 100 ZPO N 18; vgl. Suter/von
Holzen, a.a.O., Art. 100 N 17). Da die Sicherheit nachträglich
erhöht werden kann und die Prozessführung nicht ohne Not erschwert werden soll,
sind nicht alle denkbaren Eventualitäten und Zuschläge abzudecken (AGE
BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 3.5; Suter/von
Holzen, a.a.O., Art. 100 N 8; vgl. Hofmann/Baeckert,
a.a.O., Art. 100 ZPO N 4). Entgegen einer in einem Kommentar zur ZPO (vgl. Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 99 N
10) vertretenen Meinung, auf die sich die Beschwerdeführerinnen stützen
(Beschwerde Rz. 25), kann dies aber nicht bedeuten, dass mit der Sicherheit bei
der erstmaligen Festsetzung generell nur die Parteientschädigung für den
«Normalfall» eines Prozesses in der betreffenden Instanz abzudecken wäre. Der
Normallfall eines Verfahrens bzw. ein übliches Verfahren vor der betreffenden
Instanz kann zwar den Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe der Sicherheit
darstellen (so wohl Hofmann/Baeckert,
a.a.O., Art. 100 ZPO N 4). Da die Höhe der Sicherheit grundsätzlich der
mutmasslichen bzw. voraussichtlichen Parteientschädigung für das konkrete
Verfahren zu entsprechen hat, muss die Berücksichtigung von Besonderheiten des
betreffenden Falls und von Zuschlägen aber jedenfalls dann bereits bei der
erstmaligen Festsetzung der Sicherheit zulässig sein, wenn schon feststeht, dass
der Fall die betreffenden Besonderheiten aufweist, oder schon absehbar ist,
dass die betreffenden Zuschläge höchstwahrscheinlich geboten sein werden. Im
Übrigen kann die Beschränkung auf den «Normalfall» jedenfalls dann nicht
gelten, wenn sich im Zeitpunkt der Erhöhung der Sicherheit bereits gezeigt hat,
dass der Prozess den Rahmen eines üblichen Verfahrens sprengt.
Der Streitwert des beim Zivilgericht hängigen Prozesses
beträgt CHF 34'434'096.91 (angefochtene Verfügung, S. 3). Bei einem Streitwert
von über CHF 5 Mio. beträgt das Grundhonorar im ordentlichen Verfahren 1 % bis
3 % des Streitwerts (§ 5 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Innerhalb
dieses Rahmens bemisst sich das Honorar nach dem Umfang der Bemühungen, der
Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HoR). Aufgrund des Umfangs
der Rechtsschriften sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich
stellenden Rechtsfragen rechtfertigt sich nach Einschätzung des
Zivilgerichtspräsidenten die Anwendung des Höchstsatzes des Grundhonorars.
Daher ist er sowohl bei der erstmaligen Festsetzung der Sicherheit als auch bei
der Erhöhung der Sicherheit von einem Grundhonorar von abgerundet CHF 1 Mio.
ausgegangen (vgl. Verfügung vom 16. November 2023 S. 4; angefochtene Verfügung
S. 3 f.). Dies ist nicht zu beanstanden.
Im ordentlichen Verfahren deckt das Grundhonorar den Aufwand
für einen Schriftenwechsel und eine Verhandlung (§ 8 Abs. 1 HoR). Gemäss § 8
Abs. 2 können insbesondere folgende Zuschläge gemacht werden: Bis zu 100 % in
Prozessen mit überdurchschnittlichem Aufwand in rechtlicher oder tatsächlicher
Hinsicht (z. B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte
Abrechnungen, Buchführungen, fremdsprachige Korrespondenz), sofern der
Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt (lit. b),
sowie je bis zu 30 % für die Teilnahme an einem vorgängigen
Schlichtungsverfahren (lit. d Ziff. 1), für jede zusätzliche Verhandlung (lit.
d Ziff. 2), für jede zusätzliche Rechtsschrift (lit. d Ziff. 3), für die
Teilnahme an einem Augenschein (lit. d Ziff. 4), bei Anordnung eines Gutachtens
(lit. d Ziff. 5) und für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen (lit. d Ziff.
6). Bei der ursprünglichen Festsetzung der Sicherheit hat der
Zivilgerichtspräsident Zuschläge von je 30 % und damit insgesamt 120 %
berücksichtigt für die Teilnahme am Schlichtungsverfahren, den zweiten
Schriftenwechsel, eine zu erwartende Instruktionsverhandlung und zu erwartende
Gutachten (vgl. Verfügung vom 16. November 2023 S. 4; angefochtene Verfügung S.
4). Die ersten beiden Zuschläge sind offensichtlich nicht zu beanstanden. Eine
Instruktionsverhandlung und ein Gutachten sind zwar noch nicht angeordnet
worden. Trotzdem erscheint es bereits jetzt höchstwahrscheinlich, dass im
vorliegenden Fall mindestens eine zusätzliche Verhandlung und ein Gutachten
erforderlich und daher mindestens zwei weitere Zuschläge von je 30 % geboten
sein werden. Diesbezüglich hat der Zivilgerichtspräsident erwogen, es sei
bekannt, dass bei Prozessen wie dem vorliegenden die Anordnung mindestens eines
Gutachtens unumgänglich sei. Beide Parteien hätten denn auch zu diversen Fragen
die Anordnung eines Gutachtens beantragt. Mit Blick auf die Vielzahl der von
beiden Parteien beantragten Zeugen sowie den Umfang der Rechtsschriften sei
ebenfalls klar, dass mehrere Verhandlungstermine notwendig sein werden. Hinzu komme,
dass beide Parteien diverse Editionsbegehren gestellt hätten, die eine weitere
Mitwirkung der Parteien erforderten. Ebenso dürfte die Durchführung einer
Instruktionsverhandlung notwendig sein. Ein vorläufiger Zuschlag von 120 %
inklusive Teilnahme am Schlichtungsverfahren und zweitem Schriftenwechsel sei
daher geradezu moderat (angefochtene Verfügung, S. 4). Weshalb diese
Feststellungen unrichtig sein sollten, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise
aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
Die Klage vom 29. November 2021 umfasst 435 Seiten zuzüglich
1304 Beilagen, die Klageantwort vom 31. August 2022 1'884 Seiten zuzüglich
2'792 Beilagen und die Replik vom 29. Februar 2024 7'648 Seiten zuzüglich 800
Beilagen. Die Replikbeilagen umfassen gemäss den unbestrittenen Angaben der
Beschwerdegegnerin (Gesuch vom 23. Oktober 2024 Rz. 16) rund 24'465 Seiten.
Unter Mitberücksichtigung dieser Tatsachen ist die Feststellung des
Zivilgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden, aufgrund des Umfangs der
Rechtsschriften und der Komplexität des Falls, die unter anderem eine
weitläufige Instruktion erforderten, handle es sich vorliegend zweifelsfrei um
einen Prozess mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht (angefochtene Verfügung, S. 3). Entsprechend der
Einschätzung des Zivilgerichtspräsidenten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3)
ist auch davon auszugehen, dass der Höchstansatz des Grundhonorars von
abgerundet CHF 1 Mio. und der Zuschlag für die Replik von CHF 300'000.–
für die Klageantwort und die Replik bei weitem keine ausreichende Vergütung
ergeben. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der
Zivilgerichtspräsident dem überdurchschnittlich grossen Aufwand in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht mit einem Zuschlag gemäss § 8 Abs. 2 lit. b HoR
von 100 % entsprechend CHF 1 Mio. Rechnung getragen hat (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3 f.). Bei der ursprünglichen Festsetzung der Sicherheit wurde für
die Replik zwar bereits ein Zuschlag von 30 % entsprechend CHF 300'000.–
berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. Beschwerde
Rz. 26) genügt dieser Zuschlag aber offensichtlich bei weitem nicht zur
Deckung des Aufwands für die Duplik, mit der die Beschwerdegegnerin zur Replik
mit einem Umfang von 7'648 Seiten zuzüglich 800 Beilagen mit einem Umfang von
24'465 Seiten Stellung nehmen muss. Bei der ursprünglichen Festsetzung der
Sicherheit hat der Zivilgerichtspräsident als ergänzende Begründung für die
Anwendung des Höchstsatzes des Grundhonorars zwar bereits erwogen, es sei davon
auszugehen, dass die weiteren Rechtsschriften noch umfangreicher sein werden
als die Klageantwort (vgl. Verfügung vom 16. November 2023 S. 4). Daraus kann
aber nicht geschlossen werden, der Zivilgerichtspräsident hätte mit der
Anwendung des Höchstsatzes des Grundhonorars und dem Zuschlag von 30 % für die
Replik bereits dem gesamten Aufwand Rechnung getragen, den die
Beschwerdeführerin 1 veranlasst hat, indem sie nach der ursprünglichen
Festsetzung der Sicherheit eine Replik eingereicht hat, deren Umfang auch den
für ausserordentlich komplexe Fälle mit sehr hohem Streitwert übliche Rahmen
deutlich sprengt. Dementsprechend hat der Zivilgerichtspräsident in der
angefochtenen Verfügung (S. 3) zu Recht festgestellt, es sei nicht zu erwarten
gewesen, dass sich der Umfang der Replik im Vergleich zur Klageantwort
vervierfache. Erfahrungsgemäss fällt die Replik zwar oft etwas umfangreicher
aus als die Klageantwort. Dass eine Partei wie die Beschwerdeführerin 1 im beim
Zivilgericht hängigen Verfahren glaubt, sie müsse auf eine Klageantwort mit
einer Replik antworten, die gut viermal so lang ist wie die Klageantwort, ist
aber ungewöhnlich und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1
(Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 Rz. 6) nicht voraussehbar. Im Übrigen
setzt die Erhöhung der Sicherheit ohnehin nicht voraus, dass der Grund dafür bei
der ursprünglichen Festsetzung der Sicherheit nicht vorhersehbar gewesen ist,
wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Stellungnahme vom
23. Dezember 2024 Rz. 2). Da mit der Sicherheit nicht alle denkbaren
Eventualitäten und Zuschläge abzudecken sind, ist es ohne Weiteres möglich,
dass die Verfahrensleitung die Möglichkeit des Eintritts eines Umstands zwar
vorhergesehen hat, aber den Umstand bei der Bemessung der Sicherheit nicht
berücksichtigt hat, weil sie seinen Eintritt nicht für genug wahrscheinlich
erachtet hat. In einem solchen Fall steht die Vorhersehbarkeit des Eintritts
des Umstands seiner Berücksichtigung als Grund für eine Erhöhung der Sicherheit
offensichtlich nicht entgegen.
Ein Grundhonorar von 3 % des Streitwerts von abgerundet CHF 1
Mio., ein Zuschlag von 100 % entsprechend CHF 1 Mio. und vier Zuschläge von je
30 % entsprechende je CHF 300'000.– ergeben insgesamt eine mutmassliche
Parteientschädigung von CHF 3.2 Mio. Nach Abzug der bereits geleisteten
Sicherheit von CHF 2 Mio. verbleibt ein Betrag von CHF 1.2 Mio. Da die
Beschwerdegegnerin nur die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit von CHF
1'099'068.– beantragt hat, hat der Zivilgerichtspräsident eine zusätzliche
Sicherheit in dieser Höhe angeordnet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).
Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die gesamte Sicherheit oder die
zusätzliche Sicherheit gehe über die mutmassliche Parteientschädigung hinaus
(vgl. Beschwerde Rz. 26), ist unbegründet.
3. Beschwerdeentscheid
3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Beschwerden gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar
2025 abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.
3.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich
zumindest in erster Linie gegen Ziffer 1 des Dispositivs der
prozessleitenden Verfügung vom 20. Januar 2025, mit welcher der
Zivilgerichtspräsident der Beschwerdeführerin 1 eine Frist angesetzt hat. Je
nachdem, ob im erstinstanzlichen Verfahren die Übertragung der streitgegenständlichen
Forderungen zu berücksichtigen und daher ein gesetzlicher Parteiwechsel
anzunehmen ist oder nicht, gilt diese Frist seit dem 15. Januar 2025 für die
Beschwerdeführerin 2 oder weiterhin für die Beschwerdeführerin 1. Der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat den Beschwerden gegen
Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20.
Januar 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt. Je nachdem, ob im Prozess vor
dem Zivilgericht von einem gesetzlichen Parteiwechsel auszugehen ist oder
nicht, wird mit dem vorliegenden Entscheid betreffend Ziffer 1 des Dispositivs
der Verfügung vom 20. Januar 2025 zumindest auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 2 oder diejenige der Beschwerdeführerin 1 eingetreten
und die betreffende Beschwerde abgewiesen. In einem solchen Fall hat die
Beschwerdeinstanz die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist neu
anzusetzen (vgl. AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.2 mit Nachweisen).
Ein Grund, weshalb die vom Zivilgerichtspräsidenten angesetzte Frist nicht
angemessen sein sollte, wird von den Parteien nicht genannt und ist nicht
ersichtlich. Daher ist mit dem vorliegenden Entscheid eine vergleichbare Frist
anzusetzen.
3.3
3.3.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die
Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens in solidarischer Verbindung zu tragen.
3.3.2 Die Grundgebühr beträgt im
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 lit. b ZPO CHF 200.– bis
CHF 10'000.–. In aussergewöhnlichen Fällen kann sie bis CHF 30'000.–
erhöht werden (§ 13 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Innerhalb des von § 13 Abs. 2 GGR vorgegebenen Rahmens bilden die Bedeutung des
Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche
Komplexität des Falls sowie der Streitwert Grundlage für die Bemessung der
Gebühr (§ 2 Abs. 1 GGR). Der Streitwert des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist mit knapp CHF 1.1 Mio. im Vergleich zu
durchschnittlichen Beschwerdeverfahren sehr hoch. Der Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens ist komplex und der Zeitaufwand des Gerichts für die
Beurteilung der Beschwerde ist grösser gewesen als in einem durchschnittlichen
Beschwerdeverfahren. Unter diesen Umständen ist für das Beschwerdeverfahren
eine Gerichtsgebühr von CHF 7'000.– angemessen.
3.3.3 Das Honorar bemisst sich im
Beschwerdeverfahren nach Art. 319 lit. b ZPO gemäss § 12 Abs. 2 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Da die
Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, wird der Zeitaufwand ihrer
anwaltlichen Vertretung praxisgemäss geschätzt (vgl. statt vieler AGE
BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3). Für die Analyse der Beschwerde, die
Instruktion sowie die Beschwerdeantwort und die Stellungnahme zum Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung erscheint ein Aufwand von rund 14 Stunden
angemessen. Mit der Parteientschädigung ist nur der objektiv gebotene Aufwand
zu entschädigen (vgl. AGE ZB.2017.2 vom 31. Oktober 2017 E. 10; Sterchi, a.a.O., Art. 95 ZPO N 14; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 37).
Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2025 zur Stellungnahme
der Beschwerdeführerinnen vom 6. März 2025 war bei objektiver Würdigung zur
Wahrung der Interessen der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich. Der Aufwand
für diese Rechtsschrift ist daher bei der Bemessung der Parteientschädigung
nicht zu berücksichtigen.
Wenn sich das Honorar nach dem Zeitaufwand bemisst, beträgt
der Stundenansatz CHF 200.– bis CHF 400.–. Er bemisst sich nach der
Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falls sowie nach den finanziellen
Verhältnissen der auftraggebenden Person (§ 19 Abs. 1 HoR). Bei
Dringlichkeit des Auftrags, Inanspruchnahme ausserhalb der üblichen Bürozeit,
Inanspruchnahme von Spezialkenntnissen sowie bei sehr hohem Interessenwert kann
der Stundenansatz bis auf CHF 800.– erhöht werden (§ 19 Abs. 2 HoR). Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz für die Parteientschädigung in
durchschnittlichen Fällen CHF 250.– (statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar
2024 E. 6.3.3, ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 3.4.1 und
ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 4.4). Der Interessenwert des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist sehr hoch und der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
ist komplex. Andere Gründe für eine Erhöhung des Stundenansatzes sind aber
nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist ein Stundenansatz von CHF 400.–
angemessen (vgl. AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3). Multipliziert
mit dem geschätzten Zeitaufwand von 14 Stunden resultiert ein Honorar von CHF
5’600.–. Zusätzlich zum Honorar ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine
Auslagenpauschale von 3 % des Honorars zu berücksichtigen. Insgesamt beläuft
sich die Parteientschädigung damit auf CHF 5’768.–.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen
Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt
hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht
ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist,
dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (statt
vieler AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3). Gemäss UID-Register ist die Beschwerdegegnerin
mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre
unternehmerische Tätigkeit. Sie verlangt keinen Zuschlag für die Mehrwertsteuer
und macht nicht geltend, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet sei. Die
Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen,
das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Zivilgericht im Verfahren […]
über den Parteiwechsel entschieden hat, wird abgewiesen.
Die Beschwerden gegen die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 ([…]) werden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Für die Leistung der mit der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 20. Januar 2025 ([…]) angeordneten zusätzlichen Sicherheit von
CHF 1'099'068.– wird eine einmal kurz erstreckbare Frist von 14 Tagen ab
Zustellung des vorliegenden Entscheids angesetzt.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 7'000.– in solidarischer Verbindung und haben der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren in solidarischer Verbindung eine
Parteientschädigung von CHF 5'768.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführerin 2
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Michael John Simon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.