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Entscheid

BEZ.2025.5

Sicherheitsleistung

10. April 2025Deutsch81 min

August 2022 erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Klageantwort

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.5

ENTSCHEID

vom 10. April 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey ,

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Parteien

A____ AG Beschwerdeführerin

1

[...]

B____ AG Beschwerdeführerin

2

[…]

beide vertreten durch MLaw Stefan

Gäumann, Rechtsanwalt, und/oder

Prof. Dr. Miguel Sogo,

Rechtsanwalt,

Hardstrasse 201,

8005 Zürich

gegen

C____ AG Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch lic. iur. Andreas

F. Vögeli, Rechtsanwalt, und/oder Dr.

Lukas Beeler, Rechtsanwalt,

Bahnhofstrasse 53,

8001 Zürich

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 20. Januar 2025

betreffend Sicherheitsleistung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Klage vom 29. November 2021 beantragte die A____ AG

(nachfolgend Beschwerdeführerin 1) insbesondere, die C____ AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 CHF 34'434'096.91 zuzüglich Zins

zu bezahlen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 setzte das Zivilgericht der

Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung der Klageantwort. Innert bis 31.

August 2022 erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Klageantwort

vom gleichen Tag die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin 1. Mit Verfügung vom 12. September 2022 setzte

das Zivilgericht der Beschwerdeführerin 1 eine Frist bis zum 28. Februar 2023

zur Einreichung einer Replik. Diese Frist wurde mit Verfügungen vom 1. März und

9. November 2023 peremptorisch bis 29. Februar 2024 erstreckt. Mit

Gesuch vom 2. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführerin 1 sei aufzuerlegen, eine angemessene Sicherheit in der Höhe

von mindestens CHF 2 Mio. für eine allfällige der Beschwerdegegnerin

zu entrichtende Parteientschädigung zu leisten. Mit Stellungnahme vom 11. Juli

2023 beantragte die Beschwerdeführerin 1 die Abweisung des Gesuchs. Nach

weiteren Stellungnahmen der Parteien verfügte der verfahrensleitende

Zivilgerichtspräsident am 16. November 2023, dass die Beschwerdeführerin 1

innert Frist bis 5. Dezember 2023, einmal kurz erstreckbar, eine

Sicherheit gemäss Art. 99 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Höhe von CHF 2 Mio.

zu leisten habe, widrigenfalls auf die Klage nicht eingetreten werde. Mit

Entscheid vom 12. Januar 2024 (BEZ.2023.83) wies das Appellationsgericht die

von der Beschwerdeführerin 1 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab und

setzte ihr für die Leistung der vom Zivilgerichtspräsidenten angeordneten

Sicherheit eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung des

Entscheids an. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 nahm der

Zivilgerichtspräsident der Beschwerdeführerin 1 die Frist zum Leisten der

Sicherheit einstweilen ab. Am 29. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin 1

die Replik ein mit teilweise angepassten, hinsichtlich des Antrags betreffend

Bezahlung von CHF 34'434'096.91 aber unveränderten Rechtsbegehren. Mit

Urteil vom 6. Mai 2024 (4A_93/2024) trat das Bundesgericht auf die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen den Entscheid des

Appellationsgerichts vom 12. Januar 2024 nicht ein. Am 28. Mai 2024

setzte der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdeführerin 1 eine einmal kurz

erstreckbare Frist zur Leistung der Sicherheit an. Innert erstreckter Frist

leistete die Beschwerdeführerin 1 die Sicherheit für eine allfällige

Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin von CHF 2 Mio. Mit

Verfügung vom 29. August 2024 setzte der Zivilgerichtspräsident der

Beschwerdegegnerin eine einmal erstreckbare Frist bis 14. Juli 2025 an zum

Einreichen der Duplik.

Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 bewilligte das Bezirksgericht

Zürich der Beschwerdeführerin 1 die provisorische Nachlassstundung. Mit

Entscheid vom 1. Oktober 2024 verlängerte es diese bis zum 7. Februar 2025. Mit

Vermögensübertragungsvertrag vom 3. Oktober 2024 übertrug die

Beschwerdeführerin 1 Aktiven von CHF 67'268'398.– und Passiven von

CHF 21'467'488.– auf die D____ AG. Die Eintragung der

Vermögensübertragung ins Handelsregister wurde am 10. Oktober 2024 im

Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.

Mit Gesuch vom 23. Oktober 2024 beantragte die

Beschwerdegegnerin, die von der Beschwerdeführerin 1 geleisteten Sicherheit für

eine allfällige der Beschwerdegegnerin zu entrichteten Parteientschädigung sei

um mindestens CHF 1'099'068.– auf CHF 3'099'068.– zu erhöhen und die

Beschwerdeführerin 1 sei dementsprechend zur Leistung einer zusätzlichen

Sicherheit von mindestens CHF 1'099'068.– zu verpflichten. Zudem sei der

Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Duplik einstweilen abzunehmen.

Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin 1,

der Antrag auf Erhöhung der Sicherheit sei abzuweisen und der

Beschwerdegegnerin sei umgehend eine Frist zur Erstattung der Duplik

anzusetzen.

Mit Vermögensübertragungsvertrag vom 20. Dezember 2024

übertrug die Beschwerdeführerin 1 Aktiven von CHF 123'903'411.– und

Passiven von CHF 0.– auf die B____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 2). Die

Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister wurde am 15. Januar

2025 im SHAB veröffentlicht. Daher wird diese Vermögensübertragung im Folgenden

als Vermögensübertragung vom 15. Januar 2025 bezeichnet. Gemäss der

Darstellung in der Beschwerde vom 31. Januar 2025 (Rz. 1 und 6) wurden im

Rahmen der Vermögensübertragung vom 15. Januar 2025 auch die im Verfahren vor

dem Zivilgericht eingeklagten Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin und der

Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Sicherheiten von der

Beschwerdeführerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 erkannte der

Zivilgerichtspräsident, dass die Beschwerdeführerin 1 innert einer einmal kurz

erstreckbaren Frist bis 3. Februar 2025 eine zusätzliche Sicherheit für die

Parteientschädigung von CHF 1'099'068.– zu leisten habe (Ziff. 1), der

Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Duplik einstweilen abgenommen

und erst nach Leistung der zusätzlichen Sicherheit neu angesetzt werde (Ziff.

2) und der Kostenentscheid betreffend das Gesuch um Erhöhung der Sicherheit für

die Parteientschädigung im Endentscheid ergehe (Ziff. 3). Gegen diese Verfügung

erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 31. Januar 2025 Beschwerde

beim Appellationsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 20.

Januar 2025 aufzuheben und das Gesuch vom 23. Oktober 2024 um Erhöhung der

Sicherheit für die Parteientschädigung abzuweisen. Zudem beantragten sie, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei dieser Antrag

superprovisorisch gutzuheissen sei.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 an das Zivilgericht

(nachfolgend Anzeige des Parteiwechsels; Beschwerdebeilage 1) erklärte die

Beschwerdeführerin 2, anstelle der Beschwerdeführerin 1 in das beim

Zivilgericht hängige Verfahren einzutreten, und stimmte die Beschwerdeführerin

1 diesem Eintritt zu.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 erteilte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 betreffend Ziff. 1 des

Dispositivs aufschiebende Wirkung. Soweit sich die Beschwerde auch gegen Ziff.

2 und/oder 3 des Dispositivs der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20.

Januar 2025 richten sollte, wies er den Antrag, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Er stellte die Beschwerde der

Beschwerdegegnerin zu und setzte ihr eine nicht erstreckbare Frist von zehn

Tagen an zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme zum

Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Am 6. Februar 2025 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass

ohne begründeten Widerspruch der Beschwerdegegnerin innert Frist bis 28.

Februar 2025 die Beschwerdeführerin 2 per 31. Januar 2025 anstelle der

Beschwerdeführerin 1 als Klägerin im beim Zivilgericht hängigen Verfahren

aufgenommen und die Beschwerdeführerin 1 als Klägerin gelöscht werden. Mit

Stellungnahme vom 24. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass der

Eintritt der Beschwerdeführerin 2 anstelle der Beschwerdeführerin 1 als

Klägerin in das Verfahren verweigert und das Verfahren einzig mit der

Beschwerdeführerin 1 weitergeführt werde. Am 27. März 2025 verfügte der

Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. März

2025 den Beschwerdeführerinnen zugestellt werde mit Frist zur fakultativen

Stellungnahme bis 11. April 2025.

Mit Beschwerdeantwort und Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung

der aufschiebenden Wirkung vom 17. Februar 2025 (nachfolgend Beschwerdeantwort)

beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerden der

Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sei unter solidarischen Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten.

Eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen. Zudem beantragte die

Beschwerdegegnerin, die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei

der Beschwerde unverzüglich und ohne weitere Anhörung der Beschwerdeführerinnen

zu entziehen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 erteilte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde gegen die

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 betreffend

Ziff. 1 des Dispositivs in Bestätigung seiner superprovisorischen

Anordnung die aufschiebende Wirkung. Am 6. März 2025 nahmen die

Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeantwort Stellung und hielten an ihren

Rechtsbegehren fest. Am 21. März 2025 reichte die Beschwerdegegnerin dazu eine

Stellungnahme ein. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 7. April 2025 hielten

die Beschwerdeführerinnen weiterhin an ihren Rechtsbegehren fest und

beantragten zusätzlich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum

Entscheid des Zivilgerichts über den Parteiwechsel.

Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Beurteilung

der Beschwerdevoraussetzungen

1.1

Das Dispositiv der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 20. Januar 2025 enthält drei Ziffern. Mit Ziffer 1 hat er der

Beschwerdeführerin 1 eine Frist zur Leistung einer zusätzlichen Sicherheit

Dispositiv

gemäss Art. 99 ZPO angesetzt. Mit Ziffer 2 hat er erkannt, dass die Frist zur

Einreichung einer Duplik der Beschwerdegegnerin einstweilen abgenommen und erst

nach Leistung der zusätzlichen Sicherheit neu angesetzt werde. Gemäss Ziffer 3

ergeht der Entscheid über die Festsetzung und Verteilung der Kosten des mit der

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 behandelten

Gesuchs im Endentscheid. Mit der vorliegenden Beschwerdeschrift beantragen die

Beschwerdeführerinnen pauschal die Aufhebung der Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025. Sie begründen aber mit keinem

Wort, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs unrichtig sein könnten. Daher

erscheint es fraglich, ob sich ihre Beschwerden auch gegen diese Ziffern

richten oder implizit auf Ziffer 1 beschränkt sind. Diese Frage kann

offenbleiben, weil auf Beschwerden gegen die Ziffern 2 und 3 mangels Begründung

und mangels Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) nicht eingetreten werden könnte.

Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 20. Januar 2025 ist als Verfügung über eine Sicherheitsleistung gemäss

Art. 99 ZPO hingegen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde ist

fristgerecht erhoben worden. Zum Entscheid über die Beschwerden ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Näherer Prüfung bedürfen

die Frage, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt (vgl. unten E.

1.2), sowie die Beschwerdelegitimation und die Beschwer der

Beschwerdeführerinnen (vgl. unten E. 1.3–1.7).

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO

ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich

und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser Bestimmung bedeutet,

aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als

fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin im

kantonalen Beschwerdeverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster

Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere

Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner

Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt

voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen

ihre Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; AGE

BEZ.2019.71 vom 29. November 2019 E. 4).

1.2.2 Als Kautionsgrund wird in der angefochtenen

Verfügung ausschliesslich die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 im

Sinn von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO genannt. Die Beschwerdeführerinnen machen

mit ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass aufgrund eines Parteiwechsels die

Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 als klagende Partei ersetze, dass

die Beschwerdeführerin 2 nicht zahlungsunfähig sei und auch keinen anderen

Kautionsgrund erfülle und dass die Anordnung einer zusätzlichen

Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung daher mangels Kautionsgrund

unzulässig sei (vgl. Beschwerde Rz. 16 und 21–24 sowie unten E. 2.1). Insoweit

enthält die Beschwerdeschrift eine den vorstehend dargestellten Anforderungen

genügende Begründung. Damit stehen die Begründungsanforderungen einem Eintreten

auf die Beschwerden nicht entgegen.

Soweit die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen

geltend machen, die Anordnung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für die

Parteientschädigung sei auch unabhängig vom geltend gemachten Parteiwechsel

unzulässig (Beschwerde Rz. 17 und 25 f.), genügt die Beschwerdeschrift

entgegen ihrer Ansicht (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 39 und 57) den

gesetzlichen Begründungsanforderungen hingegen nicht, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 59–61).

Die Beschwerdeführerinnen wiederholen bloss weitgehend wörtlich die bereits im

erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände (vgl. Stellungnahme vom 13.

Dezember 2024 Rz. 2 und 6 f.), ohne sich auch nur ansatzweise mit den

diesbezüglichen Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten auseinanderzusetzen.

Dies ist für die Frage, ob auf die Beschwerden als solche einzutreten ist, zwar

unerheblich, hat aber zur Folge, dass auf die betreffenden Ausführungen der

Beschwerdeführerinnen nicht einzugehen ist (vgl. AGE ZB.2021.47 vom 6.

September 2022 E. 1.2; Reetz, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.

311 N 36 und 38). Im Übrigen wären die Einwände der Beschwerdeführerinnen

ohnehin auch in der Sache unbegründet (vgl. unten E. 2.2).

1.3

1.3.1 Die Eintretens- oder

Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit die Prozessvoraussetzungen der

Beschwerde umfassen sowohl die allgemeinen Prozessvoraussetzungen als auch nur

für Rechtsmittel geltende besondere Prozessvoraussetzungen, die auch als

Rechtsmittelvoraussetzungen oder im Fall der Beschwerde als

Beschwerdevoraussetzungen bezeichnet werden (vgl.

Erk, Prozessvoraussetzungen, Basel 2022 [nachfolgend Erk, Prozessvoraussetzungen], S. 632; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013 [nachfolgend Seiler,

Berufung], N 492; Spühler, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Vor Art. 308–334 ZPO N 11; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 59 N 3 und 16; Zürcher,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,

Art. 59 N 2). Zu den Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde gehören unter

anderen die Legitimation und die Beschwer der Beschwerdeführerin (vgl. statt

vieler Kunz, in: Kunz et al.

[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Vor Art. 308 ff.

N 41; Reetz, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Vorbemerkungen zu

den Art. 308–318 N 29 und 34; Staehelin/Mosimann,

in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, §

25 N 28–30; Zürcher, a.a.O., Art.

59 N 90).

1.3.2 Legitimiert zur Ergreifung eines

Rechtsmittels sind zunächst die Haupt- und Nebenparteien des erstinstanzlichen

Verfahrens sowie im Fall des Parteiwechsels ihre Rechtsnachfolger (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den

Art. 308–318 N 34 f.; Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 19 und 21).

Dritte sind, abgesehen von den gesetzlich geregelten Fällen, legitimiert, wenn

sie durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner oder ihrer Aufhebung

oder Änderung haben (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 111 Abs.

1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]; Kunz,

a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 58–62 und 73–76). Nach einem Parteiwechsel ist

die eingetretene Partei ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert, die

ausgeschiedene Partei hingegen nur unter den Voraussetzungen der Legitimation

Dritter (vgl. Kunz, a.a.O., Vor

Art. 308 ff. N 72; Reetz, a.a.O.,

Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 35; Seiler,

Berufung, N 131 f. und 134; generell gegen die

Rechtsmittellegitimation der ausgeschiedenen Partei Sterchi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 19 und

21).

1.3.3 Die Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer

ist eine für das Rechtsmittelverfahren abgewandelte Form der

Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (Rechtsschutzinteresse)

gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (Kunz,

a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 47; Reetz,

a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29; Seiler, Berufung, N 526 und 532; Steiner, Die Beschwerde nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 310). Ein

Rechtsmittel kann nur ergreifen, wer durch den angefochtenen Entscheid oder die

angefochtene Verfügung beschwert ist (vgl. Kunz,

a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 46; Staehelin/Mosimann,

a.a.O., § 25 N 28). Dabei wird zwischen formeller und materieller Beschwer

unterschieden. Eine Partei ist formell beschwert, wenn das Dispositiv des

angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten

von ihren abschliessenden Rechtsbegehren abweicht (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30; Steiner, a.a.O., N 312). Materiell

beschwert ist eine Person, wenn sie aufgrund der rechtlichen Wirkungen des

Entscheids oder der Verfügung einen Nachteil erleidet und deshalb ein

schutzwürdiges Interesse an seiner oder ihrer Aufhebung oder Änderung hat (vgl.

Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu

den Art. 308–318 N 29 und 31; Seiler,

Berufung, N 526, 533 und 537; vgl. ferner BGE 120 II 5 E. 2a). Dieses

Rechtsschutzinteresse muss grundsätzlich aktuell sein (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober

2018 E. 1.2; Kunz, a.a.O., Vor

Art. 308 ff. N 52; Steiner,

a.a.O., N 320; vgl. Reetz, a.a.O.,

Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29). In der Regel müssen formelle und

materielle Beschwer kumulativ vorliegen, damit auf das Rechtsmittel eingetreten

werden kann (vgl. Kunz, a.a.O.,

Vor. Art. 308 ff. N 48; Reetz,

a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29; Seiler, Berufung, N 527; Steiner,

a.a.O., N 311; Sterchi, a.a.O.,

Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 25). In Ausnahmefällen genügt aber auch die

materielle Beschwer ohne formelle Beschwer (Kunz,

a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 48 und 54 f.; Reetz,

a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29–31; Seiler, Berufung, N 527 und 536; Steiner, a.a.O., N 311 und 318 f.; Sterchi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art.

308 ZPO N 25, 30 und 32–34) oder formelle Beschwer ohne materielle Beschwer (Steiner, a.a.O., N 311 und 317; Sterchi, a.a.O., Vorbemerkungen zu

Art. 308 ZPO N 25 und 31; anderer Meinung Kunz,

a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 48 und 53; Reetz,

a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29).

1.3.4 Gemäss Art. 60 ZPO prüft des Gericht von Amts

wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für die

Rechtsmittelinstanz (BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2) und für

die Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Kunz,

a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 42; Steiner,

a.a.O., N 321; Zingg, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 60 ZPO N 19). Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung

ist grundsätzlich in jedem Prozessstadium von Amts wegen zu berücksichtigen

(BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1). Art. 60 ZPO statuiert eine eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 148 III 322 E. 3.7; BGer 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.7, 4A_229/2017 vom

7. Dezember 2017 E. 3.4; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60 N

2). Dabei handelt es sich um eine besondere Form der eingeschränkten

Untersuchungsmaxime (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1 f. und

3.4; Engler, in: Gehri et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 229 N 11; Erk, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025 [nachfolgend Erk, ZPO Kommentar], Art. 60 N

2; vgl. ferner Erk,

Prozessvoraussetzungen, S. 79 f. und 82 f.), die auch als partielle

Untersuchungsmaxime bezeichnet wird (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E.

3.4; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2, BEZ.2018.44 vom 13. November

2018 E. 2.2; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 60 N 2). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für

beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem

für die klagende Partei weiter die für das Verfahren insgesamt anwendbaren

Prozessmaximen und das für das Verfahren insgesamt anwendbare Novenrecht

gelten, während der beklagten Partei betreffend das Vorliegen der

Prozessvoraussetzungen die Bestreitungslast abgenommen wird und gegen das

Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechende Tatsachen auch bei verspätetem

Vorbringen von Amts wegen zu berücksichtigen sind (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli

2024 E. 2.2; vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4 und 3.4.1; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 81–83; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60 N

2). Das Gericht hat von Amts wegen Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr

besteht, dass ein Sachentscheid trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung ergeht

(BGer 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12.

Juni 2020 E. 4.3). Es ist an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden

(BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April

2024 E. 3.2). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amts wegen zu

berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage

hindern und ein Nichteintreten begründen können (BGer 4A_489/2024 vom 25.

November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2,

4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020

E. 4.3, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; AGE ZB.2024.23 vom

17. Juli 2024 E. 2.2). Soweit für das Verfahren nicht generell die

uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, ist das Gericht nicht zu

ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet. Eine Tatsachenermittlung von Amts

wegen ist geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen

Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (BGer 4A_489/2024 vom

25. November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024

E. 3.2, 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom

12. Juni 2020 E. 4.3, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; AGE

ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2). Hingegen ist das Gericht nicht

gehalten, nach Tatsachen zu suchen, die für das Vorhandensein der

Prozessvoraussetzungen sprechen, oder solche zu berücksichtigen, wenn sie von

der klagenden Partei nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (AGE

ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; vgl. BGer 4A_229/2017 vom

7. Dezember 2017 E. 3.4 und 3.4.1). Unterliegt der Prozess in der Sache

selbst der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, so gilt diese auch für die

Prozessvoraussetzungen (Zingg,

a.a.O., Art. 60 N 4; Zürcher,

a.a.O., Art. 60 N 4).

1.4

1.4.1 Im Handelsregister eingetragene

Gesellschaften können ihr Vermögen oder Teile davon gemäss Art. 69 Abs. 1 des

Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) mit Aktiven und Passiven auf andere

Rechtsträger des Privatrechts übertragen. Gemäss Art. 71 Abs. 1 FusG enthält

der Übertragungsvertrag unter anderem «ein Inventar mit der eindeutigen

Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des

Passivvermögens», wobei Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte einzeln

aufzuführen sind (lit. b), den gesamten Wert der zu übertragenden Aktiven und

Passiven (lit. c) sowie eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der

Vermögensübertragung übergehen (lit. e). Das Inventar definiert den Gegenstand

der Vermögensübertragung. Es kann entweder Teil des Übertragungsvertrags selbst

sein oder diesem als Anhang beigefügt werden (AGE ZB.2023.46 vom 18. September

2024 E. 4.2.1 mit Nachweisen). Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung

ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar

aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden

Rechtsträger über (Art. 73 Abs. 2 FusG). Die Wirkung der Vermögensübertragung

besteht in einer partiellen Universalsukzession (BGer 5A_734/2018 vom 4.

Dezember 2018 E. 4.3.4, 4A_130/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1; vgl. BGer

4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.2 [zur Spaltung]). Dabei ist gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts und der beinahe einhelligen Lehre «partiell»

dahingehend zu verstehen, dass es sich qualitativ um eine vollwertige

Universalsukzession handelt, die aber quantitativ auf die im Inventar

bezeichneten Vermögensgegenstände beschränkt ist. «Partiell» bezieht sich

mithin nur auf den Umfang der Universalsukzession, nicht auf deren

Rechtswirkungen (vgl. BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.4,

4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.2 [zur Spaltung]; Beretta, SPR VIII/8, Basel 2006, S. 237;

Glanzmann, Umstrukturierungen, 3.

Auflage, Bern 2014, N 720; Vischer,

in: Zürcher Kommentar, 2. Auflage 2012, Einleitung FusG N 5; Vogel/Günter, Der Vertragsübergang bei

Vermögensübertragungen nach Fusionsgesetz, in: AJP 2012 S. 592, 594 und 608; Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz, Kommentar

FusG, 4. Auflage, Zürich 2024, Art. 73 N 1 und 22–24; von der Crone/Gersbach/Kessler/von der

Crone/Ingber, www.fusg.ch, 2. Auflage, Zürich 2017, N 886 und 997; Watter/Büchi, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2015, Art. 52 FusG N 4–12; für eine quantitative und qualitative

Beschränkung der partiellen Universalsukzession Amstutz/Mabillard,

Fusionsgesetz Kommentar, Basel 2008, Systematischer Teil N 240–268, insb.

268, und 443; differenzierend Hurni,

Die Vermögensübertragung im Spannungsfeld zwischen Vermögens- und

Unternehmensrecht, Diss. Bern und Bologna 2007, Zürich 2008, S. 182–184, 215,

217 f., 233 f. und 243, gemäss dem nur bei der Übertragung eines Betriebs

oder Betriebsteils, der vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführt wird, eine

[qualitativ vollwertige] partielle Universalsukzession erfolgt). Dem

Handelsregistereintrag kommt für die Vermögensübertragung konstitutive Wirkung

zu (Frick, in: Baker &

McKenzie, Stämpflis Handkommentar Fusionsgesetz, Bern 2003, Art. 73 N 7; Malacrida, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2015, Art. 73 FusG N 7). Die Eintragung im Handelsregister wird im

internen Verhältnis mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Amt für das

Handelsregister rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Tagesregister

wirksam und gegenüber Dritten mit der elektronischen Veröffentlichung im SHAB

(vgl. Praxismitteilung EHRA 1/21 vom 10. Februar 2021; Vianin, in: Commentaire romand, 3. Auflage, Basel 2023,

Art. 936a CO N 8–11).

Mit Vermögensübertragungsvertrag vom 20. Dezember 2024

(Beschwerdebeilage 3) übertrug die Beschwerdeführerin 1 Aktiven von

CHF 123'903'411.– und Passiven von CHF 0.– auf die Beschwerdeführerin 2.

Die Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister wurde am 15. Januar

2025 im SHAB veröffentlicht. Gemäss der Darstellung in der Beschwerde vom 31.

Januar 2025 (Rz. 1 und 6) wurden im Rahmen der Vermögensübertragung vom 15.

Januar 2025 auch die im Verfahren vor dem Zivilgericht eingeklagten Forderungen

der Beschwerdeführerin 1 gegen die Beschwerdegegnerin und der Anspruch der

Beschwerdeführerin 1 auf Rückerstattung der geleisteten Sicherheiten von der

Beschwerdeführerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen (Beschwerde Rz. 1,

6 und 16). An der Richtigkeit dieser Darstellung besteht aufgrund des von den

Beschwerdeführerinnen als Beschwerdebeilage 3 eingereichten Vermögensübertragungsvertrags

mit Auszug aus dem Anhang kein Zweifel. Damit ist davon auszugehen, dass die

Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht

hängigen Prozesses sind, sowie die allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführerin

1 auf Rückerstattung der in diesem Prozess geleisteten Sicherheiten mittels

Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf dem Weg der partiellen

Universalsukzession mit Wirkung gegenüber Dritten per 15. Januar 2025 auf

die Beschwerdegegnerin 2 übertragen worden sind.

1.4.2

1.4.2.1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses

veräussert, so kann die Erwerberin gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO an der Stelle der

veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Der Parteiwechsel gemäss dieser

Bestimmung tritt mit der Veräusserung des Streitobjekts nicht automatisch von

Gesetzes wegen ein (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1.1.2.2, 4A_635/2017

/ 637/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.1; Göksu,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 83

N 14; Grolimund/Ammann, in:

Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 13 N

79). Der Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 Abs. 1 ZPO setzt vielmehr eine

Erklärung der Erwerberin gegenüber dem Gericht voraus, dass sie in den Prozess

eintrete (vgl. BGer 4A_635/2017 / 637/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.1; Dietschy-Martenet, in: Chabloz et al.

(Hrsg.), Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 83 N 12; Stalder, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 83 N 11 und 21), sowie die Zustimmung

der Veräusserin (vgl. BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1.1.2.2,

4A_635/2017 / 637/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.1; Dietschy-Martenet, a.a.O., Art. 83 N 11; anderer Meinung Stalder, a.a.O., Art. 83 N 22). Eine

Zustimmung der Gegenpartei ist hingegen nicht erforderlich (Göksu, a.a.O., Art. 83 N 14; Graber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2024, Art. 83 ZPO N 9; Grolimund/Ammann,

a.a.O., § 13 N 79; Stalder,

a.a.O, Art. 83 N 21). Der Parteiwechsel im Sinn von Art. 83 Abs. 1

ZPO ist mit der Mitteilung an das Gericht vollzogen (Göksu, a.a.O., Art. 83 N 14).

Gemäss Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO bleiben besondere

gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge vorbehalten. In diesen Fällen

tritt der Parteiwechsel ohne Weiteres von Gesetzes wegen ein (vgl. Dietschy-Martenet, a.a.O., Art. 83 N 14;

Graber, a.a.O., Art. 83 ZPO N 36

und 39; Göksu, a.a.O., Art. 83 N

21; Jeandin, in: Commentaire

romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 83 CPC N 26 und 28).

Jedenfalls wenn das Streitobjekt eines Prozesses als Aktivum

von der klagenden Partei mittels Vermögensübertragung im Sinn von Art. 69 ff.

FusG auf eine Drittperson übertragen wird, findet gemäss überzeugender

kantonaler Rechtsprechung und herrschender Lehre Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO in

Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 FusG betreffend den gesetzlichen Parteiwechsel

Anwendung und nicht Art. 83 Abs. 1 ZPO betreffend den gewillkürten

Parteiwechsel infolge Veräusserung des Streitobjekts (vgl. KGer BL 430 23

82 vom 5. September 2023 E. 2; KGer FR 102 2017 17 vom 8. Mai 2017

E. 2b f.; OGer ZH LB210037 vom 29. November 2021 E.6.3; HGer ZH

HG150211-O vom 20. Juni 2018 E. 3.2; Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter,

Zivilprozessrecht, Bern 2021, N 633 f.; Dietschy-Martenet,

a.a.O., Art. 83 N 5; Graber,

a.a.O., Art. 83 ZPO N 39; Gross/Zuber,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 83 ZPO N 29; Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar ZPO, Art. 83 N 14; Markus/Droese,

Zivilprozessrecht, Zürich 2018, Kap. 3 N 43; Morf,

in: Gehri et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 83 N 2; Moser, in

Haas/Marghitola [Hrsg.], Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich 2020, N 13.72; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 139; Stalder, a.a.O., Art.

83 N 41; Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz,

a.a.O., Art. 22 N 6b und Art. 73 N 29; von

der Crone/Gersbach/Kessler/von der Crone/Ingber, a.a.O., N 1032 anderer

Meinung Göksu, a.a.O., Art. 83

N 12; Grolimund/Ammann,

a.a.O., § 13 N 77; die weitere von der Beschwerdegegnerin zitierte

Literaturstelle [Leuenberger/Uffer-Tobler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 3.79] betrifft die

Übertragung des Streitobjekts als Passivum von der beklagten Partei auf eine

Drittperson). Dafür spricht insbesondere, dass die partielle

Universalsukzession bei der Vermögensübertragung in qualitativer Hinsicht die

Rechtswirkungen einer vollwertigen Universalsukzession entfaltet und nur

quantitativ dem Umfang nach beschränkt ist (vgl. oben E. 1.4.1). Die Auffassung

der Beschwerdegegnerin, bei der abweichenden Meinung, die bloss ein paar wenige

von vielen Autorinnen und Autoren vertreten, handle es sich um die herrschende

Lehre (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2025 Rz. 8), entbehrt jeglicher

Grundlage.

Beim Parteiwechsel tritt die eintretende Partei an die Stelle

der ausscheidenden Partei (Morf,

a.a.O., Art. 83 N 1) und nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er sich im

Moment des Parteiwechsels befindet (Graber,

a.a.O., Art. 83 ZPO N 23; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 83 N 2; vgl. BGer 4A_275/2022 vom 22. August 2022 E. 5.1.1).

Bisherige Prozesshandlungen und damit auch Versäumnisse der ausgeschiedenen

Partei behalten somit ihre Wirkung, und die eingetretene Partei kann sie nicht

rückgängig machen (Graber, a.a.O.,

Art. 83 ZPO N 23; vgl. zum Novenrecht im Rechtsmittelverfahren Seiler, Berufung, N 130).

1.4.2.2 Wie vorstehend festgestellt worden ist (vgl.

oben E. 1.4.1), sind die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt

des beim Zivilgericht hängigen Prozesses sind, mittels Vermögensübertragung

gemäss Art. 69 ff. FusG auf dem Weg der partiellen Universalsukzession mit

Wirkung gegenüber Dritten per 15. Januar 2025 auf die Beschwerdegegnerin 2

übertragen worden. Falls die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen

im beim Zivilgericht hängigen Prozess zu berücksichtigen ist (vgl. dazu unten

E. 1.5.1 f.), hat damit am 15. Januar 2015 von Gesetzes wegen ein Parteiwechsel

stattgefunden und ist an diesem Tag die Beschwerdeführerin 1 aus dem beim

Zivilgericht hängigen Prozess ausgeschieden und die Beschwerdeführerin 2 als

klagende Partei in diesen Prozess eingetreten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl.

Beschwerdeantwort Rz. 26) und möglicherweise auch der Beschwerdeführerinnen

(vgl. Beschwerde Rz. 1, 6 und 16) ist die Anzeige des Parteiwechsels für die

Frage, ob und wann dieser eingetreten ist, unerheblich, weil der Parteiwechsel

bei der Übertragung des Streitobjekts als Aktivum mittels Vermögensübertragung

im Sinn von Art. 69 ff. FusG ohne Weiteres von Gesetzes wegen eintritt (vgl.

oben E. 1.4.2). Daran ändert der Umstand nichts, dass der

Zivilgerichtspräsident am 6. Februar 2025 verfügt hat, dass ohne begründeten

Widerspruch der Beschwerdegegnerin per 31. Januar 2025 die

Beschwerdeführerin 2 anstelle der Beschwerdeführerin 1 als Klägerin im

beim Zivilgericht hängigen Verfahren aufgenommen werde, und er damit

möglicherweise zu Unrecht von einem gewillkürten Parteiwechsel gemäss Art. 83

Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Anzeige des Parteiwechsels vom 31. Januar 2025

statt von einem gesetzlichen Parteiwechsel im Zeitpunkt der Veröffentlichung

der Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister am 15. Januar

2025 ausgeht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl.

Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 33) vermag auch der Umstand, dass eine

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten betreffend den Parteiwechsel noch

aussteht, nicht zu verhindern, dass dieser bereits von Gesetzes wegen

eingetreten ist und die Beschwerdeführerin 1 daher seit dem 15. Januar 2025

nicht mehr Partei des beim Zivilgericht hängigen Prozesses ist, wenn die

Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen

Verfahren zu berücksichtigen ist. Eine Verfügung des Zivilgerichts betreffend

den Parteiwechsel hat im vorliegenden Fall keine konstitutive Wirkung. Wenn die

Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen

Verfahren zu berücksichtigen ist, bleibt dem Zivilgericht nichts Anderes übrig,

als den ohne Weiteres per 15. Januar 2025 von Gesetzes wegen eingetretenen

Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2) zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Dietschy-Martenet, a.a.O., Art. 83 N

14; Jeandin, a.a.O., Art. 83 CPC N

28).

1.5

1.5.1 Bei der Veräusserung des Streitobjekts

handelt es sich um eine neue Tatsache, die nur unter den Voraussetzungen des

Novenrechts (Art. 229, 317 und 326 ZPO) in den Prozess eingebracht werden kann

(Jeandin, a.a.O., Art. 83 CPC N

12; Lötscher, Die Veräusserung des

Streitobjekts während der Rechtshängigkeit, in: SZZP 2019, S. 89, 94; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 83 N

10; vgl. KGer FR 101 2022 211 vom 16. November 2022 E. 1.4.2 f.). Aus den

Äusserungen in der Literatur, der Parteiwechsel sei im ganzen kantonalen

Verfahren (jederzeit) möglich (vgl. Graber,

a.a.O., Art. 83 ZPO N 20 f.; Gross/Zuber,

a.a.O., Art. 83 ZPO N 12; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 83 N 10), kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen

(vgl. Stellungnahme vom 7. April 2025 Rz. 23) nichts Gegenteiliges abgeleitet

werden, weil sie sich nicht auf die Frage der Zulässigkeit von Noven beziehen.

Dass es sich um neue Tatsachen handelt, die nur unter den Voraussetzungen des

Novenrechts (Art. 229, 317 und 326 ZPO) in den Prozess eingebracht werden

können, muss grundsätzlich auch für die tatsächlichen Voraussetzungen eines

gesetzlichen Parteiwechsels gelten. Soweit das Kantonsgericht des Kantons

Freiburg aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Fusion etwas Anderes

ableiten sollte (vgl. KGer FR 102 2017 17 vom 8. Mai 2017 E. 2b f. mit

Verweis auf BGer 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 4.2.2; vgl. ferner BGer

4A_467/2016 vom 8. Februar 2017 E. 4), könnte ihm jedenfalls für den vorliegend

zu beurteilenden gesetzlichen Parteiwechsel infolge Vermögensübertragung nicht

gefolgt werden, weil sich dieser von demjenigen zufolge Fusion in mehrfacher

Hinsicht wesentlich unterscheidet. Dabei ist insbesondere auf die folgenden

Unterschiede hinzuweisen: Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft

aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Art. 3 Abs. 2 FusG). Dadurch

verliert sie ihre Partei- und Prozessfähigkeit. Damit entfallen die Prozessvoraussetzungen

(vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Vermögensübertragung dagegen lässt die

Partei- und Prozessfähigkeit der übertragenden Gesellschaft unberührt. Da die

Fusion mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam wird und in diesem

Zeitpunkt alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes

wegen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen (Art. 22 Abs. 1 FusG), ist

bei der Fusion unmittelbar aus dem Handelsregistereintrag ersichtlich, dass in

einem Prozess, an dem die übertragende Gesellschaft als Partei beteiligt ist,

die tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Parteiwechsels erfüllt

sind. Damit sind diese offenkundig. Bei der Vermögensübertragung ist dies

hingegen nicht der Fall, weil bei dieser gemäss Art. 73 Abs. 2 FusG nur die im

Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den

übernehmenden Rechtsträger übergehen (vgl. unten E. 1.5.2.2).

Aus den vorstehenden Gründen ist im vorliegenden Fall nur

dann von einem gesetzlichen Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO in

Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 FusG per 15. Januar 2025 auszugehen, wenn die

Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen mittels Vermögensübertragung

vom 15. Januar 2025 im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.

Sodann ist der allfällige Parteiwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur

insoweit zu beachten, als die Übertragung der Forderungen der

Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses

sind, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist.

1.5.2

1.5.2.1 Die Zulässigkeit neuer Tatsachen und

Beweismittel (Noven) im beim Zivilgericht hängigen

erstinstanzlichen Verfahren bestimmt sich nach Art. 229 der bis am

31. Dezember 2024 geltenden Fassung der ZPO (nachfolgend aZPO; vgl. Art.

307f ZPO e contrario; Lötscher,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich

2025, Art. 407f N 7; Willisegger,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 229 ZPO N 8 sowie Art. 407f ZPO

N 3, 7 f. und 16). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 aZPO kann im ordentlichen Verfahren

jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorbringen: Ein

erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels und ein zweites Mal entweder

im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt

wird – an einer Instruktionsverhandlung oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor

den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69; AGE ZB.2021.8 vom

15. Juli E. 3.4.1; Hohl, Procédure

civile, Band 1, 2. Auflage, Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem die Parteien die

Möglichkeit gehabt haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel

vorzubringen, tritt der Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch

beschränkt unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1

aZPO vorgebracht werden (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1, ZB.2020.4

vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Leuenberger,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/Uffer-Tobler,

a.a.O., N 11.108 und 11.110). Gemäss Art. 229 Abs. 1

aZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie

ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Aktenschluss

entstanden sind (sogenannte echte Noven, lit. a) oder bereits vor dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (sogenannte unechte Noven, lit. b; AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1,

ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Leuenberger/Uffer-Tobler,

a.a.O., N 11.110).

Der Wortlaut von Art. 229 Abs. 1 aZPO könnte den

Eindruck erwecken, die Voraussetzung des Vorbringens ohne Verzug sei bereits

dann erfüllt, wenn die Noven zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht werden.

Dies ist nach herrschender und richtiger Auffassung jedoch nicht der Fall. Die

Noven müssen vielmehr unverzüglich nach der Entstehung bzw. dem Wegfall des

Hinderungsgrunds vorgebracht werden (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1;

vgl. HGer ZH vom 14. April 2014 E. 3 in: ZR 2014 Nr. 54 S. 176, 176; HGer

ZH vom 13. Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG,

Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der

Verhandlung Ziff. II.2.7; Klingler,

Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel

2010, N 420 und 484 f.; Leuenberger,

a.a.O., Art. 229 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler,

a.a.O., N 11.110; Müller, ZPO

– Praktische Fragen aus Richtersicht, in: SJZ 2014 S. 369, 369 f.; Staehelin/Bachofner, in:

Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 10 N 49

und § 21 N 10; Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 374 und

1104; Tappy, in: Commentaire

romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 229 CPC N 9 f.; a. M. Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer et al.

[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 229 N 10; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 16; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017

[nachfolgend Willisegger, 3.

Auflage], Art. 229 aZPO N 34). Dabei setzt das Vorbringen ohne Verzug nach

einer verbreiteten Lehrmeinung und kantonalen Praxis zumindest in der Regel

voraus, dass die Noven innert einer Frist von zehn Tagen seit ihrer Entstehung

bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds vorgebracht werden (AGE ZB.2021.8 vom 15.

Juli 2021 E. 3.4.1; vgl. HGer ZH vom 13. Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013

Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur

Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung Ziff. II.2.7; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 9a; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N

11.110; Müller, a.a.O.,

S. 370; a. M. Seiler, Die

Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1323 ff. [im Berufungsverfahren

fünf Tage]; Sutter-Somm, a.a.O.,

N 1104 [sieben Tage]; Tappy,

a.a.O., Art. 229 N 9 [einige Wochen]). Nachdem das Bundesgericht in einem

komplexen Fall das Vorbringen ohne Verzug ohne Auseinandersetzung mit dieser

Rechtsprechung und Lehre bejaht hatte (vgl. BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017

E. 6.2.2), erwog es in einem späteren Entscheid, es sei jedenfalls

ausgeschlossen, mehr als einige Wochen verstreichen zu lassen (BGer 5A_141/2019

vom 7. Juni 2019 E. 6.3). Falls die Hauptverhandlung nicht innert der für das

Vorbringen ohne Verzug massgeblichen Frist stattfindet, müssen die Noven vor

der Verhandlung mit einer Noveneingabe vorgebracht werden. Erst zu Beginn der

Hauptverhandlung vorgebrachte Noven sind in diesem Fall

verspätet (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1; vgl. HGer ZH vom 14. April

2014 E. 3 in: ZR 2014 Nr. 54 S. 176, 176; HGer ZH vom 13. Mai

2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG, Richtlinien zu

den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung, Ziff.

II.2.7; Klingler, a.a.O.,

N 420 und 484 f.; Leuenberger,

a.a.O., Art. 229 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler,

a.a.O., N 11.110; Müller, a.a.O.,

S. 369 f.; Staehelin/Bachofner,

a.a.O., § 10 N 49 und § 21 N 10; Sutter-Somm,

a.a.O., N 1104; Tappy,

a.a.O., Art. 229 N 9 f.; a. M. Naegeli/Mayhall,

a.a.O., Art. 229 N 10; Pahud,

a.a.O., Art. 229 N 16; Willisegger,

3. Auflage, Art. 229 aZPO N 34).

Die Partei, die sich auf Noven beruft,

hat in der Noveneingabe darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO erfüllt sind (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli

2021 E. 3.4.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; vgl. OGer ZH LF160046-O/U

vom 14. September 2016 E. II.3.1; Klingler,

a.a.O., N 483; Leuenberger,

a.a.O., Art. 229 N 10). Sie trägt die objektive Beweislast für die

Voraussetzungen des Novenrechts (AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1,

ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2014, N 738; vgl. Reut, Noven nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 167 f.; Willisegger, 3. Auflage, Art. 229

aZPO N 33). Ob dabei das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Reut, a.a.O., N 168; Willisegger, 3. Auflage, Art. 229

aZPO N 33) oder der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Moret, a.a.O., N 739) gilt, ist umstritten und kann im

vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 3.4.1).

Mit der Vermögensübertragung gemäss Vermögensübertragungsvertrag

vom 20. Dezember 2024 wurden die im Verfahren vor dem Zivilgericht

eingeklagten Forderungen der Beschwerdeführerin 1 gegen die Beschwerdegegnerin

und der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Rückerstattung der geleisteten

Sicherheiten von der Beschwerdeführerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2

übertragen. Die Eintragung dieser Vermögensübertragung ins Handelsregister

wurde am 15. Januar 2025 im SHAB veröffentlicht. Damit wurde die Übertragung

gegenüber Dritten an diesem Tag wirksam (vgl. oben E. 1.4.1). Die

Beschwerdeführerinnen brachte die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, aus

denen sich die Übertragung der im Verfahren vor dem Zivilgericht eingeklagten

Forderungen und des Anspruchs auf Rückerstattung der geleisteten Sicherheiten

ergibt, im erstinstanzlichen Verfahren mit der Anzeige des Parteiwechsels vom

31. Januar 2025 und damit erst 16 Tage nach ihrer Entstehung vor. Angesichts

der vorstehend erwähnten Rechtsprechung und Lehre erscheint es daher fraglich,

ob die Beschwerdeführerinnen die betreffenden Noven im erstinstanzlichen

Verfahren ohne Verzug vorgebracht haben (vgl. dazu insbesondere Beschwerdeantwort

Rz. 28–30; Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 27; Stellungnahme vom 21. März

2025 Rz. 7 und 9–14; Stellungnahme vom 7. April 2025 Rz. 32–40) und ob die

betreffenden Tatsachen und Beweismittel vom Zivilgericht zu berücksichtigen

sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann die Frage, ob die Übertragung

der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu

berücksichtigen und daher von einem gesetzlichen Parteiwechsel auszugehen ist

oder nicht, mangels eines schutzwürdigen Interesses an ihrer Beantwortung

offenbleiben. Im ersten Fall ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1

nicht einzutreten und auf diejenige der Beschwerdeführerin 2 einzutreten. Im

zweiten Fall ist jedenfalls auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1

einzutreten (vgl. unten E. 1.6 f.). Ein schutzwürdiges Interesse an

der Beantwortung der Frage, auf welche Beschwerde einzutreten ist und auf

welche nicht, ist nicht ersichtlich, zumal für die Verteilung der Prozesskosten

das Nichteintreten der Abweisung gleichgesetzt wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

In der Sache erweisen sich die Beschwerden unabhängig davon als unbegründet, ob

im erstinstanzlichen Verfahren von einem Parteiwechsel auszugehen ist oder

nicht (vgl. unten E. 2).

1.5.2.2 Offenkundige (allgemein notorische) Tatsachen

sind allgemein bekannte bzw. durch jedermann mit allgemein zugänglichen Mitteln

feststellbare Tatsachen. Sie müssen weder behauptet noch bewiesen werden und

können vom Gericht auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime von Amts wegen

berücksichtigt werden (BGE 150 III 209 E. 2.1). Dies gilt auch für das

Rechtsmittelgericht (vgl. BGer 5A_719/2018 vom 12. April 2019 E. 3.2.1; Baumgartner, in: Oberhammer et al.

[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 151 N 4). Offenkundige

Tatsachen werden vom Novenverbot nicht erfasst (BGer 5A_719/2018 vom 12. April

2019 E. 3.1, 5A_610/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.1).

Zu den offenkundigen Tatsachen gehören die Einträge in

schweizerischen Handelsregistern (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.2 f.; BGer

4A_195/2014 / 4A_197 / 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.1). Zwar

umfasst die Öffentlichkeit des Handelsregisters nicht nur die Einträge, sondern

auch die Anmeldungen und die Belege (Art. 936 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR

220]). Die Belege und Anmeldungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt

einsehbar und können von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich

gemacht werden (Art. 936 Abs. 2 OR). Abgesehen von den Statuten und

Stiftungsurkunden werden die Belege aber, anders als die Einträge im Internet,

nicht zur freien Konsultation veröffentlicht (vgl. Art. 936 Abs. 2 OR; Siffert, in: Berner Kommentar, 2021,

Art. 936 OR N 20). Zudem werden grundsätzlich auch nur die Einträge ins

Handelsregister ohne Belege im SHAB veröffentlicht (vgl. Art. 936a Abs. 1

OR). Schliesslich gelten die positive Publizitätswirkung (Art. 936b Abs. 1 OR)

und der Schutz des öffentlichen Glaubens (Art. 936b Abs. 3 OR) des

Handelsregisters nur für die Handelsregistereinträge und nicht für die Belege

und Anmeldungen. Dementsprechend erstreckt sich die Publizitätswirkung bei der

Vermögensübertragung grundsätzlich nur auf die Vermögensübertragung als solche

und nicht auf die übertragenen Vermögensgegenstände (vgl. Christ, a.a.O., Art. 73 FusG N 25; Josef, in: Amstutz/Atamer [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 73 FusG N 12; Malacrida, a.a.O., Art. 73 FusG N 10 f.;

Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz, a.a.O.,

Art. 73 N 19 f.). Es besteht keine Obliegenheit, den Übertragungsvertrag bzw.

das Inventar zu konsultieren (vgl. Josef,

a.a.O., Art. 73 FusG N 12; Vogel/Heiz/Sieber/Nabholz,

a.a.O., Art. 73 N 19 f.). Bereits diese Gründe sprechen eindeutig dafür, dass

nur die Einträge in schweizerischen Handelsregistern selbst ohne die Belege als

offenkundige Tatsachen qualifiziert werden können.

Dies wird durch die vom Bundesgericht für die Verneinung der

Offenkundigkeit der Einträge in ausländischen Handelsregistern vorgebrachten

Gründe bestätigt. Da notorische Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden

müssen, sind solche Tatsachen nur mit Zurückhaltung anzunehmen, um nicht die

Beweisführungsgrundsätze und Parteirechte zu unterlaufen. Dies hat das

Bundesgericht für den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten

Verwaltungsprozess und Strafprozess festgehalten und muss umso mehr für einen

weitgehend dem Verhandlungsgrundsatz unterstehenden Zivilprozess gelten. Hier

ist eine restriktive Handhabung nötig, um die Verhandlungsmaxime nicht auf dem

Weg einer allzu weit gezogenen Annahme von Offenkundigkeit aus den Angeln zu heben

(BGE 150 III 209 E. 2.3). Genau dies wäre der Fall, wenn auch die

Handelsregisterbelege als offenkundige Tatsachen qualifiziert würden. In diesem

Fall hätte das Gericht in teilweise sehr umfangreichen Dokumenten nach

allfälligen rechtserheblichen Tatsachen zu suchen. Damit würden ihm viel

weitergehende Suchbemühungen abverlangt als betreffend Tatsachen, die nicht

offenkundig sind. Betreffend solche Tatsachen ist der Behauptungs- und

Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften selbst nachzukommen

(BGer 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 5.1.2.3; AGE ZB.2019.14 vom

14. August 2019 E. 6.4.2). Eingereichte Akten und Beilagen sind grundsätzlich

bloss Beweismittel und keine Parteibehauptungen. Ein Pauschalverweis auf Akten

bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden integrierenden Bestandteil der

Rechtsschrift bzw. des mündlichen Vortrags bilden, stellt keine hinreichende

Behauptung dar. Durch den Verweis auf Akten können Sachverhaltselemente

höchstens dann als behauptet gelten, wenn im entsprechenden Verweis in der

Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag spezifisch ein bestimmtes

Aktenstück genannt wird und aus dem Verweis in der Rechtsschrift oder im

mündlichen Parteivortrag selbst klar wird, dass das Dokument in seiner

Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als Parteibehauptung gelten soll (AGE

ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.5.1, ZB.2021.13 vom 3. August 2021 E. 4.2.1

mit Nachweisen). Zudem ist bei umfangreichen Urkunden, die als Beweismittel für

eine nicht offenkundige Tatsache eingereicht werden, die für die Beweisführung

erhebliche Stelle zu bezeichnen (vgl. Art. 180 Abs. 2 ZPO). Solange die

Vermögensübertragung noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist,

wird dem Gericht somit nicht zugemutet, selbst im 13 Seiten umfassenden

Vermögensübertragungsvertrag und den ebenfalls 13 Seiten umfassenden Anhängen

des Vermögensübertragungsvertrags danach zu suchen, ob das Streitobjekt des

beim Zivilgericht hängigen Prozesses Gegenstand der Vermögensübertragung bildet

(vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,

Art. 180 N 4). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb eine solche

Suche dem Gericht plötzlich zugemutet werden sollte, nur weil der

Vermögensübertragungsvertrag und seine Anhänge nach der Eintragung der

Vermögensübertragung ins Handelsregister als Handelsregisterbeleg öffentlich

sind.

Dass die Beschwerdeführerin 1 mit Wirkung gegenüber Dritten

per 15. Januar 2025 Aktiven von CHF 123'903'411.– mittels Vermögensübertragung

gemäss Art. 69 ff. FusG auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen hat,

ist aufgrund des Handelsregistereintrags zwar offenkundig. Daraus ist aber

nicht ersichtlich, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die

Streitobjekt des beim Zivilgerichts hängigen Prozesses bilden, Gegenstand

dieser Vermögensübertragung gewesen sind. Damit lässt sich die Berücksichtigung

der tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. oben E.

1.4.2) weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren damit begründen, dass sie offenkundig seien.

1.5.3

1.5.3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass

die Vermögensübertragung vom 15. Januar 2025 und die Anzeige des Parteiwechsels

vom 31. Januar 2025 im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven seien (vgl.

Beschwerdeantwort Rz. 15–31, 39 f., 93 und 96 f.). Die

Beschwerdeführerinnen hingegen sind der Ansicht, dass das Novenverbot gemäss

Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall keine Anwendung finde (vgl.

Beschwerde Rz. 20; Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 25 f. und 35 f.).

1.5.3.2 Neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel (sogenannte Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326

Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für

echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2024.65 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2,

BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1; Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,

Art. 326 N 4; Steiner, a.a.O., N

542). Unter den Begriff der Noven im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO fallen

insbesondere auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen (AGE ZB.2021.14

vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2, BEZ.2024.65 vom 16. Dezember 2014

E. 1.2).

1.5.3.3 Gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO bleiben besondere

Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Damit sind Bestimmungen der ZPO oder

anderer Bundesgesetze gemeint, welche das Vorbringen neuer

Tatsachenbehauptungen oder neuer Beweismittel zulassen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N

5; Spühler, a.a.O., Art. 326

ZPO N 3).

Gemäss Art. 100 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die zu leistende

Sicherheit für die Parteientschädigung nachträglich erhöhen, herabsetzen oder

aufheben. In sinngemässer Anwendung von Art. 99 Abs. 1 ZPO wird auch für eine

solche Abänderung ein Parteiantrag verlangt (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024,

Art. 100 ZPO N 17; Kuster,

in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 100

ZPO N 5; Suter/von Holzen, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.

100 N 15). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, bei Art. 100 Abs. 2 ZPO

handle es sich um eine besondere Gesetzesbestimmung im Sinn von Art. 326 Abs. 2

ZPO, die der Beschwerdeinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung einer

Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung die Berücksichtigung neuer

Tatsachen und Beweismittel erlaube (Beschwerde Rz. 20; Stellungnahme vom 6.

März 2025 Rz. 26 und 35 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Beim

Entscheid über die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung handelt

es sich um eine prozessleitende Verfügung (Hofmann/Baeckert,

a.a.O., Art. 100 ZPO N 17; Suter/von

Holzen, a.a.O., Art. 100 N 15 und Art. 103 N 4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 100 N 8 und Art. 103 N

1). Prozessleitende Verfügungen können grundsätzlich vom zuständigen Gericht

oder Gerichtsmitglied von Amts wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer

Partei bis zum Erlass des Endentscheids jederzeit abgeändert oder aufgehoben

werden (Gschwend, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 124 ZPO N 1a; Seiler,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025

[nachfolgend Seiler, Kommentar],

Art. 124 N 6; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 124 N 8; vgl. ferner BGE 142 III 638 E. 3.4.1). Art. 100

Abs. 2 ZPO stellt bloss eine Konkretisierung dieses allgemeinen

Grundsatzes dar, die sich durch die Besonderheit auszeichnet, dass für die

Abänderung ein Parteiantrag erforderlich ist (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N 17; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 N 15;

Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art.

100 N 8). Damit handelt es sich nicht um eine Bestimmung, die das Vorbringen

neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel zulässt, wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 22 und 24). Wenn die

Möglichkeit des zuständigen Gerichts oder Gerichtsmitglieds, eine

prozessleitende Verfügung abzuändern oder aufzuheben, zur Folge hätte, dass

neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel auch im Beschwerdeverfahren

zulässig wären, würde der Grundsatz, dass Noven im Beschwerdeverfahren gemäss

Art. 326 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen sind, für Beschwerden

gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in sein Gegenteil verkehrt.

Die Sicherheitsleistung wird erst nach Eintritt der

Rechtskraft des Entscheids im Umfang, in dem ihr eine Parteientschädigung

zugesprochen worden ist, der kautionsberechtigten Partei zur Verfügung gestellt

und im Übrigen freigegeben und der kautionspflichtigen Partei zurückerstattet.

Daher bleibt die Sicherheitsleistung jedenfalls während eines

Berufungsverfahrens betreffend den erstinstanzlichen Entscheid bestehen (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 100 ZPO N

22 f.; Schmid/Jent-Sørensen, in:

Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 100

N 13; Suter/von Holzen,

a.a.O., Art. 101 N 16). Daraus lässt sich aber entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerinnen (vgl. Stellungnahme vom 6. März 2025, Rz. 35 f.)

nichts für die Zulässigkeit von Noven ableiten. Dies gilt erst Recht unter

Mitberücksichtigung des Zwecks der Sicherheitsleistung. Diese dient nur als

Sicherheit für die Parteientschädigung für den Prozess vor der betreffenden

Instanz (vgl. Hofmann/Baeckert,

a.a.O., Art. 100 ZPO N 4; Schmid/Jent-Sørensen,

a.a.O., Art. 100 N 10; Suter/von Holzen,

a.a.O., Art. 100 N 11). Die vom Zivilgericht angeordnete Sicherheitsleistung

dient damit nicht als Sicherheit für die allfällige Parteientschädigung der

Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren vor der Beschwerdeinstanz

betreffend die Beschwerde gegen die Anordnung der zusätzlichen

Sicherheitsleistung.

1.5.3.4 Abgesehen von besonderen gesetzlichen

Bestimmungen besteht eine weitere Ausnahme vom umfassenden Novenverbot gemäss

Art. 326 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG

dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel

so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass

gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest

so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vor-instanz dazu

Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April

2015 E. 4.5.1; AGE BEZ.2024.65 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2, BEZ.2023.83

vom 12. Januar 2024 E. 1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2,

ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2; Steiner,

a.a.O., N 554 f.). Insbesondere für den Nachweis der

Rechtsmittelvoraussetzungen sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

deshalb zulässig (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2, BEZ.2019.70

vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2; Steiner,

a.a.O., N 557; vgl. Dormann,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 99

BGG N 45; Seiler,

in: Seiler et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage,

Bern 2015, Art. 99 N 15). Neue Tatsachen oder

Beweismittel, die sich auf das von der Vorinstanz beurteilte Prozessthema

beziehen und sich nach dem angefochtenen Entscheid oder der angefochtenen

Verfügung ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht

durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung veranlasst

worden sein und sind daher im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig

(vgl. 4F_6/2019 vom 18. März 2020 E. 2.1; Dormann,

a.a.O., Art. 99 BGG N 43; Münch/Luczak,

in: Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Auflage, Basel

2014, N 2.80). Sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausnahmsweise

zulässig, sind sie mit der Beschwerdeschrift vorzubringen (AGE ZB.2021.14 vom

12. März 2021 E. 2.2.4.2, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019

E. 1.1.2; Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 326 N 4a; Steiner,

a.a.O., N 446). Später können Noven, wenn überhaupt, höchstens noch

vorgebracht werden, wenn sie der Beschwerdeführerin vor der Einreichung der

Beschwerde nicht bekannt gewesen sind und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

bekannt sein konnten (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2; vgl. zur

Berufung Seiler, Berufung,

N 1314 ff.; Spühler, a.a.O.,

Art. 317 ZPO N 7; Steininger,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar,

3. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 5; Sterchi, a.a.O., Art. 317 ZPO N 7).

Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer substanziiert zu behaupten und

zu beweisen (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.2; vgl. zur

Berufung Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 34; Seiler, Berufung, N 1311; Steininger, a.a.O., Art. 317

N 5).

Wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen

im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, begründet der daraus

resultierende gesetzliche Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2) die Legitimation

und die Beschwer der Beschwerdeführerin 2 (vgl. unten E. 1.7). Bei der Prüfung

dieser Beschwerdevoraussetzungen sind deshalb in diesem Fall die mit der

Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu

berücksichtigen, aus denen sich ergibt, dass die Forderungen der

Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses

sind, mittels Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf die

Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sind und damit die Voraussetzungen des

gesetzlichen Parteiwechsels erfüllt sind. Dies gilt jedoch nicht für die

materielle Beurteilung der Beschwerde (vgl. unten E. 1.5.3.6). Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. Stellungnahme Rz. 37) hat nicht

erst die angefochtene Verfügung Anlass dazu gegeben, den Parteiwechsel als

Argument für den geltend gemachten Wegfall eines Kautionsgrunds vorzubringen.

Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen wollen, die Anordnung einer

zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei unzulässig,

weil die Beschwerdeführerin 2 an die Stelle der Beschwerdeführerin 1 getreten

sei und die Beschwerdeführerin 2 keinen Kautionsgrund erfülle, hätten sie

unabhängig von der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2025 spätestens seit

der Veröffentlichung der Eintragung der Vermögensübertragung ins

Handelsregister im SHAB vom 15. Januar 2025 Anlass gehabt, die

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen, aus denen sich der

gesetzliche Parteiwechsel ergibt.

1.5.3.5 Gegen das Vorliegen einer positiven

Prozessvoraussetzung und für das Vorliegen einer negativen Prozessvoraussetzung

sprechende neue Tatsachen und Beweismittel sind nach der aktuellen Praxis des

Appellationsgerichts im Berufungsverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn

die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. AGE

BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2, BEZ.2018.44 vom 13. November 2018

E. 2.2; vgl. ferner BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3

und 3.5, wo die Frage letztlich genauso offengelassen worden ist wie in BGer

4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2; für die Anwendung von Art. 317 Abs. 1

ZPO noch AGE ZB.2017.18 vom 17. November 2017 E. 2.3.2, ZB.2016.2 vom 3. März

2017 E. 2.2; vgl. für Einschränkungen der Zulässigkeit neuer Vorbringen, die

sich aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben [Art. 52 ZPO] ergeben

können, BGer 5A_520/2023 vom 13. September 2024 E. 3.3, 4A_50/2019 vom 28. Mai

2019 E. 4.3.2, 4A_622/2018 vom 5. April 2019 E. 4; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 92; Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 11a). Zur Vermeidung von

Entscheidungen in der Sache trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung sind gegen

das Vorliegen einer positiven Prozessvoraussetzung und für das Vorliegen einer

negativen Prozessvoraussetzung sprechende Noven gemäss der aktuellen

Rechtsprechung des Appellationsgerichts auch im kantonalen Beschwerdeverfahren

uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018

E. 2.2, BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2). Für die uneingeschränkte

Zulässigkeit von Noven betreffend zulässigkeitshindernde Tatsachen (Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 11a) oder

zumindest von Noven betreffend das Nichtvorliegen erstinstanzlicher

Prozessvoraussetzungen (Steiner,

a.a.O., N 559) wird auch in der Lehre plädiert. Gemäss der aktuellen

Rechtsprechung des Appellationsgerichts ergibt sich aus der asymmetrischen

Wirkung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime im Sinn von Art. 60 ZPO, dass

jedenfalls neue Tatsachen und Beweismittel, die für das Vorhandensein von

bereits vom erstinstanzlichen Gericht zu prüfenden positiven

Prozessvoraussetzungen oder gegen das Vorliegen von bereits vom

erstinstanzlichen Gericht zu prüfenden negativen Prozessvoraussetzungen

sprechen, im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, soweit

für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt

(vgl. AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; vgl. ferner BGer 4A_229/2017 vom

7. Dezember 2017 E. 3.4.3 und 3.5; AGE ZB.2017.18 vom 17. November 2017

E. 2.3.2, ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2).

In einem Urteil aus dem Jahr 2022 erwog das Bundesgericht,

aus der Rechtsprechung, wonach das Gericht nur Tatsachen, welche die

Zulässigkeit der Klage hindern, von Amts wegen nachzugehen hat, könne nicht

geschlossen werden, dass für zulässigkeitsbegründende Tatsachen die

Verhandlungsmaxime und damit im erstinstanzlichen Verfahren Art. 229 Abs. 1 und

2 aZPO zur Anwendung komme. Auch für die Zulässigkeit der Klage sprechende

Tatsachen seien vielmehr entsprechend Art. 229 Abs. 3 aZPO bis zur

Urteilsberatung voraussetzungslos zu berücksichtigen (BGer 4A_165/2021 vom 18.

Januar 2022 E. 3.3; so wohl auch BGer 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023

E. 4.1.1). Damit setzt sich das Bundesgericht ohne Begründung und ohne

Auseinandersetzung mit dem betreffenden Entscheid in Widerspruch zu seiner

eigenen früheren Rechtsprechung (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E.

3.4; kritisch zum Urteil BGer 4A_165/2021 vom 18. Januar 2022 und für die

Anwendung von Art. 229 Abs. 1 und 2 aZPO auf zulässigkeitsbegründende Tatsachen

Erk, ZPO Kommentar, Art. 60 N 4; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 82).

Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2021 erwog das Bundesgericht zudem, die

Prozessvoraussetzungen seien nicht vom Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO

erfasst, weil sie grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu

prüfen seien (vgl. BGer 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4). Ob die

erwähnten Bundesgerichtsurteile allenfalls Anlass bieten,

Prozessvoraussetzungen betreffende Noven entsprechend der Ansicht der

Beschwerdeführerinnen (vgl. Stellungnahme Rz. 25) im Berufungs- und

Beschwerdeverfahren künftig generell voraussetzungslos zuzulassen (vgl. zur

Frage der Relevanz für das Rechtsmittelverfahren BGer 4A_95/2023 vom 12.

Dezember 2023 E. 4.1.1), kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz

offenbleiben.

Wenn die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen

im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, folgt aus dem daraus

resultierenden gesetzlichen Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2), dass die

Beschwerdevoraussetzungen der Legitimation und der Beschwer der

Beschwerdeführerin 1 als positive Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind

(vgl. unten E. 1.6). Bei der Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen sind

deshalb in diesem Fall die mit der Beschwerde vorgebrachten

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, aus denen sich ergibt, dass die

Voraussetzungen des gesetzlichen Parteiwechsels erfüllt sind, zu

berücksichtigen. Dies gilt jedoch wiederum nicht für die materielle Beurteilung

der Beschwerde (vgl. unten E. 1.5.3.6).

1.5.3.6 Dass neue Tatsachenbehauptungen oder

Beweismittel für den Nachweis der Beschwerdevoraussetzungen zulässig sind oder

neue Tatsachen oder Beweismittel bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen

berücksichtigt werden, kann nicht bedeuten, dass sie deshalb auch bei der

materiellen Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen wären. Andernfalls

wäre die Geltung des umfassenden Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO

für die materielle Beurteilung der Beschwerde davon abhängig, dass die

betreffenden Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel nicht per Zufall auch für

die Prüfung der Prozessvoraussetzungen relevant sind. Da die zur Begründung

eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils dienenden Tatsachen oft auch

für die materielle Überprüfung der angefochtenen prozessleitenden Verfügung

relevant sind, drohte insbesondere bei Beschwerden gegen prozessleitende

Verfügungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine Aushöhlung des umfassenden

Novenverbots, wenn die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln

zum Nachweis dieser Beschwerdevoraussetzung zur Folge hätte, dass diese Noven

ohne Weiteres auch bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu

berücksichtigen wären. Auch wenn eine Partei keinen Anlass hat, bestimmte

Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel im Hinblick auf den Nachweis der

Beschwerdevoraussetzungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen,

kann sie durchaus Anlass haben, diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im

Hinblick auf die materielle Beurteilung bereits vor der ersten Instanz

vorzubringen. Mit der voraussetzungslosen Berücksichtigung von dem Nachweis der

Beschwerdevoraussetzungen dienenden Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln bei

der materiellen Beurteilung der Beschwerde würde daher unsorgfältigem

Prozessieren Tür und Tor geöffnet.

Dass der Umstand, dass Noven bei der Prüfung der

Prozessvoraussetzungen zu berücksichtigen sind, nicht bedeutet, dass sie auch

bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen wären,

entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Appellationsgerichts. Dieses

hat erwogen, Noven, die für die Gegenstandslosigkeit sprechen, seien zwar bei

deren Prüfung, nicht aber bei der Beurteilung der Beschwerde in der Sache zu

berücksichtigen (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 2.2).

Jedenfalls für echte Noven vertritt auch die Lehre zum BGG

die Ansicht, dass neue Tatsachen und Beweismittel, die für die prozessuale

Behandlung der Beschwerde berücksichtigt werden, bei ihrer materiellen

Behandlung ausser Betracht bleiben (vgl. Münch/Luczak,

a.a.O., N 2.80). Wenn beispielsweise in einem Haftpflichtprozess die letzte

kantonale Instanz dem Geschädigten gestützt auf seine statistische Lebens- bzw.

Aktivitätserwartung einen Betrag als kapitalisierten Schadenersatz für

invaliditätsbedingten Erwerbsausfall zugesprochen habe und der Geschädigte kurz

nach der Gerichtsverhandlung vor der letzten kantonalen Instanz sterbe, sei

sein Tod für das bundesgerichtliche Verfahren nur insoweit von Bedeutung, als

an seiner Stelle die Erben ins Verfahren einträten. Für die materielle

Beurteilung der Streitsache bleibe sein Tod hingegen ausser Betracht, sodass

der Schaden weiterhin einzig ausgehend von der Aktivitätserwartung des

inzwischen verstorbenen Geschädigten im Zeitpunkt des Entscheids der letzten

kantonalen Instanz berechnet werde (Münch/Luczak,

a.a.O., N 2.80; vgl. Bovey,

in: Aubry Girardin et al. Commentaire de la LTF, 3. Auflage, Bern 2022, Art. 99

N 35; Corboz, in: Corboz et al.,

Commentaire de la LTF, 2. Auflage, Bern 2014, Ar. 99 N 26).

Dass ein Gericht, das im selben Verfahren über mehrere Fragen

zu entscheiden hat, eine bei der Beurteilung einer Frage in Anwendung der

uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amts wegen festgestellte Tatsache bei

der Beurteilung einer anderen, von der Verhandlungsmaxime beherrschten Frage

grundsätzlich nicht zu berücksichtigen hat, wird indirekt auch durch

Rechtsprechung und Lehre zum Scheidungsverfahren bestätigt. Im

Scheidungsverfahren gilt für den Kindesunterhalt der uneingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und für den nachehelichen

Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO).

Aufgrund der Interdependenz von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt

sind kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt

gewonnene Erkenntnisse auch bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhalts im

gleichen Entscheid zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BGE 147 III 301 E.

2.2; Pfänder Baumann, in: Brunner

et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 296 N 2a). Wenn

das Gericht eine bei der Beurteilung einer Frage in Anwendung der

uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amts wegen festgestellte Tatsache

ohne entsprechende Parteibehauptung beim Entscheid über alle im betreffenden

Verfahren zu beurteilenden Fragen zu berücksichtigen hätte, wäre eine zur

Beurteilung von Kinderbelangen von Amts wegen festgestellte Tatsache ohne

Weiteres bei der Beurteilung aller Scheidungsfolgen zu berücksichtigen und

bräuchten Rechtsprechung und Lehre die Berücksichtigung der für die Beurteilung

des Kindesunterhalts von Amts wegen festgestellten Tatsachen bei der

Beurteilung des nachehelichen Unterhalts nicht mit der Interdependenz von

Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu begründen.

Dass die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel, aus denen sich ergibt, dass die Forderungen der

Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des beim Zivilgericht hängigen Prozesses

sind, mittels Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG auf die

Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sind, bei der Prüfung der

Beschwerdevoraussetzungen zu berücksichtigen sind (vgl. oben

E. 1.5.3.4 f.), ändert somit nichts daran, dass diese

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel und folglich auch der im Fall ihrer

Berücksichtigung im erstinstanzlichen Verfahren daraus resultierende

gesetzliche Parteiwechsel (vgl. oben E. 1.4.2) bei der materiellen Beurteilung

der Beschwerde nicht zu berücksichtigen sind.

1.5.3.7 Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist die

Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung eine Prozessvoraussetzung

und gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amts wegen, ob die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Teilweise wird daraus geschlossen, dass

die Prüfung, ob der geltend gemachte Kautionsgrund vorliegt, von Amts wegen erfolge

(vgl. Erk, Prozessvoraussetzungen,

S. 509 f.; Sterchi, a.a.O.,

Art. 99 ZPO N 12; Tappy, in

Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 101 CPC N 15; Zingg, a.a.O., Art. 60 ZPO N 13). Sofern

damit für das Verfahren betreffend die Anordnung der Sicherheitsleistung die

Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes im Sinn von Art. 60 ZPO

statuiert werden sollte, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden (AGE

BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1). Die Leistung der Sicherheit für die

Parteientschädigung wird erst durch die Anordnung der Sicherheitsleistung durch

das Gericht zu einer Prozessvoraussetzung erhoben (AGE BEZ.2023.83 vom 12.

Januar 2024 E. 1; vgl. Erk,

Prozessvoraussetzungen, S. 509; Zingg,

a.a.O., Art. 60 ZPO N 13). Bis zum Entscheid über das Vorliegen des

geltend gemachten Kautionsgrunds ist die Sicherheitsleistung somit noch keine

Prozessvoraussetzung. Folglich lässt sich die Geltung des

Untersuchungsgrundsatzes für das Verfahren, in dem das Vorliegen des

Kautionsgrunds geprüft wird, nicht damit begründen, dass es sich dabei um eine

Prozessvoraussetzung handle (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1). Das

Vorliegen eines Kautionsgrunds als solches ist keine Prozessvoraussetzung,

sondern bloss eine Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherheitsleistung

durch das Gericht (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1; vgl. Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 509 f.).

Aus Art. 59 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 60 ZPO ergibt sich nur, dass

die Leistung einer bereits vom Gericht angeordneten Sicherheitsleistung für die

Parteientschädigung eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung

darstellt (AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 1; Schmid/Schmid, Der Kautionsgrund bei der

zivilprozessualen Sicherstellung der Parteientschädigung, in: AJP 2016 S. 670,

675 f.).

In einem Kommentar zur ZPO wird unter Verweis auf ein Urteil

des Bundesgerichts die Ansicht vertreten, das Gericht müsse das Vorliegen der

Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung von Amts

wegen abklären (Hofmann/Baeckert,

a.a.O., Art. 99 N 76). Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil das

als Beleg zitierte Urteil des Bundesgerichts nicht einschlägig ist. Dieses

Urteil betrifft nicht die Schweizerische Zivilprozessordnung, sondern eine

kantonale Zivilprozessordnung, nach der die Sicherheitsleistung für die

Parteientschädigung anders als gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO nicht nur auf Antrag,

sondern auch von Amts wegen angeordnet werden konnte. Zudem handelt es sich bei

der Feststellung in diesem Urteil, dass das Gericht das Vorliegen der

Kautionsvoraussetzungen von Amts wegen abklären müsse, bloss um die Wiedergabe

der Erwägungen der Vorinstanz zur kantonalen Zivilprozessordnung (BGer

5A_64/2014 vom 13. Mai 2014 E. 2.1–2.3; vgl. auch Schmid/Schmid, a.a.O., S. 676 f.).

Mangels einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung gilt für

die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kautionsgrunds folglich

gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz (AGE BEZ.2023.83 vom

12. Januar 2024 E. 1; vgl. Schmid/Schmid,

a.a.O., S. 673 ff. mit eingehender Begründung). Im Übrigen gilt das

umfassende Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin auch für Verfahren,

die dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N

4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,

Art. 326 N 2).

1.6

1.6.1 Wenn die Übertragung der

streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu

berücksichtigen ist (vgl. dazu oben E. 1.5.1 f.), ist kein Parteiwechsel anzunehmen

und ist die Beschwerdeführerin 1 als Partei des beim Zivilgericht hängigen

Verfahrens ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. oben E. 1.3.2).

Falls die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen

im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, ist die

Beschwerdeführerin 1 aufgrund des gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. oben E.

1.4.2) am 15. Januar 2025 als Partei aus dem beim Zivilgericht hängigen

Verfahren ausgeschieden. Folglich wäre sie zur Beschwerde vom 31. Januar 2025 gegen

die Verfügung vom 20. Januar 2025 nur legitimiert, wenn sie durch diese

besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hätte (vgl. oben E. 1.3.2). Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären,

wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht

ersichtlich (vgl. auch unten E. 1.6.2). In ihrer Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 (Rz. 15 und 30) machen die

Beschwerdeführerinnen erstmals geltend, die Legitimation der Beschwerdeführerin

1 ergebe sich aus ihrer solidarischen Haftung für die bis zum Parteiwechsel

aufgelaufenen Prozesskosten gemäss Art. 83 Abs. 2 ZPO. Zunächst erscheint es

sehr fraglich, ob Art. 83 Abs. 2 ZPO auf einen gesetzlichen Parteiwechsel

infolge Vermögensübertragung (vgl. oben E. 1.4.2) überhaupt (analog) anwendbar

ist (dagegen Dietschy-Martenet,

a.a.O., Art. 83 N 20 und Jeandin,

a.a.O., Art. 83 CPC N 27; dafür wohl Göksu,

a.a.O., Art. 83 N 32). Jedenfalls ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb diese

allfällige Solidarhaftung für die bis am 15. Januar 2025 aufgelaufenen

Prozesskosten ein Interesse der Beschwerdeführerin 1 an der Aufhebung oder

Änderung der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2025 begründen sollte. Die

damit angeordnete zusätzliche Sicherheitsleistung dient als Sicherheit für die

Parteientschädigung für künftige Parteikosten der Beschwerdegegnerin und ist im

Fall des Parteiwechsels von der Beschwerdeführerin 2 zu leisten, die am

15. Januar 2025 an die Stelle der Beschwerdeführerin 1 getreten ist.

Dementsprechend machen die Beschwerdeführerinnen selbst geltend, die

solidarische Mithaftung der Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 83 Abs. 2 ZPO

beziehe sich ausschliesslich auf bereits aufgelaufene Kosten und die

angeordnete zusätzliche Sicherheit beschlage die in Zukunft anfallenden Kosten

(Stellungnahme vom 6. März 2025 Rz. 45). Aus den vorstehend dargelegten Gründen

ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 zu verneinen und auf ihre

Beschwerde nicht einzutreten, wenn die Übertragung der streitgegenständlichen

Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.

1.6.2 Falls die Übertragung der

streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu

berücksichtigen ist (vgl. dazu oben E. 1.5.1 f.), ist kein Parteiwechsel

anzunehmen und ist die Beschwer (vgl. dazu oben E. 1.3.3) der

Beschwerdeführerin 1 offensichtlich.

Auch wenn die Übertragung der streitgegenständlichen

Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen und daher von

einem Parteiwechsel auszugehen ist, ist die formelle Beschwer (vgl. dazu oben

E. 1.3.3) der Beschwerdeführerin 1 gegeben. Da im vorliegenden Fall kein Grund

besteht, ausnahmsweise auf das Erfordernis der materiellen Beschwer zu

verzichten, erfüllte die Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdevoraussetzungen

aber nur dann, wenn sie aufgrund der rechtlichen Wirkungen der angefochtenen

Verfügung einen Nachteil erlitte und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an

ihrer Aufhebung oder Änderung hätte (vgl. oben E. 1.3.3). Dass diese von der

Beschwerdegegnerin bestrittenen (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 36)

Voraussetzungen erfüllt wären, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar

dargelegt und ist auch unter Mitberücksichtigung der Vorbringen in der

Stellungnahme vom 6. März 2025 (vgl. dazu oben E. 1.6.1) nicht

ersichtlich. Im Fall eines Parteiwechsels trifft die Obliegenheit zur Leistung

einer zusätzlichen Sicherheit gemäss der angefochtenen Verfügung seit dem 15.

Januar 2025 nicht mehr die Beschwerdeführerin 1, sondern die Beschwerdeführerin

2. Weshalb die Beschwerdeführerin 1 trotz ihres Ausscheidens aus dem Prozess

weiterhin ein Interesse daran haben sollte, dass es im beim Zivilgericht

hängigen Verfahren nicht zu einem Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung

der Sicherheit kommt, legen die Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar dar

und ist nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin 1 ihre im Verfahren vor

dem Zivilgericht eingeklagten Forderungen und ihre allfälligen Ansprüche auf

Rückerstattung der in diesem Verfahren geleisteten Sicherheiten (vgl. oben

E. 1.4.1) sowie ihre allfälligen Ansprüche auf eine Parteientschädigung

für dieses Verfahren (vgl. Anhang zum Vermögensübertragungsvertrag

[Beschwerdebeilage 3]) auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen hat, ist

insbesondere nicht ersichtlich, wie der Ausgang des beim Zivilgericht hängigen

Verfahrens im Fall eines Parteiwechsels die Vermögenslage der Beschwerdeführern

1 beeinflussen könnte. Damit ist bei Berücksichtigung der Übertragung der

streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren auf die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 auch mangels Beschwer nicht einzutreten.

1.7

1.7.1 Wenn die Übertragung der

streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu

berücksichtigen ist (vgl. dazu oben E. 1.5.1 f.), ist die Beschwerdeführerin 2

mangels Parteiwechsels nicht Partei des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens

geworden. Folglich ist sie zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar

2025 nur legitimiert, wenn sie durch diese besonders berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (vgl. oben E.

1.3.2). Ob diese Voraussetzungen aufgrund der Übertragung der

streitgegenständlichen Forderungen erfüllt sind, auch wenn die Übertragung im

erstinstanzlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen und daher kein

Parteiwechsel anzunehmen ist, kann mangels eines schutzwürdigen Interesses an

der Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenbleiben.

Bei Verneinung eines Parteiwechsels im erstinstanzlichen Verfahren ist

jedenfalls auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten. In der

Sache erweisen sich die Beschwerden unabhängig davon als unbegründet, ob ein

Parteiwechsel erfolgt ist oder nicht (vgl. unten E. 2). Unter diesen Umständen ist

kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich an der Beantwortung der Frage, ob nur

auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, oder auch auf jene der

Beschwerdeführerin 2 einzutreten ist.

Falls die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen

im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, ist die

Beschwerdeführerin 2 aufgrund des gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. oben E.

1.4.2) am 15. Januar 2025 als Partei in das beim Zivilgericht hängige Verfahren

eingetreten. Daher ist sie in diesem Fall entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort Rz. 35) zur Beschwerde vom 31. Januar

2025 ohne Weiteres legitimiert (vgl. oben E. 1.3.2).

1.7.2 Die Beschwerdeführerin 2 hat im

erstinstanzlichen Verfahren betreffend die zusätzliche Sicherheit für die

Parteientschädigung kein Rechtsbegehren gestellt. Falls die Übertragung der

streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu

berücksichtigen ist, kann ihr mangels eines Parteiwechsels auch das

diesbezügliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1 nicht zugerechnet

werden. Damit fehlt es in diesem Fall an der formellen Beschwer der

Beschwerdeführerin 2. Ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf das Erfordernis

der formellen Beschwer verzichtet und die materielle Beschwer der

Beschwerdeführerin 2 bejaht werden könnte (vgl. dazu oben E. 1.3.3), kann

mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Beantwortung dieser Fragen

offenbleiben. Zur Begründung wird auf die Erwägungen zur Legitimation der

Beschwerdeführerin 2 verwiesen (vgl. oben E. 1.7.1).

Wie bereits erwähnt hat die Beschwerdeführerin 2 im

erstinstanzlichen Verfahren betreffend die zusätzliche Sicherheit für die

Parteientschädigung kein Rechtsbegehren gestellt. Wenn die Übertragung der

streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen Verfahren zu

berücksichtigen ist, hat sie aufgrund des daraus resultierenden Parteiwechsels

den Prozess in der Lage aufgenommen, in der er sich im Moment des

Parteiwechsels befunden hat, und behalten die bisherigen Prozesshandlungen der

Beschwerdeführerin 1 ihre Wirkung (vgl. oben E. 1.4.2). Daher ist in diesem

Fall das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1 vom 13. Dezember 2024 auf

Abweisung des Antrags auf Erhöhung der zu leistenden Sicherheit der

Beschwerdeführerin 2 zuzurechnen und deren formelle Beschwer entgegen der

Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 35) zu bejahen. Die

materielle Beschwer der Beschwerdeführerin 2 ist im Fall eines Parteiwechsels

offensichtlich, weil das Zivilgericht auf die Klage nicht eintritt, wenn die

zusätzliche Sicherheit für die allfällige Parteientschädigung der

Beschwerdegegnerin auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird (vgl. Art.

101 Abs. 3 ZPO), und die Beschwerdeführerin 2 in diesem Fall mit

erheblichen Prozesskosten konfrontiert ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Somit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten, wenn die

Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im erstinstanzlichen

Verfahren zu berücksichtigen ist.

1.7.3 Ein schutzwürdiges Interesse an der

Beantwortung der Frage, auf welche Beschwerde einzutreten ist und auf welche

nicht, ist nicht ersichtlich, zumal für die Verteilung der Prozesskosten das

Nichteintreten der Abweisung gleichgesetzt wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1.8 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, das

Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Zivilgericht im bei ihm hängigen

Verfahren über den Parteiwechsel entschieden hat.

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren

sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung

grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 29

Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101])

widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise

zulässig. In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des

Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des

Verfahrens zu entscheiden. Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen

des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024

E. 3.1 mit Nachweisen). Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren

namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen

Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Entscheide und

mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie die Prozesskosten und der

Zeitaufwand vermindert werden. Der Entscheid über die Sistierung erfordert eine

Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem

Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass

der Ausgang des anderen Verfahrens das zu sistierende Verfahren bedeutend

vereinfacht (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1 mit Nachweisen).

Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Verfahrensantrag

ausschliesslich damit, dass mit der Sistierung des Beschwerdeverfahrens

«verfahrensrechtliche Doppelspurigkeiten und widersprüchliche Urteile in Bezug

auf den Parteiwechsel» vermieden werden sollen (vgl. Stellungnahme vom 7. April

2025 Rz. 5 und 12). Wie sich aus den vorstehenden (vgl. insbesondere oben E. 1.5.2.1

und 1.6 f.) und den nachstehenden (vgl. insbesondere unten E. 2.1) Erwägungen

ergibt, ist die Frage, ob der Parteiwechsel im beim Zivilgericht hängigen

Prozess zu berücksichtigen ist oder nicht, für den Ausgang des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens unerheblich. Sie kann daher im vorliegenden

Beschwerdeverfahren offenbleiben (vgl. oben E. 1.5.2.1). Allfällige Doppelspurigkeiten

lassen sich durch eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht mehr

vermeiden, weil der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bereits spruchreif ist. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der

Beschleunigung des Verfahrens das Interesse an der Sistierung eindeutig. Daher

ist der Sistierungsantrag abzuweisen. Im Übrigen verhalten sich die

Beschwerdeführerinnen widersprüchlich, indem sie einerseits der

Beschwerdegegnerin Verfahrensverzögerung vorwerfen (Stellungnahme vom 7. April

2025 Rz. 1 und 4) und andererseits selbst einen Sistierungsantrag stellen,

dessen Gutheissung ihrerseits eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte.

2. Beurteilung

der Beschwerden in der Sache

2.1 Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben

E. 1.5) folgt, dass die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, aus denen sich

ergibt, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin 1, die Streitobjekt des

beim Zivilgericht hängigen Prozesses sind, mittels Vermögensübertragung gemäss

Art. 69 ff. FusG auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sind, bei der

materiellen Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen sind. Folglich

ist bei der materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde selbst dann nicht

von einem Parteiwechsel auszugehen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die

Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen zu berücksichtigen und daher

ein gesetzlicher Parteiwechsel anzunehmen ist. Damit ist der Einwand, die

Anordnung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung

sei mangels Kautionsgrund unzulässig, weil aufgrund eines Parteiwechsels die

Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 als klagende Partei ersetze und

die Beschwerdeführerin 2 weder zahlungsunfähig sei noch einen anderen

Kautionsgrund erfülle (vgl. Beschwerde Rz. 16 und 21–24), unabhängig davon

unbegründet, ob die Übertragung der streitgegenständlichen Forderungen im

erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen ist oder nicht.

2.2.

2.2.1 Auf den Einwand, die Anordnung einer

zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei auch

unabhängig vom geltend gemachten Parteiwechsel unzulässig (Beschwerde Rz. 17

und 25 f.), ist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzugehen (vgl. oben

E. 1.2.2). Im Übrigen wäre dieser Einwand aus den nachstehenden Erwägungen auch

in der Sache unbegründet.

2.2.2 Die Höhe der Sicherheit hat grundsätzlich

der mutmasslichen bzw. voraussichtlichen Höhe der Parteientschädigung (vgl. BGE 147 III 529 E. 4.3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 3.5; Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 100 N 1; Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 99 ZPO N 4 und 81; Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O.,

Art. 98 N 10; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 99 N 8; Suter/von Holzen,

a.a.O., Art. 100 N 6) für das Verfahren vor der betreffenden Instanz zu

entsprechen (vgl. Hofmann/Baeckert,

a.a.O., Art. 99 ZPO N 81). Diese ist bei anwaltlicher Vertretung nach dem

anwendbaren Anwaltstarif zu bemessen (vgl. BGer 4A_290/2013 vom 30. Juli

2013 E. 3; Suter/von Holzen,

a.a.O., Art. 100 N 6; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 100 N 7). Gemäss Art. 100 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die zu

leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben. Eine

Erhöhung der Sicherheit kann auf Gesuch der beklagten Partei angeordnet werden,

wenn sich im Lauf des Prozesses die ursprüngliche Sicherheit als ungenügend

erweist (Hofmann/Baeckert, a.a.O.,

Art. 100 ZPO N 18; vgl. Suter/von

Holzen, a.a.O., Art. 100 N 17). Da die Sicherheit nachträglich

erhöht werden kann und die Prozessführung nicht ohne Not erschwert werden soll,

sind nicht alle denkbaren Eventualitäten und Zuschläge abzudecken (AGE

BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 3.5; Suter/von

Holzen, a.a.O., Art. 100 N 8; vgl. Hofmann/Baeckert,

a.a.O., Art. 100 ZPO N 4). Entgegen einer in einem Kommentar zur ZPO (vgl. Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 99 N

10) vertretenen Meinung, auf die sich die Beschwerdeführerinnen stützen

(Beschwerde Rz. 25), kann dies aber nicht bedeuten, dass mit der Sicherheit bei

der erstmaligen Festsetzung generell nur die Parteientschädigung für den

«Normalfall» eines Prozesses in der betreffenden Instanz abzudecken wäre. Der

Normallfall eines Verfahrens bzw. ein übliches Verfahren vor der betreffenden

Instanz kann zwar den Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe der Sicherheit

darstellen (so wohl Hofmann/Baeckert,

a.a.O., Art. 100 ZPO N 4). Da die Höhe der Sicherheit grundsätzlich der

mutmasslichen bzw. voraussichtlichen Parteientschädigung für das konkrete

Verfahren zu entsprechen hat, muss die Berücksichtigung von Besonderheiten des

betreffenden Falls und von Zuschlägen aber jedenfalls dann bereits bei der

erstmaligen Festsetzung der Sicherheit zulässig sein, wenn schon feststeht, dass

der Fall die betreffenden Besonderheiten aufweist, oder schon absehbar ist,

dass die betreffenden Zuschläge höchstwahrscheinlich geboten sein werden. Im

Übrigen kann die Beschränkung auf den «Normalfall» jedenfalls dann nicht

gelten, wenn sich im Zeitpunkt der Erhöhung der Sicherheit bereits gezeigt hat,

dass der Prozess den Rahmen eines üblichen Verfahrens sprengt.

Der Streitwert des beim Zivilgericht hängigen Prozesses

beträgt CHF 34'434'096.91 (angefochtene Verfügung, S. 3). Bei einem Streitwert

von über CHF 5 Mio. beträgt das Grundhonorar im ordentlichen Verfahren 1 % bis

3 % des Streitwerts (§ 5 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Innerhalb

dieses Rahmens bemisst sich das Honorar nach dem Umfang der Bemühungen, der

Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HoR). Aufgrund des Umfangs

der Rechtsschriften sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich

stellenden Rechtsfragen rechtfertigt sich nach Einschätzung des

Zivilgerichtspräsidenten die Anwendung des Höchstsatzes des Grundhonorars.

Daher ist er sowohl bei der erstmaligen Festsetzung der Sicherheit als auch bei

der Erhöhung der Sicherheit von einem Grundhonorar von abgerundet CHF 1 Mio.

ausgegangen (vgl. Verfügung vom 16. November 2023 S. 4; angefochtene Verfügung

S. 3 f.). Dies ist nicht zu beanstanden.

Im ordentlichen Verfahren deckt das Grundhonorar den Aufwand

für einen Schriftenwechsel und eine Verhandlung (§ 8 Abs. 1 HoR). Gemäss § 8

Abs. 2 können insbesondere folgende Zuschläge gemacht werden: Bis zu 100 % in

Prozessen mit überdurchschnittlichem Aufwand in rechtlicher oder tatsächlicher

Hinsicht (z. B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte

Abrechnungen, Buchführungen, fremdsprachige Korrespondenz), sofern der

Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt (lit. b),

sowie je bis zu 30 % für die Teilnahme an einem vorgängigen

Schlichtungsverfahren (lit. d Ziff. 1), für jede zusätzliche Verhandlung (lit.

d Ziff. 2), für jede zusätzliche Rechtsschrift (lit. d Ziff. 3), für die

Teilnahme an einem Augenschein (lit. d Ziff. 4), bei Anordnung eines Gutachtens

(lit. d Ziff. 5) und für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen (lit. d Ziff.

6). Bei der ursprünglichen Festsetzung der Sicherheit hat der

Zivilgerichtspräsident Zuschläge von je 30 % und damit insgesamt 120 %

berücksichtigt für die Teilnahme am Schlichtungsverfahren, den zweiten

Schriftenwechsel, eine zu erwartende Instruktionsverhandlung und zu erwartende

Gutachten (vgl. Verfügung vom 16. November 2023 S. 4; angefochtene Verfügung S.

4). Die ersten beiden Zuschläge sind offensichtlich nicht zu beanstanden. Eine

Instruktionsverhandlung und ein Gutachten sind zwar noch nicht angeordnet

worden. Trotzdem erscheint es bereits jetzt höchstwahrscheinlich, dass im

vorliegenden Fall mindestens eine zusätzliche Verhandlung und ein Gutachten

erforderlich und daher mindestens zwei weitere Zuschläge von je 30 % geboten

sein werden. Diesbezüglich hat der Zivilgerichtspräsident erwogen, es sei

bekannt, dass bei Prozessen wie dem vorliegenden die Anordnung mindestens eines

Gutachtens unumgänglich sei. Beide Parteien hätten denn auch zu diversen Fragen

die Anordnung eines Gutachtens beantragt. Mit Blick auf die Vielzahl der von

beiden Parteien beantragten Zeugen sowie den Umfang der Rechtsschriften sei

ebenfalls klar, dass mehrere Verhandlungstermine notwendig sein werden. Hinzu komme,

dass beide Parteien diverse Editionsbegehren gestellt hätten, die eine weitere

Mitwirkung der Parteien erforderten. Ebenso dürfte die Durchführung einer

Instruktionsverhandlung notwendig sein. Ein vorläufiger Zuschlag von 120 %

inklusive Teilnahme am Schlichtungsverfahren und zweitem Schriftenwechsel sei

daher geradezu moderat (angefochtene Verfügung, S. 4). Weshalb diese

Feststellungen unrichtig sein sollten, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise

aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Klage vom 29. November 2021 umfasst 435 Seiten zuzüglich

1304 Beilagen, die Klageantwort vom 31. August 2022 1'884 Seiten zuzüglich

2'792 Beilagen und die Replik vom 29. Februar 2024 7'648 Seiten zuzüglich 800

Beilagen. Die Replikbeilagen umfassen gemäss den unbestrittenen Angaben der

Beschwerdegegnerin (Gesuch vom 23. Oktober 2024 Rz. 16) rund 24'465 Seiten.

Unter Mitberücksichtigung dieser Tatsachen ist die Feststellung des

Zivilgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden, aufgrund des Umfangs der

Rechtsschriften und der Komplexität des Falls, die unter anderem eine

weitläufige Instruktion erforderten, handle es sich vorliegend zweifelsfrei um

einen Prozess mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht (angefochtene Verfügung, S. 3). Entsprechend der

Einschätzung des Zivilgerichtspräsidenten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3)

ist auch davon auszugehen, dass der Höchstansatz des Grundhonorars von

abgerundet CHF 1 Mio. und der Zuschlag für die Replik von CHF 300'000.–

für die Klageantwort und die Replik bei weitem keine ausreichende Vergütung

ergeben. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der

Zivilgerichtspräsident dem überdurchschnittlich grossen Aufwand in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht mit einem Zuschlag gemäss § 8 Abs. 2 lit. b HoR

von 100 % entsprechend CHF 1 Mio. Rechnung getragen hat (vgl. angefochtene

Verfügung S. 3 f.). Bei der ursprünglichen Festsetzung der Sicherheit wurde für

die Replik zwar bereits ein Zuschlag von 30 % entsprechend CHF 300'000.–

berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. Beschwerde

Rz. 26) genügt dieser Zuschlag aber offensichtlich bei weitem nicht zur

Deckung des Aufwands für die Duplik, mit der die Beschwerdegegnerin zur Replik

mit einem Umfang von 7'648 Seiten zuzüglich 800 Beilagen mit einem Umfang von

24'465 Seiten Stellung nehmen muss. Bei der ursprünglichen Festsetzung der

Sicherheit hat der Zivilgerichtspräsident als ergänzende Begründung für die

Anwendung des Höchstsatzes des Grundhonorars zwar bereits erwogen, es sei davon

auszugehen, dass die weiteren Rechtsschriften noch umfangreicher sein werden

als die Klageantwort (vgl. Verfügung vom 16. November 2023 S. 4). Daraus kann

aber nicht geschlossen werden, der Zivilgerichtspräsident hätte mit der

Anwendung des Höchstsatzes des Grundhonorars und dem Zuschlag von 30 % für die

Replik bereits dem gesamten Aufwand Rechnung getragen, den die

Beschwerdeführerin 1 veranlasst hat, indem sie nach der ursprünglichen

Festsetzung der Sicherheit eine Replik eingereicht hat, deren Umfang auch den

für ausserordentlich komplexe Fälle mit sehr hohem Streitwert übliche Rahmen

deutlich sprengt. Dementsprechend hat der Zivilgerichtspräsident in der

angefochtenen Verfügung (S. 3) zu Recht festgestellt, es sei nicht zu erwarten

gewesen, dass sich der Umfang der Replik im Vergleich zur Klageantwort

vervierfache. Erfahrungsgemäss fällt die Replik zwar oft etwas umfangreicher

aus als die Klageantwort. Dass eine Partei wie die Beschwerdeführerin 1 im beim

Zivilgericht hängigen Verfahren glaubt, sie müsse auf eine Klageantwort mit

einer Replik antworten, die gut viermal so lang ist wie die Klageantwort, ist

aber ungewöhnlich und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1

(Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 Rz. 6) nicht voraussehbar. Im Übrigen

setzt die Erhöhung der Sicherheit ohnehin nicht voraus, dass der Grund dafür bei

der ursprünglichen Festsetzung der Sicherheit nicht vorhersehbar gewesen ist,

wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Stellungnahme vom

23. Dezember 2024 Rz. 2). Da mit der Sicherheit nicht alle denkbaren

Eventualitäten und Zuschläge abzudecken sind, ist es ohne Weiteres möglich,

dass die Verfahrensleitung die Möglichkeit des Eintritts eines Umstands zwar

vorhergesehen hat, aber den Umstand bei der Bemessung der Sicherheit nicht

berücksichtigt hat, weil sie seinen Eintritt nicht für genug wahrscheinlich

erachtet hat. In einem solchen Fall steht die Vorhersehbarkeit des Eintritts

des Umstands seiner Berücksichtigung als Grund für eine Erhöhung der Sicherheit

offensichtlich nicht entgegen.

Ein Grundhonorar von 3 % des Streitwerts von abgerundet CHF 1

Mio., ein Zuschlag von 100 % entsprechend CHF 1 Mio. und vier Zuschläge von je

30 % entsprechende je CHF 300'000.– ergeben insgesamt eine mutmassliche

Parteientschädigung von CHF 3.2 Mio. Nach Abzug der bereits geleisteten

Sicherheit von CHF 2 Mio. verbleibt ein Betrag von CHF 1.2 Mio. Da die

Beschwerdegegnerin nur die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit von CHF

1'099'068.– beantragt hat, hat der Zivilgerichtspräsident eine zusätzliche

Sicherheit in dieser Höhe angeordnet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).

Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die gesamte Sicherheit oder die

zusätzliche Sicherheit gehe über die mutmassliche Parteientschädigung hinaus

(vgl. Beschwerde Rz. 26), ist unbegründet.

3. Beschwerdeentscheid

3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Beschwerden gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar

2025 abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.

3.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich

zumindest in erster Linie gegen Ziffer 1 des Dispositivs der

prozessleitenden Verfügung vom 20. Januar 2025, mit welcher der

Zivilgerichtspräsident der Beschwerdeführerin 1 eine Frist angesetzt hat. Je

nachdem, ob im erstinstanzlichen Verfahren die Übertragung der streitgegenständlichen

Forderungen zu berücksichtigen und daher ein gesetzlicher Parteiwechsel

anzunehmen ist oder nicht, gilt diese Frist seit dem 15. Januar 2025 für die

Beschwerdeführerin 2 oder weiterhin für die Beschwerdeführerin 1. Der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat den Beschwerden gegen

Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20.

Januar 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt. Je nachdem, ob im Prozess vor

dem Zivilgericht von einem gesetzlichen Parteiwechsel auszugehen ist oder

nicht, wird mit dem vorliegenden Entscheid betreffend Ziffer 1 des Dispositivs

der Verfügung vom 20. Januar 2025 zumindest auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin 2 oder diejenige der Beschwerdeführerin 1 eingetreten

und die betreffende Beschwerde abgewiesen. In einem solchen Fall hat die

Beschwerdeinstanz die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist neu

anzusetzen (vgl. AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.2 mit Nachweisen).

Ein Grund, weshalb die vom Zivilgerichtspräsidenten angesetzte Frist nicht

angemessen sein sollte, wird von den Parteien nicht genannt und ist nicht

ersichtlich. Daher ist mit dem vorliegenden Entscheid eine vergleichbare Frist

anzusetzen.

3.3

3.3.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die

Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens in solidarischer Verbindung zu tragen.

3.3.2 Die Grundgebühr beträgt im

Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 lit. b ZPO CHF 200.– bis

CHF 10'000.–. In aussergewöhnlichen Fällen kann sie bis CHF 30'000.–

erhöht werden (§ 13 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Innerhalb des von § 13 Abs. 2 GGR vorgegebenen Rahmens bilden die Bedeutung des

Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche

Komplexität des Falls sowie der Streitwert Grundlage für die Bemessung der

Gebühr (§ 2 Abs. 1 GGR). Der Streitwert des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist mit knapp CHF 1.1 Mio. im Vergleich zu

durchschnittlichen Beschwerdeverfahren sehr hoch. Der Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens ist komplex und der Zeitaufwand des Gerichts für die

Beurteilung der Beschwerde ist grösser gewesen als in einem durchschnittlichen

Beschwerdeverfahren. Unter diesen Umständen ist für das Beschwerdeverfahren

eine Gerichtsgebühr von CHF 7'000.– angemessen.

3.3.3 Das Honorar bemisst sich im

Beschwerdeverfahren nach Art. 319 lit. b ZPO gemäss § 12 Abs. 2 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Da die

Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, wird der Zeitaufwand ihrer

anwaltlichen Vertretung praxisgemäss geschätzt (vgl. statt vieler AGE

BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3). Für die Analyse der Beschwerde, die

Instruktion sowie die Beschwerdeantwort und die Stellungnahme zum Antrag auf

Erteilung der aufschiebenden Wirkung erscheint ein Aufwand von rund 14 Stunden

angemessen. Mit der Parteientschädigung ist nur der objektiv gebotene Aufwand

zu entschädigen (vgl. AGE ZB.2017.2 vom 31. Oktober 2017 E. 10; Sterchi, a.a.O., Art. 95 ZPO N 14; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 37).

Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2025 zur Stellungnahme

der Beschwerdeführerinnen vom 6. März 2025 war bei objektiver Würdigung zur

Wahrung der Interessen der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich. Der Aufwand

für diese Rechtsschrift ist daher bei der Bemessung der Parteientschädigung

nicht zu berücksichtigen.

Wenn sich das Honorar nach dem Zeitaufwand bemisst, beträgt

der Stundenansatz CHF 200.– bis CHF 400.–. Er bemisst sich nach der

Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falls sowie nach den finanziellen

Verhältnissen der auftraggebenden Person (§ 19 Abs. 1 HoR). Bei

Dringlichkeit des Auftrags, Inanspruchnahme ausserhalb der üblichen Bürozeit,

Inanspruchnahme von Spezialkenntnissen sowie bei sehr hohem Interessenwert kann

der Stundenansatz bis auf CHF 800.– erhöht werden (§ 19 Abs. 2 HoR). Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz für die Parteientschädigung in

durchschnittlichen Fällen CHF 250.– (statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar

2024 E. 6.3.3, ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 3.4.1 und

ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 4.4). Der Interessenwert des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist sehr hoch und der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

ist komplex. Andere Gründe für eine Erhöhung des Stundenansatzes sind aber

nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist ein Stundenansatz von CHF 400.–

angemessen (vgl. AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3). Multipliziert

mit dem geschätzten Zeitaufwand von 14 Stunden resultiert ein Honorar von CHF

5’600.–. Zusätzlich zum Honorar ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine

Auslagenpauschale von 3 % des Honorars zu berücksichtigen. Insgesamt beläuft

sich die Parteientschädigung damit auf CHF 5’768.–.

Nach ständiger

Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen

Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt

hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht

ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist,

dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (statt

vieler AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3). Gemäss UID-Register ist die Beschwerdegegnerin

mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre

unternehmerische Tätigkeit. Sie verlangt keinen Zuschlag für die Mehrwertsteuer

und macht nicht geltend, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet sei. Die

Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen,

das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Zivilgericht im Verfahren […]

über den Parteiwechsel entschieden hat, wird abgewiesen.

Die Beschwerden gegen die Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 ([…]) werden abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Für die Leistung der mit der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 20. Januar 2025 ([…]) angeordneten zusätzlichen Sicherheit von

CHF 1'099'068.– wird eine einmal kurz erstreckbare Frist von 14 Tagen ab

Zustellung des vorliegenden Entscheids angesetzt.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 7'000.– in solidarischer Verbindung und haben der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren in solidarischer Verbindung eine

Parteientschädigung von CHF 5'768.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführerin 2

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Michael John Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.