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Entscheid

BEZ.2025.51

Konkurseröffnung nach Art.166 SchKG

8. Juli 2025Deutsch8 min

Die A____ (Schuldnerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.51

ENTSCHEID

vom 8.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr.

Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

vertreten durch Dr. iur. Ernst

Staehelin, Advokat und Notar,

St. Jakobs-Strasse 7, 4002 Basel

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

4051

Basel Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement

Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Juni 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin)

ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die Erbringung

von Dienstleistungen in den Bereichen Informationstechnologie und

Unternehmensberatung, insbesondere Managementberatung, Begleitung von

Unternehmen im digitalen Bereich, Entwicklung von Software und Betrieb von

Internetplattformen sowie Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen

an in- und ausländischen Unternehmen im digitalen Bereich. Mit Entscheid vom

16. Juni 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die

Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des

Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 1'145.30 zuzüglich Zins zu 3,5 %

seit 6. Dezember 2024, sowie CHF 12.65 und CHF 130.– abzüglich einer

geleisteten Teilzahlung von CHF 1'288.30 sowie zuzüglich sämtlicher

Betreibungskosten und Konkurskosten.

Mit Beschwerde

vom 4. Juli 2025 beantragte die Schuldnerin beim Appellationsgericht

Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Juni 2025

aufzuheben. Zudem wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die

Schuldnerin bezahlte am 7. Juli 2025 den Kostenvorschuss und hinterlegte

gleichzeitig einen Betrag von CHF 5'400.–. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht zog die Akten des

Konkursamts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer

Beschwerde vom 4. Juli 2025 gegen den ihr am 25. Juni 2025 zugestellten

angefochtenen Entscheid eingehalten. Die Hinterlegung des Betrags von

CHF 5'400.– erfolgte ebenfalls noch innerhalb der Rechtsmittelfrist. Auf

die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum

Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der

Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2

SchKG). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss

Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft

gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des

Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn

sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom

11.

November 2020 E. 2.1).

2.2

Die

Schuldnerin hat eine Quittung und eine provisorische Abrechnung des

Betreibungsamts Basel-Stadt vom 2. Juli 2025 eingereicht. Damit hat sie durch

Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und

Kosten (inklusive CHF 700.– Gebühren des Konkursamts) getilgt ist. Somit ist

die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin

nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen

umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter

Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen

vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das

Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung

aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom

30.

April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April

2018.

E. 4.1; Cometta, in:

Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

2.4

Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Eröffnung des Konkurses

nicht auf mangelnde Mittel, sondern auf eine Vernachlässigung der

erforderlichen Aufmerksamkeit für die Administration der Gesellschaft zufolge

starker Arbeitsbelastung und mehrerer Krankheitsfälle in der Familie des

einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Schuldnerin zurückzuführen

sei. Die Schuldnerin habe 2024 einen Gewinn von rund CHF 2'200.– erzielt

und habe per Ende 2024 über liquide Mittel von CHF 38'000.– sowie ein Guthaben

gegenüber den Sozialversicherungen von rund CHF 13'900.– verfügt. Langfristige

Verbindlichkeiten hätten im Umfang von rund CHF 5'900.– bestanden. Bei der

letzten verfügbaren Angabe der Bank habe die Schuldnerin auf ihrem Bankkonto

über Liquidität von rund CHF 39'200.– verfügt. Damit seien genügend liquide

Mittel vorhanden, um die laufenden Ausgaben und die kurzfristigen

Verbindlichkeiten zu decken. Stand 1. Juli 2025 habe die Schuldnerin Leistungen

im Wert von rund CHF 29'000.– erbracht. Sie verfüge somit über ausreichend

liquide Mittel, um ihre laufenden, fälligen Verbindlichkeiten ohne Weiteres zu

bezahlen. Nach Bezahlung der dem Konkursentscheid zu Grunde liegenden Forderung

würden noch Betreibungen gegen die Schuldnerin im Umfang von rund CHF 5'000.–

vorliegen. Das Betreibungsamt habe die von der Schuldnerin angebotene Zahlung

für die Begleichung dieser Forderung aufgrund der erfolgten Eröffnung des

Konkurses nicht angenommen. Sie werde die Zahlung aber unmittelbar nach

Aufhebung des Konkurses vornehmen.

Aus dem von der

Schuldnerin eingereichten Auszug über die offenen Betreibungen vom 2. Juli 2025

(Beschwerdebeilage 9) gehen fünf Betreibungen mit dem Vermerk «ZB»

(Zahlungsbefehl) und eine Betreibung mit dem Vermerk «KA» (Konkursandrohung) über

eine Gesamtsumme von CHF 5'510.20 hervor. Bei der Betreibung über einen Betrag

von CHF 519.95 mit dem Vermerk «KA» handelt es sich um die der

Konkurseröffnung zu Grunde liegenden Forderung, welche gemäss den obigen

Ausführungen inklusive Zinsen und Kosten beglichen worden ist (vgl. oben E.

2.2). Der von der Schuldnerin eingereichten Kontoauszug (Beschwerdebeilage 8)

zeigt per 11. April 2025 ein Guthaben von CHF 39'223.48 auf. Die

Schuldnerin hat zudem noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Appellationsgericht

einen Betrag von CHF 5’400.– hinterlegt. Sie hat somit glaubhaft gemacht,

dass sie über hinreichend liquide Mittel verfügt, die fälligen Forderungen und

auch die laufenden weiteren Forderungen zu begleichen.

Damit sind die

Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung der Konkurseröffnung

erfüllt.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei

diesem Ausgang erübrigt sich eine Behandlung des Antrags auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die vollständige

Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das

Zivilgericht (vgl. oben E. 2.2). Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die

Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das

Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer

Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom

11.

November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2025 ([...]) wird

aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 600.–.

Der beim Appellationsgericht Basel-Stadt hinterlegte Betrag von CHF 5'400.–

wird der Beschwerdeführerin zurückbezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.