BEZ.2025.51
Konkurseröffnung nach Art.166 SchKG
8. Juli 2025Deutsch8 min
Die A____ (Schuldnerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.51
ENTSCHEID
vom 8.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch Dr. iur. Ernst
Staehelin, Advokat und Notar,
St. Jakobs-Strasse 7, 4002 Basel
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
4051
Basel Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement
Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Juni 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin)
ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die Erbringung
von Dienstleistungen in den Bereichen Informationstechnologie und
Unternehmensberatung, insbesondere Managementberatung, Begleitung von
Unternehmen im digitalen Bereich, Entwicklung von Software und Betrieb von
Internetplattformen sowie Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen
an in- und ausländischen Unternehmen im digitalen Bereich. Mit Entscheid vom
16. Juni 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die
Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des
Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 1'145.30 zuzüglich Zins zu 3,5 %
seit 6. Dezember 2024, sowie CHF 12.65 und CHF 130.– abzüglich einer
geleisteten Teilzahlung von CHF 1'288.30 sowie zuzüglich sämtlicher
Betreibungskosten und Konkurskosten.
Mit Beschwerde
vom 4. Juli 2025 beantragte die Schuldnerin beim Appellationsgericht
Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Juni 2025
aufzuheben. Zudem wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die
Schuldnerin bezahlte am 7. Juli 2025 den Kostenvorschuss und hinterlegte
gleichzeitig einen Betrag von CHF 5'400.–. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht zog die Akten des
Konkursamts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer
Beschwerde vom 4. Juli 2025 gegen den ihr am 25. Juni 2025 zugestellten
angefochtenen Entscheid eingehalten. Die Hinterlegung des Betrags von
CHF 5'400.– erfolgte ebenfalls noch innerhalb der Rechtsmittelfrist. Auf
die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der
Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2
SchKG). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss
Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft
gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des
Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn
sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom
11.
November 2020 E. 2.1).
2.2
Die
Schuldnerin hat eine Quittung und eine provisorische Abrechnung des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 2. Juli 2025 eingereicht. Damit hat sie durch
Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und
Kosten (inklusive CHF 700.– Gebühren des Konkursamts) getilgt ist. Somit ist
die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin
nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen
umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter
Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen
vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das
Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung
aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom
30.
April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April
2018.
E. 4.1; Cometta, in:
Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).
2.4
Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Eröffnung des Konkurses
nicht auf mangelnde Mittel, sondern auf eine Vernachlässigung der
erforderlichen Aufmerksamkeit für die Administration der Gesellschaft zufolge
starker Arbeitsbelastung und mehrerer Krankheitsfälle in der Familie des
einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Schuldnerin zurückzuführen
sei. Die Schuldnerin habe 2024 einen Gewinn von rund CHF 2'200.– erzielt
und habe per Ende 2024 über liquide Mittel von CHF 38'000.– sowie ein Guthaben
gegenüber den Sozialversicherungen von rund CHF 13'900.– verfügt. Langfristige
Verbindlichkeiten hätten im Umfang von rund CHF 5'900.– bestanden. Bei der
letzten verfügbaren Angabe der Bank habe die Schuldnerin auf ihrem Bankkonto
über Liquidität von rund CHF 39'200.– verfügt. Damit seien genügend liquide
Mittel vorhanden, um die laufenden Ausgaben und die kurzfristigen
Verbindlichkeiten zu decken. Stand 1. Juli 2025 habe die Schuldnerin Leistungen
im Wert von rund CHF 29'000.– erbracht. Sie verfüge somit über ausreichend
liquide Mittel, um ihre laufenden, fälligen Verbindlichkeiten ohne Weiteres zu
bezahlen. Nach Bezahlung der dem Konkursentscheid zu Grunde liegenden Forderung
würden noch Betreibungen gegen die Schuldnerin im Umfang von rund CHF 5'000.–
vorliegen. Das Betreibungsamt habe die von der Schuldnerin angebotene Zahlung
für die Begleichung dieser Forderung aufgrund der erfolgten Eröffnung des
Konkurses nicht angenommen. Sie werde die Zahlung aber unmittelbar nach
Aufhebung des Konkurses vornehmen.
Aus dem von der
Schuldnerin eingereichten Auszug über die offenen Betreibungen vom 2. Juli 2025
(Beschwerdebeilage 9) gehen fünf Betreibungen mit dem Vermerk «ZB»
(Zahlungsbefehl) und eine Betreibung mit dem Vermerk «KA» (Konkursandrohung) über
eine Gesamtsumme von CHF 5'510.20 hervor. Bei der Betreibung über einen Betrag
von CHF 519.95 mit dem Vermerk «KA» handelt es sich um die der
Konkurseröffnung zu Grunde liegenden Forderung, welche gemäss den obigen
Ausführungen inklusive Zinsen und Kosten beglichen worden ist (vgl. oben E.
2.2). Der von der Schuldnerin eingereichten Kontoauszug (Beschwerdebeilage 8)
zeigt per 11. April 2025 ein Guthaben von CHF 39'223.48 auf. Die
Schuldnerin hat zudem noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Appellationsgericht
einen Betrag von CHF 5’400.– hinterlegt. Sie hat somit glaubhaft gemacht,
dass sie über hinreichend liquide Mittel verfügt, die fälligen Forderungen und
auch die laufenden weiteren Forderungen zu begleichen.
Damit sind die
Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung der Konkurseröffnung
erfüllt.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei
diesem Ausgang erübrigt sich eine Behandlung des Antrags auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die vollständige
Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das
Zivilgericht (vgl. oben E. 2.2). Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die
Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das
Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer
Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom
11.
November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2025 ([...]) wird
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 600.–.
Der beim Appellationsgericht Basel-Stadt hinterlegte Betrag von CHF 5'400.–
wird der Beschwerdeführerin zurückbezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.