BEZ.2025.53
Ordnungsbusse
2. September 2025Deutsch11 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.53
ENTSCHEID
vom 2. September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 3. Juli 2025
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Schlichtungsgesuch vom 7. April 2025 verlangte B____ (Kläger) von A____
(Beklagter und Beschwerdeführer) CHF 11'434.35 nebst Zins für
Erneuerungsarbeiten in Küche und Bad. Mit Eingabe vom 19. April 2025 reichte
der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt eine 7-seitige
Stellungnahme ein. Nachdem der Kostenvorschuss innert Nachfrist geleistet
worden war, lud die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 16. Juni 2025 zu
einer Schlichtungsverhandlung am 3. Juli 2025. Am 19. Juni 2025 reichte der
Beschwerdeführer beim Appellationsgericht eine Aufsichtsbeschwerde ein, mit
welcher er sich über angeblich schwerwiegende Verfahrensfehler der
Schlichtungsbehörde beschwerte. Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 wies das
Appellationsgericht die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit es auf diese eintrat.
Mit Eingabe vom
21. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde mit, dass er
an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen werde, da die zur Diskussion
stehenden Sachverhalte von besonderer Schwere seien und seines Erachtens in den
Anwendungsbereich des Strafrechts fielen; dabei verwies er auf seine
Stellungnahme vom 19. April 2025. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die
Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer auf die Folgen hin, wenn er nicht zur
Schlichtungsverhandlung erscheine. Am 3. Juli 2025 blieb der Beschwerdeführer
der Schlichtungsverhandlung fern. Die Schlichtungsbehörde stellte dem Kläger am
gleichen Tag eine Klagebewilligung aus. Mit Verfügung vom ebenfalls 3. Juli
2025 auferlegte sie dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 200.– wegen
unentschuldigten Nichterscheinens.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe
am 9. Juli 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin
verlangte er die Aufhebung der Ordnungsbusse. Das Appellationsgericht zog die
Akten der Schlichtungsbehörde bei, verzichtete aber auf die Einholung einer
Vernehmlassung. Es fällte den vorliegenden
Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die angefochtene
Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer
Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli
2025.
auferlegte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse
von CHF 200.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur
Schlichtungsverhandlung. Sie begründete dies so: Der Beschwerdeführer sei
gehörig zur Schlichtungsverhandlung vom 3. Juli 2025 vorgeladen worden und
trotzdem unentschuldigt nicht erschienen. Dies könne mit einer Ordnungsbusse
von bis zu CHF 1'000.– bestraft werden (Art. 206 Abs. 4 ZPO). Darauf seien
die Parteien auf der Rückseite der Vorladung vom 16. Juni 2025 auch
ausdrücklich hingewiesen worden. Mit seiner Eingabe vom 21. Juni 2025 habe der
Beschwerdeführer angekündigt, dass er nicht erscheinen werde. Es stehe – so die
Schlichtungsbehörde weiter – nicht im Belieben der Parteien, einer Vorladung
Folge zu leisten oder nicht. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 habe sie dem
Beschwerdeführer noch einmal erklärt, welches die gesetzlichen Säumnisfolgen
seien. In Würdigung der Umstände und mit Blick darauf, dass es sich soweit
ersichtlich um den ersten Säumnisfall des Beschwerdeführers handle, werde die
Busse auf CHF 200.– festgesetzt.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer fünferlei
geltend: Erstens liefen gegen den Kläger strafrechtliche Vorermittlungen wegen
Betrugs; die psychische Belastung und das Risiko einer Konfrontation mit dem
Kläger rechtfertigten eine Ausnahme von der Teilnahmepflicht (Beschwerde, S. 1
Mitte). Zweitens habe die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer zu früh über
den Eingang des Schlichtungsgesuchs informiert und ihn somit während einer viel
zu langen Zeit unter psychischen Druck gesetzt (S. 1 unten). Drittens habe sie
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt: Mit Eingabe vom 21. Juni
2025.
habe er sein Fernbleiben mit dem Hinweis auf die strafrechtliche Relevanz
des Sachverhalts unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 19. April 2025
angekündigt; die Schlichtungsbehörde habe in der Folge (am 24. Juni 2025)
lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen eine
Ordnungsbusse möglich sei, ohne klarzustellen, was ein ausreichender Grund sei.
Über sein Dispensationsgesuch hätte die Schlichtungsbehörde motiviert
entscheiden müssen (S. 2 oben). Viertens habe der Kläger mit seinem Schlichtungsgesuch
keine Unterlagen eingereicht, obwohl er beweispflichtig sei. Das
Nichteinreichen wesentlicher Unterlagen und die fehlende Prüfung durch die
Schlichtungsbehörde seien rechtsmissbräuchlich (S. 2 Mitte). Fünftens sei die
Ordnungsbusse von CHF 200.– unverhältnismässig: Es sei nicht zumutbar, vom
Beschwerdeführer – dem mutmasslichen Opfer einer strafbaren Handlung – zu
verlangen, an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Die Ordnungsbusse von
CHF 200.– beruhe auf einem automatisierten Formalismus, ohne echte Würdigung
der Schwere des Falls. Er habe bereits etwa CHF 7'000.– bis 8'000.– zu viel
bezahlt, und der Kläger verlange nun ohne nachvollziehbare Grundlage weitere
CHF 11'000.– (S. 2 f.).
2.2
Im
Schlichtungsverfahren müssen die Parteien grundsätzlich persönlich zur
Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Hintergrund dieser
Spezialregel für das Schlichtungsverfahren ist die Überlegung, dass eine
Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien
persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann.
Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches
Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht
werden. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zielt in diesem Sinn – wie das
Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu einer
Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die
über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Diesem Grundsatz
entsprechend sieht die Zivilprozessordnung lediglich in bestimmten,
abschliessend geregelten Fällen eine Ausnahme von dieser Teilnahmepflicht vor
(Art. 204 Abs. 3 ZPO; zum Ganzen vgl. BGer 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020
E. 1). Nach Art. 204 Abs. 3 ZPO muss im Sinn einer Ausnahme nicht
persönlich erscheinen und kann sich vertreten lassen, wer:
a.
ausserkantonalen oder ausländischen
Wohnsitz hat;
b.
wegen Krankheit, Alter oder anderen
wichtigen Gründen verhindert ist;
c.
in Streitigkeiten nach Art. 243 als
Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als
Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss
eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind;
d.
eine von mehreren klagenden oder
beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die
anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in
deren Namen abzuschliessen.
Angesichts der grundsätzlichen
Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist der Begriff der anderen wichtigen
Gründe im Sinn von lit. b eng auszulegen (BGer 4A_588/2019 vom 12. Mai 2020 E.
6.2). Entscheidend bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grunds
sind die Umstände des Einzelfalls; abzustellen ist insbesondere darauf, ob der
Aufwand, um an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen zu können, unverhältnismässig
und somit nicht zumutbar ist. Unter den Begriff der wichtigen Gründe fallen
beispielsweise Militärdienst, Verhaftung, Todesfall eines nahen Verwandten oder
eine sonstige unaufschiebbare Abwesenheit; kein
wichtiger Grund sind dagegen erhebliche Spannungen zwischen den Parteien eines
Rechtsstreits (zum Ganzen Honegger,
in: Sutter-Somm u. a. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,
Art. 204 N 8 und 9; zu den erheblichen Spannungen vgl. BGer 4A_588/2019 vom 12.
Mai 2020 E. 6.2).
Entschliesst sich eine Partei aufgrund des Vorliegens einer
Ausnahme nach Art. 204 Abs. 3 lit. a–d ZPO, der Schlichtungsverhandlung
fernzubleiben, muss sie die Schlichtungsbehörde informieren und sich für die
Verhandlung vertreten lassen. Der Entscheid über die Zulässigkeit der
Vertretung obliegt der Schlichtungsbehörde, wobei sich die Gutheissung aus den
Umständen ergeben kann. Kommt die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass die
Voraussetzungen für eine Vertretung nicht vorliegen, kann sie das persönliche Erscheinen
der Parteien anordnen. An der Schlichtungsverhandlung muss die
Schlichtungsbehörde von Amtes wegen prüfen, ob die Voraussetzungen des
persönlichen Erscheinens erfüllt sind. Die Partei, die trotz ordnungsgemässer
Ladung nicht persönlich erscheint, obwohl sie sich nicht auf einen der
Dispensationsgründe nach Art. 204 Abs. 3 lit. a–d ZPO berufen kann, oder die,
wenn sie über einen Dispensationsgrund verfügt, sich nicht rechtsgültig
vertreten lässt, gilt als säumig (zum Ganzen Honegger, in: Sutter-Somm u. a.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 204 N 6).
Eine säumige Partei kann mit einer
Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestraft werden (Art. 206 Abs. 4 ZPO).
Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetz vom 17. März 2023 (Verbesserung
der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung, AS 2023 491; BBl 2020 2697) in
die ZPO aufgenommen. Diese Änderung ist am 1. Januar 2025 in Kraft
getreten.
2.3
Im
vorliegenden Fall informierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21.
Juni 2025 die Schlichtungsbehörde, dass er an der
Schlichtungsverhandlung vom 3. Juli 2025 nicht teilnehmen werde, da die zur
Diskussion stehenden Sachverhalte von besonderer Schwere seien und seines
Erachtens in den Anwendungsbereich des Strafrechts fielen; dabei verwies er auf
seine Stellungnahme vom 19. April 2025. Die Eingabe vom 21. Juni 2025 stellt
kein ausdrückliches Gesuch um Dispensation von der Schlichtungsverhandlung dar,
kann aber doch sinngemäss als solches verstanden werden. Mit Verfügung vom 24.
Juni 2025 wies die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer auf die Folgen hin,
wenn er nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheine (Ausstellung der
Klagebewilligung an den Kläger; Möglichkeit, bei einem allenfalls auf CHF
10'000.– reduzierten Streitwert einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten;
Möglichkeit, eine Ordnungsbusse bis CHF 1'000.– aufzuerlegen). Mit dieser
Verfügung gab sie dem Beschwerdeführer zu verstehen, dass die von ihm genannten
Gründe keine Dispensation rechtfertigten, er bei Nichterscheinen zur Verhandlung
als säumig gelte und unter anderem mit einer Ordnungsbusse belegt werden könne.
Diese sinngemässe Abweisung des (sinngemässen) Dispensationsgesuchs erfolgte im
Übrigen zu Recht: Wie in der vorstehenden Erwägung 2.2 dargelegt wurde, bilden
erhebliche Spannungen zwischen den Parteien keinen wichtigen Grund für eine
Dispensation. Erst recht keinen wichtigen Grund bildet der Umstand, dass aus
Sicht des Beschwerdeführers die zur Diskussion stehenden Sachverhalte von
besonderer Schwere sind und in den Anwendungsbereich des Strafrechts fallen.
Die in der Beschwerde vom 8. Juli 2025 genannten Gründe (strafrechtliche
Ermittlungen gegen den Kläger, überlange psychische Belastung durch das
Schlichtungsverfahren, keine explizit begründete Abweisung des Dispensationsgesuchs
vom 21. Juni 2025, Nichteinreichung von Unterlagen durch den Kläger) hat
der Beschwerdeführer in seinem sinngemässen Dispensationsgesuch nicht
vorgetragen. Sie stellen somit fast durchwegs neue Tatsachenbehauptungen dar,
die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Selbst wenn diese neuen und weitgehend unbelegten Tatsachenbehauptungen zu
berücksichtigen wären, würden sie klarerweise nicht ausreichen, um einen
wichtigen Grund für eine Dispensation von der Schlichtungsverhandlung zu
bejahen.
Bestand somit
kein wichtiger Grund für eine Dispensation und erschien der Beschwerdeführer
trotz der ordnungsgemässen Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung, liegt
eine Säumnis vor, die mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer
mit einer Ordnungsbusse belegte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(vgl. Beschwerde, S. 2 f.) ist auch die Höhe der Ordnungsbusse nicht
unverhältnismässig, sondern liegt mit CHF 200.– im unteren Bereich des Rahmens,
der Ordnungsbussen bis CHF 1'000.– zulässt.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die
Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 3. Juli 2025 abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 3. Juli 2025 wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Schlichtungsbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Celine Kappler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.