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Entscheid

BEZ.2025.53

Ordnungsbusse

2. September 2025Deutsch11 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.53

ENTSCHEID

vom 2. September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 3. Juli 2025

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Schlichtungsgesuch vom 7. April 2025 verlangte B____ (Kläger) von A____

(Beklagter und Beschwerdeführer) CHF 11'434.35 nebst Zins für

Erneuerungsarbeiten in Küche und Bad. Mit Eingabe vom 19. April 2025 reichte

der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt eine 7-seitige

Stellungnahme ein. Nachdem der Kostenvorschuss innert Nachfrist geleistet

worden war, lud die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 16. Juni 2025 zu

einer Schlichtungsverhandlung am 3. Juli 2025. Am 19. Juni 2025 reichte der

Beschwerdeführer beim Appellationsgericht eine Aufsichtsbeschwerde ein, mit

welcher er sich über angeblich schwerwiegende Verfahrensfehler der

Schlichtungsbehörde beschwerte. Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 wies das

Appellationsgericht die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit es auf diese eintrat.

Mit Eingabe vom

21. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde mit, dass er

an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen werde, da die zur Diskussion

stehenden Sachverhalte von besonderer Schwere seien und seines Erachtens in den

Anwendungsbereich des Strafrechts fielen; dabei verwies er auf seine

Stellungnahme vom 19. April 2025. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die

Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer auf die Folgen hin, wenn er nicht zur

Schlichtungsverhandlung erscheine. Am 3. Juli 2025 blieb der Beschwerdeführer

der Schlichtungsverhandlung fern. Die Schlichtungsbehörde stellte dem Kläger am

gleichen Tag eine Klagebewilligung aus. Mit Verfügung vom ebenfalls 3. Juli

2025 auferlegte sie dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 200.– wegen

unentschuldigten Nichterscheinens.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe

am 9. Juli 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin

verlangte er die Aufhebung der Ordnungsbusse. Das Appellationsgericht zog die

Akten der Schlichtungsbehörde bei, verzichtete aber auf die Einholung einer

Vernehmlassung. Es fällte den vorliegenden

Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im

Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde

angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die angefochtene

Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer

Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde

wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli

2025.

auferlegte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse

von CHF 200.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur

Schlichtungsverhandlung. Sie begründete dies so: Der Beschwerdeführer sei

gehörig zur Schlichtungsverhandlung vom 3. Juli 2025 vorgeladen worden und

trotzdem unentschuldigt nicht erschienen. Dies könne mit einer Ordnungsbusse

von bis zu CHF 1'000.– bestraft werden (Art. 206 Abs. 4 ZPO). Darauf seien

die Parteien auf der Rückseite der Vorladung vom 16. Juni 2025 auch

ausdrücklich hingewiesen worden. Mit seiner Eingabe vom 21. Juni 2025 habe der

Beschwerdeführer angekündigt, dass er nicht erscheinen werde. Es stehe – so die

Schlichtungsbehörde weiter – nicht im Belieben der Parteien, einer Vorladung

Folge zu leisten oder nicht. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 habe sie dem

Beschwerdeführer noch einmal erklärt, welches die gesetzlichen Säumnisfolgen

seien. In Würdigung der Umstände und mit Blick darauf, dass es sich soweit

ersichtlich um den ersten Säumnisfall des Beschwerdeführers handle, werde die

Busse auf CHF 200.– festgesetzt.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer fünferlei

geltend: Erstens liefen gegen den Kläger strafrechtliche Vorermittlungen wegen

Betrugs; die psychische Belastung und das Risiko einer Konfrontation mit dem

Kläger rechtfertigten eine Ausnahme von der Teilnahmepflicht (Beschwerde, S. 1

Mitte). Zweitens habe die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer zu früh über

den Eingang des Schlichtungsgesuchs informiert und ihn somit während einer viel

zu langen Zeit unter psychischen Druck gesetzt (S. 1 unten). Drittens habe sie

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt: Mit Eingabe vom 21. Juni

2025.

habe er sein Fernbleiben mit dem Hinweis auf die strafrechtliche Relevanz

des Sachverhalts unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 19. April 2025

angekündigt; die Schlichtungsbehörde habe in der Folge (am 24. Juni 2025)

lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen eine

Ordnungsbusse möglich sei, ohne klarzustellen, was ein ausreichender Grund sei.

Über sein Dispensationsgesuch hätte die Schlichtungsbehörde motiviert

entscheiden müssen (S. 2 oben). Viertens habe der Kläger mit seinem Schlichtungsgesuch

keine Unterlagen eingereicht, obwohl er beweispflichtig sei. Das

Nichteinreichen wesentlicher Unterlagen und die fehlende Prüfung durch die

Schlichtungsbehörde seien rechtsmissbräuchlich (S. 2 Mitte). Fünftens sei die

Ordnungsbusse von CHF 200.– unverhältnismässig: Es sei nicht zumutbar, vom

Beschwerdeführer – dem mutmasslichen Opfer einer strafbaren Handlung – zu

verlangen, an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Die Ordnungsbusse von

CHF 200.– beruhe auf einem automatisierten Formalismus, ohne echte Würdigung

der Schwere des Falls. Er habe bereits etwa CHF 7'000.– bis 8'000.– zu viel

bezahlt, und der Kläger verlange nun ohne nachvollziehbare Grundlage weitere

CHF 11'000.– (S. 2 f.).

2.2

Im

Schlichtungsverfahren müssen die Parteien grundsätzlich persönlich zur

Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Hintergrund dieser

Spezialregel für das Schlichtungsverfahren ist die Überlegung, dass eine

Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien

persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann.

Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches

Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht

werden. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zielt in diesem Sinn – wie das

Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu einer

Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die

über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Diesem Grundsatz

entsprechend sieht die Zivilprozessordnung lediglich in bestimmten,

abschliessend geregelten Fällen eine Ausnahme von dieser Teilnahmepflicht vor

(Art. 204 Abs. 3 ZPO; zum Ganzen vgl. BGer 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020

E. 1). Nach Art. 204 Abs. 3 ZPO muss im Sinn einer Ausnahme nicht

persönlich erscheinen und kann sich vertreten lassen, wer:

a.

ausserkantonalen oder ausländischen

Wohnsitz hat;

b.

wegen Krankheit, Alter oder anderen

wichtigen Gründen verhindert ist;

c.

in Streitigkeiten nach Art. 243 als

Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als

Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss

eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind;

d.

eine von mehreren klagenden oder

beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die

anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in

deren Namen abzuschliessen.

Angesichts der grundsätzlichen

Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist der Begriff der anderen wichtigen

Gründe im Sinn von lit. b eng auszulegen (BGer 4A_588/2019 vom 12. Mai 2020 E.

6.2). Entscheidend bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grunds

sind die Umstände des Einzelfalls; abzustellen ist insbesondere darauf, ob der

Aufwand, um an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen zu können, unverhältnismässig

und somit nicht zumutbar ist. Unter den Begriff der wichtigen Gründe fallen

beispielsweise Militärdienst, Verhaftung, Todesfall eines nahen Verwandten oder

eine sonstige unaufschiebbare Abwesenheit; kein

wichtiger Grund sind dagegen erhebliche Spannungen zwischen den Parteien eines

Rechtsstreits (zum Ganzen Honegger,

in: Sutter-Somm u. a. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,

Art. 204 N 8 und 9; zu den erheblichen Spannungen vgl. BGer 4A_588/2019 vom 12.

Mai 2020 E. 6.2).

Entschliesst sich eine Partei aufgrund des Vorliegens einer

Ausnahme nach Art. 204 Abs. 3 lit. a–d ZPO, der Schlichtungsverhandlung

fernzubleiben, muss sie die Schlichtungsbehörde informieren und sich für die

Verhandlung vertreten lassen. Der Entscheid über die Zulässigkeit der

Vertretung obliegt der Schlichtungsbehörde, wobei sich die Gutheissung aus den

Umständen ergeben kann. Kommt die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass die

Voraussetzungen für eine Vertretung nicht vorliegen, kann sie das persönliche Erscheinen

der Parteien anordnen. An der Schlichtungsverhandlung muss die

Schlichtungsbehörde von Amtes wegen prüfen, ob die Voraussetzungen des

persönlichen Erscheinens erfüllt sind. Die Partei, die trotz ordnungsgemässer

Ladung nicht persönlich erscheint, obwohl sie sich nicht auf einen der

Dispensationsgründe nach Art. 204 Abs. 3 lit. a–d ZPO berufen kann, oder die,

wenn sie über einen Dispensationsgrund verfügt, sich nicht rechtsgültig

vertreten lässt, gilt als säumig (zum Ganzen Honegger, in: Sutter-Somm u. a.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 204 N 6).

Eine säumige Partei kann mit einer

Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestraft werden (Art. 206 Abs. 4 ZPO).

Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetz vom 17. März 2023 (Verbesserung

der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung, AS 2023 491; BBl 2020 2697) in

die ZPO aufgenommen. Diese Änderung ist am 1. Januar 2025 in Kraft

getreten.

2.3

Im

vorliegenden Fall informierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

21.

Juni 2025 die Schlichtungsbehörde, dass er an der

Schlichtungsverhandlung vom 3. Juli 2025 nicht teilnehmen werde, da die zur

Diskussion stehenden Sachverhalte von besonderer Schwere seien und seines

Erachtens in den Anwendungsbereich des Strafrechts fielen; dabei verwies er auf

seine Stellungnahme vom 19. April 2025. Die Eingabe vom 21. Juni 2025 stellt

kein ausdrückliches Gesuch um Dispensation von der Schlichtungsverhandlung dar,

kann aber doch sinngemäss als solches verstanden werden. Mit Verfügung vom 24.

Juni 2025 wies die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer auf die Folgen hin,

wenn er nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheine (Ausstellung der

Klagebewilligung an den Kläger; Möglichkeit, bei einem allenfalls auf CHF

10'000.– reduzierten Streitwert einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten;

Möglichkeit, eine Ordnungsbusse bis CHF 1'000.– aufzuerlegen). Mit dieser

Verfügung gab sie dem Beschwerdeführer zu verstehen, dass die von ihm genannten

Gründe keine Dispensation rechtfertigten, er bei Nichterscheinen zur Verhandlung

als säumig gelte und unter anderem mit einer Ordnungsbusse belegt werden könne.

Diese sinngemässe Abweisung des (sinngemässen) Dispensationsgesuchs erfolgte im

Übrigen zu Recht: Wie in der vorstehenden Erwägung 2.2 dargelegt wurde, bilden

erhebliche Spannungen zwischen den Parteien keinen wichtigen Grund für eine

Dispensation. Erst recht keinen wichtigen Grund bildet der Umstand, dass aus

Sicht des Beschwerdeführers die zur Diskussion stehenden Sachverhalte von

besonderer Schwere sind und in den Anwendungsbereich des Strafrechts fallen.

Die in der Beschwerde vom 8. Juli 2025 genannten Gründe (strafrechtliche

Ermittlungen gegen den Kläger, überlange psychische Belastung durch das

Schlichtungsverfahren, keine explizit begründete Abweisung des Dispensationsgesuchs

vom 21. Juni 2025, Nichteinreichung von Unterlagen durch den Kläger) hat

der Beschwerdeführer in seinem sinngemässen Dispensationsgesuch nicht

vorgetragen. Sie stellen somit fast durchwegs neue Tatsachenbehauptungen dar,

die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Selbst wenn diese neuen und weitgehend unbelegten Tatsachenbehauptungen zu

berücksichtigen wären, würden sie klarerweise nicht ausreichen, um einen

wichtigen Grund für eine Dispensation von der Schlichtungsverhandlung zu

bejahen.

Bestand somit

kein wichtiger Grund für eine Dispensation und erschien der Beschwerdeführer

trotz der ordnungsgemässen Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung, liegt

eine Säumnis vor, die mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Es ist

deshalb nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer

mit einer Ordnungsbusse belegte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

(vgl. Beschwerde, S. 2 f.) ist auch die Höhe der Ordnungsbusse nicht

unverhältnismässig, sondern liegt mit CHF 200.– im unteren Bereich des Rahmens,

der Ordnungsbussen bis CHF 1'000.– zulässt.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die

Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 3. Juli 2025 abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der

Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1

ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 3. Juli 2025 wird abgewiesen.

Der

Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 200.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Schlichtungsbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.