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Entscheid

BEZ.2025.54

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

11. September 2025Deutsch8 min

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.54

ENTSCHEID

vom 11.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Parteien

Etat de Neuchâtel

Beschwerdeführer

2000 Neuchâtel

Gläubiger

vertreten durch Département

de la Formation

et des Finances,

Service Financier, Rue de Tivoli 28,

Case Postale 1,

2002 Neuchâtel 2

gegen

A____

Beschwerdegegner

[...]

Schuldner

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. April 2025

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. […] setzte der Etat de Neuchâtel (Gläubiger) eine Forderung

von CHF 4'358.80 gegen A____ (Schuldner) in Betreibung. Nachdem der Schuldner

Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht

Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Kantons- und

Gemeindesteuer 2020 von CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit dem 8. November 2024

sowie CHF 1'283.05 für aufgelaufenen Zins bis zum 7. November 2024. Nachdem der

Schuldner zu diesem Gesuch Stellung genommen hatte, machten die Parteien in der

Folge von ihrem Replikrecht Gebrauch. Mit Entscheid vom 16. April 2025 wies das

Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers ab und auferlegte ihm die

Gerichtskosten von CHF 300.–. Auf Gesuch des Gläubigers hin begründete es

seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob der Gläubiger mit Eingabe vom 15. Juli

2025 (Postaufgabe vom 16. Juli 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin

beantragte er in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang der Forderung samt

Zinsen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 ersuchte der Schuldner um

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Appellationsgericht

zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach

Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309

lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende

Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a

ZPO).

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit

der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Im angefochtenen

Entscheid vom 16. April 2025 führte das Zivilgericht in einem ersten Schritt

aus, dass es zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsöffnungsstreitigkeit

zuständig sei und das summarische Verfahren Anwendung finde

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt stellte es fest, dass

die Forderung des Gläubigers auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe,

nämlich der vollstreckbaren Verfügung vom 16. Juni 2022 über die Kantons- und

Gemeindesteuer 2020 im Betrag von CHF 4'508.80 (E. 2). In einem dritten Schritt

hielt das Zivilgericht fest, der Schuldner wende ein, dass er diese Schuld am

9.

August 2021 und damit vor Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022

getilgt habe. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG könne der Schuldner aber lediglich

einwenden, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt worden sei.

Die Einwendung, er habe die Schuld am 9. August 2021 getilgt (also vor dem

Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022), könne somit im Rechtsöffnungsverfahren

nicht geprüft werden. Somit hätte dem Gläubiger für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins

seit dem 8. November 2024 sowie für bis zum 7. November 2024 aufgelaufenen Zins

von CHF 1'283.05 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Das

Zivilgericht habe bei der Ausfertigung des Entscheiddispositivs

fälschlicherweise angenommen, dass die Verfügung vom 16. Juni 2020

datiere. Da der Schuldner bei der Zahlung der CHF 5'224.95 vom 9. August 2021

nicht erklärt habe, für welche Steuerperiode die Zahlung erfolge und sich der

Gläubiger zur Anrechnung dieser Zahlung nicht geäussert habe, habe das

Zivilgericht die Tilgungsregeln von Art. 86 und 87 OR (Obligationenrecht,

SR 220) angewendet und die Zahlung mangels anderer Anhaltspunkte auf die

Kantons- und Gemeindesteuer 2020 angerechnet. Daraus habe das Zivilgericht

geschlossen, dass das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei. Diesen Fehler

könne das Zivilgericht in seiner Entscheidbegründung nicht mehr korrigieren (E.

3). In einem letzten Schritt auferlegte das Zivilgericht die Gerichtskosten von

CHF 300.– dem Gläubiger, obwohl sie richtigerweise dem Schuldner hätten

auferlegt müssen. Eine entsprechende Korrektur des Kostenentscheids sei im

Rahmen der Entscheidbegründung aber nicht mehr möglich (E. 4).

Der Gläubiger

beruft sich in seiner Beschwerde auf die schriftliche Entscheidbegründung des

Zivilgerichts: Der Schuldner habe zwar am 25. April 2022 eine Zahlung von CHF

5'000.– geleistet und sich dabei auf die Kantons- und Gemeindesteuer 2021

bezogen (Beschwerde, S. 3 f.); das Zivilgericht habe das Rechtsöffnungsgesuch

aber zu Unrecht abgewiesen. Der Schuldner führt in seiner Beschwerdeantwort

aus, er habe dem Gläubiger am 9. August 2021 CHF 5'224.95 und am 25. April 2022

CHF 5'000.– bezahlt; dies habe er bereits vor Zivilgericht behauptet und

belegt. Der Gläubiger erwähne jeweils nur die eine der beiden Zahlungen, ohne

die andere Zahlung zu bestreiten. Auch wenn der Schuldner zweimal den falschen

Einzahlungsschein verwendet habe, ändere dies nichts daran, dass die

überwiesenen Beträge beim Gläubiger eingegangen seien. Der Schuldner habe somit

alles beglichen, was er schulde (Beschwerdeantwort, S. 1 f.).

Die

Entscheidbegründung des Zivilgerichts und die damit im Einklang stehenden

Ausführungen des Gläubigers sind zutreffend: Damit die definitive Rechtsöffnung

nicht erteilt wird, müsste der Schuldner nachweisen, dass die Schuld seit

Erlass der Verfügung getilgt wurde (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Zahlungen,

die der Schuldner am 9. August 2021 und am 25. April 2022 tätigte, sind vor Erlass

der Verfügung vom 16. Juni 2022 erfolgt – und nicht seit deren

Erlass. Damit wurde die Schuld nicht seit Erlass der Verfügung getilgt,

wie Art. 81 Abs. 1 SchKG es verlangt, damit die definitive Rechtsöffnung

abgewendet werden kann. Eine (geltend gemachte) Tilgung, die vor dem Erlass des

als Rechtsöffnungstitels dienenden Urteils oder der entsprechenden Verfügung

eingetreten ist, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden,

ansonsten das Rechtsöffnungsgericht den Entscheid materiell überprüfen müsste

(BGE 135 III 315 E. 2.5; BGer 5A_207/2016 E. 2.1 vom 14. September 2016; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,

2021, Art. 81 SchKG N 5). In Abweichung vom Entscheiddispositiv, aber im

Einklang mit der Entscheidbegründung des Zivilgerichts ist somit dem Gläubiger

die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit

dem 8. November 2024 sowie für bis zum 7. November 2024 aufgelaufenen Zins von

CHF 1'283.05.

3.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vom 16. April 2025

aufzuheben und dem Gläubiger in der Betreibung Nr. […] die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen ist für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit dem 8.

November 2024 sowie für aufgelaufenen Zins bis zum 7. November 2024 von CHF

1'283.05. Zudem hat der Schuldner die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF

300.– zu tragen.

Da das

Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen wird, hätte der Schuldner grundsätzlich die

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Zivilgericht hat im

angefochtenen Entscheid aber ausgeführt, dass die Abweisung des

Rechtsöffnungsgesuchs durch das Zivilgericht auf einem Fehler beruhte. Dies hat

zum vorliegenden Beschwerdeverfahren geführt. Es ist daher angebracht, den

Schuldner nicht mit Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu

belasten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Entscheid des Zivilgerichts vom 16. April 2025 ([...]) aufgehoben und dem

Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. […] die definitive Rechtsöffnung erteilt

für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit dem 8. November 2024 sowie CHF 1'283.05

für aufgelaufenen Zins bis zum 7. November 2024.

Der Beschwerdegegner trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.–.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.