BEZ.2025.54
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
11. September 2025Deutsch8 min
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.54
ENTSCHEID
vom 11.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Parteien
Etat de Neuchâtel
Beschwerdeführer
2000 Neuchâtel
Gläubiger
vertreten durch Département
de la Formation
et des Finances,
Service Financier, Rue de Tivoli 28,
Case Postale 1,
2002 Neuchâtel 2
gegen
A____
Beschwerdegegner
[...]
Schuldner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. April 2025
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. […] setzte der Etat de Neuchâtel (Gläubiger) eine Forderung
von CHF 4'358.80 gegen A____ (Schuldner) in Betreibung. Nachdem der Schuldner
Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht
Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Kantons- und
Gemeindesteuer 2020 von CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit dem 8. November 2024
sowie CHF 1'283.05 für aufgelaufenen Zins bis zum 7. November 2024. Nachdem der
Schuldner zu diesem Gesuch Stellung genommen hatte, machten die Parteien in der
Folge von ihrem Replikrecht Gebrauch. Mit Entscheid vom 16. April 2025 wies das
Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers ab und auferlegte ihm die
Gerichtskosten von CHF 300.–. Auf Gesuch des Gläubigers hin begründete es
seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Gläubiger mit Eingabe vom 15. Juli
2025 (Postaufgabe vom 16. Juli 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin
beantragte er in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang der Forderung samt
Zinsen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 ersuchte der Schuldner um
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Appellationsgericht
zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309
lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende
Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a
ZPO).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit
der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Im angefochtenen
Entscheid vom 16. April 2025 führte das Zivilgericht in einem ersten Schritt
aus, dass es zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsöffnungsstreitigkeit
zuständig sei und das summarische Verfahren Anwendung finde
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt stellte es fest, dass
die Forderung des Gläubigers auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe,
nämlich der vollstreckbaren Verfügung vom 16. Juni 2022 über die Kantons- und
Gemeindesteuer 2020 im Betrag von CHF 4'508.80 (E. 2). In einem dritten Schritt
hielt das Zivilgericht fest, der Schuldner wende ein, dass er diese Schuld am
9.
August 2021 und damit vor Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022
getilgt habe. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG könne der Schuldner aber lediglich
einwenden, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt worden sei.
Die Einwendung, er habe die Schuld am 9. August 2021 getilgt (also vor dem
Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022), könne somit im Rechtsöffnungsverfahren
nicht geprüft werden. Somit hätte dem Gläubiger für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins
seit dem 8. November 2024 sowie für bis zum 7. November 2024 aufgelaufenen Zins
von CHF 1'283.05 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Das
Zivilgericht habe bei der Ausfertigung des Entscheiddispositivs
fälschlicherweise angenommen, dass die Verfügung vom 16. Juni 2020
datiere. Da der Schuldner bei der Zahlung der CHF 5'224.95 vom 9. August 2021
nicht erklärt habe, für welche Steuerperiode die Zahlung erfolge und sich der
Gläubiger zur Anrechnung dieser Zahlung nicht geäussert habe, habe das
Zivilgericht die Tilgungsregeln von Art. 86 und 87 OR (Obligationenrecht,
SR 220) angewendet und die Zahlung mangels anderer Anhaltspunkte auf die
Kantons- und Gemeindesteuer 2020 angerechnet. Daraus habe das Zivilgericht
geschlossen, dass das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei. Diesen Fehler
könne das Zivilgericht in seiner Entscheidbegründung nicht mehr korrigieren (E.
3). In einem letzten Schritt auferlegte das Zivilgericht die Gerichtskosten von
CHF 300.– dem Gläubiger, obwohl sie richtigerweise dem Schuldner hätten
auferlegt müssen. Eine entsprechende Korrektur des Kostenentscheids sei im
Rahmen der Entscheidbegründung aber nicht mehr möglich (E. 4).
Der Gläubiger
beruft sich in seiner Beschwerde auf die schriftliche Entscheidbegründung des
Zivilgerichts: Der Schuldner habe zwar am 25. April 2022 eine Zahlung von CHF
5'000.– geleistet und sich dabei auf die Kantons- und Gemeindesteuer 2021
bezogen (Beschwerde, S. 3 f.); das Zivilgericht habe das Rechtsöffnungsgesuch
aber zu Unrecht abgewiesen. Der Schuldner führt in seiner Beschwerdeantwort
aus, er habe dem Gläubiger am 9. August 2021 CHF 5'224.95 und am 25. April 2022
CHF 5'000.– bezahlt; dies habe er bereits vor Zivilgericht behauptet und
belegt. Der Gläubiger erwähne jeweils nur die eine der beiden Zahlungen, ohne
die andere Zahlung zu bestreiten. Auch wenn der Schuldner zweimal den falschen
Einzahlungsschein verwendet habe, ändere dies nichts daran, dass die
überwiesenen Beträge beim Gläubiger eingegangen seien. Der Schuldner habe somit
alles beglichen, was er schulde (Beschwerdeantwort, S. 1 f.).
Die
Entscheidbegründung des Zivilgerichts und die damit im Einklang stehenden
Ausführungen des Gläubigers sind zutreffend: Damit die definitive Rechtsöffnung
nicht erteilt wird, müsste der Schuldner nachweisen, dass die Schuld seit
Erlass der Verfügung getilgt wurde (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Zahlungen,
die der Schuldner am 9. August 2021 und am 25. April 2022 tätigte, sind vor Erlass
der Verfügung vom 16. Juni 2022 erfolgt – und nicht seit deren
Erlass. Damit wurde die Schuld nicht seit Erlass der Verfügung getilgt,
wie Art. 81 Abs. 1 SchKG es verlangt, damit die definitive Rechtsöffnung
abgewendet werden kann. Eine (geltend gemachte) Tilgung, die vor dem Erlass des
als Rechtsöffnungstitels dienenden Urteils oder der entsprechenden Verfügung
eingetreten ist, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden,
ansonsten das Rechtsöffnungsgericht den Entscheid materiell überprüfen müsste
(BGE 135 III 315 E. 2.5; BGer 5A_207/2016 E. 2.1 vom 14. September 2016; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
2021, Art. 81 SchKG N 5). In Abweichung vom Entscheiddispositiv, aber im
Einklang mit der Entscheidbegründung des Zivilgerichts ist somit dem Gläubiger
die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit
dem 8. November 2024 sowie für bis zum 7. November 2024 aufgelaufenen Zins von
CHF 1'283.05.
3.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vom 16. April 2025
aufzuheben und dem Gläubiger in der Betreibung Nr. […] die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen ist für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit dem 8.
November 2024 sowie für aufgelaufenen Zins bis zum 7. November 2024 von CHF
1'283.05. Zudem hat der Schuldner die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF
300.– zu tragen.
Da das
Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen wird, hätte der Schuldner grundsätzlich die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Zivilgericht hat im
angefochtenen Entscheid aber ausgeführt, dass die Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs durch das Zivilgericht auf einem Fehler beruhte. Dies hat
zum vorliegenden Beschwerdeverfahren geführt. Es ist daher angebracht, den
Schuldner nicht mit Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
belasten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 16. April 2025 ([...]) aufgehoben und dem
Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. […] die definitive Rechtsöffnung erteilt
für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit dem 8. November 2024 sowie CHF 1'283.05
für aufgelaufenen Zins bis zum 7. November 2024.
Der Beschwerdegegner trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.–.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.