BEZ.2025.55
Konkurseröffnung nach Art.166 SchKG
6. August 2025Deutsch8 min
Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.55
ENTSCHEID
vom 6.
August 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
Kanton Solothurn
Beschwerdegegner
Rathaus, 4509 Solothurn
Gläubiger
vertreten durch Steueramt des
Kantons Solothurn,
Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Juli 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art.166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldnerin) war Inhaberin des am 9. Januar 2025 wegen Geschäftsaufgabe
gelöschten Einzelunternehmens [...]. Dieses bezweckte den Betrieb eines
Restaurants. Mit Entscheid vom 14. Juli 2025 eröffnete das Zivilgericht
Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...]
betreffend eine Forderung des Kantons Solothurn (Gläubiger) von
CHF 7'620.45 zuzüglich Zins von 3,5 % seit dem 23. Oktober 2025 und Zins
von CHF 83.85 und CHF 110.– sowie sämtliche Betreibungs- und
Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 18. Juli 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des
Konkursentscheids. Auf Verfügung des Appellationsgerichts vom 18. Juli 2025 hin
reichte sie am 21. Juli und am 25. Juli 2025 zwei weitere Eingaben und
zusätzliche Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des
Konkursamts Basel-Stadt bei und holte am 29. Juli 2025 beim
Betreibungsamt Basel-Stadt einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht
fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer
Beschwerde vom 18. Juli und ihren beiden Beschwerdeergänzungen vom 21. und 25.
Juli 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht
als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Im vorliegenden
Fall war das Einzelunternehmen der Schuldnerin im Handelsregister eingetragen
und die Schuldnerin deswegen der Konkursbetreibung unterstellt (Art. 39
Abs. 1 lit. a SchKG). Am 9. Januar 2025 ist das Einzelunternehmen infolge
Geschäftsaufgabe gelöscht worden (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt
am 14. Januar 2025). Gleichwohl ist der Konkurs am 14. Juli 2025 zu Recht
über die Schuldnerin eröffnet worden. Denn Personen, die wie die Schuldnerin im
Handelsregister eingetragen sind, unterliegen noch während sechs Monaten der
Konkursbetreibung, nachdem die Streichung durch das
Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist (Art. 40 Abs. 1
SchKG). Voraussetzung dieser Nachwirkung ist, dass der Gläubiger vor Ablauf der
genannten Frist die Fortsetzung der Betreibung verlangt (Art. 40
Abs. 2 SchKG). Vorliegend datiert die Konkursandrohung vom 19. Februar
2025.
Das Betreibungsamt hat damit zu Recht die Betreibung auf dem Konkursweg
fortgesetzt. Dass das Einzelunternehmen der Schuldnerin in der Zwischenzeit aus
dem Handelsregister gelöscht worden ist, steht somit der Fortsetzung der
Betreibung auf dem Weg des Konkurses nicht entgegen.
3.
3.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin
ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen
muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der
Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn
von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der
Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.
2.1).
3.2
Im
vorliegenden Fall hat die Schuldnerin eine Quittung des Betreibungsamts
Basel-Stadt vom 21. Juli 2025 eingereicht, wonach sie die Forderung
einschliesslich der Zinsen und der Kosten (auch der Kosten von CHF 700.– für
das Konkursamt) bezahlt hat (Beilage zur Eingabe vom 21. Juli 2025). Damit hat
sie bewiesen, dass sie die Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der
Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die
Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursschuld –
erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die zweite
Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der
Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.
3.3
3.3.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind.
Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu
erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung
ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel
verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber
glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch
nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18.
September 2024 E. 4.1).
Falls
gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist
vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder
dessen Wirkungen beseitigt worden sind (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18.
September 2024 E. 4.1).
Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsfähigkeit. Es liegt an der
Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang
ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2024.60 vom 18. September
2024.
E. 4.1).
3.3.2
Im vorliegenden Fall hat die
Schuldnerin einen (nicht unterzeichneten) «Auszug über
offene Betreibungen» des Betreibungsamts Basel-Stadt vom
25.
Juli 2025 eingereicht (Beilage zur Eingabe vom 25. Juli 2025). Diesem
sind insgesamt 16 vollstreckbare Betreibungsforderungen zu entnehmen im Total
von CHF 31'800.90. Nicht getilgte Verlustscheine aus
Pfändungen der letzten 20 Jahre sind darin nicht vermerkt. Mit Verfügung vom
29.
Juli 2025 zog das Appellationsgericht einen (unterzeichneten) Auszug aus
dem Betreibungsregister des Betreibungsamts bei. Diesem Auszug vom 30. Juli
2025.
lassen sich nun insgesamt 9 fällige Betreibungsforderungen im Total von
CHF 31‘222.50 entnehmen (ohne Berücksichtigung der getilgten Konkursforderung
und von 5 Forderungen im Total von CHF 2'534.– mit
dem Vermerk Pfändung); von diesen 9 Betreibungsforderungen sind 6 vollstreckbar.
Zudem sind in diesem Auszug 20 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag
von CHF 18'818.30 erwähnt, die im Auszug über offene
Betreibungen, welche die Schuldnerin eingereicht hat, nicht enthalten sind.
Massgebend zur Ermittlung der fälligen Forderungen ist der unterzeichnete
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 30. Juli 2025, aus welchem
sich ein Forderungstotal von CHF 50'040.80 ergibt
(CHF 31'222.50 plus CHF 18'818.30).
Die
Schuldnerin verfügt demgegenüber über ein Kontokorrentkonto bei der […] AG, das
am 25. Juli 2025 einen Saldo von CHF 37'432.20 aufwies.
Damit verfügt sie nicht über ausreichende liquide Mittel, um sämtliche fälligen
Forderungen von total CHF 50‘040.80 umgehend zu erfüllen. Damit hat die
Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung
der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft gemacht.
4.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52
lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. Juli 2025 (KB.2025.395) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.