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Entscheid

BEZ.2025.55

Konkurseröffnung nach Art.166 SchKG

6. August 2025Deutsch8 min

Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.55

ENTSCHEID

vom 6.

August 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

Kanton Solothurn

Beschwerdegegner

Rathaus, 4509 Solothurn

Gläubiger

vertreten durch Steueramt des

Kantons Solothurn,

Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Juli 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art.166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldnerin) war Inhaberin des am 9. Januar 2025 wegen Geschäftsaufgabe

gelöschten Einzelunternehmens [...]. Dieses bezweckte den Betrieb eines

Restaurants. Mit Entscheid vom 14. Juli 2025 eröffnete das Zivilgericht

Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...]

betreffend eine Forderung des Kantons Solothurn (Gläubiger) von

CHF 7'620.45 zuzüglich Zins von 3,5 % seit dem 23. Oktober 2025 und Zins

von CHF 83.85 und CHF 110.– sowie sämtliche Betreibungs- und

Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 18. Juli 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des

Konkursentscheids. Auf Verfügung des Appellationsgerichts vom 18. Juli 2025 hin

reichte sie am 21. Juli und am 25. Juli 2025 zwei weitere Eingaben und

zusätzliche Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des

Konkursamts Basel-Stadt bei und holte am 29. Juli 2025 beim

Betreibungsamt Basel-Stadt einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein. Auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht

fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer

Beschwerde vom 18. Juli und ihren beiden Beschwerdeergänzungen vom 21. und 25.

Juli 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist

einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht

als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Im vorliegenden

Fall war das Einzelunternehmen der Schuldnerin im Handelsregister eingetragen

und die Schuldnerin deswegen der Konkursbetreibung unterstellt (Art. 39

Abs. 1 lit. a SchKG). Am 9. Januar 2025 ist das Einzelunternehmen infolge

Geschäftsaufgabe gelöscht worden (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt

am 14. Januar 2025). Gleichwohl ist der Konkurs am 14. Juli 2025 zu Recht

über die Schuldnerin eröffnet worden. Denn Personen, die wie die Schuldnerin im

Handelsregister eingetragen sind, unterliegen noch während sechs Monaten der

Konkursbetreibung, nachdem die Streichung durch das

Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist (Art. 40 Abs. 1

SchKG). Voraussetzung dieser Nachwirkung ist, dass der Gläubiger vor Ablauf der

genannten Frist die Fortsetzung der Betreibung verlangt (Art. 40

Abs. 2 SchKG). Vorliegend datiert die Konkursandrohung vom 19. Februar

2025.

Das Betreibungsamt hat damit zu Recht die Betreibung auf dem Konkursweg

fortgesetzt. Dass das Einzelunternehmen der Schuldnerin in der Zwischenzeit aus

dem Handelsregister gelöscht worden ist, steht somit der Fortsetzung der

Betreibung auf dem Weg des Konkurses nicht entgegen.

3.

3.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin

ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers

hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen

muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der

Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn

von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der

Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.

2.1).

3.2

Im

vorliegenden Fall hat die Schuldnerin eine Quittung des Betreibungsamts

Basel-Stadt vom 21. Juli 2025 eingereicht, wonach sie die Forderung

einschliesslich der Zinsen und der Kosten (auch der Kosten von CHF 700.– für

das Konkursamt) bezahlt hat (Beilage zur Eingabe vom 21. Juli 2025). Damit hat

sie bewiesen, dass sie die Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der

Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die

Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursschuld –

erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die zweite

Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der

Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

3.3

3.3.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind.

Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu

erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende

Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig

erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung

ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als

illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel

verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber

glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch

nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren

Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18.

September 2024 E. 4.1).

Falls

gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist

vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder

dessen Wirkungen beseitigt worden sind (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18.

September 2024 E. 4.1).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsfähigkeit. Es liegt an der

Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang

ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2024.60 vom 18. September

2024.

E. 4.1).

3.3.2

Im vorliegenden Fall hat die

Schuldnerin einen (nicht unterzeichneten) «Auszug über

offene Betreibungen» des Betreibungsamts Basel-Stadt vom

25.

Juli 2025 eingereicht (Beilage zur Eingabe vom 25. Juli 2025). Diesem

sind insgesamt 16 vollstreckbare Betreibungsforderungen zu entnehmen im Total

von CHF 31'800.90. Nicht getilgte Verlustscheine aus

Pfändungen der letzten 20 Jahre sind darin nicht vermerkt. Mit Verfügung vom

29.

Juli 2025 zog das Appellationsgericht einen (unterzeichneten) Auszug aus

dem Betreibungsregister des Betreibungsamts bei. Diesem Auszug vom 30. Juli

2025.

lassen sich nun insgesamt 9 fällige Betreibungsforderungen im Total von

CHF 31‘222.50 entnehmen (ohne Berücksichtigung der getilgten Konkursforderung

und von 5 Forderungen im Total von CHF 2'534.– mit

dem Vermerk Pfändung); von diesen 9 Betreibungsforderungen sind 6 vollstreckbar.

Zudem sind in diesem Auszug 20 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag

von CHF 18'818.30 erwähnt, die im Auszug über offene

Betreibungen, welche die Schuldnerin eingereicht hat, nicht enthalten sind.

Massgebend zur Ermittlung der fälligen Forderungen ist der unterzeichnete

Auszug aus dem Betreibungsregister vom 30. Juli 2025, aus welchem

sich ein Forderungstotal von CHF 50'040.80 ergibt

(CHF 31'222.50 plus CHF 18'818.30).

Die

Schuldnerin verfügt demgegenüber über ein Kontokorrentkonto bei der […] AG, das

am 25. Juli 2025 einen Saldo von CHF 37'432.20 aufwies.

Damit verfügt sie nicht über ausreichende liquide Mittel, um sämtliche fälligen

Forderungen von total CHF 50‘040.80 umgehend zu erfüllen. Damit hat die

Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung

der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft gemacht.

4.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52

lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. Juli 2025 (KB.2025.395) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.