BEZ.2025.56
Ausweisung
16. September 2025Deutsch4 min
gesetzten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2025.56
ENTSCHEID
vom 16.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz
(ABES),
Rheinsprung 16/18,Postfach
1532, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 9. Juli 2025
betreffend Ausweisung
Erwägungen
Am 30. Juni 2025 wurde beim Zivilgericht Basel-Stadt ein
Gesuch um Ausweisung von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) aus der
Liegenschaft der Gesuchstellerin B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) im
Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen eingereicht (RB.2025.125). Mit
Verfügung vom 9. Juli 2025 wies das Zivilgericht das Sistierungsgesuch des
Beschwerdeführers ab und wies darauf hin, dass die auf den 22. Juni 2025
angesetzte Verhandlung wie vorgesehen stattfinde.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 18. Juli 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht. Das darin unter
anderem gestellte Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wurde mit
Verfügung vom 18. Juli 2025 abgewiesen. In den Verfügungen vom 18. Juli
Sachverhalt
2025 resp. 4. August 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert.
Mit Übermittlungsschreiben vom 11. August 2025 reichte
das Zivilgericht einen im vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheid
des Zivilgerichts vom 22. Juli 2025 ein, in welchem ein Vergleich über die
Räumung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten zu Protokoll genommen wurde.
Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde der vom
Zivilgericht übermittelte Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juli 2025
(mit dem darin protokollierten Vergleich zwischen den Parteien) zu den Akten
genommen. Es wurde festgehalten, dass es aufgrund des zwischen den Parteien
geschlossenen Vergleiches als fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer noch
über ein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde
verfüge. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten Frist nicht geleistet hat. Dem
Beschwerdeführer wurde schliesslich eine nicht erstreckbare Nachfrist zur
Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde in der Verfügung darauf
hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn der
Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 101 Abs. 3
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Verfügung vom 20. August 2025 mit der Ansetzung der
Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Sendungsverfolgungsbericht der Post am 22. August 2025 zur Abholung
gemeldet und innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt. Die Verfügung gilt daher
gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Innert der ihr
gesetzten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf
die Beschwerde ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten.
Erwägungen
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichts vom 9. Juli 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.