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Entscheid

BEZ.2025.56

Ausweisung

16. September 2025Deutsch4 min

gesetzten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2025.56

ENTSCHEID

vom 16.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und

a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz

(ABES),

Rheinsprung 16/18,Postfach

1532, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 9. Juli 2025

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Am 30. Juni 2025 wurde beim Zivilgericht Basel-Stadt ein

Gesuch um Ausweisung von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) aus der

Liegenschaft der Gesuchstellerin B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) im

Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen eingereicht (RB.2025.125). Mit

Verfügung vom 9. Juli 2025 wies das Zivilgericht das Sistierungsgesuch des

Beschwerdeführers ab und wies darauf hin, dass die auf den 22. Juni 2025

angesetzte Verhandlung wie vorgesehen stattfinde.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 18. Juli 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht. Das darin unter

anderem gestellte Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wurde mit

Verfügung vom 18. Juli 2025 abgewiesen. In den Verfügungen vom 18. Juli

Sachverhalt

2025 resp. 4. August 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines

Kostenvorschusses aufgefordert.

Mit Übermittlungsschreiben vom 11. August 2025 reichte

das Zivilgericht einen im vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheid

des Zivilgerichts vom 22. Juli 2025 ein, in welchem ein Vergleich über die

Räumung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten zu Protokoll genommen wurde.

Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde der vom

Zivilgericht übermittelte Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juli 2025

(mit dem darin protokollierten Vergleich zwischen den Parteien) zu den Akten

genommen. Es wurde festgehalten, dass es aufgrund des zwischen den Parteien

geschlossenen Vergleiches als fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer noch

über ein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde

verfüge. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den

Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten Frist nicht geleistet hat. Dem

Beschwerdeführer wurde schliesslich eine nicht erstreckbare Nachfrist zur

Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde in der Verfügung darauf

hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn der

Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 101 Abs. 3

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Verfügung vom 20. August 2025 mit der Ansetzung der

Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer

gemäss Sendungsverfolgungsbericht der Post am 22. August 2025 zur Abholung

gemeldet und innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt. Die Verfügung gilt daher

gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Innert der ihr

gesetzten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf

die Beschwerde ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten.

Erwägungen

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichts vom 9. Juli 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.