BEZ.2025.58
Rechtsöffnung
14. Oktober 2025Deutsch2 min
15. Juli 2025 focht die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) einen Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2025.58
ENTSCHEID
vom 14.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsbeklagte
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt, Gesuchssteller
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Mai 2025
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Eingabe vom
Sachverhalt
15. Juli 2025 focht die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) einen Entscheid
des Zivilgerichts vom 6. Mai 2025 an. Das Zivilgericht leitete diese
Eingabe an das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom
23. Juli 2025 nahm das Appellationsgericht die Eingabe als Beschwerde
entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF
400.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war,
setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 21. August 2025 eine
nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses,
dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Den Kostenvorschuss
leistete die Beschwerdeführerin auch innert dieser Nachfrist nicht. Auf die
Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 6. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Erwägungen
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.