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Entscheid

BEZ.2025.58

Rechtsöffnung

14. Oktober 2025Deutsch2 min

15. Juli 2025 focht die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) einen Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2025.58

ENTSCHEID

vom 14.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Parteien

A____ GmbH Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsbeklagte

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt, Gesuchssteller

Rechtsdienst, Fischmarkt 10,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Mai 2025

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

Sachverhalt

15. Juli 2025 focht die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) einen Entscheid

des Zivilgerichts vom 6. Mai 2025 an. Das Zivilgericht leitete diese

Eingabe an das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom

23. Juli 2025 nahm das Appellationsgericht die Eingabe als Beschwerde

entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF

400.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war,

setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 21. August 2025 eine

nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses,

dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Den Kostenvorschuss

leistete die Beschwerdeführerin auch innert dieser Nachfrist nicht. Auf die

Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 6. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Erwägungen

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.