BEZ.2025.6
Rechtsöffnung
13. Mai 2025Deutsch17 min
Zivilgericht beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 die kostenpflichtige
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.6
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt, Gläubiger
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____
Beschwerdegegner
[...] Schuldner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Januar 2025
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 21. Juni 2024
erging ein Arrestbefehl Nr. [...] gegen A____ (nachfolgend Schuldner) für eine
Forderungssumme von CHF 44'440.94. Mit Begehren vom 2. Juli 2024 und innert
Frist leitete der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung
(nachfolgend Gläubiger), Betreibung gegen den Schuldner ein für diverse
Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 41'399.94. Der Schuldner erhob gegen
den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...]
vom 24. September 2024 am 7. November 2024 Rechtsvorschlag.
Am 19. November
2024 stellte der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt ein definitives
Rechtsöffnungsgesuch in Arrestprosequierung des Arrests Nr. [...] betreffend
die folgenden Forderungen:
-
CHF 30'912.50 Kantonale Steuern 2015 – 2021
-
CHF 580.– Kantonale Steuern 2022
-
CHF 6'134.60 Grundstückgewinnsteuer 2019
-
CHF 352.94 Strafbefehl vom 12. August 2013
-
CHF 751.80 Strafbefehl vom 18. Juni 2018
-
CHF 1'268.10 Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17.
März 2017
-
CHF 400.– Arrestkosten Gericht
Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 erteilte das Zivilgericht
dem Gläubiger in der Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes
vom 24. September 2024, definitive Rechtsöffnung für:
-
CHF 30'533.80 Kantonale Steuern, Ordentliche Steuer, Steuerjahre
2015 bis 2021
-
CHF 580.– Kantonale Steuern, Ordentliche Steuer, Steuerjahr
2022
-
CHF 6'134.60 Grundstückgewinnsteuer, Steuerjahr 2019/ [...]
-
CHF 352.94 Fall-Nr. STAWA [...]
-
CHF 751.80 VT.[...]
-
CHF 1'268.10 Fall Nr. [...]
Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen und die
Gerichtskosten von CHF 500.– wurden dem Schuldner auferlegt.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 erhob der Gläubiger gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin
beantragte er, es sei in der Betreibung Nr. [...] (Arrest Nr. [...]) des
Betreibungsamts nebst der mit Entscheid vom 20. Januar 2025 bereits erteilten
definitiven Rechtöffnung auch für den Betrag von CHF 378.70 die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen. Die Kosten seien dem Schuldner aufzuerlegen. Das
Zivilgericht beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2025 hielt der
Gläubiger an seinen Anträgen fest. Der Schuldner liess sich innert der ihm vom
Verfahrensleiter gesetzten Frist nicht vernehmen. Die Akten des Zivilgerichts
wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg
gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts,
mit welchem ein Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers teilweise gutgeheissen und
teilweise abgewiesen wurde. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht
berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a
ZPO). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf diese
einzutreten ist. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Das Zivilgericht führte im angefochtenen
Entscheid aus, bei den hier betroffenen öffentlich-rechtlichen Forderungen
könne der Verlustschein nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel verwendet
werden. Es bedürfe eines zusätzlichen Rechtsöffnungstitels, welcher als
Grundlage für die im Verlustschein aufgeführte Forderung diene. Der Zinsenlauf werde
mit Ausstellen des Verlustscheins gestoppt. Die bis dahin ausgewiesenen
Verzugszinsen könnten den Kontoauszügen entnommen werden. Für den gesamten Zins
sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stelle die Abrechnung der Betreibungskosten im definitiven Pfändungsverlustschein
eine Verfügung im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dar. Soweit ersichtlich seien gegen
die betreibungsabschliessenden Kostenrechnungen des Betreibungsamts keine
Beschwerden erhoben worden, weshalb auch für diese Kosten definitive
Rechtsöffnung erteilt werde (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3–2.5). In Bezug
auf die kantonalen Steuern 2015 sowie 2017 bis 2022 und die Grundstückgewinnsteuer 2019
wurden die mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügungen vom
Zivilgericht als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG qualifiziert und gestützt darauf für die darin festgesetzten
Forderungen und die gesetzlichen Verzugszinse Rechtsöffnung erteilt
(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1 f., 3.4–3.8, 4 und 5). Dies gilt auch für
Forderungen aufgrund der Strafbefehle vom 12. August 2013 und vom 18. Juni 2018
(Zivilgerichtsentscheid, E. 6 f.) sowie des Entscheids des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 17. März 2017 (Zivilgerichtsentscheid, E. 7).
Auch hinsichtlich der kantonalen Steuern 2016 qualifizierte das
Zivilgericht die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung
als definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgesetzte Forderung und
den gesetzlichen Verzugszins (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1). In Bezug auf die
Höhe hielt das Zivilgericht fest, gestützt auf den Verlustschein sei eine
Forderung in der Höhe von CHF 17'256.35 in Betreibung gesetzt worden. Die
Steuerforderung belaufe sich auf CHF 15'114.60. Hinzu kämen der Belastungszins
von insgesamt CHF 969.40 sowie die im Verlustschein ausgewiesenen Kosten in
Höhe von CHF 743.65. Auch zu berücksichtigen seien die zusätzlichen Gebühren in
Höhe von CHF 50.– gemäss Gebührenverfügung vom 14. September 2018. Dies führe
zu einem Total in Höhe von CHF 16'877.65 wofür die Rechtsöffnung gewährt
werde (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3). Im Differenzbetrag von CHF 378.70
wurde somit keine Rechtsöffnung gewährt. Keine Rechtsöffnung wurde zudem
gewährt für die Kosten eines vorangehenden Arrestverfahrens in Höhe von CHF
400.–. Bei den Arrestkosten handle es sich – so das Zivilgericht – um
Betreibungskosten, welche vom Schuldner zusätzlich geschuldet seien (Art. 68
SchKG), ohne dass hierfür die Rechtsöffnung zu gewähren sei
(Zivilgerichtsentscheid, E. 9).
2.2
2.2.1
Der Gläubiger bringt in seiner Beschwerde vor,
das Betreibungsamt habe bei der Erstellung des Pfändungsverlustscheins Nr. [...]
zugleich die Abrechnung der Betreibungskosten vorgenommen, welche im nunmehr
abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen seien. Es seien Betreibungskosten von CHF
743.65
sowie die Arrestkosten Betreibungsamt in der Höhe von CHF 378.40 im
Verlustschein Nr. [...] aufgeführt und verbrieft. Hinsichtlich der Höhe dieser
Kosten (Betreibungskosten und Arrestkosten Betreibungsamt) werde eine
verbindliche Anordnung des Betreibungsamts vorgenommen, die einer Verfügung
gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspreche und mit Beschwerde nach Art. 17
SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden könne. Im vorliegenden Fall
würden keine Hinweise darauf bestehen, dass gegen die betreibungsabschliessende
Kostenrechnung des Betreibungsamts eine Beschwerde erhoben worden sei. Damit
liege eine vollstreckbare Verfügung vor (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), die zur
definitiven Rechtsöffnung berechtige (Beschwerde, Rz. 6). Die vom Zivilgericht
angesprochenen CHF 400.– Arrestkosten seien bei den im Verlustschein
ausgewiesenen Kosten in Höhe von CHF 743.65 mitenthalten, für welche das
Zivilgericht die Rechtsöffnung gewährt habe. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb für diese Kosten inkl. der genannten Arrestkosten Rechtsöffnung gewährt
worden sei, für die Arrestkosten Betreibungsamt in der Höhe von CHF 378.40 hingegen
nicht (Beschwerde, Rz. 7 f.).
2.2.2
Das Zivilgericht führt in seiner
Vernehmlassung zur Beschwerde aus, dass für diejenigen Forderungen
Rechtsöffnung erteilt worden sei, für welche sich in den vom Gläubiger
eingereichten Unterlagen definitive Rechtsöffnungstitel, also entsprechende
Verfügungen oder Entscheide, hätten finden lassen. Die zum Beschwerdegegenstand
erhobenen Arrestkosten von CHF 378.70 seien im Verlustschein vom 25. April
2019.
(Beilage 7 zum Rechtsöffnungsgesuch) betreffend die kantonalen Steuern
2016.
unter «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes»
aufgeführt worden. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liege indes nicht vor. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne zwar auch für aus früheren
Betreibungen stammende Betreibungskosten – wozu auch die Arrestkosten gehören
würden – Rechtsöffnung erteilt werden, allerdings nur, soweit die frühere
Betreibung mit einem definitiven Verlustschein abgeschlossen worden sei, in
welchem das Betreibungsamt über die Kosten abgerechnet habe. Die
Kostenabrechnung durch das Betreibungsamt entspreche nach dieser Rechtsprechung
einer Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, die mit einer Beschwerde
nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden könne. In
Nachachtung dieser Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall für die im
Verlustschein ausgewiesenen Betreibungskosten von gesamthaft CHF 743.65
Rechtsöffnung erteilt worden. Soweit darüber hinaus im Verlustschein unter der
Auflistung der Forderungen zudem «Arrestkosten Betreibungsamt» aufgeführt
seien, gehe das Zivilgericht davon aus, dass es sich dabei nicht um eine
beschwerdefähige Verfügung des Betreibungsamts im Sinn der Rechtsprechung des
Bundesgerichts handle. Es liege dem Entscheid des Zivilgerichts denn auch das
Verständnis zugrunde, dass die im Verlustschein unter «Abrechnung»
ausgewiesenen Betreibungskosten abschliessend beziffert seien und die unter der
Rubrik «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes»
aufgelisteten Kosten nicht durch das Betreibungsamt, sondern vom Gläubiger
definiert würden – namentlich durch dessen Betreibungsbegehren. Dies müsse
nicht heissen, dass keine (weitergehenden) Arrestkosten angefallen seien. Aber
auch wenn als wahr unterstellt werde, dass entsprechende Arrestkosten
tatsächlich (einmal) angefallen seien, sei für das urteilende Gericht aufgrund
des Gesagten nicht ersichtlich, dass diese aus derjenigen Zwangsvollstreckung
stammten, die schliesslich zum vorliegenden Verlustschein geführt habe. Nur
wenn dies sichergestellt wäre, könne für die besagten Arrestkosten
Rechtsöffnung erteilt werden.
2.3
Verlustscheine gelten als Schuldanerkennungen
im Sinn von Art. 82 SchKG, mit denen grundsätzlich die provisorische
Rechtsöffnung erwirkt werden kann (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG). Wie das
Zivilgericht zutreffend ausführte, gilt dies indessen nicht für jene Verlustscheine,
denen eine öffentlich-rechtliche Forderung zugrunde liegt, es sei denn, eine
Aberkennungsklage beim Verwaltungsgericht ist möglich (BGE 147 III 358 E. 3.3.1;
Staehelin, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2021, Art. 82 SchKG N 46). Ist dies nicht der Fall, hat die Behörde
die dem Verlustschein zugrundeliegende Verfügung als Rechtsöffnungstitel
vorzulegen, um definitive Rechtsöffnung zu erlangen (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 162 mit Hinweis).
Wie das Zivilgericht ferner zutreffend erwog, stellt gemäss
dem Leitentscheid BGE 147 III 358 eine Abrechnung der Betreibungskosten in
einem definitiven Pfändungsverlustschein eine Verfügung im Sinn von
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Das Bundesgericht hat im genannten
Entscheid hierzu Folgendes erwogen: «Bei der Erstellung des definitiven
Pfändungsverlustscheins nimmt das Betreibungsamt zugleich die Abrechnung der
Betreibungskosten vor, welche im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen
sind. Diese umfassen die gesetzlichen Gebühren und die Auslagen des
Betreibungsamtes. Das Total der Kosten wird in den definitiven
Pfändungsverlustschein aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse
Mitteilung an den Gläubiger. Vielmehr wird hinsichtlich der Höhe der
Betreibungskosten eine verbindliche Anordnung des Betreibungsamtes
wiedergegeben, die einer Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
entspricht (zu den Kriterien vgl. BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Sie kann mit
Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
Zudem hat das Betreibungsamt auf Verlangen einer Partei eine detaillierte
Kostenrechnung zu erstellen (Art. 3 der Gebührenverordnung vom
23.
September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG; SR 281.35]). Verpflichtet wird aus dieser Anordnung der Schuldner, der
gemäss Art. 68 SchKG die Kosten der durchgeführten Betreibung schliesslich zu
tragen hat. [...] Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise darauf, dass
gegen die betreibungsabschliessende Kostenrechnung des Amtes eine Beschwerde
erhoben worden ist. Damit liegt eine vollstreckbare Verfügung vor (Art. 80 Abs.
2.
Ziff. 2 SchKG), die zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt» (BGE 147 III 358 E. 3.5.3 und 3.5.5).
2.4
Das Zivilgericht hat mit dem angefochtenen
Entscheid im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen in all jenen Fällen die
Rechtsöffnung erteilt, bei denen für die in den Verlustscheinen aufgeführten
Forderungen Rechtsöffnungstitel, also entsprechende Verfügungen oder Entscheide,
vorlagen. In Anwendung der Vorgaben, die sich aus dem Bundesgerichtsentscheid
BGE 147 III 358 ergeben, hat das Zivilgericht dem Gläubiger auch für die in den
Verlustscheinen ausgewiesenen Betreibungskosten die Rechtsöffnung gewährt. Keine
Rechtsöffnung erteilt hat das Zivilgericht einzig hinsichtlich der im Verlustschein
Nr. [...] aufgeführten «Arrestkosten Betreibungsamt» von CHF 378.70. Strittig
ist diesbezüglich, ob es sich hierbei um Betreibungskosten im Sinn von BGE 147 III 358 handelt. Der Gläubiger bringt in seiner Stellungnahme vom 20. Februar
2025.
zur Vernehmlassung des Zivilgerichts vor, das Betreibungsamt habe im fraglichen
Verlustschein «Betreibungskosten von CHF 743.65 sowie die Arrestkosten
Betreibungsamt in der Höhe von CHF 378.70 aufgeführt und verbrieft».
Das Zivilgericht weist in seiner Stellungnahme zur Beschwerde
zutreffend darauf hin, dass im hier relevanten Verlustschein Nr. [...] (Beilage
7.
zum Rechtsöffnungsgesuch) einerseits eine Auflistung unter dem Titel
«Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» vorgenommen und
dort das Folgende aufgeführt wird:
« [1] Kantonale Steuern 2016,
Ordentliche Steuer,
Steuerrechnung vom 22.02.2018,
Prosekution zu Arrest Nr. [...]: CHF 14'534.60
[2] Aufgelaufener Zins bis 02.05.2018: CHF 511.55
[3] Kosten / gesetzliche Gebühren: CHF
630.00
[4]
Arrestkosten Betreibungsamt CHF 378.70
»
Im Weiteren hat das Betreibungsamt eine «Abrechnung»
vorgenommen und darunter aufgeführt:
« Forderungsbetrag: CHF
16'054.85
Zinsen (Valuta 26.03.2019) CHF
457.85
Kosten: [mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten]: CHF
743.65
Ergebnis der Betreibung: CHF
0.00
Ungedeckt gebliebener Betrag: CHF 17'256.35
»
Es trifft zwar zu, dass im Verlustschein die beiden vom
Gläubiger genannten Posten aufgeführt sind. Die Zuordnung der «Arrestkosten
Betreibungsamt» in der Höhe von CHF 378.70 zur Auflistung «Forderungsurkunde
mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» spricht indessen dafür, dass es
sich – anders als bei den «Kosten [mit Einschluss allfälliger
Rechtsöffnungskosten]» von CHF 743.65 – nicht um die Betreibungskosten handelt,
welche im abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. Die in Frage stehenden
«Arrestkosten Betreibungsamt» wurden denn auch bei der «Abrechnung» mit den
übrigen Forderungen im Posten «Forderungsbetrag» zusammengerechnet. Es
erscheint nicht nachvollziehbar – und dies anerkennt der Gläubiger denn auch in
seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2025 –, weshalb die «Arrestkosten
Betreibungsamt» in der Höhe von CHF 378.70 unter dem Titel «Forderungsurkunde
mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» und nicht bei der «Abrechnung» aufgeführt
wurden, wenn es sich dabei (ebenfalls) um die Betreibungskosten handelt, welche
im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind, zumal bei den «Kosten
[mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten]» sowohl jene
Betreibungskosten miteingerechnet wurden, welche mit Valuta-Datum vor den
«Betreibungskosten (Arrest)» angefallen sind, als auch jene, welche zeitlich
später datieren (vgl. Beilage 8 zum Rechtsöffnungsgesuch).
Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Verlustscheinen im Zusammenhang mit den Steuerschulden des Schuldners lässt
sich ableiten, dass nicht nur die Abgrenzung zwischen der Steuerschuld, dem
aufgelaufenen Zins sowie den im materiell-rechtlichen (steuerrechtlichen)
Verfahren festgesetzten Gebühren nicht einheitlich vorgenommen wird, sondern teilweise
auch jene zwischen den vorgenannten Posten und den Betreibungskosten, welche im
nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. So wird im Verlustschein Nr.
[...] (Beilage 5 zum Rechtsöffnungsgesuch) unter dem Titel «Forderungsurkunde
mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» eine Forderung von CHF 14'661.55
für «Kantonale Steuern 2015, Ordentliche Steuer Steuerrechnung vom 22.09.2016»
aufgeführt. Dabei wurden die im Kontoauszug der Steuerverwaltung (Beilage 6 zum
Rechtsöffnungsgesuch) aufgelisteten Gebühren der Steuerbehörde selbst (1. Steuererklärungs-Mahngebühr,
2.
Steuererklärungs-Mahngebühr, Amtliche Einschätzungsgebühr, Busse Nichtabgabe
Steuererklärung, Inkasso-Gebühr) bei der Forderung ebenso wie die
Belastungszinsen offensichtlich miteingerechnet. Obwohl im genannten
Kontoauszug der Steuerverwaltung Betreibungskosten von insgesamt CHF 536.35
aufgeführt sind, werden im Verlustschein unter der «Abrechnung» lediglich
Kosten von CHF 260.60 (abzüglich einer Zahlung von CHF 70.55, das
heisst im Ergebnis CHF 190.05) ausgewiesen, wobei nicht nachvollziehbar ist,
wie sich dieser Betrag ergibt. Im Verlustschein Nr. [...] (Beilage 9 zum
Rechtsöffnungsgesuch) werden unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder
Angabe des Forderungsgrundes» eine Forderung in der Höhe von CHF 4.50 für
«Kantonale Steuern 2017, Ordentliche Steuer Steuerrechnung vom 20.09.2018»,
aufgelaufener Zins von CHF 0.10 sowie «Kosten / gesetzliche Gebühren» in
der Höhe von 710.– aufgeführt. Diese CHF 710.– umfassen offensichtlich die
von der Steuerverwaltung selbst auferlegten Kosten/Gebühren (1.
Steuererklärungs-Mahngebühr, 2. Steuererklärungs-Mahngebühr, Amtliche
Einschätzungsgebühr, Busse Nichtabgabe Steuererklärung, Inkasso-Mahngebühr,
Betreibungsankündigung, Inkassogebühr), die im Kontoauszug der Steuerverwaltung
aufgeführt sind (Beilage 10 zum Rechtsöffnungsgesuch). Die im Kontoauszug der
Steuerverwaltung aufgeführten diversen Betreibungskosten werden hingegen nicht
unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes»
aufgeführt, sondern vollumfänglich bei den «Kosten» unter dem Titel «Abrechnung».
Das gilt ebenso für den Verlustschein [...] (vgl. Beilagen 11 und 12 zum
Rechtsöffnungsgesuch). Im Verlustschein Nr. [...] wiederum werden unter dem
Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» alle von
der Steuerverwaltung auferlegten Kosten und Gebühren (1. Steuererklärungs-Mahngebühr,
2.
Steuererklärungs-Mahngebühr, Amtliche Einschätzungsgebühr, Busse Nichtabgabe
Steuererklärung, Inkasso-Mahngebühr, Betreibungsankündigung, Inkassogebühr) unter
die Bezeichnung «Kantonale Steuern 2019, ordentliche Steuer, Steuerrechnung vom
17.12.2020» subsumiert (der eigentliche Steuerbetrag lag bei CHF 0.–). Die
Betreibungskosten inkl. Gerichtskosten werden hingegen vollumfänglich bei der
Abrechnung unter «Kosten [mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten]»
aufgeführt (vgl. Beilagen 13 und 14 zum Rechtsöffnungsgesuch). Dies gilt analog
für die Verlustscheine [...] (vgl. Beilagen 15 und 16 zum Rechtsöffnungsgesuch)
und [...] (vgl. Beilagen 17 und 18 zum Rechtsöffnungsgesuch). Im Verlustschein [...]
wird die Auflistung unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe
des Forderungsgrundes» schliesslich wiederum analog zu derjenigen im
Verlustschein Nr. [...] (Beilage 9 zum Rechtsöffnungsgesuch) vorgenommen (vgl.
Beilagen 19 und 20 zum Rechtsöffnungsgesuch). Trotz dieser dargestellten
Uneinheitlichkeit ist festzustellen, dass bei einem ganz überwiegenden Teil der
erwähnten Verlustscheine unter dem Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder
Angabe des Forderungsgrundes» nur jene Gebühren aufgeführt werden, die dem
Schuldner vom Gläubiger selbst auferlegt wurden (z.B. Amtliche
Einschätzungsgebühr, Busse Nichtabgabe Steuererklärung oder auch Inkasso-Mahngebühr)
und nicht die Betreibungskosten, die im nunmehr abgeschlossenen Verfahren
aufgelaufen sind. Diese werden vielmehr bei der «Abrechnung» unter dem Titel
«Kosten [mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten] aufgeführt.
Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass
die Betreibungskosten, die im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen
sind, bei den Verlustscheinen nicht unter dem Titel «Forderungsurkunde mit
Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» aufgeführt werden, sondern bei der
«Abrechnung» als «Kosten [mit Einschluss allfälliger Rechtsöffnungskosten]. Es
hat daher auch zu Recht in Bezug auf den streitbezogenen Verlustschein Nr. [...]
die Rechtsöffnung nur insoweit gewährt, als für die unter dem Titel
«Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» aufgeführte
Forderungen ein (eigenständiger) Rechtsöffnungstitel vorlag, sowie für die im Verlustschein
in der «Abrechnung» festgelegten «Kosten [mit Einschluss allfälliger
Rechtsöffnungskosten]». Daran ändert nichts, dass die Auflistung im hier
relevanten Verlustschein Nr. [...] möglicherweise falsch ist, es sich bei den
«Arrestkosten Betreibungsamt» – wie vom Gläubiger in seiner Stellungnahme vom
20.
Februar 2025 eingehend ausgeführt – um Betreibungskosten handelt, die im
abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind, und diese daher nicht unter dem
Titel «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes», sondern
bei der Abrechnung unter «Kosten» hätten aufgeführt werden müssen. Da es sich
bei der Abrechnung im Verlustschein gemäss der oben genannten Rechtsprechung (vgl.
E. 2.3 oben) um eine Verfügung handelt, die mittels Beschwerde hätte
angefochten werden können, ist mangels einer solchen Anfechtung auf die
Verfügung abzustellen, in welcher als Kosten, welche im damit abgeschlossenen
Verfahren aufgelaufen sind, lediglich CHF 743.65 festgesetzt sind. Das
Zivilgericht hat daher das Rechtsöffnungsbegehren für die unter dem Titel
«Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» aufgeführte
Forderung für «Arrestkosten Betreibungsamt» von CHF 378.– zu Recht
abgewiesen, da hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorlag.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde
des Gläubigers abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
unterliegende Gläubiger die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.– festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten
sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 20. Januar 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.