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Entscheid

BEZ.2025.64

Nichteintreten (BGer Nr. 5A_558/2025 vom 20. Oktober 2025)

16. September 2025Deutsch3 min

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 23. Mai

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2025.64

ENTSCHEID

vom 16.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 23. Mai 2025

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 13. Mai

2025 erhob A____ (nachfolgend Schuldner) Beschwerde bei der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 23. Mai

2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf diese Beschwerde nicht ein, da es an

einem konkreten Antrag und an einer genügenden Begründung fehle. Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 25. August 2025 Beschwerde bei der oberen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der

oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und

verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung. Der vorliegende Entscheid

wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR

281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet grundsätzlich ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes

betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG

SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Hat – wie im vorliegenden Fall – wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist das Einzelgericht zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen

gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Im vorliegenden

Fall hat der Schuldner die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1

SchKG nicht eingehalten: Der Schuldner nahm den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2025 am 6. Juni 2025 in Empfang

(Zustellnachweis der Post). Am 25. August 2025 – und damit weit nach

Ablauf der zehntätigen Frist – reichte er seine undatierte Beschwerde am

Schalter der oberen Aufsichtsbehörde ein. Die Beschwerde ist somit verspätet

erhoben worden.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren

ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 23. Mai

2025.

(AB.2025.24) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.