BEZ.2025.64
Nichteintreten (BGer Nr. 5A_558/2025 vom 20. Oktober 2025)
16. September 2025Deutsch3 min
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 23. Mai
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2025.64
ENTSCHEID
vom 16.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 23. Mai 2025
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 13. Mai
2025 erhob A____ (nachfolgend Schuldner) Beschwerde bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 23. Mai
2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf diese Beschwerde nicht ein, da es an
einem konkreten Antrag und an einer genügenden Begründung fehle. Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 25. August 2025 Beschwerde bei der oberen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der
oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und
verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung. Der vorliegende Entscheid
wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR
281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet grundsätzlich ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Hat – wie im vorliegenden Fall – wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist das Einzelgericht zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen
gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Im vorliegenden
Fall hat der Schuldner die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1
SchKG nicht eingehalten: Der Schuldner nahm den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2025 am 6. Juni 2025 in Empfang
(Zustellnachweis der Post). Am 25. August 2025 – und damit weit nach
Ablauf der zehntätigen Frist – reichte er seine undatierte Beschwerde am
Schalter der oberen Aufsichtsbehörde ein. Die Beschwerde ist somit verspätet
erhoben worden.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren
ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 23. Mai
2025.
(AB.2025.24) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.