BEZ.2025.66
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
7. Oktober 2025Deutsch8 min
Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____ (Gläubigerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.66
ENTSCHEID
vom 7.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[…]
Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[…]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin)
ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt das Führen
eines Coiffeursalons, den Verkauf von Pflegeprodukten sowie das Erbringen von
mit dem Führen eines Coiffeursalons verbundenen ähnlichen Dienstleistungen. Mit
Entscheid vom 1. September 2025 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die
Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____ (Gläubigerin)
von CHF 1'452.70, zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 5. September 2024, CHF 150.–
sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen den Entscheid vom 1. September 2025 reichte die
Schuldnerin am 3. September 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Beschwerde ein. Darin beantragt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung vom 1.
September 2025. Der (sinngemässe) Antrag der Schuldnerin auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 3. September 2025 abgewiesen.
Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass ihr die Möglichkeit zusteht,
innert der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Konkursentscheids ihre Beschwerde
zu ergänzen. Am 10. September 2025 wurden vom Zivilgericht zwei
Rückzugserklärungen in Bezug auf andere Betreibungen gegen die Schuldnerin
eingereicht. Die Schuldnerin reichte am 11. September 2025 eine weitere Eingabe
(«Nachweis der Liquidität und Bitte um zweite Chance») mit weiteren Beilagen
ein. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen.
Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG], SR 281.1). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht
erhoben. Auch die ergänzende Eingabe vom 11. September 2025 erfolgte innert der
Beschwerdefrist und ist somit zu berücksichtigen. Auf die Beschwerde ist
einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der
Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht
beziehungsweise bewiesen werden.
2.2
Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde vom 3. September 2025 zunächst geltend,
dass sie die Vorladung zur Konkursverhandlung nie erhalten habe. Sie sei daran,
abzuklären, ob und gegebenenfalls welche Mitarbeitenden das Schreiben in ihrem
Namen entgegengenommen hätten. Ohne Kenntnis dieses Schreibens sei es ihr
leider nicht möglich gewesen, die Vorladung wahrzunehmen oder entsprechende
Zahlungen zu leisten.
Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Schuldnerin hat gemäss den
vorinstanzlichen Akten sowohl den Zahlungsbefehl als auch die Konkursandrohung
erhalten. Die Anzeige der Konkursverhandlung nahm die Schuldnerin am 8. Juli
2025.
entgegen. Die Zustellbestätigung trägt die Unterschrift der
Geschäftsführerin der Schuldnerin, welche auf dem Dokument zudem namentlich
aufgeführt wird. Es ist damit erstellt, dass die Anzeige der Konkursverhandlung
mit den entsprechenden Hinweisen für Schuldner der Schuldnerin ordnungsgemäss
zugestellt worden ist. Die Schuldnerin hält in ihrer Eingabe vom 11. September
2025.
auch nicht mehr an diesem Einwand fest.
2.3
Die
Schuldnerin reicht als Beilage zur Eingabe vom 11. September 2025 eine
Abrechnung des Betreibungsamts vom 3. September 2025 ein. Diese Abrechnung ist
an die Gläubigerin gerichtet und zeigt einen Endbetrag inklusive Zinsen und
Kosten von CHF 2'196.– auf.
Ob damit eine
Zahlung der in dieser Abrechnung aufgeführten Forderungen nachgewiesen ist oder
nicht, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Zumindest bei der Tilgung oder
Hinterlegung nach der Konkurseröffnung umfassen die Kosten zusätzlich die
Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste
Instanz und der angepeilten Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren
anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz
setzt voraus, dass die Schuldnerin auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts
innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus
Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG
N 21c; BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 3.5; AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2, BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 2.2; OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und
PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Die Schuldnerin
macht nicht geltend, dass sie die Kosten des Konkursamts (zu erfragen beim
Betreibungs- und Konkursamt) innert der Rechtsmittelfrist bezahlt hat, obwohl
sie in der Verfügung vom 3. September 2025 explizit auf dieses Erfordernis
hingewiesen wurde. Sie vermag im vorliegenden Fall somit nicht aufzuzeigen,
dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist. Damit ist
bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt
und es erübrigt sich eine Prüfung der zweiten Voraussetzung.
2.4
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass auch die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist. Als zweite Voraussetzung
der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die
Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen
Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie
unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen
die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022
E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1,
5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta,
in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).
Die Schuldnerin
reicht mit ihrer Beschwerde einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, aus
welchem neben verschiedenen mit «Z» (Bezahlt) markierten Forderungen diverse
Betreibungen mit dem Hinweis «KA» (Konkursandrohung) bzw. «ZB» (Zahlungsbefehl)
aufgeführt sind, welche sich auf mehr als CHF 14'000.– summieren. Die
Schuldnerin weist in ihrer Eingabe vom 11. September 2025 selbst darauf hin,
dass auf ihrem Konto keine ausreichenden Mittel vorhanden seien. Mit den
Ausführungen in der Beschwerde bzw. der Ergänzung in der Eingabe vom 11.
September 2025 vermag die Schuldnerin das Vorhandensein objektiv ausreichender
liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht
glaubhaft zu machen. Daran ändern auch die Ausführungen der Schuldnerin nichts,
wonach dies auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei und dass sie nun
wieder in der Lage sei, sich vollumfänglich auf die Stabilisierung und
Weiterführung ihres Betriebes zu konzentrieren.
Die Beschwerde
erweist sich somit auch aus diesem Grund als unbegründet.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52
lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 1. September 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.