Lexipedia

Entscheid

BEZ.2025.66

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

7. Oktober 2025Deutsch8 min

Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____ (Gläubigerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.66

ENTSCHEID

vom 7.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[…]

Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[…]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin)

ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt das Führen

eines Coiffeursalons, den Verkauf von Pflegeprodukten sowie das Erbringen von

mit dem Führen eines Coiffeursalons verbundenen ähnlichen Dienstleistungen. Mit

Entscheid vom 1. September 2025 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die

Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____ (Gläubigerin)

von CHF 1'452.70, zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 5. September 2024, CHF 150.–

sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen den Entscheid vom 1. September 2025 reichte die

Schuldnerin am 3. September 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt

Beschwerde ein. Darin beantragt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung vom 1.

September 2025. Der (sinngemässe) Antrag der Schuldnerin auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 3. September 2025 abgewiesen.

Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass ihr die Möglichkeit zusteht,

innert der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Konkursentscheids ihre Beschwerde

zu ergänzen. Am 10. September 2025 wurden vom Zivilgericht zwei

Rückzugserklärungen in Bezug auf andere Betreibungen gegen die Schuldnerin

eingereicht. Die Schuldnerin reichte am 11. September 2025 eine weitere Eingabe

(«Nachweis der Liquidität und Bitte um zweite Chance») mit weiteren Beilagen

ein. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen.

Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG], SR 281.1). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht

erhoben. Auch die ergänzende Eingabe vom 11. September 2025 erfolgte innert der

Beschwerdefrist und ist somit zu berücksichtigen. Auf die Beschwerde ist

einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das

Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der

Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht

beziehungsweise bewiesen werden.

2.2

Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde vom 3. September 2025 zunächst geltend,

dass sie die Vorladung zur Konkursverhandlung nie erhalten habe. Sie sei daran,

abzuklären, ob und gegebenenfalls welche Mitarbeitenden das Schreiben in ihrem

Namen entgegengenommen hätten. Ohne Kenntnis dieses Schreibens sei es ihr

leider nicht möglich gewesen, die Vorladung wahrzunehmen oder entsprechende

Zahlungen zu leisten.

Diesen

Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Schuldnerin hat gemäss den

vorinstanzlichen Akten sowohl den Zahlungsbefehl als auch die Konkursandrohung

erhalten. Die Anzeige der Konkursverhandlung nahm die Schuldnerin am 8. Juli

2025.

entgegen. Die Zustellbestätigung trägt die Unterschrift der

Geschäftsführerin der Schuldnerin, welche auf dem Dokument zudem namentlich

aufgeführt wird. Es ist damit erstellt, dass die Anzeige der Konkursverhandlung

mit den entsprechenden Hinweisen für Schuldner der Schuldnerin ordnungsgemäss

zugestellt worden ist. Die Schuldnerin hält in ihrer Eingabe vom 11. September

2025.

auch nicht mehr an diesem Einwand fest.

2.3

Die

Schuldnerin reicht als Beilage zur Eingabe vom 11. September 2025 eine

Abrechnung des Betreibungsamts vom 3. September 2025 ein. Diese Abrechnung ist

an die Gläubigerin gerichtet und zeigt einen Endbetrag inklusive Zinsen und

Kosten von CHF 2'196.– auf.

Ob damit eine

Zahlung der in dieser Abrechnung aufgeführten Forderungen nachgewiesen ist oder

nicht, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Zumindest bei der Tilgung oder

Hinterlegung nach der Konkurseröffnung umfassen die Kosten zusätzlich die

Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste

Instanz und der angepeilten Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren

anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz

setzt voraus, dass die Schuldnerin auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts

innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus

Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG

N 21c; BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 3.5; AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2, BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 2.2; OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und

PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Die Schuldnerin

macht nicht geltend, dass sie die Kosten des Konkursamts (zu erfragen beim

Betreibungs- und Konkursamt) innert der Rechtsmittelfrist bezahlt hat, obwohl

sie in der Verfügung vom 3. September 2025 explizit auf dieses Erfordernis

hingewiesen wurde. Sie vermag im vorliegenden Fall somit nicht aufzuzeigen,

dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist. Damit ist

bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt

und es erübrigt sich eine Prüfung der zweiten Voraussetzung.

2.4

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass auch die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist. Als zweite Voraussetzung

der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit

glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die

Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen

Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie

unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen

die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022

E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1,

5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta,

in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

Die Schuldnerin

reicht mit ihrer Beschwerde einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, aus

welchem neben verschiedenen mit «Z» (Bezahlt) markierten Forderungen diverse

Betreibungen mit dem Hinweis «KA» (Konkursandrohung) bzw. «ZB» (Zahlungsbefehl)

aufgeführt sind, welche sich auf mehr als CHF 14'000.– summieren. Die

Schuldnerin weist in ihrer Eingabe vom 11. September 2025 selbst darauf hin,

dass auf ihrem Konto keine ausreichenden Mittel vorhanden seien. Mit den

Ausführungen in der Beschwerde bzw. der Ergänzung in der Eingabe vom 11.

September 2025 vermag die Schuldnerin das Vorhandensein objektiv ausreichender

liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht

glaubhaft zu machen. Daran ändern auch die Ausführungen der Schuldnerin nichts,

wonach dies auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei und dass sie nun

wieder in der Lage sei, sich vollumfänglich auf die Stabilisierung und

Weiterführung ihres Betriebes zu konzentrieren.

Die Beschwerde

erweist sich somit auch aus diesem Grund als unbegründet.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52

lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 1. September 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.