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Entscheid

BEZ.2025.67

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

23. September 2025Deutsch4 min

Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 1'315.05 zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2025.67

ENTSCHEID

vom 23.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Parteien

A____ GmbH in Liquidation

Beschwerdeführerin

[…]

Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

4051 Basel

Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement

Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. August 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH

in Liquidation (Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie

bietet gemäss Eintrag im Handelsregister Dienstleistungen im Bereich […] an und

bezweckt das Führen von […] sowie den Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid

vom 28. August 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die

Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung des

Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 1'315.05 zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem

14. Februar 2025 sowie CHF 78.35 und CHF 510.– sowie sämtliche

Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten.

Mit Eingabe vom

9. September 2025 erhob die Schuldnerin «Einspruch gegen die Pfändung und das

mögliche Konkursverfahren». Sie ersuchte um deren Aussetzung sowie um die

Gewährung einer angemessenen Frist. Sie beantragte die Aufhebung der

Blockierung der […]- und Firmenkontos, die Aufhebung der Pfändung auf ihrem

Geschäft und ihrem Auto, die vorläufige Aussetzung eines möglichen

Konkursverfahrens und die Gewährung einer Frist, damit sie alle Probleme der

Firma so schnell wie möglich lösen könne. Die Schuldnerin bezahlte am 9.

September 2025 den Kostenvorschuss. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

wurde verzichtet. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts und

des Konkursamts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin

am 29. August 2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde beim Appellationsgericht am

9.

September 2025 eingereicht. Damit hat die Schuldnerin die Beschwerde nicht

innert der Rechtsmittelfrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht

einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, ist

gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) die

Einzelrichterin oder der Einzelrichter inklusive des Kostenentscheids

zuständig.

Da auf die

Beschwerde gemäss den obigen Ausführungen nicht einzutreten ist, ist die

Gerichtsgebühr demgemäss tiefer anzusetzen. Der darüber hinausgehend geleistete

Kostenvorschuss wird der Schuldnerin resp. der entsprechenden Konkursmasse

überwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den

Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. August 2025 ([...]) wird

nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Der darüber hinausgehend geleistete

Kostenvorschuss wird zu Gunsten der Konkursmasse der Beschwerdeführerin an das

Konkursamt überwiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.