BEZ.2025.67
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
23. September 2025Deutsch4 min
Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 1'315.05 zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2025.67
ENTSCHEID
vom 23.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Parteien
A____ GmbH in Liquidation
Beschwerdeführerin
[…]
Schuldnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel
Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement
Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. August 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH
in Liquidation (Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie
bietet gemäss Eintrag im Handelsregister Dienstleistungen im Bereich […] an und
bezweckt das Führen von […] sowie den Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid
vom 28. August 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die
Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung des
Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 1'315.05 zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem
14. Februar 2025 sowie CHF 78.35 und CHF 510.– sowie sämtliche
Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten.
Mit Eingabe vom
9. September 2025 erhob die Schuldnerin «Einspruch gegen die Pfändung und das
mögliche Konkursverfahren». Sie ersuchte um deren Aussetzung sowie um die
Gewährung einer angemessenen Frist. Sie beantragte die Aufhebung der
Blockierung der […]- und Firmenkontos, die Aufhebung der Pfändung auf ihrem
Geschäft und ihrem Auto, die vorläufige Aussetzung eines möglichen
Konkursverfahrens und die Gewährung einer Frist, damit sie alle Probleme der
Firma so schnell wie möglich lösen könne. Die Schuldnerin bezahlte am 9.
September 2025 den Kostenvorschuss. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
wurde verzichtet. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts und
des Konkursamts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin
am 29. August 2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde beim Appellationsgericht am
9.
September 2025 eingereicht. Damit hat die Schuldnerin die Beschwerde nicht
innert der Rechtsmittelfrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, ist
gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) die
Einzelrichterin oder der Einzelrichter inklusive des Kostenentscheids
zuständig.
Da auf die
Beschwerde gemäss den obigen Ausführungen nicht einzutreten ist, ist die
Gerichtsgebühr demgemäss tiefer anzusetzen. Der darüber hinausgehend geleistete
Kostenvorschuss wird der Schuldnerin resp. der entsprechenden Konkursmasse
überwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den
Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. August 2025 ([...]) wird
nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Der darüber hinausgehend geleistete
Kostenvorschuss wird zu Gunsten der Konkursmasse der Beschwerdeführerin an das
Konkursamt überwiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.