BEZ.2025.68
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
23. September 2025Deutsch15 min
2025, CHF 43.– und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.68
ENTSCHEID
vom 24.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
4051 Basel
Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement
Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend Schuldnerin) bezweckte die schulische Weiterbildung für Erwachsene
und Kinder/Jugendliche sowie Dienstleistungen aller Art. Mit Entscheid vom
4. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über
die Schuldnerin, dies in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts
Basel-Stadt betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend
Gläubiger) von CHF 2'891.70 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 21. März
2025, CHF 43.– und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 9. September 2025 beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine mit 5. September 2025
datierte Beschwerde (nachfolgend Beschwerde) mit dem Antrag auf Aufhebung der
Konkurseröffnung. Zudem beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Am 9. September 2025 verfügte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident, dass die Schuldnerin dem Gericht bis zum
19. September 2025 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten
habe und ihr Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren,
abgewiesen werde. Die Abweisung des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung begründete er damit, dass die Aufhebung der Konkurseröffnung bei
provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung derzeit
unwahrscheinlich sei, weil nicht ersichtlich sei, ob der Endbetrag gemäss der
von der Schuldnerin eingereichten Abrechnung des Betreibungsamts vom 29. August
2025 tatsächlich bezahlt worden sei. Am 10. September 2025 übergab die
Schuldnerin der Post eine weitere Beschwerdeschrift vom gleichen Tag. Am
11. September 2025 gab die Schuldnerin am Schalter des Appellationsgerichts
eine mit 9. September 2025 datierte Eingabe ab. Damit reichte sie einen
Kontoauszug der Steuerverwaltung Basel-Stadt als Beweis für die Bezahlung des
auf der Abrechnung des Betreibungsamts ausgewiesenen Endbetrags ein und
beantragte erneut die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom
12. September 2025 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
auch den zweiten Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Dies
begründete er damit, dass die Aufhebung des Konkurses bei provisorischer und
summarischer Beurteilung nur in Betracht komme, wenn die Schuldnerin innert der
Beschwerdefrist die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des
Konkursamts bezahle oder hinterlege und dies durch Urkunden beweise, und dass
die Schuldnerin die Bezahlung oder Hinterlegung dieser Kosten nicht einmal
behauptet habe. Das Appellationsgericht versandte die Verfügung eingeschrieben
und per A-Post an die Adresse der Schuldnerin. Die Zustellung scheiterte
jedoch, weil die Post dem Gericht beide Sendungen zurücksandte. Nach erneutem
Versand wurde die Verfügung vom 12. September 2025 der Schuldnerin am
19. September 2025 zugestellt. Mit Eingabe vom gleichen Tag reichte die
Schuldnerin eine Quittung ein, gemäss der sie am 19. September 2025 beim
Konkursamt CHF 700.– für dessen Kosten deponiert hatte, und ersuchte zum
dritten Mal um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das
Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und
verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den
vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen
mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde vom 5. September 2025 (Abgabe am Schalter des
Appellationsgerichts am 9. September 2025) ist einzutreten. Dabei sind
auch die innert der Beschwerdefrist erfolgten Eingaben vom 10. September 2025
(Postaufgabe am 10. September 2025) und vom 9. September 2025 (Abgabe
am Schalter des Appellationsgerichts am 11. September 2025) zu
berücksichtigen. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174
SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist
vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.1,
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 19a und 20a). Der
angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 4. September 2025 wurde der
Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt. Damit endete die
Beschwerdefrist am 15. September 2025. Die mit Eingabe der Schuldnerin vom
19.
September 2025 vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und neuen
Beweismittel können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
2.
2.1
Gemäss
Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die
Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,
einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (1), dass der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (2),
oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (3).
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174
Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw.
bewiesen werden.
2.2
2.2.1
Die
Schuldnerin kann im Beschwerdeverfahren auch geltend machen und durch Urkunden
beweisen, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, bereits vor
der Konkurseröffnung getilgt worden ist. In diesem Fall braucht sie ihre
Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni
2025.
E. 2.2; vgl. BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.2).
Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids gehören zu den zu tilgenden
Kosten die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,
die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige
Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die
Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige
Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (vgl. AGE
BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2, BEZ.2023.57 vom
7.
September 2023 E. 2.1; vgl. zu den Prozesskosten der
Konkurseröffnung auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3
f.). Bei einer Zahlung ans Betreibungsamt ist für deren Entgegennahme und
Überweisung an den Gläubiger eine Gebühr zu entrichten von CHF 5.– bei
einer Summe bis CHF 1'000.– und 5 Promille, jedoch höchstens
CHF 500.–, bei einer Summe über CHF 1'000.– (Art. 19 Abs. 1
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]). Diese Gebühr gehört zu den Kosten, deren Bezahlung
Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung bildet (AGE BEZ.2023.57 vom
7.
September 2023 E. 2.1, BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E. 2.1;
vgl. BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O.,
Art. 174 SchKG N 21b).
Auch wenn die
Schuldnerin im Beschwerdeverfahren durch Urkunden beweist, dass die Schuld
einschliesslich der Zinsen und der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Entscheids zu tilgenden Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt worden ist,
setzt die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der Konkurseröffnung
nach ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich und der
Rechtsprechung des Appellationsgerichts grundsätzlich zusätzlich voraus, dass
die Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch das
erstinstanzliche Gericht und dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz angefallen
sind, innert der Beschwerdefrist bezahlt oder hinterlegt worden sind und die
Schuldnerin dies innert der Beschwerdefrist durch Urkunden bewiesen hat
(vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2; OGer ZH
PS250062-O/U vom 28. März 2025 E. 2.2, PS240239-O/U vom 18. Dezember
2024.
E. II.1.2, PS180008-O/U vom 26. Februar 2018 E. 2.2;
gleicher Ansicht wohl Diggelmann/Engler,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Auflage,
Basel 2025, Art. 174 N 7a und 10). Eine Ausnahme kommt
allenfalls dann in Betracht, wenn die Schuldnerin die Prozesskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens der Konkurseröffnung und des Beschwerdeverfahrens
sowie die Kosten des Konkursamts nicht zu tragen hat (vgl. OGer ZH PS180008-O/U
vom 26. Februar 2018 E. 2.2, gemäss dem die vorstehend dargelegten
Voraussetzungen jedenfalls insoweit gelten, als die Schuldnerin die Kosten
durch Säumnis veranlasst hat, sowie den Verweis auf die Kostentragungspflicht
der Schuldnerin bei Giroud/Theus Simoni,
a.a.O., Art. 174 SchKG N 19b). Im vorliegenden Fall beansprucht der
vorstehend dargelegte Grundsatz auf jeden Fall Geltung, weil die Schuldnerin aus
den nachstehenden Gründen selbst im Fall ihres Obsiegens die Prozesskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des
Konkursamts zu tragen hätte.
2.2.2
Die
Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat gemäss
Art. 108 ZPO jedoch die Verursacherin zu bezahlen. Wenn die Schuldnerin
die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten nach
dem Konkursbegehren und vor der Konkurseröffnung tilgt und es unterlässt, die
Tilgung im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig durch Urkunden zu beweisen,
verursacht sie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Beschwerdeverfahrens
und des Konkursamts unnötig. Zumindest grundsätzlich hat sie daher in diesem
Fall auch bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren die Prozesskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts
zu tragen (AGE BEZ.2022.89 vom 13. Dezember 2022 E. 4; OGer SH
40/2013/15/A vom 2. Juli 2013 E. 3, in: CAN 2014 Nr. 13
S. 35, 36; OGer ZH PS200030 vom 24. Februar 2020 E. 3,
PS190128 vom 19. August 2019 E. 4; Diggelmann/Engler,
a.a.O., Art. 174 N 7a; Giroud/Theus
Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 15c und 19b; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Auflage,
Zürich 2020, Art. 174 N 29; vgl. allgemein zur
Kostentragung bei Geltendmachung zulässiger Noven durch die Schuldnerin BGer
5A_1067/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.4.3). Gemäss dem Bundesgericht
soll es in Ausnahmefällen unzulässig sein, die Ursache für die Prozesskosten
allein im Verhalten der Schuldnerin zu sehen und ihr die gesamten Prozesskosten
aufzuerlegen (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5;
zustimmend Giroud/Theus/Simoni,
a.a.O., Art. 174 SchKG N 15c).
Wie im Folgenden
dargelegt wird (vgl. unten E. 3), hat die Schuldnerin die Forderung
einschliesslich der Zinsen und der im Zeitpunkt des Entscheids des
Zivilgerichts zu tilgenden Kosten nach der Einreichung des Konkursbegehrens und
vor der Konkurseröffnung getilgt. Sie hat es aber versäumt, die Tilgung im
Verfahren vor dem Zivilgericht rechtzeitig zu behaupten und durch Urkunden zu
beweisen. Grundsätzlich hätte sie daher auch im Fall ihres Obsiegens die
Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens
sowie die Kosten des Konkursamts zu tragen. Ein Ausnahmefall, in dem eine
abweichende Kostenverteilung geboten sein könnte, läge hier aus den
nachstehenden Gründen nicht vor.
Die Verhandlung
des Zivilgerichts vom 4. September 2025 wurde der Schuldnerin und dem
Gläubiger mit Schreiben vom 4. August 2025 angezeigt. Die Anzeige wurde
der Schuldnerin am 5. August 2025 zugestellt. Aufgrund der Abrechnung des
Betreibungsamts vom 29. August 2025 ist davon auszugehen, dass die
Schuldnerin den ausstehenden Teil ihrer Schuld erst am 29. August 2025 und
damit bloss vier Werktage vor der Verhandlung des Zivilgerichts vom
4.
September 2025 durch Zahlung an das Betreibungsamt bezahlt hat. Von
dieser Zahlung hat die Gläubigerin höchstens wenige Tage vor der Verhandlung
des Zivilgerichts erfahren. Die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers
erfolgte gemäss dem Kontoauszug der Steuerverwaltung vom 11. September
2025.
am 3. September 2025 und damit nur einen Tag vor der Verhandlung des
Zivilgerichts. Unter diesen Umständen konnte vom Gläubiger nicht erwartet
werden, dass er die Tilgung der Schuld dem Zivilgericht vor seinem Entscheid
vom 4. September 2025 mitteilt.
Mit Schreiben
vom 28. Juli 2025 erklärte die Steuerverwaltung unter Bezugnahme auf einen
Abzahlungsvorschlag der Schuldnerin vom 23. Juli 2025, dass sie der
Schuldnerin keine Ratenzahlung mehr gewähren könne, weil für die betroffene
Steuerforderung bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt worden sei und ein
Zahlungsabkommen gemäss den Richtlinien der Steuerverwaltung nicht mehr möglich
sei, wenn das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt worden ist. Die Schuldnerin
behauptet, nach der Ablehnung ihres Abzahlungsvorschlags habe sie das Gespräch
mit der Steuerverwaltung gesucht. Sie habe die zuständige Stelle Anfang
August 2025 telefonisch informiert, dass sie sämtliche offenen Forderungen
umgehend begleichen werde (Beschwerde S. 2). Die Steuerverwaltung habe ihr
daraufhin mündlich mitgeteilt, «dass die Begleichung der Schulden ‘in Ordnung’
sei und ein Gerichtsverfahren damit hinfällig würde.» (Beschwerde
S. 2) oder «dass damit ‘alles in Ordnung’ sei und ein Gerichtsverfahren
nicht erforderlich werde» (Eingabe vom 10. September 2025 S. 2).
Aufgrund dieser Auskunft sei die Schuldnerin davon ausgegangen, dass der
Gläubiger das Konkursbegehren zurückziehen werde (Beschwerde S. 2). Aus
diesen Behauptungen könnte die Schuldnerin selbst bei Wahrunterstellung nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Aus der vor der vollständigen Tilgung der Schuld
erteilten Auskunft der Steuerverwaltung, dass ein Gerichtsverfahren mit der
Begleichung der Schuld hinfällig würde, hätte die Schuldnerin nicht schliessen
dürfen, dass die Steuerverwaltung im Fall der vollständigen Tilgung der Schuld
selbst aktiv werde und ihr Konkursbegehren zurückziehe oder die Tilgung der
Schuld von sich aus dem Zivilgericht melde. Im Übrigen sind die Behauptungen
der Schuldnerin nicht glaubhaft. Nachdem der Gläubiger am 26. Juni 2025
das Konkursbegehren gestellt hatte (angefochtener Entscheid E. 1), war das
Rechtsöffnungsverfahren Anfang August 2025 längst rechtshängig. Folglich
wäre es widersinnig gewesen, wenn die Steuerverwaltung Anfang August 2025
erklärt hätte, im Fall einer künftigen vollständigen Tilgung der Forderung
werde ein Gerichtsverfahren nicht erforderlich werden, obwohl ein solches
bereits hängig gewesen ist. Eine derart widersinnige Auskunft kann der
Steuerverwaltung nicht unterstellt werden.
3.
Mit einer Abrechnung des Betreibungsamts vom 29. August
2025.
und einem Kontoauszug der Steuerverwaltung vom 11. September 2025 hat
die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass sie die Schuld einschliesslich
der Zinsen sowie der Betreibungskosten und der Gerichtskosten der
Konkurseröffnung vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Sie behauptet aber nicht
einmal, dass sie bis zur Einreichung ihrer Beschwerde auch die Kosten des
Konkursamts, die seit der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen
sind, bezahlt oder hinterlegt habe. Mit Verfügung vom 12. September 2025
wies der Verfahrensleiter die Schuldnerin auf diesen Umstand hin. Das
Appellationsgericht versandte die Verfügung eingeschrieben und per A-Post an
die Adresse der Schuldnerin. Die Zustellung scheiterte jedoch, weil die Post
dem Gericht beide Sendungen zurücksandte. Nach erneutem Versand wurde die Verfügung
vom 12. September 2025 der Schuldnerin am 19. September 2025
zugestellt. Der Umstand, dass die Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis auf
das Erfordernis der Bezahlung oder Hinterlegung der Kosten des Konkursamts erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist, ändert nichts daran, dass die
Schuldnerin diese Kosten innert der Beschwerdefrist bis am 15. September
2025.
hätte bezahlen oder hinterlegen müssen und die mit der Quittung vom
19.
September 2025 durch eine Urkunde bewiesene Hinterlegung vom gleichen
Tag nicht mehr berücksichtigt werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
die Schuldnerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids
ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Konkurseröffnung
aufgehoben werden könne, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft
macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Konkursforderung
einschliesslich der Zinsen und Kosten sowie die Gebühren des Konkursamts
getilgt sind, und dass die erforderlichen Belege mit der Beschwerde
einzureichen sind. Da die Schuldnerin die Kosten des Konkursamts, die seit der
Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind, innert der
Beschwerdefrist weder bezahlt noch hinterlegt hat, ist eine notwendige
Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt.
Die Schuldnerin
behauptet, nach der Ablehnung eines Abzahlungsvorschlags habe sie das Gespräch
mit der Steuerverwaltung gesucht. Sie habe die zuständige Stelle Anfang
August 2025 telefonisch informiert, dass sie sämtliche offenen Forderungen
umgehend begleichen werde (Beschwerde S. 2). Die Steuerverwaltung habe ihr
daraufhin mündlich mitgeteilt, «dass die Begleichung der Schulden ‘in Ordnung’
sei und ein Gerichtsverfahren damit hinfällig würde.» (Beschwerde
S. 2) oder «dass damit ‘alles in Ordnung’ sei und ein Gerichtsverfahren
nicht erforderlich werde» (Eingabe vom 10. September 2025 S. 2).
Entgegen der Ansicht der Schuldnerin (Beschwerde S. 2) kann aus der
angeblich vor der vollständigen Tilgung der Schuld erteilten Auskunft nicht auf
einen Verzicht auf die Durchführung des Konkurses geschlossen werden. Genauso
wenig kann daraus ein Rückzug des Konkursbegehrens abgeleitet werden. Im
Übrigen ist die Darstellung der Schuldnerin nicht glaubhaft (vgl. oben E.
2.2.2), hätte sie den Konkursaufhebungsgrund des Verzichts des Gläubigers
gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG durch Urkunden beweisen
müssen und fehlt für die behauptete Auskunft jeglicher Urkundenbeweis. Damit
lässt sich die Aufhebung der Konkurseröffnung auch nicht mit einem Rückzug des
Konkursbegehrens oder einem Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des
Konkurses begründen.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Mit dem
vorliegenden Entscheid ist der Antrag vom 19. September 2025, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos. Da sie mit ihrer
Beschwerde unterliegt, hat die Beschwerdeführerin in Anwendung von
Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 2025 (KB.2025.545)
wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens vom CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.