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Entscheid

BEZ.2025.68

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

23. September 2025Deutsch15 min

2025, CHF 43.– und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.68

ENTSCHEID

vom 24.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

4051 Basel

Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement

Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(nachfolgend Schuldnerin) bezweckte die schulische Weiterbildung für Erwachsene

und Kinder/Jugendliche sowie Dienstleistungen aller Art. Mit Entscheid vom

4. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über

die Schuldnerin, dies in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts

Basel-Stadt betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend

Gläubiger) von CHF 2'891.70 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 21. März

2025, CHF 43.– und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 9. September 2025 beim

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine mit 5. September 2025

datierte Beschwerde (nachfolgend Beschwerde) mit dem Antrag auf Aufhebung der

Konkurseröffnung. Zudem beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Am 9. September 2025 verfügte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident, dass die Schuldnerin dem Gericht bis zum

19. September 2025 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten

habe und ihr Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren,

abgewiesen werde. Die Abweisung des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden

Wirkung begründete er damit, dass die Aufhebung der Konkurseröffnung bei

provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung derzeit

unwahrscheinlich sei, weil nicht ersichtlich sei, ob der Endbetrag gemäss der

von der Schuldnerin eingereichten Abrechnung des Betreibungsamts vom 29. August

2025 tatsächlich bezahlt worden sei. Am 10. September 2025 übergab die

Schuldnerin der Post eine weitere Beschwerdeschrift vom gleichen Tag. Am

11. September 2025 gab die Schuldnerin am Schalter des Appellationsgerichts

eine mit 9. September 2025 datierte Eingabe ab. Damit reichte sie einen

Kontoauszug der Steuerverwaltung Basel-Stadt als Beweis für die Bezahlung des

auf der Abrechnung des Betreibungsamts ausgewiesenen Endbetrags ein und

beantragte erneut die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom

12. September 2025 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

auch den zweiten Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Dies

begründete er damit, dass die Aufhebung des Konkurses bei provisorischer und

summarischer Beurteilung nur in Betracht komme, wenn die Schuldnerin innert der

Beschwerdefrist die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des

Konkursamts bezahle oder hinterlege und dies durch Urkunden beweise, und dass

die Schuldnerin die Bezahlung oder Hinterlegung dieser Kosten nicht einmal

behauptet habe. Das Appellationsgericht versandte die Verfügung eingeschrieben

und per A-Post an die Adresse der Schuldnerin. Die Zustellung scheiterte

jedoch, weil die Post dem Gericht beide Sendungen zurücksandte. Nach erneutem

Versand wurde die Verfügung vom 12. September 2025 der Schuldnerin am

19. September 2025 zugestellt. Mit Eingabe vom gleichen Tag reichte die

Schuldnerin eine Quittung ein, gemäss der sie am 19. September 2025 beim

Konkursamt CHF 700.– für dessen Kosten deponiert hatte, und ersuchte zum

dritten Mal um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das

Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und

verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den

vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen

mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde vom 5. September 2025 (Abgabe am Schalter des

Appellationsgerichts am 9. September 2025) ist einzutreten. Dabei sind

auch die innert der Beschwerdefrist erfolgten Eingaben vom 10. September 2025

(Postaufgabe am 10. September 2025) und vom 9. September 2025 (Abgabe

am Schalter des Appellationsgerichts am 11. September 2025) zu

berücksichtigen. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174

SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist

vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.1,

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 19a und 20a). Der

angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 4. September 2025 wurde der

Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt. Damit endete die

Beschwerdefrist am 15. September 2025. Die mit Eingabe der Schuldnerin vom

19.

September 2025 vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und neuen

Beweismittel können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

2.

2.1

Gemäss

Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die

Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit

glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,

einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (1), dass der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (2),

oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (3).

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174

Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw.

bewiesen werden.

2.2

2.2.1

Die

Schuldnerin kann im Beschwerdeverfahren auch geltend machen und durch Urkunden

beweisen, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, bereits vor

der Konkurseröffnung getilgt worden ist. In diesem Fall braucht sie ihre

Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni

2025.

E. 2.2; vgl. BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.2).

Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids gehören zu den zu tilgenden

Kosten die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,

die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige

Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die

Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige

Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (vgl. AGE

BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2, BEZ.2023.57 vom

7.

September 2023 E. 2.1; vgl. zu den Prozesskosten der

Konkurseröffnung auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3

f.). Bei einer Zahlung ans Betreibungsamt ist für deren Entgegennahme und

Überweisung an den Gläubiger eine Gebühr zu entrichten von CHF 5.– bei

einer Summe bis CHF 1'000.– und 5 Promille, jedoch höchstens

CHF 500.–, bei einer Summe über CHF 1'000.– (Art. 19 Abs. 1

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]). Diese Gebühr gehört zu den Kosten, deren Bezahlung

Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung bildet (AGE BEZ.2023.57 vom

7.

September 2023 E. 2.1, BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E. 2.1;

vgl. BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O.,

Art. 174 SchKG N 21b).

Auch wenn die

Schuldnerin im Beschwerdeverfahren durch Urkunden beweist, dass die Schuld

einschliesslich der Zinsen und der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen

Entscheids zu tilgenden Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt worden ist,

setzt die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der Konkurseröffnung

nach ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich und der

Rechtsprechung des Appell­ationsgerichts grundsätzlich zusätzlich voraus, dass

die Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch das

erstinstanzliche Gericht und dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz angefallen

sind, innert der Beschwerdefrist bezahlt oder hinterlegt worden sind und die

Schuldnerin dies innert der Beschwerdefrist durch Urkunden bewiesen hat

(vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2; OGer ZH

PS250062-O/U vom 28. März 2025 E. 2.2, PS240239-O/U vom 18. Dezember

2024.

E. II.1.2, PS180008-O/U vom 26. Februar 2018 E. 2.2;

gleicher Ansicht wohl Diggelmann/Engler,

in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Auflage,

Basel 2025, Art. 174 N 7a und 10). Eine Ausnahme kommt

allenfalls dann in Betracht, wenn die Schuldnerin die Prozesskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens der Konkurseröffnung und des Beschwerdeverfahrens

sowie die Kosten des Konkursamts nicht zu tragen hat (vgl. OGer ZH PS180008-O/U

vom 26. Februar 2018 E. 2.2, gemäss dem die vorstehend dargelegten

Voraussetzungen jedenfalls insoweit gelten, als die Schuldnerin die Kosten

durch Säumnis veranlasst hat, sowie den Verweis auf die Kostentragungspflicht

der Schuldnerin bei Giroud/Theus Simoni,

a.a.O., Art. 174 SchKG N 19b). Im vorliegenden Fall beansprucht der

vorstehend dargelegte Grundsatz auf jeden Fall Geltung, weil die Schuldnerin aus

den nachstehenden Gründen selbst im Fall ihres Obsiegens die Prozesskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des

Konkursamts zu tragen hätte.

2.2.2

Die

Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat gemäss

Art. 108 ZPO jedoch die Verursacherin zu bezahlen. Wenn die Schuldnerin

die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten nach

dem Konkursbegehren und vor der Konkurseröffnung tilgt und es unterlässt, die

Tilgung im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig durch Urkunden zu beweisen,

verursacht sie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Beschwerdeverfahrens

und des Konkursamts unnötig. Zumindest grundsätzlich hat sie daher in diesem

Fall auch bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren die Prozesskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts

zu tragen (AGE BEZ.2022.89 vom 13. Dezember 2022 E. 4; OGer SH

40/2013/15/A vom 2. Juli 2013 E. 3, in: CAN 2014 Nr. 13

S. 35, 36; OGer ZH PS200030 vom 24. Februar 2020 E. 3,

PS190128 vom 19. August 2019 E. 4; Diggelmann/Engler,

a.a.O., Art. 174 N 7a; Giroud/Theus

Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 15c und 19b; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Auflage,

Zürich 2020, Art. 174 N 29; vgl. allgemein zur

Kostentragung bei Geltendmachung zulässiger Noven durch die Schuldnerin BGer

5A_1067/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.4.3). Gemäss dem Bundesgericht

soll es in Ausnahmefällen unzulässig sein, die Ursache für die Prozesskosten

allein im Verhalten der Schuldnerin zu sehen und ihr die gesamten Prozesskosten

aufzuerlegen (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5;

zustimmend Giroud/Theus/Simoni,

a.a.O., Art. 174 SchKG N 15c).

Wie im Folgenden

dargelegt wird (vgl. unten E. 3), hat die Schuldnerin die Forderung

einschliesslich der Zinsen und der im Zeitpunkt des Entscheids des

Zivilgerichts zu tilgenden Kosten nach der Einreichung des Konkursbegehrens und

vor der Konkurseröffnung getilgt. Sie hat es aber versäumt, die Tilgung im

Verfahren vor dem Zivilgericht rechtzeitig zu behaupten und durch Urkunden zu

beweisen. Grundsätzlich hätte sie daher auch im Fall ihres Obsiegens die

Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens

sowie die Kosten des Konkursamts zu tragen. Ein Ausnahmefall, in dem eine

abweichende Kostenverteilung geboten sein könnte, läge hier aus den

nachstehenden Gründen nicht vor.

Die Verhandlung

des Zivilgerichts vom 4. September 2025 wurde der Schuldnerin und dem

Gläubiger mit Schreiben vom 4. August 2025 angezeigt. Die Anzeige wurde

der Schuldnerin am 5. August 2025 zugestellt. Aufgrund der Abrechnung des

Betreibungsamts vom 29. August 2025 ist davon auszugehen, dass die

Schuldnerin den ausstehenden Teil ihrer Schuld erst am 29. August 2025 und

damit bloss vier Werktage vor der Verhandlung des Zivilgerichts vom

4.

September 2025 durch Zahlung an das Betreibungsamt bezahlt hat. Von

dieser Zahlung hat die Gläubigerin höchstens wenige Tage vor der Verhandlung

des Zivilgerichts erfahren. Die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers

erfolgte gemäss dem Kontoauszug der Steuerverwaltung vom 11. September

2025.

am 3. September 2025 und damit nur einen Tag vor der Verhandlung des

Zivilgerichts. Unter diesen Umständen konnte vom Gläubiger nicht erwartet

werden, dass er die Tilgung der Schuld dem Zivilgericht vor seinem Entscheid

vom 4. September 2025 mitteilt.

Mit Schreiben

vom 28. Juli 2025 erklärte die Steuerverwaltung unter Bezugnahme auf einen

Abzahlungsvorschlag der Schuldnerin vom 23. Juli 2025, dass sie der

Schuldnerin keine Ratenzahlung mehr gewähren könne, weil für die betroffene

Steuerforderung bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt worden sei und ein

Zahlungsabkommen gemäss den Richtlinien der Steuerverwaltung nicht mehr möglich

sei, wenn das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt worden ist. Die Schuldnerin

behauptet, nach der Ablehnung ihres Abzahlungsvorschlags habe sie das Gespräch

mit der Steuerverwaltung gesucht. Sie habe die zuständige Stelle Anfang

August 2025 telefonisch informiert, dass sie sämtliche offenen Forderungen

umgehend begleichen werde (Beschwerde S. 2). Die Steuerverwaltung habe ihr

daraufhin mündlich mitgeteilt, «dass die Begleichung der Schulden ‘in Ordnung’

sei und ein Gerichtsverfahren damit hinfällig würde.» (Beschwerde

S. 2) oder «dass damit ‘alles in Ordnung’ sei und ein Gerichtsverfahren

nicht erforderlich werde» (Eingabe vom 10. September 2025 S. 2).

Aufgrund dieser Auskunft sei die Schuldnerin davon ausgegangen, dass der

Gläubiger das Konkursbegehren zurückziehen werde (Beschwerde S. 2). Aus

diesen Behauptungen könnte die Schuldnerin selbst bei Wahrunterstellung nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Aus der vor der vollständigen Tilgung der Schuld

erteilten Auskunft der Steuerverwaltung, dass ein Gerichtsverfahren mit der

Begleichung der Schuld hinfällig würde, hätte die Schuldnerin nicht schliessen

dürfen, dass die Steuerverwaltung im Fall der vollständigen Tilgung der Schuld

selbst aktiv werde und ihr Konkursbegehren zurückziehe oder die Tilgung der

Schuld von sich aus dem Zivilgericht melde. Im Übrigen sind die Behauptungen

der Schuldnerin nicht glaubhaft. Nachdem der Gläubiger am 26. Juni 2025

das Konkursbegehren gestellt hatte (angefochtener Entscheid E. 1), war das

Rechtsöffnungsverfahren Anfang August 2025 längst rechtshängig. Folglich

wäre es widersinnig gewesen, wenn die Steuerverwaltung Anfang August 2025

erklärt hätte, im Fall einer künftigen vollständigen Tilgung der Forderung

werde ein Gerichtsverfahren nicht erforderlich werden, obwohl ein solches

bereits hängig gewesen ist. Eine derart widersinnige Auskunft kann der

Steuerverwaltung nicht unterstellt werden.

3.

Mit einer Abrechnung des Betreibungsamts vom 29. August

2025.

und einem Kontoauszug der Steuerverwaltung vom 11. September 2025 hat

die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass sie die Schuld einschliesslich

der Zinsen sowie der Betreibungskosten und der Gerichtskosten der

Konkurseröffnung vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Sie behauptet aber nicht

einmal, dass sie bis zur Einreichung ihrer Beschwerde auch die Kosten des

Konkursamts, die seit der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen

sind, bezahlt oder hinterlegt habe. Mit Verfügung vom 12. September 2025

wies der Verfahrensleiter die Schuldnerin auf diesen Umstand hin. Das

Appellationsgericht versandte die Verfügung eingeschrieben und per A-Post an

die Adresse der Schuldnerin. Die Zustellung scheiterte jedoch, weil die Post

dem Gericht beide Sendungen zurücksandte. Nach erneutem Versand wurde die Verfügung

vom 12. September 2025 der Schuldnerin am 19. September 2025

zugestellt. Der Umstand, dass die Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis auf

das Erfordernis der Bezahlung oder Hinterlegung der Kosten des Konkursamts erst

nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist, ändert nichts daran, dass die

Schuldnerin diese Kosten innert der Beschwerdefrist bis am 15. September

2025.

hätte bezahlen oder hinterlegen müssen und die mit der Quittung vom

19.

September 2025 durch eine Urkunde bewiesene Hinterlegung vom gleichen

Tag nicht mehr berücksichtigt werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass

die Schuldnerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids

ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Konkurseröffnung

aufgehoben werden könne, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft

macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Konkursforderung

einschliesslich der Zinsen und Kosten sowie die Gebühren des Konkursamts

getilgt sind, und dass die erforderlichen Belege mit der Beschwerde

einzureichen sind. Da die Schuldnerin die Kosten des Konkursamts, die seit der

Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind, innert der

Beschwerdefrist weder bezahlt noch hinterlegt hat, ist eine notwendige

Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt.

Die Schuldnerin

behauptet, nach der Ablehnung eines Abzahlungsvorschlags habe sie das Gespräch

mit der Steuerverwaltung gesucht. Sie habe die zuständige Stelle Anfang

August 2025 telefonisch informiert, dass sie sämtliche offenen Forderungen

umgehend begleichen werde (Beschwerde S. 2). Die Steuerverwaltung habe ihr

daraufhin mündlich mitgeteilt, «dass die Begleichung der Schulden ‘in Ordnung’

sei und ein Gerichtsverfahren damit hinfällig würde.» (Beschwerde

S. 2) oder «dass damit ‘alles in Ordnung’ sei und ein Gerichtsverfahren

nicht erforderlich werde» (Eingabe vom 10. September 2025 S. 2).

Entgegen der Ansicht der Schuldnerin (Beschwerde S. 2) kann aus der

angeblich vor der vollständigen Tilgung der Schuld erteilten Auskunft nicht auf

einen Verzicht auf die Durchführung des Konkurses geschlossen werden. Genauso

wenig kann daraus ein Rückzug des Konkursbegehrens abgeleitet werden. Im

Übrigen ist die Darstellung der Schuldnerin nicht glaubhaft (vgl. oben E.

2.2.2), hätte sie den Konkursaufhebungsgrund des Verzichts des Gläubigers

gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG durch Urkunden beweisen

müssen und fehlt für die behauptete Auskunft jeglicher Urkundenbeweis. Damit

lässt sich die Aufhebung der Konkurseröffnung auch nicht mit einem Rückzug des

Konkursbegehrens oder einem Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des

Konkurses begründen.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Mit dem

vorliegenden Entscheid ist der Antrag vom 19. September 2025, der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos. Da sie mit ihrer

Beschwerde unterliegt, hat die Beschwerdeführerin in Anwendung von

Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 2025 (KB.2025.545)

wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens vom CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.