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Entscheid

BEZ.2025.7

Nachzahlung

19. Juni 2025Deutsch12 min

und Ehefrau in [...] sowie den Entscheid, auf welchem diese beruhen, einzureichen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.7

ENTSCHEID

vom 19.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Parteien

A____,

Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Januar 2025

betreffend Nachzahlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Entscheid vom 15. April 2015 im

Verfahren [...] wurden A____ (Beschwerdeführer) die Gerichtskosten im Umfang

von CHF 400.− auferlegt. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurden diese Kosten einstweilen von der

Staatskasse getragen und der Rechtsvertreterin von A____ wurde ein Honorar in

Höhe von CHF 3'923.10 aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

Im Rahmen eines Nachzahlungsverfahrens wurde der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2024 aufgefordert, den

Betrag von insgesamt CHF 4'323.10 innert Frist von dreissig Tagen

nachzuzahlen oder dem Gericht innert gleicher Frist seine wirtschaftlichen

Verhältnisse darzulegen. Mit Eingaben vom 10. Dezember 2024 und vom 9. Januar

2025 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Erhebungsformular sowie

weitere Unterlagen ein. In dem von ihm ausgefüllten Erhebungsformular zur

Nachzahlung von Prozesskosten machte der Beschwerdeführer unter anderem

geltend, dass er Alimente in der Höhe von CHF 300.− pro Monat zahle. Zudem

machte er geltend, dass er monatlich EUR 1'500.− für seine Kinder

und Frau in [...] zahle. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der

Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Gericht Zahlungsbelege (Januar 2024 bis

und mit Oktober 2024 sowie Dezember 2024) betreffend Unterhalt an seine Kinder

und Ehefrau in [...] sowie den Entscheid, auf welchem diese beruhen, einzureichen.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer Bankauszüge

eines Kontos bei der [...] für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar bis zum

31. Dezember 2024 sowie eine Kopie des Entscheids des Zivilkreisgerichts

Basel-Landschaft West vom 24. September 2020 ein, in welchem eine

Vereinbarung vom gleichen Tag genehmigt worden ist. In seinem

Begleitschreiben zu den eingereichten Unterlagen machte der Beschwerdeführer

geltend, dass seine finanzielle Situation sehr eng bemessen sei. Er habe

Ende 2023 einen Privatkredit von CHF 5’000.− bei einem Bekannten

aufnehmen müssen. Das Geld habe er Ende August 2024 in Raten zurückbezahlt. Aus

diesem Grund habe er bis August 2024 nicht den ganzen Unterhaltsbeitrag

regelmässig bezahlen können. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 hielt das

Zivilgericht fest, dass aufgrund der Angaben in den eingereichten Unterlagen

ein Überschuss von monatlich CHF 256.42 resultiere. Dieser Überschuss

mache es möglich, die Prozesskosten innert zweier Jahre nachzuzahlen. Entsprechend

wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die staatlich vorgeschossenen

Kosten von CHF 4’323.10 in 21 Monatsraten zu CHF 200.− und

einer abschliessenden Rate zu CHF 123.10 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er, dass der Entscheid

aufgehoben und keine Verpflichtung zur Nachzahlung erkannt werde. Das

Zivilgericht beantragte in der Vernehmlassung vom 13. März 2025 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des

Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hielt in seiner

Eingabe vom 28. April 2025 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen

fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss § 9 Abs. 1 des Reglements über das Finanz- und

Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte vom 23. Januar

2019.

(Finanzreglement, SG 154.125) prüfen die Gerichte im Kanton Basel-Stadt in

regelmässigen Abständen, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege

oder die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, zur Nachzahlung oder

Rückerstattung im Sinn von Art. 123 ZPO der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verpflichtet werden können. Zuständig

zur Beurteilung eines Nachzahlungsanspruchs aus dem erstinstanzlichen Verfahren

wie auch einem kantonalen Rechtsmittelverfahren ist das Einzelgericht der

jeweiligen ersten gerichtlichen Instanz oder das als einzige kantonale Instanz

entscheidende Gericht. Das Rechtsmittel gegen Nachzahlungsentscheide

richtet sich nach den Regeln der ZPO. Der Entscheid über die Pflicht zur

Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist in analoger Anwendung von

Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar (vgl. Emmel, in:

Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 4. Auflage,

Zürich 2025, Art. 123 N 7; Rüegg/Rüegg,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage,

Basel 2024, Art. 123 N 1a; anders noch AGE BEZ.2023.50 vom 23. Oktober

2023.

E. 1, welcher sich bei erreichtem Schwellenwert für die

Anfechtbarkeit mittels Berufung aussprach).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz

einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a

ZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und

die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1

ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für

unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen

von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Das Novenverbot kommt auch

bei Verfahren zur Anwendung, die, wie das Nachzahlungsverfahren, der

(eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen.

2.

2.1

Jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Der

verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert der

bedürftigen Person aber keine definitive Übernahme der Kosten des Prozesses

durch den Staat (BGE 144 V 97 E. 3.1.1, 142 III 131 E. 4.1 mit

Hinweisen). Sobald sich die Einkommens- und/oder Vermögenslage einer

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, verbessert, zum

Beispiel durch (höheres) Einkommen aus einem neuen Arbeitsverhältnis, einen

Vermögensanfall durch Erbschaft oder durch den Prozessausgang selbst, ist sie

gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet (Art. 123 Abs. 1

ZPO; Jent-Sørensen, in:

Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auflage, Zürich

2023, Art. 123 N 1). Die Nachzahlung ist anzuordnen, sofern und

soweit die veränderten finanziellen Verhältnisse der bisher bedürftigen Partei

eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zulassen würden und ihr

eine Rückzahlung erlauben, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden (Emmel, a.a.O., 123 N 1 f.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege

in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N 927 ff.). Wenn

der rückzahlungspflichtigen Partei dabei bloss der zivilprozessuale Notbedarf

verbleibt, ist sie ratenweise zur Rückzahlung auf eine vernünftige Dauer von

ein bis zwei Jahren begrenzt (BGer 2C.275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1).

Im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Nachzahlungspflicht

wurde der Beschwerdeführer vom Zivilgericht mit Schreiben vom 4. November

2024.

aufgefordert, entweder die einstweilen von der Staatskasse übernommenen

Prozesskosten im Gesamtbetrag von CHF 4'323.10 zu bezahlen oder mit dem

Erhebungsformular inklusive der entsprechenden Belege darzulegen und zu

belegen, dass er zur Bezahlung des offenen Betrags nach wie vor nicht in der

Lage ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass er im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens

zur Mitwirkung bei der Erhebung seiner finanziellen Verhältnisse verpflichtet

ist. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge das ausgefüllte Erhebungsformular

ein, in welchem er unter Alimentenzahlungen CHF 300.− angab und

unter der Rubrik «Bevorstehende grössere Auslagen/Diverses» ausführte, er zahle

EUR 1'500.− für seine Kinder und Frau in [...] jeden Monat. Der

Beschwerdeführer führte in einer Beilage zum Formular aus, dass es ihm aufgrund

seiner finanziellen Situation nicht möglich sei, den Betrag zu bezahlen,

weshalb er um Erlass ersuche. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024

wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Gericht Zahlungsbelege

(Januar 2024 bis und mit Oktober 2024 sowie Dezember 2024) betreffend Unterhalt

an seine Kinder und Ehefrau in [...] sowie den Entscheid, auf welchem diese

Unterhaltsbeiträge beruhen, einzureichen. Der Rekurrent reichte daraufhin am

9.

Januar 2025 Kontoauszüge seines Kontos bei der [...] für den Zeitraum

Januar bis Dezember 2024 ein. Im Begleitschreiben führte er aus, dass seine

finanzielle Situation sehr eng bemessen sei und bleibe. Er habe Ende 2023

einen Bekannten um einen Privatkredit über CHF 5’000.− bitten müssen

und diesem das Geld Ende August 2024 in Raten zurückbezahlt. Aus diesem

Grund habe er bis August 2024 nicht den ganzen Unterhaltsbeitrag regelmässig

bezahlen können.

Das Zivilgericht errechnete aufgrund der vom Beschwerdeführer

eingereichten Unterlagen ein monatliches Einkommen von CHF 5'247.67 und

beim Bedarf einen Grundbetrag für Alleinerziehende (inkl. 20 % Zuschlag)

von CHF 1’620.−, einen Grundbetrag Kind (inkl. 20 % Zuschlag)

von CHF 480.−, einen Mietzins von CHF 1’414.−,

KVG-Krankenkassenprämien (abzüglich Prämienverbilligung) von CHF 113.35,

Mobilitätskosten von CHF 86.−, laufende Steuern von CHF 394.−

sowie aufgrund des Durchschnitts der gemäss Kontoauszügen im Jahr 2024

geleisteten Unterhaltszahlungen im Jahr 2024 solche in der Höhe von CHF 883.90. Daraus

ergebe sich ein Überschuss von monatlich rund CHF 250.−. Dieser

Überschuss mache es möglich, die Prozesskosten innert zwei Jahren nachzuzahlen. Entsprechend

wurde er dazu verpflichtet, die staatlich vorgeschossenen Kosten von CHF 4'323.10

in 21 Monatsraten zu CHF 200.− und einer abschliessenden Rate zu CHF 123.10

zu bezahlen.

2.2

In der Beschwerde vom 3. Februar 2025

macht der Beschwerdeführer geltend, dass der angefochtene Entscheid betreffend

die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht korrekt sei. Das Zivilgericht

habe bei der Berechnung einen Durchschnittswert des Jahrs 2024 und damit einen

zu tiefen Betrag berücksichtigt. Er zahle monatliche Alimente an seine

zwei Kinder in [...] von EUR 1'500.−. Es müssten CHF 300.−

und EUR 1'500.− sein. Insgesamt wären es also CHF 1'718.−

Unterhaltsbeiträge pro Monat und nicht CHF 883.90. Aus den

Kontoauszügen ergebe sich, dass er im Oktober 2024 Alimentenzahlungen für

Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.− sowie eine

Alimentenzahlung für die Ehefrau in [...] in der Höhe von CHF 1’273.09, im

November 2024 Alimentenzahlungen für die Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.−

sowie eine Alimentenzahlung für die Ehefrau in [...] von CHF 1’459.14 und

im Dezember 2024 Alimentenzahlung für die Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.−

sowie eine Alimentenzahlung für die Ehefrau in [...] von CHF 1’446.90

geleistet habe. Im Januar 2025 habe er wiederum Alimentenzahlungen für die

beiden Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.− und für die

Ehefrau in [...] als Alimente für den Januar und Nachzahlung für das Jahr 2024 CHF 3’855.12

geleistet. Der vom Zivilgericht angenommene Betrag von CHF 883.90 sei

im Entscheid viel zu tief angesetzt, da das Gericht die Unterhaltsbeiträge mit

Überschussbeteiligungen an die Kinder in [...] nicht genug berücksichtigt habe.

2.3

Der Beschwerdeführer reicht mit der

Beschwerde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszüge und

zusätzlich den Kontoauszug bis zum 15. Januar 2025 ein. Aus dem neu

eingereichten Kontoauszug geht die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde

aufgeführte Zahlung von EUR 3'855.12 vom 13. Januar 2025 an […] in [...]

hervor. Diese neue Tatsachenbehauptung und entsprechenden Belege können im

Beschwerdeverfahren aufgrund des oben beschriebenen umfassenden Novenverbots

nicht berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons

Aargau ZSU.2022.192 vom 25. Januar 2023 E. 2.3.1). Der

Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der aufgrund der im

vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszüge berechneten

durchschnittlich geleisteten Unterhaltszahlungen im Jahr 2024 nicht. Aus

diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar monatlich regelmässig CHF 300.−

an […] (Kindsmutter in der Schweiz) bezahlt, was auch der vom Beschwerdeführer

im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten und vom Zivilkreisgericht

Basel-Landschaft West am 24. September 2020 genehmigten Vereinbarung

entspricht. Den Kontoauszügen lassen sich zudem Zahlungen an […] entnehmen,

welche aber sehr unterschiedlich ausfallen (04.01.24: CHF 402.63;

02.02.24: CHF 218.88; 08.03.24: CHF 318.06; 11.04.24: CHF 323.88;

15.05.24: CHF 203.92; Juni: CHF 0.−; Juli: CHF 0.−;

August: CHF 0.−; 02.09.24: CHF 1'269.12; 10.10.24: CHF 1'273.09;

11.11.24: CHF 1'459.14; 11.12.24: CHF 1’446.90). Das

Zivilgericht ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass sich aus den vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keine Belege für die von ihm

behaupteten regelmässigen Zahlungen in der Höhe von EUR 1'500.− pro

Monat an seine Kinder und seine Frau in [...] entnehmen lassen. Die

Zivilgerichtspräsidentin weist in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zudem zu

Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren trotz

entsprechender Aufforderung auch nicht angegeben hat, auf welchem Entscheid

eine solche angebliche Zahlungspflicht des Beschwerdeführers beruhen soll. Aus

den vorgenannten Gründen kann der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass der

angefochtene Entscheid auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf einer

offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.

Der Beschwerdeführer macht in seiner weiteren Eingabe vom 28. April

2025.

zusätzlich geltend, dass im angefochtenen Entscheid zu Unrecht von einer

Prämienverbilligung betreffend die Krankenkassenprämie ausgegangen worden sei. Gemäss

der Ablehnungsverfügung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft werde im Jahr 2025

aber keine Prämienverbilligung gewährt. Auch hierbei handelt es sich um

eine Behauptung, welche im Beschwerdeverfahren aufgrund des oben beschriebenen

umfassenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden kann.

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend

trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.−.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 23. Januar 2025 [...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 300.−.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur

dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete

oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen)

oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird

sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind

beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.