BEZ.2025.7
Nachzahlung
19. Juni 2025Deutsch12 min
und Ehefrau in [...] sowie den Entscheid, auf welchem diese beruhen, einzureichen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.7
ENTSCHEID
vom 19.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob
Parteien
A____,
Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Januar 2025
betreffend Nachzahlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Entscheid vom 15. April 2015 im
Verfahren [...] wurden A____ (Beschwerdeführer) die Gerichtskosten im Umfang
von CHF 400.− auferlegt. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurden diese Kosten einstweilen von der
Staatskasse getragen und der Rechtsvertreterin von A____ wurde ein Honorar in
Höhe von CHF 3'923.10 aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Im Rahmen eines Nachzahlungsverfahrens wurde der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2024 aufgefordert, den
Betrag von insgesamt CHF 4'323.10 innert Frist von dreissig Tagen
nachzuzahlen oder dem Gericht innert gleicher Frist seine wirtschaftlichen
Verhältnisse darzulegen. Mit Eingaben vom 10. Dezember 2024 und vom 9. Januar
2025 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Erhebungsformular sowie
weitere Unterlagen ein. In dem von ihm ausgefüllten Erhebungsformular zur
Nachzahlung von Prozesskosten machte der Beschwerdeführer unter anderem
geltend, dass er Alimente in der Höhe von CHF 300.− pro Monat zahle. Zudem
machte er geltend, dass er monatlich EUR 1'500.− für seine Kinder
und Frau in [...] zahle. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der
Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Gericht Zahlungsbelege (Januar 2024 bis
und mit Oktober 2024 sowie Dezember 2024) betreffend Unterhalt an seine Kinder
und Ehefrau in [...] sowie den Entscheid, auf welchem diese beruhen, einzureichen.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer Bankauszüge
eines Kontos bei der [...] für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar bis zum
31. Dezember 2024 sowie eine Kopie des Entscheids des Zivilkreisgerichts
Basel-Landschaft West vom 24. September 2020 ein, in welchem eine
Vereinbarung vom gleichen Tag genehmigt worden ist. In seinem
Begleitschreiben zu den eingereichten Unterlagen machte der Beschwerdeführer
geltend, dass seine finanzielle Situation sehr eng bemessen sei. Er habe
Ende 2023 einen Privatkredit von CHF 5’000.− bei einem Bekannten
aufnehmen müssen. Das Geld habe er Ende August 2024 in Raten zurückbezahlt. Aus
diesem Grund habe er bis August 2024 nicht den ganzen Unterhaltsbeitrag
regelmässig bezahlen können. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 hielt das
Zivilgericht fest, dass aufgrund der Angaben in den eingereichten Unterlagen
ein Überschuss von monatlich CHF 256.42 resultiere. Dieser Überschuss
mache es möglich, die Prozesskosten innert zweier Jahre nachzuzahlen. Entsprechend
wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die staatlich vorgeschossenen
Kosten von CHF 4’323.10 in 21 Monatsraten zu CHF 200.− und
einer abschliessenden Rate zu CHF 123.10 zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er, dass der Entscheid
aufgehoben und keine Verpflichtung zur Nachzahlung erkannt werde. Das
Zivilgericht beantragte in der Vernehmlassung vom 13. März 2025 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des
Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hielt in seiner
Eingabe vom 28. April 2025 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
fest.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss § 9 Abs. 1 des Reglements über das Finanz- und
Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte vom 23. Januar
2019.
(Finanzreglement, SG 154.125) prüfen die Gerichte im Kanton Basel-Stadt in
regelmässigen Abständen, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege
oder die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, zur Nachzahlung oder
Rückerstattung im Sinn von Art. 123 ZPO der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verpflichtet werden können. Zuständig
zur Beurteilung eines Nachzahlungsanspruchs aus dem erstinstanzlichen Verfahren
wie auch einem kantonalen Rechtsmittelverfahren ist das Einzelgericht der
jeweiligen ersten gerichtlichen Instanz oder das als einzige kantonale Instanz
entscheidende Gericht. Das Rechtsmittel gegen Nachzahlungsentscheide
richtet sich nach den Regeln der ZPO. Der Entscheid über die Pflicht zur
Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist in analoger Anwendung von
Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar (vgl. Emmel, in:
Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2025, Art. 123 N 7; Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage,
Basel 2024, Art. 123 N 1a; anders noch AGE BEZ.2023.50 vom 23. Oktober
2023.
E. 1, welcher sich bei erreichtem Schwellenwert für die
Anfechtbarkeit mittels Berufung aussprach).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a
ZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1
ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für
unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen
von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Das Novenverbot kommt auch
bei Verfahren zur Anwendung, die, wie das Nachzahlungsverfahren, der
(eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen.
2.
2.1
Jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Der
verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert der
bedürftigen Person aber keine definitive Übernahme der Kosten des Prozesses
durch den Staat (BGE 144 V 97 E. 3.1.1, 142 III 131 E. 4.1 mit
Hinweisen). Sobald sich die Einkommens- und/oder Vermögenslage einer
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, verbessert, zum
Beispiel durch (höheres) Einkommen aus einem neuen Arbeitsverhältnis, einen
Vermögensanfall durch Erbschaft oder durch den Prozessausgang selbst, ist sie
gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet (Art. 123 Abs. 1
ZPO; Jent-Sørensen, in:
Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auflage, Zürich
2023, Art. 123 N 1). Die Nachzahlung ist anzuordnen, sofern und
soweit die veränderten finanziellen Verhältnisse der bisher bedürftigen Partei
eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zulassen würden und ihr
eine Rückzahlung erlauben, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden (Emmel, a.a.O., 123 N 1 f.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege
in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N 927 ff.). Wenn
der rückzahlungspflichtigen Partei dabei bloss der zivilprozessuale Notbedarf
verbleibt, ist sie ratenweise zur Rückzahlung auf eine vernünftige Dauer von
ein bis zwei Jahren begrenzt (BGer 2C.275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1).
Im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Nachzahlungspflicht
wurde der Beschwerdeführer vom Zivilgericht mit Schreiben vom 4. November
2024.
aufgefordert, entweder die einstweilen von der Staatskasse übernommenen
Prozesskosten im Gesamtbetrag von CHF 4'323.10 zu bezahlen oder mit dem
Erhebungsformular inklusive der entsprechenden Belege darzulegen und zu
belegen, dass er zur Bezahlung des offenen Betrags nach wie vor nicht in der
Lage ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass er im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens
zur Mitwirkung bei der Erhebung seiner finanziellen Verhältnisse verpflichtet
ist. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge das ausgefüllte Erhebungsformular
ein, in welchem er unter Alimentenzahlungen CHF 300.− angab und
unter der Rubrik «Bevorstehende grössere Auslagen/Diverses» ausführte, er zahle
EUR 1'500.− für seine Kinder und Frau in [...] jeden Monat. Der
Beschwerdeführer führte in einer Beilage zum Formular aus, dass es ihm aufgrund
seiner finanziellen Situation nicht möglich sei, den Betrag zu bezahlen,
weshalb er um Erlass ersuche. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024
wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Gericht Zahlungsbelege
(Januar 2024 bis und mit Oktober 2024 sowie Dezember 2024) betreffend Unterhalt
an seine Kinder und Ehefrau in [...] sowie den Entscheid, auf welchem diese
Unterhaltsbeiträge beruhen, einzureichen. Der Rekurrent reichte daraufhin am
9.
Januar 2025 Kontoauszüge seines Kontos bei der [...] für den Zeitraum
Januar bis Dezember 2024 ein. Im Begleitschreiben führte er aus, dass seine
finanzielle Situation sehr eng bemessen sei und bleibe. Er habe Ende 2023
einen Bekannten um einen Privatkredit über CHF 5’000.− bitten müssen
und diesem das Geld Ende August 2024 in Raten zurückbezahlt. Aus diesem
Grund habe er bis August 2024 nicht den ganzen Unterhaltsbeitrag regelmässig
bezahlen können.
Das Zivilgericht errechnete aufgrund der vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen ein monatliches Einkommen von CHF 5'247.67 und
beim Bedarf einen Grundbetrag für Alleinerziehende (inkl. 20 % Zuschlag)
von CHF 1’620.−, einen Grundbetrag Kind (inkl. 20 % Zuschlag)
von CHF 480.−, einen Mietzins von CHF 1’414.−,
KVG-Krankenkassenprämien (abzüglich Prämienverbilligung) von CHF 113.35,
Mobilitätskosten von CHF 86.−, laufende Steuern von CHF 394.−
sowie aufgrund des Durchschnitts der gemäss Kontoauszügen im Jahr 2024
geleisteten Unterhaltszahlungen im Jahr 2024 solche in der Höhe von CHF 883.90. Daraus
ergebe sich ein Überschuss von monatlich rund CHF 250.−. Dieser
Überschuss mache es möglich, die Prozesskosten innert zwei Jahren nachzuzahlen. Entsprechend
wurde er dazu verpflichtet, die staatlich vorgeschossenen Kosten von CHF 4'323.10
in 21 Monatsraten zu CHF 200.− und einer abschliessenden Rate zu CHF 123.10
zu bezahlen.
2.2
In der Beschwerde vom 3. Februar 2025
macht der Beschwerdeführer geltend, dass der angefochtene Entscheid betreffend
die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht korrekt sei. Das Zivilgericht
habe bei der Berechnung einen Durchschnittswert des Jahrs 2024 und damit einen
zu tiefen Betrag berücksichtigt. Er zahle monatliche Alimente an seine
zwei Kinder in [...] von EUR 1'500.−. Es müssten CHF 300.−
und EUR 1'500.− sein. Insgesamt wären es also CHF 1'718.−
Unterhaltsbeiträge pro Monat und nicht CHF 883.90. Aus den
Kontoauszügen ergebe sich, dass er im Oktober 2024 Alimentenzahlungen für
Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.− sowie eine
Alimentenzahlung für die Ehefrau in [...] in der Höhe von CHF 1’273.09, im
November 2024 Alimentenzahlungen für die Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.−
sowie eine Alimentenzahlung für die Ehefrau in [...] von CHF 1’459.14 und
im Dezember 2024 Alimentenzahlung für die Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.−
sowie eine Alimentenzahlung für die Ehefrau in [...] von CHF 1’446.90
geleistet habe. Im Januar 2025 habe er wiederum Alimentenzahlungen für die
beiden Kinder in der Schweiz von insgesamt CHF 300.− und für die
Ehefrau in [...] als Alimente für den Januar und Nachzahlung für das Jahr 2024 CHF 3’855.12
geleistet. Der vom Zivilgericht angenommene Betrag von CHF 883.90 sei
im Entscheid viel zu tief angesetzt, da das Gericht die Unterhaltsbeiträge mit
Überschussbeteiligungen an die Kinder in [...] nicht genug berücksichtigt habe.
2.3
Der Beschwerdeführer reicht mit der
Beschwerde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszüge und
zusätzlich den Kontoauszug bis zum 15. Januar 2025 ein. Aus dem neu
eingereichten Kontoauszug geht die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde
aufgeführte Zahlung von EUR 3'855.12 vom 13. Januar 2025 an […] in [...]
hervor. Diese neue Tatsachenbehauptung und entsprechenden Belege können im
Beschwerdeverfahren aufgrund des oben beschriebenen umfassenden Novenverbots
nicht berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau ZSU.2022.192 vom 25. Januar 2023 E. 2.3.1). Der
Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der aufgrund der im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszüge berechneten
durchschnittlich geleisteten Unterhaltszahlungen im Jahr 2024 nicht. Aus
diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar monatlich regelmässig CHF 300.−
an […] (Kindsmutter in der Schweiz) bezahlt, was auch der vom Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten und vom Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft West am 24. September 2020 genehmigten Vereinbarung
entspricht. Den Kontoauszügen lassen sich zudem Zahlungen an […] entnehmen,
welche aber sehr unterschiedlich ausfallen (04.01.24: CHF 402.63;
02.02.24: CHF 218.88; 08.03.24: CHF 318.06; 11.04.24: CHF 323.88;
15.05.24: CHF 203.92; Juni: CHF 0.−; Juli: CHF 0.−;
August: CHF 0.−; 02.09.24: CHF 1'269.12; 10.10.24: CHF 1'273.09;
11.11.24: CHF 1'459.14; 11.12.24: CHF 1’446.90). Das
Zivilgericht ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass sich aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keine Belege für die von ihm
behaupteten regelmässigen Zahlungen in der Höhe von EUR 1'500.− pro
Monat an seine Kinder und seine Frau in [...] entnehmen lassen. Die
Zivilgerichtspräsidentin weist in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zudem zu
Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren trotz
entsprechender Aufforderung auch nicht angegeben hat, auf welchem Entscheid
eine solche angebliche Zahlungspflicht des Beschwerdeführers beruhen soll. Aus
den vorgenannten Gründen kann der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass der
angefochtene Entscheid auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf einer
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.
Der Beschwerdeführer macht in seiner weiteren Eingabe vom 28. April
2025.
zusätzlich geltend, dass im angefochtenen Entscheid zu Unrecht von einer
Prämienverbilligung betreffend die Krankenkassenprämie ausgegangen worden sei. Gemäss
der Ablehnungsverfügung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft werde im Jahr 2025
aber keine Prämienverbilligung gewährt. Auch hierbei handelt es sich um
eine Behauptung, welche im Beschwerdeverfahren aufgrund des oben beschriebenen
umfassenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden kann.
3.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend
trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.−.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 23. Januar 2025 [...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 300.−.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Alexandra Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur
dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen)
oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird
sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind
beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.