BEZ.2025.70
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
24. September 2025Deutsch9 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.70
ENTSCHEID
vom 24.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
vertreten durch [...] AG,
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
4051 Basel
Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement
Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens [...]. Mit Entscheid vom 4.
September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den
Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des
Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 2'923.20 zuzüglich Zins von CHF 71.90
und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten
(abzüglich einer Teilzahlung von CHF 175.50 vom 6. Juni 2025).
Mit Eingabe vom
5. September 2025 gelangte der Schuldner an das Zivilgericht (Eingang
beim Zivilgericht [Schalter]: 8. September 2025). Damit kündigte er
eine allfällige Beschwerde an. Diese Eingabe leitete das Zivilgericht am
9. September 2025 an das Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 10.
September 2025 wies das Appellationsgericht den Schuldner darauf hin, dass er
die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist seine Angaben und Belege zur
Tilgung der Konkursforderung und zu seiner Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Am
10. September 2025 erklärte der Schuldner, «Gebrauch von der
Rechtsmittelbelehrung» machen zu wollen, und reichte Belege zur Begleichung der
Konkursforderung ein. Hierauf gestützt hielt er dafür, dass der Konkurs nicht
hätte ausgesprochen werden dürfen. Mit Verfügung vom 11. September 2025
erklärte das Appellationsgericht dem Schuldner, es sei fraglich, ob er neben
der Konkursforderung auch alle Zinsen und Kosten getilgt habe, und empfahl ihm,
unverzüglich das Betreibungsamt zu kontaktieren und entsprechende Belege
erhältlich zu machen. Mit Beschwerdeergänzungen vom 12. und 18. September
2025 machte der Schuldner weitere Angaben und reichte zusätzliche Belege ein.
Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und
verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den
vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts
wurde dem Schuldner am 8. September 2025 zugestellt (vgl.
Empfangsbestätigung vom 8. September 2025, bei den elektronischen Akten).
Mit der Eingabe vom 5. September 2025 und den drei weiteren Eingaben vom 10.,
12.
und 18. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die
formgerecht eingereichte Beschwerde und ihre Ergänzungen ist folglich einzutreten.
Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die
Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft
macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich
der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der
Beschwerdeinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf
die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen
innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
2.2
2.2.1
Der Schuldner kann auch geltend machen, er
habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem
Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss
Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung
verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die
Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus, dass der Schuldner durch
Urkunden beweist, dass er die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten
getilgt hat. Zu den Kosten, die in diesem Fall vor der Konkurseröffnung
beglichen worden sein müssen, gehören die Betreibungskosten einschliesslich der
Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen
Rechtsöffnungsverfahrens und die Prozesskosten des Verfahrens der
Konkurseröffnung. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der
Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (zum Ganzen
vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 erster Absatz; BGer
5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 und 3.4 [zur Publikation
vorgesehen]).
Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts
hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht und der
Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren anfallen. Die Aufhebung der
Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz setzt voraus, dass der Schuldner
auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung
angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Beschwerdefrist belegt. Dies
gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung
einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der
Konkurseröffnung erfolgt ist (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025
E. 2.2 zweiter Absatz).
2.2.2
Im vorliegenden Fall hat der Schuldner zwar
bewiesen, dass er die Schuld einschliesslich Zinsen und gewisser Kosten vor der
Konkurseröffnung getilgt hat. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts vom 19.
August 2025 ergibt sich, dass die Schuld von Total CHF 3'125.10 zuzüglich Zins
von CHF 49.40 und die Betreibungskosten von CHF 143.– am 19. August 2025
bezahlt wurden (Abrechnung des Betreibungsamts vom 19. August 2025, bei den
Beilagen zur Beschwerdeergänzung vom 10. September 2025). Vor der
Konkurseröffnung vom 4. September 2025 unbezahlt blieben aber die
Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung. Diese Gerichtskosten von
CHF 350.– wurden zusammen mit den Kosten des Konkursamts von CHF 1'200.–
erst am 18. September 2025 und damit nach der Konkurseröffnung bezahlt. Dies
ergibt sich aus der Quittung des Betreibungsamts vom 18. September 2025 (bei
den Beilagen zur dritten Beschwerdeergänzung vom 18. September 2025). Somit ist
festzustellen, dass der Schuldner nicht alle Kosten vor der
Konkurseröffnung bezahlt hat, obschon er in der Vorladung zur
Konkursverhandlung vom 4. August 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht worden war, dass er zur Abwendung des Konkurses nachweislich auch die
Kosten des Konkursbegehrens bis zur Konkursverhandlung beglichen haben müsse
(vgl. auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 [zur
Publikation vorgesehen]). Wurden aber nicht alle Kosten vor der
Konkurseröffnung bezahlt, ist der Schuldner im Beschwerdeverfahren gehalten,
auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind.
Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu
erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten
lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn
keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation
zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der
Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen
Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er
unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum
Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).
Falls
gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist
vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder
dessen Wirkungen beseitigt worden sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6.
August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).
Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung
der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner,
Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist
der Auszug aus dem Betreibungsregister (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6.
August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).
2.3.2
Im vorliegenden Fall hat der Schuldner
einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. September 2025 eingereicht (bei
den Beilagen zur ersten Beschwerdeergänzung vom 10. September 2025). Diesem ist
zu entnehmen, dass der Schuldner die in den Jahren 2020 bis 2025 in Betreibung
gesetzten Forderungen fast allesamt bezahlt oder befriedigt hat. Zudem ergibt
sich aus dem Auszug, dass insgesamt drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF
6'206.40 nicht getilgt wurden.
Demgegenüber
verfügt der Schuldner über ein Geschäftskonto bei der […] AG, das am 8.
September 2025 einen Minussaldo von CHF 1'795.76 aufwies
(Schreiben der […] AG vom 8. September 2025, bei den Akten des Konkursamts).
Gemäss dem Inventar des Konkursamts vom 10. September 2025 verfügt der
Schuldner über Bargeld von CHF 100.– und ein Fahrzeug im Wert von
CHF 6'000.–, das allerdings nicht zu den liquiden
Mittel zählt. Der Schuldner verfügt mit anderen Worten nicht über die
notwendigen liquiden Mittel, um seine fälligen Schulden im Gesamtbetrag von CHF
6'206.40 zu decken. Er legt in seiner Beschwerde und
seinen Beschwerdeergänzungen auch nicht dar, dass er unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, obwohl er mit der Verfügung
vom 11. September 2025 auf diese Möglichkeit und die einschlägige
Rechtsprechung (AGE BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 4.1) hingewiesen worden
war.
Damit
ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über ausreichende liquide
Mittel verfügt, um sämtliche fälligen Forderungen von total CHF 6‘206.40 zu
erfüllen, oder in absehbarer Zeit imstande ist, die fälligen und noch nicht
fälligen Forderungen zu begleichen. Damit ist die Zahlungsfähigkeit – die
zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft
gemacht.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52
lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. September 2025 (KB.2025.549) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.