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Entscheid

BEZ.2025.70

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

24. September 2025Deutsch9 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.70

ENTSCHEID

vom 24.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

vertreten durch [...] AG,

[…]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

4051 Basel

Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement

Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens [...]. Mit Entscheid vom 4.

September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den

Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des

Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 2'923.20 zuzüglich Zins von CHF 71.90

und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten

(abzüglich einer Teilzahlung von CHF 175.50 vom 6. Juni 2025).

Mit Eingabe vom

5. September 2025 gelangte der Schuldner an das Zivilgericht (Eingang

beim Zivilgericht [Schalter]: 8. September 2025). Damit kündigte er

eine allfällige Beschwerde an. Diese Eingabe leitete das Zivilgericht am

9. September 2025 an das Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 10.

September 2025 wies das Appellationsgericht den Schuldner darauf hin, dass er

die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist seine Angaben und Belege zur

Tilgung der Konkursforderung und zu seiner Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Am

10. September 2025 erklärte der Schuldner, «Gebrauch von der

Rechtsmittelbelehrung» machen zu wollen, und reichte Belege zur Begleichung der

Konkursforderung ein. Hierauf gestützt hielt er dafür, dass der Konkurs nicht

hätte ausgesprochen werden dürfen. Mit Verfügung vom 11. September 2025

erklärte das Appellationsgericht dem Schuldner, es sei fraglich, ob er neben

der Konkursforderung auch alle Zinsen und Kosten getilgt habe, und empfahl ihm,

unverzüglich das Betreibungsamt zu kontaktieren und entsprechende Belege

erhältlich zu machen. Mit Beschwerdeergänzungen vom 12. und 18. September

2025 machte der Schuldner weitere Angaben und reichte zusätzliche Belege ein.

Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und

verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den

vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts

wurde dem Schuldner am 8. September 2025 zugestellt (vgl.

Empfangsbestätigung vom 8. September 2025, bei den elektronischen Akten).

Mit der Eingabe vom 5. September 2025 und den drei weiteren Eingaben vom 10.,

12.

und 18. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die

formgerecht eingereichte Beschwerde und ihre Ergänzungen ist folglich einzutreten.

Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die

Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft

macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich

der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der

Beschwerdeinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf

die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen

innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.

2.2

2.2.1

Der Schuldner kann auch geltend machen, er

habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem

Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss

Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung

verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die

Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus, dass der Schuldner durch

Urkunden beweist, dass er die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten

getilgt hat. Zu den Kosten, die in diesem Fall vor der Konkurseröffnung

beglichen worden sein müssen, gehören die Betreibungskosten einschliesslich der

Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen

Rechtsöffnungsverfahrens und die Prozesskosten des Verfahrens der

Konkurseröffnung. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der

Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (zum Ganzen

vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 erster Absatz; BGer

5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 und 3.4 [zur Publikation

vorgesehen]).

Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts

hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht und der

Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren anfallen. Die Aufhebung der

Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz setzt voraus, dass der Schuldner

auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung

angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Beschwerdefrist belegt. Dies

gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung

einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der

Konkurseröffnung erfolgt ist (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025

E. 2.2 zweiter Absatz).

2.2.2

Im vorliegenden Fall hat der Schuldner zwar

bewiesen, dass er die Schuld einschliesslich Zinsen und gewisser Kosten vor der

Konkurseröffnung getilgt hat. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts vom 19.

August 2025 ergibt sich, dass die Schuld von Total CHF 3'125.10 zuzüglich Zins

von CHF 49.40 und die Betreibungskosten von CHF 143.– am 19. August 2025

bezahlt wurden (Abrechnung des Betreibungsamts vom 19. August 2025, bei den

Beilagen zur Beschwerdeergänzung vom 10. September 2025). Vor der

Konkurseröffnung vom 4. September 2025 unbezahlt blieben aber die

Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung. Diese Gerichtskosten von

CHF 350.– wurden zusammen mit den Kosten des Konkursamts von CHF 1'200.–

erst am 18. September 2025 und damit nach der Konkurseröffnung bezahlt. Dies

ergibt sich aus der Quittung des Betreibungsamts vom 18. September 2025 (bei

den Beilagen zur dritten Beschwerdeergänzung vom 18. September 2025). Somit ist

festzustellen, dass der Schuldner nicht alle Kosten vor der

Konkurseröffnung bezahlt hat, obschon er in der Vorladung zur

Konkursverhandlung vom 4. August 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam

gemacht worden war, dass er zur Abwendung des Konkurses nachweislich auch die

Kosten des Konkursbegehrens bis zur Konkursverhandlung beglichen haben müsse

(vgl. auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 [zur

Publikation vorgesehen]). Wurden aber nicht alle Kosten vor der

Konkurseröffnung bezahlt, ist der Schuldner im Beschwerdeverfahren gehalten,

auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind.

Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu

erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten

lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn

keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation

zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der

Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen

Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er

unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum

Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).

Falls

gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist

vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder

dessen Wirkungen beseitigt worden sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6.

August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse

Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,

dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung

der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner,

Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als

glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist

der Auszug aus dem Betreibungsregister (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6.

August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.2

Im vorliegenden Fall hat der Schuldner

einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. September 2025 eingereicht (bei

den Beilagen zur ersten Beschwerdeergänzung vom 10. September 2025). Diesem ist

zu entnehmen, dass der Schuldner die in den Jahren 2020 bis 2025 in Betreibung

gesetzten Forderungen fast allesamt bezahlt oder befriedigt hat. Zudem ergibt

sich aus dem Auszug, dass insgesamt drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF

6'206.40 nicht getilgt wurden.

Demgegenüber

verfügt der Schuldner über ein Geschäftskonto bei der […] AG, das am 8.

September 2025 einen Minussaldo von CHF 1'795.76 aufwies

(Schreiben der […] AG vom 8. September 2025, bei den Akten des Konkursamts).

Gemäss dem Inventar des Konkursamts vom 10. September 2025 verfügt der

Schuldner über Bargeld von CHF 100.– und ein Fahrzeug im Wert von

CHF 6'000.–, das allerdings nicht zu den liquiden

Mittel zählt. Der Schuldner verfügt mit anderen Worten nicht über die

notwendigen liquiden Mittel, um seine fälligen Schulden im Gesamtbetrag von CHF

6'206.40 zu decken. Er legt in seiner Beschwerde und

seinen Beschwerdeergänzungen auch nicht dar, dass er unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, obwohl er mit der Verfügung

vom 11. September 2025 auf diese Möglichkeit und die einschlägige

Rechtsprechung (AGE BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 4.1) hingewiesen worden

war.

Damit

ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über ausreichende liquide

Mittel verfügt, um sämtliche fälligen Forderungen von total CHF 6‘206.40 zu

erfüllen, oder in absehbarer Zeit imstande ist, die fälligen und noch nicht

fälligen Forderungen zu begleichen. Damit ist die Zahlungsfähigkeit – die

zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft

gemacht.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52

lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 4. September 2025 (KB.2025.549) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.