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Entscheid

BEZ.2025.71

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

19. September 2025Deutsch5 min

Entscheid vom 2. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.71

ENTSCHEID

vom 19.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens C____. Das Einzelunternehmen

bezweckt den online-Verkauf von […], den Handel mit Immobilien, die

Durchführung von Bauarbeiten und den Betrieb eines […] und eines […]. Mit

Entscheid vom 2. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs

über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend zwei

Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'274.25 und CHF 78.– (jeweils

zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Juni 2024), Zinsen von CHF 70.– und CHF 23.–

sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 9. September 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. September 2025 wies das

Appellationsgericht den Schuldner darauf hin, dass er die Möglichkeit habe,

innert der Beschwerdefrist seine Angaben und Belege zur Tilgung der

Konkursforderung, einschliesslich Kosten und Zinsen, und zu seiner

Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Es erklärte ihm, dass nicht nachgewiesen sei,

dass die Kosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und die Kosten des

Konkursamtes bezahlt seien, und empfahl ihm, unverzüglich das Betreibungsamt zu

kontaktieren und entsprechende Belege erhältlich zu machen. Das

Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und

verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den

vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts

wurde dem Schuldner am 4. September 2025 zugestellt (vgl. Beschwerde, S. 1

oben). Mit der Beschwerde vom 9. September 2025 wurde die Beschwerdefrist

eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die

Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft

macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich

der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der

Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger

auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2

SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung

müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen

werden.

2.2

Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt also

zum einen voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die

Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Zu den Kosten

gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,

die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, die Prozesskosten

des Konkurseröffnungsverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts, die nach der

Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.32

vom 6. Juni 2025 E. 2 und 3).

Der Schuldner hat mit seiner Beschwerde vom 9. September 2025

einen mit «Bewegung» betitelten Beleg über eine «Lastschrift» von CHF 1'645.25

vom 5. September 2025 eingereicht. Aus diesem Beleg wird nicht restlos klar, ob

die CHF 1'645.25 tatsächlich überwiesen wurden. Aus dem eingereichten Beleg

ergibt sich jedenfalls nicht, dass darin auch die Kosten des Verfahrens der

Konkurseröffnung und allfällige Kosten des Konkursamts enthalten sind. Das

Appellationsgericht empfahl dem Schuldner denn auch mit Verfügung vom 12.

September 2025, unverzüglich das Betreibungsamt zu kontaktieren und

entsprechende Belege erhältlich zu machen. Dies hat der Schuldner innert Frist

nicht getan. Damit hat er nicht bewiesen, dass er sämtliche Forderungen, Zinsen

und Kosten getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der

Konkurseröffnung – die Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten –

innert der Beschwerdefrist nicht bewiesen.

2.3

Damit erübrigt es sich, die zweite

Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der

Zahlungsfähigkeit – zu prüfen.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52

lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 2. September 2025 (KB.2025.506) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.