BEZ.2025.71
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
19. September 2025Deutsch5 min
Entscheid vom 2. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.71
ENTSCHEID
vom 19.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens C____. Das Einzelunternehmen
bezweckt den online-Verkauf von […], den Handel mit Immobilien, die
Durchführung von Bauarbeiten und den Betrieb eines […] und eines […]. Mit
Entscheid vom 2. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs
über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend zwei
Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'274.25 und CHF 78.– (jeweils
zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Juni 2024), Zinsen von CHF 70.– und CHF 23.–
sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 9. September 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. September 2025 wies das
Appellationsgericht den Schuldner darauf hin, dass er die Möglichkeit habe,
innert der Beschwerdefrist seine Angaben und Belege zur Tilgung der
Konkursforderung, einschliesslich Kosten und Zinsen, und zu seiner
Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Es erklärte ihm, dass nicht nachgewiesen sei,
dass die Kosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und die Kosten des
Konkursamtes bezahlt seien, und empfahl ihm, unverzüglich das Betreibungsamt zu
kontaktieren und entsprechende Belege erhältlich zu machen. Das
Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und
verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den
vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts
wurde dem Schuldner am 4. September 2025 zugestellt (vgl. Beschwerde, S. 1
oben). Mit der Beschwerde vom 9. September 2025 wurde die Beschwerdefrist
eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die
Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft
macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich
der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der
Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger
auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2
SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung
müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen
werden.
2.2
Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt also
zum einen voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die
Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Zu den Kosten
gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,
die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, die Prozesskosten
des Konkurseröffnungsverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts, die nach der
Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.32
vom 6. Juni 2025 E. 2 und 3).
Der Schuldner hat mit seiner Beschwerde vom 9. September 2025
einen mit «Bewegung» betitelten Beleg über eine «Lastschrift» von CHF 1'645.25
vom 5. September 2025 eingereicht. Aus diesem Beleg wird nicht restlos klar, ob
die CHF 1'645.25 tatsächlich überwiesen wurden. Aus dem eingereichten Beleg
ergibt sich jedenfalls nicht, dass darin auch die Kosten des Verfahrens der
Konkurseröffnung und allfällige Kosten des Konkursamts enthalten sind. Das
Appellationsgericht empfahl dem Schuldner denn auch mit Verfügung vom 12.
September 2025, unverzüglich das Betreibungsamt zu kontaktieren und
entsprechende Belege erhältlich zu machen. Dies hat der Schuldner innert Frist
nicht getan. Damit hat er nicht bewiesen, dass er sämtliche Forderungen, Zinsen
und Kosten getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der
Konkurseröffnung – die Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten –
innert der Beschwerdefrist nicht bewiesen.
2.3
Damit erübrigt es sich, die zweite
Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der
Zahlungsfähigkeit – zu prüfen.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52
lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 2. September 2025 (KB.2025.506) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.