Lexipedia

Entscheid

BEZ.2025.73

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

16. September 2025Deutsch7 min

Die A____ GmbH

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.73

ENTSCHEID

vom 18.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Parteien

A____ GmbH in Liquidation

Beschwerdeführerin

c/o [...] AG,

Schuldnerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

4051 Basel

Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement

Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH

in Liquidation (nachfolgend Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz

in Basel. Sie bezweckte das Halten und Verwalten von Beteiligungen im In- und

Ausland. Mit Entscheid vom 4. September 2025 eröffnete das Zivilgericht

Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren

Nr. […] betreffend Forderungen des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend

Gläubiger) von CHF 244'868.– zuzüglich Zins von 3.5 % seit dem

8. November 2024, CHF 6'300.25 und CHF 130.– abzüglich der

bereits geleisteten Teilzahlungen von CHF 9'950.– und CHF 6'788.55

sowie zuzüglich sämtlicher Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 14. September 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Beendigung des

Konkursverfahrens nach der Begleichung der Verbindlichkeiten. Das

Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und

verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den

vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

[SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 5. September

2025.

zugestellt. Mit der Einreichung der Beschwerde am 15. September 2025

(Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts) hat die Schuldnerin die Frist

eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Gemäss Art. 174

Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben,

wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden

beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten,

getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der

Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des

Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der

Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG

müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.

Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinne von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb

der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar

2022.

E. 2.1). Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist am 15. September

2025.

2.2

Die Schuldnerin hat eine Erklärung einer

Gesellschaft eingereicht, gemäss der diese der Schuldnerin CHF 4'675'650.–

schulde und bereit sei, mit Zustimmung des Appellationsgerichts sofort eine

Teilzahlung von CHF 250'000.– auf ein Konto der Schuldnerin zu überweisen

zwecks Tilgung der Schuld der Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger. Selbst unter

der Annahme der inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärung ist damit innert der

Beschwerdefrist noch keine Tilgung der Schuld und auch keine Hinterlegung des

geschuldeten Betrags bei der Rechtsmittelinstanz erfolgt.

Weiter hat die Schuldnerin eine Erklärung ihres einzigen

Gesellschafters eingereicht, gemäss welcher dieser bereit sei, der Schuldnerin

ein Darlehen von CHF 250'000.– zu gewähren als Beitrag zur Tilgung der

Schuld der Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger. Die Auszahlung der

Darlehensvaluta stehe unter der Bedingung, dass das Appellationsgericht die

Überweisung auf ein Konto der Schuldnerin bewillige. Auch mit dieser Erklärung

ist innert der Beschwerdefrist noch keine Tilgung der Schuld und auch keine

Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Rechtsmittelinstanz erfolgt.

Schliesslich behauptet die Schuldnerin, dass ihr einziger

Gesellschafter aus einem privaten Liegenschaftsverkauf kurzfristig EUR 150'000.–

in die Schuldnerin einbringen könne. Ob der Gesellschafter den Kaufpreis

bereits erhalten hat, ist aufgrund des eingereichten Kaufvertrags unklar. Im

Übrigen ändert auch die Erfüllung des Kaufvertrags nichts daran, dass mit dem

Kaufpreis innert der Beschwerdefrist weder eine teilweise Tilgung der Forderung

noch eine Hinterlegung eines Teils des geschuldeten Betrags beim

Appellationsgericht erfolgt sind.

Mit Eingabe vom 16. September 2025 behauptet die

Schuldnerin und belegt sie mit einem Kontoauszug vom 16. September 2025,

dass inzwischen auf einem Bankkonto ihres einzigen Gesellschafters CHF

394'474.95 bereitstehen. Diese Behauptung und dieses Beweismittel sind nicht

mehr zu berücksichtigen, weil das Beweismittel erst nach Ablauf der Beschwerdefrist

entstanden und sowohl das Beweismittel als auch die Behauptung erst nach Ablauf

der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind. Im Übrigen ändert die Bereitstellung

der flüssigen Mittel auf einem Konto des Gesellschafters nichts daran, dass

weder eine Tilgung der Schuld noch eine Hinterlegung des geschuldeten Betrags

beim der Rechtsmittelinstanz erfolgt sind.

Dass auf eine andere Art und Weise die Schuld getilgt oder

der geschuldete Betrag beim Appellationsgericht hinterlegt worden wäre,

behauptet die Schuldnerin nicht. Damit steht fest, dass innert der

Beschwerdefrist weder die Schuld getilgt noch der geschuldete Betrag beim

oberen Gericht hinterlegt worden ist. Ein Verzicht des Gläubigers auf die

Durchführung des Konkurses liegt ebenfalls nicht vor. Damit fehlt es bereits an

der ersten Voraussetzung einer Aufhebung des Konkurses. Die Frage der

Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann unter diesen Umständen mangels

Rechtserheblichkeit offenbleiben.

3.

Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden noch kurz auf

die in der Beschwerde, den Beschwerdebeilagen und der Eingabe vom 16. September

2025.

aufgeworfene Frage der Bewilligung von Zahlungen durch das

Appellationsgericht eingegangen.

Die Beschwerdeführerin wünschte offenbar gerichtliche

Zustimmungen im Zusammenhang mit der Tilgung der Schuld. Solche hätten bereits

aus praktischen Gründen nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist

erteilt werden können, weil die Schuldnerin ihre Beschwerde erst am letzten Tag

der Beschwerdefrist um 15:00 Uhr am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben

hat. Im Übrigen fehlt es auch an konkreten diesbezüglichen Anträgen.

Schliesslich wären gerichtliche Zustimmungen im Zusammenhang mit der Tilgung

der Schuld im vorliegenden Fall auch aus materiellen Gründen nicht in Betracht

gekommen. Die Rechtsmittelinstanz kann zwar mittels Gewährung partieller

aufschiebender Wirkung Zahlungen der Schuldnerin oder Zahlungen Dritter im

Auftrag der Schuldnerin bewilligen (vgl. Diggelmann/Engler,

in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Auflage, Basel 2025,

Art. 174 N 8a f.; Giroud/Theus

Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG

N 25 und 30). Die Schuldnerin wünschte die Zustimmung zu Zahlungen von

einem Konto der Schuldnerin zwecks Tilgung der Schuld («Begleichung der

Schuld», «settlement of the debt»). Die Zustimmung zu solchen Zahlungen ist

aufgrund der Gefahr einer allfälligen Gläubigerbevorzugung grundsätzlich nicht

zu erteilen (vgl. Giroud/Theus Simoni,

a.a.O., Art. 174 SchKG N 25 und 30).

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 4. September 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.