BEZ.2025.73
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
16. September 2025Deutsch7 min
Die A____ GmbH
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.73
ENTSCHEID
vom 18.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Parteien
A____ GmbH in Liquidation
Beschwerdeführerin
c/o [...] AG,
Schuldnerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel
Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement
Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH
in Liquidation (nachfolgend Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz
in Basel. Sie bezweckte das Halten und Verwalten von Beteiligungen im In- und
Ausland. Mit Entscheid vom 4. September 2025 eröffnete das Zivilgericht
Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren
Nr. […] betreffend Forderungen des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend
Gläubiger) von CHF 244'868.– zuzüglich Zins von 3.5 % seit dem
8. November 2024, CHF 6'300.25 und CHF 130.– abzüglich der
bereits geleisteten Teilzahlungen von CHF 9'950.– und CHF 6'788.55
sowie zuzüglich sämtlicher Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 14. September 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Beendigung des
Konkursverfahrens nach der Begleichung der Verbindlichkeiten. Das
Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und
verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den
vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 5. September
2025.
zugestellt. Mit der Einreichung der Beschwerde am 15. September 2025
(Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts) hat die Schuldnerin die Frist
eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Gemäss Art. 174
Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben,
wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden
beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten,
getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der
Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des
Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG
müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinne von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb
der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar
2022.
E. 2.1). Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist am 15. September
2025.
2.2
Die Schuldnerin hat eine Erklärung einer
Gesellschaft eingereicht, gemäss der diese der Schuldnerin CHF 4'675'650.–
schulde und bereit sei, mit Zustimmung des Appellationsgerichts sofort eine
Teilzahlung von CHF 250'000.– auf ein Konto der Schuldnerin zu überweisen
zwecks Tilgung der Schuld der Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger. Selbst unter
der Annahme der inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärung ist damit innert der
Beschwerdefrist noch keine Tilgung der Schuld und auch keine Hinterlegung des
geschuldeten Betrags bei der Rechtsmittelinstanz erfolgt.
Weiter hat die Schuldnerin eine Erklärung ihres einzigen
Gesellschafters eingereicht, gemäss welcher dieser bereit sei, der Schuldnerin
ein Darlehen von CHF 250'000.– zu gewähren als Beitrag zur Tilgung der
Schuld der Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger. Die Auszahlung der
Darlehensvaluta stehe unter der Bedingung, dass das Appellationsgericht die
Überweisung auf ein Konto der Schuldnerin bewillige. Auch mit dieser Erklärung
ist innert der Beschwerdefrist noch keine Tilgung der Schuld und auch keine
Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Rechtsmittelinstanz erfolgt.
Schliesslich behauptet die Schuldnerin, dass ihr einziger
Gesellschafter aus einem privaten Liegenschaftsverkauf kurzfristig EUR 150'000.–
in die Schuldnerin einbringen könne. Ob der Gesellschafter den Kaufpreis
bereits erhalten hat, ist aufgrund des eingereichten Kaufvertrags unklar. Im
Übrigen ändert auch die Erfüllung des Kaufvertrags nichts daran, dass mit dem
Kaufpreis innert der Beschwerdefrist weder eine teilweise Tilgung der Forderung
noch eine Hinterlegung eines Teils des geschuldeten Betrags beim
Appellationsgericht erfolgt sind.
Mit Eingabe vom 16. September 2025 behauptet die
Schuldnerin und belegt sie mit einem Kontoauszug vom 16. September 2025,
dass inzwischen auf einem Bankkonto ihres einzigen Gesellschafters CHF
394'474.95 bereitstehen. Diese Behauptung und dieses Beweismittel sind nicht
mehr zu berücksichtigen, weil das Beweismittel erst nach Ablauf der Beschwerdefrist
entstanden und sowohl das Beweismittel als auch die Behauptung erst nach Ablauf
der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind. Im Übrigen ändert die Bereitstellung
der flüssigen Mittel auf einem Konto des Gesellschafters nichts daran, dass
weder eine Tilgung der Schuld noch eine Hinterlegung des geschuldeten Betrags
beim der Rechtsmittelinstanz erfolgt sind.
Dass auf eine andere Art und Weise die Schuld getilgt oder
der geschuldete Betrag beim Appellationsgericht hinterlegt worden wäre,
behauptet die Schuldnerin nicht. Damit steht fest, dass innert der
Beschwerdefrist weder die Schuld getilgt noch der geschuldete Betrag beim
oberen Gericht hinterlegt worden ist. Ein Verzicht des Gläubigers auf die
Durchführung des Konkurses liegt ebenfalls nicht vor. Damit fehlt es bereits an
der ersten Voraussetzung einer Aufhebung des Konkurses. Die Frage der
Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann unter diesen Umständen mangels
Rechtserheblichkeit offenbleiben.
3.
Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden noch kurz auf
die in der Beschwerde, den Beschwerdebeilagen und der Eingabe vom 16. September
2025.
aufgeworfene Frage der Bewilligung von Zahlungen durch das
Appellationsgericht eingegangen.
Die Beschwerdeführerin wünschte offenbar gerichtliche
Zustimmungen im Zusammenhang mit der Tilgung der Schuld. Solche hätten bereits
aus praktischen Gründen nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist
erteilt werden können, weil die Schuldnerin ihre Beschwerde erst am letzten Tag
der Beschwerdefrist um 15:00 Uhr am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben
hat. Im Übrigen fehlt es auch an konkreten diesbezüglichen Anträgen.
Schliesslich wären gerichtliche Zustimmungen im Zusammenhang mit der Tilgung
der Schuld im vorliegenden Fall auch aus materiellen Gründen nicht in Betracht
gekommen. Die Rechtsmittelinstanz kann zwar mittels Gewährung partieller
aufschiebender Wirkung Zahlungen der Schuldnerin oder Zahlungen Dritter im
Auftrag der Schuldnerin bewilligen (vgl. Diggelmann/Engler,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Auflage, Basel 2025,
Art. 174 N 8a f.; Giroud/Theus
Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG
N 25 und 30). Die Schuldnerin wünschte die Zustimmung zu Zahlungen von
einem Konto der Schuldnerin zwecks Tilgung der Schuld («Begleichung der
Schuld», «settlement of the debt»). Die Zustimmung zu solchen Zahlungen ist
aufgrund der Gefahr einer allfälligen Gläubigerbevorzugung grundsätzlich nicht
zu erteilen (vgl. Giroud/Theus Simoni,
a.a.O., Art. 174 SchKG N 25 und 30).
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 4. September 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.