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Entscheid

BEZ.2025.74

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

17. September 2025Deutsch8 min

Bei der A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.74

ENTSCHEID

vom 18.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ GmbH in Liquidation

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

vertreten durch Dr. Donald Stückelberger,

Advokat,

Aeschengraben 29, 4051 Basel

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Bei der A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin)

handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt

den Betrieb einer […]. Mit Entscheid vom 4. September 2025 eröffnete das

Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]

für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 4'518.25, zuzüglich Zins

zu 6 % seit dem 21. März 2025, und von CH 37.65.– sowie sämtliche

Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen den Entscheid vom 4. September 2025 reichte die

Schuldnerin am 15. September 2025 beim Appellationsgericht Beschwerde ein.

Darin beantragt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung. Das Appellationsgericht

verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und fällte den

vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der

Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde form- und

fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die

Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die

Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit

glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,

einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei

der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die

Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb

der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG

nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht

worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

2.2

Im

vorliegenden Fall hat die Schuldnerin eine Abrechnung und eine Quittung des

Betreibungsamts Basel-Stadt vom 11. September 2025 eingereicht, wonach sie die

Forderung einschliesslich der Zinsen und der Kosten (auch der Kosten von

CHF 1'200.– für das Konkursamt) bezahlt hat (Beschwerdebeilagen 5b und

5c). Damit hat sie bewiesen, dass sie die Schuld (einschliesslich Zinsen und

Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste

Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der

Konkursschuld – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die

zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das

Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare,

nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen.

Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht

als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte

für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf

unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen,

muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen

und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren

Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022

E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare

Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass

sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden

Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2024.46 vom 20.

Juni 2024 E.2.3.1). Die Beurteilung der

Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der

Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022

E. 4.1 mit Nachweis).

2.3.2

Die

Schuldnerin macht geltend, sie könne die Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Sie

sei in der Lage und willens, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen, um

die bestehenden Schulden abtragen zu können. Aus dem aktuellen

Betreibungsregisterauszug würden sich zwar mehrere Betreibungen gegen sie

ergeben. Sie sei jedoch immer in der Lage gewesen und sei nach wie vor in der

Lage, die Forderungen zu bezahlen. Sie habe sämtliche in Betreibung gesetzten

Forderungen bis zum 10. Februar 2025 bezahlt, darunter auch eine Forderung

von C____ von CHF 8'436.36. Offen seien Betreibungsforderungen in Höhe von

knapp CHF 70'000.– ab dem 12. Februar 2025. Diese würden zu ca. 40 % aus

Forderungen der AHV Kasse D____ bestehen. Mit dieser Gläubigerin habe bis jetzt

eine Abmachung bestanden, die offenen Beträge in monatlichen Raten abzuzahlen.

Weitere ca. 40 % der offenen Forderungen würden den Ausstand

gegenüber der […] betreffen. Herr E____, Gesellschafter und Geschäftsführer der

Schuldnerin, habe in einer Erklärung vom 12. September 2025 zugesichert, dass sämtliche

noch bestehenden Ausstände gegenüber der Pensionskasse und der AHV bis

spätestens 31. Dezember 2025 bezahlt würden. Die restlichen ca. 20 %

der offenen in Betreibung gesetzten Forderungen würden diverse Gläubiger

betreffen, die bis jetzt keine Anstalten gemacht hätten, die Betreibung

fortzusetzen. Diese würden wissen, dass die Schuldnerin jeweils zahle, wenn

auch zum Teil stark verzögert. Aus einer aktuellen Kreditorenaufstellungen

ergebe sich, dass es ausser den in Betreibung gesetzten Forderungen nicht viele

andere Forderungen gebe, welche aufgrund der Vermögenssituation bezahlt werden

könnten. Die Schuldnerin sei imstande, ihre ausstehenden Schulden zu

begleichen. Der jährliche Umsatz betrage über CHF 500'000.–. Die offenen

in Rechnung gestellten Debitorenforderungen bis Ende August 2025 würden CHF 73'026.90

betragen. Es seien im August 2025 Rechnungen im Umfang von ca. CHF 40'000.–

gestellt worden. Die liquiden Mittel würden CHF 10'947.51 betragen. Ein Covid-Kredit

werde quartalsweise mit Raten von CHF 2'670.– regelmässig abbezahlt.

2.3.3

Mit

diesen Ausführungen kann die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit gemäss den oben

beschriebenen Voraussetzungen nicht glaubhaft machen. Gegen die Schuldnerin

liegen gemäss ihren eigenen Angaben offene Betreibungen im Umfang von rund CHF

70'000.– vor. Dies ergibt sich auch aus dem eingereichten

Betreibungsregisterauszug. Die Schuldnerin vermag nicht aufzuzeigen, dass es

sich dabei nicht um fällige Forderungen handeln soll. Aus der eingereichten

Kreditorenliste geht zudem hervor, dass auch andere fällige Forderungen ihr

gegenüber bestehen, für die bisher keine Betreibungen eingeleitet worden sind.

So sind zum Beispiel eine Forderung F____ über CHF 1'966.05 mit dem

Fälligkeitstermin 7. September 2025 und dem Vermerk «2. Mahnung»,

eine Forderung der G____ über CHF 3'554.80 mit dem Fälligkeitstermin 11. August

2025.

sowie eine Forderung H____ über CHF 4'512.10 mit Fälligkeitstermin 15.

August 2025 aufgeführt. Es liegen somit neben den gemäss

Betreibungsregisterauszug vollstreckbaren Betreibungen noch weitere fällige

Forderungen vor. Die Schuldnerin verfügt lediglich über direkt liquide Mittel

im Umfang von CHF 10'947.51. Sie kann daher das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen nicht glaubhaft machen. Daran ändert nichts, dass sie vorbringt,

mit einer Gläubigerin habe bis jetzt seine Abmachung bestanden, die offenen

Beträge in monatlichen Raten abzuzahlen. Mit dem Beweisantrag auf amtliche

Erkundigungen bei der Gläubigerin kommt die Schuldnerin den Beweisanforderungen

in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Konkursentscheid nicht nach. Bei der

von der Schuldnerin eingereichten Erklärung vom 12. September 2025 handelt

es sich um eine blosse schriftliche Erklärung des Gesellschafters und Geschäftsführers

der Schuldnerin selbst, in welcher er zusagt, dass die offenen Forderungen per

Ende 2025 beglichen würden. Damit kann das Vorhandensein der erforderlichen

liquiden Mittel nicht aufgezeigt werden.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Mit dem

vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, den Antrag des Antrags auf Anordnung

der aufschiebenden Wirkung zu behandeln.

Die Schuldnerin

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. In Anwendung von Art. 52

lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG,

SR 281.35) werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.–

festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 4. September 2025 (KB.2025.543) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.