BEZ.2025.74
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
17. September 2025Deutsch8 min
Bei der A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.74
ENTSCHEID
vom 18.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ GmbH in Liquidation
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
vertreten durch Dr. Donald Stückelberger,
Advokat,
Aeschengraben 29, 4051 Basel
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Bei der A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin)
handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt
den Betrieb einer […]. Mit Entscheid vom 4. September 2025 eröffnete das
Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]
für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 4'518.25, zuzüglich Zins
zu 6 % seit dem 21. März 2025, und von CH 37.65.– sowie sämtliche
Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen den Entscheid vom 4. September 2025 reichte die
Schuldnerin am 15. September 2025 beim Appellationsgericht Beschwerde ein.
Darin beantragt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung. Das Appellationsgericht
verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und fällte den
vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der
Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde form- und
fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die
Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die
Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,
einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei
der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die
Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG
nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht
worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).
2.2
Im
vorliegenden Fall hat die Schuldnerin eine Abrechnung und eine Quittung des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 11. September 2025 eingereicht, wonach sie die
Forderung einschliesslich der Zinsen und der Kosten (auch der Kosten von
CHF 1'200.– für das Konkursamt) bezahlt hat (Beschwerdebeilagen 5b und
5c). Damit hat sie bewiesen, dass sie die Schuld (einschliesslich Zinsen und
Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste
Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der
Konkursschuld – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die
zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das
Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare,
nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen.
Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht
als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte
für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen,
muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen
und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022
E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare
Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass
sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden
Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2024.46 vom 20.
Juni 2024 E.2.3.1). Die Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der
Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022
E. 4.1 mit Nachweis).
2.3.2
Die
Schuldnerin macht geltend, sie könne die Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Sie
sei in der Lage und willens, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen, um
die bestehenden Schulden abtragen zu können. Aus dem aktuellen
Betreibungsregisterauszug würden sich zwar mehrere Betreibungen gegen sie
ergeben. Sie sei jedoch immer in der Lage gewesen und sei nach wie vor in der
Lage, die Forderungen zu bezahlen. Sie habe sämtliche in Betreibung gesetzten
Forderungen bis zum 10. Februar 2025 bezahlt, darunter auch eine Forderung
von C____ von CHF 8'436.36. Offen seien Betreibungsforderungen in Höhe von
knapp CHF 70'000.– ab dem 12. Februar 2025. Diese würden zu ca. 40 % aus
Forderungen der AHV Kasse D____ bestehen. Mit dieser Gläubigerin habe bis jetzt
eine Abmachung bestanden, die offenen Beträge in monatlichen Raten abzuzahlen.
Weitere ca. 40 % der offenen Forderungen würden den Ausstand
gegenüber der […] betreffen. Herr E____, Gesellschafter und Geschäftsführer der
Schuldnerin, habe in einer Erklärung vom 12. September 2025 zugesichert, dass sämtliche
noch bestehenden Ausstände gegenüber der Pensionskasse und der AHV bis
spätestens 31. Dezember 2025 bezahlt würden. Die restlichen ca. 20 %
der offenen in Betreibung gesetzten Forderungen würden diverse Gläubiger
betreffen, die bis jetzt keine Anstalten gemacht hätten, die Betreibung
fortzusetzen. Diese würden wissen, dass die Schuldnerin jeweils zahle, wenn
auch zum Teil stark verzögert. Aus einer aktuellen Kreditorenaufstellungen
ergebe sich, dass es ausser den in Betreibung gesetzten Forderungen nicht viele
andere Forderungen gebe, welche aufgrund der Vermögenssituation bezahlt werden
könnten. Die Schuldnerin sei imstande, ihre ausstehenden Schulden zu
begleichen. Der jährliche Umsatz betrage über CHF 500'000.–. Die offenen
in Rechnung gestellten Debitorenforderungen bis Ende August 2025 würden CHF 73'026.90
betragen. Es seien im August 2025 Rechnungen im Umfang von ca. CHF 40'000.–
gestellt worden. Die liquiden Mittel würden CHF 10'947.51 betragen. Ein Covid-Kredit
werde quartalsweise mit Raten von CHF 2'670.– regelmässig abbezahlt.
2.3.3
Mit
diesen Ausführungen kann die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit gemäss den oben
beschriebenen Voraussetzungen nicht glaubhaft machen. Gegen die Schuldnerin
liegen gemäss ihren eigenen Angaben offene Betreibungen im Umfang von rund CHF
70'000.– vor. Dies ergibt sich auch aus dem eingereichten
Betreibungsregisterauszug. Die Schuldnerin vermag nicht aufzuzeigen, dass es
sich dabei nicht um fällige Forderungen handeln soll. Aus der eingereichten
Kreditorenliste geht zudem hervor, dass auch andere fällige Forderungen ihr
gegenüber bestehen, für die bisher keine Betreibungen eingeleitet worden sind.
So sind zum Beispiel eine Forderung F____ über CHF 1'966.05 mit dem
Fälligkeitstermin 7. September 2025 und dem Vermerk «2. Mahnung»,
eine Forderung der G____ über CHF 3'554.80 mit dem Fälligkeitstermin 11. August
2025.
sowie eine Forderung H____ über CHF 4'512.10 mit Fälligkeitstermin 15.
August 2025 aufgeführt. Es liegen somit neben den gemäss
Betreibungsregisterauszug vollstreckbaren Betreibungen noch weitere fällige
Forderungen vor. Die Schuldnerin verfügt lediglich über direkt liquide Mittel
im Umfang von CHF 10'947.51. Sie kann daher das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen nicht glaubhaft machen. Daran ändert nichts, dass sie vorbringt,
mit einer Gläubigerin habe bis jetzt seine Abmachung bestanden, die offenen
Beträge in monatlichen Raten abzuzahlen. Mit dem Beweisantrag auf amtliche
Erkundigungen bei der Gläubigerin kommt die Schuldnerin den Beweisanforderungen
in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Konkursentscheid nicht nach. Bei der
von der Schuldnerin eingereichten Erklärung vom 12. September 2025 handelt
es sich um eine blosse schriftliche Erklärung des Gesellschafters und Geschäftsführers
der Schuldnerin selbst, in welcher er zusagt, dass die offenen Forderungen per
Ende 2025 beglichen würden. Damit kann das Vorhandensein der erforderlichen
liquiden Mittel nicht aufgezeigt werden.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Mit dem
vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, den Antrag des Antrags auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung zu behandeln.
Die Schuldnerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. In Anwendung von Art. 52
lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG,
SR 281.35) werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. September 2025 (KB.2025.543) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.