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Entscheid

BEZ.2025.75

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

26. September 2025Deutsch4 min

Die A____ AG in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.75

ENTSCHEID

vom 26.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Parteien

A____ AG in Liquidation

Beschwerdeführerin

c/o

[...]

Schuldnerin

vertreten durch MLaw Martin Schreier,

Rechtsanwalt,

Hans Huber-Strasse 38, 4502 Solothurn

gegen

Kanton Aargau

Beschwerdegegner

Kantonales Steueramt, Sektion

Bezug Gläubiger

Tellistrasse 67, 5001 Aarau

1

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ AG in

Liquidation (Schuldnerin) bezweckte die Beteiligung an Unternehmen

irgendwelcher Art, insbesondere an Unternehmen im Technologiesektor, der

Baubranche sowie an Immobiliengesellschaften im In- und Ausland. Mit Entscheid

vom 1. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über

die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend zwei

Forderungen des Kantons Aargau (Gläubiger) von CHF 1'000.– und CHF 100.– sowie

sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. September 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 19. September 2025 reichte sie am Schalter

des Appellationsgericht weitere Beilage ein. Das Appellationsgericht zog die

Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf

die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG], SR 281.1). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der

Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt (Beschwerde, Rz 2). Mit der

Beschwerde vom 15. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten.

Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung

aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch

Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und

Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden

des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des

Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden

Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der

Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen werden.

2.2

Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt also

zum einen voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die

Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Zu den Kosten

gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,

die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, die Prozesskosten

des Konkurseröffnungsverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts, die nach der

Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind (zum Ganzen vgl. AGE

BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 2 und 3).

Die Schuldnerin hat mit ihrer Beschwerde vom 15. September

2025.

eine «Zahlungsmeldung» des Kantons Aargau vom 4. September 2025

eingereicht, wonach die Forderung von CHF 1'100.– (im Zivilgerichtsverfahren

KB.2025.562) per 2. September 2025 vollumfänglich bezahlt worden sei

(Beschwerdebeilagen 4 und 6). Aus dieser «Zahlungsmeldung ergibt sich jedoch

nicht, dass die Schuldnerin auch die Kosten des Konkursamts bezahlt hat. Damit

hat sie nicht bewiesen, dass sie sämtliche Forderungen, Zinsen und Kosten

getilgt hat. Folglich ist die erste Vor­aussetzung für die Aufhebung der

Konkurseröffnung – die Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten –

innert der Beschwerdefrist nicht bewiesen.

2.3

Damit erübrigt es sich, die zweite

Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der

Zahlungsfähigkeit – zu prüfen.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52

lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 1. September 2025 (KB.2025.562) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.