BEZ.2025.75
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
26. September 2025Deutsch4 min
Die A____ AG in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.75
ENTSCHEID
vom 26.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Parteien
A____ AG in Liquidation
Beschwerdeführerin
c/o
[...]
Schuldnerin
vertreten durch MLaw Martin Schreier,
Rechtsanwalt,
Hans Huber-Strasse 38, 4502 Solothurn
gegen
Kanton Aargau
Beschwerdegegner
Kantonales Steueramt, Sektion
Bezug Gläubiger
Tellistrasse 67, 5001 Aarau
1
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ AG in
Liquidation (Schuldnerin) bezweckte die Beteiligung an Unternehmen
irgendwelcher Art, insbesondere an Unternehmen im Technologiesektor, der
Baubranche sowie an Immobiliengesellschaften im In- und Ausland. Mit Entscheid
vom 1. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über
die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend zwei
Forderungen des Kantons Aargau (Gläubiger) von CHF 1'000.– und CHF 100.– sowie
sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. September 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 19. September 2025 reichte sie am Schalter
des Appellationsgericht weitere Beilage ein. Das Appellationsgericht zog die
Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG], SR 281.1). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der
Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt (Beschwerde, Rz 2). Mit der
Beschwerde vom 15. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten.
Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung
aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch
Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und
Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden
des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des
Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden
Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der
Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen werden.
2.2
Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt also
zum einen voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die
Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Zu den Kosten
gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,
die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, die Prozesskosten
des Konkurseröffnungsverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts, die nach der
Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind (zum Ganzen vgl. AGE
BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 2 und 3).
Die Schuldnerin hat mit ihrer Beschwerde vom 15. September
2025.
eine «Zahlungsmeldung» des Kantons Aargau vom 4. September 2025
eingereicht, wonach die Forderung von CHF 1'100.– (im Zivilgerichtsverfahren
KB.2025.562) per 2. September 2025 vollumfänglich bezahlt worden sei
(Beschwerdebeilagen 4 und 6). Aus dieser «Zahlungsmeldung ergibt sich jedoch
nicht, dass die Schuldnerin auch die Kosten des Konkursamts bezahlt hat. Damit
hat sie nicht bewiesen, dass sie sämtliche Forderungen, Zinsen und Kosten
getilgt hat. Folglich ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der
Konkurseröffnung – die Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten –
innert der Beschwerdefrist nicht bewiesen.
2.3
Damit erübrigt es sich, die zweite
Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der
Zahlungsfähigkeit – zu prüfen.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52
lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 1. September 2025 (KB.2025.562) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.