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Entscheid

BEZ.2025.76

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

23. September 2025Deutsch8 min

Tätigkeiten sowie […]. Mit Entscheid vom 8. September 2025 eröffnete das Zivilgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.76

ENTSCHEID

vom 23.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Lorena Christ

Parteien

A____ in Liquidation Beschwerdeführerin

[…]

Schuldnerin

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[…]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH

(Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel.

Sie bezweckt das Führen eines […]betriebs und aller damit zusammenhängender

Tätigkeiten sowie […]. Mit Entscheid vom 8. September 2025 eröffnete das Zivilgericht

Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies in der Betreibung Nr. […]

des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend eine Forderung der B____

(Gläubigerin) von CHF 1'000.30 zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 19. März 2025 und

CHF 8.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 17. September 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und eine

mündliche Anhörung. Mit Verfügung vom 17. September 2025 gewährte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende

Wirkung, ordnete die Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Konkursamt

Basel-Stadt an und wies den Antrag auf mündliche Anhörung ab. Das

Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts bei und verzichtete auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid darüber ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

Wenn die

Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr

schutz-würdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In

ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung

der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE

BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).

2.

2.1

Gemäss

Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung

aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch

Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und

Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden

der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des

Konkurses verzichtet. Das Bundesgericht scheint der Ansicht zu sein, dass die

Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz erfolgen muss (vgl. BGer 5A_801/2014

vom 5. Dezember 2014 E. 6.1; gleicher Ansicht Talbot,

in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich

2017, Art. 174 N 15). Gemäss überzeugender Rechtsprechung des Obergerichts des

Kantons Zürich und soweit ersichtlich einhelliger Lehre wäre es aber jedenfalls

überspitzt formalistisch, eine Hinterlegung beim Betreibungsamt für die

Aufhebung der Konkurseröffnung nicht genügen zu lassen (OGer ZH PS190054-O/U

vom 2. April 2019 E. 3.1; Diggelmann/Engler,

in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 174 N 9; Giroud/Theus Simoni, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 174 SchKG N 22a; Talbot, a.a.O., Art 174 N 15; vgl. Jaques/Cometta, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel

2025, Art. 174 LP N 6c). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der

Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der

Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG

nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht

worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1).

2.2

Mit

einer Abrechnung und einer Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 16.

September 2025 hat die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass der

geschuldete Betrag einschliesslich der Zinsen und Kosten am 16. September 2025

und damit nach der Eröffnung des Konkurses mit dem angefochtenen Entscheid vom

8.

September 2025 und vor dem Ablauf der Beschwerdefrist beim Betreibungsamt

hinterlegt worden ist. Dabei sind insbesondere auch CHF 1'200.– für die Kosten

des Konkursamts hinterlegt worden. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung

der Konkurseröffnung erfüllt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Schuldnerin

auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind (BGer 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 2; AGE BEZ.2022.11 vom

9.

Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret

verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu

berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende

Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig

erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung

ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als

illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel

verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber

glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch

nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren

Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E.

4.1

mit Nachweisen).

Falls gegen die

Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung

ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender

liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft

macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen

Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE

BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen).

Die Beurteilung

der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten der

Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache

dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das

Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht

haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies,

dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre

Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die

geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der

wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister

(BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar

2022.

E. 4.1 mit Nachweisen).

2.3.2

Gemäss

dem Betreibungsregisterauszug vom 12. September 2025 bestehen abgesehen von

derjenigen, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt, fünf weitere offene

Forderungen gegenüber der Schuldnerin von insgesamt CHF 9'695.70. Mit

Abrechnungen und einer Quittung des Betreibungsamts vom 16. September 2025 hat

die Schuldnerin bewiesen, dass am 16. September 2025 auch betreffend diese

Forderungen die geschuldeten Beträge einschliesslich der Zinsen und Kosten innert

der Beschwerdefrist beim Betreibungsamt hinterlegt worden sind.

Weiter hat die

Schuldnerin mit Empfangsscheinen bewiesen, dass am 16. September 2025 zehn

nicht in Betreibung gesetzte Forderungen gegenüber der Schuldnerin von

insgesamt CHF 11'209.60 bezahlt worden sind. Sie macht geltend, dass abgesehen

von den üblichen laufenden Kosten keine weiteren offenen Forderungen gegenüber

der Schuldnerin bestünden. Ein Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu

zweifeln, besteht im vorliegenden Fall nicht.

Schliesslich

macht die Schuldnerin geltend, dass ausreichende Mittel vorhanden seien, um

auch künftig alle laufenden Kosten fristgerecht bezahlen zu können. Unter

Berücksichtigung insbesondere der Abrechnungen der […] AG Basel (erhebliche

Vergütungen für mit Kreditkarte und per Rechnung bezahlte […]), des Auszugs des

Kontokorrentkontos der Schuldnerin (Saldo von CHF 728.87 per 17. September

2025) und der Bestätigung des Kassenstands vom 17. September 2025 (CHF 5'000.–

und EUR 3'358.49) sowie der übrigen Umstände erscheint auch diese Darstellung

glaubhaft.

Bei einer

Gesamtbetrachtung erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin noch knapp

glaubhaft. Die Schuldnerin muss aber damit rechnen, dass bei einer erneuten

Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihrer

Zahlungsfähigkeit gestellt würden (vgl. AGE BEZ.2024.35 vom 16. Mai 2024 E.

2.3.2).

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte

erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer

Zahlungs-säumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das

erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss

Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen

(vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens

auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.–

festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September

2025.

([...]) aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF

600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.