BEZ.2025.76
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
23. September 2025Deutsch8 min
Tätigkeiten sowie […]. Mit Entscheid vom 8. September 2025 eröffnete das Zivilgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.76
ENTSCHEID
vom 23.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Lorena Christ
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführerin
[…]
Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH
(Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel.
Sie bezweckt das Führen eines […]betriebs und aller damit zusammenhängender
Tätigkeiten sowie […]. Mit Entscheid vom 8. September 2025 eröffnete das Zivilgericht
Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies in der Betreibung Nr. […]
des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend eine Forderung der B____
(Gläubigerin) von CHF 1'000.30 zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 19. März 2025 und
CHF 8.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 17. September 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und eine
mündliche Anhörung. Mit Verfügung vom 17. September 2025 gewährte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende
Wirkung, ordnete die Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Konkursamt
Basel-Stadt an und wies den Antrag auf mündliche Anhörung ab. Das
Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts bei und verzichtete auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid darüber ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
Wenn die
Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr
schutz-würdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In
ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung
der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE
BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1
Gemäss
Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung
aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch
Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und
Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden
der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des
Konkurses verzichtet. Das Bundesgericht scheint der Ansicht zu sein, dass die
Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz erfolgen muss (vgl. BGer 5A_801/2014
vom 5. Dezember 2014 E. 6.1; gleicher Ansicht Talbot,
in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich
2017, Art. 174 N 15). Gemäss überzeugender Rechtsprechung des Obergerichts des
Kantons Zürich und soweit ersichtlich einhelliger Lehre wäre es aber jedenfalls
überspitzt formalistisch, eine Hinterlegung beim Betreibungsamt für die
Aufhebung der Konkurseröffnung nicht genügen zu lassen (OGer ZH PS190054-O/U
vom 2. April 2019 E. 3.1; Diggelmann/Engler,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 174 N 9; Giroud/Theus Simoni, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 174 SchKG N 22a; Talbot, a.a.O., Art 174 N 15; vgl. Jaques/Cometta, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel
2025, Art. 174 LP N 6c). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der
Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG
nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht
worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1).
2.2
Mit
einer Abrechnung und einer Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 16.
September 2025 hat die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass der
geschuldete Betrag einschliesslich der Zinsen und Kosten am 16. September 2025
und damit nach der Eröffnung des Konkurses mit dem angefochtenen Entscheid vom
8.
September 2025 und vor dem Ablauf der Beschwerdefrist beim Betreibungsamt
hinterlegt worden ist. Dabei sind insbesondere auch CHF 1'200.– für die Kosten
des Konkursamts hinterlegt worden. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung
der Konkurseröffnung erfüllt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Schuldnerin
auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind (BGer 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 2; AGE BEZ.2022.11 vom
9.
Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret
verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu
berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung
ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel
verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber
glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch
nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E.
4.1
mit Nachweisen).
Falls gegen die
Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung
ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender
liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft
macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen
Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE
BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen).
Die Beurteilung
der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten der
Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache
dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das
Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies,
dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre
Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der
wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister
(BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar
2022.
E. 4.1 mit Nachweisen).
2.3.2
Gemäss
dem Betreibungsregisterauszug vom 12. September 2025 bestehen abgesehen von
derjenigen, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt, fünf weitere offene
Forderungen gegenüber der Schuldnerin von insgesamt CHF 9'695.70. Mit
Abrechnungen und einer Quittung des Betreibungsamts vom 16. September 2025 hat
die Schuldnerin bewiesen, dass am 16. September 2025 auch betreffend diese
Forderungen die geschuldeten Beträge einschliesslich der Zinsen und Kosten innert
der Beschwerdefrist beim Betreibungsamt hinterlegt worden sind.
Weiter hat die
Schuldnerin mit Empfangsscheinen bewiesen, dass am 16. September 2025 zehn
nicht in Betreibung gesetzte Forderungen gegenüber der Schuldnerin von
insgesamt CHF 11'209.60 bezahlt worden sind. Sie macht geltend, dass abgesehen
von den üblichen laufenden Kosten keine weiteren offenen Forderungen gegenüber
der Schuldnerin bestünden. Ein Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu
zweifeln, besteht im vorliegenden Fall nicht.
Schliesslich
macht die Schuldnerin geltend, dass ausreichende Mittel vorhanden seien, um
auch künftig alle laufenden Kosten fristgerecht bezahlen zu können. Unter
Berücksichtigung insbesondere der Abrechnungen der […] AG Basel (erhebliche
Vergütungen für mit Kreditkarte und per Rechnung bezahlte […]), des Auszugs des
Kontokorrentkontos der Schuldnerin (Saldo von CHF 728.87 per 17. September
2025) und der Bestätigung des Kassenstands vom 17. September 2025 (CHF 5'000.–
und EUR 3'358.49) sowie der übrigen Umstände erscheint auch diese Darstellung
glaubhaft.
Bei einer
Gesamtbetrachtung erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin noch knapp
glaubhaft. Die Schuldnerin muss aber damit rechnen, dass bei einer erneuten
Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihrer
Zahlungsfähigkeit gestellt würden (vgl. AGE BEZ.2024.35 vom 16. Mai 2024 E.
2.3.2).
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer
Zahlungs-säumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das
erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss
Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen
(vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September
2025.
([...]) aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF
600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.