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Entscheid

BEZ.2025.77

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

1. Oktober 2025Deutsch10 min

die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.77

ENTSCHEID

vom 6.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Parteien

A____ GmbH in

Liquidation Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

4051 Basel

Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement

Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH

in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Entwicklung von und den Handel mit

Software im Finanzbereich sowie die Beratung von Kunden in diesem Bereich.

Ausserdem bezweckt sie den Betrieb eines internationalen Franchise-Re­staurants

und die Vergabe von Franchise-Lizenzen für den Betrieb im In- und Ausland. Mit

Entscheid vom 15. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den

Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend

drei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 3'741.25

(zuzüglich 3,5 % Zins seit dem 25. April 2025), von CHF 84.75 und von CHF 130.–

sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. September 2025 (Abgabe

am Schalter am 18. September 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 19. September 2025 stellte sie ein Gesuch um

aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das

Appellationsgericht das Gesuch ab und wies die Schuldnerin darauf hin, dass sie

die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit

zu machen und diese Angaben zu belegen. Mit Beschwerdeergänzungen vom 22. und

24. September 2025 machte die Schuldnerin weitere Angaben und reichte

zusätzliche Belege ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts

und des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts

wurde der Schuldnerin am 18. September 2025 zugestellt (vgl.

Empfangsbestätigung vom 18. September 2025, bei den

Appellationsgerichtsakten). Mit der Eingabe vom 18. September 2025 und den

drei weiteren Eingaben vom 19., 22. und 24. September 2025 wurde die

Beschwerdefrist eingehalten. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde und

ihre Ergänzungen ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die

Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung

aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch

Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und

Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden

des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des

Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden

Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der

Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.

2.2

2.2.1

Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie

habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem

Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss

Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung

verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die

Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus, dass die Schuldnerin durch

Urkunden beweist, dass sie die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten

getilgt hat. Zu den Kosten, die in diesem Fall vor der Konkurseröffnung

beglichen worden sein müssen, gehören die Betreibungskosten einschliesslich der

Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen

Rechtsöffnungsverfahrens und die Prozesskosten des Verfahrens der

Konkurseröffnung. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der

Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (zum Ganzen

vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 erster Absatz; BGer

5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 und 3.4 [zur Publikation

vorgesehen]).

Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts

hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht und der

Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren anfallen. Die Aufhebung der

Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz setzt voraus, dass die Schuldnerin

auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung

angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Beschwerdefrist belegt. Dies

gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung

einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der

Konkurseröffnung erfolgt ist (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025

E. 2.2 zweiter Absatz).

2.2.2

Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin zwar

bewiesen, dass sie die Schuld einschliesslich Zinsen und gewisser Kosten vor

der Konkurseröffnung getilgt hat. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts

vom 18. August 2025 ergibt sich, dass die Schuld von Total CHF 3'956.–

zuzüglich Zins von CHF 41.10 und die Betreibungskosten von CHF 135.– am 18.

August 2025 bezahlt wurden (Abrechnung des Betreibungsamts vom 18. August 2025,

einzige Beschwerdebeilage). Vor der Konkurseröffnung vom 15. September 2025

unbezahlt blieben aber die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung.

Diese Gerichtskosten von CHF 350.– wurden zusammen mit den Kosten des

Konkursamts von CHF 1'200.– erst am 18. September 2025 und damit nach der

Konkurseröffnung bezahlt. Dies ergibt sich aus den beiden Quittungen des

Betreibungsamts vom 18. September 2025 (bei den Beilagen zur ersten

Beschwerdeergänzung vom 19. September 2025). Somit ist festzustellen, dass die

Schuldnerin nicht alle Kosten vor der Konkurseröffnung bezahlt hat,

obschon sie in der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 27. August 2025

ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sie zur Abwendung des

Konkurses nachweislich auch die Kosten des Konkursbegehrens bis zur Konkursverhandlung

begleichen müsse (bei den Zivilgerichtsakten). Wurden aber nicht alle Kosten

vor der Konkurseröffnung bezahlt, ist die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren

gehalten, auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden

sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu

erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten

lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn

keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die

Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen

Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaub­haft machen, dass sie

unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE

BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).

Falls

gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist

vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder

dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E.

3.3.1

zweiter Absatz).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der

Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang

ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025

E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.2

Im vorliegenden Fall hat die

Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. September 2025

eingereicht (bei den Beilagen zur dritten Beschwerdeergänzung vom 24. September

2025). Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin sechs

Forderungen von total CHF 69‘650.55 bestehen. Diese umfassen eine Forderung der

[…] AG von CHF 36’508.75, drei Forderungen der […] Pensionskasse von insgesamt

CHF 23‘431.–, eine Forderung der […] von CHF 7‘447.65 und eine Forderung der

Eidgenössischen Steuerverwaltung von CHF 2‘263.15. Zu diesen Forderungen macht

die Schuldnerin folgende Angaben (handschriftliche Anmerkungen im Auszug aus

dem Betreibungsregister): Zur Forderung der [...] AG gibt sie an, sie habe der [...]

AG am 15. September 2025 ein E-Mail geschrieben, reicht das E-Mail aber nicht

ein. Zu den drei Forderungen der […] Pensionskasse führt die Schuldnerin aus,

dass sie die Deklaration gemacht habe und auf die definitive Abrechnung warte.

In Bezug auf die beiden Forderungen der […] und der Eidgenössischen

Steuerverwaltung gibt sie an, dass sie diese bezahlt habe, das Geld aber

infolge der Liquidation wieder zurück überwiesen worden sei. Aus dem

Betreibungsregisterauszug ergibt sich sodann, dass die Schuldnerin gegen fünf

der sechs Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben hat; in Bezug auf die Forderung

der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde der Konkurs bereits angedroht. Damit

besteht gegen die Schuldnerin eine weitere vollstreckbare Betreibung. In einem

solchen Fall setzt die Bejahung der Zahlungsfähigkeit voraus, dass die

Schuldnerin das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur

umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen von total CHF 69‘650.55

glaubhaft macht (vgl. oben E. 2.3.1 zweiter Absatz).

Die

Schuldnerin verfügt als flüssige Mittel über ein Kontokorrentkonto bei der […]

AG. Dieses Konto wies am 22. September einen Saldo von CHF 26‘252.41 auf

(Bankauszug vom 22. September 2025, bei den Beilagen der zweiten

Beschwerdeergänzung vom 22. September 2025). Weitere sofort verfügbare flüssige

Mittel macht die Schuldnerin nicht geltend. Solche lassen sich auch den Akten

nicht entnehmen. Somit verfügt die Schuldnerin nicht über die notwendigen liquiden

Mittel, um ihre fälligen Schulden von total CHF 69‘650.55 umgehend zu erfüllen.

Die in der dritten Beschwerdeergänzung geschilderten Umstände – erheblicher

Wasserschaden in der Damentoilette zu Beginn des Jahrs 2025, anschliessender

Schädlingsbefall durch Ratten und Kakerlaken sowie vorübergehende Schliessung

des Betriebs durch die Lebensmittelkontrollbehörde im Juni 2025, Warten auf

eine Entschädigung des Vermieters und die Auszahlung von

Versicherungsleistungen) – ändern nichts daran, dass die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung

– nicht glaubhaft gemacht hat.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52

lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 15. September 2025 (KB.2025.634) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.