BEZ.2025.77
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
1. Oktober 2025Deutsch10 min
die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.77
ENTSCHEID
vom 6.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Parteien
A____ GmbH in
Liquidation Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel
Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement
Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH
in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Entwicklung von und den Handel mit
Software im Finanzbereich sowie die Beratung von Kunden in diesem Bereich.
Ausserdem bezweckt sie den Betrieb eines internationalen Franchise-Restaurants
und die Vergabe von Franchise-Lizenzen für den Betrieb im In- und Ausland. Mit
Entscheid vom 15. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den
Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend
drei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 3'741.25
(zuzüglich 3,5 % Zins seit dem 25. April 2025), von CHF 84.75 und von CHF 130.–
sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. September 2025 (Abgabe
am Schalter am 18. September 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 19. September 2025 stellte sie ein Gesuch um
aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das
Appellationsgericht das Gesuch ab und wies die Schuldnerin darauf hin, dass sie
die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit
zu machen und diese Angaben zu belegen. Mit Beschwerdeergänzungen vom 22. und
24. September 2025 machte die Schuldnerin weitere Angaben und reichte
zusätzliche Belege ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts
und des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts
wurde der Schuldnerin am 18. September 2025 zugestellt (vgl.
Empfangsbestätigung vom 18. September 2025, bei den
Appellationsgerichtsakten). Mit der Eingabe vom 18. September 2025 und den
drei weiteren Eingaben vom 19., 22. und 24. September 2025 wurde die
Beschwerdefrist eingehalten. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde und
ihre Ergänzungen ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die
Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung
aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch
Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und
Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden
des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des
Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden
Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der
Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
2.2
2.2.1
Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie
habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem
Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung
verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die
Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus, dass die Schuldnerin durch
Urkunden beweist, dass sie die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten
getilgt hat. Zu den Kosten, die in diesem Fall vor der Konkurseröffnung
beglichen worden sein müssen, gehören die Betreibungskosten einschliesslich der
Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen
Rechtsöffnungsverfahrens und die Prozesskosten des Verfahrens der
Konkurseröffnung. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der
Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (zum Ganzen
vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 erster Absatz; BGer
5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 und 3.4 [zur Publikation
vorgesehen]).
Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts
hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht und der
Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren anfallen. Die Aufhebung der
Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz setzt voraus, dass die Schuldnerin
auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung
angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Beschwerdefrist belegt. Dies
gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung
einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der
Konkurseröffnung erfolgt ist (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025
E. 2.2 zweiter Absatz).
2.2.2
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin zwar
bewiesen, dass sie die Schuld einschliesslich Zinsen und gewisser Kosten vor
der Konkurseröffnung getilgt hat. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts
vom 18. August 2025 ergibt sich, dass die Schuld von Total CHF 3'956.–
zuzüglich Zins von CHF 41.10 und die Betreibungskosten von CHF 135.– am 18.
August 2025 bezahlt wurden (Abrechnung des Betreibungsamts vom 18. August 2025,
einzige Beschwerdebeilage). Vor der Konkurseröffnung vom 15. September 2025
unbezahlt blieben aber die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung.
Diese Gerichtskosten von CHF 350.– wurden zusammen mit den Kosten des
Konkursamts von CHF 1'200.– erst am 18. September 2025 und damit nach der
Konkurseröffnung bezahlt. Dies ergibt sich aus den beiden Quittungen des
Betreibungsamts vom 18. September 2025 (bei den Beilagen zur ersten
Beschwerdeergänzung vom 19. September 2025). Somit ist festzustellen, dass die
Schuldnerin nicht alle Kosten vor der Konkurseröffnung bezahlt hat,
obschon sie in der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 27. August 2025
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sie zur Abwendung des
Konkurses nachweislich auch die Kosten des Konkursbegehrens bis zur Konkursverhandlung
begleichen müsse (bei den Zivilgerichtsakten). Wurden aber nicht alle Kosten
vor der Konkurseröffnung bezahlt, ist die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren
gehalten, auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden
sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu
erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten
lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn
keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die
Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen
Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie
unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE
BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).
Falls
gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist
vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder
dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E.
3.3.1
zweiter Absatz).
Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der
Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang
ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025
E. 3.3.1 dritter Absatz).
2.3.2
Im vorliegenden Fall hat die
Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. September 2025
eingereicht (bei den Beilagen zur dritten Beschwerdeergänzung vom 24. September
2025). Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin sechs
Forderungen von total CHF 69‘650.55 bestehen. Diese umfassen eine Forderung der
[…] AG von CHF 36’508.75, drei Forderungen der […] Pensionskasse von insgesamt
CHF 23‘431.–, eine Forderung der […] von CHF 7‘447.65 und eine Forderung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung von CHF 2‘263.15. Zu diesen Forderungen macht
die Schuldnerin folgende Angaben (handschriftliche Anmerkungen im Auszug aus
dem Betreibungsregister): Zur Forderung der [...] AG gibt sie an, sie habe der [...]
AG am 15. September 2025 ein E-Mail geschrieben, reicht das E-Mail aber nicht
ein. Zu den drei Forderungen der […] Pensionskasse führt die Schuldnerin aus,
dass sie die Deklaration gemacht habe und auf die definitive Abrechnung warte.
In Bezug auf die beiden Forderungen der […] und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung gibt sie an, dass sie diese bezahlt habe, das Geld aber
infolge der Liquidation wieder zurück überwiesen worden sei. Aus dem
Betreibungsregisterauszug ergibt sich sodann, dass die Schuldnerin gegen fünf
der sechs Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben hat; in Bezug auf die Forderung
der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde der Konkurs bereits angedroht. Damit
besteht gegen die Schuldnerin eine weitere vollstreckbare Betreibung. In einem
solchen Fall setzt die Bejahung der Zahlungsfähigkeit voraus, dass die
Schuldnerin das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur
umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen von total CHF 69‘650.55
glaubhaft macht (vgl. oben E. 2.3.1 zweiter Absatz).
Die
Schuldnerin verfügt als flüssige Mittel über ein Kontokorrentkonto bei der […]
AG. Dieses Konto wies am 22. September einen Saldo von CHF 26‘252.41 auf
(Bankauszug vom 22. September 2025, bei den Beilagen der zweiten
Beschwerdeergänzung vom 22. September 2025). Weitere sofort verfügbare flüssige
Mittel macht die Schuldnerin nicht geltend. Solche lassen sich auch den Akten
nicht entnehmen. Somit verfügt die Schuldnerin nicht über die notwendigen liquiden
Mittel, um ihre fälligen Schulden von total CHF 69‘650.55 umgehend zu erfüllen.
Die in der dritten Beschwerdeergänzung geschilderten Umstände – erheblicher
Wasserschaden in der Damentoilette zu Beginn des Jahrs 2025, anschliessender
Schädlingsbefall durch Ratten und Kakerlaken sowie vorübergehende Schliessung
des Betriebs durch die Lebensmittelkontrollbehörde im Juni 2025, Warten auf
eine Entschädigung des Vermieters und die Auszahlung von
Versicherungsleistungen) – ändern nichts daran, dass die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung
– nicht glaubhaft gemacht hat.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52
lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 15. September 2025 (KB.2025.634) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.