BEZ.2025.79
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
23. September 2025Deutsch7 min
A____ (Schuldner) ist als Inhaber
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.79
ENTSCHEID
vom 23.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
4051 Basel
Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement
Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist als Inhaber
des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister eingetragen. Dieses hat gemäss
Handelsregistereintrag den Zweck […] und alle damit verbundenen Arbeiten. Mit
Entscheid vom 16. September 2025 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über
den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen des Kantons
Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 678.00, zuzüglich Zins zu 4.5 % seit dem 21.
Februar 2025, CHF 39.75, CHF 50.00 sowie sämtliche Betreibungs- und
Konkurseröffnungskosten.
Gegen den Entscheid vom 16. September 2025 reichte der
Schuldner am 19. September 2025 beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin
beantragt er die Aufhebung des Konkurses. Das Appellationsgericht verzichtete
auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und fällte den vorliegenden Entscheid
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und
fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die
Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die
Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft
macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich
der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der
Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die
Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG
nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht
worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2025 E. 2.1).
2.2
Der Schuldner kann auch geltend machen, er
habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt.
In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies
wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen
Zahlung verlangt (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 und BEZ.2024.41 vom
25.
Juni 2024 E. 2.2). Auch bei Bezahlung der Forderung vor der
Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus,
dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die Schuld, einschliesslich
der Zinsen und Kosten getilgt hat. Zu den Kosten, welche in diesem Fall vor der
Konkurseröffnung beglichen worden sein müssen, gehören die Betreibungskosten
einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines
allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für
ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der
Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung
(Kren Kostkiewicz, in: SchKG
Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20.
Auflage, Zürich 2020, Art. 174 N 26). Andere Beweismittel als Urkunden
genügen nicht, sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht
selbst zugesteht (AGE BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG
N 21c).
Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts
hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der
Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen. Die Aufhebung der
Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz setzt voraus, dass der Schuldner
auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung
angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174
SchKG N 21c; BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom
9.
Februar 2015 E. 3.5; Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E.
2.2
und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Dies gilt
grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich
der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der
Konkurseröffnung erfolgt ist (Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März
2025.
E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2).
2.3
Vorliegend kann der Schuldner durch Urkunden
beweisen, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, vor der
Eröffnung des Konkurses beglichen hat. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts
vom 16. September 2025 (und der Bestätigung in der Quittung vom 18. September
2025) geht hervor, dass der Schuldner die Schuld, einschliesslich der Zinsen
und Kosten der Konkurseröffnung am 16. September 2025 vor 13:21 Uhr und
damit vor der Eröffnung des Konkurses (gleichentags um 15:20 Uhr) beglichen
hat. In diesem Fall kann auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet
werden (AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). Der Schuldner konnte auch
innerhalb der Rechtsmittelfrist belegen, dass die nach Konkurseröffnung
angefallenen Kosten des Konkursamts von CHF 1'200.– beglichen worden sind.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar
aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebühren vor
der Konkurseröffnung bezahlt hat. Die Zahlung an das Betreibungsamt erfolgte
aber erst wenige Stunden vor der Konkursöffnung. Das Betreibungsamt ist nicht
verpflichtet, von sich aus den Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu
orientieren. Dies ist Sache der Parteien (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E.
3; Fritschi, Verfahrensfragen bei
der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019 vom 29.
Oktober 2019 E. 3.4.2). Die Behauptung des Schuldners, wonach ein
Mitarbeiter des Betreibungsamts ihm gegenüber zugesichert habe, das
Konkursgericht per E-Mail zu informieren, und dass die Sache damit erledigt
sei, ist unbelegt und aufgrund der vorerwähnten Lehre und Rechtsprechung nicht glaubhaft.
Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an das Konkursgericht über die wenige Stunden vor der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung an das
Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO
trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu
tragen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf
CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.–
festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. September 2025
(KB.2025.642) wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.