Lexipedia

Entscheid

BEZ.2025.79

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

23. September 2025Deutsch7 min

A____ (Schuldner) ist als Inhaber

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.79

ENTSCHEID

vom 23.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

4051 Basel

Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement

Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist als Inhaber

des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister eingetragen. Dieses hat gemäss

Handelsregistereintrag den Zweck […] und alle damit verbundenen Arbeiten. Mit

Entscheid vom 16. September 2025 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über

den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen des Kantons

Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 678.00, zuzüglich Zins zu 4.5 % seit dem 21.

Februar 2025, CHF 39.75, CHF 50.00 sowie sämtliche Betreibungs- und

Konkurseröffnungskosten.

Gegen den Entscheid vom 16. September 2025 reichte der

Schuldner am 19. September 2025 beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin

beantragt er die Aufhebung des Konkurses. Das Appellationsgericht verzichtete

auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und fällte den vorliegenden Entscheid

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

[SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und

fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die

Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die

Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft

macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich

der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der

Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die

Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der

Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG

nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht

worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2025 E. 2.1).

2.2

Der Schuldner kann auch geltend machen, er

habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt.

In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies

wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen

Zahlung verlangt (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 und BEZ.2024.41 vom

25.

Juni 2024 E. 2.2). Auch bei Bezahlung der Forderung vor der

Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus,

dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die Schuld, einschliesslich

der Zinsen und Kosten getilgt hat. Zu den Kosten, welche in diesem Fall vor der

Konkurseröffnung beglichen worden sein müssen, gehören die Betreibungskosten

einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines

allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für

ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der

Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung

(Kren Kostkiewicz, in: SchKG

Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20.

Auflage, Zürich 2020, Art. 174 N 26). Andere Beweismittel als Urkunden

genügen nicht, sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht

selbst zugesteht (AGE BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG

N 21c).

Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts

hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der

Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen. Die Aufhebung der

Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz setzt voraus, dass der Schuldner

auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung

angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174

SchKG N 21c; BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom

9.

Februar 2015 E. 3.5; Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E.

2.2

und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Dies gilt

grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich

der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der

Konkurseröffnung erfolgt ist (Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März

2025.

E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2).

2.3

Vorliegend kann der Schuldner durch Urkunden

beweisen, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, vor der

Eröffnung des Konkurses beglichen hat. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts

vom 16. September 2025 (und der Bestätigung in der Quittung vom 18. September

2025) geht hervor, dass der Schuldner die Schuld, einschliesslich der Zinsen

und Kosten der Konkurseröffnung am 16. September 2025 vor 13:21 Uhr und

damit vor der Eröffnung des Konkurses (gleichentags um 15:20 Uhr) beglichen

hat. In diesem Fall kann auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet

werden (AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). Der Schuldner konnte auch

innerhalb der Rechtsmittelfrist belegen, dass die nach Konkurseröffnung

angefallenen Kosten des Konkursamts von CHF 1'200.– beglichen worden sind.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar

aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebühren vor

der Konkurseröffnung bezahlt hat. Die Zahlung an das Betreibungsamt erfolgte

aber erst wenige Stunden vor der Konkursöffnung. Das Betreibungsamt ist nicht

verpflichtet, von sich aus den Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu

orientieren. Dies ist Sache der Parteien (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E.

3; Fritschi, Verfahrensfragen bei

der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019 vom 29.

Oktober 2019 E. 3.4.2). Die Behauptung des Schuldners, wonach ein

Mitarbeiter des Betreibungsamts ihm gegenüber zugesichert habe, das

Konkursgericht per E-Mail zu informieren, und dass die Sache damit erledigt

sei, ist unbelegt und aufgrund der vorerwähnten Lehre und Rechtsprechung nicht glaubhaft.

Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an das Konkursgericht über die wenige Stunden vor der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung an das

Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO

trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu

tragen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf

CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.–

festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. September 2025

(KB.2025.642) wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.