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Entscheid

BEZ.2025.83

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

6. Oktober 2025Deutsch14 min

Basel-Stadt betreffend eine Forderung der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 1'740.75

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.83

ENTSCHEID

vom 6.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[…]

Schuldner

vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter,

Rechtsanwalt,

Centralbahnstrasse 7, Postfach,

4010 Basel

gegen

B____

AG Beschwerdegegnerin

[…]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens […] mit Sitz in Riehen. Mit

Entscheid vom 16. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den

Konkurs über den Schuldner, dies in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts

Basel-Stadt betreffend eine Forderung der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 1'740.75

zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. März 2025, CHF 105.85, CHF 300.– und CHF 49.15

sowie sämtlicher Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 29. September 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Darin beantragte er, die Konkurseröffnung sei aufzuheben,

der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die verfügten

Kontosperren seien aufzuheben. Mit Verfügung vom 30. September 2025 wies der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Antrag, der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die verfügten Kontosperren aufzuheben,

ab. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 ersuchte der Schuldner erneut um

Gutheissung der mit seiner Beschwerde gestellten Anträge. Mit Verfügung vom 3.

Oktober 2025 bestätigte der Verfahrensleiter die Abweisung des Antrags, der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die verfügten Kontosperren aufzuheben.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 erneuerte der Schuldner seine Beschwerdeanträge

ein zweites Mal. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts

Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es

fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

von 29. September 2025 ist einzutreten. Bei der Beurteilung der Beschwerde sind

auch die innert der Beschwerdefrist erfolgten ergänzenden Eingaben des

Schuldners vom 2. und 3. Oktober 2025 sowie die damit eingereichten Beilagen zu

berücksichtigen. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung

aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch

Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und

Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden

der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des

Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der

Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der

Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG

nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht

worden sind (AGE BEZ.2025.76 vom 23. September 2025 E. 2.1, BEZ.2022.11 vom 9.

Februar 2022 E. 2.1).

2.2

Das

Bundesgericht scheint der Ansicht zu sein, dass die Hinterlegung bei der

Rechtsmittelinstanz erfolgen muss (vgl. BGer 5A_801/2014 vom 5. Dezember 2014 E.

6.1; gleicher Ansicht Talbot, in:

Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art.

174.

N 15). Gemäss überzeugender Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons

Zürich und soweit ersichtlich einhelliger Lehre wäre es aber jedenfalls

überspitzt formalistisch, eine Hinterlegung beim Betreibungsamt für die

Aufhebung der Konkurseröffnung nicht genügen zu lassen (OGer ZH PS190054-O/U

vom 2. April 2019 E. 3.1; Diggelmann/Engler,

in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 174 N 9; Giroud/Theus Simoni, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 174 SchKG N 22a; Talbot, a.a.O., Art 174 N 15; vgl. Jaques/Cometta, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel

2025, Art. 174 LP N 6c).

Mit einer

provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 2. Oktober 2025 (Beilage 2

zur Eingabe vom 2. Oktober 2025) und einer Quittung des Betreibungsamts vom 2.

Oktober 2025 (Beilage zur Eingabe vom 3. Oktober 2025) hat der Schuldner durch

Urkunden bewiesen, dass er den Betrag der Schuld, einschliesslich der Zinsen

und Kosten, am 2. Oktober 2025 innert der Beschwerdefrist beim Betreibungsamt

hinterlegt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der

Konkurseröffnung erfüllt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Schuldner auch

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind (BGer 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 2; AGE BEZ.2022.11 vom

9.

Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret

verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu

berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten

lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn

keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen

Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint.

Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle

fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen,

dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen

Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen

nachzukommen (AGE BEZ.2025.76 vom 23. September 2025 E. 2.3.1, BEZ.2022.11 vom

9.

Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls gegen den

Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner

Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender

liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft

macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen

Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.76

vom 23. September 2025 E. 2.3.1, BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit

Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen

verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des

Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des

Schuldners grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu

berücksichtigen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen

oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2025.22 vom 28. Mai 2025 E. 2.3.1, BEZ.2023.67

vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).

Die Beurteilung

der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten des

Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann,

wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht

noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben

könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass

die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine

Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die

geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der

wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister

(BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar

2022.

E. 4.1 mit Nachweisen).

2.3.2

Gemäss

dem Betreibungsregisterauszug vom 24. September 2025 (Beschwerdebeilage 13)

liegen gegen den Schuldner ohne die Betreibung für einen Betrag von CHF 2'195.75,

die zur vorliegenden Konkurseröffnung geführt hat, mindestens sieben

vollstreckbare Betreibungen (Status ZB oder KA) für einen Gesamtbetrag von

CHF 27'813.45 vor. Folglich setzt die Bejahung der Zahlungsfähigkeit des

Schuldners voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider

Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht

(vgl. oben E. 2.3.1). Zusätzlich zu den bereits erwähnten Betreibungen bestehen

gemäss dem Betreibungsregisterauszug fünf Betreibungen (Status K) für einen

Gesamtbetrag von CHF 11'277.75, für die nicht mit Sicherheit feststellbar

ist, ob sie vollstreckbar sind oder nicht, und eine nicht vollstreckbare

Betreibung (Status RV) für einen Betrag von CHF 162.15. Der Schuldner hat

nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht, dass diese Forderung nicht besteht

oder nicht fällig ist. Aufgrund des Betreibungsregisterauszugs ist damit

insgesamt von fälligen Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von

CHF 41'449.10 auszugehen. In diesem Betrag ist auch der im

Betreibungsregister angegebene Betrag der Schuld enthalten, aufgrund welcher

der Konkurs eröffnet worden ist.

In seiner

Beschwerde (Ziff. II.11) hat der Schuldner erklärt, zusätzlich zu den im

Betreibungsregisterauszug enthaltenen Forderungen bestünden gegen ihn die

folgenden offenen Forderungen: offene Krankenversicherungsprämien von geschätzt

CHF 7'000.–, Corona-Kredit von CHF 4'412.– und Unterhaltsbeiträge für

seine Tochter von CHF 350.– pro Monat. Der Betrag der offenen

Krankenversicherungsprämien lässt sich nur damit erklären, dass darin in einem

erheblichen Umfang bereits fällige Prämienforderungen enthalten sind. Dass die

Krankenversicherung diese Forderungen gestundet hätte, hat der Schuldner nicht

einmal behauptet und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen

ist davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag der fälligen Forderungen gegenüber

dem Schuldner erheblich höher ist als der aus dem Betreibungsregisterauszug

ersichtliche Betrag von CHF 41'449.10.

2.3.3

2.3.3.1

Gemäss

den eingereichten Kontoauszügen hat der Schuldner vier Bankkonten. Der Saldo

des Kontokorrentkontos betrug gemäss Kontoauszug vom 24. September 2025

(Beschwerdebeilage 7) CHF 7'178.92 und gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober

2025.

(Beilage 4 zur Eingabe vom 2. Oktober 2025) CHF 13'946.47 und

derjenige des Privatkontos gemäss Kontoauszug vom 24. September 2025 CHF 221.12

und gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2025 CHF 25'221.12. Die Saldi des

Privatkontos EUR und des Anlagesparkontos beliefen sich gemäss beiden

Kontoauszügen unverändert auf EUR 47.68 entsprechend rund CHF 44.60 und

CHF 1'164.14. In seiner Beschwerde vom 29. September 2025

(Ziff. II.7) machte der Schuldner unter Verweis auf eine Bestätigung der

Auftraggeberin vom 25. September 2025 geltend, dass ihm diese am 26. September

2025.

ein Honorar von CHF 6'767.55 überwiesen habe. Dieser Betrag

entspricht genau der Differenz zwischen den Saldi des Kontokorrentkontos gemäss

Kontoauszug vom 2. Oktober 2025 und gemäss Kontoauszug vom 24. September

2025.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die in der Beschwerde

erwähnte Überweisung erfolgt ist und der überwiesene Betrag im Saldo des

Kontokorrentkontos gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2025 enthalten ist.

In seiner Eingabe vom 2. Oktober 2025 (Ziff. 4) machte der Schuldner

geltend, dass er von seinen Eltern CHF 25'000.– geborgt und diese auf sein

Privatkonto einbezahlt habe. Dieser Betrag entspricht genau der Differenz

zwischen den Saldi des Privatkontos gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2024

und gemäss Kontoauszug vom 24. September 2025. Unter diesen Umständen ist

davon auszugehen, dass der Betrag des in der Eingabe vom 2. Oktober 2025

erwähnten Darlehens im Saldo des Privatkontos gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober

2025.

enthalten ist. Abgesehen von seinen Bankkonten verfügt der Schuldner

gemäss seiner eigenen Darstellung über kein Geld (vgl. Beschwerde Ziff. II.5).

Die Liegenschaft

und die Fahrzeuge des Schuldners sowie das Inventar seiner Firma gehören nicht

zu den liquiden Mitteln, mit denen er fällige Forderungen umgehend erfüllen

kann. Das Gleiche gilt für den Umsatz, den er gemäss der Darstellung in seiner

Beschwerde vom 29. September 2025 «in den kommenden Monaten» erzielen wird

(Beschwerde Ziff. II.10). Zudem fehlen für diesen Umsatz Beweismittel. Die

vom Schuldner eingereichte Offerte, die seine angebliche Hauptauftraggeberin

einer Dritten unterbreitet hat, ist zur Glaubhaftmachung künftigen Umsatzes des

Schuldners nicht geeignet.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die liquiden Mittel des Schuldners im

Zeitpunkt der Erstellung der Kontoauszüge vom 2. Oktober 2025 insgesamt

auf CHF 40'376.33 belaufen haben.

2.3.3.2

Mit

Schreiben vom 26. September 2025 gab das Konkursamt die Kontoguthaben des

Schuldners im Umfang von CHF 3'700.– frei. Gemäss seiner eigenen

Darstellung verfügt der Schuldner abgesehen von seinen Bankkonten über kein

Geld (vgl. Beschwerde Ziff. II.5) und konnte er die Schuld, aufgrund

welcher der Konkurs eröffnet worden ist, und den Vorschuss für die

Gerichtskosten des Appellationsgerichts von CHF 600.–, den sein

Rechtsvertreter dem Gericht überwiesen hat (vgl. Beilage 3 der Eingabe vom

2.

Oktober 2025), erst nach der teilweisen Freigabe seiner Kontoguthaben

bezahlen (vgl. Eingabe vom 2. Oktober 2025 Ziff. 1 f.). Aufgrund

dieser Darstellung ist davon auszugehen, dass der Schuldner am 2. Oktober

2025.

den gesamten freigegebenen Betrag von CHF 3'700.– von einem seiner

Bankkonten abgehoben und vollständig für die Hinterlegung der CHF 3'950.–

beim Betreibungsamt (vgl. Beilage der Eingabe vom 3. Oktober 2025)

und/oder die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 600.– an seinen

Rechtsvertreter verwendet hat und dass davon nichts mehr übrig ist zur Tilgung

anderer Schulden. Dass er zwecks Hinterlegung des geschuldeten Betrags und

Zahlung des Vorschusses für die Gerichtskosten des Appellationsgerichts den

freigegebenen Betrag von CHF 3'700.– von einem seiner vorstehend erwähnten

Konten abgehoben hat, hat der Schuldner implizit zugstanden (vgl. Eingabe vom

2.

Oktober 2025 Ziff. 4). Er macht jedoch geltend, dass sich nach der

Abhebung des Betrags von CHF 3'700.– auf seinen Konten immer noch

CHF 40'376.33 befänden (vgl. Eingabe vom 3. Oktober 2025). Dies ist

aus den nachstehenden Gründen nicht glaubhaft. Da die Differenz zwischen der

Summe der Saldi der Konten gemäss den Kontoauszügen vom 2. Oktober 2025 und der

Summe der Saldi der Konten gemäss den Kontoauszügen vom 26. September 2025

genau der Summe des behaupteten Honorars und der behaupteten Darlehensvaluta

entspricht, die zwischen dem 26. September und dem 2. Oktober 2025 auf die

Konten des Schuldners überwiesen worden sein sollen, könnte die Darstellung des

Schuldners nur dann den Tatsachen entsprechen, wenn in dieser Zeit zusätzlich

eine Überweisung von genau CHF 3'700.– oder mehrere Überweisungen von insgesamt

genau diesem Betrag auf eines oder mehrere der Konten des Schuldners erfolgt

wäre oder wären. Eine solche zusätzliche Überweisung oder mehrere solche

zusätzliche Überweisungen hat der Schuldner nicht einmal behauptet und erst

recht nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen lassen

sich die Kontosaldi gemäss den Kontoauszügen vom 2. Oktober 2025 nur damit

erklären, dass die Kontoauszüge vor dem Abheben des Betrags von CHF 3'700.–

erstellt worden sind. Folglich ist davon auszugehen, dass sich inzwischen

insgesamt nur noch CHF 36'676.33 (CHF 40'376.33 [oben E. 2.3.3.1] –

CHF 3'700.–) auf den Konten des Schuldners befinden.

Die Schuld,

aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist, ist im

Betreibungsregisterauszug nur mit einem Betrag von CHF 2'195.75 verzeichnet.

Nur in diesem Umfang hat sich durch die Hinterlegung der CHF 3'950.– beim

Betreibungsamt die Summe der fälligen Schulden verringert, die der Schuldner

mit liquiden Mitteln begleichen können muss. Im Übrigen ist die Hinterlegung

gemäss der provisorischen Abrechnung (Beilage 2 der Eingabe vom 2. Oktober

2025) für Zinsen von CHF 45.70, Betreibungskosten von CHF 147.–,

Rechtsöffnungskosten von CHF 350.– und Inkassokosten von CHF 9.80 erfolgt,

wobei es sich beim als Rechtsöffnungskosten bezeichneten Betrag um die

Gerichtskosten der Konkurseröffnung handeln dürfte. Diese Positionen sind in

der Summe der fälligen Schulden genauso wenig enthalten wie der Vorschuss von

CHF 600.– für die Gerichtskosten des Appellationsgerichts (vgl. oben

E. 2.3.3.1). Folglich hat sich die Summe der fälligen Forderungen durch

die Verwendung des von einem Konto des Schuldners abgehobenen Betrags von

CHF 3'700.– für die Hinterlegung beim Betreibungsamt und/oder die

Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses nur im Umfang von CHF 2'195.75

verringert.

2.3.4

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass fälligen Schulden von mehr als

CHF 39'253.35 (CHF 41'449.10 [oben E. 2.3.2] – CHF 2'195.75

[oben E. 2.3.3.2]) liquide Mittel von bloss CHF 36'676.33 (oben

E. 2.3.3.2) gegenüberstehen. Damit ist der Schuldner nicht in der Lage,

alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen. Ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass der Schuldner in der Zeit seit dem 18. Januar 2022 zehn

Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 14'363.25 erst nach Einleitung von

Betreibungen bezahlt hat (Beschwerdebeilage 13). Bei einer Gesamtbetrachtung

ist dem Schuldner die Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit nicht gelungen.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit ist

der Antrag vom 3. Oktober 2025, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen und die Kontosperren aufzuheben, gegenstandslos. Als unterliegender

Beschwerdeführer trägt der Schuldner die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG,

SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 16. September 2025 (KB.2025.627) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.