BEZ.2025.83
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
6. Oktober 2025Deutsch14 min
Basel-Stadt betreffend eine Forderung der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 1'740.75
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.83
ENTSCHEID
vom 6.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[…]
Schuldner
vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter,
Rechtsanwalt,
Centralbahnstrasse 7, Postfach,
4010 Basel
gegen
B____
AG Beschwerdegegnerin
[…]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens […] mit Sitz in Riehen. Mit
Entscheid vom 16. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den
Konkurs über den Schuldner, dies in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts
Basel-Stadt betreffend eine Forderung der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 1'740.75
zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. März 2025, CHF 105.85, CHF 300.– und CHF 49.15
sowie sämtlicher Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 29. September 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Darin beantragte er, die Konkurseröffnung sei aufzuheben,
der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die verfügten
Kontosperren seien aufzuheben. Mit Verfügung vom 30. September 2025 wies der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Antrag, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die verfügten Kontosperren aufzuheben,
ab. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 ersuchte der Schuldner erneut um
Gutheissung der mit seiner Beschwerde gestellten Anträge. Mit Verfügung vom 3.
Oktober 2025 bestätigte der Verfahrensleiter die Abweisung des Antrags, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die verfügten Kontosperren aufzuheben.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 erneuerte der Schuldner seine Beschwerdeanträge
ein zweites Mal. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts
Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es
fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
von 29. September 2025 ist einzutreten. Bei der Beurteilung der Beschwerde sind
auch die innert der Beschwerdefrist erfolgten ergänzenden Eingaben des
Schuldners vom 2. und 3. Oktober 2025 sowie die damit eingereichten Beilagen zu
berücksichtigen. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung
aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch
Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und
Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden
der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des
Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der
Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG
nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht
worden sind (AGE BEZ.2025.76 vom 23. September 2025 E. 2.1, BEZ.2022.11 vom 9.
Februar 2022 E. 2.1).
2.2
Das
Bundesgericht scheint der Ansicht zu sein, dass die Hinterlegung bei der
Rechtsmittelinstanz erfolgen muss (vgl. BGer 5A_801/2014 vom 5. Dezember 2014 E.
6.1; gleicher Ansicht Talbot, in:
Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art.
174.
N 15). Gemäss überzeugender Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons
Zürich und soweit ersichtlich einhelliger Lehre wäre es aber jedenfalls
überspitzt formalistisch, eine Hinterlegung beim Betreibungsamt für die
Aufhebung der Konkurseröffnung nicht genügen zu lassen (OGer ZH PS190054-O/U
vom 2. April 2019 E. 3.1; Diggelmann/Engler,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 174 N 9; Giroud/Theus Simoni, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 174 SchKG N 22a; Talbot, a.a.O., Art 174 N 15; vgl. Jaques/Cometta, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel
2025, Art. 174 LP N 6c).
Mit einer
provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 2. Oktober 2025 (Beilage 2
zur Eingabe vom 2. Oktober 2025) und einer Quittung des Betreibungsamts vom 2.
Oktober 2025 (Beilage zur Eingabe vom 3. Oktober 2025) hat der Schuldner durch
Urkunden bewiesen, dass er den Betrag der Schuld, einschliesslich der Zinsen
und Kosten, am 2. Oktober 2025 innert der Beschwerdefrist beim Betreibungsamt
hinterlegt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der
Konkurseröffnung erfüllt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Schuldner auch
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind (BGer 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 2; AGE BEZ.2022.11 vom
9.
Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret
verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu
berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten
lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn
keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen
Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint.
Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle
fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen,
dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen
Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen (AGE BEZ.2025.76 vom 23. September 2025 E. 2.3.1, BEZ.2022.11 vom
9.
Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Falls gegen den
Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner
Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender
liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft
macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen
Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.76
vom 23. September 2025 E. 2.3.1, BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit
Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen
verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des
Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des
Schuldners grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu
berücksichtigen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen
oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2025.22 vom 28. Mai 2025 E. 2.3.1, BEZ.2023.67
vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).
Die Beurteilung
der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten des
Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann,
wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht
noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben
könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass
die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine
Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der
wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister
(BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar
2022.
E. 4.1 mit Nachweisen).
2.3.2
Gemäss
dem Betreibungsregisterauszug vom 24. September 2025 (Beschwerdebeilage 13)
liegen gegen den Schuldner ohne die Betreibung für einen Betrag von CHF 2'195.75,
die zur vorliegenden Konkurseröffnung geführt hat, mindestens sieben
vollstreckbare Betreibungen (Status ZB oder KA) für einen Gesamtbetrag von
CHF 27'813.45 vor. Folglich setzt die Bejahung der Zahlungsfähigkeit des
Schuldners voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider
Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht
(vgl. oben E. 2.3.1). Zusätzlich zu den bereits erwähnten Betreibungen bestehen
gemäss dem Betreibungsregisterauszug fünf Betreibungen (Status K) für einen
Gesamtbetrag von CHF 11'277.75, für die nicht mit Sicherheit feststellbar
ist, ob sie vollstreckbar sind oder nicht, und eine nicht vollstreckbare
Betreibung (Status RV) für einen Betrag von CHF 162.15. Der Schuldner hat
nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht, dass diese Forderung nicht besteht
oder nicht fällig ist. Aufgrund des Betreibungsregisterauszugs ist damit
insgesamt von fälligen Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von
CHF 41'449.10 auszugehen. In diesem Betrag ist auch der im
Betreibungsregister angegebene Betrag der Schuld enthalten, aufgrund welcher
der Konkurs eröffnet worden ist.
In seiner
Beschwerde (Ziff. II.11) hat der Schuldner erklärt, zusätzlich zu den im
Betreibungsregisterauszug enthaltenen Forderungen bestünden gegen ihn die
folgenden offenen Forderungen: offene Krankenversicherungsprämien von geschätzt
CHF 7'000.–, Corona-Kredit von CHF 4'412.– und Unterhaltsbeiträge für
seine Tochter von CHF 350.– pro Monat. Der Betrag der offenen
Krankenversicherungsprämien lässt sich nur damit erklären, dass darin in einem
erheblichen Umfang bereits fällige Prämienforderungen enthalten sind. Dass die
Krankenversicherung diese Forderungen gestundet hätte, hat der Schuldner nicht
einmal behauptet und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag der fälligen Forderungen gegenüber
dem Schuldner erheblich höher ist als der aus dem Betreibungsregisterauszug
ersichtliche Betrag von CHF 41'449.10.
2.3.3
2.3.3.1
Gemäss
den eingereichten Kontoauszügen hat der Schuldner vier Bankkonten. Der Saldo
des Kontokorrentkontos betrug gemäss Kontoauszug vom 24. September 2025
(Beschwerdebeilage 7) CHF 7'178.92 und gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober
2025.
(Beilage 4 zur Eingabe vom 2. Oktober 2025) CHF 13'946.47 und
derjenige des Privatkontos gemäss Kontoauszug vom 24. September 2025 CHF 221.12
und gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2025 CHF 25'221.12. Die Saldi des
Privatkontos EUR und des Anlagesparkontos beliefen sich gemäss beiden
Kontoauszügen unverändert auf EUR 47.68 entsprechend rund CHF 44.60 und
CHF 1'164.14. In seiner Beschwerde vom 29. September 2025
(Ziff. II.7) machte der Schuldner unter Verweis auf eine Bestätigung der
Auftraggeberin vom 25. September 2025 geltend, dass ihm diese am 26. September
2025.
ein Honorar von CHF 6'767.55 überwiesen habe. Dieser Betrag
entspricht genau der Differenz zwischen den Saldi des Kontokorrentkontos gemäss
Kontoauszug vom 2. Oktober 2025 und gemäss Kontoauszug vom 24. September
2025.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die in der Beschwerde
erwähnte Überweisung erfolgt ist und der überwiesene Betrag im Saldo des
Kontokorrentkontos gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2025 enthalten ist.
In seiner Eingabe vom 2. Oktober 2025 (Ziff. 4) machte der Schuldner
geltend, dass er von seinen Eltern CHF 25'000.– geborgt und diese auf sein
Privatkonto einbezahlt habe. Dieser Betrag entspricht genau der Differenz
zwischen den Saldi des Privatkontos gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober 2024
und gemäss Kontoauszug vom 24. September 2025. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass der Betrag des in der Eingabe vom 2. Oktober 2025
erwähnten Darlehens im Saldo des Privatkontos gemäss Kontoauszug vom 2. Oktober
2025.
enthalten ist. Abgesehen von seinen Bankkonten verfügt der Schuldner
gemäss seiner eigenen Darstellung über kein Geld (vgl. Beschwerde Ziff. II.5).
Die Liegenschaft
und die Fahrzeuge des Schuldners sowie das Inventar seiner Firma gehören nicht
zu den liquiden Mitteln, mit denen er fällige Forderungen umgehend erfüllen
kann. Das Gleiche gilt für den Umsatz, den er gemäss der Darstellung in seiner
Beschwerde vom 29. September 2025 «in den kommenden Monaten» erzielen wird
(Beschwerde Ziff. II.10). Zudem fehlen für diesen Umsatz Beweismittel. Die
vom Schuldner eingereichte Offerte, die seine angebliche Hauptauftraggeberin
einer Dritten unterbreitet hat, ist zur Glaubhaftmachung künftigen Umsatzes des
Schuldners nicht geeignet.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die liquiden Mittel des Schuldners im
Zeitpunkt der Erstellung der Kontoauszüge vom 2. Oktober 2025 insgesamt
auf CHF 40'376.33 belaufen haben.
2.3.3.2
Mit
Schreiben vom 26. September 2025 gab das Konkursamt die Kontoguthaben des
Schuldners im Umfang von CHF 3'700.– frei. Gemäss seiner eigenen
Darstellung verfügt der Schuldner abgesehen von seinen Bankkonten über kein
Geld (vgl. Beschwerde Ziff. II.5) und konnte er die Schuld, aufgrund
welcher der Konkurs eröffnet worden ist, und den Vorschuss für die
Gerichtskosten des Appellationsgerichts von CHF 600.–, den sein
Rechtsvertreter dem Gericht überwiesen hat (vgl. Beilage 3 der Eingabe vom
2.
Oktober 2025), erst nach der teilweisen Freigabe seiner Kontoguthaben
bezahlen (vgl. Eingabe vom 2. Oktober 2025 Ziff. 1 f.). Aufgrund
dieser Darstellung ist davon auszugehen, dass der Schuldner am 2. Oktober
2025.
den gesamten freigegebenen Betrag von CHF 3'700.– von einem seiner
Bankkonten abgehoben und vollständig für die Hinterlegung der CHF 3'950.–
beim Betreibungsamt (vgl. Beilage der Eingabe vom 3. Oktober 2025)
und/oder die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 600.– an seinen
Rechtsvertreter verwendet hat und dass davon nichts mehr übrig ist zur Tilgung
anderer Schulden. Dass er zwecks Hinterlegung des geschuldeten Betrags und
Zahlung des Vorschusses für die Gerichtskosten des Appellationsgerichts den
freigegebenen Betrag von CHF 3'700.– von einem seiner vorstehend erwähnten
Konten abgehoben hat, hat der Schuldner implizit zugstanden (vgl. Eingabe vom
2.
Oktober 2025 Ziff. 4). Er macht jedoch geltend, dass sich nach der
Abhebung des Betrags von CHF 3'700.– auf seinen Konten immer noch
CHF 40'376.33 befänden (vgl. Eingabe vom 3. Oktober 2025). Dies ist
aus den nachstehenden Gründen nicht glaubhaft. Da die Differenz zwischen der
Summe der Saldi der Konten gemäss den Kontoauszügen vom 2. Oktober 2025 und der
Summe der Saldi der Konten gemäss den Kontoauszügen vom 26. September 2025
genau der Summe des behaupteten Honorars und der behaupteten Darlehensvaluta
entspricht, die zwischen dem 26. September und dem 2. Oktober 2025 auf die
Konten des Schuldners überwiesen worden sein sollen, könnte die Darstellung des
Schuldners nur dann den Tatsachen entsprechen, wenn in dieser Zeit zusätzlich
eine Überweisung von genau CHF 3'700.– oder mehrere Überweisungen von insgesamt
genau diesem Betrag auf eines oder mehrere der Konten des Schuldners erfolgt
wäre oder wären. Eine solche zusätzliche Überweisung oder mehrere solche
zusätzliche Überweisungen hat der Schuldner nicht einmal behauptet und erst
recht nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen lassen
sich die Kontosaldi gemäss den Kontoauszügen vom 2. Oktober 2025 nur damit
erklären, dass die Kontoauszüge vor dem Abheben des Betrags von CHF 3'700.–
erstellt worden sind. Folglich ist davon auszugehen, dass sich inzwischen
insgesamt nur noch CHF 36'676.33 (CHF 40'376.33 [oben E. 2.3.3.1] –
CHF 3'700.–) auf den Konten des Schuldners befinden.
Die Schuld,
aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist, ist im
Betreibungsregisterauszug nur mit einem Betrag von CHF 2'195.75 verzeichnet.
Nur in diesem Umfang hat sich durch die Hinterlegung der CHF 3'950.– beim
Betreibungsamt die Summe der fälligen Schulden verringert, die der Schuldner
mit liquiden Mitteln begleichen können muss. Im Übrigen ist die Hinterlegung
gemäss der provisorischen Abrechnung (Beilage 2 der Eingabe vom 2. Oktober
2025) für Zinsen von CHF 45.70, Betreibungskosten von CHF 147.–,
Rechtsöffnungskosten von CHF 350.– und Inkassokosten von CHF 9.80 erfolgt,
wobei es sich beim als Rechtsöffnungskosten bezeichneten Betrag um die
Gerichtskosten der Konkurseröffnung handeln dürfte. Diese Positionen sind in
der Summe der fälligen Schulden genauso wenig enthalten wie der Vorschuss von
CHF 600.– für die Gerichtskosten des Appellationsgerichts (vgl. oben
E. 2.3.3.1). Folglich hat sich die Summe der fälligen Forderungen durch
die Verwendung des von einem Konto des Schuldners abgehobenen Betrags von
CHF 3'700.– für die Hinterlegung beim Betreibungsamt und/oder die
Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses nur im Umfang von CHF 2'195.75
verringert.
2.3.4
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass fälligen Schulden von mehr als
CHF 39'253.35 (CHF 41'449.10 [oben E. 2.3.2] – CHF 2'195.75
[oben E. 2.3.3.2]) liquide Mittel von bloss CHF 36'676.33 (oben
E. 2.3.3.2) gegenüberstehen. Damit ist der Schuldner nicht in der Lage,
alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass der Schuldner in der Zeit seit dem 18. Januar 2022 zehn
Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 14'363.25 erst nach Einleitung von
Betreibungen bezahlt hat (Beschwerdebeilage 13). Bei einer Gesamtbetrachtung
ist dem Schuldner die Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit nicht gelungen.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit ist
der Antrag vom 3. Oktober 2025, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Kontosperren aufzuheben, gegenstandslos. Als unterliegender
Beschwerdeführer trägt der Schuldner die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG,
SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. September 2025 (KB.2025.627) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.