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Entscheid

BEZ.2025.84

Wiederherstellung (BGer 4A_617/2025 vom 9. Februar 2026)

19. November 2025Deutsch14 min

Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) ein Schlichtungsgesuch zur Anfechtung einer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.84

BEZ.2025.85

ENTSCHEID

vom 19. November 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes

Hermann

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Gesuchsteller

B____

Berufungsklägerin

[...]

Gesuchstellerin

gegen

C____

AG

Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchsgegnerin

vertreten durch D____ AG

[...]

Gegenstand

Berufung gegen eine Verfügung

der Staatlichen Schlichtungsstelle

für Mietstreitigkeiten vom 17.

September 2025

betreffend Wiederherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 23. Juni 2025 stellten die E____ AG (Mieterin 1), A____

(Mieter 2) und B____ (Mieterin 3) bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für

Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) ein Schlichtungsgesuch zur Anfechtung einer

Kündigung von Geschäftsräumen. Mit Entscheid vom 25. August 2025 eröffnete das

Zivilgericht den Konkurs über die Mieterin 1. Am 2. September 2025 führte die

Schlichtungsstelle eine Schlichtungsverhandlung durch, dies in Anwesenheit

einer Vertreterin der C____ AG (Vermieterin) und in Abwesenheit der Mieter. Mit

Verfügung vom gleichen Tag hielt die Schlichtungsstelle fest, dass das

Schlichtungsgesuch vom 23. Juni 2025 als zurückgezogen gelte, und schrieb das

Verfahren ab. Mit Schreiben vom 4. September 2025 baten die Mieter um

Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung. Die Schlichtungsstelle nahm dieses

Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung entgegen und wies es mit Verfügung

vom 17. September 2025 ab.

Dagegen erhoben der Mieter 2 und die Mieterin 3 (die Mieter) mit

separaten Eingaben vom 26. und 29. September 2025 (Postaufgabe jeweils am 29.

September 2025) «Beschwerde» beim Appellationsgericht. Sie beantragen darin im

Kern, es sei die Verfügung der Schlichtungsstelle aufzuheben und es sei die

Schlichtungsstelle anzuweisen, eine neue Schlichtungsverhandlung anzusetzen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der «Beschwerde» die

aufschiebende Wirkung zu gewähren, es seien die Akten der Schlichtungsstelle

beizuziehen, es sei den Mietern Einsicht in die Akten zu gewähren und es seien

die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Mit Verfügung vom 30. September

2025 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um

aufschiebende Wirkung ab, zog die Akten der Schlichtungsstelle bei und

vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025

teilte der Verfahrensleiter den Mietern mit, dass es sich beim Rechtsmittel

(entgegen der Annahme in der Verfügung vom 30. September 2025) um eine Berufung

handle und diese von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe; zudem bot er

ihnen an, Einsicht in die Akten der Schlichtungsstelle zu nehmen. Das

Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Mit begründeter Verfügung vom 17. September 2025 wies die

Schlichtungsstelle das Wiederherstellungsgesuch der Mieter ab. Die Bestimmungen

über die Wiederherstellung (Art. 148 und 149 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sind auch im Schlichtungsverfahren anwendbar

(BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2). Das

Dispositiv

Gericht (oder die Schlichtungsbehörde) entscheidet endgültig über das Gesuch um

Wiederherstellung, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den

definitiven Rechtsverlust zur Folge (Art. 149 der revidierten ZPO). In diesen

Fällen steht gegen den negativen Wiederherstellungsentscheid des Gerichts (oder

der Schlichtungsbehörde) ein Rechtsmittel entsprechend dem Rechtsmittel in der

Sache zu Verfügung (vgl. Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 17 Rz 16a).

Im vorliegenden Fall führt der negative

Wiederherstellungsentscheid der Schlichtungsstelle vom 17. September 2025 zum

definitiven Verlust des Kündigungsanfechtungsanspruchs der Mieter. Folglich

kann der Wiederherstellungsentscheid angefochten werden. Als Rechtsmittel steht

die Berufung zur Verfügung, da der Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres

erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinsen à CHF 22'700.– gemäss dem Mietvertrag

vom 10. August 2022 [bei den Akten der Schlichtungsstelle] = CHF 817'200.–;

vgl. Art. 308 ZPO; AGE ZB.2023.63 vom 22. März 2024 E. 1.1). Das als

«Beschwerde» bezeichnete Rechtsmittel ist deshalb als Berufung

entgegenzunehmen. Auf die rechtzeitig und formgerecht erhobene Berufung der

Mieter ist demnach einzutreten.

Für die Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2. Wiederherstellung

2.1 Mit Verfügung vom 17. September 2025 wies die

Schlichtungsstelle das Gesuch der Mieter um Wiederherstellung ab. Zur

Begründung führte sie Folgendes aus: Das Schreiben der Mieter vom 4. September

2025 stelle sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten

Rechtshandlung gemäss Art. 148 ZPO dar. Damit dieses Gesuch bewilligt werden

könne, müssten die Mieter glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes

Verschulden am Versäumnis treffe. Der Mieter 2 und die Mieterin 3 machten

geltend, dass beide aus gesundheitlichen Gründen am 2. September 2025

verhindert gewesen seien und den Termin zur Schlichtungsverhandlung nicht

hätten wahrnehmen können. Die beiden nachträglich eingereichten Arztzeugnisse

wiesen zwar eine Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine prozessuale

Verhandlungsunfähigkeit aus; eine solche lasse sich auch nicht aus den

eingereichten Belegen ableiten. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es

keinem von beiden möglich gewesen sei, sich mindestens telefonisch oder per

E-Mail bei der Schlichtungsstelle abzumelden. Die Mieter hätten somit nicht

glaubhaft gemacht, dass sie für ihre Säumnis kein oder nur ein leichtes

Verschulden treffe (Verfügung der Schlichtungsstelle, S. 1 und 2).

2.2 Das Gericht (oder die Schlichtungsbehörde)

kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem

neuen Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein

oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist

innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2

ZPO). Die Fristwiederherstellung setzt

also voraus, dass die säumige Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds

für die Säumnis ein Fristwiederherstellungsgesuch stellt und glaubhaft macht,

dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die

säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund

und damit für das fehlende oder nur leichte Verschulden (BGer 4A_449/2023 vom

2. Mai 2024 E. 4.3.2; AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.2). Da es sich beim

Wiederherstellungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, ist der

Beweis grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen (Fuchs, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 148 N 11).

Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass

sie die Partei oder ihre Vertretung davon abhält, innert der Frist zu handeln

oder dafür eine Vertretung beizuziehen. Dass es sich so verhält, muss aber mit

einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines

Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Säumnisgrunds nicht genügt (BGer

8C_294/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2; BGer 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6).

Ist das Wiederherstellungsgesuch mangelhaft begründet oder

belegt, besteht weder die Pflicht des Gerichts (oder der Schlichtungsbehörde),

der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen, noch

ist es (oder sie) verpflichtet, von Amtes wegen Beweis zu erheben (AGE

BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.2 mit Nachweisen).

2.3

2.3.1 Im

vorliegenden Fall beantragen die Mieter mit ihren Berufungen, es sei die

Verfügung der Schlichtungsstelle vom 17. September 2025 aufzuheben und diese

anzuweisen, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung anzusetzen.

Zur Begründung

führen die Mieter in ihren Berufungen übereinstimmend Folgendes aus: Sie seien

am 2. September 2025 – am Tag der Schlichtungsverhandlung – infolge Krankheit

nicht arbeitsfähig und auch nicht verhandlungsfähig gewesen. Es sei ihnen

aufgrund ihres Gesundheitszustands auch nicht möglich gewesen, den Termin

telefonisch abzusagen. Die Schlichtungsstelle habe die von ihnen eingereichten

medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar gewürdigt. Sie habe auf eine

bestehende Verhandlungsfähigkeit der Mieter geschlossen, ohne den Sachverhalt

vertieft medizinisch abzuklären oder nachzufragen (Berufungen vom 26. und 29. September

2025, jeweils S. 2).

In einer

«persönlichen Stellungnahme» (Beilage 1 zur Berufung vom 26. September 2025)

führt der Mieter 2 aus, dass er am Abend des 1. September 2025 aufgrund akuter

gesundheitlicher Beschwerden ärztlich behandelt worden sei. Nachdem ihm der

behandelnde Arzt den Magen ausgepumpt habe, habe durch die aufgenommenen

Substanzen eine akute Gesundheitsgefährdung bestanden. Ihm sei deshalb dringend

empfohlen worden, weitere Untersuchungen durchführen zu lassen. Auf Anordnung

des Arztes seien dann am 2. September 2025 alle erforderlichen Untersuchungen

durchgeführt worden, wodurch eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung

unmöglich gewesen sei. Am 2. September 2025 sei er von 9 Uhr bis 18 Uhr

durchgehend in Behandlung gewesen und habe unter anderem Untersuchungen mit

Sedierung durchführen lassen, wodurch er verhandlungsunfähig gewesen sei.

Zwischen den Untersuchungen habe er mehrmals versucht, die Schlichtungsstelle

telefonisch zu erreichen; aufgrund des schlechten Netzempfangs im Medical

Center sei dies nicht möglich gewesen; dies könne er eidesstattlich erklären.

In ihrer

«persönlichen Stellungnahme» (Beilage 1 zur Berufung vom 29. September 2025)

gibt die Mieterin 3 an, sie sei seit einigen Wochen in medizinischer Behandlung

aufgrund einer 8 cm grossen Zyste in der linken Niere. Es seien bereits zwei

MRT- und zwei CT-Untersuchungen durchgeführt worden. Die Diagnose sei noch

unklar, einmal werde von Krebs und Metastasen gesprochen, ein andermal von

einer entzündeten Zyste und einer Leckage. Diese Zyste verursache schwere

Schmerzen, die Anfang September so stark gewesen seien, dass sie kaum noch habe

atmen und sich bewegen können. Bis zur Drainage vom 10. September 2025 habe sie

starke Schmerzmittel nehmen müssen. Am 10. September 2025 sei eine Drainage

gelegt worden, um den Eiter aus der Niere zu entfernen und die Zyste zu

entleeren. Die akute Entzündung habe abklingen müssen, um eine weitere

Operation zu ermöglichen (Entfernung der Zyste und Untersuchung, ob es sich um

ein Karzinom handle). Diese Situation mit den starken Schmerzen und der

Ungewissheit über eine mögliche Krebserkrankung sei enorm belastend, zumal ihre

beiden Elternteile an Nierenkrebs verstorben seien. Zudem habe sie vier Kinder

im Alter von 5 bis 14 Jahren, sei von ihrem Ehemann getrennt und habe keine

Verwandten. Angesichts dieser Belastungen sei es ihr weder physisch noch

psychisch möglich gewesen, den Schlichtungstermin wahrzunehmen. Sie habe darauf

vertraut, dass der Mieter 2 sie beim Gericht entschuldige.

2.3.2 Diese Ausführungen der Mieter sind nicht

geeignet, die Verfügung der Schlichtungsstelle vom 17. September 2025 in Frage

zu stellen. Die Mieter hatten in ihrem Wiederherstellungsgesuch vom 4.

September 2025 geschrieben, dass sie aus unvorhersehbaren gesundheitlichen

Gründen den Schlichtungstermin vom 2. September 2025 nicht hätten wahrnehmen

können: Der Mieter 2 sei am Montag (1. September 2025) in Deutschland unterwegs

gewesen, habe einen Notfall gehabt und sei gastroenterologisch akut behandelt

worden. Als Beweis legten die Mieter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von F____,

Facharzt für Innere Medizin, bei, wonach der Mieter 2 seit dem 1. September bis

voraussichtlich zum 2. September 2025 arbeitsunfähig sei. Als Diagnose wurden

Schmerzen im Bereich des Oberbauchs (ICD-10 Code R10.1) angegeben. In Bezug auf

die Mieterin 3 führten die Mieter im Wiederherstellungsgesuch aus, diese leide

seit einigen Wochen an einer Nierenerkrankung und befinde sich laufend in

Behandlungen. Am vergangenen Wochenende habe sie einen Rückfall gehabt und habe

akut behandelt werden müssen; deswegen sei es ihr nicht möglich gewesen, an der

Verhandlung teilzunehmen. Als Beweis legten die Mieter ein undatiertes

Arbeitsunfähigkeitszeugnis von G____, Praktische Ärztin, bei, wonach die

Mieterin 3 vom 1. bis 5. September 2025 100 % arbeitsunfähig sei.

Zunächst – und entgegen der Auffassung der Mieter – war die

Schlichtungsstelle nicht gehalten, den Sachverhalt, also die

Verhandlungsfähigkeit der Mieter, weiter von sich aus abzuklären oder bei den

Mietern nachzufragen. Aufgrund der Angaben im Wiederherstellungsgesuch und der

eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung waren in Bezug auf den Mieter 2

Schmerzen im Oberbauch und eine Arbeitsunfähigkeit im einschlägigen Zeitraum

belegt. Eine Unfähigkeit, an der Verhandlung teilzunehmen oder eine Vertretung

beizuziehen, war dagegen weder behauptet noch belegt. In Bezug auf die Mieterin

3 war einzig eine Arbeitsunfähigkeit im einschlägigen Zeitraum belegt, aber

keinerlei Diagnose oder gar eine Verhandlungsunfähigkeit. Damit war das

Wiederherstellungsgesuch sowohl in Bezug auf den Mieter 2 und die Mieterin 3

mangelhaft belegt (zu den Erfordernissen an das Darlegen und Belegen des

Säumnisgrunds vgl. oben E. 2.2 erster Absatz). Entgegen der Auffassung der

Mieter ist das Gericht (oder die Schlichtungsbehörde) in einem solchen Fall

nicht verpflichtet, der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Behebung der

Mängel zu setzen oder von Amtes wegen Beweis zu erheben (vgl. dazu oben E. 2.2

zweiter Absatz).

Sodann handelt es sich bei den in den Berufungen und

namentlich den «persönlichen Stellungnahmen» aufgestellten Behauptungen

(Details über den Gesundheitszustand der Mieter; Details über die ärztlichen

Behandlungen; Verhandlungsunfähigkeit der Mieter; Unmöglichkeit, die

Schlichtungsstelle telefonisch zu kontaktieren; Details über die persönliche

Situation der Mieterin 3) und die ärztliche Bestätigung von H____, Facharzt für

Urologie, vom 22. September 2025 um unzulässige Noven. Noven können im

Berufungsverfahren nur vorgebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor der Schlichtungsstelle vorgebracht werden konnten (Art. 317

Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hätten die neuen Behauptungen bereits vor der

Schlichtungsstelle vorgebracht werden können und müssen. Dies gilt auch für die

Bestätigung von H____ zu Handen der Patientin vom 22. September 2025 (Beilage 6

zur Berufung vom 29. September 2025): Darin hält H____ fest, dass die Mieterin

3 ihn erstmals am 7. August 2025 konsultiert habe, dass am 20. August 2025 eine

weitere Abklärung vorgenommen worden sei und am 1. September 2025 eine nächste

Konsultation stattgefunden habe; in diesem Zeitraum hätte es zu jeder Zeit zu

einer infektiösen Entgleisung kommen können. Am 10. September 2025 habe dann

die maximale Ableitung der Niere stattgefunden. Bei zumutbarer Sorgfalt hätte

diese ärztliche Bestätigung bereits früher beigebracht werden und dem

Wiederherstellungsgesuch beigelegt werden können, zumal ja am 1. September 2025

– am Vortag der Schlichtungsverhandlung – eine Konsultation stattgefunden

hatte. Die in den Berufungen und den «persönlichen» Stellungnahmen»

aufgestellten Behauptungen und die ärztliche Bestätigung vom 22. September 2025

sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Arztberichte von H____

vom 1. und 18. September 2025 (Beilagen 4 und 5 zu Berufung vom 29. September

2025).

Selbst wenn die ärztliche Bestätigung von H____ vom 22.

September 2025 und seine Arztberichte vom 1. und 18. September 2025 zu

berücksichtigen wären, wären sie in der Sache unbehelflich: Aufgrund der

ärztlichen Bestätigung vom 22. September 2025 wäre wohl eine

Verhandlungsunfähigkeit der Mieterin 3 für den 2. September 2025 hinreichend

belegt und glaubhaft gemacht. Nicht glaubhaft gemacht wäre allerdings ihre

Unfähigkeit, einen Vertreter – namentlich den Mieter 2 – beizuziehen und diesen

mit der Wahrung ihrer Interessen zu betrauen. Die Mieterin 3 gibt denn auch in

ihrer persönlichen Stellungnahme zwar an, dass es ihr aufgrund ihrer

Gesundheitsprobleme sowohl physisch als auch psychisch unmöglich gewesen sei,

an der Verhandlung teilzunehmen. Dagegen macht sie nicht geltend, dass es ihr

nicht möglich gewesen sei, für die Schlichtungsverhandlung vom 2. September

2025 einen Vertreter beizuziehen.

Zusammenfassend ist somit ist nicht erstellt, dass die Mieter

an der Nichtteilnahme an der Verhandlung vom 2. September 2025 kein oder nur

ein leichtes Verschulden trifft.

3. Berufungsentscheid

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsstelle das

Wiederherstellungsgesuch der Mieter zu Recht abwies. Demgemäss ist die gegen

die Verfügung vom 17. September 2025 erhobene Berufung abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens tragen die Mieter die Gerichtskosten von CHF 200.– (vgl.

Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 12 in Verbindung mit § 34 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen die Verfügung der Staatlichen

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 17. September 2025 (25/KA-48) wird

abgewiesen.

Der Berufungskläger und die Berufungsklägerin tragen

die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 200.– in solidarischer

Verbindung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger und Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.