BEZ.2025.9
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
7. April 2025Deutsch3 min
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2025.9
ENTSCHEID
vom 7.
April 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Februar 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Erwägungen
Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 eröffnete das Zivilgericht
mit Wirkung ab diesem Tag 15:12 Uhr den Konkurs über die A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 erhob die
Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie,
es sei der Entscheid vom 6. Februar 2025 aufzuheben. Sie stellte zudem den
Antrag, es sei ihr eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zur Ergänzung
der Beschwerde zu gewähren. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde die
Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innerhalb von fünf
Tagen seit der Eröffnung dieser Verfügung aufgefordert. Die Beschwerdeführerin
wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innerhalb der
Beschwerdefrist ergänzen könne. Da es sich um eine gesetzliche Frist handle,
könne diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es erfolgten zwei
Zustellversuche an die Beschwerdeführerin mittels Einschreiben, bei welchen
eine Zustellung aber nicht dokumentiert werden konnte. Die Verfügung wurde
daher am 11. März 2025 durch den Gerichtsweibel der Beschwerdeführerin
zugestellt. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 11. März 2025 den Empfang der
Kostenvorschussverfügung per E-Mail. Sie wies darauf hin, dass sie den
Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, da sie keinen Zugang zum Geschäftskonto
habe. Mit Verfügung vom 15. März 2025 wurde festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin den mit Verfügung vom 18. Februar 2025 auferlegten
Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet habe. Sie wurde darauf
hingewiesen, dass die Sperrung von Konten bei Eröffnung des Konkurses über eine
Gesellschaft den Regelfall darstelle. Dies ändere nichts an der Obliegenheit
zur Leistung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren. Für die Leistung
des Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare
Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Es wurde darauf
hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der
Kostenvorschuss innert der vorgenannten Nachfrist nicht geleistet werde
(Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Verfügung mit der Ansetzung der Nachfrist für
die Leistung des Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin gemäss
Sendungsverfolgungsbericht der Post am 28. März 2025 zugestellt. Innert der ihr
gesetzten Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf
die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 6. Februar 2025 (KB.2024.639) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
Sachverhalt
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Erwägungen
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.