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Entscheid

BEZ.2025.9

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

7. April 2025Deutsch3 min

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2025.9

ENTSCHEID

vom 7.

April 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Februar 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Erwägungen

Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 eröffnete das Zivilgericht

mit Wirkung ab diesem Tag 15:12 Uhr den Konkurs über die A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 erhob die

Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie,

es sei der Entscheid vom 6. Februar 2025 aufzuheben. Sie stellte zudem den

Antrag, es sei ihr eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zur Ergänzung

der Beschwerde zu gewähren. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde die

Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innerhalb von fünf

Tagen seit der Eröffnung dieser Verfügung aufgefordert. Die Beschwerdeführerin

wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innerhalb der

Beschwerdefrist ergänzen könne. Da es sich um eine gesetzliche Frist handle,

könne diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es erfolgten zwei

Zustellversuche an die Beschwerdeführerin mittels Einschreiben, bei welchen

eine Zustellung aber nicht dokumentiert werden konnte. Die Verfügung wurde

daher am 11. März 2025 durch den Gerichtsweibel der Beschwerdeführerin

zugestellt. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 11. März 2025 den Empfang der

Kostenvorschussverfügung per E-Mail. Sie wies darauf hin, dass sie den

Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, da sie keinen Zugang zum Geschäftskonto

habe. Mit Verfügung vom 15. März 2025 wurde festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin den mit Verfügung vom 18. Februar 2025 auferlegten

Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet habe. Sie wurde darauf

hingewiesen, dass die Sperrung von Konten bei Eröffnung des Konkurses über eine

Gesellschaft den Regelfall darstelle. Dies ändere nichts an der Obliegenheit

zur Leistung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren. Für die Leistung

des Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare

Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Es wurde darauf

hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der

Kostenvorschuss innert der vorgenannten Nachfrist nicht geleistet werde

(Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Verfügung mit der Ansetzung der Nachfrist für

die Leistung des Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin gemäss

Sendungsverfolgungsbericht der Post am 28. März 2025 zugestellt. Innert der ihr

gesetzten Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf

die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO

nicht einzutreten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 6. Februar 2025 (KB.2024.639) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

Sachverhalt

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Erwägungen

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.