BEZ.2026.29
Grundstückverwertung (BGer Nr. 5A_543/2026 vom 17.06.2026)
22. Mai 2026Deutsch12 min
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2026.29
ENTSCHEID
vom 22. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
8. April 2026
betreffend Grundstückverwertung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 18. März 2025 (eingereicht am 20. März 2026) verlangte
die B____ AG (nachfolgend: Gläubigerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt die
Verwertung des von der Betreibung Nr.[...] als Grundpfand betroffenen Grundstücks
[...] in Basel ([...]; nachfolgend: das Grundstück) für eine Forderung über CHF 297'635.–
zuzüglich Zinsen. Am 21. März 2025 benachrichtigte das Betreibungsamt den Schuldner
der in Betreibung gesetzten Forderung und Miteigentümer des zu verwertenden
Grundstücks, A____ (nachfolgend: Schuldner), über das Verwertungsbegehren und
ordnete die Schätzung des mutmasslichen Verkaufswerts respektive Verkehrswerts
des Grundstücks an. Der eingesetzte Sachverständige, E____ ([…]), schätzte den Verkehrswert
des Grundstücks mit Schätzungsbericht vom 12. Juni 2025 auf CHF 710'000.–.
Das Betreibungsamt stellte den Bericht dem Schuldner am 17. Juni 2025 zu und
informierte ihn darüber, dass er gegen Leistung eines Kostenvorschusses eine
neue Bewertung des Grundstücks bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt (nachfolgend: untere Aufsichtsbehörde) verlangen könne.
Von dieser Möglichkeit machte der Schuldner Gebrauch, indem
er mit Eingabe vom 10. September «Einsprache» erhob und mit Schreiben vom 10.
September 2025 die Einholung einer Schätzung bei der C____ AG vorschlug. Dem
Ersuchen des Schuldners entsprechend wies die untere Aufsichtsbehörde das
Betreibungsamt nach Eingang des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 28. Oktober
2025 an, der C____ AG den Auftrag zur Schätzung des Grundstücks zu erteilen. Mit
Schätzungsbericht vom 14. Januar 2026 schätzte D____ (C____ AG) den Verkehrswert
des Grundstücks auf CHF 847'000.–. Am 12. Februar 2026 stellte die
untere Aufsichtsbehörde diesen Bericht dem Schuldner zu und kündigte an, es sei
vorgesehen, den Mittelwert der Erst- und Zweitschätzung als für die
Versteigerung massgebenden Schätzwert festzulegen. Der Schuldner zeigte sich
mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und verlangte mit Eingabe vom 27. Februar
2026 die Einholung eines Obergutachtens. Eventualiter beantragte er, es seien den
Sachverständigen Ergänzungsfragen zu stellen und diese aufzufordern, ihre
Bewertungsgrundlagen offenzulegen. Die untere Aufsichtsbehörde lehnte die
Anträge des Schuldners mit Entscheid vom 8. April 2026 ab und setzte den Schätzwert
auf CHF 778'500.– fest. Ferner wies sie das Betreibungsamt an, die Schätzungsberichte
bekanntzumachen.
Dagegen erhob der Schuldner am 21. April 2026 Beschwerde an
das Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt (nachfolgend: obere Aufsichtsbehörde). Darin
beantragte er, die Sache sei zur ergänzenden fachlichen Klärung und
Neubeurteilung an die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Eventualiter seien
die Sachverständigen zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme auf
Grundlage eines gerichtlichen Fragenkatalogs und unter Offenlegung der
wesentlichen Bewertungsgrundlagen zu den massgebenden Unterschieden, Annahmen
und Bewertungsgrundlagen aufzufordern. Zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 8. April 2026 wies der
Verfahrensleiter das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung für das
Beschwerdeverfahren ab. Die obere Aufsichtsbehörde verzichtete auf die
Einholung von Stellungnahmen, zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei
und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10
Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Als
solche amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1
Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde ist zu
begründen. Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Eine
Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu
beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der
Sache gestellt werden (AGE BEZ.2023.28 vom 4. März 2024 E. 1.3 mit weiteren
Hinweisen). In Bezug auf den von der unteren Aufsichtsbehörde festgesetzten
massgebenden Schätzwert des Grundstücks enthält die Beschwerde keinen Antrag.
Es wird lediglich die Rückweisung der Sache zur ergänzenden fachlichen Klärung
und Neubeurteilung und eventualiter die Vornahme einer weiteren Klärung durch
die obere Aufsichtsbehörde beantragt. Ob in dieser Situation von einem
genügenden Antrag in der Sache auszugehen ist, kann vorliegend offenbleiben, da
die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde erwog zusammengefasst, vorliegend
würden Schätzungen gleich kompetenter Sachverständiger vorliegen, in den
Schätzungsberichten seien die Grundlagen für die Bewertungen jeweils aufgeführt,
und es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der Schätzungen
nicht gesetzeskonform erstellt worden wäre. Aus dem Umstand allein, dass sie im
Resultat wertmässig erheblich auseinanderliegen würden, könne nicht geschlossen
werden, es liege eine falsche Bewertung vor. Zudem würden die Schätzungen im
Ergebnis ohnehin nicht derart auseinanderliegen, dass erhebliche Zweifel an der
fachgerechten Bewertung bestehen würden. Somit seien weder ein Obergutachten
einzuholen noch den Sachverständigen Ergänzungsfragen zu stellen. Die untere
Aufsichtsbehörde stellte auf den Mittelwert der Erst- und Zweitschätzung ab,
setzte den Wert des Grundstücks auf CHF 778'500.– fest und wies das
Betreibungsamt an, beide Schätzungsberichte öffentlich bekanntzumachen.
3.
Der Schuldner macht in seiner Beschwerde geltend, es hätte
angesichts der erheblichen Differenz im Ergebnis der beiden Schätzungen geprüft
werden müssen, ob diese auf vergleichbaren, transparent offengelegten und
fachlich tragfähigen Grundlagen beruhen würden. Dies hätte in Form der
Einholung eines Obergutachtens oder durch Stellung gezielter Rückfragen an die Sachverständigen
geschehen können. Insbesondere sei unklar geblieben, ob in beiden Schätzungen
von denselben Wohn- und Nutzflächen ausgegangen werde, wie diese hergleitet und
wie sie wertmässig behandelt würden. Ferner sei offen, wie die
Denkmal-/Stadtbild-Schonzone in den Wert eingeflossen sei, wie die Renovations-
und Investitionsannahmen hergeleitet worden seien, wie die Altersentwertung
begründet werde, wie Nebenflächen und der Grenznutzen zusätzlicher
Grundstückfläche berücksichtigt würden und was bei der zweiten Schätzung die
konkrete Vergleichsdatenbasis und die Art der Adjustierungen gewesen sei. Es
gehe nicht an, dass die untere Aufsichtsbehörde, ohne auf die Gründe für die
Differenzen der beiden Schätzungen einzugehen, auf deren Mittelwert abstelle.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über
die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG; SR 281.42)
ordnet das Betreibungsamt nach Mitteilung des Verwertungsbegehrens die
Schätzung des zu verwertenden Grundstücks an. Dabei ist zu beachten, dass die
Schätzung des zu versteigernden Objekts nichts über den tatsächlich erzielbaren
Erlös aussagt, sondern den Interessenten bloss einen Anhaltspunkt über das
vertretbare Angebot geben und daher nicht möglichst hoch sein soll (BGE 143 III
532.
E. 2.2, 135 I 102 E. 3.2.2 f., 134 III 42 E. 4). Dem Umstand, dass
Schätzungen selbst von Experten auseinanderfallen können, wird dadurch Rechnung
getragen, dass jeder Beteiligte ohne nähere Begründung eine Neuschätzung durch
einen Sachverständigen verlangen kann (BGer 4A_471/2024 vom 3. Dezember 2024 E.
2.1
; vgl. BGE 131 III 136 E. 3.2.1, 120 III 79 E. 2a). Sofern beide
Schätzungen von gleich kompetenten Sachverständigen erstellt worden und
schlüssig sind, ist es sachgerecht, auf den Mittelwert der beiden Schätzungen
abzustellen (BGer 5A_471/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2; BGE 129 III 595 E.
3.
, 120 III 79 E. 2b). Ein Anspruch auf Einholung eines Obergutachtens
existiert nicht (BGE 120 III 135 E. 2). Da es sich bei der Schätzung um eine
Ermessensfrage handelt, werden Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung
endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Kren Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar,
20.
Auflage, Zürich 2020, Art. 97 N 11).
Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anzeichen dafür vor,
dass eine oder beide der Schätzungen nicht fachgerecht erarbeitet worden wären.
Sowohl E____ als auch D____ gehören der Schätzungsexperten-Kammer des
schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft an. Ihre fachliche Fähigkeit
und Erfahrung werden vom Schuldner zu Recht nicht in Zweifel gezogen. In beiden
Schätzungsberichten werden die Grundlagen, auf welchen die Schätzung basiert,
ausführlich dargestellt. Beide Berichte enthalten eine Beschreibung des Objekts
mit Detailangaben der Nutzungsflächen (Schätzung von E____ S. 9 ff.; Schätzung C____S. 4.2
und 5.2). In beiden Schätzungsberichten wird dargelegt, auf welchen Unterlagen
die Beurteilung basiert (Schätzung von E____ S. 3 f.; Schätzung C____ AG S. 5.1
und 5.3). Beide Schätzungen basieren neben den genannten Planunterlagen auch
auf einer Besichtigung, und die Berichte enthalten eine ausführliche Fotodokumentation.
Die angewandte Methodik zur Ermittlung des Verkehrswerts wird in beiden
Schätzungsberichten nachvollziehbar dargestellt (Schätzung von E____ S. 3 f.;
Schätzung C____ AG S. 3 ff.). Bei der Ermittlung des Realwerts respektive
Sachwerts des Grundstücks kommen die beiden Sachverständigen zu einem Ergebnis
mit einer sehr geringfügigen Differenz (Schätzung von E____ S. 14:
CHF 710'000.–; Schätzung C____ AG S. 3.1: CHF 756'000.–.). Im
Schätzungsbericht von E____ wird in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb
auf eine Ertragswert-Schätzung verzichtet und auf den Realwert unter Abzug der
sofort notwendigen Investitionen für Instandstellungsarbeiten abgestellt wird
(Schätzung von E____ S. 15). Ebenso transparent und nachvollziehbar wird im
Schätzungsbericht von D____ erläutert, dass die Bewertung aufgrund von
Sachwert, Ertragswert, Barwert, einer DCF(«Discounted-Cashflow»)-Berechnung und
einem Vergleichswert erfolge, wobei die DCF-Berechnung der Plausibilisierung
diene (Schätzung C____ AG S. 3 f.). Auch im Schätzungsbericht von D____ wird
darauf hingewiesen, dass die ertragsorientierten Werte bei Bewertungen von
selbstgenutztem Wohneigentum in den Hintergrund treten würden (Schätzung C____
AG S. 3 f.). Im Schätzungsbericht von D____ wird zudem ausgeführt, dass für die
Klärung eines erzielbaren Verkaufserlöses auch Knappheitsüberlegungen berücksichtigt
werden könnten. Die Bewertung mithilfe eines Vergleichswerts der Firma F____
berücksichtige die heutige erhöhte Nachfrage nach Einfamilienhäusern, da nur
wenige bis gar keine solchen Objekte in Städten erstellt würden. Damit würden
die Preise für gebrauchte Einfamilienhäuser in die Höhe getrieben. Gestützt auf
den Vergleichswert der Datenbank der Firma F____ gelangt D____ zu einem
Verkehrswert von CHF 847'000.–, welcher damit höher liegt als der von ihm
errechnete Sachwert von CHF 756'000.– respektive Ertragswert von
CHF 720'000.– (Schätzung C____ AG S. 3 und 3.1).
Somit beruhen beide Schätzungen auf vergleichbaren,
transparent offengelegten und fachlich tragfähigen Grundlagen. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, dass Kriterien berücksichtigt worden wären, die keine Rolle
hätten spielen dürfen, oder dass umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser
Acht geblieben wären. Wie die untere Aufsichtsbehörde zu Recht festgestellt
hat, besteht damit kein Anlass für eine zusätzliche fachliche Klärung. Dabei
durfte und musste die untere Aufsichtsbehörde berücksichtigen, dass ihr eine
Nachprüfung der Schätzungen untersagt ist (Kren
Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2020, Art.
97.
N 7) und dass auch der Anspruch auf die hier erfolgte Zweitschätzung gerade
dem Umstand Rechnung trägt, dass die Ansichten über den Verkehrswert eines
Grundstücks – selbst unter Sachverständigen – nicht selten erheblich
auseinander liegen können (BGer 4A_471/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.1.1; vgl.
BGE 131 III 136 E. 3.2.1, 120 III 79 E. 2a). Da im vorliegenden Fall zwei
sachgerecht ausgearbeitete Schätzungen von zwei gleich kompetenten Sachverständigen
vorliegen, ist es entgegen den Ausführungen des Schuldners richtig, dass als
massgebender Schätzwert des Grundstücks der Mittelwert zwischen den beiden
Schätzungen festgelegt wurde (vgl. BGer 5A_471/2024 vom 3. Dezember 2024
E. 2.2; BGE 129 III 595 E. 3.1, 120 III 79 E. 2b). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind in diesem Fall die beiden Sachverständigen auch nicht zu
einer Stellungnahme aufzufordern (BGer 5A_639/2013 vom 21. Januar 2014 E. 2.3).
4.
Der Schuldner moniert ferner, es sei widersprüchlich, dass
die untere Aufsichtsbehörde den Mittelwert der beiden Schätzungen als
massgebenden Schätzwert bestimmt und dennoch die Bekanntgabe der beiden
Schätzungen angeordnet habe. Dadurch werde Unklarheit geschaffen.
Die Einholung einer Schätzung gemäss Art. 97 SchKG verfolgt
im Pfändungsverfahren primär zwei Funktionen. Erstens dient sie der Bestimmung
des Deckungsumfangs, dessen Kenntnis notwendig ist, um sicherzustellen, dass
nicht mehr Vermögenswerte mit Beschlag belegt werden, als zur Befriedigung der
pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten erforderlich
ist. Zweitens orientiert die Schätzung die Gläubiger über das voraussichtliche
Ergebnis der späteren Verwertung der gepfändeten Gegenstände. Die Schätzung
soll somit den Interessenten einen Anhaltspunkt über ein «vertretbares» Angebot
liefern und nicht «möglichst hoch» sein (BGE 143 III 532 E. 2.2, 135 I 102 E.
3.2.2
f., 134 III 42 E. 4, BGer 5A_34/2023 vom 22. August 2023 E. 2.3). Diesem
Ziel dienen in erster Linie die Festlegung und Bekanntgabe des massgebenden Schätzwerts
selbst. Dieser Wert wird denn auch gemäss Art. 29 VZG in die
Steigerungsbedingungen aufgenommen. In den Bekanntmachungen für
Grundstücksversteigerungen wird im Kanton Basel-Stadt neben dem massgebenden Schätzwert
und den Steigerungsbedingungen auch der Schätzungsbericht selbst aufgeführt
respektive per Link zugänglich gemacht. Diese Praxis steht im Einklang mit dem
von Art. 97 SchKG verfolgten Ziel, den Interessenten einen möglichst
aussagekräftigen Anhaltspunkt für das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung
zu liefern.
Da der massgebende Schätzwert im vorliegenden Fall auf dem
Mittelwert zwischen den beiden sachgerecht ausgearbeiteten Schätzungen von zwei
gleich kompetenten Sachverständigen basiert, ist es angebracht, zusätzlich zum
bekannt gegebenen massgebenden Schätzwert auf die beiden Schätzungsberichte hinzuweisen
respektive diese im Hinblick auf die Versteigerung öffentlich zugänglich zu
machen. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse gegen die Zugänglichmachung
der beiden Schätzungsberichte im Vorfeld der Versteigerung sprechen würde,
zumal die Offenlegung der abweichenden Schätzungsberichte dem interessierten
Publikum auch insofern einen Mehrwert liefert, als sie verdeutlicht, dass es
sich beim festgesetzten Schätzwert um einen blossen Anhaltspunkt handelt, der
vom auf dem Markt erzielbaren Preis erheblich abweichen kann.
5.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 8. April 2026 abzuweisen. Das
Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8. April 2026
(AB.2025.37) wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
B____ AG
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.