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Entscheid

BO.2020.1

Disziplinarvergehen

15. Dezember 2020Deutsch18 min

paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (PAKO)

Source bs.ch

Rekurskommission für die

Interkantonale Strafanstalt Bostadel

BO.2020.1

URTEIL

vom 15. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Pascal Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia

Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt

Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen

gegen

Direktion der Interkantonalen

Strafanstalt Bostadel

Postfach 38, 6313 Menzingen

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen

Strafanstalt Bostadel vom 31. Juli 2020

betreffend Disziplinarvergehen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) befindet sich seit dem 29. Mai 2018 zur Verbüssung einer

Freiheitsstrafe unter anderem wegen sexueller Handlungen mit Kindern und

schwerer Körperverletzung im Strafvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Bostadel. Anlässlich einer am 17. März 2020 durchgeführten Zellenkontrolle

wurde festgestellt, dass der Rekurrent die Programme «Eraser», «Rufus» und «CC

Cleaner» auf dem ihm von der JVA Bostadel zur Verfügung gestellten Computer

installiert hatte. Nachdem ihm hierauf am 14. April 2020 schriftlich das

rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde A____ mit Verfügung vom 15. April

2020 wegen Besitzes von Verschleierungssoftware mit einem dreijährigen Entzug

der Bewilligung zum Betrieb eines PC’s diszipliniert. Einem allfälligen Rekurs

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 31. Juli 2020 hiess die

paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (PAKO)

einen hiergegen erhobenen Rekurs teilweise gut und reduzierte die Dauer des Entzugs

der Bewilligung zum Betrieb eines PC’s um zweieinhalb Jahre auf sechs Monate.

Gegen diesen Entscheid

richtet sich der am 4. August 2020 erhobene Rekurs (mit nachgereichter

Ergänzung vom 13. August 2020) an die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt

Bostadel (Rekurskommission), mit dem A____ beantragt, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben. Die PAKO hat sich mit dem Antrag auf kostenfällige

Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Der Rekurrent hat auf die Einreichung

einer Replik verzichtet.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Laut

§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und

zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist

die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im

Sinne von Art. 12 lit. g und h zuständig. Das dabei anzuwendende Verfahren

wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem

Reglement vom 7. März 1978 festgelegt. Nach § 11 dieses Reglements finden die

Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt, sinngemäss Anwendung, soweit das

Reglement keine Vorschriften enthält. Da der Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und

2025.

die Präsidentin der Rekurskommission stellt, ist das Gesetz über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100)

ergänzend heranzuziehen.

1.2

1.2.1

Nach

§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene

Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von

diesem zwar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig

zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel aktuell sein.

Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen

praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel

zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet,

wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige

Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je

möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).

1.2.2

Nachdem

der Rekurrent seit Mitte September 2020 wieder im Besitz seines Computers ist,

hätte er an sich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Indes könnte sich eine

ähnliche Situation des weiterhin in der Strafanstalt Bostadel inhaftierten

Rekurrenten jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen und wäre die rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg wegen der Dauer

des Verfahrens kaum je möglich. Kommt dazu, dass das Bundesgericht im Rahmen

von sofort vollstreckten Disziplinarentscheiden (in casu wurde einem

allfälligen Rekurs bekanntermassen die aufschiebende Wirkung entzogen)

praxisgemäss ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bejaht (BGE 124 I 231 E.

1b S. 233; BGer 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 1.2).

1.3

Auf

den form- und fristgerecht im Sinne von § 6 des Reglements eingereichten Rekurs

ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden

Rekursverfahrens bildet hingegen der von A____ in seinem Rekurs gestellte

Antrag, es seien die gestützt auf die Hausordnung erstellten Merkblätter

genauer zu deklarieren bzw. darin explizit zu erwähnen, dass Programme, die zum

endgültigen Löschen von Dateien gedacht sind, verboten seien. Mit diesem

Anliegen hat sich der Rekurrent an die Anstaltsleitung zu wenden. Auf den entsprechenden

Antrag ist im Rekursverfahren nicht einzutreten. Der Rekurskommission steht

eine Rechts- und Ermessenskontrolle zu (§ 9 Abs. 1 des Reglements).

2.

2.1

2.1.1

Die

PAKO hat hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen erwogen, das Disziplinarrecht

der JVA Bostadel sei in Art. 16 der Hausordnung vom 30. August 2011 (in Kraft

seit dem 1. Januar 2012) geregelt. Abs. 3 Ziff. 3 und 9 dieser Bestimmung

hielten als zu sanktionierende Pflichtverletzungen deliktisches oder

ungebührliches Verhalten bzw. die Beschaffung, Vermittlung und den Besitz

unerlaubter Gegenstände fest. Gemäss Abs. 4 Ziff. 3 der entsprechenden

Bestimmung könne die Anstaltsleitung als Disziplinarmassnahme einen zeitlich

begrenzten Entzug oder eine Beschränkung von Freizeitbeschäftigung

(beispielsweise den Entzug von Unterhaltungselektronik) bis zu sechs Monaten

verfügen. Gemäss dem anstaltsinternen Merkblatt «Disziplinarmassnahmen» vom 1.

Januar 2020 werde das Installieren von Verschleierungssoftware mit einem

dreijährigen Entzug der Bewilligung respektive Vergünstigung sanktioniert.

Dieses Merkblatt sei allen Gefangenen zugestellt worden. Somit sei davon auszugehen,

dass der Rekurrent Kenntnis vom Verbot der Installation von

Verschleierungssoftware gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen.

2.1.2

In

der Sache hat die Vorinstanz festgehalten, die zur Diskussion stehende Software

könne zwar als legal beschaffbares Optimierungsprogramm für Betriebssysteme verwendet

werden. Ihre Anwendung könne aber auch zur Verschleierung beispielsweise von

verbotenen Dokumenten oder Videos dienen. Es sei folglich nicht zu beanstanden,

dass die entsprechenden Programme als verbotene Verschleierungssoftware

eingestuft worden seien. Dass die Software – wie vom Rekurrenten geltend

gemacht – von einem Mitgefangenen auf seinem Computer installiert wurde, sei unerheblich,

zumal der vom Rekurrenten unterschriebene PC-Vertrag bereits die Weitergabe von

Hard- und Software an Mitgefangene verbiete. Im Weiteren sei nicht erwiesen,

dass die Software via abonnierte Zeitschriften in die Anstalt geliefert oder

nach erfolgter Eingangskontrolle bewusst vom Personal an den Rekurrenten

weitergeleitet worden sei. Auch bestünden keine Hinweise dafür, dass der Besitz

dieser Software bei anderen Gefangenen toleriert und der Rekurrent somit

willkürlich sanktioniert worden sei.

2.1.3

In

Bezug auf die Sanktion erwog die PAKO, das Merkblatt zu den

Disziplinarmassnahmen sei von ihr per 1. Januar 2020 abgeändert worden, ohne

dass gleichzeitig die ihm zugrundeliegende Hausordnung entsprechend angepasst worden

sei (was auf den 1. Januar 2021 geplant sei). Folglich entspreche die

Dauer des Bewilligungsentzugs zwar der Vorgabe im Merkblatt, dieses gehe jedoch

über den gegenwärtig geltenden zeitlichen Höchstrahmen von einem halben Jahr

gemäss Art. 16 Abs. 4 der Hausordnung hinaus. Somit sei der Rekurs hinsichtlich

der Dauer des PC-Entzugs von drei Jahren gutzuheissen. Die Installation von

Verschleierungssoftware sei jedoch – auch wenn es sich um den ersten Vorfall

dieser Art handle – als schwerer Verstoss anzusehen. Ein Entzug der

PC-Bewilligung für die von der Hausordnung erlaubte Maximaldauer von sechs

Monaten erscheine damit verhältnismässig.

2.2

A____

macht mit seinem Rekurs geltend, er sei wie alle anderen Insassen auch, absoluter

Laie in Sachen PC bzw. Software und habe nicht gewusst, was Verschleierungssoftware

überhaupt sei. Wenn – wie dies die PAKO tue – Optimierungsprogramme als zur

Verschleierung geeignet eingestuft würden, hätte dies die Anstaltsleitung den

Insassen kommunizieren bzw. zumindest diesbezügliche Beispiele nennen müssen.

Wenn die Vorinstanz argumentiere, dass schon die Weitergabe von Programmen in

der JVA nicht zulässig sei, müsse festgehalten werden, dass die Insassen

faktisch dazu gezwungen würden, weil sie sonst weder Windows offline noch die

Office Programme zum Schreiben verwenden könnten, da diese Programme mit «Windows

Toolkit» aktiviert werden müssten. Das Argument der PAKO, es gäbe keine

Hinweise darauf, dass die beanstandete Software bei anderen Gefangenen

toleriert wurde, sei schlicht unwahr. Erst vor kurzem sei ein PC kontrolliert

worden, der die gleiche Software installiert gehabt habe. Da er nie mündlich

Stellung beziehen konnte und seine in der schriftlichen Stellungnahme an die

Anstaltsleitung vorgebrachten Argumente ignoriert worden seien, sei im Übrigen

auch sein rechtliches Gehör verletzt worden.

3.

3.1

Gestützt

auf Art. 18 der Hausordnung ist es den Gefangenen erlaubt, in ihrer Zelle einen

Computer zu betreiben. Die Details sind im Merkblatt «Bewilligung zum Betrieb

eines PCs» festgehalten. Dem Rekurrenten ist am 29. Januar 2019 die Bewilligung

zum Betrieb eines Computers erteilt worden. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm

besagtes Merkblatt (Stand 25. Januar 2017) eröffnet. A____ nahm dabei

unterschriftlich von den Bedingungen, die es beim Betrieb eines PCs zu befolgen

gilt, Kenntnis. Beispielhaft ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

-

die Beschaffung von Hard- und Software ist Sache des Gefangenen. Die

Anstalt verlangt eine Bestätigung des rechtmässigen Erwerbs. Abzahlungs- oder

ähnliche Umgehungsgeschäfte sind nicht gestattet;

-

nicht erlaubt sind Scanner, Kamera, Modem, Multifunktionsgeräte oder

andere Kommunikationsgeräte, TV- oder Radiokarten. DVD-Rohlinge werden nicht

abgegeben. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, aufgrund der raschen

technischen Entwicklungen können weitere Geräte oder Komponenten nicht

zugelassen werden;

-

Fotos, Filme sowie Computer- oder Videospiele ohne Jugendfreigabe oder

mit Altersfreigabe über 18 Jahre sind nicht erlaubt. Dies gilt auch für die

Speicherung auf sämtlichen Datenträgerarten, Geräten oder Komponenten;

-

eigenmächtige Entsorgung, Ausleihe, Verkauf oder Weitergabe von Hard-

und Software an Mitgefangene ist nicht erlaubt. Zugelassen sind ausschliesslich

Original-Medien. Selbst erstellte Datenträger werden nicht weitergeleitet

(weder per Post noch Übergabe an Besucher). Der Gefangene ist für seine Hard-

und Software, insbesondere für urheberrechtliche Fragen, Lizenzierung und

Registrierung vollumfänglich verantwortlich. Die Strafanstalt übernimmt keine

Haftung für Hard- und Software;

-

sämtliche Hard- und Software wird bei Ein- und Ausgang oder auf

spezielle Anordnung hin durch die Anstalt kontrolliert. Allfällige

passwortgeschützte Speichermedien oder Geräte müssen zugänglich gemacht werden.

Die Anstalt kann nicht für den Verlust allfälliger Garantieansprüche belangt

werden. Die Abgabe erfolgt erst nach der Kontrolle und Versiegelung mit

Security-Tapes. Beschädigung oder Manipulationsversuch an diesen Versiegelungen

sind nicht gestattet;

Ferner wird der

Gefangene darauf aufmerksam gemacht, dass die Bewilligung für einen PC eine

Vergünstigung darstellt. Sie kann bei schlechtem Allgemeinverhalten, Arbeitsverweigerung,

Missbräuchen aller Art sowie bei Disziplinarverstössen jederzeit auf bestimmte oder

unbestimmte Zeit entzogen werden.

3.2

3.2.1

Aus

Art. 16 der Hausordnung ergibt sich, dass wer schuldhaft und pflichtwidrig unter

anderem gegen die auf der Hausordnung beruhenden Merkblätter verstösst,

disziplinarisch sanktioniert wird. Gestützt auf diesen Artikel werden in einem

«Merkblatt Disziplinarmassnahmen» verschiedene Verstösse und deren

disziplinarischen Folgen aufgelistet. Das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des

PC-Vertrags des Rekurrenten gültige Merkblatt (Stand 1. Januar 2019) sah für

die Nichteinhaltung von vertraglichen Abmachungen oder Merkblättern, namentlich

den PC-Vertrag, für das erste Mal den Entzug der Bewilligung für 1-6 Monate, im

Wiederholungsfall für 3-6 Monate und bei einem schweren Verstoss den unbefristeten

Entzug der Bewilligung vor. Der Besitz von DVDs, Computer- oder Videospielen

ohne Jugendfreigabe wird erstmalig mit Busse von CHF 20.– und dem Entzug der

Bewilligung für 1-6 Monate, im Wiederholungsfall mit Busse von CHF 50.– und dem

Entzug der Bewilligung von 3-6 Monaten sowie bei einem schweren Verstoss mit

einem unbefristeten Bewilligungsentzug bestraft.

3.2.2

Gemäss

dem zum Zeitpunkt des Vorfalls im März 2020 gültigen «Merkblatt Disziplinarmassnahmen»

(Stand 1. Januar 2020) ist bei Nichteinhaltung von vertraglichen Abmachungen oder

Merkblättern, namentlich des PC-Vertrags, für das erste Mal der Entzug der

Bewilligung für 1-6 Monate, im Wiederholungsfall für 6-12 Monate und bei einem schweren

Verstoss (beispielsweise Internetbetrieb oder Verschleierungssoftware) der

Entzug der Bewilligung für 3 Jahre angedroht. Der Besitz von DVDs, Computer-

oder Videospielen ohne Jugendfreigabe oder Freigabe über 18 Jahre wird

erstmals mit einer Busse von CHF 20.– und dem Entzug der Bewilligung für 1-6

Monate, im Wiederholungsfall mit einer Busse von CHF 50.– und dem Entzug der

Bewilligung für 6-12 Monate sowie bei schwerem Verstoss (illegales Material)

mit einem Entzug für 3 Jahre geahndet.

3.3

3.3.1

Bei

den Programmen «CC-Cleaner» und «Eraser» handelt es sich um

Optimierungsprogramme für Betriebssysteme wie zum Beispiel Windows. Mit «CC-Cleaner»

können unbenutzte oder temporäre Dateien entfernt werden. Auch können diverse

Verläufe, wie beispielsweise zuletzt benutzte Dateien oder eingegebene Suchbegriffe

der Windows-Suche, bereinigt werden. Zusätzlich kann es aus der

Windows-Registrierungsdatenbank Fehler und nach Deinstallation von Programmen

übriggebliebene Einträge entfernen. Mit Hilfe verschiedener Löschverfahren kann

es sowohl sensible Dateien als auch ganze Datenträger unwiderruflich sicher

löschen. Durch diese Massnahmen soll das System beschleunigt und die

Privatsphäre des Nutzers geschützt werden (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/CCleaner,

zuletzt besucht am 26. November 2020). Mit Hilfe der Software «Eraser» lassen

sich Daten unwiderruflich von einem elektronischen Speichermedium löschen (vgl.

dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Eraser_(Software),

zuletzt besucht am 26. November 2020). «Rufus» ist eine freie Anwendung, die

startfähige USB-Datenträger für Windows erstellen kann (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Rufus_(Software),

zuletzt besucht am 26. November 2020).

3.3.2

Wie

die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend vorbringt, verbieten die

anstaltsinternen Vorgaben im PC-Vertrag und der Hausordnung bzw. den darauf

beruhenden Merkblättern (vgl. dazu im Detail E. 3.1 und 3.2) unter anderem den

Besitz von Gewalt- oder pornografischem Material. Um sicherzustellen, dass die

eingewiesenen Personen nicht über solches auf den Festpatten ihrer PCs

verfügen, sind regelmässige Kontrollen – wie sie gemäss Art. 17 Abs. 6 der

Hausordnung und dem PC-Vertrag sporadisch vorgesehen sind – durch das Personal

unumgänglich. Deren Ergebnisse sind nur aussagekräftig, wenn die inhaftierten

und sich daher in einem Sonderstatusverhältnis (vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 328 ff.) befindlichen

Personen nicht über Programme verfügen, die startfähige USB-Datenträger

erstellen («Rufus») und Suchbegriffe, Dateien oder Datenträger unwiderruflich

löschen können («CC-Cleaner» und «Eraser»). In der Alltagsumgebung einer

Justizvollzugsanstalt können solche «Optimierungsprogramme» deshalb – wie die

PAKO zutreffend erwogen hat – nicht toleriert werden und sie sind als

(potentielle) Verschleierungssoftware einzustufen.

3.3.3

Soweit

der Rekurrent moniert, es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass es sich bei den

entsprechenden Programmen um Verschleierungssoftware handelt, ist dies als

Schutzbehauptung zurückzuweisen. Bereits aus den Programmnamen «Eraser» und «CC-Cleaner»

ergibt sich, dass dadurch Daten «zum Verschwinden» gebracht werden sollen. Zudem

ist auch davon auszugehen, dass wer im Strafvollzug einen Computer benutzen

will, kein Laie ist, sondern vielmehr zumindest über gute diesbezügliche Grundkenntnisse

verfügt, zumal die Beschaffung von Hard- und Software Sache des Gefangenen ist

und er den PC in der Folge völlig autonom zu betreiben hat (vgl. dazu schon E. 3.1).

Darüber hinaus wurde der Rekurrent mit dem Merkblatt «Disziplinarmassnahmen»

vom 1. Januar 2020 darüber informiert, dass das Installieren von

PC-Verschleierungssoftware mit einem dreijährigen Entzug der Bewilligung

sanktioniert wird. Bezüglich des Vorwurfs, die verbotenen Programme seien nicht

namentlich aufgeführt, hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend festgehalten,

dass sich der Markt betreffend Programmapplikationen in äusserst kleinen

zeitlichen Abständen erheblich verändert und eine abschliessende Aufzählung

nicht möglich ist. Nach dem Gesagten war dem Rekurrenten zweifellos bewusst, dass

die Anwendung der erwähnten Programme das Löschen von Suchbegriffen, Dateien oder

Datenträgern bezweckt und somit auch der Verschleierung dienen kann. Wie es

sich mit dem Programm «Rufus» verhält, kann offenbleiben, da aufgrund der

Installation von «Eraser» und «CC-Cleaner» bereits ein Verstoss gegen die Hausordnung

bzw. die darauf beruhenden Merkblätter vorliegt. Im Übrigen ist allein schon

die Weitergabe von Software unter den eingewiesenen Personen (der Rekurrent hat

gemäss seinen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, sich die

Software von einem anderen Gefangenen geliehen zu haben) gemäss PC-Vertrag

untersagt (vgl. dazu E. 3.1) und wurde laut dem Bericht zur PC-Kontrolle

vom 17. März 2020 trotz positivem Befund auch nicht sanktioniert, dass auf dem

Betriebssystem des Rekurrenten verbotene PS2-Spiele gefunden wurden.

3.3.4

Dass

die besagten Programme mittels PC-Zeitschriften legal in die Strafanstalt

gelangt sein sollen, ist angesichts der Tatsache, dass gestützt auf das

Merkblatt «Bewilligung zum Betrieb eines PCs» sämtliche Hard- und Software bei

Ein- und Ausgang durch die Anstalt kontrolliert wird (vgl. dazu schon E. 3.1),

wenig glaubhaft und im Sinne von § 8 Abs. 3 des Reglements, wonach für das

Beweisverfahren die Regeln der Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen (§ 8

Abs. 3 des Reglements), auch nicht bewiesen, wobei dies ohnehin nichts daran

ändert, dass A____ mehrfach gegen den PC-Vertrag bzw. die Bestimmungen gemäss

Merkblatt «Bewilligung zum Betrieb eines PC’s» verstossen hat (vgl. dazu schon

E. 3.3.3). Auch aus dem Einwand, dass solche Programme auf fast jedem PC

oder Laptop der Strafanstalt zu finden seien, kann der Rekurrent nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Einerseits ist auch dies eine reine Behauptung, die

durch nichts erstellt ist, andererseits hätte dies auf die Disziplinierung des

Rekurrenten auch keinen Einfluss, da dadurch sein Fehlverhalten nicht

ungeschehen gemacht würde und im Übrigen auch kein Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. dazu BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61;

BGer 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4; VGE VD.2019.101 vom 3.

Februar 2020 E. 3.2; vgl. im Übrigen Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

a.a.O., N 770 ff.).

3.4

3.4.1

In

Bezug auf die Sanktion hat die Vorinstanz die Dauer des PC-Entzugs mit

zutreffender Begründung auf sechs Monate herabgesetzt. Darauf kann

grundsätzlich verwiesen werden (vgl. dazu schon E. 2.1.3). Zu betonen bleibt,

dass die Installation von Verschleierungssoftware hinsichtlich des erheblichen

Missbrauchspotentials, das die PC-Nutzung durch die eingewiesenen Personen mit

sich bringt, auch beim ersten Vorfall als schwerer Verstoss zu qualifizieren

ist. Damit erscheint der Entzug der PC-Bewilligung für die von der Hausordnung

erlaubte Maximaldauer von sechs Monaten ohne weiteres verhältnismässig, zumal

auch nicht alle Verfehlungen des Rekurrenten diszipliniert worden sind (vgl.

dazu E. 3.3.3).

3.4.2

Soweit

der Rekurrent moniert, dass er willkürlich behandelt worden sei, indem gemäss

der von ihm eingereichten Disziplinarverfügung vom 31. Juli 2020 eines

Mitgefangenen beim Vorfinden entsprechender Software lediglich ein

schriftlicher Verweis ausgesprochen wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass der PC-Vertrag

des Mitgefangenen aus dem Jahr 2011 datiert und Verschleierungssoftware darin gemäss

den Ausführungen in der Disziplinarverfügung offenbar noch nicht als verboten

erwähnt ist. Da der Rekurrent den entsprechenden Vertrag nicht ediert hat, ist

im Sinne von § 8 Abs. 3 des Reglements kein anderer Inhalt nachgewiesen und hat

es dabei sein Bewenden.

3.5

3.5.1

Wenn

der Rekurrent schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist

darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR

101) Anspruch darauf hat, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Die entsprechende Bestimmung

räumt jedoch keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Verhandlung ein.

Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allenfalls aufgrund persönlicher

Umstände, die sich nur im Rahmen einer mündlichen Anhörung klären lassen, oder

wenn sich eine solche für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist, geboten

sein (BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 2C_1012 und

1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E.

3.2; VGE VD.2017.216 und 217 vom 30. August 2018 E. 3.2.2, VD.2016.234 vom

15.

August 2017 E. 3.2). Solche Umstände konkretisiert der Rekurrent allerdings

nicht einmal ansatzweise und sind solche auch nicht ersichtlich.

3.5.2

Im

Übrigen besteht auch kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit jedem

einzelnen Argument des Rekurrenten im Detail auseinandersetzen muss. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Pflicht der Behörden, ihren

Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen,

dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn

in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen

kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236;

BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.

2.11, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Dies ist sowohl in der Disziplinarverfügung

der Direktion vom 15. April 2020 als auch im angefochtenen Entscheid der PAKO geschehen,

sodass auch unter diesem Aspekt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegt.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Gemäss § 10 des Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission

unentgeltlich.

Demgemäss

erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

REKURSKOMMISSION FÜR DIE

INTERKANTONALE STRAFANSTALT BOSTADEL

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.