BO.2020.1
Disziplinarvergehen
15. Dezember 2020Deutsch18 min
paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (PAKO)
Source bs.ch
Rekurskommission für die
Interkantonale Strafanstalt Bostadel
BO.2020.1
URTEIL
vom 15. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Pascal Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia
Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt
Bostadel,
Bostadel 1, 6313 Menzingen
gegen
Direktion der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel vom 31. Juli 2020
betreffend Disziplinarvergehen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) befindet sich seit dem 29. Mai 2018 zur Verbüssung einer
Freiheitsstrafe unter anderem wegen sexueller Handlungen mit Kindern und
schwerer Körperverletzung im Strafvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA)
Bostadel. Anlässlich einer am 17. März 2020 durchgeführten Zellenkontrolle
wurde festgestellt, dass der Rekurrent die Programme «Eraser», «Rufus» und «CC
Cleaner» auf dem ihm von der JVA Bostadel zur Verfügung gestellten Computer
installiert hatte. Nachdem ihm hierauf am 14. April 2020 schriftlich das
rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde A____ mit Verfügung vom 15. April
2020 wegen Besitzes von Verschleierungssoftware mit einem dreijährigen Entzug
der Bewilligung zum Betrieb eines PC’s diszipliniert. Einem allfälligen Rekurs
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 31. Juli 2020 hiess die
paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (PAKO)
einen hiergegen erhobenen Rekurs teilweise gut und reduzierte die Dauer des Entzugs
der Bewilligung zum Betrieb eines PC’s um zweieinhalb Jahre auf sechs Monate.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der am 4. August 2020 erhobene Rekurs (mit nachgereichter
Ergänzung vom 13. August 2020) an die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt
Bostadel (Rekurskommission), mit dem A____ beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben. Die PAKO hat sich mit dem Antrag auf kostenfällige
Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Der Rekurrent hat auf die Einreichung
einer Replik verzichtet.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Laut
§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und
zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist
die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im
Sinne von Art. 12 lit. g und h zuständig. Das dabei anzuwendende Verfahren
wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem
Reglement vom 7. März 1978 festgelegt. Nach § 11 dieses Reglements finden die
Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt, sinngemäss Anwendung, soweit das
Reglement keine Vorschriften enthält. Da der Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und
2025.
die Präsidentin der Rekurskommission stellt, ist das Gesetz über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100)
ergänzend heranzuziehen.
1.2
1.2.1
Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
diesem zwar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig
zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel aktuell sein.
Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen
praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel
zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet,
wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).
1.2.2
Nachdem
der Rekurrent seit Mitte September 2020 wieder im Besitz seines Computers ist,
hätte er an sich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Indes könnte sich eine
ähnliche Situation des weiterhin in der Strafanstalt Bostadel inhaftierten
Rekurrenten jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen und wäre die rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg wegen der Dauer
des Verfahrens kaum je möglich. Kommt dazu, dass das Bundesgericht im Rahmen
von sofort vollstreckten Disziplinarentscheiden (in casu wurde einem
allfälligen Rekurs bekanntermassen die aufschiebende Wirkung entzogen)
praxisgemäss ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bejaht (BGE 124 I 231 E.
1b S. 233; BGer 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 1.2).
1.3
Auf
den form- und fristgerecht im Sinne von § 6 des Reglements eingereichten Rekurs
ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden
Rekursverfahrens bildet hingegen der von A____ in seinem Rekurs gestellte
Antrag, es seien die gestützt auf die Hausordnung erstellten Merkblätter
genauer zu deklarieren bzw. darin explizit zu erwähnen, dass Programme, die zum
endgültigen Löschen von Dateien gedacht sind, verboten seien. Mit diesem
Anliegen hat sich der Rekurrent an die Anstaltsleitung zu wenden. Auf den entsprechenden
Antrag ist im Rekursverfahren nicht einzutreten. Der Rekurskommission steht
eine Rechts- und Ermessenskontrolle zu (§ 9 Abs. 1 des Reglements).
2.
2.1
2.1.1
Die
PAKO hat hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen erwogen, das Disziplinarrecht
der JVA Bostadel sei in Art. 16 der Hausordnung vom 30. August 2011 (in Kraft
seit dem 1. Januar 2012) geregelt. Abs. 3 Ziff. 3 und 9 dieser Bestimmung
hielten als zu sanktionierende Pflichtverletzungen deliktisches oder
ungebührliches Verhalten bzw. die Beschaffung, Vermittlung und den Besitz
unerlaubter Gegenstände fest. Gemäss Abs. 4 Ziff. 3 der entsprechenden
Bestimmung könne die Anstaltsleitung als Disziplinarmassnahme einen zeitlich
begrenzten Entzug oder eine Beschränkung von Freizeitbeschäftigung
(beispielsweise den Entzug von Unterhaltungselektronik) bis zu sechs Monaten
verfügen. Gemäss dem anstaltsinternen Merkblatt «Disziplinarmassnahmen» vom 1.
Januar 2020 werde das Installieren von Verschleierungssoftware mit einem
dreijährigen Entzug der Bewilligung respektive Vergünstigung sanktioniert.
Dieses Merkblatt sei allen Gefangenen zugestellt worden. Somit sei davon auszugehen,
dass der Rekurrent Kenntnis vom Verbot der Installation von
Verschleierungssoftware gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen.
2.1.2
In
der Sache hat die Vorinstanz festgehalten, die zur Diskussion stehende Software
könne zwar als legal beschaffbares Optimierungsprogramm für Betriebssysteme verwendet
werden. Ihre Anwendung könne aber auch zur Verschleierung beispielsweise von
verbotenen Dokumenten oder Videos dienen. Es sei folglich nicht zu beanstanden,
dass die entsprechenden Programme als verbotene Verschleierungssoftware
eingestuft worden seien. Dass die Software – wie vom Rekurrenten geltend
gemacht – von einem Mitgefangenen auf seinem Computer installiert wurde, sei unerheblich,
zumal der vom Rekurrenten unterschriebene PC-Vertrag bereits die Weitergabe von
Hard- und Software an Mitgefangene verbiete. Im Weiteren sei nicht erwiesen,
dass die Software via abonnierte Zeitschriften in die Anstalt geliefert oder
nach erfolgter Eingangskontrolle bewusst vom Personal an den Rekurrenten
weitergeleitet worden sei. Auch bestünden keine Hinweise dafür, dass der Besitz
dieser Software bei anderen Gefangenen toleriert und der Rekurrent somit
willkürlich sanktioniert worden sei.
2.1.3
In
Bezug auf die Sanktion erwog die PAKO, das Merkblatt zu den
Disziplinarmassnahmen sei von ihr per 1. Januar 2020 abgeändert worden, ohne
dass gleichzeitig die ihm zugrundeliegende Hausordnung entsprechend angepasst worden
sei (was auf den 1. Januar 2021 geplant sei). Folglich entspreche die
Dauer des Bewilligungsentzugs zwar der Vorgabe im Merkblatt, dieses gehe jedoch
über den gegenwärtig geltenden zeitlichen Höchstrahmen von einem halben Jahr
gemäss Art. 16 Abs. 4 der Hausordnung hinaus. Somit sei der Rekurs hinsichtlich
der Dauer des PC-Entzugs von drei Jahren gutzuheissen. Die Installation von
Verschleierungssoftware sei jedoch – auch wenn es sich um den ersten Vorfall
dieser Art handle – als schwerer Verstoss anzusehen. Ein Entzug der
PC-Bewilligung für die von der Hausordnung erlaubte Maximaldauer von sechs
Monaten erscheine damit verhältnismässig.
2.2
A____
macht mit seinem Rekurs geltend, er sei wie alle anderen Insassen auch, absoluter
Laie in Sachen PC bzw. Software und habe nicht gewusst, was Verschleierungssoftware
überhaupt sei. Wenn – wie dies die PAKO tue – Optimierungsprogramme als zur
Verschleierung geeignet eingestuft würden, hätte dies die Anstaltsleitung den
Insassen kommunizieren bzw. zumindest diesbezügliche Beispiele nennen müssen.
Wenn die Vorinstanz argumentiere, dass schon die Weitergabe von Programmen in
der JVA nicht zulässig sei, müsse festgehalten werden, dass die Insassen
faktisch dazu gezwungen würden, weil sie sonst weder Windows offline noch die
Office Programme zum Schreiben verwenden könnten, da diese Programme mit «Windows
Toolkit» aktiviert werden müssten. Das Argument der PAKO, es gäbe keine
Hinweise darauf, dass die beanstandete Software bei anderen Gefangenen
toleriert wurde, sei schlicht unwahr. Erst vor kurzem sei ein PC kontrolliert
worden, der die gleiche Software installiert gehabt habe. Da er nie mündlich
Stellung beziehen konnte und seine in der schriftlichen Stellungnahme an die
Anstaltsleitung vorgebrachten Argumente ignoriert worden seien, sei im Übrigen
auch sein rechtliches Gehör verletzt worden.
3.
3.1
Gestützt
auf Art. 18 der Hausordnung ist es den Gefangenen erlaubt, in ihrer Zelle einen
Computer zu betreiben. Die Details sind im Merkblatt «Bewilligung zum Betrieb
eines PCs» festgehalten. Dem Rekurrenten ist am 29. Januar 2019 die Bewilligung
zum Betrieb eines Computers erteilt worden. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm
besagtes Merkblatt (Stand 25. Januar 2017) eröffnet. A____ nahm dabei
unterschriftlich von den Bedingungen, die es beim Betrieb eines PCs zu befolgen
gilt, Kenntnis. Beispielhaft ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:
-
die Beschaffung von Hard- und Software ist Sache des Gefangenen. Die
Anstalt verlangt eine Bestätigung des rechtmässigen Erwerbs. Abzahlungs- oder
ähnliche Umgehungsgeschäfte sind nicht gestattet;
-
nicht erlaubt sind Scanner, Kamera, Modem, Multifunktionsgeräte oder
andere Kommunikationsgeräte, TV- oder Radiokarten. DVD-Rohlinge werden nicht
abgegeben. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, aufgrund der raschen
technischen Entwicklungen können weitere Geräte oder Komponenten nicht
zugelassen werden;
-
Fotos, Filme sowie Computer- oder Videospiele ohne Jugendfreigabe oder
mit Altersfreigabe über 18 Jahre sind nicht erlaubt. Dies gilt auch für die
Speicherung auf sämtlichen Datenträgerarten, Geräten oder Komponenten;
-
eigenmächtige Entsorgung, Ausleihe, Verkauf oder Weitergabe von Hard-
und Software an Mitgefangene ist nicht erlaubt. Zugelassen sind ausschliesslich
Original-Medien. Selbst erstellte Datenträger werden nicht weitergeleitet
(weder per Post noch Übergabe an Besucher). Der Gefangene ist für seine Hard-
und Software, insbesondere für urheberrechtliche Fragen, Lizenzierung und
Registrierung vollumfänglich verantwortlich. Die Strafanstalt übernimmt keine
Haftung für Hard- und Software;
-
sämtliche Hard- und Software wird bei Ein- und Ausgang oder auf
spezielle Anordnung hin durch die Anstalt kontrolliert. Allfällige
passwortgeschützte Speichermedien oder Geräte müssen zugänglich gemacht werden.
Die Anstalt kann nicht für den Verlust allfälliger Garantieansprüche belangt
werden. Die Abgabe erfolgt erst nach der Kontrolle und Versiegelung mit
Security-Tapes. Beschädigung oder Manipulationsversuch an diesen Versiegelungen
sind nicht gestattet;
Ferner wird der
Gefangene darauf aufmerksam gemacht, dass die Bewilligung für einen PC eine
Vergünstigung darstellt. Sie kann bei schlechtem Allgemeinverhalten, Arbeitsverweigerung,
Missbräuchen aller Art sowie bei Disziplinarverstössen jederzeit auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit entzogen werden.
3.2
3.2.1
Aus
Art. 16 der Hausordnung ergibt sich, dass wer schuldhaft und pflichtwidrig unter
anderem gegen die auf der Hausordnung beruhenden Merkblätter verstösst,
disziplinarisch sanktioniert wird. Gestützt auf diesen Artikel werden in einem
«Merkblatt Disziplinarmassnahmen» verschiedene Verstösse und deren
disziplinarischen Folgen aufgelistet. Das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
PC-Vertrags des Rekurrenten gültige Merkblatt (Stand 1. Januar 2019) sah für
die Nichteinhaltung von vertraglichen Abmachungen oder Merkblättern, namentlich
den PC-Vertrag, für das erste Mal den Entzug der Bewilligung für 1-6 Monate, im
Wiederholungsfall für 3-6 Monate und bei einem schweren Verstoss den unbefristeten
Entzug der Bewilligung vor. Der Besitz von DVDs, Computer- oder Videospielen
ohne Jugendfreigabe wird erstmalig mit Busse von CHF 20.– und dem Entzug der
Bewilligung für 1-6 Monate, im Wiederholungsfall mit Busse von CHF 50.– und dem
Entzug der Bewilligung von 3-6 Monaten sowie bei einem schweren Verstoss mit
einem unbefristeten Bewilligungsentzug bestraft.
3.2.2
Gemäss
dem zum Zeitpunkt des Vorfalls im März 2020 gültigen «Merkblatt Disziplinarmassnahmen»
(Stand 1. Januar 2020) ist bei Nichteinhaltung von vertraglichen Abmachungen oder
Merkblättern, namentlich des PC-Vertrags, für das erste Mal der Entzug der
Bewilligung für 1-6 Monate, im Wiederholungsfall für 6-12 Monate und bei einem schweren
Verstoss (beispielsweise Internetbetrieb oder Verschleierungssoftware) der
Entzug der Bewilligung für 3 Jahre angedroht. Der Besitz von DVDs, Computer-
oder Videospielen ohne Jugendfreigabe oder Freigabe über 18 Jahre wird
erstmals mit einer Busse von CHF 20.– und dem Entzug der Bewilligung für 1-6
Monate, im Wiederholungsfall mit einer Busse von CHF 50.– und dem Entzug der
Bewilligung für 6-12 Monate sowie bei schwerem Verstoss (illegales Material)
mit einem Entzug für 3 Jahre geahndet.
3.3
3.3.1
Bei
den Programmen «CC-Cleaner» und «Eraser» handelt es sich um
Optimierungsprogramme für Betriebssysteme wie zum Beispiel Windows. Mit «CC-Cleaner»
können unbenutzte oder temporäre Dateien entfernt werden. Auch können diverse
Verläufe, wie beispielsweise zuletzt benutzte Dateien oder eingegebene Suchbegriffe
der Windows-Suche, bereinigt werden. Zusätzlich kann es aus der
Windows-Registrierungsdatenbank Fehler und nach Deinstallation von Programmen
übriggebliebene Einträge entfernen. Mit Hilfe verschiedener Löschverfahren kann
es sowohl sensible Dateien als auch ganze Datenträger unwiderruflich sicher
löschen. Durch diese Massnahmen soll das System beschleunigt und die
Privatsphäre des Nutzers geschützt werden (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/CCleaner,
zuletzt besucht am 26. November 2020). Mit Hilfe der Software «Eraser» lassen
sich Daten unwiderruflich von einem elektronischen Speichermedium löschen (vgl.
dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Eraser_(Software),
zuletzt besucht am 26. November 2020). «Rufus» ist eine freie Anwendung, die
startfähige USB-Datenträger für Windows erstellen kann (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Rufus_(Software),
zuletzt besucht am 26. November 2020).
3.3.2
Wie
die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend vorbringt, verbieten die
anstaltsinternen Vorgaben im PC-Vertrag und der Hausordnung bzw. den darauf
beruhenden Merkblättern (vgl. dazu im Detail E. 3.1 und 3.2) unter anderem den
Besitz von Gewalt- oder pornografischem Material. Um sicherzustellen, dass die
eingewiesenen Personen nicht über solches auf den Festpatten ihrer PCs
verfügen, sind regelmässige Kontrollen – wie sie gemäss Art. 17 Abs. 6 der
Hausordnung und dem PC-Vertrag sporadisch vorgesehen sind – durch das Personal
unumgänglich. Deren Ergebnisse sind nur aussagekräftig, wenn die inhaftierten
und sich daher in einem Sonderstatusverhältnis (vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 328 ff.) befindlichen
Personen nicht über Programme verfügen, die startfähige USB-Datenträger
erstellen («Rufus») und Suchbegriffe, Dateien oder Datenträger unwiderruflich
löschen können («CC-Cleaner» und «Eraser»). In der Alltagsumgebung einer
Justizvollzugsanstalt können solche «Optimierungsprogramme» deshalb – wie die
PAKO zutreffend erwogen hat – nicht toleriert werden und sie sind als
(potentielle) Verschleierungssoftware einzustufen.
3.3.3
Soweit
der Rekurrent moniert, es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass es sich bei den
entsprechenden Programmen um Verschleierungssoftware handelt, ist dies als
Schutzbehauptung zurückzuweisen. Bereits aus den Programmnamen «Eraser» und «CC-Cleaner»
ergibt sich, dass dadurch Daten «zum Verschwinden» gebracht werden sollen. Zudem
ist auch davon auszugehen, dass wer im Strafvollzug einen Computer benutzen
will, kein Laie ist, sondern vielmehr zumindest über gute diesbezügliche Grundkenntnisse
verfügt, zumal die Beschaffung von Hard- und Software Sache des Gefangenen ist
und er den PC in der Folge völlig autonom zu betreiben hat (vgl. dazu schon E. 3.1).
Darüber hinaus wurde der Rekurrent mit dem Merkblatt «Disziplinarmassnahmen»
vom 1. Januar 2020 darüber informiert, dass das Installieren von
PC-Verschleierungssoftware mit einem dreijährigen Entzug der Bewilligung
sanktioniert wird. Bezüglich des Vorwurfs, die verbotenen Programme seien nicht
namentlich aufgeführt, hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend festgehalten,
dass sich der Markt betreffend Programmapplikationen in äusserst kleinen
zeitlichen Abständen erheblich verändert und eine abschliessende Aufzählung
nicht möglich ist. Nach dem Gesagten war dem Rekurrenten zweifellos bewusst, dass
die Anwendung der erwähnten Programme das Löschen von Suchbegriffen, Dateien oder
Datenträgern bezweckt und somit auch der Verschleierung dienen kann. Wie es
sich mit dem Programm «Rufus» verhält, kann offenbleiben, da aufgrund der
Installation von «Eraser» und «CC-Cleaner» bereits ein Verstoss gegen die Hausordnung
bzw. die darauf beruhenden Merkblätter vorliegt. Im Übrigen ist allein schon
die Weitergabe von Software unter den eingewiesenen Personen (der Rekurrent hat
gemäss seinen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, sich die
Software von einem anderen Gefangenen geliehen zu haben) gemäss PC-Vertrag
untersagt (vgl. dazu E. 3.1) und wurde laut dem Bericht zur PC-Kontrolle
vom 17. März 2020 trotz positivem Befund auch nicht sanktioniert, dass auf dem
Betriebssystem des Rekurrenten verbotene PS2-Spiele gefunden wurden.
3.3.4
Dass
die besagten Programme mittels PC-Zeitschriften legal in die Strafanstalt
gelangt sein sollen, ist angesichts der Tatsache, dass gestützt auf das
Merkblatt «Bewilligung zum Betrieb eines PCs» sämtliche Hard- und Software bei
Ein- und Ausgang durch die Anstalt kontrolliert wird (vgl. dazu schon E. 3.1),
wenig glaubhaft und im Sinne von § 8 Abs. 3 des Reglements, wonach für das
Beweisverfahren die Regeln der Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen (§ 8
Abs. 3 des Reglements), auch nicht bewiesen, wobei dies ohnehin nichts daran
ändert, dass A____ mehrfach gegen den PC-Vertrag bzw. die Bestimmungen gemäss
Merkblatt «Bewilligung zum Betrieb eines PC’s» verstossen hat (vgl. dazu schon
E. 3.3.3). Auch aus dem Einwand, dass solche Programme auf fast jedem PC
oder Laptop der Strafanstalt zu finden seien, kann der Rekurrent nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Einerseits ist auch dies eine reine Behauptung, die
durch nichts erstellt ist, andererseits hätte dies auf die Disziplinierung des
Rekurrenten auch keinen Einfluss, da dadurch sein Fehlverhalten nicht
ungeschehen gemacht würde und im Übrigen auch kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. dazu BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61;
BGer 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4; VGE VD.2019.101 vom 3.
Februar 2020 E. 3.2; vgl. im Übrigen Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
a.a.O., N 770 ff.).
3.4
3.4.1
In
Bezug auf die Sanktion hat die Vorinstanz die Dauer des PC-Entzugs mit
zutreffender Begründung auf sechs Monate herabgesetzt. Darauf kann
grundsätzlich verwiesen werden (vgl. dazu schon E. 2.1.3). Zu betonen bleibt,
dass die Installation von Verschleierungssoftware hinsichtlich des erheblichen
Missbrauchspotentials, das die PC-Nutzung durch die eingewiesenen Personen mit
sich bringt, auch beim ersten Vorfall als schwerer Verstoss zu qualifizieren
ist. Damit erscheint der Entzug der PC-Bewilligung für die von der Hausordnung
erlaubte Maximaldauer von sechs Monaten ohne weiteres verhältnismässig, zumal
auch nicht alle Verfehlungen des Rekurrenten diszipliniert worden sind (vgl.
dazu E. 3.3.3).
3.4.2
Soweit
der Rekurrent moniert, dass er willkürlich behandelt worden sei, indem gemäss
der von ihm eingereichten Disziplinarverfügung vom 31. Juli 2020 eines
Mitgefangenen beim Vorfinden entsprechender Software lediglich ein
schriftlicher Verweis ausgesprochen wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass der PC-Vertrag
des Mitgefangenen aus dem Jahr 2011 datiert und Verschleierungssoftware darin gemäss
den Ausführungen in der Disziplinarverfügung offenbar noch nicht als verboten
erwähnt ist. Da der Rekurrent den entsprechenden Vertrag nicht ediert hat, ist
im Sinne von § 8 Abs. 3 des Reglements kein anderer Inhalt nachgewiesen und hat
es dabei sein Bewenden.
3.5
3.5.1
Wenn
der Rekurrent schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist
darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR
101) Anspruch darauf hat, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Die entsprechende Bestimmung
räumt jedoch keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Verhandlung ein.
Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allenfalls aufgrund persönlicher
Umstände, die sich nur im Rahmen einer mündlichen Anhörung klären lassen, oder
wenn sich eine solche für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist, geboten
sein (BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 2C_1012 und
1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E.
3.2; VGE VD.2017.216 und 217 vom 30. August 2018 E. 3.2.2, VD.2016.234 vom
15.
August 2017 E. 3.2). Solche Umstände konkretisiert der Rekurrent allerdings
nicht einmal ansatzweise und sind solche auch nicht ersichtlich.
3.5.2
Im
Übrigen besteht auch kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit jedem
einzelnen Argument des Rekurrenten im Detail auseinandersetzen muss. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen,
dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn
in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen
kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236;
BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.
2.11, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Dies ist sowohl in der Disziplinarverfügung
der Direktion vom 15. April 2020 als auch im angefochtenen Entscheid der PAKO geschehen,
sodass auch unter diesem Aspekt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegt.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Gemäss § 10 des Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission
unentgeltlich.
Demgemäss
erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
REKURSKOMMISSION FÜR DIE
INTERKANTONALE STRAFANSTALT BOSTADEL
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.