BO.2020.2
Rechtsverweigerung (BGer 1B_264/2021 vom 19. August 2021)
19. April 2021Deutsch18 min
Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA)
Source bs.ch
Rekurskommission für die
Interkantonale Strafanstalt Bostadel
BO.2020.2
URTEIL
vom 19. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Pascal
Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Untersuchungsgefängnis
Solothurn,
Wassergasse 23, 4500 Solothurn
gegen
Direktion der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs vom 25. November
2020
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14. Januar 2014 im
Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA)
Lenzburg und danach in der JVA Bostadel inhaftiert. Aktuell befindet er sich im
Untersuchungsgefängnis Solothurn. Er verbüsst eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen
mehrfachen Mordes, mehrfachen versuchten Diebstahls, Raubs (besondere
Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten
Hausfriedensbruchs sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.
Mit Schreiben
vom 28. Mai 2020 gelangte der Rekurrent mit drei Anträgen an den Direktor der
JVA Bostadel. Er verlangte (1) seinen persönlichen Computer aus den Effekten
ausgehändigt zu erhalten, (2) eine Bewilligung, dass alle Kosten in
Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum […] ab seinem Sperrkonto beglichen
werden und (3) eine Befreiung von der nachmittäglichen Arbeitspflicht
zwecks Prüfungsvorbereitung (act. 4). Diesbezüglich soll ihm der Direktor am 5.
Juni 2020 mitgeteilt haben, dass er sich mit seinen Anliegen an den
Sozialdienst wenden soll. Am 10. September 2020 wandte sich A____ mit zehn
Schreiben zu verschiedensten Themen (vgl. im Detail act. 6 S. 88 ff.) an die
Paritätische Aufsichtskommission der JVA Bostadel (PAKO), wobei ein Schreiben (act.
6 S. 88 f.) auch seine Eingabe vom 28. Mai 2020 an den Direktor zum
Gegenstand hatte. Darin forderte er die PAKO auf, den Direktor anzuweisen, die
Anträge vom 28. Mai 2020 mit einer «rechtsmittelfähigen» Verfügung zu
beantworten. Am 15. September 2020 bestätigte die PAKO dem Rekurrenten den
Eingang seiner Schreiben vom 10. September 2020 und teilte ihm mit, dass seine
Beschwerden mit Ausnahme der Anträge vom 28. Mai 2020 als Aufsichtsbeschwerde
entgegengenommen würden (act. 6 S. 86 f.). Gleichentags gelangte die PAKO auch
an den Direktor und teilte diesem selbiges mit. Zudem wurde der Direktor mit
Frist bis zum 9. Oktober 2020 aufgefordert, eine Stellungnahme (inklusive
allfälliger Vorakten) einzureichen. Was die Anträge vom 28. Mai 2020, bezüglich
derer der Rekurrent eine rechtsmittelfähige Verfügung verlange, angehe, wurde der
Direktor gebeten, eine solche zu erlassen (act. 6 S. 84 f.).
Am 5. Oktober
2020 gelangte A____ erneut an den Direktor und verlangte von diesem, innert zehn
Tagen die geforderte Verfügung zu erlassen (act. 6 S. 82). Eine Kopie dieses
Schreibens sandte er an die PAKO (act. 6 S. 81). Mit Eingabe vom 9. Oktober
2020 liess sich der Direktor innert der ihm gesetzten Frist zuhanden der PAKO
vernehmen (act. 6 S. 42 ff.), wobei er auch zu den drei Anträgen vom 28.
Mai 2020 Stellung bezog. Dabei wurde unter Bezugnahme auf mehrere Beilagen (Merkblatt
betreffend «Bewilligung zum Betrieb eines Notebooks» [act. 6 S. 47],
Entwurf der neuen Hausordnung [act. 6 S. 49 ff.], Geschäftsordnung der Interkantonalen
Strafanstalt [IKS] Bostadel [act. 6 S. 64 ff,] sowie Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung Nr. 5 vom 5. März 2020 [act. 6 S. 69 ff.]) unter
anderem ausgeführt, dass der Rekurrent über alle thematisierten Punkte bereits
ausführlich informiert worden sei und seine Beschwerden deshalb teils
missbräuchlich anmuten würden. Am 12. Oktober 2020 bezog der Direktor zudem
gegenüber A____ zu dessen drei Anliegen und zum Antrag auf Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung Stellung. Dem Schreiben wurde auch ein Schreiben, welches
der Direktor bereits am 14. April 2020 zum Antrag betreffend PC- bzw.
Notebook-Nutzung verfasst hatte, beigelegt (act. 6 S. 39 ff.). Hierauf gelangte
der Rekurrent am 19. Oktober 2020 erneut an den Direktor und teilte diesem mit,
dass er seinen eigenen Computer auf seiner Zelle haben wolle und nichts
Anderes. Zudem verlangte er wiederum eine rechtsmittelfähige Verfügung (act. 6
S. 36 f.). Eine Kopie der Eingabe sandte er erneut an die PAKO (act. 6 S. 35). Am
21. Oktober fand ein Gespräch zwischen dem Gefängnisdirektor und A____ statt,
anlässlich welchem dem Rekurrenten ein weiteres Mal erläutert wurde, welche Art
von Notebooks von der Anstaltsleitung bewilligt würden (act. 6 S. 13).
Am 25. Oktober
2020 gelangte der Rekurrent abermals an den Direktor und teilte diesem mit,
dass er nicht bereit sei, ein Notebook zu kaufen. Zudem verlangte er erneut
eine rechtsmittelfähige Verfügung (act. 6 S. 13). Im Weiteren teilte er mit,
dass er auch mit den Regeln betreffend Maskentragpflicht nicht einverstanden sei
und verlangte auch diesbezüglich eine entsprechende Verfügung (act. 6 S. 14).
In einem weiteren Schreiben desselben Tages machte er darüber hinaus ein
angeblich verfassungswidriges Verhalten der für ihn zuständen Sozialarbeiterin
in Bezug auf die Vollzugsplanung geltend (act. 6 S. 15). Am 30. Oktober 2020
nahm der Direktor auf die Eingaben vom 25. Oktober 2020 Bezug und erklärte A____
dessen Handlungsoptionen (act. 6 S. 16). Am 2. November 2020 gelangte der Rekurrent
erneut an die PAKO und forderte diese auf, dass sie den Direktor anweisen
solle, bezüglich seiner Anträge vom 28. Mai 2020 eine rechtsmittelfähige
Verfügung zu erlassen (act. 6 S. 3 f.).
Am 25. November
2020 ging schliesslich beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein Schreiben von A____
ein (act. 1). In diesem beklagt er sich darüber, dass er seit dem 28. Mai 2020
auf eine rechtsmittelfähige Verfügung warte, welche ihm bis jetzt verweigert
worden sei. Zudem habe er die PAKO über diesen Missstand in Kenntnis gesetzt,
das letzte Mal mit Schreiben vom 2. November 2020. Auf dieses Schreiben habe er
aber bis heute keine Eingangsbestätigung oder Antwort bekommen. Weiter wird
geltend gemacht, dass es in der JVA Bostadel «grosse Missstände» gäbe, daher
seien noch weitere Anträge hinzugekommen, zu welchen ihm seitens der Direktion
alle Rechtsmittel verweigert würden. Zudem würde sich der Direktor nicht mit
den Problemen in der Anstalt auseinandersetzen. Mit Verfügung der Präsidentin
der Rekurskommission für die JVA Bostadel vom 2. Dezember 2020 wurde die
Eingabe vom 25. November 2020 als Rechtsverweigerungsbeschwerde
entgegengenommen und ging zur Stellungnahme mit Frist bis 8. Januar 2021 an die
PAKO (act. 6 S. 1). Über dieses Vorgehen wurde der Rekurrent mit Schreiben desselben
Datums in Kenntnis gesetzt (Act. 6 S. 7).
Am 7. Dezember
2020 erliess der Direktor der JVA Bostadel eine Feststellungsverfügung betreffend
die Rechtmässigkeit der Einschränkung der Rechte des Rekurrenten durch die
Zurückbehaltung des eigenen Computers. Dabei wurden A____ nochmals die
rechtlichen Grundlagen und die Motive dargelegt, welche es der JVA gestatten
würden, den sich in den Effekten befindlichen persönlichen Computer zurückzubehalten
(act. 6 S. 17). Am 11. Dezember 2020 entscheid die PAKO in einem mehrseitigen
Entscheid, der Aufsichtsbeschwerde vom 10. September 2020 keine Folge zu
leisten (act. 6 S. 25 ff.). Darüber hinaus hat sie am 6. Januar 2021 innert
Frist zur Rechtsverweigerungsbeschwerde Stellung bezogen und die
Verfahrensakten eingereicht. Sie verlangt die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde (act. 5). Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 1. Februar
2021 repliziert (act. 7).
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Eine
(formelle) Rechtsverweigerung im engeren Sinn begeht eine Behörde dann, wenn
sie trotz rechtlicher Verpflichtung in einer bestimmten Sache keinen Entscheid
erlässt. Wird ein Entscheid hingegen nicht innert einer Frist gefasst, die nach
der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen
erscheint, so liegt eine Rechtsverzögerung, eine Unterform der
Rechtsverweigerung, vor. Da die zum Entscheid berufene Behörde in beiden Fällen
(vorläufig) untätig bleibt, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und ist die
Beschwerde auch nicht fristgebunden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; VGE VD.2020.235 vom 3. Januar 2021 E. 2.2,
VD.2019.129 vom 2. April 2020 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz. 1300; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003,
S. 38).
1.2
Laut
§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und
zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die
Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne
von Art. 12 lit. g und h (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors; Erledigung
von Disziplinarfällen) zuständig. Das anzuwendende Verfahren wurde von der
Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem Reglement vom 7. März
1978.
festgelegt. Gemäss § 9 Abs. 1 dieses Reglements steht der Rekurskommission
eine Rechts- und Ermessenskontrolle zu. Damit stellt die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung
(im weiteren Sinn) einen tauglichen Rügegrund dar und ist die Rekurskommission befugt
zu prüfen, ob hinsichtlich der Anträge vom 28. Mai 2020 (vgl. dazu E. 2)
bzw. der per Aufsichtsbeschwerde behandelten Beanstandungen des Rekurrenten
(vgl. dazu E. 3) eine Rechtsverweigerung (im weiteren Sinn) vorliegt.
1.3
1.3.1
Der
Rekurrent ist als (potentieller) Adressat der Verfügung(en), deren Erlass er
verlangt, nach § 13 Abs. 1 VRPG grundsätzlich zur Rekurserhebung
legitimiert. Indes hat er mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber informiert,
Dispositiv
dass er in das Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt worden ist. Demnach
wurde das Sonderstatusverhältnis zur öffentlichen-rechtlichen Anstalt «JVA
Bostadel» aufgelöst und können seine den Anträgen vom 28. Mai 2020
zugrundeliegenden Anliegen zufolge Anstaltswechsels nicht mehr umgesetzt bzw. vollzogen
werden. Damit wäre das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an sich
nachträglich dahingefallen. Indes kann die nachträgliche Feststellung einer
Rechtsverweigerung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Wiedergutmachung darstellen (BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333, 129 V 411 E. 1.3
S. 417; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 1311). Obwohl der Rekurrent keinen entsprechenden Antrag
gestellt hat, ist aufgrund der speziellen Umstände (seit längerer Zeit
inhaftierter Laie) – unter den nachfolgend zu thematisierenden Einschränkungen –
trotzdem auf seinen Rekurs einzutreten.
1.3.2 Wie
bereits ausgeführt, hat der Direktor am 7. Dezember 2020 eine Feststellungsverfügung
betreffend die Rechtmässigkeit der Einschränkung der Rechte des Rekurrenten
durch die Zurückbehaltung des eigenen Computers erlassen. Da dem Anliegen des
Rekurrenten nach einer rechtsmittelfähigen Verfügung damit entsprochen wurde
und die Nichtzulassung von Computern im Übrigen auch in der Antwort auf die
Aufsichtsbeschwerde thematisiert worden ist, kann bezüglich Antrag Ziff. 1 des
Schreibens vom 28. Mai 2020 keine Rechtsverweigerung vorliegen und besteht auch
kein Interesse des Rekurrenten an der nachträglichen Feststellung einer solchen.
Damit ist der Rekurs diesbezüglich – soweit eine Rechtsverweigerung im engeren
Sinn betroffen ist – zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. dazu
VGE VD 2019.210 vom 3. April 2020 E. 1.2, VD.2018.97 vom 25. September 2018 E.
1.2.1).
1.3.3 Hinsichtlich
der per Aufsichtsbeschwerde behandelten weiteren Beanstandungen des Rekurrenten
(vgl. dazu E. 3) besteht nach dem vorstehend Referierten zumindest ein
Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung, sodass auf den Rekurs
(auch) diesbezüglich einzutreten ist.
1.4 Nach
§ 11 des Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt,
sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der
Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission
stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.
2.
2.1
2.1.1 Das
Basler Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff in Ermangelung einer eigenen
kantonalrechtlichen Regelung gestützt auf § 21 Abs. 1 VRPG der Definition des
Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 des eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021). Danach kann sich der Gegenstand einer Verfügung nicht nur
auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten beziehen
(Gestaltungsverfügung). Gegenstand einer Verfügung kann gemäss Art. 5 Abs. 1
lit. b und c VwVG vielmehr auch die Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten sowie die Abweisung oder
das Nichteintreten auf solche Begehren sein (Feststellungsverfügung; vgl. dazu
BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235, 131 II 13 E. 2.2 S. 17; VGE VD.2019.129 vom
2. April 2020 E. 2.3, VD.2015.252 vom 14. August 2017 E. 1.3.2). Gemäss §
39 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der
Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) sind Verfügungen in der
Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche
Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt.
2.1.2 Lehre
und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als individuellen, an den
Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise geregelt wird. Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit bedeutet,
dass die entsprechende Verfügung ohne die Notwendigkeit weiterer
Konkretisierungen vollstreckt werden kann (BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235, 139 V
143 E. 1.2 S. 144 f., 131 II 13 E. 2.2 S. 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Auflage, Zürich 2020, Rz. 849, 868). Massgeblich ist ein materieller, nicht ein
formeller Verfügungsbegriff. Es bestehen zwar Erwartungen an die Form einer
Verfügung, doch sind diese nicht Voraussetzung des Verfügungsbegriffes, sondern
dessen Folge. Ist eine behördliche Mitteilung materiell als Verfügung zu qualifizieren,
so ändern Form-mängel – soweit nicht gerade von einer nichtigen Verfügung auszugehen
ist – nichts am Verfügungsbegriff (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 871 f.; BVGer C‑429/2019
vom 30. April 2019 E. 1.5.1.1).
2.2
2.2.1 Nachdem
die PAKO den Direktor mit Schreiben vom 15. September 2020 bezüglich der
Anträge vom 28. Mai 2020 gebeten hatte, eine Verfügung zu erlassen, bezog
Letzterer gegenüber dem Rekurrenten am 12. Oktober 2020 Stellung und teilte ihm
logisch nachvollziehbar mit, dass die Kostenfrage betreffend Ausbildung (Antrag
Ziff. 2) im Rahmen der Vollzugsplanung zu klären sei, da an dieser mehrere
Parteien (einweisende Behörde, Sozialdienst und Rechnungswesen der JVA)
beteiligt seien. Sobald der Rekurrent ein konkretes finanzielles Gesuch für die
Kosten der Prüfung einreiche, könne ein diesbezüglicher Entscheid gefällt
werden, wobei hierzu die Richtlinien des Konkordats zum Tragen kämen und A____
durch die fallführende Sozialarbeiterin diesbezüglich schon ausführlich
informiert worden sei. Der Direktor sei für dieses Anliegen nicht zuständig.
Darüber hinaus erklärte der Direktor dem Rekurrenten einleuchtend, dass über
eine allfällige Freistellung während der Arbeitszeit (Antrag Ziff. 3) erst
entschieden werden könne, wenn ein Prüfungstermin bekannt sei, wobei
unbestritten sei, dass er dafür vorübergehend halbtags von der Arbeitspflicht
befreit werde. Dieser Entscheid werde vom Leiter Produktions- und
Dienstleistungsbetriebe zusammen mit der fallführenden Sozialarbeiterin
gefällt, der Direktor sei auch hierfür nicht zuständig.
2.2.2 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Direktor bezüglich der Anträge Ziff. 2 und 3
der Anträge vom 28. Mai 2020 einerseits gar nicht zuständig war und
andererseits noch viele Unklarheiten herrschten bzw. keine gesicherte Grundlage
vorlag, worüber konkret zu verfügen gewesen wäre und insofern noch weitere
Konkretisierungen notwendig waren. Daraus folgt, dass der Erlass einer
Verfügung nach dem vorstehend Zitierten mangels Zuständigkeit und
Erzwingbarkeit nicht angezeigt war. Es bestand somit seitens des Direktors keine
rechtliche Verpflichtung, eine Verfügung zu erlassen, womit keine
Rechtsverweigerung vorliegt.
2.3 Unter
Würdigung der in der Sachverhaltsdarstellung zitierten Umstände und des von der
Gefängnisleitung gewählten Vorgehens, in welches der Rekurrent von Anfang an
transparent einbezogen wurde, muss bezüglich aller drei Anträge vom 28. Mai
2020 auch eine Rechtsverzögerung verneint werden, zumal der Rekurrent auf seine
Eingaben bzw. Anfragen jeweils innert angemessener Bearbeitungsfrist eine
Antwort – auch wenn diese jeweils nicht seinen Erwartungen entsprochen haben mag
– erhielt. Darüber hinaus stand das Verfahren mit Ausnahme der Zeit zwischen
anfangs Juni 2020 (Mitteilung des Direktors, der Rekurrent solle sich mit
seinen Anliegen an den Sozialdienst wenden) und den zehn Schreiben an die PAKO
vom 10. September 2020 nie längere Zeit still, wobei es nach der Antwort
des Direktors vom 5. Juni 2020 dem Rekurrenten oblägen hätte, weitere Schritte
in die Wege zu leiten. Solche sind aber von A____ weder dargetan worden noch
sind sie aus den Akten ersichtlich, wobei gemäss § 8 Abs. 3 des Reglements der
Rekurrent die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
3.
3.1 In
den weiteren Schreiben vom 10. September 2020 (act. 4), die an die PAKO
gerichtet waren, geht es um das Folgende:
-
Zulassung von Computern und Bewilligung zur Aktivierung bzw. zum
Download von Software im Internet (act. 4/2);
-
Überarbeitung des Instituts «Pekulium» (act. 4/3);
-
Gewährung von arbeitsfreien bezahlten Tagen (act. 4/4);
-
Wiederinbetriebnahme des Speisesaals (act. 4/5);
-
Überarbeitung der Hausordnung (act. 4/6);
-
Handhabung der Amtspost gemäss Gesetz (act. 4/7);
-
Zugänglichkeit der Gefangenentoilette im Besucherraum (act. 4/8);
-
Unverhältnismässigkeit der neuen Regeln betreffend Besuch (act. 4/9);
-
Aushändigung von Kopien der Aushänge an die Gefangenen (act. 4/10).
3.2 Die
PAKO hat diese Klagen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Die
Aufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf. Mit ihr beanstandet der
Anzeiger eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei
deren Aufsichtsbehörde und ersucht darum, die Verfügung abzuändern oder
aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen. Sie ist weder form- noch
fristgebunden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1199). Der Anwendungsbereich der Aufsichtsbeschwerde ist weit. Er
umfasst die ganze Amtstätigkeit – Handlungen und Unterlassungen – der
beaufsichtigten Verwaltungsbehörde. Eine Aufsichtsbeschwerde kann sich auch
gegen eine Verfügung richten. Dazu besteht Anlass, wenn gegen eine Verfügung
keine Beschwerde möglich ist, die Beschwerdelegitimation fehlt oder die
Beschwerdefrist verpasst worden ist (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1204). Der Anzeiger hat alleine aufgrund der Aufsichtsbeschwerde in
einem allfälligen, dadurch ausgelösten Verfahren keine Parteirechte wie zum
Beispiel das Recht auf Begründung des Entscheids oder auf Akteneinsicht (vgl.
dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1209)
3.3 Der
Vorsitzende der PAKO teilte dem Rekurrenten bereits fünf Tage nach dem
entsprechenden Schreiben, am 15. September 2020, mit, dass sich seine
Beschwerden nicht gegen eine genau bezeichnete Verfügung des Direktors der JVA
Bostadel richteten, wie es für einen Rekurs im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Hausordnung
erforderlich wäre, weswegen sie als Aufsichtsbeschwerden im Sinne von Art. 15
Abs. 4 der Hausordnung zu werten seien. Dies bedeute, dass der Rekurrent nicht
die Rechte einer Partei habe und ihm zwar die Art der Erledigung der
Aufsichtsbeschwerde mitgeteilt würde, aber keine Pflicht zur Begründung
bestehe. Ferner wurde A____ bereits am 15. September 2020 in Aussicht gestellt,
dass die Bearbeitung seiner Beschwerden einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Nachdem
die Gefängnisleitung am 9. Oktober 2020 zur Aufsichtsbeschwerde Stellung bezogen
hatte, entschied die PAKO am 11. Dezember 2020, der Aufsichtsbeschwerde keine
Folge zu leisten, wobei sie zu allen vom Rekurrenten vorgebrachten Rügen
ausführlich Stellung bezog und mit nachvollziehbaren Gründen zum Schluss kam,
dass der Gefängnisleitung kein unkorrektes Handeln vorgeworfen werden könne. Eine
Rechtsverweigerung ist deshalb nicht auszumachen, zumal mit der
Aufsichtsbeschwerde die korrekte und der Hausordnung entsprechende
Handlungsform gewählt worden ist und der Rekurrent beim Direktor bezüglich
dieser Beschwerden auch nie den Erlass einer Verfügung verlangt hat. Auch liegt
angesichts der kurzen Bearbeitungsdauer von drei Monaten, innerhalb derer auf
neun Beanstandungen detailliert eingegangen wurde, keine Rechtsverzögerung vor.
4.
Bezüglich der in
der Replik vorgetragene Rüge, es liege auch in Bezug auf die Maskentragpflicht
eine Rechtsverweigerung vor, da darüber nur auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde
entschieden worden sei, ohne dass man dem Rekurrenten Parteirechte gewährt
hätte, kann ohne weiteres auf die vorstehende Erwägung betreffend
Aufsichtsbeschwerde verwiesen werden. Wenn A____ darüber hinaus geltend macht,
es liege auch betreffend «verfassungswidriges Verhalten» von [...] vom Sozialdienst
(es wird gerügt, [...] habe sich geweigert, den Vollzugsplan zu ergänzen) eine
Rechtsverweigerung vor, ist der Rekurrent auf das Schreiben der
Fallverantwortlichen des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn (act. 6
S. 12) und insofern auf die Tatsache, dass nach Klärung der Fragen betreffend
Ausbildung eine Anpassung desselben ins Auge gefasst wird, zu verweisen, wobei
gemäss Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie betreffend Vollzugsplanung und
Vollzugsplan vom 3. November 2017 (SSED 11.0) der Vollzugsplan ohnehin weder
anfechtbar ist noch aus ihm einklagbare Rechte abgeleitet werden können.
Schliesslich trifft zwar zu, dass der Rekurrent auf sein Schreiben vom
2. November 2020 an die PAKO, wonach der Direktor immer noch nicht verfügt
habe und es gemäss seinem Schreiben vom 25. Oktober 2020 noch weitere
Missstände in der JVA Bostadel gäbe, keine Antwort erhielt. Indes hat der
Direktor nur rund einen Monat später eine Feststellungsverfügung erlassen und
erging am 11. Dezember 2020 die Antwort der PAKO auf die als
Aufsichtsbeschwerde entgegengenommenen weiteren Beanstandungen. Damit ist keine
Rechtsverweigerung auszumachen und liegt angesichts der zeitnahen Eröffnung der
entsprechenden Entscheide auch keine Rechtsverzögerung vor.
5.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit er nicht als gegenstandslos
abzuschreiben ist. Gemäss § 10 des Reglements ist das Verfahren vor der
Rekurskommission unentgeltlich.
Demgemäss
erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er
nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
REKURSKOMMISSION FÜR DIE
INTERKANTONALE STRAFANSTALT BOSTADEL
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.