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Entscheid

BO.2020.2

Rechtsverweigerung (BGer 1B_264/2021 vom 19. August 2021)

19. April 2021Deutsch18 min

Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Source bs.ch

Rekurskommission für die

Interkantonale Strafanstalt Bostadel

BO.2020.2

URTEIL

vom 19. April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Pascal

Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Untersuchungsgefängnis

Solothurn,

Wassergasse 23, 4500 Solothurn

gegen

Direktion der Interkantonalen

Strafanstalt Bostadel

Postfach 38, 6313 Menzingen

Gegenstand

Rekurs vom 25. November

2020

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14. Januar 2014 im

Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Lenzburg und danach in der JVA Bostadel inhaftiert. Aktuell befindet er sich im

Untersuchungsgefängnis Solothurn. Er verbüsst eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen

mehrfachen Mordes, mehrfachen versuchten Diebstahls, Raubs (besondere

Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten

Hausfriedensbruchs sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.

Mit Schreiben

vom 28. Mai 2020 gelangte der Rekurrent mit drei Anträgen an den Direktor der

JVA Bostadel. Er verlangte (1) seinen persönlichen Computer aus den Effekten

ausgehändigt zu erhalten, (2) eine Bewilligung, dass alle Kosten in

Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum […] ab seinem Sperrkonto beglichen

werden und (3) eine Befreiung von der nachmittäglichen Arbeitspflicht

zwecks Prüfungsvorbereitung (act. 4). Diesbezüglich soll ihm der Direktor am 5.

Juni 2020 mitgeteilt haben, dass er sich mit seinen Anliegen an den

Sozialdienst wenden soll. Am 10. September 2020 wandte sich A____ mit zehn

Schreiben zu verschiedensten Themen (vgl. im Detail act. 6 S. 88 ff.) an die

Paritätische Aufsichtskommission der JVA Bostadel (PAKO), wobei ein Schreiben (act.

6 S. 88 f.) auch seine Eingabe vom 28. Mai 2020 an den Direktor zum

Gegenstand hatte. Darin forderte er die PAKO auf, den Direktor anzuweisen, die

Anträge vom 28. Mai 2020 mit einer «rechtsmittelfähigen» Verfügung zu

beantworten. Am 15. September 2020 bestätigte die PAKO dem Rekurrenten den

Eingang seiner Schreiben vom 10. September 2020 und teilte ihm mit, dass seine

Beschwerden mit Ausnahme der Anträge vom 28. Mai 2020 als Aufsichtsbeschwerde

entgegengenommen würden (act. 6 S. 86 f.). Gleichentags gelangte die PAKO auch

an den Direktor und teilte diesem selbiges mit. Zudem wurde der Direktor mit

Frist bis zum 9. Oktober 2020 aufgefordert, eine Stellungnahme (inklusive

allfälliger Vorakten) einzureichen. Was die Anträge vom 28. Mai 2020, bezüglich

derer der Rekurrent eine rechtsmittelfähige Verfügung verlange, angehe, wurde der

Direktor gebeten, eine solche zu erlassen (act. 6 S. 84 f.).

Am 5. Oktober

2020 gelangte A____ erneut an den Direktor und verlangte von diesem, innert zehn

Tagen die geforderte Verfügung zu erlassen (act. 6 S. 82). Eine Kopie dieses

Schreibens sandte er an die PAKO (act. 6 S. 81). Mit Eingabe vom 9. Oktober

2020 liess sich der Direktor innert der ihm gesetzten Frist zuhanden der PAKO

vernehmen (act. 6 S. 42 ff.), wobei er auch zu den drei Anträgen vom 28.

Mai 2020 Stellung bezog. Dabei wurde unter Bezugnahme auf mehrere Beilagen (Merkblatt

betreffend «Bewilligung zum Betrieb eines Notebooks» [act. 6 S. 47],

Entwurf der neuen Hausordnung [act. 6 S. 49 ff.], Geschäftsordnung der Interkantonalen

Strafanstalt [IKS] Bostadel [act. 6 S. 64 ff,] sowie Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung Nr. 5 vom 5. März 2020 [act. 6 S. 69 ff.]) unter

anderem ausgeführt, dass der Rekurrent über alle thematisierten Punkte bereits

ausführlich informiert worden sei und seine Beschwerden deshalb teils

missbräuchlich anmuten würden. Am 12. Oktober 2020 bezog der Direktor zudem

gegenüber A____ zu dessen drei Anliegen und zum Antrag auf Erlass einer

beschwerdefähigen Verfügung Stellung. Dem Schreiben wurde auch ein Schreiben, welches

der Direktor bereits am 14. April 2020 zum Antrag betreffend PC- bzw.

Notebook-Nutzung verfasst hatte, beigelegt (act. 6 S. 39 ff.). Hierauf gelangte

der Rekurrent am 19. Oktober 2020 erneut an den Direktor und teilte diesem mit,

dass er seinen eigenen Computer auf seiner Zelle haben wolle und nichts

Anderes. Zudem verlangte er wiederum eine rechtsmittelfähige Verfügung (act. 6

S. 36 f.). Eine Kopie der Eingabe sandte er erneut an die PAKO (act. 6 S. 35). Am

21. Oktober fand ein Gespräch zwischen dem Gefängnisdirektor und A____ statt,

anlässlich welchem dem Rekurrenten ein weiteres Mal erläutert wurde, welche Art

von Notebooks von der Anstaltsleitung bewilligt würden (act. 6 S. 13).

Am 25. Oktober

2020 gelangte der Rekurrent abermals an den Direktor und teilte diesem mit,

dass er nicht bereit sei, ein Notebook zu kaufen. Zudem verlangte er erneut

eine rechtsmittelfähige Verfügung (act. 6 S. 13). Im Weiteren teilte er mit,

dass er auch mit den Regeln betreffend Maskentragpflicht nicht einverstanden sei

und verlangte auch diesbezüglich eine entsprechende Verfügung (act. 6 S. 14).

In einem weiteren Schreiben desselben Tages machte er darüber hinaus ein

angeblich verfassungswidriges Verhalten der für ihn zuständen Sozialarbeiterin

in Bezug auf die Vollzugsplanung geltend (act. 6 S. 15). Am 30. Oktober 2020

nahm der Direktor auf die Eingaben vom 25. Oktober 2020 Bezug und erklärte A____

dessen Handlungsoptionen (act. 6 S. 16). Am 2. November 2020 gelangte der Rekurrent

erneut an die PAKO und forderte diese auf, dass sie den Direktor anweisen

solle, bezüglich seiner Anträge vom 28. Mai 2020 eine rechtsmittelfähige

Verfügung zu erlassen (act. 6 S. 3 f.).

Am 25. November

2020 ging schliesslich beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein Schreiben von A____

ein (act. 1). In diesem beklagt er sich darüber, dass er seit dem 28. Mai 2020

auf eine rechtsmittelfähige Verfügung warte, welche ihm bis jetzt verweigert

worden sei. Zudem habe er die PAKO über diesen Missstand in Kenntnis gesetzt,

das letzte Mal mit Schreiben vom 2. November 2020. Auf dieses Schreiben habe er

aber bis heute keine Eingangsbestätigung oder Antwort bekommen. Weiter wird

geltend gemacht, dass es in der JVA Bostadel «grosse Missstände» gäbe, daher

seien noch weitere Anträge hinzugekommen, zu welchen ihm seitens der Direktion

alle Rechtsmittel verweigert würden. Zudem würde sich der Direktor nicht mit

den Problemen in der Anstalt auseinandersetzen. Mit Verfügung der Präsidentin

der Rekurskommission für die JVA Bostadel vom 2. Dezember 2020 wurde die

Eingabe vom 25. November 2020 als Rechtsverweigerungsbeschwerde

entgegengenommen und ging zur Stellungnahme mit Frist bis 8. Januar 2021 an die

PAKO (act. 6 S. 1). Über dieses Vorgehen wurde der Rekurrent mit Schreiben desselben

Datums in Kenntnis gesetzt (Act. 6 S. 7).

Am 7. Dezember

2020 erliess der Direktor der JVA Bostadel eine Feststellungsverfügung betreffend

die Rechtmässigkeit der Einschränkung der Rechte des Rekurrenten durch die

Zurückbehaltung des eigenen Computers. Dabei wurden A____ nochmals die

rechtlichen Grundlagen und die Motive dargelegt, welche es der JVA gestatten

würden, den sich in den Effekten befindlichen persönlichen Computer zurückzubehalten

(act. 6 S. 17). Am 11. Dezember 2020 entscheid die PAKO in einem mehrseitigen

Entscheid, der Aufsichtsbeschwerde vom 10. September 2020 keine Folge zu

leisten (act. 6 S. 25 ff.). Darüber hinaus hat sie am 6. Januar 2021 innert

Frist zur Rechtsverweigerungsbeschwerde Stellung bezogen und die

Verfahrensakten eingereicht. Sie verlangt die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde (act. 5). Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 1. Februar

2021 repliziert (act. 7).

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Eine

(formelle) Rechtsverweigerung im engeren Sinn begeht eine Behörde dann, wenn

sie trotz rechtlicher Verpflichtung in einer bestimmten Sache keinen Entscheid

erlässt. Wird ein Entscheid hingegen nicht innert einer Frist gefasst, die nach

der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen

erscheint, so liegt eine Rechtsverzögerung, eine Unterform der

Rechtsverweigerung, vor. Da die zum Entscheid berufene Behörde in beiden Fällen

(vorläufig) untätig bleibt, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und ist die

Beschwerde auch nicht fristgebunden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; VGE VD.2020.235 vom 3. Januar 2021 E. 2.2,

VD.2019.129 vom 2. April 2020 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, Rz. 1300; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003,

S. 38).

1.2

Laut

§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und

zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die

Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne

von Art. 12 lit. g und h (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors; Erledigung

von Disziplinarfällen) zuständig. Das anzuwendende Verfahren wurde von der

Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem Reglement vom 7. März

1978.

festgelegt. Gemäss § 9 Abs. 1 dieses Reglements steht der Rekurskommission

eine Rechts- und Ermessenskontrolle zu. Damit stellt die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung

(im weiteren Sinn) einen tauglichen Rügegrund dar und ist die Rekurskommission befugt

zu prüfen, ob hinsichtlich der Anträge vom 28. Mai 2020 (vgl. dazu E. 2)

bzw. der per Aufsichtsbeschwerde behandelten Beanstandungen des Rekurrenten

(vgl. dazu E. 3) eine Rechtsverweigerung (im weiteren Sinn) vorliegt.

1.3

1.3.1

Der

Rekurrent ist als (potentieller) Adressat der Verfügung(en), deren Erlass er

verlangt, nach § 13 Abs. 1 VRPG grundsätzlich zur Rekurserhebung

legitimiert. Indes hat er mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber informiert,

Dispositiv

dass er in das Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt worden ist. Demnach

wurde das Sonderstatusverhältnis zur öffentlichen-rechtlichen Anstalt «JVA

Bostadel» aufgelöst und können seine den Anträgen vom 28. Mai 2020

zugrundeliegenden Anliegen zufolge Anstaltswechsels nicht mehr umgesetzt bzw. vollzogen

werden. Damit wäre das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an sich

nachträglich dahingefallen. Indes kann die nachträgliche Feststellung einer

Rechtsverweigerung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine

Wiedergutmachung darstellen (BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333, 129 V 411 E. 1.3

S. 417; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., Rz. 1311). Obwohl der Rekurrent keinen entsprechenden Antrag

gestellt hat, ist aufgrund der speziellen Umstände (seit längerer Zeit

inhaftierter Laie) – unter den nachfolgend zu thematisierenden Einschränkungen –

trotzdem auf seinen Rekurs einzutreten.

1.3.2 Wie

bereits ausgeführt, hat der Direktor am 7. Dezember 2020 eine Feststellungsverfügung

betreffend die Rechtmässigkeit der Einschränkung der Rechte des Rekurrenten

durch die Zurückbehaltung des eigenen Computers erlassen. Da dem Anliegen des

Rekurrenten nach einer rechtsmittelfähigen Verfügung damit entsprochen wurde

und die Nichtzulassung von Computern im Übrigen auch in der Antwort auf die

Aufsichtsbeschwerde thematisiert worden ist, kann bezüglich Antrag Ziff. 1 des

Schreibens vom 28. Mai 2020 keine Rechtsverweigerung vorliegen und besteht auch

kein Interesse des Rekurrenten an der nachträglichen Feststellung einer solchen.

Damit ist der Rekurs diesbezüglich – soweit eine Rechtsverweigerung im engeren

Sinn betroffen ist – zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. dazu

VGE VD 2019.210 vom 3. April 2020 E. 1.2, VD.2018.97 vom 25. September 2018 E.

1.2.1).

1.3.3 Hinsichtlich

der per Aufsichtsbeschwerde behandelten weiteren Beanstandungen des Rekurrenten

(vgl. dazu E. 3) besteht nach dem vorstehend Referierten zumindest ein

Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung, sodass auf den Rekurs

(auch) diesbezüglich einzutreten ist.

1.4 Nach

§ 11 des Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt,

sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der

Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission

stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des

Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.

2.

2.1

2.1.1 Das

Basler Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff in Ermangelung einer eigenen

kantonalrechtlichen Regelung gestützt auf § 21 Abs. 1 VRPG der Definition des

Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 des eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(VwVG, SR 172.021). Danach kann sich der Gegenstand einer Verfügung nicht nur

auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten beziehen

(Gestaltungsverfügung). Gegenstand einer Verfügung kann gemäss Art. 5 Abs. 1

lit. b und c VwVG vielmehr auch die Feststellung des Bestehens,

Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten sowie die Abweisung oder

das Nichteintreten auf solche Begehren sein (Feststellungsverfügung; vgl. dazu

BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235, 131 II 13 E. 2.2 S. 17; VGE VD.2019.129 vom

2. April 2020 E. 2.3, VD.2015.252 vom 14. August 2017 E. 1.3.2). Gemäss §

39 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der

Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) sind Verfügungen in der

Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit

einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche

Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt.

2.1.2 Lehre

und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als individuellen, an den

Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und

erzwingbarer Weise geregelt wird. Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit bedeutet,

dass die entsprechende Verfügung ohne die Notwendigkeit weiterer

Konkretisierungen vollstreckt werden kann (BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235, 139 V

143 E. 1.2 S. 144 f., 131 II 13 E. 2.2 S. 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Auflage, Zürich 2020, Rz. 849, 868). Massgeblich ist ein materieller, nicht ein

formeller Verfügungsbegriff. Es bestehen zwar Erwartungen an die Form einer

Verfügung, doch sind diese nicht Voraussetzung des Verfügungsbegriffes, sondern

dessen Folge. Ist eine behördliche Mitteilung materiell als Verfügung zu qualifizieren,

so ändern Form-mängel – soweit nicht gerade von einer nichtigen Verfügung auszugehen

ist – nichts am Verfügungsbegriff (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 871 f.; BVGer C‑429/2019

vom 30. April 2019 E. 1.5.1.1).

2.2

2.2.1 Nachdem

die PAKO den Direktor mit Schreiben vom 15. September 2020 bezüglich der

Anträge vom 28. Mai 2020 gebeten hatte, eine Verfügung zu erlassen, bezog

Letzterer gegenüber dem Rekurrenten am 12. Oktober 2020 Stellung und teilte ihm

logisch nachvollziehbar mit, dass die Kostenfrage betreffend Ausbildung (Antrag

Ziff. 2) im Rahmen der Vollzugsplanung zu klären sei, da an dieser mehrere

Parteien (einweisende Behörde, Sozialdienst und Rechnungswesen der JVA)

beteiligt seien. Sobald der Rekurrent ein konkretes finanzielles Gesuch für die

Kosten der Prüfung einreiche, könne ein diesbezüglicher Entscheid gefällt

werden, wobei hierzu die Richtlinien des Konkordats zum Tragen kämen und A____

durch die fallführende Sozialarbeiterin diesbezüglich schon ausführlich

informiert worden sei. Der Direktor sei für dieses Anliegen nicht zuständig.

Darüber hinaus erklärte der Direktor dem Rekurrenten einleuchtend, dass über

eine allfällige Freistellung während der Arbeitszeit (Antrag Ziff. 3) erst

entschieden werden könne, wenn ein Prüfungstermin bekannt sei, wobei

unbestritten sei, dass er dafür vorübergehend halbtags von der Arbeitspflicht

befreit werde. Dieser Entscheid werde vom Leiter Produktions- und

Dienstleistungsbetriebe zusammen mit der fallführenden Sozialarbeiterin

gefällt, der Direktor sei auch hierfür nicht zuständig.

2.2.2 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass der Direktor bezüglich der Anträge Ziff. 2 und 3

der Anträge vom 28. Mai 2020 einerseits gar nicht zuständig war und

andererseits noch viele Unklarheiten herrschten bzw. keine gesicherte Grundlage

vorlag, worüber konkret zu verfügen gewesen wäre und insofern noch weitere

Konkretisierungen notwendig waren. Daraus folgt, dass der Erlass einer

Verfügung nach dem vorstehend Zitierten mangels Zuständigkeit und

Erzwingbarkeit nicht angezeigt war. Es bestand somit seitens des Direktors keine

rechtliche Verpflichtung, eine Verfügung zu erlassen, womit keine

Rechtsverweigerung vorliegt.

2.3 Unter

Würdigung der in der Sachverhaltsdarstellung zitierten Umstände und des von der

Gefängnisleitung gewählten Vorgehens, in welches der Rekurrent von Anfang an

transparent einbezogen wurde, muss bezüglich aller drei Anträge vom 28. Mai

2020 auch eine Rechtsverzögerung verneint werden, zumal der Rekurrent auf seine

Eingaben bzw. Anfragen jeweils innert angemessener Bearbeitungsfrist eine

Antwort – auch wenn diese jeweils nicht seinen Erwartungen entsprochen haben mag

– erhielt. Darüber hinaus stand das Verfahren mit Ausnahme der Zeit zwischen

anfangs Juni 2020 (Mitteilung des Direktors, der Rekurrent solle sich mit

seinen Anliegen an den Sozialdienst wenden) und den zehn Schreiben an die PAKO

vom 10. September 2020 nie längere Zeit still, wobei es nach der Antwort

des Direktors vom 5. Juni 2020 dem Rekurrenten oblägen hätte, weitere Schritte

in die Wege zu leiten. Solche sind aber von A____ weder dargetan worden noch

sind sie aus den Akten ersichtlich, wobei gemäss § 8 Abs. 3 des Reglements der

Rekurrent die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.

3.

3.1 In

den weiteren Schreiben vom 10. September 2020 (act. 4), die an die PAKO

gerichtet waren, geht es um das Folgende:

-

Zulassung von Computern und Bewilligung zur Aktivierung bzw. zum

Download von Software im Internet (act. 4/2);

-

Überarbeitung des Instituts «Pekulium» (act. 4/3);

-

Gewährung von arbeitsfreien bezahlten Tagen (act. 4/4);

-

Wiederinbetriebnahme des Speisesaals (act. 4/5);

-

Überarbeitung der Hausordnung (act. 4/6);

-

Handhabung der Amtspost gemäss Gesetz (act. 4/7);

-

Zugänglichkeit der Gefangenentoilette im Besucherraum (act. 4/8);

-

Unverhältnismässigkeit der neuen Regeln betreffend Besuch (act. 4/9);

-

Aushändigung von Kopien der Aushänge an die Gefangenen (act. 4/10).

3.2 Die

PAKO hat diese Klagen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Die

Aufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf. Mit ihr beanstandet der

Anzeiger eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei

deren Aufsichtsbehörde und ersucht darum, die Verfügung abzuändern oder

aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen. Sie ist weder form- noch

fristgebunden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 1199). Der Anwendungsbereich der Aufsichtsbeschwerde ist weit. Er

umfasst die ganze Amtstätigkeit – Handlungen und Unterlassungen – der

beaufsichtigten Verwaltungsbehörde. Eine Aufsichtsbeschwerde kann sich auch

gegen eine Verfügung richten. Dazu besteht Anlass, wenn gegen eine Verfügung

keine Beschwerde möglich ist, die Beschwerdelegitimation fehlt oder die

Beschwerdefrist verpasst worden ist (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 1204). Der Anzeiger hat alleine aufgrund der Aufsichtsbeschwerde in

einem allfälligen, dadurch ausgelösten Verfahren keine Parteirechte wie zum

Beispiel das Recht auf Begründung des Entscheids oder auf Akteneinsicht (vgl.

dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 1209)

3.3 Der

Vorsitzende der PAKO teilte dem Rekurrenten bereits fünf Tage nach dem

entsprechenden Schreiben, am 15. September 2020, mit, dass sich seine

Beschwerden nicht gegen eine genau bezeichnete Verfügung des Direktors der JVA

Bostadel richteten, wie es für einen Rekurs im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Hausordnung

erforderlich wäre, weswegen sie als Aufsichtsbeschwerden im Sinne von Art. 15

Abs. 4 der Hausordnung zu werten seien. Dies bedeute, dass der Rekurrent nicht

die Rechte einer Partei habe und ihm zwar die Art der Erledigung der

Aufsichtsbeschwerde mitgeteilt würde, aber keine Pflicht zur Begründung

bestehe. Ferner wurde A____ bereits am 15. September 2020 in Aussicht gestellt,

dass die Bearbeitung seiner Beschwerden einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Nachdem

die Gefängnisleitung am 9. Oktober 2020 zur Aufsichtsbeschwerde Stellung bezogen

hatte, entschied die PAKO am 11. Dezember 2020, der Aufsichtsbeschwerde keine

Folge zu leisten, wobei sie zu allen vom Rekurrenten vorgebrachten Rügen

ausführlich Stellung bezog und mit nachvollziehbaren Gründen zum Schluss kam,

dass der Gefängnisleitung kein unkorrektes Handeln vorgeworfen werden könne. Eine

Rechtsverweigerung ist deshalb nicht auszumachen, zumal mit der

Aufsichtsbeschwerde die korrekte und der Hausordnung entsprechende

Handlungsform gewählt worden ist und der Rekurrent beim Direktor bezüglich

dieser Beschwerden auch nie den Erlass einer Verfügung verlangt hat. Auch liegt

angesichts der kurzen Bearbeitungsdauer von drei Monaten, innerhalb derer auf

neun Beanstandungen detailliert eingegangen wurde, keine Rechtsverzögerung vor.

4.

Bezüglich der in

der Replik vorgetragene Rüge, es liege auch in Bezug auf die Maskentragpflicht

eine Rechtsverweigerung vor, da darüber nur auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde

entschieden worden sei, ohne dass man dem Rekurrenten Parteirechte gewährt

hätte, kann ohne weiteres auf die vorstehende Erwägung betreffend

Aufsichtsbeschwerde verwiesen werden. Wenn A____ darüber hinaus geltend macht,

es liege auch betreffend «verfassungswidriges Verhalten» von [...] vom Sozialdienst

(es wird gerügt, [...] habe sich geweigert, den Vollzugsplan zu ergänzen) eine

Rechtsverweigerung vor, ist der Rekurrent auf das Schreiben der

Fallverantwortlichen des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn (act. 6

S. 12) und insofern auf die Tatsache, dass nach Klärung der Fragen betreffend

Ausbildung eine Anpassung desselben ins Auge gefasst wird, zu verweisen, wobei

gemäss Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie betreffend Vollzugsplanung und

Vollzugsplan vom 3. November 2017 (SSED 11.0) der Vollzugsplan ohnehin weder

anfechtbar ist noch aus ihm einklagbare Rechte abgeleitet werden können.

Schliesslich trifft zwar zu, dass der Rekurrent auf sein Schreiben vom

2. November 2020 an die PAKO, wonach der Direktor immer noch nicht verfügt

habe und es gemäss seinem Schreiben vom 25. Oktober 2020 noch weitere

Missstände in der JVA Bostadel gäbe, keine Antwort erhielt. Indes hat der

Direktor nur rund einen Monat später eine Feststellungsverfügung erlassen und

erging am 11. Dezember 2020 die Antwort der PAKO auf die als

Aufsichtsbeschwerde entgegengenommenen weiteren Beanstandungen. Damit ist keine

Rechtsverweigerung auszumachen und liegt angesichts der zeitnahen Eröffnung der

entsprechenden Entscheide auch keine Rechtsverzögerung vor.

5.

Aus dem Gesagten

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit er nicht als gegenstandslos

abzuschreiben ist. Gemäss § 10 des Reglements ist das Verfahren vor der

Rekurskommission unentgeltlich.

Demgemäss

erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er

nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

REKURSKOMMISSION FÜR DIE

INTERKANTONALE STRAFANSTALT BOSTADEL

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.