BO.2021.1
Verwendung des persönlichen Computers
19. Juli 2021Deutsch9 min
Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten
Source bs.ch
Rekurskommission für die
Interkantonale Strafanstalt Bostadel
BO.2021.1
URTEIL
vom 19. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Pascal
Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Untersuchungsgefängnis
Solothurn,
Wassergasse 23, 4500 Solothurn
gegen
Direktion der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel vom 2. März 2021
betreffend Verwendung des persönlichen
Computers
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14. Januar 2014 im
Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Lenzburg und danach in der JVA Bostadel inhaftiert. Aktuell befindet er
sich im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Er verbüsst eine lebenslange
Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen versuchten Diebstahls,
Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten
Hausfriedensbruchs sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.
Am 19. Februar
2020 wurde dem Rekurrenten erstmals während eines persönlichen Gesprächs
mitgeteilt, dass sein persönlicher Computer in der JVA Bostadel nicht
zugelassen sei. Ihm wurde jedoch angeboten, ein Notebook gemäss den
anstaltsinternen Bedingungen zu betreiben. Ausserdem wurde ihm im Sinne einer
Ausnahme erlaubt, die Daten von seinem Computer auf ein in der Anstalt
zugelassenes externes USB-Laufwerk übertragen zu lassen (act. 7 S. 32). Der
Inhalt des Gesprächs vom 19. Februar 2020 wurde dem Rekurrenten mit
Schreiben der JVA Bostadel vom 14. April 2020 schriftlich bestätigt (act.
7 S. 1A). Am 28. Mai 2020 stellte der Rekurrent beim Direktor der JVA Bostadel
(Direktor) unter anderem den Antrag auf sofortige Aushändigung seines
persönlichen Computers aus den Effekten (act. 7 S. 1B ff.). Am 17. August 2020
fand ein weiteres persönliches Gespräch zwischen dem Sozialdienst und dem
Rekurrenten statt, in dem die Modalitäten betreffend den Besitz eines Notebooks
erneut geklärt wurden und A____ mitgeteilt wurde, dass er genügend Zeit
erhalten werde, um seine Daten von seinem Computer auf das Notebook zu übertragen
(act. 7 S. 5, 36). Mit Schreiben vom 10. September 2020 gelangte der Rekurrent
an die Paritätische Aufsichtskommission der JVA Bostadel (PAKO). Er beantragte
unter anderem, der Direktor sei anzuweisen, auf seinen Antrag vom 28. Mai 2020
mit einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu antworten. Dieses Begehren leitete die
PAKO am 15. September 2020 zuständigkeitshalber an den Direktor weiter
(act. 7 S. 6 f., 13). Ebenfalls mit Schreiben vom 10. September 2020
stellte der Rekurrent bei der PAKO den Antrag auf Zulassung von (persönlichen) Computern
und auf Bewilligung des Downloads von Software aus dem Internet. Dieses
Begehren wurde, zusammen mit weiteren Anträgen, von der PAKO als
Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen (act. 7 S. 18 f.).
Mit Schreiben
vom 5. Oktober 2020 verlangte der Rekurrent beim Direktor erneut eine rechtsmittelfähige
Verfügung in Bezug auf die verweigerte Aushändigung seines persönlichen
Computers (act. 7 S. 6). Dieser antwortete ihm daraufhin mit Schreiben vom 12.
Oktober 2020. Mit Bezug auf die bei der PAKO hängige Aufsichtsbeschwerde bat
der Direktor den Rekurrenten um Geduld und verwies überdies auf sein Schreiben
vom 14. April 2020 (act. 7 S. 7 f.). Am 19. Oktober 2020 gelangte der Rekurrent
wiederum schriftlich an den Direktor und ersuchte erneut um die Aushändigung
seines persönlichen Computers bzw. um den Erlass einer Verfügung (act. 7 S. 9
f.). Am 21. sowie am 26. Oktober 2020 fanden erneut Gespräche mit dem
Rekurrenten statt. Der Direktor bestätigte noch einmal die Bewilligung zur
Beschaffung eines Notebooks. Der Rekurrent gab jedoch an, das Angebot nicht
annehmen zu wollen und verlangte weiterhin die Aushändigung seines persönlichen
Computers bzw. den Erlass einer Verfügung (act. 7 S. 11, 38). Auf ein weiteres
Schreiben des Rekurrenten vom 25. Oktober 2020 (act. 7 S. 11) antwortete der
Direktor mit Schreiben vom 30. Oktober 2020. Er nahm dabei den Verzicht des
Rekurrenten auf den Kauf eines Notebooks zur Kenntnis und bat ihn hinsichtlich
der Zurückbehaltung seines persönlichen Computers wiederum, den Ausgang der
Aufsichtsbeschwerde abzuwarten (act. 7 S. 12). Mit Schreiben vom 2. November
2020 gelangte der Rekurrent erneut an die PAKO mit dem Antrag, der Direktor sei
anzuweisen, ihm eine rechtsmittelfähige Verfügung auszustellen (act. 7 S. 13
f.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 stellte der Direktor fest, dass das
Verbot, den persönlichen Computer zu verwenden, zur Gewährung der Sicherheit
und Ordnung in der JVA Bostadel gerechtfertigt sei (act. 7 S. 23 ff.). Am 11.
Dezember 2020 erging das Antwortschreiben der PAKO hinsichtlich der Aufsichtsbeschwerde
vom 10. September 2020. In Bezug auf die Zulassung von persönlichen Computern
hielt die PAKO fest, dass die von der JVA Bostadel vorgesehenen Einschränkungen
durch das hohe Missbrauchsrisiko, das mit der Nutzung von Computern bzw.
Notebooks durch Inhaftierte verbunden ist, und das legitime Interesse der
Anstalt, auch Ressourcenüberlegungen Rechnung zu tragen, gerechtfertigt sei
(act. 7 S. 15 ff.).
Am 2. März
2021 wies die PAKO einen gegen die Feststellungsverfügung vom 7. Dezember
2020 erhobenen Rekurs von A____ ab (act. 3). Gegen diesen Entscheid richtet
sich der am 19. März 2021 rechtzeitig erhobene Rekurs an die
Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel
(Rekurskommission), mit dem A____ sinngemäss beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und ihm sein persönlicher Computer auszuhändigen
(act. 1). Die PAKO hat am 14. April 2021 auf eine inhaltliche
Stellungnahme zum Rekurs verzichtet und beantragt, den Rekurs kostenfällig
abzuweisen (act. 4).
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Laut
§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und
zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die
Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne
von Art. 12 lit. g (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors) zuständig. Das
anzuwendende Verfahren wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des
Vertrags in einem Reglement vom 7. März 1978 festgelegt. Nach § 11 dieses
Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt,
sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der
Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission
stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.
1.2
Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
diesem zwar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig
zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel aktuell sein.
Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen
praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel
zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise dann verzichtet,
wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2020.245
vom 18. Februar 2021 E. 1.2, VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).
1.3
1.3.1
Der
Rekurrent wurde per 25. Februar 2021 in das Untersuchungsgefängnis Solothurn
Dispositiv
versetzt. Demnach wurde das Sonderstatusverhältnis zur öffentlichen-rechtlichen
Anstalt «JVA Bostadel» aufgelöst und kann ihm sein persönlicher Computer
zufolge Anstaltswechsels dort nicht mehr ausgehändigt werden. Damit fehlt es
dem Rekurrenten an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
1.3.2 Zudem
liegt auch keine Ausnahme im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung vor: Es ist
zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass A____ irgendwann wieder in die JVA
Bostadel (zurück)versetzt wird, zumal der offenbar für den Rekurrenten
zuständige Kanton Solothurn dem Strafvollzugskonkordat Nordwest- und
Innerschweiz angehört. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb die Überprüfung des
gerügten Eingriffs – sollte die Aushändigung des persönlichen Computers erneut
verweigert werden – auf dem Rekursweg nicht rechtzeitig möglich sein sollte.
Kommt dazu, dass [...] gemäss den Angaben des Rekurrenten im Schreiben vom 28. Mai
2020 (act. 7 S. 2) spätestens im September 2021 stattgefunden haben sollte und sich
die Frage, ob der persönliche Computer zwecks [...] ausgehändigt werden soll,
deshalb bei einer allfälligen zukünftigen Inhaftierung in der JVA Bostadel ab September
2021 ohnehin nicht mehr stellen würde. Darüber hinaus handelt es sich bei der
zur Diskussion stehenden Frage angesichts der in der Hausordnung bzw. dem
Merkblatt betreffend «Bewilligung zum Betrieb eines Notebooks» (den Mitgliedern
der Rekurskommission und dem Rekurrenten aus RKE BO.2020.2 vom 19. April 2021
bekannt) detailliert geregelten Angelegenheit sowie des in der Antwort auf die
Aufsichtsbeschwerde und auch des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführten,
hohen Missbrauchspotentials der Benutzung des persönlichen Computers in einer
Haftanstalt auch nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, zumal das
Recht auf Aus- und Weiterbildung (Art. 82 des Strafgesetzbuches [StGB, SR
311.0]) mit der Nichtaushändigung des persönlichen Computers nicht vereitelt
wird.
2.
Da das
schutzwürdige Interesse bereits bei Rekurserhebung am 19. März 2021 gefehlt
hat, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, 137 I
23 E. 1.3 S. 24 f.). Gemäss § 10 des Reglements ist das Verfahren vor der
Rekurskommission unentgeltlich. Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführend
ist damit obsolet, womit sich weitergehende Ausführungen erübrigen.
Demgemäss
erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
REKURSKOMMISSION FÜR DIE INTERKANTONALE STRAFANSTALT
BOSTADEL
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.