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Entscheid

BO.2021.1

Verwendung des persönlichen Computers

19. Juli 2021Deutsch9 min

Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten

Source bs.ch

Rekurskommission für die

Interkantonale Strafanstalt Bostadel

BO.2021.1

URTEIL

vom 19. Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Pascal

Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Untersuchungsgefängnis

Solothurn,

Wassergasse 23, 4500 Solothurn

gegen

Direktion der Interkantonalen

Strafanstalt Bostadel

Postfach 38, 6313 Menzingen

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen

Strafanstalt Bostadel vom 2. März 2021

betreffend Verwendung des persönlichen

Computers

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14. Januar 2014 im

Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Lenzburg und danach in der JVA Bostadel inhaftiert. Aktuell befindet er

sich im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Er verbüsst eine lebenslange

Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen versuchten Diebstahls,

Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten

Hausfriedensbruchs sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.

Am 19. Februar

2020 wurde dem Rekurrenten erstmals während eines persönlichen Gesprächs

mitgeteilt, dass sein persönlicher Computer in der JVA Bostadel nicht

zugelassen sei. Ihm wurde jedoch angeboten, ein Notebook gemäss den

anstaltsinternen Bedingungen zu betreiben. Ausserdem wurde ihm im Sinne einer

Ausnahme erlaubt, die Daten von seinem Computer auf ein in der Anstalt

zugelassenes externes USB-Laufwerk übertragen zu lassen (act. 7 S. 32). Der

Inhalt des Gesprächs vom 19. Februar 2020 wurde dem Rekurrenten mit

Schreiben der JVA Bostadel vom 14. April 2020 schriftlich bestätigt (act.

7 S. 1A). Am 28. Mai 2020 stellte der Rekurrent beim Direktor der JVA Bostadel

(Direktor) unter anderem den Antrag auf sofortige Aushändigung seines

persönlichen Computers aus den Effekten (act. 7 S. 1B ff.). Am 17. August 2020

fand ein weiteres persönliches Gespräch zwischen dem Sozialdienst und dem

Rekurrenten statt, in dem die Modalitäten betreffend den Besitz eines Notebooks

erneut geklärt wurden und A____ mitgeteilt wurde, dass er genügend Zeit

erhalten werde, um seine Daten von seinem Computer auf das Notebook zu übertragen

(act. 7 S. 5, 36). Mit Schreiben vom 10. September 2020 gelangte der Rekurrent

an die Paritätische Aufsichtskommission der JVA Bostadel (PAKO). Er beantragte

unter anderem, der Direktor sei anzuweisen, auf seinen Antrag vom 28. Mai 2020

mit einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu antworten. Dieses Begehren leitete die

PAKO am 15. September 2020 zuständigkeitshalber an den Direktor weiter

(act. 7 S. 6 f., 13). Ebenfalls mit Schreiben vom 10. September 2020

stellte der Rekurrent bei der PAKO den Antrag auf Zulassung von (persönlichen) Computern

und auf Bewilligung des Downloads von Software aus dem Internet. Dieses

Begehren wurde, zusammen mit weiteren Anträgen, von der PAKO als

Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen (act. 7 S. 18 f.).

Mit Schreiben

vom 5. Oktober 2020 verlangte der Rekurrent beim Direktor erneut eine rechtsmittelfähige

Verfügung in Bezug auf die verweigerte Aushändigung seines persönlichen

Computers (act. 7 S. 6). Dieser antwortete ihm daraufhin mit Schreiben vom 12.

Oktober 2020. Mit Bezug auf die bei der PAKO hängige Aufsichtsbeschwerde bat

der Direktor den Rekurrenten um Geduld und verwies überdies auf sein Schreiben

vom 14. April 2020 (act. 7 S. 7 f.). Am 19. Oktober 2020 gelangte der Rekurrent

wiederum schriftlich an den Direktor und ersuchte erneut um die Aushändigung

seines persönlichen Computers bzw. um den Erlass einer Verfügung (act. 7 S. 9

f.). Am 21. sowie am 26. Oktober 2020 fanden erneut Gespräche mit dem

Rekurrenten statt. Der Direktor bestätigte noch einmal die Bewilligung zur

Beschaffung eines Notebooks. Der Rekurrent gab jedoch an, das Angebot nicht

annehmen zu wollen und verlangte weiterhin die Aushändigung seines persönlichen

Computers bzw. den Erlass einer Verfügung (act. 7 S. 11, 38). Auf ein weiteres

Schreiben des Rekurrenten vom 25. Oktober 2020 (act. 7 S. 11) antwortete der

Direktor mit Schreiben vom 30. Oktober 2020. Er nahm dabei den Verzicht des

Rekurrenten auf den Kauf eines Notebooks zur Kenntnis und bat ihn hinsichtlich

der Zurückbehaltung seines persönlichen Computers wiederum, den Ausgang der

Aufsichtsbeschwerde abzuwarten (act. 7 S. 12). Mit Schreiben vom 2. November

2020 gelangte der Rekurrent erneut an die PAKO mit dem Antrag, der Direktor sei

anzuweisen, ihm eine rechtsmittelfähige Verfügung auszustellen (act. 7 S. 13

f.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 stellte der Direktor fest, dass das

Verbot, den persönlichen Computer zu verwenden, zur Gewährung der Sicherheit

und Ordnung in der JVA Bostadel gerechtfertigt sei (act. 7 S. 23 ff.). Am 11.

Dezember 2020 erging das Antwortschreiben der PAKO hinsichtlich der Aufsichtsbeschwerde

vom 10. September 2020. In Bezug auf die Zulassung von persönlichen Computern

hielt die PAKO fest, dass die von der JVA Bostadel vorgesehenen Einschränkungen

durch das hohe Missbrauchsrisiko, das mit der Nutzung von Computern bzw.

Notebooks durch Inhaftierte verbunden ist, und das legitime Interesse der

Anstalt, auch Ressourcenüberlegungen Rechnung zu tragen, gerechtfertigt sei

(act. 7 S. 15 ff.).

Am 2. März

2021 wies die PAKO einen gegen die Feststellungsverfügung vom 7. Dezember

2020 erhobenen Rekurs von A____ ab (act. 3). Gegen diesen Entscheid richtet

sich der am 19. März 2021 rechtzeitig erhobene Rekurs an die

Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel

(Rekurskommission), mit dem A____ sinngemäss beantragt, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und ihm sein persönlicher Computer auszuhändigen

(act. 1). Die PAKO hat am 14. April 2021 auf eine inhaltliche

Stellungnahme zum Rekurs verzichtet und beantragt, den Rekurs kostenfällig

abzuweisen (act. 4).

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Laut

§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und

zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die

Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne

von Art. 12 lit. g (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors) zuständig. Das

anzuwendende Verfahren wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des

Vertrags in einem Reglement vom 7. März 1978 festgelegt. Nach § 11 dieses

Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt,

sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der

Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission

stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des

Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.

1.2

Nach

§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene

Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von

diesem zwar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig

zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel aktuell sein.

Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen

praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel

zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise dann verzichtet,

wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige

Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je

möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2020.245

vom 18. Februar 2021 E. 1.2, VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).

1.3

1.3.1

Der

Rekurrent wurde per 25. Februar 2021 in das Untersuchungsgefängnis Solothurn

Dispositiv

versetzt. Demnach wurde das Sonderstatusverhältnis zur öffentlichen-rechtlichen

Anstalt «JVA Bostadel» aufgelöst und kann ihm sein persönlicher Computer

zufolge Anstaltswechsels dort nicht mehr ausgehändigt werden. Damit fehlt es

dem Rekurrenten an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.

1.3.2 Zudem

liegt auch keine Ausnahme im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung vor: Es ist

zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass A____ irgendwann wieder in die JVA

Bostadel (zurück)versetzt wird, zumal der offenbar für den Rekurrenten

zuständige Kanton Solothurn dem Strafvollzugskonkordat Nordwest- und

Innerschweiz angehört. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb die Überprüfung des

gerügten Eingriffs – sollte die Aushändigung des persönlichen Computers erneut

verweigert werden – auf dem Rekursweg nicht rechtzeitig möglich sein sollte.

Kommt dazu, dass [...] gemäss den Angaben des Rekurrenten im Schreiben vom 28. Mai

2020 (act. 7 S. 2) spätestens im September 2021 stattgefunden haben sollte und sich

die Frage, ob der persönliche Computer zwecks [...] ausgehändigt werden soll,

deshalb bei einer allfälligen zukünftigen Inhaftierung in der JVA Bostadel ab September

2021 ohnehin nicht mehr stellen würde. Darüber hinaus handelt es sich bei der

zur Diskussion stehenden Frage angesichts der in der Hausordnung bzw. dem

Merkblatt betreffend «Bewilligung zum Betrieb eines Notebooks» (den Mitgliedern

der Rekurskommission und dem Rekurrenten aus RKE BO.2020.2 vom 19. April 2021

bekannt) detailliert geregelten Angelegenheit sowie des in der Antwort auf die

Aufsichtsbeschwerde und auch des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführten,

hohen Missbrauchspotentials der Benutzung des persönlichen Computers in einer

Haftanstalt auch nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, zumal das

Recht auf Aus- und Weiterbildung (Art. 82 des Strafgesetzbuches [StGB, SR

311.0]) mit der Nichtaushändigung des persönlichen Computers nicht vereitelt

wird.

2.

Da das

schutzwürdige Interesse bereits bei Rekurserhebung am 19. März 2021 gefehlt

hat, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, 137 I

23 E. 1.3 S. 24 f.). Gemäss § 10 des Reglements ist das Verfahren vor der

Rekurskommission unentgeltlich. Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführend

ist damit obsolet, womit sich weitergehende Ausführungen erübrigen.

Demgemäss

erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

REKURSKOMMISSION FÜR DIE INTERKANTONALE STRAFANSTALT

BOSTADEL

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.