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Entscheid

BO.2021.2

Quarantäne

19. Juli 2021Deutsch12 min

Gefangenen identifiziert (internes Contact Tracing) und die sich in «Quarantäne»

Source bs.ch

Rekurskommission für die

Interkantonale Strafanstalt Bostadel

BO.2021.2

URTEIL

vom 19. Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Pascal

Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Untersuchungsgefängnis

Solothurn,

Wassergasse 23, 4500 Solothurn

gegen

Direktion der Interkantonalen

Strafanstalt Bostadel

Postfach 38, 6313 Menzingen

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen

Strafanstalt Bostadel vom 2. März 2021

betreffend Quarantäne

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14.

Januar 2014 im Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und danach in der JVA Bostadel inhaftiert.

Aktuell befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Er verbüsst eine

lebenslange Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen versuchten

Diebstahls, Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher

Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs sowie strafbarer

Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.

Am 19. November

2020 wurde in der JVA Bostadel ein Gefangener positiv auf das Coronavirus

(COVID-19) getestet. Wegen des Risikos, dass sich das Virus in der JVA Bostadel

und darüber hinaus ausbreitet, entschied die aus verschiedenen leitenden

Mitarbeitenden der JVA Bostadel bestehende «Pandemiegruppe» gleichentags um die

Mittagszeit, die Gefangenen der Malerei und der Etage B4 (Arbeitsort bzw. Etage

der Wohnzelle des positiv getesteten Gefangenen) unter «Quarantäne» zu stellen.

Im Verlauf des Tages wurden mögliche Kontaktpersonen des positiv getesteten

Gefangenen identifiziert (internes Contact Tracing) und die sich in «Quarantäne»

befindlichen Gefangenen getestet. Gegen Abend ordnete der Direktor der JVA

Bostadel für die Gefangenen der Malerei und der Etage B4 per Allgemeinverfügung

eine «Quarantäne» bis zum 28. November 2020 an (act. 7 S. 14).

Konkret wurde

verfügt (einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen),

dass:

1. sich die Gefangenen der Malerei und der

Etage B4 einem COVID-19 Test unterziehen;

2. die oben genannten Personengruppen ab

sofort auf ihren Zellen verbleiben. Namentlich das Spazieren, Duschen,

Telefonieren und der Kioskeinkauf erfolgen situativ in eingeschränktem Mass.

Spazieren, Duschen und Telefonieren müssen zwischen 7.00 und 7.30 Uhr bei der

Zentrale angemeldet werden;

3. beim Verlassen der Zelle immer eine

Gesichtsmaske zu tragen ist. Die Hygienevorschriften sind strikt einzuhalten;

4. der Empfang von Besucherinnen und

Besuchern nicht gestattet ist. Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

können in dringlichen Fällen ausnahmsweise bewilligt werden;

5. Ausgänge und Urlaube nicht gewährt

beziehungsweise aufgeschoben werden und

6. diese Verfügung ab sofort bis vorerst am

28. November 2020 nach Zellenöffnung gilt. Sofern nach Ablauf dieser Frist

weitere Massnahmen erforderlich sind, wird eine neue Verfügung erlassen.

Mit Schreiben des

Direktors vom 20. November 2020 wurde die Allgemeinverfügung per sofort

aufgehoben, da alle durchgeführten COVID-19-Tests negativ ausgefallen waren (act.

7 S. 27).

Am 2. März 2021

wies die PAKO einen gegen die Allgemeinverfügung vom 19. November 2020 erhobenen

Rekurs von A____ ab. Gleichzeitig wurde entschieden, der Aufsichtsbeschwerde

betreffend Krisenmanagement und (angeblicher) Verletzung datenschutzrechtlicher

Bestimmungen keine Folge zu leisten (act. 3). Gegen den Entscheid vom 2. März

2021 (betreffend Allgemeinverfügung) richtet sich der am 19. März 2021

rechtzeitig erhobene Rekurs an die Rekurskommission für die Interkantonale

Strafanstalt Bostadel (Rekurskommission), mit dem A____ sinngemäss beantragt,

der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (act. 1). Die PAKO hat am 11. Mai

2021 Stellung bezogen und beantragt, den Rekurs kostenfällig abzuweisen (act. 5).

Hierzu hat der Rekurrent am 27. Mai 2021 repliziert (act. 9).

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Laut

§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und

zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die

Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne

von Art. 12 lit. g (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors) zuständig. Das

anzuwendende Verfahren wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des

Vertrags in einem Reglement vom 7. März 1978 festgelegt. Nach § 11 dieses

Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt,

sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der

Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission

stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des

Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.

1.2

1.2.1

Nach

§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene

Verfügung (Allgemeinverfügungen werden rechtlich in der Regel wie «gewöhnliche»

Verfügungen behandelt [vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 944]) berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Um

schutzwürdig zu sein, muss dieses Interesse in aller Regel aktuell sein. Das

ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen

praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel

zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise dann verzichtet,

wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige

Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je

möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeizuführen ist (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2020.245

vom 18. Februar 2021 E. 1.2, VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).

1.2.2

Der

Rekurrent arbeitete nicht in der anstaltsinternen Malerei und war auch nicht

auf der Etage B4 untergebracht. Somit ist zumindest fraglich, ob er von der

angefochtenen Verfügung im Sinne von § 13 Abs. 1 VRPG genügend berührt ist.

Darüber hinaus wäre auch eingehender zu diskutieren, ob der Rekurrent ein

aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, befindet er

sich doch seit dem 25. Februar 2021 nicht mehr in der JVA Bostadel (vgl. RKE BO.2020.2

vom 19. April 2021 E. 1.3.1) und war die angeordnete «Quarantäne» zum

Zeitpunkt der Rekurserhebung bereits wieder aufgehoben. Ob auf den Rekurs

einzutreten ist, kann indes offenbleiben, da dieser – wie nachfolgend zu zeigen

sein wird (vgl. dazu E. 2) – ohnehin abzuweisen ist. Angesichts der mannigfaltigen

Rügen des Rekurrenten rechtfertigen sich vorgängig trotzdem einige Ausführungen

zu formellen Aspekten.

1.3

1.3.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Rekurses ist die durch den Direktor der JVA Bostadel am 19.

November 2020 verfügte «Quarantäne» für die Gefangenen der Malerei und der

Etage B4. Soweit sich A____ im vorliegenden Rekursverfahren auch dazu äussert, inwiefern

weitere Massnahmen der JVA Bostadel im Zusammenhang mit COVID-19 nicht den

Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG) entsprechen sollen (geöffnete

Turnhalle bzw. geöffnetes Fitnesscenter sowie sechstägige Quarantänepflicht bei

Eintritt in die JVA), kann darauf mangels Bezug zum Streitgegenstand im

vorliegenden Rekursverfahren nicht weiter eingegangen werden. Dasselbe gilt für

die pauschal gehaltene Behauptung, dass allen Gefangenen ein nicht

regelkonformes Verhalten vorgeworfen bzw. den Mitarbeitenden ein immer

korrektes Verhalten attestiert würde.

1.3.2

Da

sich die Rügen des Rekurrenten betreffend Krisenmanagement und angeblicher

Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht gegen eine genau

bezeichnete Verfügung des Direktors richteten, wie es für einen Rekurs im Sinne

von Art. 15 Abs. 3 der Hausordnung erforderlich wäre, hat die PAKO diese

Beanstandungen zu Recht als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der

Hausordnung entgegengenommen. Da die Aufsichtsbeschwerde nicht

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist und dem Anzeigesteller überdies

alleine aufgrund der Aufsichtsbeschwerde in einem allfälligen, dadurch

ausgelösten Verfahren keine Parteirechte wie beispielsweise das Recht auf

Begründung des Entscheids oder auf Akteneinsicht zukommt (vgl. dazu schon RKE

BO.2020.2 vom 19. April 2021 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 1209), ist im vorliegenden Rekursverfahren auch darauf nicht näher

einzugehen, wobei sich die PAKO – auch wenn sie der Aufsichtsbeschwerde keine

Folge leistete – mit den Vorbringen des Rekurrenten im zweiten Teil des

Entscheids vom 2. März 2021 detailliert auseinandersetzte.

1.4

Das

Basler Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus

unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte «Rügeprinzip».

Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere

Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem

Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2020.37

vom 14. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2019.140 vom 4. November 2019 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Demgemäss

ist nachfolgend nicht auf alle im Entscheid der PAKO thematisierten Aspekte

näher einzugehen, sondern «bloss» auf die in der Rekursschrift vom 19. März

2021.

konkret vorgebrachten Rügen.

2.

2.1

2.1.1

Der

Rekurrent rügt zunächst, die Stellungnahme bzw. Korrespondenz des Direktors an

die bzw. mit der PAKO vom 8., 20. und 22. Januar 2021 (act. 7 S. 19 f., 28 f.) seien

ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb er diesbezüglich auch keine

Replik einreichen konnte. Die PAKO hat hierzu zutreffend erwogen, dass das

Replikrecht im engeren Sinn voraussetzt, dass die in den Eingaben der

Vorinstanz oder Gegenpartei vorgebrachten Noven prozessual zulässig und

materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen bzw. dass in der

Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu

denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte (BGE 138 I 154 E. 2.3.2

S. 156 f., 111 la 2 E. 3 S. 3 f.). Ein Recht, zu jeder Eingabe von

Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob

diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält, besteht nur in

Gerichtsverfahren (BVGer B-5964/2017 vom 10. Mai 2019 E. 2.4.3; BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157; VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3.

Auflage 2018, § 41 N 45).

2.1.2

Eine

solche Konstellation ist im vorliegenden Fall zu verneinen. In den betreffenden

Schreiben des Direktors wurden keine neuen erheblichen Gesichtspunkte geltend

gemacht, sondern die dem Rekurrenten bereits bekannten Angaben – teilweise auf

Nachfrage der PAKO hin – genauer ausgeführt. Mit der Möglichkeit des Rekurrenten,

sich im Verfahren vor der Rekurskommission zu diesen genaueren Ausführungen zu

äussern, ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör im Einklang mit der

vorzitierten Rechtsprechung Genüge getan, zumal es sich beim Verfahren vor der

PAKO um ein Verwaltungsverfahren und nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt.

2.2

2.2.1

Die

PAKO hat auch bezüglich der Rüge, eine vorzeitige Aufhebung der «Quarantäne»

sei selbst bei einem negativen Testergebnis nicht zulässig, zutreffend erwogen,

dass die Anweisungen des BAG bei Personen, die während des Tests in «Quarantäne»

waren, zum Verfügungszeitpunkt tatsächlich vorsahen, dass ein negatives

Testergebnis keinen Einfluss auf die Dauer der Quarantäne hat, sondern diese

erst nach zehn Tagen beendet werden darf (https://bit.ly/3wJwpip; zuletzt

besucht am 17. Juni 2021). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen,

dass gemäss den Vorgaben des BAG eine Quarantäne gar nicht hätte angeordnet

werden müssen, sondern eine vorläufige Vorsichtsmassnahme darstellte. Wie

bereits erwähnt, wurde ein internes Contact Tracing durchgeführt, das sowohl

für die Mitarbeitenden der Malerei als auch für die Gefangenen negativ ausfiel.

Durch diese Massnahmen konnte ausgeschlossen werden, dass es zwischen dem

positiv getesteten Gefangenen und einer anderen Person zu einem die Quarantäne

auslösenden, engen Kontakt gemäss Definition des BAG gekommen war.

2.2.2

Wenn

die PAKO die Verwendung des Begriffs «Quarantäne» als verwirrend bezeichnet, da

damit suggeriert werde, dass in Anwendung der Vorgaben des BAG, mithin aufgrund

erfolgter enger Kontakte, eine Quarantäne im eigentlichen Sinne notwendig war,

ist ihr zwar zuzustimmen, dass der entsprechende Terminus nicht gänzlich

korrekt verwendet wurde. Indes ist nicht ersichtlich, welch anderer Ausdruck

die damalige Situation treffender hätte beschreiben können, zumal auch ein

gewisser Zeitdruck bestand. So oder anders kann der Rekurrent mit der PAKO nichts

zu seinen Gunsten ableiten, da die Massnahme bloss für diejenigen Gefangenen

angeordnet worden ist, bei denen aufgrund der Tatsache, dass sie im selben

Betrieb arbeiteten bzw. auf derselben Etage untergebracht waren wie der positiv

getestete Gefangene, ein enger Kontakt zu diesem ohne genauere Abklärungen zunächst

nicht ausgeschlossen werden konnte. Hervorzuheben ist weiter, dass die

Verfügung erst aufgehoben wurde, nachdem im Rahmen einer zusätzlichen

Vorsichtsmassnahme die in «Quarantäne» gesetzten Gefangenen getestet worden

sind und sämtliche Tests negativ ausgefallen waren.

3.

Die Rügen des

Rekurrenten erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Rekurs ist abzuweisen,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Gemäss § 10 des

Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission unentgeltlich. Der Antrag

um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung ist damit obsolet, womit sich

weitergehende Ausführungen erübrigen.

Demgemäss

erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

REKURSKOMMISSION FÜR DIE INTERKANTONALE STRAFANSTALT

BOSTADEL

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.