BO.2021.2
Quarantäne
19. Juli 2021Deutsch12 min
Gefangenen identifiziert (internes Contact Tracing) und die sich in «Quarantäne»
Source bs.ch
Rekurskommission für die
Interkantonale Strafanstalt Bostadel
BO.2021.2
URTEIL
vom 19. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Pascal
Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Untersuchungsgefängnis
Solothurn,
Wassergasse 23, 4500 Solothurn
gegen
Direktion der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel vom 2. März 2021
betreffend Quarantäne
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14.
Januar 2014 im Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und danach in der JVA Bostadel inhaftiert.
Aktuell befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Er verbüsst eine
lebenslange Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen versuchten
Diebstahls, Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher
Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs sowie strafbarer
Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.
Am 19. November
2020 wurde in der JVA Bostadel ein Gefangener positiv auf das Coronavirus
(COVID-19) getestet. Wegen des Risikos, dass sich das Virus in der JVA Bostadel
und darüber hinaus ausbreitet, entschied die aus verschiedenen leitenden
Mitarbeitenden der JVA Bostadel bestehende «Pandemiegruppe» gleichentags um die
Mittagszeit, die Gefangenen der Malerei und der Etage B4 (Arbeitsort bzw. Etage
der Wohnzelle des positiv getesteten Gefangenen) unter «Quarantäne» zu stellen.
Im Verlauf des Tages wurden mögliche Kontaktpersonen des positiv getesteten
Gefangenen identifiziert (internes Contact Tracing) und die sich in «Quarantäne»
befindlichen Gefangenen getestet. Gegen Abend ordnete der Direktor der JVA
Bostadel für die Gefangenen der Malerei und der Etage B4 per Allgemeinverfügung
eine «Quarantäne» bis zum 28. November 2020 an (act. 7 S. 14).
Konkret wurde
verfügt (einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen),
dass:
1. sich die Gefangenen der Malerei und der
Etage B4 einem COVID-19 Test unterziehen;
2. die oben genannten Personengruppen ab
sofort auf ihren Zellen verbleiben. Namentlich das Spazieren, Duschen,
Telefonieren und der Kioskeinkauf erfolgen situativ in eingeschränktem Mass.
Spazieren, Duschen und Telefonieren müssen zwischen 7.00 und 7.30 Uhr bei der
Zentrale angemeldet werden;
3. beim Verlassen der Zelle immer eine
Gesichtsmaske zu tragen ist. Die Hygienevorschriften sind strikt einzuhalten;
4. der Empfang von Besucherinnen und
Besuchern nicht gestattet ist. Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
können in dringlichen Fällen ausnahmsweise bewilligt werden;
5. Ausgänge und Urlaube nicht gewährt
beziehungsweise aufgeschoben werden und
6. diese Verfügung ab sofort bis vorerst am
28. November 2020 nach Zellenöffnung gilt. Sofern nach Ablauf dieser Frist
weitere Massnahmen erforderlich sind, wird eine neue Verfügung erlassen.
Mit Schreiben des
Direktors vom 20. November 2020 wurde die Allgemeinverfügung per sofort
aufgehoben, da alle durchgeführten COVID-19-Tests negativ ausgefallen waren (act.
7 S. 27).
Am 2. März 2021
wies die PAKO einen gegen die Allgemeinverfügung vom 19. November 2020 erhobenen
Rekurs von A____ ab. Gleichzeitig wurde entschieden, der Aufsichtsbeschwerde
betreffend Krisenmanagement und (angeblicher) Verletzung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen keine Folge zu leisten (act. 3). Gegen den Entscheid vom 2. März
2021 (betreffend Allgemeinverfügung) richtet sich der am 19. März 2021
rechtzeitig erhobene Rekurs an die Rekurskommission für die Interkantonale
Strafanstalt Bostadel (Rekurskommission), mit dem A____ sinngemäss beantragt,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (act. 1). Die PAKO hat am 11. Mai
2021 Stellung bezogen und beantragt, den Rekurs kostenfällig abzuweisen (act. 5).
Hierzu hat der Rekurrent am 27. Mai 2021 repliziert (act. 9).
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Laut
§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und
zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die
Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne
von Art. 12 lit. g (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors) zuständig. Das
anzuwendende Verfahren wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des
Vertrags in einem Reglement vom 7. März 1978 festgelegt. Nach § 11 dieses
Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt,
sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der
Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission
stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.
1.2
1.2.1
Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung (Allgemeinverfügungen werden rechtlich in der Regel wie «gewöhnliche»
Verfügungen behandelt [vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 944]) berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Um
schutzwürdig zu sein, muss dieses Interesse in aller Regel aktuell sein. Das
ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen
praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel
zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise dann verzichtet,
wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2020.245
vom 18. Februar 2021 E. 1.2, VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).
1.2.2
Der
Rekurrent arbeitete nicht in der anstaltsinternen Malerei und war auch nicht
auf der Etage B4 untergebracht. Somit ist zumindest fraglich, ob er von der
angefochtenen Verfügung im Sinne von § 13 Abs. 1 VRPG genügend berührt ist.
Darüber hinaus wäre auch eingehender zu diskutieren, ob der Rekurrent ein
aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, befindet er
sich doch seit dem 25. Februar 2021 nicht mehr in der JVA Bostadel (vgl. RKE BO.2020.2
vom 19. April 2021 E. 1.3.1) und war die angeordnete «Quarantäne» zum
Zeitpunkt der Rekurserhebung bereits wieder aufgehoben. Ob auf den Rekurs
einzutreten ist, kann indes offenbleiben, da dieser – wie nachfolgend zu zeigen
sein wird (vgl. dazu E. 2) – ohnehin abzuweisen ist. Angesichts der mannigfaltigen
Rügen des Rekurrenten rechtfertigen sich vorgängig trotzdem einige Ausführungen
zu formellen Aspekten.
1.3
1.3.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Rekurses ist die durch den Direktor der JVA Bostadel am 19.
November 2020 verfügte «Quarantäne» für die Gefangenen der Malerei und der
Etage B4. Soweit sich A____ im vorliegenden Rekursverfahren auch dazu äussert, inwiefern
weitere Massnahmen der JVA Bostadel im Zusammenhang mit COVID-19 nicht den
Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG) entsprechen sollen (geöffnete
Turnhalle bzw. geöffnetes Fitnesscenter sowie sechstägige Quarantänepflicht bei
Eintritt in die JVA), kann darauf mangels Bezug zum Streitgegenstand im
vorliegenden Rekursverfahren nicht weiter eingegangen werden. Dasselbe gilt für
die pauschal gehaltene Behauptung, dass allen Gefangenen ein nicht
regelkonformes Verhalten vorgeworfen bzw. den Mitarbeitenden ein immer
korrektes Verhalten attestiert würde.
1.3.2
Da
sich die Rügen des Rekurrenten betreffend Krisenmanagement und angeblicher
Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht gegen eine genau
bezeichnete Verfügung des Direktors richteten, wie es für einen Rekurs im Sinne
von Art. 15 Abs. 3 der Hausordnung erforderlich wäre, hat die PAKO diese
Beanstandungen zu Recht als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der
Hausordnung entgegengenommen. Da die Aufsichtsbeschwerde nicht
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist und dem Anzeigesteller überdies
alleine aufgrund der Aufsichtsbeschwerde in einem allfälligen, dadurch
ausgelösten Verfahren keine Parteirechte wie beispielsweise das Recht auf
Begründung des Entscheids oder auf Akteneinsicht zukommt (vgl. dazu schon RKE
BO.2020.2 vom 19. April 2021 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1209), ist im vorliegenden Rekursverfahren auch darauf nicht näher
einzugehen, wobei sich die PAKO – auch wenn sie der Aufsichtsbeschwerde keine
Folge leistete – mit den Vorbringen des Rekurrenten im zweiten Teil des
Entscheids vom 2. März 2021 detailliert auseinandersetzte.
1.4
Das
Basler Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus
unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte «Rügeprinzip».
Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere
Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem
Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2020.37
vom 14. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2019.140 vom 4. November 2019 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Demgemäss
ist nachfolgend nicht auf alle im Entscheid der PAKO thematisierten Aspekte
näher einzugehen, sondern «bloss» auf die in der Rekursschrift vom 19. März
2021.
konkret vorgebrachten Rügen.
2.
2.1
2.1.1
Der
Rekurrent rügt zunächst, die Stellungnahme bzw. Korrespondenz des Direktors an
die bzw. mit der PAKO vom 8., 20. und 22. Januar 2021 (act. 7 S. 19 f., 28 f.) seien
ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb er diesbezüglich auch keine
Replik einreichen konnte. Die PAKO hat hierzu zutreffend erwogen, dass das
Replikrecht im engeren Sinn voraussetzt, dass die in den Eingaben der
Vorinstanz oder Gegenpartei vorgebrachten Noven prozessual zulässig und
materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen bzw. dass in der
Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu
denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte (BGE 138 I 154 E. 2.3.2
S. 156 f., 111 la 2 E. 3 S. 3 f.). Ein Recht, zu jeder Eingabe von
Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob
diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält, besteht nur in
Gerichtsverfahren (BVGer B-5964/2017 vom 10. Mai 2019 E. 2.4.3; BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157; VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3.
Auflage 2018, § 41 N 45).
2.1.2
Eine
solche Konstellation ist im vorliegenden Fall zu verneinen. In den betreffenden
Schreiben des Direktors wurden keine neuen erheblichen Gesichtspunkte geltend
gemacht, sondern die dem Rekurrenten bereits bekannten Angaben – teilweise auf
Nachfrage der PAKO hin – genauer ausgeführt. Mit der Möglichkeit des Rekurrenten,
sich im Verfahren vor der Rekurskommission zu diesen genaueren Ausführungen zu
äussern, ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör im Einklang mit der
vorzitierten Rechtsprechung Genüge getan, zumal es sich beim Verfahren vor der
PAKO um ein Verwaltungsverfahren und nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt.
2.2
2.2.1
Die
PAKO hat auch bezüglich der Rüge, eine vorzeitige Aufhebung der «Quarantäne»
sei selbst bei einem negativen Testergebnis nicht zulässig, zutreffend erwogen,
dass die Anweisungen des BAG bei Personen, die während des Tests in «Quarantäne»
waren, zum Verfügungszeitpunkt tatsächlich vorsahen, dass ein negatives
Testergebnis keinen Einfluss auf die Dauer der Quarantäne hat, sondern diese
erst nach zehn Tagen beendet werden darf (https://bit.ly/3wJwpip; zuletzt
besucht am 17. Juni 2021). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen,
dass gemäss den Vorgaben des BAG eine Quarantäne gar nicht hätte angeordnet
werden müssen, sondern eine vorläufige Vorsichtsmassnahme darstellte. Wie
bereits erwähnt, wurde ein internes Contact Tracing durchgeführt, das sowohl
für die Mitarbeitenden der Malerei als auch für die Gefangenen negativ ausfiel.
Durch diese Massnahmen konnte ausgeschlossen werden, dass es zwischen dem
positiv getesteten Gefangenen und einer anderen Person zu einem die Quarantäne
auslösenden, engen Kontakt gemäss Definition des BAG gekommen war.
2.2.2
Wenn
die PAKO die Verwendung des Begriffs «Quarantäne» als verwirrend bezeichnet, da
damit suggeriert werde, dass in Anwendung der Vorgaben des BAG, mithin aufgrund
erfolgter enger Kontakte, eine Quarantäne im eigentlichen Sinne notwendig war,
ist ihr zwar zuzustimmen, dass der entsprechende Terminus nicht gänzlich
korrekt verwendet wurde. Indes ist nicht ersichtlich, welch anderer Ausdruck
die damalige Situation treffender hätte beschreiben können, zumal auch ein
gewisser Zeitdruck bestand. So oder anders kann der Rekurrent mit der PAKO nichts
zu seinen Gunsten ableiten, da die Massnahme bloss für diejenigen Gefangenen
angeordnet worden ist, bei denen aufgrund der Tatsache, dass sie im selben
Betrieb arbeiteten bzw. auf derselben Etage untergebracht waren wie der positiv
getestete Gefangene, ein enger Kontakt zu diesem ohne genauere Abklärungen zunächst
nicht ausgeschlossen werden konnte. Hervorzuheben ist weiter, dass die
Verfügung erst aufgehoben wurde, nachdem im Rahmen einer zusätzlichen
Vorsichtsmassnahme die in «Quarantäne» gesetzten Gefangenen getestet worden
sind und sämtliche Tests negativ ausgefallen waren.
3.
Die Rügen des
Rekurrenten erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Rekurs ist abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Gemäss § 10 des
Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission unentgeltlich. Der Antrag
um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung ist damit obsolet, womit sich
weitergehende Ausführungen erübrigen.
Demgemäss
erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
REKURSKOMMISSION FÜR DIE INTERKANTONALE STRAFANSTALT
BOSTADEL
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.