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Entscheid

BO.2021.4

Rechtsfolge einer festgestellten Rechtsverweigerung

26. Januar 2022Deutsch12 min

bzw. zum Download von Software im Internet; Überarbeitung des Instituts «Pekulium»;

Source bs.ch

Rekurskommission für die

Justizvollzugsanstalt Bostadel

BO.2021.4

URTEIL

vom 26. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Philipp Sialm, lic. iur.

Pascal Stüdli, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Thorberg,

Thorberg 48, 3326 Krauchthal

gegen

Direktion der Justizvollzugsanstalt

Bostadel

Postfach 38, 6313 Menzingen

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Justizvollzugsanstalt

Bostadel vom 12. Juli 2021

betreffend Rechtsfolge einer

festgestellten Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14. Januar 2014 im

Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Lenzburg und danach bis zum 25. Februar 2021 in der JVA Bostadel

inhaftiert. Nach einer vorübergehenden Unterbringung im Untersuchungsgefängnis

Solothurn befindet er sich seit dem 2. Dezember 2021 in der JVA Thorberg. Er

verbüsst eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen

versuchten Diebstahls, Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher

Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs sowie strafbarer

Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.

Mit Schreiben

vom 28. Mai 2020 gelangte der Rekurrent mit drei Anträgen an den Direktor der

JVA Bostadel. Er verlangte (1) seinen persönlichen Computer aus den Effekten

ausgehändigt zu erhalten, (2) eine Bewilligung, dass alle Kosten in

Zusammenhang mit [...] ab seinem Sperrkonto beglichen werden und (3) eine

Befreiung von der nachmittäglichen Arbeitspflicht [...]. Rund 3 ½ Monate

später, am 10. September 2020, wandte sich A____ mit zehn Schreiben zu

verschiedensten Themen (Zulassung von Computern und Bewilligung zur Aktivierung

bzw. zum Download von Software im Internet; Überarbeitung des Instituts «Pekulium»;

Gewährung von arbeitsfreien bezahlten Tagen; Wiederinbetriebnahme des

Speisesaals; Überarbeitung der Hausordnung; Handhabung der Amtspost gemäss

Gesetz; Zugänglichkeit der Gefangenentoilette im Besucherraum; Unverhältnismässigkeit

der neuen Regeln betreffend Besuch; Aushändigung von Kopien der Aushänge an die

Gefangenen) an die Paritätische Aufsichtskommission der JVA Bostadel (PAKO),

wobei ein Schreiben auch seine Eingabe vom 28. Mai 2020 an den Direktor

zum Gegenstand hatte. Darin forderte er die PAKO auf, den Direktor anzuweisen, die

Anträge vom 28. Mai 2020 mit einer «rechtsmittelfähigen» Verfügung zu

beantworten. Am 15. September 2020 bestätigte die PAKO dem Rekurrenten den

Eingang seiner Schreiben vom 10. September 2020 und teilte ihm mit, dass seine

Beschwerden – da sich die Rügen nicht gegen eine genau bezeichnete Verfügung

des Direktors der JVA Bostadel richteten – mit Ausnahme der Anträge vom 28. Mai

2020 als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen würden. Den Direktor forderte sie

auf, bezüglich der Anträge vom 28. Mai 2020 eine Verfügung zu erlassen. Am 7.

Dezember 2020 erliess der Direktor eine Feststellungsverfügung, der zufolge das

Verbot, den persönlichen Computer zu verwenden, zur Gewährleistung der

Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gerechtfertigt sei (einen hiergegen

erhobenen Rekurs wies die PAKO mit Entscheid vom 2. März 2021 ab; die

Rekurskommission für die Justizvollzugsanstalt Bostadel [Rekurskommission] trat

auf einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs mit Urteil vom 19. Juli 2021

nicht ein [RKE BO.2021.1] bzw. verneinte in diesem Zusammenhang sowohl eine

Rechtsverweigerung als auch eine Rechtsverzögerung [RKE BO.2020.2 vom 19.

April 2021]). Am 11. Dezember 2020 verschickte die PAKO das Antwortschreiben

zur Aufsichtsbeschwerde an den Rekurrenten. Sie kam darin zum Schluss, es könne

kein unkorrektes Handeln der JVA Bostadel bzw. ihres Direktors festgestellt

werden (mit Urteil vom 19. April 2021 verneinte die Rekurskommission auch diesbezüglich

sowohl eine Rechtsverzögerung als auch eine Rechtsverweigerung [RKE BO.2020.2]).

Am 15., 17., 19.,

22., 24. und 26. Februar 2021 stellte der Rekurrent beim Direktor jeweils einen

Antrag (Aushändigung von Kopien der Aushänge an die Gefangenen; Zugänglichkeit

der Gefangenentoilette im Besucherraum; Zulassung von Computern und Bewilligung

zur Aktivierung bzw. zum Download von Software im Internet; Überarbeitung der

Hausordnung; Handhabung der Amtspost gemäss Gesetz; Überarbeitung des Instituts

«Pekulium» [act. 3 und 4]) mit dem Zusatz, ihm sei bewusst, diesen Antrag schon

einmal als Aufsichtsbeschwerde an die PAKO gestellt zu haben. Er sei aber mit

deren Entscheid nicht einverstanden. Damit der Sachverhalt durch ein Gericht

geprüft werden könne, bitte er den Direktor um den Erlass rechtsmittelfähiger

Verfügungen. Der Direktor schrieb dem Rekurrenten am 18. Februar 2021, er

habe «das Schreiben» erhalten. Aufgrund der hohen Arbeitslast und der offenen

Beschwerden bitte er um Geduld und stelle eine Verfügung in Aussicht. Mit

Schreiben vom 1. März 2021 teilte der Direktor A____ im Wesentlichen mit, alle

seine Anliegen seien bereits durch die PAKO ausführlich geprüft und abgelehnt

worden. Deshalb und da der Rekurrent nicht mehr in der JVA Bostadel inhaftiert

sei, bestehe kein besonders schützenswertes Interesse mehr, welches das erneute

Abhandeln der gleichen Anliegen rechtfertigen würde. Am 29. März 2021

schrieb der Rekurrent dem Direktor sinngemäss, er habe dennoch Anspruch auf die

gewünschten Verfügungen und forderte deren Erlass innert zehn Tagen. Gleichentags

reichte er beim Direktor zudem Rechtsverweigerungs- und

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen einen Mitarbeitenden der JVA Bostadel (Oberaufseher

Stellvertreter [...]) ein. Dieser habe sich geweigert, drei Briefe als Amtspost

zu versenden und seine Weigerung nicht in einer Verfügung bestätigt. Der

Direktor solle innert zehn Tagen per Verfügung über die Beschwerde entscheiden.

Letzterer antwortete dem Rekurrenten am 15. April 2021 auf dessen Schreiben vom

29. März 2021 und wiederholte den Inhalt seines Schreibens vom 1. März

2021. Zwischenzeitlich hätten sich keine neuen Fakten ergeben. Es stehe dem Rekurrenten

aber frei, sich bei der PAKO zu beschweren.

Dem war der

Rekurrent bereits zuvorgekommen und erhob mit Schreiben vom 13. April 2021

bei der PAKO Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch

den Direktor, da dieser weder auf die Anträge vom Februar 2021 noch auf die

Beschwerde gegen den Mitarbeitenden mittels Verfügung reagiert habe. Die PAKO

solle den Direktor anweisen, die Verfügungen zu erlassen. Am 12. Juli 2021

entschied die PAKO unter Verzicht auf eine Kostenauflage, die Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung gutzuheissen, auf eine Rückweisung der Sache an

die JVA Bostadel indes zu verzichten. Auf die Anträge vom Februar 2021 sowie

die Beschwerde gegen den Mitarbeitenden der JVA Bostadel werde nicht

eingetreten (act. 3). Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 14. Juli 2021

rechtzeitig erhobene Rekurs, mit dem A____ beantragt, der angefochtene

Entscheid sei insofern aufzuheben, als die Sache zwecks Erlass der verlangten Verfügungen

an die JVA Bostadel zurückzuweisen sei (act. 1). Die PAKO hat am 18. August

2021 zum Rekurs Stellung bezogen und beantragt die kostenfällige Abweisung desselben

(act. 5). Der Rekurrent hat auf eine (fakultative) Replik verzichtet, sich

indes mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 nach dem Verfahrensstand

erkundigt, worauf ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 mitgeteilt wurde, dass

sich das Verfahren aufgrund der grossen Arbeitslast bei der Vorsitzenden der

Rekurskommission zur Instruktion befinde, der Urteilsentwurf werde aber Anfang 2022

in Zirkulation gesetzt werden können.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (die Akten aus dem Verfahren BO.2020.2

und BO.2021.1 wurden beigezogen). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Laut

§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und

zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die

Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne

von Art. 12 lit. g (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors) zuständig. Das

anzuwendende Verfahren ist von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 Satz

1.

des Vertrags in einem Reglement festzulegen. Dieses wurde per 8. Juni 2021

überarbeitet und von den Regierungsräten der Kantone Zug und Basel-Stadt im

Sinne von § 19 Satz 2 des Vertrags am 30. November 2021 genehmigt. Des Weiteren

wurde die neue Fassung im Amtsblatt vom 10. Dezember 2021 (Zug) bzw. im

Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021 (Basel-Stadt) publiziert, sodass es gemäss

der in § 12 des Reglements statuierten Übergangsbestimmung bereits für dieses

Verfahren anwendbar ist (der Reglementstext ist in der Gesetzessammlung des

Kantons Zugs [https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/332.313] bzw. auf der

Homepage der Rekurskommission [https://www.rekurskommission-bostadel.bs.ch/Reglement.html;

beide zuletzt besucht am 5. Januar 2022] auffindbar). Nach § 11 des Reglements

finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der das Präsidium stellt,

sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der

Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission

stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des

Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen. Der

Rekurskommission steht sowohl eine Rechts- als auch eine Ermessenskontrolle zu

(§ 9 Abs. 1 des Reglements).

1.2

Nach

§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene

Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von

diesem zwar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig

zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel aktuell sein.

Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen

praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel

zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise dann verzichtet,

wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige

Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je

möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeizuführen ist (BGE 139 I 206 E. 1.1, 138 II 42 E. 1.3, 126 I 250 E.

1b; VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2, VD.2019.101 vom 3.

Februar 2020 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.).

1.3

1.3.1

Die

PAKO hat aufgrund der Weigerung des Direktors, Verfügungen zu erlassen, zu

Recht eine Rechtsverweigerung festgestellt, womit der Rekurrent «einverstanden»

ist. Dementsprechend ist nicht mehr strittig, dass der Direktor – unter der

Prämisse, dass er die vorgetragenen Anliegen nicht behandeln wollte – Nichteintretensverfügungen

bzw. negative Verfügungen hätte erlassen müssen (BGE 141 II 233 E. 3.1, 131 II

13.

E. 2.2; VGE VD.2019.129 vom 2. April 2020 E. 2.3, VD.2015.252 vom 14.

August 2017 E. 1.3.2; RKE BO.2020.2 vom 19. April 2021 E. 2.1.1; Seiler, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 55 VwVG N 31 f.). Umstritten ist hingegen, ob die Sache zwecks Erlass

von Verfügungen an den Direktor zurückzuweisen ist. Hierzu ist festzuhalten,

dass der Rekurrent per 25. Februar 2021 von der JVA Bostadel in das Untersuchungsgefängnis

Solothurn und von dort per 2. Dezember 2021 in die JVA Thorberg versetzt worden

Dispositiv

ist. Demnach wurde das Sonderstatusverhältnis zur öffentlichen-rechtlichen

Anstalt «JVA Bostadel» aufgelöst und können die in den Anträgen vom Februar

2021 zum Ausdruck kommenden Anliegen bzw. der Versand dreier Briefe als

Amtspost (Beschwerde gegen das Vorgehen von Oberaufseher Stellvertreter [...]) zufolge

Anstaltswechsels dort nicht mehr vollzogen bzw. durchgesetzt werden. Damit fehlt

es dem Rekurrenten an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.

1.3.2 Zudem

liegt auch keine Ausnahme im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung vor: Es ist

zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass A____ irgendwann wieder in die JVA

Bostadel (zurück)versetzt wird, zumal der offenbar für den Rekurrenten

zuständige Kanton Solothurn dem Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz

angehört. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb die Überprüfung der gerügten «Missstände»

– sollte sich die Situation dannzumal überhaupt noch identisch präsentieren – auf

dem Rekursweg nicht rechtzeitig möglich sein sollte, zumal es dem Rekurrenten

bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung im September 2020

möglich gewesen wäre, Verfügungen zu verlangen. Darüber hinaus ist die

Rechtslage betreffend Nichteintretensverfügung aufgrund des vorliegenden

Verfahrens nunmehr geklärt und weiss der Direktor, wie er diesbezüglich zukünftig

vorzugehen hat.

2.

Dazu kommt, dass

über die zur Diskussion stehenden Anträge bereits erschöpfend entschieden und mit

BO.2020.2 vom 19. April 2021 rechtskräftig festgestellt worden ist, dass mit

der Aufsichtsbeschwerde die korrekte und der Hausordnung entsprechende

Handlungsform gewählt worden ist bzw. der Gefängnisleitung kein unkorrektes

Verhalten vorgeworfen werden kann (auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil trat

das Bundesgericht mit Urteil 1B_264/2021 vom 19. August 2021 nicht ein; RKE BO.2021.1

vom 19. Juli 2021 wurde vor Bundesgericht nicht angefochten). Die erneute

Rüge derselben Aspekte lediglich in anderer Form – der Rekurrent schreibt

selber, ihm sei bewusst, die zur Diskussion stehenden Anträge schon einmal als

Aufsichtsbeschwerde an die PAKO gestellt zu haben, was mit Letzterer auch für

die Rüge betreffend Amtspost gilt (vorinstanzlicher Entscheid E. 4.4) –

mutet rechtsmissbräuchlich an. Angesichts dessen hat die PAKO mit überzeugender

Begründung erwogen, dass es einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde, die

Sache zunächst an den Direktor zum Erlass von Verfügungen zurückzuweisen, hat

die Vorbringen des Rekurrenten nach eingehender materieller Auseinandersetzung

mit zutreffender Begründung verworfen und ist auf die Anträge vom Februar 2021

sowie die Beschwerde gegen den Mitarbeitenden der JVA Bostadel mangels eines schutzwürdigen

Interesses zu Recht nicht eingetreten (vorinstanzlicher Entscheid E. 5),

womit der vorliegende Rekurs auch in der Sache abzuweisen ist.

3.

Gemäss § 10 des

Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission unentgeltlich. Der Antrag

um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung ist damit obsolet, womit sich

weitergehende Ausführungen erübrigen.

Demgemäss

erkennt die Rekurskommission für die Justizvollzugsanstalt Bostadel:

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

REKURSKOMMISSION FÜR DIE JUSTIZVOLLZUGSANSTALT

BOSTADEL

Die Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.