BO.2021.4
Rechtsfolge einer festgestellten Rechtsverweigerung
26. Januar 2022Deutsch12 min
bzw. zum Download von Software im Internet; Überarbeitung des Instituts «Pekulium»;
Source bs.ch
Rekurskommission für die
Justizvollzugsanstalt Bostadel
BO.2021.4
URTEIL
vom 26. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Philipp Sialm, lic. iur.
Pascal Stüdli, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Thorberg,
Thorberg 48, 3326 Krauchthal
gegen
Direktion der Justizvollzugsanstalt
Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Justizvollzugsanstalt
Bostadel vom 12. Juli 2021
betreffend Rechtsfolge einer
festgestellten Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14. Januar 2014 im
Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Lenzburg und danach bis zum 25. Februar 2021 in der JVA Bostadel
inhaftiert. Nach einer vorübergehenden Unterbringung im Untersuchungsgefängnis
Solothurn befindet er sich seit dem 2. Dezember 2021 in der JVA Thorberg. Er
verbüsst eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen
versuchten Diebstahls, Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher
Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs sowie strafbarer
Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.
Mit Schreiben
vom 28. Mai 2020 gelangte der Rekurrent mit drei Anträgen an den Direktor der
JVA Bostadel. Er verlangte (1) seinen persönlichen Computer aus den Effekten
ausgehändigt zu erhalten, (2) eine Bewilligung, dass alle Kosten in
Zusammenhang mit [...] ab seinem Sperrkonto beglichen werden und (3) eine
Befreiung von der nachmittäglichen Arbeitspflicht [...]. Rund 3 ½ Monate
später, am 10. September 2020, wandte sich A____ mit zehn Schreiben zu
verschiedensten Themen (Zulassung von Computern und Bewilligung zur Aktivierung
bzw. zum Download von Software im Internet; Überarbeitung des Instituts «Pekulium»;
Gewährung von arbeitsfreien bezahlten Tagen; Wiederinbetriebnahme des
Speisesaals; Überarbeitung der Hausordnung; Handhabung der Amtspost gemäss
Gesetz; Zugänglichkeit der Gefangenentoilette im Besucherraum; Unverhältnismässigkeit
der neuen Regeln betreffend Besuch; Aushändigung von Kopien der Aushänge an die
Gefangenen) an die Paritätische Aufsichtskommission der JVA Bostadel (PAKO),
wobei ein Schreiben auch seine Eingabe vom 28. Mai 2020 an den Direktor
zum Gegenstand hatte. Darin forderte er die PAKO auf, den Direktor anzuweisen, die
Anträge vom 28. Mai 2020 mit einer «rechtsmittelfähigen» Verfügung zu
beantworten. Am 15. September 2020 bestätigte die PAKO dem Rekurrenten den
Eingang seiner Schreiben vom 10. September 2020 und teilte ihm mit, dass seine
Beschwerden – da sich die Rügen nicht gegen eine genau bezeichnete Verfügung
des Direktors der JVA Bostadel richteten – mit Ausnahme der Anträge vom 28. Mai
2020 als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen würden. Den Direktor forderte sie
auf, bezüglich der Anträge vom 28. Mai 2020 eine Verfügung zu erlassen. Am 7.
Dezember 2020 erliess der Direktor eine Feststellungsverfügung, der zufolge das
Verbot, den persönlichen Computer zu verwenden, zur Gewährleistung der
Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gerechtfertigt sei (einen hiergegen
erhobenen Rekurs wies die PAKO mit Entscheid vom 2. März 2021 ab; die
Rekurskommission für die Justizvollzugsanstalt Bostadel [Rekurskommission] trat
auf einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs mit Urteil vom 19. Juli 2021
nicht ein [RKE BO.2021.1] bzw. verneinte in diesem Zusammenhang sowohl eine
Rechtsverweigerung als auch eine Rechtsverzögerung [RKE BO.2020.2 vom 19.
April 2021]). Am 11. Dezember 2020 verschickte die PAKO das Antwortschreiben
zur Aufsichtsbeschwerde an den Rekurrenten. Sie kam darin zum Schluss, es könne
kein unkorrektes Handeln der JVA Bostadel bzw. ihres Direktors festgestellt
werden (mit Urteil vom 19. April 2021 verneinte die Rekurskommission auch diesbezüglich
sowohl eine Rechtsverzögerung als auch eine Rechtsverweigerung [RKE BO.2020.2]).
Am 15., 17., 19.,
22., 24. und 26. Februar 2021 stellte der Rekurrent beim Direktor jeweils einen
Antrag (Aushändigung von Kopien der Aushänge an die Gefangenen; Zugänglichkeit
der Gefangenentoilette im Besucherraum; Zulassung von Computern und Bewilligung
zur Aktivierung bzw. zum Download von Software im Internet; Überarbeitung der
Hausordnung; Handhabung der Amtspost gemäss Gesetz; Überarbeitung des Instituts
«Pekulium» [act. 3 und 4]) mit dem Zusatz, ihm sei bewusst, diesen Antrag schon
einmal als Aufsichtsbeschwerde an die PAKO gestellt zu haben. Er sei aber mit
deren Entscheid nicht einverstanden. Damit der Sachverhalt durch ein Gericht
geprüft werden könne, bitte er den Direktor um den Erlass rechtsmittelfähiger
Verfügungen. Der Direktor schrieb dem Rekurrenten am 18. Februar 2021, er
habe «das Schreiben» erhalten. Aufgrund der hohen Arbeitslast und der offenen
Beschwerden bitte er um Geduld und stelle eine Verfügung in Aussicht. Mit
Schreiben vom 1. März 2021 teilte der Direktor A____ im Wesentlichen mit, alle
seine Anliegen seien bereits durch die PAKO ausführlich geprüft und abgelehnt
worden. Deshalb und da der Rekurrent nicht mehr in der JVA Bostadel inhaftiert
sei, bestehe kein besonders schützenswertes Interesse mehr, welches das erneute
Abhandeln der gleichen Anliegen rechtfertigen würde. Am 29. März 2021
schrieb der Rekurrent dem Direktor sinngemäss, er habe dennoch Anspruch auf die
gewünschten Verfügungen und forderte deren Erlass innert zehn Tagen. Gleichentags
reichte er beim Direktor zudem Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen einen Mitarbeitenden der JVA Bostadel (Oberaufseher
Stellvertreter [...]) ein. Dieser habe sich geweigert, drei Briefe als Amtspost
zu versenden und seine Weigerung nicht in einer Verfügung bestätigt. Der
Direktor solle innert zehn Tagen per Verfügung über die Beschwerde entscheiden.
Letzterer antwortete dem Rekurrenten am 15. April 2021 auf dessen Schreiben vom
29. März 2021 und wiederholte den Inhalt seines Schreibens vom 1. März
2021. Zwischenzeitlich hätten sich keine neuen Fakten ergeben. Es stehe dem Rekurrenten
aber frei, sich bei der PAKO zu beschweren.
Dem war der
Rekurrent bereits zuvorgekommen und erhob mit Schreiben vom 13. April 2021
bei der PAKO Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch
den Direktor, da dieser weder auf die Anträge vom Februar 2021 noch auf die
Beschwerde gegen den Mitarbeitenden mittels Verfügung reagiert habe. Die PAKO
solle den Direktor anweisen, die Verfügungen zu erlassen. Am 12. Juli 2021
entschied die PAKO unter Verzicht auf eine Kostenauflage, die Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung gutzuheissen, auf eine Rückweisung der Sache an
die JVA Bostadel indes zu verzichten. Auf die Anträge vom Februar 2021 sowie
die Beschwerde gegen den Mitarbeitenden der JVA Bostadel werde nicht
eingetreten (act. 3). Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 14. Juli 2021
rechtzeitig erhobene Rekurs, mit dem A____ beantragt, der angefochtene
Entscheid sei insofern aufzuheben, als die Sache zwecks Erlass der verlangten Verfügungen
an die JVA Bostadel zurückzuweisen sei (act. 1). Die PAKO hat am 18. August
2021 zum Rekurs Stellung bezogen und beantragt die kostenfällige Abweisung desselben
(act. 5). Der Rekurrent hat auf eine (fakultative) Replik verzichtet, sich
indes mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 nach dem Verfahrensstand
erkundigt, worauf ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 mitgeteilt wurde, dass
sich das Verfahren aufgrund der grossen Arbeitslast bei der Vorsitzenden der
Rekurskommission zur Instruktion befinde, der Urteilsentwurf werde aber Anfang 2022
in Zirkulation gesetzt werden können.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (die Akten aus dem Verfahren BO.2020.2
und BO.2021.1 wurden beigezogen). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Laut
§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und
zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die
Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne
von Art. 12 lit. g (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors) zuständig. Das
anzuwendende Verfahren ist von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 Satz
1.
des Vertrags in einem Reglement festzulegen. Dieses wurde per 8. Juni 2021
überarbeitet und von den Regierungsräten der Kantone Zug und Basel-Stadt im
Sinne von § 19 Satz 2 des Vertrags am 30. November 2021 genehmigt. Des Weiteren
wurde die neue Fassung im Amtsblatt vom 10. Dezember 2021 (Zug) bzw. im
Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021 (Basel-Stadt) publiziert, sodass es gemäss
der in § 12 des Reglements statuierten Übergangsbestimmung bereits für dieses
Verfahren anwendbar ist (der Reglementstext ist in der Gesetzessammlung des
Kantons Zugs [https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/332.313] bzw. auf der
Homepage der Rekurskommission [https://www.rekurskommission-bostadel.bs.ch/Reglement.html;
beide zuletzt besucht am 5. Januar 2022] auffindbar). Nach § 11 des Reglements
finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der das Präsidium stellt,
sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der
Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission
stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen. Der
Rekurskommission steht sowohl eine Rechts- als auch eine Ermessenskontrolle zu
(§ 9 Abs. 1 des Reglements).
1.2
Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
diesem zwar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig
zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel aktuell sein.
Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen
praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel
zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise dann verzichtet,
wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (BGE 139 I 206 E. 1.1, 138 II 42 E. 1.3, 126 I 250 E.
1b; VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2, VD.2019.101 vom 3.
Februar 2020 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.).
1.3
1.3.1
Die
PAKO hat aufgrund der Weigerung des Direktors, Verfügungen zu erlassen, zu
Recht eine Rechtsverweigerung festgestellt, womit der Rekurrent «einverstanden»
ist. Dementsprechend ist nicht mehr strittig, dass der Direktor – unter der
Prämisse, dass er die vorgetragenen Anliegen nicht behandeln wollte – Nichteintretensverfügungen
bzw. negative Verfügungen hätte erlassen müssen (BGE 141 II 233 E. 3.1, 131 II
13.
E. 2.2; VGE VD.2019.129 vom 2. April 2020 E. 2.3, VD.2015.252 vom 14.
August 2017 E. 1.3.2; RKE BO.2020.2 vom 19. April 2021 E. 2.1.1; Seiler, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 55 VwVG N 31 f.). Umstritten ist hingegen, ob die Sache zwecks Erlass
von Verfügungen an den Direktor zurückzuweisen ist. Hierzu ist festzuhalten,
dass der Rekurrent per 25. Februar 2021 von der JVA Bostadel in das Untersuchungsgefängnis
Solothurn und von dort per 2. Dezember 2021 in die JVA Thorberg versetzt worden
Dispositiv
ist. Demnach wurde das Sonderstatusverhältnis zur öffentlichen-rechtlichen
Anstalt «JVA Bostadel» aufgelöst und können die in den Anträgen vom Februar
2021 zum Ausdruck kommenden Anliegen bzw. der Versand dreier Briefe als
Amtspost (Beschwerde gegen das Vorgehen von Oberaufseher Stellvertreter [...]) zufolge
Anstaltswechsels dort nicht mehr vollzogen bzw. durchgesetzt werden. Damit fehlt
es dem Rekurrenten an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
1.3.2 Zudem
liegt auch keine Ausnahme im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung vor: Es ist
zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass A____ irgendwann wieder in die JVA
Bostadel (zurück)versetzt wird, zumal der offenbar für den Rekurrenten
zuständige Kanton Solothurn dem Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz
angehört. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb die Überprüfung der gerügten «Missstände»
– sollte sich die Situation dannzumal überhaupt noch identisch präsentieren – auf
dem Rekursweg nicht rechtzeitig möglich sein sollte, zumal es dem Rekurrenten
bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung im September 2020
möglich gewesen wäre, Verfügungen zu verlangen. Darüber hinaus ist die
Rechtslage betreffend Nichteintretensverfügung aufgrund des vorliegenden
Verfahrens nunmehr geklärt und weiss der Direktor, wie er diesbezüglich zukünftig
vorzugehen hat.
2.
Dazu kommt, dass
über die zur Diskussion stehenden Anträge bereits erschöpfend entschieden und mit
BO.2020.2 vom 19. April 2021 rechtskräftig festgestellt worden ist, dass mit
der Aufsichtsbeschwerde die korrekte und der Hausordnung entsprechende
Handlungsform gewählt worden ist bzw. der Gefängnisleitung kein unkorrektes
Verhalten vorgeworfen werden kann (auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil trat
das Bundesgericht mit Urteil 1B_264/2021 vom 19. August 2021 nicht ein; RKE BO.2021.1
vom 19. Juli 2021 wurde vor Bundesgericht nicht angefochten). Die erneute
Rüge derselben Aspekte lediglich in anderer Form – der Rekurrent schreibt
selber, ihm sei bewusst, die zur Diskussion stehenden Anträge schon einmal als
Aufsichtsbeschwerde an die PAKO gestellt zu haben, was mit Letzterer auch für
die Rüge betreffend Amtspost gilt (vorinstanzlicher Entscheid E. 4.4) –
mutet rechtsmissbräuchlich an. Angesichts dessen hat die PAKO mit überzeugender
Begründung erwogen, dass es einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde, die
Sache zunächst an den Direktor zum Erlass von Verfügungen zurückzuweisen, hat
die Vorbringen des Rekurrenten nach eingehender materieller Auseinandersetzung
mit zutreffender Begründung verworfen und ist auf die Anträge vom Februar 2021
sowie die Beschwerde gegen den Mitarbeitenden der JVA Bostadel mangels eines schutzwürdigen
Interesses zu Recht nicht eingetreten (vorinstanzlicher Entscheid E. 5),
womit der vorliegende Rekurs auch in der Sache abzuweisen ist.
3.
Gemäss § 10 des
Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission unentgeltlich. Der Antrag
um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung ist damit obsolet, womit sich
weitergehende Ausführungen erübrigen.
Demgemäss
erkennt die Rekurskommission für die Justizvollzugsanstalt Bostadel:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
REKURSKOMMISSION FÜR DIE JUSTIZVOLLZUGSANSTALT
BOSTADEL
Die Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.