Lexipedia

Entscheid

BO.2022.1

Disziplinarvergehen (Tätlichkeit)

26. Januar 2024Deutsch25 min

Basel-Stadt ausgesprochenen siebenjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen versuchter

Source bs.ch

Rekurskommission für die

Interkantonale Strafanstalt Bostadel

BO.2022.1

URTEIL

vom 26. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Pascal Stüdli, lic. iur.

Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg 1

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Direktion der Interkantonalen

Strafanstalt Bostadel

Postfach 38, 6313 Menzingen

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen

Strafanstalt Bostadel vom 8. November 2022

betreffend Disziplinarvergehen

(Tätlichkeit)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

befand sich zwischen dem 2. Juni 2022 und dem 18. Oktober 2022 im Rahmen des

vorzeitigen Strafvollzugs hinsichtlich einer erstinstanzlich vom Strafgericht

Basel-Stadt ausgesprochenen siebenjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung (das Urteil ist nicht rechtskräftig) in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel. Am 10. Juli 2022 kam es zwischen dem

Rekurrenten und dem Mitgefangenen C____ zu einer körperlichen

Auseinandersetzung, in deren Folge sich beide Beteiligten leicht verletzten. Nachdem

beiden das rechtliche Gehör gewährt und darüber hinaus zwei Zeugen (D____ und E____)

angehört wurden, verfügte der Vizedirektor der JVA Bostadel am 11. Juli 2022

für beide Insassen einen fünftägigen Arrest. Einem allfälligen Rechtsmittel

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Entscheid vom 8. November 2022

wies die paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt

Bostadel (PAKO) einen hiergegen erhobenen Rekurs ab. Auf ein

Genugtuungsbegehren des Rekurrenten trat sie nicht ein und das Gesuch um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 25. November 2022 erhobene Rekurs an die

Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel

(Rekurskommission), mit dem A____, vertreten durch B____, beantragt, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass gegen ihn

zu Unrecht eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen worden sei (Ziff. 1). Zudem

sei dem Rekurrenten für den durch den Vollzug der Disziplinarmassnahme

erlittenen immateriellen Schaden eine Genugtuung von CHF 2'000.– auszurichten

(Ziff. 2). Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Entscheid der PAKO vom 8.

November 2022 insofern an einem formellen Mangel leide, als aus dem Entscheid

nicht ersichtlich sei, welche Mitglieder der Aufsichtskommission am Entscheid

mitgewirkt hätten (Ziff. 3). Schliesslich sei dem Rekurrenten für die ihm im

Verfahren vor der PAKO entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung

zuzusprechen, eventualiter sei seinem Rechtsvertreter für dessen Zeitaufwand im

Verfahren vor der PAKO eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

auszurichten (Ziff. 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates, wobei A____ für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____ als

unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen sei (Ziff. 5). Im Sinne eines

Verfahrensantrags wird schliesslich darum ersucht, das Rekursverfahren zu

sistieren, bis bezüglich der parallel eingereichten Strafanzeige des

Rekurrenten gegen C____ eine rechtskräftige Erledigung vorliege.

Die Präsidentin

der Rekurskommission stellte der Vorsitzenden der PAKO den Rekurs mit Verfügung

vom 1. Dezember 2022 zunächst «nur» zur Kenntnis zu und bat sie, vorweg zum

Sistierungsantrag Stellung zu beziehen, was am 16. Dezember 2022 mit dem Antrag

auf Abweisung des Ersuchens denn auch geschah. Hierzu nahm der Rekurrent mit

Eingabe vom 16. Januar 2023 Stellung. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies

die Präsidentin den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens bis zur

rechtskräftigen Erledigung der vom Rekurrenten erstatteten Anzeige gegen C____ ab.

Gleichzeitig bat sie die Vorsitzende der PAKO, nunmehr auch materiell zum

Rekurs vom 25. November 2022 Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom

6. März 2023 hat sich die Vizepräsidentin der PAKO mit dem Antrag auf vollumfängliche

Abweisung des Rekurses zum Materiellen vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 10.

März 2023 bewilligte die Präsidentin der Rekurskommission dem Rekurrenten die

unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____ und setzte ihm gleichzeitig Frist, um

sich zur Stellungnahme der Vizepräsidentin der PAKO fakultativ vernehmen zu

lassen. Diese Möglichkeit nahm der Rekurrent mit Schreiben vom 5. April 2023

bzw. mit ergänzender Eingabe vom 16. Augst 2023 wahr. Mit Eingabe vom 21.

August 2023 beantragte er zudem, es seien die Akten des gegen C____ geführten

(inzwischen zufolge unbekannten Aufenthalts sistierten) Strafverfahrens wegen

versuchter Erpressung, Beschimpfung, Drohung und einfacher Körperverletzung

einzuholen. Diesen Antrag wies die Präsidentin mit Verfügung vom 13. Oktober

2023 ab (anderer Entscheid durch die Rekurskommission vorbehalten). Ausserdem

verlangte sie von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für

Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) verschiedene

Auskünfte, deren Antworten am 17. November 2023 beim Appellationsgericht

eingingen und in der Folge allen Beteiligten zugestellt wurden.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Laut

§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und

zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Vertrag, SG 258.500)

ist die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO

im Sinne von Art. 12 lit. h (Erledigung von Disziplinarfällen gemäss den

Vorschriften der Hausordnung) zuständig. Das dabei anzuwendende Verfahren wurde

von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem Reglement,

datierend vom 8. Juni 2021, festgelegt. Nach § 11 dieses Reglements finden

die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

desjenigen Kantons, der das Präsidium stellt, sinngemäss Anwendung, soweit das

Reglement keine Vorschriften enthält. Da der Kanton Basel-Stadt zwischen den

Jahren 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission stellt, ist das

Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons

Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.

1.2

1.2.1

Nach

§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene

Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von

diesem zwar berührt und hat insofern ein Interesse an dessen Aufhebung. Um

schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel

aktuell sein. Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem

Rekurrenten einen praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden,

dass das Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage

ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen

ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen

kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg wegen der Dauer des

Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeizuführen ist (Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.;

BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).

1.2.2

Nachdem

sich der Rekurrent seit dem 19. Oktober 2022 nicht mehr in der JVA Bostadel

befindet und der Arrest auch bereits vollzogen wurde, hätte er an sich kein

aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Da die rechtzeitige Überprüfung von

sofort vollstreckten Disziplinarentscheiden (in casu wurde einem allfälligen

Rekurs bekanntermassen die aufschiebende Wirkung entzogen) auf dem Rekursweg

wegen der Dauer des Verfahrens indes kaum je möglich wäre, kann gemäss der

Rechtsprechung in solchen Fällen jedoch praxisgemäss vom Erfordernis des

aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden (BGE 124 I 231 E. 1b; BGer

1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 1.2).

1.3

Auf

den form- und fristgerecht im Sinne von § 6 des Reglements eingereichten Rekurs

ist somit einzutreten. Der Rekurskommission steht eine Rechts- und

Ermessenskontrolle zu (§ 9 Abs. 1 des Reglements).

2.

Was zunächst die

formelle Rüge angeht, aus dem angefochtenen Entscheid sei nicht ersichtlich,

welche Mitglieder der Aufsichtskommission am Entscheid mitgewirkt hätten, ist –

wie die PAKO in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2023 zutreffend ausgeführt

hat – festzuhalten, dass die Namen der Mitglieder der PAKO in den

Staatskalendern der Kantone Basel-Stadt und Zug öffentlich zugänglich sind. Mit

dieser Publikation wird der Anspruch auf Bekanntgabe der an einem Entscheid

mitwirkenden Personen einer Verwaltungsbehörde erfüllt. Die Namen dieser

Personen müssen im Rubrum des Entscheids nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht noch zusätzlich aufgeführt werden (BGE 114 la 278 E. 3c).

3.

3.1

3.1.1

Die

PAKO hat im angefochtenen Entscheid zum Sachverhalt erwogen, dem Rapport der

JVA Bostadel vom 10. Juli 2022 sei zu entnehmen, dass C____ an diesem Tag um zirka

18.00

Uhr über den Zellenruf die Zentrale informiert habe, dass er Hilfe

brauche. Mitarbeiter hätten daraufhin festgestellt, dass zwischen C____ und dem

Rekurrenten eine Schlägerei stattgefunden habe, von der beide leichte

Verletzungen davongetragen hätten. Die von den Verletzungen erstellten

Fotografien zeigten bei C____ einen kleinen Bluterguss an der inneren Oberlippe

sowie leichte Rötungen an den Händen. Auf den Fotografien der Verletzungen des

Rekurrenten seien insbesondere leichte Schürfungen und Rötungen an den

Unterarmen ersichtlich. Im Bereich der oberen linken Augenbraue zeichne sich

zudem eine sehr leichte, bläulich-rote Färbung ab, wobei anhand der Fotografien

schwer zu sagen sei, ob es sich um eine Schattierung oder einen leichten

Bluterguss handle.

3.1.2

Zum

Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung machten die Beteiligten

unterschiedliche Angaben. Der Rekurrent habe bei einer Befragung im Gesundheitsdienst

gegenüber der Oberaufsicht ausgeführt, dass er einige Runden auf der Etage

gelaufen sei, wie er das immer mache. Auf einmal habe er einen Schlag an den

Hinterkopf erhalten. Als er sich umgedreht habe, habe er von C____ weitere

Schläge ins Gesicht und den Kiefer bekommen. Er habe seinen Kontrahenten daraufhin

weggestossen, woraufhin andere Gefangene sie getrennt hätten. An der Anhörung

zum Vorfall durch den Vizedirektor vom 11. Juli 2022 erklärte der Rekurrent, er

habe am Abend auf der Etage eine Runde gedreht und einen Schlag von hinten

erhalten. Als er sich abgedreht habe, habe er weitere Schläge gekriegt. C____

habe bei der Befragung im Gesundheitsdienst gegenüber der Oberaufsicht hingegen

ausgeführt, er sei in der Etagenküche am Kochen gewesen, als der Rekurrent

diese betreten habe und einige Male hinter ihm hin und her gelaufen sei. Er [C____]

habe daraufhin die Küche verlassen, sei in seine Zelle gegangen und habe dort

am Tisch vor dem Fenster gegessen. Da sei der Rekurrent in seine Zelle gekommen

und habe ihm Faustschläge gegen den Kopf gegeben. Er habe daraufhin

zurückgeschlagen und den Rekurrenten aus der Zelle gestossen. Dabei habe er die

Gegensprechanlage betätigt, woraufhin das Aufsichtspersonal gekommen sei. Auch

die Mitgefangenen auf der Etage hätten geholfen, ihn zu beschützen. Anlässlich

der Anhörung zum Vorfall durch den Vizedirektor am 11. Juli 2022 erklärte C____,

als er in der Küche am Eier kochen gewesen sei, sei der Rekurrent hinter ihm

herumgelaufen. Er habe schnell gemacht, sei in seine Zelle gegangen und habe

dort gegessen. Nach wenigen Minuten sei der Rekurrent in seine Zelle gekommen

und habe ihn auf den Kopf geschlagen. Da habe er zurückgeschlagen und den

Rekurrenten gegen die Kaffeemaschine weggeschoben. Bei der Kaffeemaschine habe

ein Messer gelegen und er habe Angst gehabt, dass der Rekurrent dieses nehme.

Er habe den Rekurrenten aus der Zelle bugsiert, dieser habe aber immer noch

weitergemacht. Die Mitgefangenen hätten sie dann getrennt und er habe den

Zellenruf betätigt.

3.1.3

Bei

dieser Sachlage lasse sich – so die PAKO – nicht abschliessend eruieren, wer

von den beiden mit der Auseinandersetzung begonnen habe. Auch die vom

Rekurrenten als Zeugen bezeichneten Mitgefangenen (E____ und D____) hätten

ihren Angaben gegenüber dem Vizedirektor zufolge nicht gesehen, wie die

Auseinandersetzung begonnen habe. Letztlich sei es aber auch nicht

entscheidend, welcher der beiden Gefangenen die körperliche Auseinandersetzung

begonnen habe. Fest stehe, dass der Rekurrent und C____ gegenseitig tätlich geworden

seien und sich geschlagen hätten. Für beide hätten daraus leichte Verletzungen

resultiert. In der JVA Bostadel werde von allen Gefangenen erwartet, dass sie

einander mit Anstand begegneten. Jeder Gefangene sei angehalten, die

Umgangsregeln und -formen einzuhalten und tätlichen Auseinandersetzungen aus

dem Weg zu gehen. Sowohl der Rekurrent als auch C____ hätten sich aus der

Situation hinausbegeben und beim Anstaltspersonal um Hilfe ersuchen können,

anstatt den anderen körperlich anzugehen. Dies hätten sie jedoch nicht getan.

3.1.4

Was

den Kontext der tätlichen Auseinandersetzung betreffe, mache der Rekurrent

geltend, Drohungen und Beschimpfungen aus einem Umfeld ausgesetzt zu sein,

welches in Basel illegale Sportwetten und Geldspiele anbiete. Da er gewillt

sei, in diesem Zusammenhang im Rahmen eines Strafverfahrens Aussagen zu machen

bzw. bereits Aussagen gemacht habe, befürchte er schwerwiegende Repressalien

aus diesem Umfeld bzw. er sei in der JVA Bostadel bereits Opfer solcher

Repressalien geworden. Konkret habe C____ den Rekurrenten bereits vor der

tätlichen Auseinandersetzung am Abend des 10. Juli 2022 anlässlich eines

Spaziergangs am Mittag desselben Tages beschimpft und mit dem Tod bedroht.

Angesichts dieser Bedrohungssituation habe der Rekurrent sich gegen den

körperlichen Angriff des Mitgefangenen wehren dürfen. Ein vom Rekurrenten als

Zeuge bezeichneter Mitgefangener habe am 11. Juli 2022 gegenüber dem

Vizedirektor angegeben, er sei mit dem Rekurrenten über Mittag spazieren

gewesen, als C____ zum Rekurrenten gesagt habe: «Du redest schlecht über mich

du Arschloch» und: «Du musst aufpassen, ich ficke deine Mutter, und ich komme

in deine Zelle». Todesdrohungen erwähne der Mitgefangene aber nicht. C____ sage

zum Spaziergang über Mittag am 10. Juli 2022, der Rekurrent habe ein paar

Wörter gesagt, woraufhin er [C____] gefragt habe, ob er das zu ihm sage.

Daraufhin habe der Rekurrent ihn gefragt, ob er eine Wunde habe, wo er kratzen

solle. C____ habe den Rekurrenten gefragt, wieso dieser so mit ihm rede. Da

habe sich der Rekurrent an die Aufsicht gewandt und gesagt, der Mitgefangene bedrohe

ihn. Auch hier sei – so die PAKO – letztlich unklar, was genau sich auf dem

Spaziergang zwischen C____ und dem Rekurrenten zugetragen habe. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass C____ den Rekurrenten effektiv bedroht oder

beleidigt habe. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte,

rechtfertige dies keine körperlichen Tätlichkeiten. Auch wenn C____ mit den

körperlichen Tätlichkeiten begonnen hätte, sei nicht ersichtlich, weshalb es

dem Rekurrenten nicht möglich gewesen wäre, sich von der Auseinandersetzung zu

distanzieren und nötigenfalls beim Anstaltspersonal um Hilfe zu ersuchen.

Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass es nicht der Rekurrent, sondern C____

gewesen sei, der sich mittels Zellenruf an das Anstaltspersonal gewandt und um

Hilfe gebeten habe.

3.1.5

Im

Weiteren erwog die PAKO, dass selbst wenn eine solche Bedrohungslage

tatsächlich vorliegen würde, sich daraus allein nichts Abschliessendes über die

konkrete Situation bei der tätlichen Auseinandersetzung vom 10. Juli 2022

ableiten lasse. Immerhin sei sowohl dem Antrag der JVA Bostadel auf Versetzung

in die Sicherheitsabteilung B vom 15. Juli 2022 als auch der Anordnung des SMV dieser

Versetzung vom 21. Juli 2022 zu entnehmen, dass der Rekurrent Mühe gehabt habe,

sich im Grosskollektiv des Normalvollzugs einzufinden. Erwähnt werde ein

Streitgespräch mit Handgreiflichkeiten am 4. Juli 2022 mit drei

Mitgefangenen, in das der Rekurrent involviert gewesen sei. Ausserdem habe der

Rekurrent am 8. Juli 2022 mitgeteilt, er wolle nicht mehr mit einem

Mitgefangenen zusammenarbeiten, da dieser Lügen über ihn erzählt habe, wobei

der Rekurrent immer aufgeregter und lauter geworden sei. Die Versetzung in die

Sicherheitsabteilung B sei vom SMV letztlich denn auch angeordnet worden, weil

der Rekurrent «im Normalvollzug ein untragbares Sicherheitsrisiko darstellt»

und mit seinem Verhalten «Drittpersonen und die anstaltsinterne Sicherheit

gefährdet». Die erwähnten Vorfälle zeigten, dass die mögliche Bedrohungslage

nicht als einziger oder alleiniger Auslöser der tätlichen Auseinandersetzung

vom 10. Juli 2022 in Betracht falle, sondern auch der Rekurrent im Vorfeld der

zu beurteilenden Auseinandersetzung bereits mehrfach auffällig geworden sei. Vor

diesem Hintergrund lasse sich allein aus dem Umstand, dass für den Rekurrenten

eine Gefährdungssituation bestanden haben könnte, nicht ableiten, dass die

tätliche Auseinandersetzung vom 10. Juli 2022 von C____ ausgegangen sei und der

Rekurrent keine andere Möglichkeit gehabt habe, als sich dagegen körperlich zur

Wehr zu setzen.

3.1.6

Hinsichtlich

der ausgesprochenen Sanktion erwog die PAKO schliesslich, dass gestützt auf

Art. 35 in Verbindung mit Art. 36 der Hausordnung der JVA Bostadel vom 23.

September 2020 (HO JVA Bostadel, BGS 332.312) bzw. gemäss dem anstaltsinternen

«Reglement Disziplinarmassnahmen» vom 8. Februar 2021 bei leichten

Körperverletzungen gegenüber Mitgefangenen als Disziplinarmassnahme ein Arrest

zwischen drei und sieben Tagen vorgesehen sei. Angesichts der Verletzungen, die

der Rekurrent dem Mitgefangenen zugefügt habe, sei ein Arrest von fünf Tagen

Dispositiv

als angemessen zu beurteilen. Da die Disziplinarmassnahme demnach zurecht

verfügt worden sei, liege keine unrechtmässige Verletzung der persönlichen

Freiheit des Rekurrenten vor. Ein Anspruch auf Genugtuung sei daher nicht

auszumachen. Für dessen Beurteilung wäre aber ohnehin nicht die PAKO zuständig.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 des Vertrags hafte die Anstalt für den Schaden, den

das Personal in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Privaten

widerrechtlich zufüge, wobei für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen

die zugerischen Gerichte zuständig seien. Zuständigkeit und Verfahren richteten

sich folglich nach den §§ 18 ff. des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der

Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979

(Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 154.11). Auf das Genugtuungsbegehren des

Rekurrenten sei daher nicht einzutreten.

3.2

3.2.1 A____

lässt mit seinem Rekurs ausführen, die Begründung der PAKO sei voreingenommen,

weil sie davon ausgehe, dass es im Gefängnisalltag keine Notwehrsituationen

geben könne. Zudem missachte sie, dass auch ein Gefangener Anspruch auf

körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR

101) habe und sich wehren dürfe, wenn er körperlich angegriffen werde. Wie er

glaubhaft schildere, sei er vom Mitgefangenen von hinten angegriffen und auf

den Hinterkopf geschlagen worden. Er habe sich unmittelbar mit weiteren

Schlägen bedroht gefühlt und habe sich entsprechend in einer Notwehrsituation

befunden, so dass er berechtigt gewesen sei, sich körperlich gegen weitere

Schläge des Aggressors zu wehren. Zudem sei es naiv und blauäugig, etwas aus

der Tatsache ableiten zu wollen, dass es der Aggressor gewesen sei, welcher

mittels Zellenruf um Hilfe gebeten habe, zumal gerade auch dieser ein Motiv für

den Zellenruf habe. Mit dem Hilferuf habe er nämlich versucht, sich als Opfer

des Ereignisses zu inszenieren.

3.2.2 Für

die Glaubhaftigkeit seiner Angaben würden – so der Rekurrent – auch die

Gesamtumstände sprechen. Er sei noch immer mit Drohungen aus dem Umfeld konfrontiert,

welches in der Region Basel illegale Sportwetten anbiete und er befürchte

diesbezügliche Repressalien. Aus diesem Grund sei er am Mittag vor dem Ereignis

im Spazierhof der JVA Bostadel mit dem Tod bedroht und am Abend tätlich

angegriffen worden. Für den durch den Vollzug der Disziplinarmassnahme

erlittenen immateriellen Schaden sei ihm in der Form einer Geldzahlung in Höhe von

CHF 2'000.– eine angemessene Genugtuung auszurichten.

3.3

3.3.1 Die

Vizepräsidentin der PAKO bringt mit ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2023 vor, die

geltend gemachte Bedrohungslage sei – wie bereits im angefochtenen Entscheid

ausführlich dargelegt – nicht der einzige Umstand, der als möglicher Auslöser

der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Rekurrenten und C____ in

Betracht falle. Bereits als die PAKO ihren Entscheid gefällt habe, sei

aktenkundig gewesen, dass der SMV in seiner Verfügung vom 21. Juli 2022

betreffend Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung B der JVA

Bostadel aufgrund verschiedener Vorfälle zum Schluss gekommen sei, dass der

Rekurrent eine Gewaltbereitschaft zeige, die im Normalvollzug ein untragbares

Sicherheitsrisiko darstelle und Drittpersonen sowie die anstaltsinterne

Sicherheit gefährde. Danach sei es zu weiteren Vorfällen gekommen, bei denen

sich der Rekurrent auf der Sicherheitsabteilung B sehr fordernd,

rechthaberisch, aufbrausend sowie respekt- und distanzlos gezeigt habe. Der

Rekurrent sei deshalb am 19. Oktober 2022 in die JVA Lenzburg versetzt worden.

Die Versetzung sei auf Initiative der JVA Bostadel erfolgt, weil das Verhalten

des Rekurrenten auf der Sicherheitsabteilung B zunehmend eskaliert sei und eine

kooperative, zielgerichtete Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden der

Sicherheitsabteilung nicht möglich gewesen sei.

3.3.2 Das

wiederholt aggressive Verhalten des Rekurrenten im Strafvollzug vermöge für

sich bereits gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu

begründen. Der Umstand, dass der Zellenruf nach der körperlichen

Auseinandersetzung nicht durch den Rekurrenten getätigt worden sei, sondern

durch C____, lasse es plausibel erscheinen, dass die Darstellung von Letzterem

zutreffen könnte, wonach der Rekurrent in dessen Zelle gegangen sei und ihn

angegriffen habe. Damit lasse sich auch nicht mit hinreichender Gewissheit

erstellen, dass bei der körperlichen Auseinandersetzung eine Notwehrsituation

vorgelegen sei, die dem Rekurrenten keine andere Möglichkeit gelassen habe, als

sich körperlich gegen seinen Mitgefangenen zur Wehr zu setzen. Da die Anordnung

der Disziplinarmassnahme gerechtfertigt gewesen sei, sei dem Rekurrenten auch

keine Genugtuung zuzusprechen, wobei die beantragte Höhe der Genugtuung mit CHF

400.– pro Arresttag ohnehin deutlich überhöht erscheine.

3.4 Der

Rekurrent bringt mit seiner Stellungnahme vom 5. April 2023 vor, sein

Vollzugsverhalten in der JVA Lenzburg sei gemäss dem Vollzugsbericht vom 13.

Januar 2023 vorbildlich. Zudem sei es eine Tatsache, dass seine Verlegung in

die Sicherheitsabteilung der JVA Bostadel nicht wegen Fremdgefährdung, sondern

zum Eigenschutz erfolgt sei. Dies gehe aus dem Schreiben der JVA Bostadel vom

15. Juli 2022 an den SMV und dem Protokoll einer Anhörung des Rekurrenten desselben

Tages hervor. Dass sich die Anstalt ernsthaft Sorgen um seine körperliche Unversehrtheit

gemacht habe, belege auch der Umstand, dass sich der Vizedirektor telefonisch

bei seinem Anwalt gemeldet und diesen gebeten habe, auf ihn zwecks Verlegung in

die Sicherheitsabteilung positiv einzuwirken. Die von ihm geltend gemachte

Notwehrsituation sei deshalb durchaus plausibel. Wenn die PAKO die

Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mit dem Argument anzweifle, dass es nicht er gewesen

sei, welcher den Zellenruf getätigt habe, so sei dies ein Scheinargument, da es

durchaus raffiniert sein könne, den Zellenruf zu tätigen, wenn man nicht das Opfer,

sondern der Angreifer sei. Dass der involvierte Mitgefangene gewieft erscheine,

zeige sich etwa auch darin, dass er gemäss der Anhörung durch die Oberaufsicht

«ein Haar auf dem Lavabo» sichergestellt habe für den Fall, dass man ihm nicht

glaube, dass der Rekurrent in seiner Zelle gewesen sei.

3.5

3.5.1 Der

Rekurrent bringt nichts vor, was die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen

der PAKO in Frage stellen könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten

hat, hat das Disziplinarverfahren eigenständige Bedeutung und ist nicht mit

einem Strafverfahren gekoppelt. Das Disziplinarrecht hat Ordnungsfunktion und

dient der Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Anstalt (BGE 97 I 831 E. 2; VGer ZH VB.2012.00292 vom 6. August 2012 E. 2.2; Brägger, in: Brägger [Hrsg.], Das

schweizerische Vollzugslexikon, Von der vorläufigen Festnahme zur bedingten

Entlassung, 2. Auflage, Basel 2022, S. 189). Insofern ist mit der PAKO nicht

von vorrangiger Bedeutung, wer mit dem zur Diskussion stehenden Streit begonnen

hat. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Beteiligten sich aus der Situation

hinausbegeben und beim Anstaltspersonal um Hilfe hätten ersuchen können,

anstatt sich gegenseitig körperlich anzugehen.

3.5.2 Unabhängig

davon lässt sich eine Notwehrsituation des Rekurrenten auch nicht begründen,

zumal seine Angaben wenig glaubhaft sind: So ist zunächst festzuhalten, dass es

C____ gewesen ist, der den Zellenruf betätigt und Hilfe gesucht hat, wobei sich

der Vorfall seiner Schilderung nach in seiner Zelle zugetragen haben soll, was

aufgrund der Koinzidenz mit dem Notruf (aus seiner Zelle) plausibel ist.

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist eine diesbezügliche Inszenierung

schwer vorstellbar, zumal C____ damit rechnen musste, diesfalls ebenfalls

diszipliniert zu werden, was abwegig erscheint. Zudem ist es unzutreffend, wenn

der Rekurrent behauptet, E____ habe die Todesdrohung (am Mittag des 10. Juli

2022) ebenfalls gehört. Dieser sprach gegenüber der Oberaufsicht «bloss» von

einer Beleidigung, entgegen der Darstellung des Rekurrenten aber nicht von

Todes-drohungen (Akten S. 80). Darüber hinaus spricht für die

Sachverhaltsversion von C____, dass seine Ausführungen im Rahmen der

Sachverhaltsschilderung beim Vizedirektor (der Rekurrent habe ihn gefragt, ob

er eine Wunde habe, wo er kratzen solle [vgl. dazu E. 3.1.4]), doch

speziell anmuten, sodass sie im Rahmen der Prüfung von Realitätskriterien im

Sinne einer ausgefallenen Einzelheit kaum ausgedacht sein dürften. Kommt dazu,

dass C____ anlässlich der Anhörung zum Vorfall durch den Vizedirektor vom 11. Juli

2022 auch erklärte, bei der Kaffeemaschine habe ein Messer gelegen und er habe

Angst gehabt, dass der Rekurrent dieses nehme. Als Schilderung eines

innerpsychologischen Vorgangs spricht auch dies für den Realitätsbezug der

entsprechenden Schilderung (vgl. zum dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse

Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine

Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,

forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; AGE SB.2022.49 vom 15. März 2023 E. 3.3.3,

SB.2022.7 vom 10. November 2022 E. 3.2.2).

3.5.3 Auch

zu der vom Rekurrenten geltend gemachten Gefährdungssituation sowie deren

Relevanz für die streitgegenständliche Disziplinarverfügung hat sich die PAKO überzeugend

geäussert, weshalb der Beweisantrag, die Akten des Strafverfahrens gegen C____

beizuziehen, auch von der Rekurskommission abzuweisen bleibt. Ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass der Rekurrent unmittelbar nach dem Vorfall sowohl bei der

Sachverhaltsschilderung gegenüber dem Oberaufseher als auch im Rahmen des

Gesprächs mit dem Vizedirektor nicht über Probleme mit Mitgefangenen bzw. nicht

von illegalen Sportwetten berichtet hat (vgl. dazu schon E. 3.1.2;

Akten S. 73 ff.). Mit C____ habe er vielmehr aus politischen Gründen

Probleme (Akten S. 76 f.). Auch die Zeugen D____ und E____ stellen keinen Bezug

zu illegalen Sportwetten her, sondern sprechen ebenfalls von Provokationen aus

politischen Gründen (Akten S. 80 f.). Darüber hinaus fällt der Rekurrent mit

der PAKO immer wieder durch unberechenbares und fremdaggressives Verhalten auf,

was den streitgegenständlichen Vorfall durchaus als persönlichkeitsadäquat

erscheinen lässt. So wurde er – mitunter aufgrund des streitgegenständlichen

Vorfalls vom 10. Juli 2022 und den in Erwägung 3.1.5 dargestellten

Verfehlungen in der JVA Bostadel – aufgrund seines fordernden, rechthaberischen,

aufbrausenden und respekt- sowie distanzlosen Verhaltens am 19. Oktober 2022 in

die JVA Lenzburg verlegt (Akten S: 167 ff.). Am 17. Februar 2023 wurde er dort mit

sieben Tagen Arrest diszipliniert, nachdem er einen Vollzugsangestellten

beleidigte und Gegenstände gegen ihn warf (einen Eimer und das Essenstablett)

sowie im Besitz von weniger als einem Gramm Cannabis war (Akten S. 294).

Am 2. Mai 2023 wurde der Rekurrent mit zehn Tagen Arrest sanktioniert, da er

einem Mitarbeitenden, nachdem dieser eine verbale Auseinandersetzung mit einem

Mitgefangenen schlichten wollte, die Faust ins Gesicht schlug (Akten S. 295).

Diese Vorfälle im Normalvollzug haben dazu geführt, dass die JVA Lenzburg mit

Schreiben vom 5. Mai 2023 an den SMV gelangt ist und die Versetzung des

Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung I (Einzelhaft) beantragt hat, was vom

SMV mit Verfügung vom 10. Mai 2023 denn auch angeordnet wurde (Akten S. 296

ff.). Dass sich der Rekurrent im Kleingruppenvollzug des SITRAK II der JVA

Lenzburg offenbar vorbildlich verhalten hat (Akten S. 188 ff.), erstaunt

nicht, handelt es sich dabei gemäss der Beschreibung auf der Homepage der JVA

Lenzburg doch um ein hochstrukturiertes Setting mit besonders intensiver

Betreuung (https://cutt.ly/WwPhL8Yz, zuletzt besucht

am 4. Januar 2024).

3.5.4 Im

Weiteren ist auch festzuhalten, dass sich die Vorfälle im Strafvollzug (sei es

in Bostadel oder Lenzburg) mit der Beurteilung des Sachverständigen im

Gutachten der UPK vom 29. März 2022 decken. So führt F____ in seinem Gutachten

(Akten S. 258) aus, es sei beim Rekurrenten eine deutliche Unausgeglichenheit

in zahlreichen Bereichen zu konstatieren. Im Bereich des Denkens und Empfindens

zeige er ein selbstgerechtes Denken mit einem eigenen Wertesystem, das sich in

querulatorischem Verhalten ausdrücke. Sein Denken sei selbstgerecht (er habe –

wenn er etwas getan habe – immer gute Leistungen erbracht, er wisse, was

richtig sei, seinerseitige Impulsdurchbrüche auch im Rahmen von Delinquenz

seien grundsätzlich berechtigte Reaktionen auf Ungerechtigkeiten) mit einer

gewissen Grossartigkeit (Kämpfer gegen Ungerechtigkeit) und von hoher

Kränkbarkeit sowie Nachhaltigkeit (Zusammenbruch nach Verlassenwerden durch die

zweite Ehefrau, Empörung und Reaktion mit Beleidigungen bei vermeintlichen

Angriffen auf seine Person) geprägt. Nicht zuletzt aus den Vorstrafen gehe eine

situativ unangemessen erhöhte Impulsivität und Aggressivität hervor (oft

schnelles Reagieren mit übermässigem Drohen und Beleidigungen und auch

Anwendung von Gewalt und Wiederkommen zur Vollendung der Körperverletzung nach

gefühlter Attacke auf seinen Sohn im Supermarkt). Die Verhaltens- und

Gefühlsregulation erscheine dabei in zahlreichen Situationen wenig

problemlösungsorientiert und impulsiv. Das Selbstbild sei anhaltend fragil und

schlussendlich in vielen Aspekten nicht vereinbar mit der Realität (zum

Beispiel ein vorgeblich hoher Selbstwert bei offenkundig fehlendem Erfolg in

fast allen Lebensbereichen). Der Gutachter diagnostiziert eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61)

und eine Störung durch Cannabinoide (schädlicher Gebrauch [ICD 10 F12.1]). Es

müsse von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten und andere

Straftaten ausgegangen werden.

3.5.5 Die

Angemessenheit der auf fünf Tage beschränkten Disziplinarmassnahme wurde nicht

gerügt, wobei auch diesbezüglich auf die abermals überzeugenden Erwägungen der

PAKO verwiesen werden kann (vgl. dazu E. 3.1.6). Im Übrigen ist festzuhalten,

dass die Arrestzellen aus organisatorischen Gründen nicht benutzt werden

konnten und die Massnahme daher auf der Zelle des Rekurrenten vollzogen wurde.

Dabei wurde für die Dauer der Disziplinierung das Zellenfenster speziell mit

einem Gitter gesichert und es wurde sämtliche Unterhaltungselektronik aus der

Zelle entfernt. Insofern war die Massnahme ohnehin weniger einschneidend, als sie

beim Vollzug in der eigentlichen Arrestzelle gewesen wäre.

3.5.6 Da

die Disziplinarmassnahme nach dem Gesagten zu Recht verfügt wurde, liegt keine

unrechtmässige Verletzung der persönlichen Freiheit des Rekurrenten vor. Ein Anspruch

auf Genugtuung ist daher nicht auszumachen. Es kann damit offenbleiben, ob für

die Beurteilung der Genugtuungsforderung – wie die PAKO erwogen hat – die

Gerichte des Kantons Zug zuständig wären.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Gemäss § 10 Abs. 1 des Reglements ist

das Verfahren vor der Rekurskommission kostenlos. Dem Rekurrenten wurde mit

Verfügung der Präsidentin vom 10. März 2023 zufolge Parallelität von

Disziplinar- und Strafverfahren bzw. der damit verbundenen Komplexität die

unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, sodass sein Vertreter für das

Rekursverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Auf die

nachvollziehbar begründete Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands vor der PAKO (vorinstanzlicher Entscheid S. 5

f.) ist nicht zurückzukommen, zumal das Sistierungsgesuch erst vor der

Rekurskommission eingereicht wurde. Der von B____ betriebene Aufwand ist mangels

Kostennote auf fünf Stunden zu CHF 200.– (zuzüglich 3 % Auslagen, zuzüglich

Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu schätzen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____, wird aus

der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1'030.– (inklusive Auslagen),

zuzüglich CHF 79.30 Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 1'109.30, ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Direktion der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel

-

Paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt

Bostadel

REKURSKOMMISSION FÜR DIE INTERKANTONALE

STRAFANSTALT BOSTADEL

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.