BO.2022.1
Disziplinarvergehen (Tätlichkeit)
26. Januar 2024Deutsch25 min
Basel-Stadt ausgesprochenen siebenjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen versuchter
Source bs.ch
Rekurskommission für die
Interkantonale Strafanstalt Bostadel
BO.2022.1
URTEIL
vom 26. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Pascal Stüdli, lic. iur.
Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg 1
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Direktion der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel vom 8. November 2022
betreffend Disziplinarvergehen
(Tätlichkeit)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
befand sich zwischen dem 2. Juni 2022 und dem 18. Oktober 2022 im Rahmen des
vorzeitigen Strafvollzugs hinsichtlich einer erstinstanzlich vom Strafgericht
Basel-Stadt ausgesprochenen siebenjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung (das Urteil ist nicht rechtskräftig) in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel. Am 10. Juli 2022 kam es zwischen dem
Rekurrenten und dem Mitgefangenen C____ zu einer körperlichen
Auseinandersetzung, in deren Folge sich beide Beteiligten leicht verletzten. Nachdem
beiden das rechtliche Gehör gewährt und darüber hinaus zwei Zeugen (D____ und E____)
angehört wurden, verfügte der Vizedirektor der JVA Bostadel am 11. Juli 2022
für beide Insassen einen fünftägigen Arrest. Einem allfälligen Rechtsmittel
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Entscheid vom 8. November 2022
wies die paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt
Bostadel (PAKO) einen hiergegen erhobenen Rekurs ab. Auf ein
Genugtuungsbegehren des Rekurrenten trat sie nicht ein und das Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 25. November 2022 erhobene Rekurs an die
Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel
(Rekurskommission), mit dem A____, vertreten durch B____, beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass gegen ihn
zu Unrecht eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen worden sei (Ziff. 1). Zudem
sei dem Rekurrenten für den durch den Vollzug der Disziplinarmassnahme
erlittenen immateriellen Schaden eine Genugtuung von CHF 2'000.– auszurichten
(Ziff. 2). Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Entscheid der PAKO vom 8.
November 2022 insofern an einem formellen Mangel leide, als aus dem Entscheid
nicht ersichtlich sei, welche Mitglieder der Aufsichtskommission am Entscheid
mitgewirkt hätten (Ziff. 3). Schliesslich sei dem Rekurrenten für die ihm im
Verfahren vor der PAKO entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung
zuzusprechen, eventualiter sei seinem Rechtsvertreter für dessen Zeitaufwand im
Verfahren vor der PAKO eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
auszurichten (Ziff. 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates, wobei A____ für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____ als
unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen sei (Ziff. 5). Im Sinne eines
Verfahrensantrags wird schliesslich darum ersucht, das Rekursverfahren zu
sistieren, bis bezüglich der parallel eingereichten Strafanzeige des
Rekurrenten gegen C____ eine rechtskräftige Erledigung vorliege.
Die Präsidentin
der Rekurskommission stellte der Vorsitzenden der PAKO den Rekurs mit Verfügung
vom 1. Dezember 2022 zunächst «nur» zur Kenntnis zu und bat sie, vorweg zum
Sistierungsantrag Stellung zu beziehen, was am 16. Dezember 2022 mit dem Antrag
auf Abweisung des Ersuchens denn auch geschah. Hierzu nahm der Rekurrent mit
Eingabe vom 16. Januar 2023 Stellung. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies
die Präsidentin den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens bis zur
rechtskräftigen Erledigung der vom Rekurrenten erstatteten Anzeige gegen C____ ab.
Gleichzeitig bat sie die Vorsitzende der PAKO, nunmehr auch materiell zum
Rekurs vom 25. November 2022 Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom
6. März 2023 hat sich die Vizepräsidentin der PAKO mit dem Antrag auf vollumfängliche
Abweisung des Rekurses zum Materiellen vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 10.
März 2023 bewilligte die Präsidentin der Rekurskommission dem Rekurrenten die
unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____ und setzte ihm gleichzeitig Frist, um
sich zur Stellungnahme der Vizepräsidentin der PAKO fakultativ vernehmen zu
lassen. Diese Möglichkeit nahm der Rekurrent mit Schreiben vom 5. April 2023
bzw. mit ergänzender Eingabe vom 16. Augst 2023 wahr. Mit Eingabe vom 21.
August 2023 beantragte er zudem, es seien die Akten des gegen C____ geführten
(inzwischen zufolge unbekannten Aufenthalts sistierten) Strafverfahrens wegen
versuchter Erpressung, Beschimpfung, Drohung und einfacher Körperverletzung
einzuholen. Diesen Antrag wies die Präsidentin mit Verfügung vom 13. Oktober
2023 ab (anderer Entscheid durch die Rekurskommission vorbehalten). Ausserdem
verlangte sie von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für
Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) verschiedene
Auskünfte, deren Antworten am 17. November 2023 beim Appellationsgericht
eingingen und in der Folge allen Beteiligten zugestellt wurden.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Laut
§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und
zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Vertrag, SG 258.500)
ist die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO
im Sinne von Art. 12 lit. h (Erledigung von Disziplinarfällen gemäss den
Vorschriften der Hausordnung) zuständig. Das dabei anzuwendende Verfahren wurde
von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem Reglement,
datierend vom 8. Juni 2021, festgelegt. Nach § 11 dieses Reglements finden
die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
desjenigen Kantons, der das Präsidium stellt, sinngemäss Anwendung, soweit das
Reglement keine Vorschriften enthält. Da der Kanton Basel-Stadt zwischen den
Jahren 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission stellt, ist das
Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.
1.2
1.2.1
Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
diesem zwar berührt und hat insofern ein Interesse an dessen Aufhebung. Um
schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel
aktuell sein. Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem
Rekurrenten einen praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden,
dass das Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage
ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen
ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen
kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg wegen der Dauer des
Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.;
BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).
1.2.2
Nachdem
sich der Rekurrent seit dem 19. Oktober 2022 nicht mehr in der JVA Bostadel
befindet und der Arrest auch bereits vollzogen wurde, hätte er an sich kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Da die rechtzeitige Überprüfung von
sofort vollstreckten Disziplinarentscheiden (in casu wurde einem allfälligen
Rekurs bekanntermassen die aufschiebende Wirkung entzogen) auf dem Rekursweg
wegen der Dauer des Verfahrens indes kaum je möglich wäre, kann gemäss der
Rechtsprechung in solchen Fällen jedoch praxisgemäss vom Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden (BGE 124 I 231 E. 1b; BGer
1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 1.2).
1.3
Auf
den form- und fristgerecht im Sinne von § 6 des Reglements eingereichten Rekurs
ist somit einzutreten. Der Rekurskommission steht eine Rechts- und
Ermessenskontrolle zu (§ 9 Abs. 1 des Reglements).
2.
Was zunächst die
formelle Rüge angeht, aus dem angefochtenen Entscheid sei nicht ersichtlich,
welche Mitglieder der Aufsichtskommission am Entscheid mitgewirkt hätten, ist –
wie die PAKO in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2023 zutreffend ausgeführt
hat – festzuhalten, dass die Namen der Mitglieder der PAKO in den
Staatskalendern der Kantone Basel-Stadt und Zug öffentlich zugänglich sind. Mit
dieser Publikation wird der Anspruch auf Bekanntgabe der an einem Entscheid
mitwirkenden Personen einer Verwaltungsbehörde erfüllt. Die Namen dieser
Personen müssen im Rubrum des Entscheids nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht noch zusätzlich aufgeführt werden (BGE 114 la 278 E. 3c).
3.
3.1
3.1.1
Die
PAKO hat im angefochtenen Entscheid zum Sachverhalt erwogen, dem Rapport der
JVA Bostadel vom 10. Juli 2022 sei zu entnehmen, dass C____ an diesem Tag um zirka
18.00
Uhr über den Zellenruf die Zentrale informiert habe, dass er Hilfe
brauche. Mitarbeiter hätten daraufhin festgestellt, dass zwischen C____ und dem
Rekurrenten eine Schlägerei stattgefunden habe, von der beide leichte
Verletzungen davongetragen hätten. Die von den Verletzungen erstellten
Fotografien zeigten bei C____ einen kleinen Bluterguss an der inneren Oberlippe
sowie leichte Rötungen an den Händen. Auf den Fotografien der Verletzungen des
Rekurrenten seien insbesondere leichte Schürfungen und Rötungen an den
Unterarmen ersichtlich. Im Bereich der oberen linken Augenbraue zeichne sich
zudem eine sehr leichte, bläulich-rote Färbung ab, wobei anhand der Fotografien
schwer zu sagen sei, ob es sich um eine Schattierung oder einen leichten
Bluterguss handle.
3.1.2
Zum
Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung machten die Beteiligten
unterschiedliche Angaben. Der Rekurrent habe bei einer Befragung im Gesundheitsdienst
gegenüber der Oberaufsicht ausgeführt, dass er einige Runden auf der Etage
gelaufen sei, wie er das immer mache. Auf einmal habe er einen Schlag an den
Hinterkopf erhalten. Als er sich umgedreht habe, habe er von C____ weitere
Schläge ins Gesicht und den Kiefer bekommen. Er habe seinen Kontrahenten daraufhin
weggestossen, woraufhin andere Gefangene sie getrennt hätten. An der Anhörung
zum Vorfall durch den Vizedirektor vom 11. Juli 2022 erklärte der Rekurrent, er
habe am Abend auf der Etage eine Runde gedreht und einen Schlag von hinten
erhalten. Als er sich abgedreht habe, habe er weitere Schläge gekriegt. C____
habe bei der Befragung im Gesundheitsdienst gegenüber der Oberaufsicht hingegen
ausgeführt, er sei in der Etagenküche am Kochen gewesen, als der Rekurrent
diese betreten habe und einige Male hinter ihm hin und her gelaufen sei. Er [C____]
habe daraufhin die Küche verlassen, sei in seine Zelle gegangen und habe dort
am Tisch vor dem Fenster gegessen. Da sei der Rekurrent in seine Zelle gekommen
und habe ihm Faustschläge gegen den Kopf gegeben. Er habe daraufhin
zurückgeschlagen und den Rekurrenten aus der Zelle gestossen. Dabei habe er die
Gegensprechanlage betätigt, woraufhin das Aufsichtspersonal gekommen sei. Auch
die Mitgefangenen auf der Etage hätten geholfen, ihn zu beschützen. Anlässlich
der Anhörung zum Vorfall durch den Vizedirektor am 11. Juli 2022 erklärte C____,
als er in der Küche am Eier kochen gewesen sei, sei der Rekurrent hinter ihm
herumgelaufen. Er habe schnell gemacht, sei in seine Zelle gegangen und habe
dort gegessen. Nach wenigen Minuten sei der Rekurrent in seine Zelle gekommen
und habe ihn auf den Kopf geschlagen. Da habe er zurückgeschlagen und den
Rekurrenten gegen die Kaffeemaschine weggeschoben. Bei der Kaffeemaschine habe
ein Messer gelegen und er habe Angst gehabt, dass der Rekurrent dieses nehme.
Er habe den Rekurrenten aus der Zelle bugsiert, dieser habe aber immer noch
weitergemacht. Die Mitgefangenen hätten sie dann getrennt und er habe den
Zellenruf betätigt.
3.1.3
Bei
dieser Sachlage lasse sich – so die PAKO – nicht abschliessend eruieren, wer
von den beiden mit der Auseinandersetzung begonnen habe. Auch die vom
Rekurrenten als Zeugen bezeichneten Mitgefangenen (E____ und D____) hätten
ihren Angaben gegenüber dem Vizedirektor zufolge nicht gesehen, wie die
Auseinandersetzung begonnen habe. Letztlich sei es aber auch nicht
entscheidend, welcher der beiden Gefangenen die körperliche Auseinandersetzung
begonnen habe. Fest stehe, dass der Rekurrent und C____ gegenseitig tätlich geworden
seien und sich geschlagen hätten. Für beide hätten daraus leichte Verletzungen
resultiert. In der JVA Bostadel werde von allen Gefangenen erwartet, dass sie
einander mit Anstand begegneten. Jeder Gefangene sei angehalten, die
Umgangsregeln und -formen einzuhalten und tätlichen Auseinandersetzungen aus
dem Weg zu gehen. Sowohl der Rekurrent als auch C____ hätten sich aus der
Situation hinausbegeben und beim Anstaltspersonal um Hilfe ersuchen können,
anstatt den anderen körperlich anzugehen. Dies hätten sie jedoch nicht getan.
3.1.4
Was
den Kontext der tätlichen Auseinandersetzung betreffe, mache der Rekurrent
geltend, Drohungen und Beschimpfungen aus einem Umfeld ausgesetzt zu sein,
welches in Basel illegale Sportwetten und Geldspiele anbiete. Da er gewillt
sei, in diesem Zusammenhang im Rahmen eines Strafverfahrens Aussagen zu machen
bzw. bereits Aussagen gemacht habe, befürchte er schwerwiegende Repressalien
aus diesem Umfeld bzw. er sei in der JVA Bostadel bereits Opfer solcher
Repressalien geworden. Konkret habe C____ den Rekurrenten bereits vor der
tätlichen Auseinandersetzung am Abend des 10. Juli 2022 anlässlich eines
Spaziergangs am Mittag desselben Tages beschimpft und mit dem Tod bedroht.
Angesichts dieser Bedrohungssituation habe der Rekurrent sich gegen den
körperlichen Angriff des Mitgefangenen wehren dürfen. Ein vom Rekurrenten als
Zeuge bezeichneter Mitgefangener habe am 11. Juli 2022 gegenüber dem
Vizedirektor angegeben, er sei mit dem Rekurrenten über Mittag spazieren
gewesen, als C____ zum Rekurrenten gesagt habe: «Du redest schlecht über mich
du Arschloch» und: «Du musst aufpassen, ich ficke deine Mutter, und ich komme
in deine Zelle». Todesdrohungen erwähne der Mitgefangene aber nicht. C____ sage
zum Spaziergang über Mittag am 10. Juli 2022, der Rekurrent habe ein paar
Wörter gesagt, woraufhin er [C____] gefragt habe, ob er das zu ihm sage.
Daraufhin habe der Rekurrent ihn gefragt, ob er eine Wunde habe, wo er kratzen
solle. C____ habe den Rekurrenten gefragt, wieso dieser so mit ihm rede. Da
habe sich der Rekurrent an die Aufsicht gewandt und gesagt, der Mitgefangene bedrohe
ihn. Auch hier sei – so die PAKO – letztlich unklar, was genau sich auf dem
Spaziergang zwischen C____ und dem Rekurrenten zugetragen habe. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass C____ den Rekurrenten effektiv bedroht oder
beleidigt habe. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte,
rechtfertige dies keine körperlichen Tätlichkeiten. Auch wenn C____ mit den
körperlichen Tätlichkeiten begonnen hätte, sei nicht ersichtlich, weshalb es
dem Rekurrenten nicht möglich gewesen wäre, sich von der Auseinandersetzung zu
distanzieren und nötigenfalls beim Anstaltspersonal um Hilfe zu ersuchen.
Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass es nicht der Rekurrent, sondern C____
gewesen sei, der sich mittels Zellenruf an das Anstaltspersonal gewandt und um
Hilfe gebeten habe.
3.1.5
Im
Weiteren erwog die PAKO, dass selbst wenn eine solche Bedrohungslage
tatsächlich vorliegen würde, sich daraus allein nichts Abschliessendes über die
konkrete Situation bei der tätlichen Auseinandersetzung vom 10. Juli 2022
ableiten lasse. Immerhin sei sowohl dem Antrag der JVA Bostadel auf Versetzung
in die Sicherheitsabteilung B vom 15. Juli 2022 als auch der Anordnung des SMV dieser
Versetzung vom 21. Juli 2022 zu entnehmen, dass der Rekurrent Mühe gehabt habe,
sich im Grosskollektiv des Normalvollzugs einzufinden. Erwähnt werde ein
Streitgespräch mit Handgreiflichkeiten am 4. Juli 2022 mit drei
Mitgefangenen, in das der Rekurrent involviert gewesen sei. Ausserdem habe der
Rekurrent am 8. Juli 2022 mitgeteilt, er wolle nicht mehr mit einem
Mitgefangenen zusammenarbeiten, da dieser Lügen über ihn erzählt habe, wobei
der Rekurrent immer aufgeregter und lauter geworden sei. Die Versetzung in die
Sicherheitsabteilung B sei vom SMV letztlich denn auch angeordnet worden, weil
der Rekurrent «im Normalvollzug ein untragbares Sicherheitsrisiko darstellt»
und mit seinem Verhalten «Drittpersonen und die anstaltsinterne Sicherheit
gefährdet». Die erwähnten Vorfälle zeigten, dass die mögliche Bedrohungslage
nicht als einziger oder alleiniger Auslöser der tätlichen Auseinandersetzung
vom 10. Juli 2022 in Betracht falle, sondern auch der Rekurrent im Vorfeld der
zu beurteilenden Auseinandersetzung bereits mehrfach auffällig geworden sei. Vor
diesem Hintergrund lasse sich allein aus dem Umstand, dass für den Rekurrenten
eine Gefährdungssituation bestanden haben könnte, nicht ableiten, dass die
tätliche Auseinandersetzung vom 10. Juli 2022 von C____ ausgegangen sei und der
Rekurrent keine andere Möglichkeit gehabt habe, als sich dagegen körperlich zur
Wehr zu setzen.
3.1.6
Hinsichtlich
der ausgesprochenen Sanktion erwog die PAKO schliesslich, dass gestützt auf
Art. 35 in Verbindung mit Art. 36 der Hausordnung der JVA Bostadel vom 23.
September 2020 (HO JVA Bostadel, BGS 332.312) bzw. gemäss dem anstaltsinternen
«Reglement Disziplinarmassnahmen» vom 8. Februar 2021 bei leichten
Körperverletzungen gegenüber Mitgefangenen als Disziplinarmassnahme ein Arrest
zwischen drei und sieben Tagen vorgesehen sei. Angesichts der Verletzungen, die
der Rekurrent dem Mitgefangenen zugefügt habe, sei ein Arrest von fünf Tagen
Dispositiv
als angemessen zu beurteilen. Da die Disziplinarmassnahme demnach zurecht
verfügt worden sei, liege keine unrechtmässige Verletzung der persönlichen
Freiheit des Rekurrenten vor. Ein Anspruch auf Genugtuung sei daher nicht
auszumachen. Für dessen Beurteilung wäre aber ohnehin nicht die PAKO zuständig.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 des Vertrags hafte die Anstalt für den Schaden, den
das Personal in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Privaten
widerrechtlich zufüge, wobei für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen
die zugerischen Gerichte zuständig seien. Zuständigkeit und Verfahren richteten
sich folglich nach den §§ 18 ff. des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der
Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979
(Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 154.11). Auf das Genugtuungsbegehren des
Rekurrenten sei daher nicht einzutreten.
3.2
3.2.1 A____
lässt mit seinem Rekurs ausführen, die Begründung der PAKO sei voreingenommen,
weil sie davon ausgehe, dass es im Gefängnisalltag keine Notwehrsituationen
geben könne. Zudem missachte sie, dass auch ein Gefangener Anspruch auf
körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR
101) habe und sich wehren dürfe, wenn er körperlich angegriffen werde. Wie er
glaubhaft schildere, sei er vom Mitgefangenen von hinten angegriffen und auf
den Hinterkopf geschlagen worden. Er habe sich unmittelbar mit weiteren
Schlägen bedroht gefühlt und habe sich entsprechend in einer Notwehrsituation
befunden, so dass er berechtigt gewesen sei, sich körperlich gegen weitere
Schläge des Aggressors zu wehren. Zudem sei es naiv und blauäugig, etwas aus
der Tatsache ableiten zu wollen, dass es der Aggressor gewesen sei, welcher
mittels Zellenruf um Hilfe gebeten habe, zumal gerade auch dieser ein Motiv für
den Zellenruf habe. Mit dem Hilferuf habe er nämlich versucht, sich als Opfer
des Ereignisses zu inszenieren.
3.2.2 Für
die Glaubhaftigkeit seiner Angaben würden – so der Rekurrent – auch die
Gesamtumstände sprechen. Er sei noch immer mit Drohungen aus dem Umfeld konfrontiert,
welches in der Region Basel illegale Sportwetten anbiete und er befürchte
diesbezügliche Repressalien. Aus diesem Grund sei er am Mittag vor dem Ereignis
im Spazierhof der JVA Bostadel mit dem Tod bedroht und am Abend tätlich
angegriffen worden. Für den durch den Vollzug der Disziplinarmassnahme
erlittenen immateriellen Schaden sei ihm in der Form einer Geldzahlung in Höhe von
CHF 2'000.– eine angemessene Genugtuung auszurichten.
3.3
3.3.1 Die
Vizepräsidentin der PAKO bringt mit ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2023 vor, die
geltend gemachte Bedrohungslage sei – wie bereits im angefochtenen Entscheid
ausführlich dargelegt – nicht der einzige Umstand, der als möglicher Auslöser
der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Rekurrenten und C____ in
Betracht falle. Bereits als die PAKO ihren Entscheid gefällt habe, sei
aktenkundig gewesen, dass der SMV in seiner Verfügung vom 21. Juli 2022
betreffend Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung B der JVA
Bostadel aufgrund verschiedener Vorfälle zum Schluss gekommen sei, dass der
Rekurrent eine Gewaltbereitschaft zeige, die im Normalvollzug ein untragbares
Sicherheitsrisiko darstelle und Drittpersonen sowie die anstaltsinterne
Sicherheit gefährde. Danach sei es zu weiteren Vorfällen gekommen, bei denen
sich der Rekurrent auf der Sicherheitsabteilung B sehr fordernd,
rechthaberisch, aufbrausend sowie respekt- und distanzlos gezeigt habe. Der
Rekurrent sei deshalb am 19. Oktober 2022 in die JVA Lenzburg versetzt worden.
Die Versetzung sei auf Initiative der JVA Bostadel erfolgt, weil das Verhalten
des Rekurrenten auf der Sicherheitsabteilung B zunehmend eskaliert sei und eine
kooperative, zielgerichtete Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden der
Sicherheitsabteilung nicht möglich gewesen sei.
3.3.2 Das
wiederholt aggressive Verhalten des Rekurrenten im Strafvollzug vermöge für
sich bereits gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu
begründen. Der Umstand, dass der Zellenruf nach der körperlichen
Auseinandersetzung nicht durch den Rekurrenten getätigt worden sei, sondern
durch C____, lasse es plausibel erscheinen, dass die Darstellung von Letzterem
zutreffen könnte, wonach der Rekurrent in dessen Zelle gegangen sei und ihn
angegriffen habe. Damit lasse sich auch nicht mit hinreichender Gewissheit
erstellen, dass bei der körperlichen Auseinandersetzung eine Notwehrsituation
vorgelegen sei, die dem Rekurrenten keine andere Möglichkeit gelassen habe, als
sich körperlich gegen seinen Mitgefangenen zur Wehr zu setzen. Da die Anordnung
der Disziplinarmassnahme gerechtfertigt gewesen sei, sei dem Rekurrenten auch
keine Genugtuung zuzusprechen, wobei die beantragte Höhe der Genugtuung mit CHF
400.– pro Arresttag ohnehin deutlich überhöht erscheine.
3.4 Der
Rekurrent bringt mit seiner Stellungnahme vom 5. April 2023 vor, sein
Vollzugsverhalten in der JVA Lenzburg sei gemäss dem Vollzugsbericht vom 13.
Januar 2023 vorbildlich. Zudem sei es eine Tatsache, dass seine Verlegung in
die Sicherheitsabteilung der JVA Bostadel nicht wegen Fremdgefährdung, sondern
zum Eigenschutz erfolgt sei. Dies gehe aus dem Schreiben der JVA Bostadel vom
15. Juli 2022 an den SMV und dem Protokoll einer Anhörung des Rekurrenten desselben
Tages hervor. Dass sich die Anstalt ernsthaft Sorgen um seine körperliche Unversehrtheit
gemacht habe, belege auch der Umstand, dass sich der Vizedirektor telefonisch
bei seinem Anwalt gemeldet und diesen gebeten habe, auf ihn zwecks Verlegung in
die Sicherheitsabteilung positiv einzuwirken. Die von ihm geltend gemachte
Notwehrsituation sei deshalb durchaus plausibel. Wenn die PAKO die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mit dem Argument anzweifle, dass es nicht er gewesen
sei, welcher den Zellenruf getätigt habe, so sei dies ein Scheinargument, da es
durchaus raffiniert sein könne, den Zellenruf zu tätigen, wenn man nicht das Opfer,
sondern der Angreifer sei. Dass der involvierte Mitgefangene gewieft erscheine,
zeige sich etwa auch darin, dass er gemäss der Anhörung durch die Oberaufsicht
«ein Haar auf dem Lavabo» sichergestellt habe für den Fall, dass man ihm nicht
glaube, dass der Rekurrent in seiner Zelle gewesen sei.
3.5
3.5.1 Der
Rekurrent bringt nichts vor, was die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen
der PAKO in Frage stellen könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, hat das Disziplinarverfahren eigenständige Bedeutung und ist nicht mit
einem Strafverfahren gekoppelt. Das Disziplinarrecht hat Ordnungsfunktion und
dient der Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Anstalt (BGE 97 I 831 E. 2; VGer ZH VB.2012.00292 vom 6. August 2012 E. 2.2; Brägger, in: Brägger [Hrsg.], Das
schweizerische Vollzugslexikon, Von der vorläufigen Festnahme zur bedingten
Entlassung, 2. Auflage, Basel 2022, S. 189). Insofern ist mit der PAKO nicht
von vorrangiger Bedeutung, wer mit dem zur Diskussion stehenden Streit begonnen
hat. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Beteiligten sich aus der Situation
hinausbegeben und beim Anstaltspersonal um Hilfe hätten ersuchen können,
anstatt sich gegenseitig körperlich anzugehen.
3.5.2 Unabhängig
davon lässt sich eine Notwehrsituation des Rekurrenten auch nicht begründen,
zumal seine Angaben wenig glaubhaft sind: So ist zunächst festzuhalten, dass es
C____ gewesen ist, der den Zellenruf betätigt und Hilfe gesucht hat, wobei sich
der Vorfall seiner Schilderung nach in seiner Zelle zugetragen haben soll, was
aufgrund der Koinzidenz mit dem Notruf (aus seiner Zelle) plausibel ist.
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist eine diesbezügliche Inszenierung
schwer vorstellbar, zumal C____ damit rechnen musste, diesfalls ebenfalls
diszipliniert zu werden, was abwegig erscheint. Zudem ist es unzutreffend, wenn
der Rekurrent behauptet, E____ habe die Todesdrohung (am Mittag des 10. Juli
2022) ebenfalls gehört. Dieser sprach gegenüber der Oberaufsicht «bloss» von
einer Beleidigung, entgegen der Darstellung des Rekurrenten aber nicht von
Todes-drohungen (Akten S. 80). Darüber hinaus spricht für die
Sachverhaltsversion von C____, dass seine Ausführungen im Rahmen der
Sachverhaltsschilderung beim Vizedirektor (der Rekurrent habe ihn gefragt, ob
er eine Wunde habe, wo er kratzen solle [vgl. dazu E. 3.1.4]), doch
speziell anmuten, sodass sie im Rahmen der Prüfung von Realitätskriterien im
Sinne einer ausgefallenen Einzelheit kaum ausgedacht sein dürften. Kommt dazu,
dass C____ anlässlich der Anhörung zum Vorfall durch den Vizedirektor vom 11. Juli
2022 auch erklärte, bei der Kaffeemaschine habe ein Messer gelegen und er habe
Angst gehabt, dass der Rekurrent dieses nehme. Als Schilderung eines
innerpsychologischen Vorgangs spricht auch dies für den Realitätsbezug der
entsprechenden Schilderung (vgl. zum dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse
Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine
Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,
forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; AGE SB.2022.49 vom 15. März 2023 E. 3.3.3,
SB.2022.7 vom 10. November 2022 E. 3.2.2).
3.5.3 Auch
zu der vom Rekurrenten geltend gemachten Gefährdungssituation sowie deren
Relevanz für die streitgegenständliche Disziplinarverfügung hat sich die PAKO überzeugend
geäussert, weshalb der Beweisantrag, die Akten des Strafverfahrens gegen C____
beizuziehen, auch von der Rekurskommission abzuweisen bleibt. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass der Rekurrent unmittelbar nach dem Vorfall sowohl bei der
Sachverhaltsschilderung gegenüber dem Oberaufseher als auch im Rahmen des
Gesprächs mit dem Vizedirektor nicht über Probleme mit Mitgefangenen bzw. nicht
von illegalen Sportwetten berichtet hat (vgl. dazu schon E. 3.1.2;
Akten S. 73 ff.). Mit C____ habe er vielmehr aus politischen Gründen
Probleme (Akten S. 76 f.). Auch die Zeugen D____ und E____ stellen keinen Bezug
zu illegalen Sportwetten her, sondern sprechen ebenfalls von Provokationen aus
politischen Gründen (Akten S. 80 f.). Darüber hinaus fällt der Rekurrent mit
der PAKO immer wieder durch unberechenbares und fremdaggressives Verhalten auf,
was den streitgegenständlichen Vorfall durchaus als persönlichkeitsadäquat
erscheinen lässt. So wurde er – mitunter aufgrund des streitgegenständlichen
Vorfalls vom 10. Juli 2022 und den in Erwägung 3.1.5 dargestellten
Verfehlungen in der JVA Bostadel – aufgrund seines fordernden, rechthaberischen,
aufbrausenden und respekt- sowie distanzlosen Verhaltens am 19. Oktober 2022 in
die JVA Lenzburg verlegt (Akten S: 167 ff.). Am 17. Februar 2023 wurde er dort mit
sieben Tagen Arrest diszipliniert, nachdem er einen Vollzugsangestellten
beleidigte und Gegenstände gegen ihn warf (einen Eimer und das Essenstablett)
sowie im Besitz von weniger als einem Gramm Cannabis war (Akten S. 294).
Am 2. Mai 2023 wurde der Rekurrent mit zehn Tagen Arrest sanktioniert, da er
einem Mitarbeitenden, nachdem dieser eine verbale Auseinandersetzung mit einem
Mitgefangenen schlichten wollte, die Faust ins Gesicht schlug (Akten S. 295).
Diese Vorfälle im Normalvollzug haben dazu geführt, dass die JVA Lenzburg mit
Schreiben vom 5. Mai 2023 an den SMV gelangt ist und die Versetzung des
Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung I (Einzelhaft) beantragt hat, was vom
SMV mit Verfügung vom 10. Mai 2023 denn auch angeordnet wurde (Akten S. 296
ff.). Dass sich der Rekurrent im Kleingruppenvollzug des SITRAK II der JVA
Lenzburg offenbar vorbildlich verhalten hat (Akten S. 188 ff.), erstaunt
nicht, handelt es sich dabei gemäss der Beschreibung auf der Homepage der JVA
Lenzburg doch um ein hochstrukturiertes Setting mit besonders intensiver
Betreuung (https://cutt.ly/WwPhL8Yz, zuletzt besucht
am 4. Januar 2024).
3.5.4 Im
Weiteren ist auch festzuhalten, dass sich die Vorfälle im Strafvollzug (sei es
in Bostadel oder Lenzburg) mit der Beurteilung des Sachverständigen im
Gutachten der UPK vom 29. März 2022 decken. So führt F____ in seinem Gutachten
(Akten S. 258) aus, es sei beim Rekurrenten eine deutliche Unausgeglichenheit
in zahlreichen Bereichen zu konstatieren. Im Bereich des Denkens und Empfindens
zeige er ein selbstgerechtes Denken mit einem eigenen Wertesystem, das sich in
querulatorischem Verhalten ausdrücke. Sein Denken sei selbstgerecht (er habe –
wenn er etwas getan habe – immer gute Leistungen erbracht, er wisse, was
richtig sei, seinerseitige Impulsdurchbrüche auch im Rahmen von Delinquenz
seien grundsätzlich berechtigte Reaktionen auf Ungerechtigkeiten) mit einer
gewissen Grossartigkeit (Kämpfer gegen Ungerechtigkeit) und von hoher
Kränkbarkeit sowie Nachhaltigkeit (Zusammenbruch nach Verlassenwerden durch die
zweite Ehefrau, Empörung und Reaktion mit Beleidigungen bei vermeintlichen
Angriffen auf seine Person) geprägt. Nicht zuletzt aus den Vorstrafen gehe eine
situativ unangemessen erhöhte Impulsivität und Aggressivität hervor (oft
schnelles Reagieren mit übermässigem Drohen und Beleidigungen und auch
Anwendung von Gewalt und Wiederkommen zur Vollendung der Körperverletzung nach
gefühlter Attacke auf seinen Sohn im Supermarkt). Die Verhaltens- und
Gefühlsregulation erscheine dabei in zahlreichen Situationen wenig
problemlösungsorientiert und impulsiv. Das Selbstbild sei anhaltend fragil und
schlussendlich in vielen Aspekten nicht vereinbar mit der Realität (zum
Beispiel ein vorgeblich hoher Selbstwert bei offenkundig fehlendem Erfolg in
fast allen Lebensbereichen). Der Gutachter diagnostiziert eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61)
und eine Störung durch Cannabinoide (schädlicher Gebrauch [ICD 10 F12.1]). Es
müsse von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten und andere
Straftaten ausgegangen werden.
3.5.5 Die
Angemessenheit der auf fünf Tage beschränkten Disziplinarmassnahme wurde nicht
gerügt, wobei auch diesbezüglich auf die abermals überzeugenden Erwägungen der
PAKO verwiesen werden kann (vgl. dazu E. 3.1.6). Im Übrigen ist festzuhalten,
dass die Arrestzellen aus organisatorischen Gründen nicht benutzt werden
konnten und die Massnahme daher auf der Zelle des Rekurrenten vollzogen wurde.
Dabei wurde für die Dauer der Disziplinierung das Zellenfenster speziell mit
einem Gitter gesichert und es wurde sämtliche Unterhaltungselektronik aus der
Zelle entfernt. Insofern war die Massnahme ohnehin weniger einschneidend, als sie
beim Vollzug in der eigentlichen Arrestzelle gewesen wäre.
3.5.6 Da
die Disziplinarmassnahme nach dem Gesagten zu Recht verfügt wurde, liegt keine
unrechtmässige Verletzung der persönlichen Freiheit des Rekurrenten vor. Ein Anspruch
auf Genugtuung ist daher nicht auszumachen. Es kann damit offenbleiben, ob für
die Beurteilung der Genugtuungsforderung – wie die PAKO erwogen hat – die
Gerichte des Kantons Zug zuständig wären.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Gemäss § 10 Abs. 1 des Reglements ist
das Verfahren vor der Rekurskommission kostenlos. Dem Rekurrenten wurde mit
Verfügung der Präsidentin vom 10. März 2023 zufolge Parallelität von
Disziplinar- und Strafverfahren bzw. der damit verbundenen Komplexität die
unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, sodass sein Vertreter für das
Rekursverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Auf die
nachvollziehbar begründete Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands vor der PAKO (vorinstanzlicher Entscheid S. 5
f.) ist nicht zurückzukommen, zumal das Sistierungsgesuch erst vor der
Rekurskommission eingereicht wurde. Der von B____ betriebene Aufwand ist mangels
Kostennote auf fünf Stunden zu CHF 200.– (zuzüglich 3 % Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu schätzen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____, wird aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1'030.– (inklusive Auslagen),
zuzüglich CHF 79.30 Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 1'109.30, ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Direktion der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel
-
Paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt
Bostadel
REKURSKOMMISSION FÜR DIE INTERKANTONALE
STRAFANSTALT BOSTADEL
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.