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Entscheid

BO.2023.1

Disziplinarmassnahme bzw. besondere Sicherheitsmassnahme

12. Februar 2024Deutsch28 min

Arbeit zu einem Zwischenfall, bei dem ein Mitgefangener dem Rekurrenten einen Sitzhocker

Source bs.ch

Rekurskommission für die

Interkantonale Strafanstalt Bostadel

BO.2023.1

URTEIL

vom 12.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Pascal Stüdli, lic. iur.

Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Direktion der Interkantonalen

Strafanstalt Bostadel

Postfach 38, 6313 Menzingen

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission

der Interkantonalen Strafanstalt

Bostadel vom 4. Mai 2023

betreffend Disziplinarmassnahme

bzw. besondere Sicherheitsmassnah-

me

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

befand sich zwischen dem 14. April 2022 und dem 27. Januar 2023 im Rahmen des

vorzeitigen Strafvollzugs hinsichtlich einer erstinstanzlich vom Strafgericht

Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung (das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig) in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel. Ab dem 3. Januar 2023 erfolgte der

Vollzug auf deren Sicherheitsabteilung B. Am 19. Januar 2023 kam es während der

Arbeit zu einem Zwischenfall, bei dem ein Mitgefangener dem Rekurrenten einen Sitzhocker

über den Kopf schlug und es in der Folge zu einem Gerangel kam. Nachdem dem

Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt wurde, verfügte der Vizedirektor der

JVA Bostadel gleichentags wegen Tätlichkeiten gegenüber einem Mitgefangenen einen

dreitägigen Zelleneinschluss (Disziplinarverfügung). Da A____ nach dem Vorfall gegenüber

dem Mitgefangenen zudem Todesdrohungen ausgestossen haben soll, verfügte der

Vizedirektor wegen Fremdgefährdung auch einen Zelleneinschluss bis zur

Versetzung des Rekurrenten in eine andere Vollzugsanstalt (besondere Sicherheitsmassnahme).

Allfälligen Rechtsmitteln gegen die beiden Verfügungen wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 wies die paritätische

Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (PAKO) sowohl den

Rekurs gegen die Disziplinarverfügung als auch den Rekurs gegen die Verfügung

betreffend die besondere Sicherheitsmassnahme ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 15. Juni 2023 erhobene Rekurs an die

Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel

(Rekurskommission), mit dem A____, vertreten durch B____, beantragt, es sei der

Entscheid der PAKO vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1) und festzustellen, dass

die am 19. Januar 2023 verfügte Disziplinierung mit Zelleneinschluss von drei

Tagen sowie der Zelleneinschluss bis zur Versetzung in eine andere

Vollzugseinrichtung aufgrund von Fremdgefährdung unrechtmässig gewesen seien

(Ziff. 2). Für die erlittene immaterielle Unbill sei dem Rekurrenten eine

angemessene Genugtuung zuzusprechen (Ziff. 3). Alles unter o/e Kostenfolge

(Ziff. 4), wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als

seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren sei (Ziff. 5). Mit Eingabe

vom 19. Juli 2023 hat sich die Vizepräsidentin der PAKO zum Rekurs vernehmen

lassen. Sie beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten (Ziff. 1).

Eventualiter sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen und dem Rekurrenten keine

Genugtuung zuzusprechen (Ziff. 2). Das Gesuch um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei abzuweisen (Ziff. 3). Am 20. Juli 2023 hat

die Präsidentin der Rekurskommission die Vollzugsaufträge der Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV) vom

25. Januar 2023, 3. Februar 2023, 1. März 2023, 19. April 2023 und

25. April 2023 aus dem ebenfalls von ihr instruierten Verfahren des

Appellationsgerichts SB.2021.102 zu den Akten des Rekursverfahrens genommen und

den Parteien zugestellt. Gleichzeitig hat sie dem Rekurrenten Frist zu einer

allfälligen Replik gesetzt. Diese ging am 13. Oktober 2023 beim

Appellationsgericht ein.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Laut

§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und

zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Vertrag,

SG 258.500) ist die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene

Verfügungen der PAKO im Sinne von Art. 12 lit. g und h (Erledigung von Rekursen

gegen Verfügungen des Direktors bzw. Erledigung von Disziplinarfällen gemäss

den Vorschriften der Hausordnung) zuständig. Das dabei anzuwendende Verfahren

wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem

Reglement, datierend vom 8. Juni 2021, festgelegt. Nach § 11 dieses

Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der das Präsidium stellt,

sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der

Kanton Basel-Stadt zwischen den Jahren 2020 und 2025 die Präsidentin der

Rekurskommission stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100)

ergänzend heranzuziehen.

1.2

1.2.1

Nach

§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene

Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von

diesem zwar berührt und hat insofern ein Interesse an dessen Aufhebung. Um

schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel

aktuell sein. Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten

einen praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das

Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird.

Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise

verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine

rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg wegen der Dauer des Verfahrens kaum

je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeizuführen ist (Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.;

BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).

1.2.2

Nachdem

sich der Rekurrent seit dem 28. Januar 2023 nicht mehr in der JVA Bostadel

befindet und der Zelleneinschluss (hinsichtlich beider Verfügungen) auch

bereits vollzogen wurde, hätte er an sich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse

mehr. Da die rechtzeitige Überprüfung von sofort vollstreckten (Disziplinar)entscheiden

(in casu wurde allfälligen Rechtsmitteln gegen die Verfügungen bekanntlich die

aufschiebende Wirkung entzogen) auf dem Rekursweg wegen der Dauer des

Verfahrens kaum je möglich wäre, kann gemäss der Rechtsprechung in solchen

Fällen jedoch praxisgemäss vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

abgesehen werden (BGE 124 I 231 E. 1b; BGer 1P.4/2004 vom 4. August

2004.

E. 1.2; VGE BO.2022.1 vom 26. Januar 2024 E. 1.2).

1.3

1.3.1

Hinsichtlich

des Fristenlaufs ist erstellt, dass der vorinstanzliche Entscheid am 6. Mai

2023.

per A-Post Plus in die JVA Lenzburg zugestellt wurde, der Rekurrent sich

zu dieser Zeit aber nicht mehr dort, sondern im Gefängnis Bässlergut in Basel befand.

Wann der Entscheid von der JVA Lenzburg an den Rekurrenten weitergeleitet

wurde, liess sich gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung der PAKO auch

nach telefonischen Abklärungen bei der JVA Lenzburg, dem Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt und dem Gefängnis Bässlergut nicht mehr eruieren. Die Beweislast

für die ordnungsgemässe Eröffnung der Mitteilung und für den Zeitpunkt der

Eröffnung obliegt indes der eröffnenden Behörde, weshalb im vorliegenden Fall die

PAKO die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E. 2.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 905; Uhlmann/Schilling-Schwank, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage,

Zürich 2023, Art. 34 N 10; Egli,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.

Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 21).

1.3.2

Es

trifft zwar zu, dass die PAKO den Rekurrenten mit Schreiben vom 30. Januar

2023, 10. Februar 2023 und 22. Februar 2023 bat, ihr bei einer Verlegung in

eine andere JVA die Adressänderung mitzuteilen und der Rekurrent auch in einem

Prozessrechtsverhältnis zu ihr stand. Indes hat sich die juristische

Mitarbeiterin der PAKO – nachdem ein an den Rekurrenten adressiertes Schreiben

vom 10. Februar 2023 nicht in die JVA Bostadel zugestellt werden konnte –

gemäss Aktennotiz vom 21. Februar 2023 (Akten S. 52) beim SMV nach der korrekten

Zustelladresse erkundigt. Zudem war der PAKO bekannt, dass der Rekurrent noch

längere Zeit im Strafvollzug wird verbringen müssen. Es wäre für sie – wie sie

dies bereits am 21. Februar 2023 tat – vor Versand des Entscheids problemlos

möglich gewesen, kurz beim SMV nachzufragen, in welcher Institution sich der

Rekurrent aktuell befindet. Einem juristischen Laien (der Rekurrent war damals noch

nicht anwaltlich vertreten) ist nicht zuzumuten, seine Verlegung in

Antizipation eines allfälligen Rechtsverlusts anzuzeigen, zumal ja nicht der

Rekurrent selbst, sondern die Behörden seinen Aufenthaltsort bestimmt haben.

1.3.3

Wenn

die PAKO eine Zustellfiktion am siebten Tag nach Zustellung in die JVA Lenzburg

annehmen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass bei mit A-Post Plus versendeten

Mitteilungen die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 20 Abs. 2bis

VwVG mangels Avisierung durch eine Abholungseinladung ausgeschlossen ist (vgl. dazu

Egli, a.a.O., Art. 20 N 29,

51.

ff.). Zudem würde die Annahme einer Zustellfiktion (per Einschreiben) die

gesicherte Kenntnis der korrekten Zustelladresse voraussetzen, zumal die

Sendung andernfalls mit dem Vermerk «Adressat unbekannt» retourniert worden

wäre. In diesem Fall hätte die PAKO – wie die Rechtsvertreterin zutreffend

ausgeführt hat – aber Bemühungen tätigen müssen, um den Aufenthaltsort des

Rekurrenten ausfindig zu machen (BGer 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E.

1.4.3, 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.4.5). Wie bereits zuvor erwogen,

wäre ihr dies mit wenig Aufwand möglich gewesen.

1.3.4

Im

Ergebnis ist auf die Darstellung der Rechtsvertreterin abzustellen, wonach sie

den vorinstanzlichen Entscheid erstmals am 5. Juni 2023 im Verfahren des

Verwaltungsgerichts Basel-Stadt VD.2023.10/20 zur Kenntnis genommen hat. Mit

der Eingabe vom 15. Juni 2023 ist die zehntägige Rekursfrist gemäss § 6 des

Reglements gewahrt.

1.4

Auf

den form- und fristgerecht im Sinne von § 6 des Reglements eingereichten Rekurs

ist nach dem Gesagten einzutreten. Der Rekurskommission steht eine Rechts- und

Ermessenskontrolle zu (§ 9 Abs. 1 des Reglements).

2.

2.1

2.1.1

Bezüglich

des Sachverhalts hat die PAKO im angefochtenen Entscheid erwogen, dass sich der

Rekurrent am 19. Januar 2023 gemäss Rapport der JVA Bostadel bei der Arbeit zu

einem Mitgefangenen an den Tisch gesetzt habe. Dieser habe sich kurze Zeit

später aber entfernt und an einen anderen Tisch gesetzt. In der Folge sei der

Rekurrent aufgestanden, habe sich zum Mitgefangenen begeben, etwas zu diesem

gesagt und sei wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Der Mitgefangene

sei wenige Minuten später zum Waschbecken gegangen und habe bei der Rückkehr an

seinen Arbeitsplatz einen auf dem Tisch liegenden Holzstab in die Nusskiste des

Rekurrenten geworfen. Der Rekurrent habe den Holzstab genommen und nach dem

Mitgefangenen geworfen, ohne Letzteren jedoch zu treffen. Der Mitgefangene habe

den Holzstab dann aufgehoben und an den Arbeitsplatz des Rekurrenten

zurückgebracht. Ein paar Minuten später habe sich der Mitgefangene in die

Raucherecke begeben und das Fenster geöffnet. Der Rekurrent habe in der Folge auf

das offene Fenster verbal reagiert. Der Mitgefangene habe daraufhin das Fenster

geschlossen, sich eines Sitzhockers behändigt und mit diesem auf den sitzenden

Rekurrenten eingeschlagen. Der Rekurrent habe den Schlag zum Teil abwehren

können, habe aber aufgrund des Vorfalls eine Rötung am Hinterkopf erlitten.

Sofort sei es zu einer Rangelei zwischen den beiden gekommen. Einem Faustschlag

des Rekurrenten habe der Mitgefangene ausweichen können. Die beiden seien in

der Folge von Mitgefangenen getrennt und sogleich in ihre Zellen geschlossen

worden. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes habe der Rekurrent massive

Todesdrohungen gegen den Mitgefangenen ausgestossen.

2.1.2

Im

Weiteren hat die PAKO ausgeführt, anlässlich der gleichentags durchgeführten

Anhörung zum streitgegenständlichen Vorfall habe der Rekurrent zu Protokoll

gegeben, dass wenn man von hinten mit einem Stuhl angegriffen werde, man

wenigstens das Recht habe, sich zu verteidigen. Auf die Frage, ob er den

Mitgefangenen provoziert habe, habe er ausgeführt, er habe dem Mitgefangenen

gesagt, dass dieser ihm Geld schulde, zumal er für ihn Zigaretten gekauft habe.

Auf den Vorhalt, dass er wegen der von ihm ausgesprochenen massiven

Todesdrohungen in eine andere Anstalt versetzt werde, habe der Rekurrent ausgeführt,

er hoffe, dass die Drohungen ernst genommen würden. Er werde auch Anzeige

erstatten. Er freue sich, wegzukommen. Die Sicherheitsabteilung sei kein guter

Ort für ihn, weil es viele psychisch kranke Mitgefangene gebe, er aber gesund

sei.

2.1.3

Die

angefochtene Disziplinarmassnahme von drei Tagen Zelleneinschluss sei – so die

PAKO – von der Direktion der JVA Bostadel wegen Tätlichkeiten gegenüber einem

Mitgefangenen ausgesprochen worden. Aus dem Rapport der JVA Bostadel ergebe sich,

dass es in casu zwischen dem Rekurrenten und dem Mitgefangenen zu einer

Rangelei gekommen sei. Zwar habe der Mitgefangene offenbar dem Faustschlag des

Rekurrenten ausweichen können, doch sei lebensnah davon auszugehen, dass der

Rekurrent im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung auf den Körper des Mitgefangenen

eingewirkt, indem er ihn beispielsweise unter starker Krafteinwirkung

festgehalten habe. Der Tatbestand der Tätlichkeit sei somit als erfüllt anzusehen.

Soweit der Rekurrent geltend mache, er sei berechtigt gewesen, sich gegen den

Angriff zur Wehr zu setzen, ergebe sich aus dem Rapport der JVA Bostadel, dass

er den Angriff mit dem Sitzhocker teilweise habe abwehren können. Entsprechend

hätte sich der Rekurrent in der Folge auch nicht in eine Rangelei begeben und

versuchen müssen, dem Mitgefangenen einen Faustschlag zu versetzen. Er hätte

sich auch vom Mitgefangenen abwenden und beim Personal um Hilfe ersuchen können.

2.1.4

In

Bezug auf die besondere Sicherheitsmassnahme des Zelleneinschlusses erwog die

PAKO, der Rekurrent bestreite nicht, die Drohungen ausgesprochen zu haben. Auch

habe er anlässlich seiner Anhörung bestätigt, dass diese ernst zu nehmen seien.

Sodann habe gemäss Stellungnahme der JVA Bostadel vom 3. Februar 2023 das

Aufsichtspersonal, das die Todesdrohungen gehört habe, der Anstaltsleitung

dringend geraten, diese ernst zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu

beanstanden, dass die Direktion gestützt auf Art. 32 der Hausordnung (HO JVA

Bostadel, BGS 332.312) von einem erheblichen Fremdgefährdungspotential

gegenüber einem Mitgefangenen ausgegangen sei. Soweit der Rekurrent in diesem

Zusammenhang eine Ungleichbehandlung mit dem in die Auseinandersetzung

involvierten Mitgefangenen geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass

vergleichbare Drohungen durch den Mitgefangenen im Rapport vom 19. Januar 2023

nicht erwähnt seien. Ausserdem sei der Zelleneinschluss des Rekurrenten bis zur

Versetzung in eine andere Anstalt auch im Gesamtzusammenhang zu sehen. Wie dem

Antrag der JVA Bostadel an den SMV vom 26. Januar 2023 auf Versetzung in

eine andere Anstalt zu entnehmen sei, habe es seit der Verlegung des

Rekurrenten auf die Sicherheitsabteilung B am 3. Januar 2023 Schwierigkeiten

gegeben. So habe der Rekurrent mehrfach geäussert, dass es ihm auf der

Sicherheitsabteilung B nicht gut gehe, er mit den Mitgefangenen nicht zurecht komme

und diese ihn krank machen würden. Am 17. Januar 2023 habe der Rekurrent ein

Gespräch mit dem Leiter der Sicherheitsabteilung abgebrochen, nachdem er sich

in Rage gesteigert habe. Am 18. Januar 2023 habe der Rekurrent vorzeitig von

der Arbeit auf die Wohnzelle gebracht werden müssen, nachdem er gesagt habe, es

gehe ihm nicht gut, weil die anderen Gefangenen ihn krank machen würden. Am 19.

Januar 2023 habe sich dann der zur Diskussion stehende Vorfall ereignet. Das

Gefährdungspotential des Rekurrenten könne vor diesem Hintergrund nicht mit

jenem des Mitgefangenen gleichgesetzt werden. Die Versetzung des Rekurrenten in

die JVA Lenzburg sei in der Folge dann auch rasch organisiert worden und habe

acht Tage später, am 27. Januar 2023, erfolgen können. Die gegen den Rekurrenten

angeordnete Sicherheitsmassnahme habe damit nicht unverhältnismässig lang

angedauert.

2.2

2.2.1

Der

Rekurrent entgegnet dem mit seinem Rekurs, er habe bereits vor seiner

Versetzung in die Sicherheitsabteilung B angegeben, dass er Probleme mit

Personen habe, die sich dort befänden, und er deshalb fürchte, dass ihm diese

etwas antun könnten. Wenn er sich anlässlich des zur Diskussion stehenden

Vorfalls mittels verbaler Drohungen zu verteidigen versucht und er den

Mitinsassen von weiteren Handlungen abzuhalten versucht habe, so habe er im

Rahmen der Notwehr gerechtfertigt gehandelt. Dies entspreche auch der

Auffassung der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug, welche ein

Strafverfahren gegen den Angreifer wegen versuchter schwerer Körperverletzung

eingeleitet hätten. Da die Handlungen des Rekurrenten durch Notwehr

gerechtfertigt seien und diesbezüglich kein Strafverfahren gegen ihn

eingeleitet worden sei, müsse auch eine Disziplinierung ausgeschlossen sein.

Die Mutmassung der Vorinstanz, er habe den Angreifer «unter starker

Krafteinwirkung festgehalten», entbehre jeder Grundlage und könne nicht als Begründung

für die Disziplinierung herangezogen werden. Die Schilderungen der Vorinstanz seien

ferner lebensfremd. Der Vorfall habe nur wenige Sekunden gedauert und es sei alles

sehr schnell gegangen. Der Rekurrent habe nicht die Möglichkeit gehabt,

sorgfältig sämtliche Möglichkeiten gegeneinander abzuwägen, vielmehr habe er den

Angriff bestmöglich abwehren wollen. Er habe mit dem versuchten Faustschlag lediglich

die weiterhin vom Angreifer ausgehende Gefahr abzuwenden versucht, bevor dieser

allenfalls zu einem neuen Schlag mit dem Hocker habe ausholen können.

2.2.2

Die

Behauptung der PAKO, der Rekurrent habe die Drohungen gegen den Mitinsassen im

Rahmen des rechtlichen Gehörs wiederholt, werde bestritten. Der Rekurrent habe

von Anfang an ausgeführt, dass er angegriffen worden sei. Er habe bereits vor

dem Vorfall auf die Ernsthaftigkeit der Situation aufmerksam gemacht und gesagt,

dass es zu einer Eskalation kommen könnte, wenn dieser Mitinsasse auf ihn zugreifen

könne, weshalb er mehrfach um eine Versetzung gebeten habe. Die JVA Bostadel hätte

auf diese Ausführungen reagieren und für ihn eine geeignete Lösung finden

müssen. Der Rekurrent habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass von ihm selbst

Aggressionen ausgehen würden oder man angebliche Drohungen seinerseits «ernst

nehmen» müsse. Interessant sei, dass das rechtliche Gehör bzw. die Anhörung vom

19.

Januar 2023 nicht auch durch den Rekurrenten unterzeichnet worden sei,

zumal seiner Rechtsvertreterin aus anderen Verfahren bekannt sei, dass es auf

anderen Protokollen der JVA Bostadel noch eine Zeile «gelesen und verstanden»

zusammen mit der Unterschrift des Gefangenen gebe. Der Rekurrent habe

vorliegend jedoch keine Gelegenheit gehabt, das Protokollierte gegenzulesen und

zu berichtigen.

2.2.3

Im

Rahmen der Auseinandersetzung erfolgten – so der Rekurrent – sämtliche verbalen

Äusserungen einzig zur Gefahrenabwehr. In Anbetracht der versuchten schweren

Körperverletzung und seines damit einhergehenden erregten Gemütszustands könnten

diese verbalen Äusserungen auf jeden Fall nicht als Fremdgefährdung gewertet werden,

zumal der Rekurrent im Strafvollzug bis anhin noch niemanden angegriffen oder

verletzt habe. Im Übrigen wäre es in casu die mildere Massnahme gewesen, den

Angreifer in Einzelhaft zu nehmen, zumal dieser tatsächlich physische Gewalt

angewendet, während der Rekurrent lediglich verbale Äusserungen getätigt habe. In

Anbetracht der Gesamtlage hätte man viel eher von einer vom Angreifer

ausgehenden Fremdgefährdung ausgehen und diesen isolieren müssen, da eine

tatsächliche Handlung stets schwerer wiege als eine angedrohte. Der Rekurrent habe

sich somit während insgesamt acht Tagen ungerechtfertigt in Einzelhaft befunden.

Dadurch sei ihm eine erhebliche immaterielle Unbill entstanden, welche durch

eine angemessene Genugtuung wieder aufzuwiegen sei.

2.3

2.3.1

Die Vizepräsidentin der PAKO hat mit ihrer

Vernehmlassung die Videoaufnahmen des Vorfalls vom 19. Januar 2023 eingereicht.

Diese zeigten – so die Vizepräsidentin – dass die Reaktion des Rekurrenten auf

den Angriff mit dem Hocker sich nicht einzig auf eine unmittelbare

Gefahrenabwehr beschränkt habe. Nachdem er den Angriff abgewehrt habe und der

Hocker zu Boden gefallen sei, sei der Rekurrent vielmehr aktiv auf den

Mitgefangenen losgegangen und habe versucht, diesen zu schlagen. Die daraus

entstehende Rangelei habe sich nur deshalb nicht gravierender entwickelt, weil

die anwesenden Mitgefangenen dazwischen gegangen seien. Die Videoaufnahme mache

damit deutlich, dass sich der Rekurrent – entgegen seiner Darstellung – mit

seinem Verhalten nicht gegen drohende weitere Schläge mit dem Hocker zur Wehr gesetzt

habe, zumal vom Angreifer nach dem Fallenlassen des Hockers keine Gefahr mehr

ausgegangen sei. Dies sei für den Rekurrenten auch eindeutig ersichtlich

gewesen. Dennoch sei er auf den Mitgefangenen losgegangen und habe versucht,

diesen zu schlagen. Damit stehe fest, dass der Rekurrent an einer tätlichen

Auseinandersetzung mit dem Mitgefangenen aktiv beteiligt gewesen sei und sich

seine Beteiligung nicht auf eine blosse Gefahrenabwehr beschränkt habe. Ob

hinsichtlich dieses Verhaltens ein Strafverfahren eingeleitet worden sei oder

nicht, sei mit Blick auf die ausgefällte Disziplinarmassnahme nicht von

Relevanz. Die ausgesprochene Disziplinarmassnahme sei damit recht- und

verhältnismässig.

2.3.2

Was die Todesdrohungen anbetreffe, sei vom

Vizedirektor der JVA Bostadel protokolliert worden, dass der Rekurrent die

Ernsthaftigkeit der Drohungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am

19.

Januar 2023 bestätigt habe. Es sei von der Richtigkeit dieser Angaben

auszugehen. Selbst wenn aber – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – davon ausgegangen

würde, dass anlässlich dieser Anhörung die Ernsthaftigkeit der Drohungen nicht

bestätigt worden wäre, bliebe es dabei, dass der Rekurrent gemäss den Angaben

des Aufsichtspersonals in deren Anwesenheit Todesdrohungen ausgesprochen habe,

welche vom Anstaltspersonal als ernst zu nehmend beurteilt worden seien. Die

Todesdrohungen seien vom Rekurrenten gemäss Rapport ausserdem beim Verlassen

des Mehrzweckraumes geäussert worden und damit in einer Situation, in der für

den Rekurrenten keine unmittelbare Gefährdungssituation mehr bestanden habe. Massive,

von fachkundigem Anstaltspersonal als ernstzunehmend beurteilte Todesdrohungen seien

als Fremdgefährdung, die den Erlass einer Sicherheitsmassnahme rechtfertigten, zu

werten. Um der vom Rekurrenten ausgehenden Gefährdung gegenüber Mitgefangenen

zu begegnen, sei einzig die Ausfällung einer Sicherheitsmassnahme gegenüber ihm

in Betracht gefallen. Die seitens des Rekurrenten vorgeschlagene Ausfällung

einer Sicherheitsmassnahme gegenüber dem Mitgefangenen wäre nicht das geeignete

Mittel gewesen, um die vom Rekurrenten ausgehende Gefahr zu bannen. Ob aufgrund

des Angriffs mit dem Hocker durch den Mitgefangenen ebenfalls von einer

Gefährdungssituation auszugehen sei, die ihrerseits die Ausfällung einer

Sicherheitsmassnahme verlangt hätte, bilde nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens und könne mangels Kenntnis des Vollzugsdossiers des Mitgefangenen

auch nicht beurteilt werden. Die PAKO habe zudem keine Kenntnis davon, ob und

gegebenenfalls welche Massnahmen gegenüber dem Mitgefangenen diesbezüglich

ergriffen worden seien. Auch die verfügte Sicherheitsmassnahme sei damit recht-

und verhältnismässig gewesen.

2.3.3

Da

sowohl die Anordnung der Disziplinarmassnahme als auch der besonderen

Sicherheitsmassnahme gerechtfertigt gewesen seien, sei dem Rekurrenten auch

keine Genugtuung zuzusprechen.

2.4

2.4.1

Mit

seiner Replik macht der Rekurrent bezüglich der Disziplinarverfügung geltend, die

Staatsanwaltschaft Zug habe gegen ihn zu keinem Zeitpunkt Ermittlungen getätigt

bzw. korrekterweise erkannt, dass seine Handlungen von Notwehr gedeckt seien. Diesbezüglich

bleibe auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Notwehr sogar stärker in die

Rechtsgüter des Angreifers eingegriffen werden dürfe, als die eigenen

Rechtsgüter gefährdet seien. Ein versuchter Faustschlag als Abwehr auf einen

Angriff mit einem gefährlichen Gegenstand sei somit ohnehin ein milderes

Mittel, als dasjenige, gegen das sich der Rekurrent habe wehren müssen. Aus den

Videoaufnahmen gehe ferner hervor, dass der Angreifer erst dann den Hocker

fallen gelassen habe, als der Rekurrent sich zur Wehr gesetzt und ihm den

Hocker aus der Hand geschlagen habe. Es lasse sich also festhalten, dass das

vom Rekurrenten zur Gefahrenabwehr angewendete Mittel notwendig und

verhältnismässig gewesen sei. Weiter sei vom Mitgefangenen nicht nur aufgrund

des Hockers eine Gefahr ausgegangen, sondern wegen seiner gesamten Handlungen, zumal

er anschliessend auch noch versucht habe, dem Rekurrenten einen Tritt zu

verpassen. Nur, weil der Angreifer den Hocker nicht erneut habe nehmen können (auf

dem Video sei ersichtlich, dass er ihn erneut zu greifen versuchte), heisse

dies nicht, dass die von ihm ausgehende Gefahr beendet gewesen sei. Selbst wenn

man aber davon ausgehen wollte, dass der Angriff bereits vorbei gewesen sei

(was aus dem Video nicht abgeleitet werden könne), so hätte sich der Rekurrent

mindestens in einem entschuldbaren Notwehrexzess befunden, der ebenfalls keine

Disziplinierung hätte nach sich ziehen dürfen.

2.4.2

In

Bezug auf die besondere Sicherheitsmassnahme bestreitet der Rekurrent nach wie vor die Ausführungen im Protokoll zum

rechtlichen Gehör, welches er nie habe gegenlesen dürfen und welches deshalb

auch nicht von ihm unterschrieben worden sei. Er habe die in der Aufregung

ausgesprochenen Drohungen zur Gefahrenabwehr nie bekräftigt und auch nicht als

«ernst zu nehmen» bezeichnet. Ohnehin sei nicht ersichtlich, weshalb das

Anstaltspersonal die Drohungen des Rekurrenten als «ernst zu nehmend» beurteilt

hätte. Immerhin habe der Rekurrent im Strafvollzug noch nie jemanden schwer

verletzt oder Drohungen jemals umgesetzt. Da keine Umstände vorlägen, die einen

Hinweis darauf zulassen würden, dass die Drohungen mehr dargestellt hätten als

eben blosse Drohungen, seien die sichernden Massnahmen auf jeden Fall nicht

angezeigt gewesen. Komme hinzu, dass auch nicht dargelegt worden sei, dass die

Drohungen noch auf eine andere Person als nur den Angreifer gerichtet gewesen

seien. Wäre der Angreifer im Rahmen einer Disziplinierung eingesperrt worden, dann

wäre so oder so keine Gefahr vom Rekurrenten ausgegangen, auch dann nicht, wenn

seine Drohungen ernst zu nehmen gewesen wären.

2.4.3

Wenn

sich die PAKO schliesslich darauf berufe, dass sie die Situation mit dem

Mitgefangenen mangels entsprechender Akteneinsicht nicht beurteilen könne,

müsse kritisiert werden, dass es gerade in der Aufgabe und Funktion der PAKO

liege, dass sie beurteile, ob die JVA Bostadel eine angemessene Disziplinierung

vorgenommen habe. Im vorliegenden Fall sei es um die disziplinarische

Aufarbeitung eines Angriffs gegangen, an dem zwei Personen beteiligt gewesen

seien. Es stelle sich somit die Frage, ob die JVA Bostadel diese Situation

richtig eingeschätzt und korrekte Disziplinierungen ausgesprochen habe. Die

Vorinstanz hätte – auch ohne Akteneinsicht beim Mitgefangenen – die JVA

Bostadel auffordern müssen, darzulegen, wie der andere Gefangene allenfalls diszipliniert

worden sei. Nur so könne im Rahmen der Rechtsgleichheit beurteilt werden, ob

die Disziplinierung des Rekurrenten verhältnismässig respektive ob es überhaupt

notwendig gewesen sei, ihn bis zur Versetzung einzusperren.

2.5

2.5.1

Hinsichtlich

der Disziplinarverfügung kann in Bezug auf die unmittelbare Vorgeschichte

zunächst auf den in Erwägung 2.1.1 beschriebenen Sachverhalt, der im Übrigen nicht

bestritten wurde und sich auch aus den eingereichten Videoaufnahmen ergibt,

verwiesen werden. Bezüglich des Kerngeschehens ist auf der Videoaufzeichnung zu

sehen, wie der Mitgefangene in der Raucherecke einen Sitzhocker behändigt, damit

auf den Rekurrenten zugeht und ihm diesen auf den Kopf zu schlagen versucht.

Der Rekurrent kann den Schlag mit seinen Händen abwehren (der Stuhl trifft

leicht den Hinterkopf des Rekurrenten, woraus die Rötung resultieren dürfte),

wobei der Stuhl mit einigem Abstand zu den beiden Kontrahenten zu Boden fällt

und in der Folge nicht mehr von Bedeutung ist. Es entwickelt sich zwischen den

beiden Beteiligten eine Rangelei, in welcher der Rekurrent versucht, den

Mitinsassen mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, was aber misslingt. Der

Mitgefangene versucht sodann während der Rangelei, als die Mitgefangenen

bereits im Begriff sind, die beiden zu trennen, den Rekurrenten mit dem Fuss zu

treten (Videozeit jeweils 24:05 ff.). Die von der PAKO im angefochtenen

Entscheid noch aufgestellte Mutmassung, der Rekurrent habe den Mitgefangen

unter starker Krafteinwirkung festgehalten, entbehrt damit jeder Grundlage.

Dasselbe gilt für die seitens von A____ im Rekurs geltend gemachte Behauptung,

der Mitinsasse sei im Begriff gewesen, zu einem neuen Schlag mit dem Hocker

auszuholen, zumal in der Videoaufzeichnung – wie zuvor erwogen – eine Zäsur

festzustellen ist.

2.5.2

Dass

die Abwehr (mit den Händen) gegen den Schlag mit dem Hocker, soweit diese

Handlung überhaupt tatbestandsmässig ist, durch Notwehr im Sinne von

Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gedeckt ist, ist offensichtlich.

Hinsichtlich des versuchten Faustschlags bzw. der damit im Zusammenhang

stehenden Rangelei hat der Rekurrent zutreffend geltend gemacht, dass vom

Mitgefangenen nicht nur aufgrund des Hockers eine Gefahr ausgegangen ist,

sondern auch wegen seiner gesamten Handlungen, zumal er im Anschluss an den

Schlag mit dem Hocker nicht völlig passiv war, sondern sich in die Rangelei

begab und auch noch versucht hat, dem Rekurrenten im Rahmen der Rangelei einen

Tritt zu verpassen. Kommt dazu, dass der für den Rekurrenten überraschende

Angriff nur wenige Sekunden gedauert hat bzw. alles sehr schnell gegangen ist. Wenn

die PAKO in dieser Situation vom Rekurrenten verlangt, sich vom Mitgefangenen

abzuwenden und beim Personal um Hilfe zu ersuchen, verkennt sie die Dynamik des

Geschehens und die in der Hitze des Gefechts eingeschränkten

Handlungsmöglichkeiten, zumal der Mitinsasse klar der Aggressor war. Diese

Situation hätte für den Rekurrenten keine Disziplinierung nach sich ziehen

dürfen, zumal er sich gegen dasselbe Rechtsgut gewendet und zu seiner

Verteidigung auch keine gefährlichen Gegenstände benutzt hat. Auch wenn das

Disziplinarrecht Ordnungsfunktion hat bzw. der Aufrechterhaltung der Ordnung

innerhalb der Anstalt dient (BGE 97 I 831 E. 2; VGer ZH VB.2012.00292

vom 6. August 2012 E. 2.2; VGE BO.2022.1 vom 26. Januar 2024 E. 3.5.1; Brägger, in: Brägger [Hrsg.], Das

schweizerische Vollzugslexikon, Von der vorläufigen Festnahme zur bedingten

Entlassung, 2. Auflage, Basel 2022, S. 189) und insofern entgegen der Ansicht

des Rekurrenten nicht mit einem Strafverfahren gekoppelt ist, ist damit festzustellen,

dass die Disziplinarverfügung vom 19. Januar 2023 zu Unrecht erfolgt ist.

2.6

2.6.1

In

Bezug auf die besondere Sicherheitsmassnahme ist zunächst festzuhalten, dass das

Anhörungsprotokoll vom Rekurrenten zwar tatsächlich nicht unterzeichnet worden

ist. Indes ist nicht ersichtlich, welches Motiv der Vizedirektor der JVA

Bostadel haben könnte, die Äusserung des Rekurrenten falsch zu protokollieren,

zumal die Aussage klar und nicht interpretationsbedürftig ist und im Übrigen

auch keine sprachlichen Schwierigkeiten bestanden. Kommt dazu, dass das fachkundige

Aufsichtspersonal, bei dem desgleichen kein Falschbelastungsmotiv ersichtlich

ist, die Todesdrohungen ebenfalls gehört und der Anstaltsleitung dringend

geraten hat, diese ernst zu nehmen, was bei einem wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung verurteilten Häftling auch auf der Hand liegt. Darüber

hinaus hat der Rekurrent die Drohungen im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht

bestritten bzw. im Rahmen der Anhörung beim Vizedirektor ausgeführt, der

Mitinsasse habe auch Todesdrohungen ausgestossen. Aus dem Rapport der

JVA Bostadel vom 19. Januar 2023 (Akten S. 41) und auch dem Protokoll

bezüglich des rechtlichen Gehörs (Akten S. 39) ergibt sich schliesslich, dass

die Todesdrohungen beim Verlassen des Raumes bzw. nach dem Ende der Rangelei,

als die beiden Kontrahenten getrennt und von den Mitarbeitenden in ihre Zellen

verbracht wurden, ausgestossen worden sind. Die im Rekurs vorgetragene

Behauptung, dass das Aussprechen der Drohungen der Gefahrenabwehr gedient haben

soll, ist damit widerlegt, wobei die Drohungen damit indirekt auch zugestanden

wurden.

2.6.2

Die

PAKO verweist in ihrem Entscheid (vgl. dazu E. 2.1.4) zu Recht auch auf die

Gesamtumstände bzw. das problematische Vollzugsverhalten des Rekurrenten in der

Sicherheitsabteilung B, wobei ergänzend auszuführen ist, dass A____ bereits am

7.

Juli 2022, mitunter aufgrund diverser Disziplinierungen und verbaler

Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen (Akten S. 46 f.), vom Normalvollzug in

die Sicherheitsabteilung A verbracht werden musste. Von dort wurde er am 3. Januar

2023.

in die Sicherheitsabteilung B versetzt. Dass der Rekurrent bereits vor

seiner Versetzung in die Sicherheitsabteilung B angegeben haben soll, dass er

Probleme mit Personen habe, die sich dort befänden, und er deshalb fürchte,

dass ihm diese etwas antun könnten, findet in den Akten keine Stütze, wobei

auch schwer vorstellbar ist, dass A____ vor seiner Versetzung in die

Sicherheitsabteilung B Details über dortige Insassen gekannt hat. Aus seiner

Aussage im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 19. Januar 2023, wonach er nur im

Normalvollzug keine Probleme habe (Akten S. 39), was aufgrund des Vollzugsberichts

vom 7. Juli 2022 (Akten S. 46 f.) offensichtlich nicht zutrifft, und seiner

Aussage im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach er sich freue, versetzt zu

werden (Akten S. 39), ist vielmehr zu schliessen, dass er einer Versetzung

zumindest nicht abgeneigt war und sich an einem anderen Ort offenbar mehr

Freiheiten erhoffte.

2.6.3

Wenn

der Rekurrent schliesslich vorbringt, um der von ihm ausgehenden Gefährdung

gegenüber dem Mitgefangenen zu begegnen, sei die Ausfällung einer

Sicherheitsmassnahme gegenüber Letzterem anzuordnen gewesen, ist darauf

hinzuweisen, dass Verwaltungsmassnahmen im Sinne der personellen

Erforderlichkeit bzw. des Störerprinzips primär diejenigen treffen sollen, die

dazu Anlass gegeben haben (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 550 f.). Nach

dem vorstehend Erwogenen ist die PAKO zu Recht von einem erheblichen

Fremdgefährdungspotential des Rekurrenten ausgegangen, weshalb sich die

Massnahme korrekterweise auch gegen seine Person gerichtet hat.

2.6.4

Gemäss

Art. 32 Abs. 1 der Hausordnung kann die Anstaltsleitung bei Gefahr von

Fremdgefährdung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen. Als besondere

Sicherheitsmassnahme ist insbesondere die Absonderung von anderen Gefangenen

zulässig (Art. 35 Abs. 2 lit. b der Hausordnung). Eine Befristung gibt die

Hausordnung nicht vor. Aufgrund von Sinn und Zweck der Massnahme ist zunächst aber

davon auszugehen, dass der Zelleneinschluss unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips

solange dauern darf, wie die Fremdgefährdung noch besteht. Obwohl die

Anstaltsleitung im vorliegenden Fall auf eine eigenständige

Disziplinarmassnahme bezüglich der Todesdrohung verzichtet hat (Drohungen

stellen gemäss Art. 35 Abs. 3 lit. b der Hausordnung Pflichtverletzungen

dar), kann als Annäherung bezüglich der Befristung auf Art. 36 Abs. 2 lit. f

der Hausordnung zurückgegriffen werden. Diese Bestimmung sieht als

Disziplinarmassnahme, mitunter bei Drohungen, einen Zelleneinschluss von bis zu

30.

Tagen vor. Angesichts der Tatsache, dass eine Bedrohung mit dem Tod die am

schwersten wiegende Tatvariante darstellt und sie auch nicht im Affekt, sondern

nachdem die eigentliche Auseinandersetzung beendet war, ausgesprochen wurde, wäre

der Zeitraum von acht Tagen (die Dauer, bis der Rekurrent in eine andere JVA

versetzt worden ist), ohne weiteres als verhältnismässig zu bezeichnen. Die

Dauer von drei Tagen für die Disziplinarmassnahme wegen Tätlichkeiten, die

zuvor als unrechtmässig bezeichnet wurde, wird somit durch die acht Tage

Zelleneinschluss aufgrund der besonderen Sicherheitsmassnahme konsumiert.

Insofern ist der Antrag des Rekurrenten, es sei ihm für die erlittene

immaterielle Unbill eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, abzuweisen.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und festzustellen ist, dass die

Disziplinarverfügung vom 19. Januar 2023 unrechtmässig gewesen ist. Im Übrigen

wird der Rekurs abgewiesen. Gemäss § 10 Abs. 1 des Reglements ist das Verfahren

vor der Rekurskommission kostenlos. Da der Rekurrent offensichtlich mittellos

ist und der Rekurs nach dem vorstehend Erwogenen auch nicht als aussichtslos

bezeichnet werden kann, wird ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt,

sodass seine Vertreterin für das Rekursverfahren aus der Gerichtskasse zu

entschädigen ist. Der von B____ betriebene Aufwand ist mangels Kostennote auf sechs

Stunden zu CHF 200.– (zuzüglich 3 % Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von

7,7 %) zu schätzen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

wird festgestellt, dass die Disziplinarverfügung vom 19. Januar 2023

unrechtmässig gewesen ist. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____, wird aus

der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1'236.– (inklusive Auslagen),

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 95.15, insgesamt CHF 1'331.15, ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Direktion der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel

-

Paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt

Bostadel

REKURSKOMMISSION FÜR DIE

INTERKANTONALE STRAFANSTALT BOSTADEL

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.