BO.2023.1
Disziplinarmassnahme bzw. besondere Sicherheitsmassnahme
12. Februar 2024Deutsch28 min
Arbeit zu einem Zwischenfall, bei dem ein Mitgefangener dem Rekurrenten einen Sitzhocker
Source bs.ch
Rekurskommission für die
Interkantonale Strafanstalt Bostadel
BO.2023.1
URTEIL
vom 12.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Pascal Stüdli, lic. iur.
Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Direktion der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission
der Interkantonalen Strafanstalt
Bostadel vom 4. Mai 2023
betreffend Disziplinarmassnahme
bzw. besondere Sicherheitsmassnah-
me
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
befand sich zwischen dem 14. April 2022 und dem 27. Januar 2023 im Rahmen des
vorzeitigen Strafvollzugs hinsichtlich einer erstinstanzlich vom Strafgericht
Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung (das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig) in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel. Ab dem 3. Januar 2023 erfolgte der
Vollzug auf deren Sicherheitsabteilung B. Am 19. Januar 2023 kam es während der
Arbeit zu einem Zwischenfall, bei dem ein Mitgefangener dem Rekurrenten einen Sitzhocker
über den Kopf schlug und es in der Folge zu einem Gerangel kam. Nachdem dem
Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt wurde, verfügte der Vizedirektor der
JVA Bostadel gleichentags wegen Tätlichkeiten gegenüber einem Mitgefangenen einen
dreitägigen Zelleneinschluss (Disziplinarverfügung). Da A____ nach dem Vorfall gegenüber
dem Mitgefangenen zudem Todesdrohungen ausgestossen haben soll, verfügte der
Vizedirektor wegen Fremdgefährdung auch einen Zelleneinschluss bis zur
Versetzung des Rekurrenten in eine andere Vollzugsanstalt (besondere Sicherheitsmassnahme).
Allfälligen Rechtsmitteln gegen die beiden Verfügungen wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 wies die paritätische
Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (PAKO) sowohl den
Rekurs gegen die Disziplinarverfügung als auch den Rekurs gegen die Verfügung
betreffend die besondere Sicherheitsmassnahme ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 15. Juni 2023 erhobene Rekurs an die
Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel
(Rekurskommission), mit dem A____, vertreten durch B____, beantragt, es sei der
Entscheid der PAKO vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1) und festzustellen, dass
die am 19. Januar 2023 verfügte Disziplinierung mit Zelleneinschluss von drei
Tagen sowie der Zelleneinschluss bis zur Versetzung in eine andere
Vollzugseinrichtung aufgrund von Fremdgefährdung unrechtmässig gewesen seien
(Ziff. 2). Für die erlittene immaterielle Unbill sei dem Rekurrenten eine
angemessene Genugtuung zuzusprechen (Ziff. 3). Alles unter o/e Kostenfolge
(Ziff. 4), wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als
seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren sei (Ziff. 5). Mit Eingabe
vom 19. Juli 2023 hat sich die Vizepräsidentin der PAKO zum Rekurs vernehmen
lassen. Sie beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten (Ziff. 1).
Eventualiter sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen und dem Rekurrenten keine
Genugtuung zuzusprechen (Ziff. 2). Das Gesuch um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei abzuweisen (Ziff. 3). Am 20. Juli 2023 hat
die Präsidentin der Rekurskommission die Vollzugsaufträge der Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV) vom
25. Januar 2023, 3. Februar 2023, 1. März 2023, 19. April 2023 und
25. April 2023 aus dem ebenfalls von ihr instruierten Verfahren des
Appellationsgerichts SB.2021.102 zu den Akten des Rekursverfahrens genommen und
den Parteien zugestellt. Gleichzeitig hat sie dem Rekurrenten Frist zu einer
allfälligen Replik gesetzt. Diese ging am 13. Oktober 2023 beim
Appellationsgericht ein.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Laut
§ 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und
zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Vertrag,
SG 258.500) ist die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene
Verfügungen der PAKO im Sinne von Art. 12 lit. g und h (Erledigung von Rekursen
gegen Verfügungen des Direktors bzw. Erledigung von Disziplinarfällen gemäss
den Vorschriften der Hausordnung) zuständig. Das dabei anzuwendende Verfahren
wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem
Reglement, datierend vom 8. Juni 2021, festgelegt. Nach § 11 dieses
Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der das Präsidium stellt,
sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der
Kanton Basel-Stadt zwischen den Jahren 2020 und 2025 die Präsidentin der
Rekurskommission stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100)
ergänzend heranzuziehen.
1.2
1.2.1
Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
diesem zwar berührt und hat insofern ein Interesse an dessen Aufhebung. Um
schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel
aktuell sein. Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten
einen praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das
Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird.
Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise
verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine
rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg wegen der Dauer des Verfahrens kaum
je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.;
BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).
1.2.2
Nachdem
sich der Rekurrent seit dem 28. Januar 2023 nicht mehr in der JVA Bostadel
befindet und der Zelleneinschluss (hinsichtlich beider Verfügungen) auch
bereits vollzogen wurde, hätte er an sich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse
mehr. Da die rechtzeitige Überprüfung von sofort vollstreckten (Disziplinar)entscheiden
(in casu wurde allfälligen Rechtsmitteln gegen die Verfügungen bekanntlich die
aufschiebende Wirkung entzogen) auf dem Rekursweg wegen der Dauer des
Verfahrens kaum je möglich wäre, kann gemäss der Rechtsprechung in solchen
Fällen jedoch praxisgemäss vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
abgesehen werden (BGE 124 I 231 E. 1b; BGer 1P.4/2004 vom 4. August
2004.
E. 1.2; VGE BO.2022.1 vom 26. Januar 2024 E. 1.2).
1.3
1.3.1
Hinsichtlich
des Fristenlaufs ist erstellt, dass der vorinstanzliche Entscheid am 6. Mai
2023.
per A-Post Plus in die JVA Lenzburg zugestellt wurde, der Rekurrent sich
zu dieser Zeit aber nicht mehr dort, sondern im Gefängnis Bässlergut in Basel befand.
Wann der Entscheid von der JVA Lenzburg an den Rekurrenten weitergeleitet
wurde, liess sich gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung der PAKO auch
nach telefonischen Abklärungen bei der JVA Lenzburg, dem Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt und dem Gefängnis Bässlergut nicht mehr eruieren. Die Beweislast
für die ordnungsgemässe Eröffnung der Mitteilung und für den Zeitpunkt der
Eröffnung obliegt indes der eröffnenden Behörde, weshalb im vorliegenden Fall die
PAKO die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E. 2.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 905; Uhlmann/Schilling-Schwank, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage,
Zürich 2023, Art. 34 N 10; Egli,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.
Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 21).
1.3.2
Es
trifft zwar zu, dass die PAKO den Rekurrenten mit Schreiben vom 30. Januar
2023, 10. Februar 2023 und 22. Februar 2023 bat, ihr bei einer Verlegung in
eine andere JVA die Adressänderung mitzuteilen und der Rekurrent auch in einem
Prozessrechtsverhältnis zu ihr stand. Indes hat sich die juristische
Mitarbeiterin der PAKO – nachdem ein an den Rekurrenten adressiertes Schreiben
vom 10. Februar 2023 nicht in die JVA Bostadel zugestellt werden konnte –
gemäss Aktennotiz vom 21. Februar 2023 (Akten S. 52) beim SMV nach der korrekten
Zustelladresse erkundigt. Zudem war der PAKO bekannt, dass der Rekurrent noch
längere Zeit im Strafvollzug wird verbringen müssen. Es wäre für sie – wie sie
dies bereits am 21. Februar 2023 tat – vor Versand des Entscheids problemlos
möglich gewesen, kurz beim SMV nachzufragen, in welcher Institution sich der
Rekurrent aktuell befindet. Einem juristischen Laien (der Rekurrent war damals noch
nicht anwaltlich vertreten) ist nicht zuzumuten, seine Verlegung in
Antizipation eines allfälligen Rechtsverlusts anzuzeigen, zumal ja nicht der
Rekurrent selbst, sondern die Behörden seinen Aufenthaltsort bestimmt haben.
1.3.3
Wenn
die PAKO eine Zustellfiktion am siebten Tag nach Zustellung in die JVA Lenzburg
annehmen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass bei mit A-Post Plus versendeten
Mitteilungen die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 20 Abs. 2bis
VwVG mangels Avisierung durch eine Abholungseinladung ausgeschlossen ist (vgl. dazu
Egli, a.a.O., Art. 20 N 29,
51.
ff.). Zudem würde die Annahme einer Zustellfiktion (per Einschreiben) die
gesicherte Kenntnis der korrekten Zustelladresse voraussetzen, zumal die
Sendung andernfalls mit dem Vermerk «Adressat unbekannt» retourniert worden
wäre. In diesem Fall hätte die PAKO – wie die Rechtsvertreterin zutreffend
ausgeführt hat – aber Bemühungen tätigen müssen, um den Aufenthaltsort des
Rekurrenten ausfindig zu machen (BGer 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E.
1.4.3, 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.4.5). Wie bereits zuvor erwogen,
wäre ihr dies mit wenig Aufwand möglich gewesen.
1.3.4
Im
Ergebnis ist auf die Darstellung der Rechtsvertreterin abzustellen, wonach sie
den vorinstanzlichen Entscheid erstmals am 5. Juni 2023 im Verfahren des
Verwaltungsgerichts Basel-Stadt VD.2023.10/20 zur Kenntnis genommen hat. Mit
der Eingabe vom 15. Juni 2023 ist die zehntägige Rekursfrist gemäss § 6 des
Reglements gewahrt.
1.4
Auf
den form- und fristgerecht im Sinne von § 6 des Reglements eingereichten Rekurs
ist nach dem Gesagten einzutreten. Der Rekurskommission steht eine Rechts- und
Ermessenskontrolle zu (§ 9 Abs. 1 des Reglements).
2.
2.1
2.1.1
Bezüglich
des Sachverhalts hat die PAKO im angefochtenen Entscheid erwogen, dass sich der
Rekurrent am 19. Januar 2023 gemäss Rapport der JVA Bostadel bei der Arbeit zu
einem Mitgefangenen an den Tisch gesetzt habe. Dieser habe sich kurze Zeit
später aber entfernt und an einen anderen Tisch gesetzt. In der Folge sei der
Rekurrent aufgestanden, habe sich zum Mitgefangenen begeben, etwas zu diesem
gesagt und sei wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Der Mitgefangene
sei wenige Minuten später zum Waschbecken gegangen und habe bei der Rückkehr an
seinen Arbeitsplatz einen auf dem Tisch liegenden Holzstab in die Nusskiste des
Rekurrenten geworfen. Der Rekurrent habe den Holzstab genommen und nach dem
Mitgefangenen geworfen, ohne Letzteren jedoch zu treffen. Der Mitgefangene habe
den Holzstab dann aufgehoben und an den Arbeitsplatz des Rekurrenten
zurückgebracht. Ein paar Minuten später habe sich der Mitgefangene in die
Raucherecke begeben und das Fenster geöffnet. Der Rekurrent habe in der Folge auf
das offene Fenster verbal reagiert. Der Mitgefangene habe daraufhin das Fenster
geschlossen, sich eines Sitzhockers behändigt und mit diesem auf den sitzenden
Rekurrenten eingeschlagen. Der Rekurrent habe den Schlag zum Teil abwehren
können, habe aber aufgrund des Vorfalls eine Rötung am Hinterkopf erlitten.
Sofort sei es zu einer Rangelei zwischen den beiden gekommen. Einem Faustschlag
des Rekurrenten habe der Mitgefangene ausweichen können. Die beiden seien in
der Folge von Mitgefangenen getrennt und sogleich in ihre Zellen geschlossen
worden. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes habe der Rekurrent massive
Todesdrohungen gegen den Mitgefangenen ausgestossen.
2.1.2
Im
Weiteren hat die PAKO ausgeführt, anlässlich der gleichentags durchgeführten
Anhörung zum streitgegenständlichen Vorfall habe der Rekurrent zu Protokoll
gegeben, dass wenn man von hinten mit einem Stuhl angegriffen werde, man
wenigstens das Recht habe, sich zu verteidigen. Auf die Frage, ob er den
Mitgefangenen provoziert habe, habe er ausgeführt, er habe dem Mitgefangenen
gesagt, dass dieser ihm Geld schulde, zumal er für ihn Zigaretten gekauft habe.
Auf den Vorhalt, dass er wegen der von ihm ausgesprochenen massiven
Todesdrohungen in eine andere Anstalt versetzt werde, habe der Rekurrent ausgeführt,
er hoffe, dass die Drohungen ernst genommen würden. Er werde auch Anzeige
erstatten. Er freue sich, wegzukommen. Die Sicherheitsabteilung sei kein guter
Ort für ihn, weil es viele psychisch kranke Mitgefangene gebe, er aber gesund
sei.
2.1.3
Die
angefochtene Disziplinarmassnahme von drei Tagen Zelleneinschluss sei – so die
PAKO – von der Direktion der JVA Bostadel wegen Tätlichkeiten gegenüber einem
Mitgefangenen ausgesprochen worden. Aus dem Rapport der JVA Bostadel ergebe sich,
dass es in casu zwischen dem Rekurrenten und dem Mitgefangenen zu einer
Rangelei gekommen sei. Zwar habe der Mitgefangene offenbar dem Faustschlag des
Rekurrenten ausweichen können, doch sei lebensnah davon auszugehen, dass der
Rekurrent im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung auf den Körper des Mitgefangenen
eingewirkt, indem er ihn beispielsweise unter starker Krafteinwirkung
festgehalten habe. Der Tatbestand der Tätlichkeit sei somit als erfüllt anzusehen.
Soweit der Rekurrent geltend mache, er sei berechtigt gewesen, sich gegen den
Angriff zur Wehr zu setzen, ergebe sich aus dem Rapport der JVA Bostadel, dass
er den Angriff mit dem Sitzhocker teilweise habe abwehren können. Entsprechend
hätte sich der Rekurrent in der Folge auch nicht in eine Rangelei begeben und
versuchen müssen, dem Mitgefangenen einen Faustschlag zu versetzen. Er hätte
sich auch vom Mitgefangenen abwenden und beim Personal um Hilfe ersuchen können.
2.1.4
In
Bezug auf die besondere Sicherheitsmassnahme des Zelleneinschlusses erwog die
PAKO, der Rekurrent bestreite nicht, die Drohungen ausgesprochen zu haben. Auch
habe er anlässlich seiner Anhörung bestätigt, dass diese ernst zu nehmen seien.
Sodann habe gemäss Stellungnahme der JVA Bostadel vom 3. Februar 2023 das
Aufsichtspersonal, das die Todesdrohungen gehört habe, der Anstaltsleitung
dringend geraten, diese ernst zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu
beanstanden, dass die Direktion gestützt auf Art. 32 der Hausordnung (HO JVA
Bostadel, BGS 332.312) von einem erheblichen Fremdgefährdungspotential
gegenüber einem Mitgefangenen ausgegangen sei. Soweit der Rekurrent in diesem
Zusammenhang eine Ungleichbehandlung mit dem in die Auseinandersetzung
involvierten Mitgefangenen geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass
vergleichbare Drohungen durch den Mitgefangenen im Rapport vom 19. Januar 2023
nicht erwähnt seien. Ausserdem sei der Zelleneinschluss des Rekurrenten bis zur
Versetzung in eine andere Anstalt auch im Gesamtzusammenhang zu sehen. Wie dem
Antrag der JVA Bostadel an den SMV vom 26. Januar 2023 auf Versetzung in
eine andere Anstalt zu entnehmen sei, habe es seit der Verlegung des
Rekurrenten auf die Sicherheitsabteilung B am 3. Januar 2023 Schwierigkeiten
gegeben. So habe der Rekurrent mehrfach geäussert, dass es ihm auf der
Sicherheitsabteilung B nicht gut gehe, er mit den Mitgefangenen nicht zurecht komme
und diese ihn krank machen würden. Am 17. Januar 2023 habe der Rekurrent ein
Gespräch mit dem Leiter der Sicherheitsabteilung abgebrochen, nachdem er sich
in Rage gesteigert habe. Am 18. Januar 2023 habe der Rekurrent vorzeitig von
der Arbeit auf die Wohnzelle gebracht werden müssen, nachdem er gesagt habe, es
gehe ihm nicht gut, weil die anderen Gefangenen ihn krank machen würden. Am 19.
Januar 2023 habe sich dann der zur Diskussion stehende Vorfall ereignet. Das
Gefährdungspotential des Rekurrenten könne vor diesem Hintergrund nicht mit
jenem des Mitgefangenen gleichgesetzt werden. Die Versetzung des Rekurrenten in
die JVA Lenzburg sei in der Folge dann auch rasch organisiert worden und habe
acht Tage später, am 27. Januar 2023, erfolgen können. Die gegen den Rekurrenten
angeordnete Sicherheitsmassnahme habe damit nicht unverhältnismässig lang
angedauert.
2.2
2.2.1
Der
Rekurrent entgegnet dem mit seinem Rekurs, er habe bereits vor seiner
Versetzung in die Sicherheitsabteilung B angegeben, dass er Probleme mit
Personen habe, die sich dort befänden, und er deshalb fürchte, dass ihm diese
etwas antun könnten. Wenn er sich anlässlich des zur Diskussion stehenden
Vorfalls mittels verbaler Drohungen zu verteidigen versucht und er den
Mitinsassen von weiteren Handlungen abzuhalten versucht habe, so habe er im
Rahmen der Notwehr gerechtfertigt gehandelt. Dies entspreche auch der
Auffassung der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug, welche ein
Strafverfahren gegen den Angreifer wegen versuchter schwerer Körperverletzung
eingeleitet hätten. Da die Handlungen des Rekurrenten durch Notwehr
gerechtfertigt seien und diesbezüglich kein Strafverfahren gegen ihn
eingeleitet worden sei, müsse auch eine Disziplinierung ausgeschlossen sein.
Die Mutmassung der Vorinstanz, er habe den Angreifer «unter starker
Krafteinwirkung festgehalten», entbehre jeder Grundlage und könne nicht als Begründung
für die Disziplinierung herangezogen werden. Die Schilderungen der Vorinstanz seien
ferner lebensfremd. Der Vorfall habe nur wenige Sekunden gedauert und es sei alles
sehr schnell gegangen. Der Rekurrent habe nicht die Möglichkeit gehabt,
sorgfältig sämtliche Möglichkeiten gegeneinander abzuwägen, vielmehr habe er den
Angriff bestmöglich abwehren wollen. Er habe mit dem versuchten Faustschlag lediglich
die weiterhin vom Angreifer ausgehende Gefahr abzuwenden versucht, bevor dieser
allenfalls zu einem neuen Schlag mit dem Hocker habe ausholen können.
2.2.2
Die
Behauptung der PAKO, der Rekurrent habe die Drohungen gegen den Mitinsassen im
Rahmen des rechtlichen Gehörs wiederholt, werde bestritten. Der Rekurrent habe
von Anfang an ausgeführt, dass er angegriffen worden sei. Er habe bereits vor
dem Vorfall auf die Ernsthaftigkeit der Situation aufmerksam gemacht und gesagt,
dass es zu einer Eskalation kommen könnte, wenn dieser Mitinsasse auf ihn zugreifen
könne, weshalb er mehrfach um eine Versetzung gebeten habe. Die JVA Bostadel hätte
auf diese Ausführungen reagieren und für ihn eine geeignete Lösung finden
müssen. Der Rekurrent habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass von ihm selbst
Aggressionen ausgehen würden oder man angebliche Drohungen seinerseits «ernst
nehmen» müsse. Interessant sei, dass das rechtliche Gehör bzw. die Anhörung vom
19.
Januar 2023 nicht auch durch den Rekurrenten unterzeichnet worden sei,
zumal seiner Rechtsvertreterin aus anderen Verfahren bekannt sei, dass es auf
anderen Protokollen der JVA Bostadel noch eine Zeile «gelesen und verstanden»
zusammen mit der Unterschrift des Gefangenen gebe. Der Rekurrent habe
vorliegend jedoch keine Gelegenheit gehabt, das Protokollierte gegenzulesen und
zu berichtigen.
2.2.3
Im
Rahmen der Auseinandersetzung erfolgten – so der Rekurrent – sämtliche verbalen
Äusserungen einzig zur Gefahrenabwehr. In Anbetracht der versuchten schweren
Körperverletzung und seines damit einhergehenden erregten Gemütszustands könnten
diese verbalen Äusserungen auf jeden Fall nicht als Fremdgefährdung gewertet werden,
zumal der Rekurrent im Strafvollzug bis anhin noch niemanden angegriffen oder
verletzt habe. Im Übrigen wäre es in casu die mildere Massnahme gewesen, den
Angreifer in Einzelhaft zu nehmen, zumal dieser tatsächlich physische Gewalt
angewendet, während der Rekurrent lediglich verbale Äusserungen getätigt habe. In
Anbetracht der Gesamtlage hätte man viel eher von einer vom Angreifer
ausgehenden Fremdgefährdung ausgehen und diesen isolieren müssen, da eine
tatsächliche Handlung stets schwerer wiege als eine angedrohte. Der Rekurrent habe
sich somit während insgesamt acht Tagen ungerechtfertigt in Einzelhaft befunden.
Dadurch sei ihm eine erhebliche immaterielle Unbill entstanden, welche durch
eine angemessene Genugtuung wieder aufzuwiegen sei.
2.3
2.3.1
Die Vizepräsidentin der PAKO hat mit ihrer
Vernehmlassung die Videoaufnahmen des Vorfalls vom 19. Januar 2023 eingereicht.
Diese zeigten – so die Vizepräsidentin – dass die Reaktion des Rekurrenten auf
den Angriff mit dem Hocker sich nicht einzig auf eine unmittelbare
Gefahrenabwehr beschränkt habe. Nachdem er den Angriff abgewehrt habe und der
Hocker zu Boden gefallen sei, sei der Rekurrent vielmehr aktiv auf den
Mitgefangenen losgegangen und habe versucht, diesen zu schlagen. Die daraus
entstehende Rangelei habe sich nur deshalb nicht gravierender entwickelt, weil
die anwesenden Mitgefangenen dazwischen gegangen seien. Die Videoaufnahme mache
damit deutlich, dass sich der Rekurrent – entgegen seiner Darstellung – mit
seinem Verhalten nicht gegen drohende weitere Schläge mit dem Hocker zur Wehr gesetzt
habe, zumal vom Angreifer nach dem Fallenlassen des Hockers keine Gefahr mehr
ausgegangen sei. Dies sei für den Rekurrenten auch eindeutig ersichtlich
gewesen. Dennoch sei er auf den Mitgefangenen losgegangen und habe versucht,
diesen zu schlagen. Damit stehe fest, dass der Rekurrent an einer tätlichen
Auseinandersetzung mit dem Mitgefangenen aktiv beteiligt gewesen sei und sich
seine Beteiligung nicht auf eine blosse Gefahrenabwehr beschränkt habe. Ob
hinsichtlich dieses Verhaltens ein Strafverfahren eingeleitet worden sei oder
nicht, sei mit Blick auf die ausgefällte Disziplinarmassnahme nicht von
Relevanz. Die ausgesprochene Disziplinarmassnahme sei damit recht- und
verhältnismässig.
2.3.2
Was die Todesdrohungen anbetreffe, sei vom
Vizedirektor der JVA Bostadel protokolliert worden, dass der Rekurrent die
Ernsthaftigkeit der Drohungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am
19.
Januar 2023 bestätigt habe. Es sei von der Richtigkeit dieser Angaben
auszugehen. Selbst wenn aber – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – davon ausgegangen
würde, dass anlässlich dieser Anhörung die Ernsthaftigkeit der Drohungen nicht
bestätigt worden wäre, bliebe es dabei, dass der Rekurrent gemäss den Angaben
des Aufsichtspersonals in deren Anwesenheit Todesdrohungen ausgesprochen habe,
welche vom Anstaltspersonal als ernst zu nehmend beurteilt worden seien. Die
Todesdrohungen seien vom Rekurrenten gemäss Rapport ausserdem beim Verlassen
des Mehrzweckraumes geäussert worden und damit in einer Situation, in der für
den Rekurrenten keine unmittelbare Gefährdungssituation mehr bestanden habe. Massive,
von fachkundigem Anstaltspersonal als ernstzunehmend beurteilte Todesdrohungen seien
als Fremdgefährdung, die den Erlass einer Sicherheitsmassnahme rechtfertigten, zu
werten. Um der vom Rekurrenten ausgehenden Gefährdung gegenüber Mitgefangenen
zu begegnen, sei einzig die Ausfällung einer Sicherheitsmassnahme gegenüber ihm
in Betracht gefallen. Die seitens des Rekurrenten vorgeschlagene Ausfällung
einer Sicherheitsmassnahme gegenüber dem Mitgefangenen wäre nicht das geeignete
Mittel gewesen, um die vom Rekurrenten ausgehende Gefahr zu bannen. Ob aufgrund
des Angriffs mit dem Hocker durch den Mitgefangenen ebenfalls von einer
Gefährdungssituation auszugehen sei, die ihrerseits die Ausfällung einer
Sicherheitsmassnahme verlangt hätte, bilde nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens und könne mangels Kenntnis des Vollzugsdossiers des Mitgefangenen
auch nicht beurteilt werden. Die PAKO habe zudem keine Kenntnis davon, ob und
gegebenenfalls welche Massnahmen gegenüber dem Mitgefangenen diesbezüglich
ergriffen worden seien. Auch die verfügte Sicherheitsmassnahme sei damit recht-
und verhältnismässig gewesen.
2.3.3
Da
sowohl die Anordnung der Disziplinarmassnahme als auch der besonderen
Sicherheitsmassnahme gerechtfertigt gewesen seien, sei dem Rekurrenten auch
keine Genugtuung zuzusprechen.
2.4
2.4.1
Mit
seiner Replik macht der Rekurrent bezüglich der Disziplinarverfügung geltend, die
Staatsanwaltschaft Zug habe gegen ihn zu keinem Zeitpunkt Ermittlungen getätigt
bzw. korrekterweise erkannt, dass seine Handlungen von Notwehr gedeckt seien. Diesbezüglich
bleibe auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Notwehr sogar stärker in die
Rechtsgüter des Angreifers eingegriffen werden dürfe, als die eigenen
Rechtsgüter gefährdet seien. Ein versuchter Faustschlag als Abwehr auf einen
Angriff mit einem gefährlichen Gegenstand sei somit ohnehin ein milderes
Mittel, als dasjenige, gegen das sich der Rekurrent habe wehren müssen. Aus den
Videoaufnahmen gehe ferner hervor, dass der Angreifer erst dann den Hocker
fallen gelassen habe, als der Rekurrent sich zur Wehr gesetzt und ihm den
Hocker aus der Hand geschlagen habe. Es lasse sich also festhalten, dass das
vom Rekurrenten zur Gefahrenabwehr angewendete Mittel notwendig und
verhältnismässig gewesen sei. Weiter sei vom Mitgefangenen nicht nur aufgrund
des Hockers eine Gefahr ausgegangen, sondern wegen seiner gesamten Handlungen, zumal
er anschliessend auch noch versucht habe, dem Rekurrenten einen Tritt zu
verpassen. Nur, weil der Angreifer den Hocker nicht erneut habe nehmen können (auf
dem Video sei ersichtlich, dass er ihn erneut zu greifen versuchte), heisse
dies nicht, dass die von ihm ausgehende Gefahr beendet gewesen sei. Selbst wenn
man aber davon ausgehen wollte, dass der Angriff bereits vorbei gewesen sei
(was aus dem Video nicht abgeleitet werden könne), so hätte sich der Rekurrent
mindestens in einem entschuldbaren Notwehrexzess befunden, der ebenfalls keine
Disziplinierung hätte nach sich ziehen dürfen.
2.4.2
In
Bezug auf die besondere Sicherheitsmassnahme bestreitet der Rekurrent nach wie vor die Ausführungen im Protokoll zum
rechtlichen Gehör, welches er nie habe gegenlesen dürfen und welches deshalb
auch nicht von ihm unterschrieben worden sei. Er habe die in der Aufregung
ausgesprochenen Drohungen zur Gefahrenabwehr nie bekräftigt und auch nicht als
«ernst zu nehmen» bezeichnet. Ohnehin sei nicht ersichtlich, weshalb das
Anstaltspersonal die Drohungen des Rekurrenten als «ernst zu nehmend» beurteilt
hätte. Immerhin habe der Rekurrent im Strafvollzug noch nie jemanden schwer
verletzt oder Drohungen jemals umgesetzt. Da keine Umstände vorlägen, die einen
Hinweis darauf zulassen würden, dass die Drohungen mehr dargestellt hätten als
eben blosse Drohungen, seien die sichernden Massnahmen auf jeden Fall nicht
angezeigt gewesen. Komme hinzu, dass auch nicht dargelegt worden sei, dass die
Drohungen noch auf eine andere Person als nur den Angreifer gerichtet gewesen
seien. Wäre der Angreifer im Rahmen einer Disziplinierung eingesperrt worden, dann
wäre so oder so keine Gefahr vom Rekurrenten ausgegangen, auch dann nicht, wenn
seine Drohungen ernst zu nehmen gewesen wären.
2.4.3
Wenn
sich die PAKO schliesslich darauf berufe, dass sie die Situation mit dem
Mitgefangenen mangels entsprechender Akteneinsicht nicht beurteilen könne,
müsse kritisiert werden, dass es gerade in der Aufgabe und Funktion der PAKO
liege, dass sie beurteile, ob die JVA Bostadel eine angemessene Disziplinierung
vorgenommen habe. Im vorliegenden Fall sei es um die disziplinarische
Aufarbeitung eines Angriffs gegangen, an dem zwei Personen beteiligt gewesen
seien. Es stelle sich somit die Frage, ob die JVA Bostadel diese Situation
richtig eingeschätzt und korrekte Disziplinierungen ausgesprochen habe. Die
Vorinstanz hätte – auch ohne Akteneinsicht beim Mitgefangenen – die JVA
Bostadel auffordern müssen, darzulegen, wie der andere Gefangene allenfalls diszipliniert
worden sei. Nur so könne im Rahmen der Rechtsgleichheit beurteilt werden, ob
die Disziplinierung des Rekurrenten verhältnismässig respektive ob es überhaupt
notwendig gewesen sei, ihn bis zur Versetzung einzusperren.
2.5
2.5.1
Hinsichtlich
der Disziplinarverfügung kann in Bezug auf die unmittelbare Vorgeschichte
zunächst auf den in Erwägung 2.1.1 beschriebenen Sachverhalt, der im Übrigen nicht
bestritten wurde und sich auch aus den eingereichten Videoaufnahmen ergibt,
verwiesen werden. Bezüglich des Kerngeschehens ist auf der Videoaufzeichnung zu
sehen, wie der Mitgefangene in der Raucherecke einen Sitzhocker behändigt, damit
auf den Rekurrenten zugeht und ihm diesen auf den Kopf zu schlagen versucht.
Der Rekurrent kann den Schlag mit seinen Händen abwehren (der Stuhl trifft
leicht den Hinterkopf des Rekurrenten, woraus die Rötung resultieren dürfte),
wobei der Stuhl mit einigem Abstand zu den beiden Kontrahenten zu Boden fällt
und in der Folge nicht mehr von Bedeutung ist. Es entwickelt sich zwischen den
beiden Beteiligten eine Rangelei, in welcher der Rekurrent versucht, den
Mitinsassen mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, was aber misslingt. Der
Mitgefangene versucht sodann während der Rangelei, als die Mitgefangenen
bereits im Begriff sind, die beiden zu trennen, den Rekurrenten mit dem Fuss zu
treten (Videozeit jeweils 24:05 ff.). Die von der PAKO im angefochtenen
Entscheid noch aufgestellte Mutmassung, der Rekurrent habe den Mitgefangen
unter starker Krafteinwirkung festgehalten, entbehrt damit jeder Grundlage.
Dasselbe gilt für die seitens von A____ im Rekurs geltend gemachte Behauptung,
der Mitinsasse sei im Begriff gewesen, zu einem neuen Schlag mit dem Hocker
auszuholen, zumal in der Videoaufzeichnung – wie zuvor erwogen – eine Zäsur
festzustellen ist.
2.5.2
Dass
die Abwehr (mit den Händen) gegen den Schlag mit dem Hocker, soweit diese
Handlung überhaupt tatbestandsmässig ist, durch Notwehr im Sinne von
Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gedeckt ist, ist offensichtlich.
Hinsichtlich des versuchten Faustschlags bzw. der damit im Zusammenhang
stehenden Rangelei hat der Rekurrent zutreffend geltend gemacht, dass vom
Mitgefangenen nicht nur aufgrund des Hockers eine Gefahr ausgegangen ist,
sondern auch wegen seiner gesamten Handlungen, zumal er im Anschluss an den
Schlag mit dem Hocker nicht völlig passiv war, sondern sich in die Rangelei
begab und auch noch versucht hat, dem Rekurrenten im Rahmen der Rangelei einen
Tritt zu verpassen. Kommt dazu, dass der für den Rekurrenten überraschende
Angriff nur wenige Sekunden gedauert hat bzw. alles sehr schnell gegangen ist. Wenn
die PAKO in dieser Situation vom Rekurrenten verlangt, sich vom Mitgefangenen
abzuwenden und beim Personal um Hilfe zu ersuchen, verkennt sie die Dynamik des
Geschehens und die in der Hitze des Gefechts eingeschränkten
Handlungsmöglichkeiten, zumal der Mitinsasse klar der Aggressor war. Diese
Situation hätte für den Rekurrenten keine Disziplinierung nach sich ziehen
dürfen, zumal er sich gegen dasselbe Rechtsgut gewendet und zu seiner
Verteidigung auch keine gefährlichen Gegenstände benutzt hat. Auch wenn das
Disziplinarrecht Ordnungsfunktion hat bzw. der Aufrechterhaltung der Ordnung
innerhalb der Anstalt dient (BGE 97 I 831 E. 2; VGer ZH VB.2012.00292
vom 6. August 2012 E. 2.2; VGE BO.2022.1 vom 26. Januar 2024 E. 3.5.1; Brägger, in: Brägger [Hrsg.], Das
schweizerische Vollzugslexikon, Von der vorläufigen Festnahme zur bedingten
Entlassung, 2. Auflage, Basel 2022, S. 189) und insofern entgegen der Ansicht
des Rekurrenten nicht mit einem Strafverfahren gekoppelt ist, ist damit festzustellen,
dass die Disziplinarverfügung vom 19. Januar 2023 zu Unrecht erfolgt ist.
2.6
2.6.1
In
Bezug auf die besondere Sicherheitsmassnahme ist zunächst festzuhalten, dass das
Anhörungsprotokoll vom Rekurrenten zwar tatsächlich nicht unterzeichnet worden
ist. Indes ist nicht ersichtlich, welches Motiv der Vizedirektor der JVA
Bostadel haben könnte, die Äusserung des Rekurrenten falsch zu protokollieren,
zumal die Aussage klar und nicht interpretationsbedürftig ist und im Übrigen
auch keine sprachlichen Schwierigkeiten bestanden. Kommt dazu, dass das fachkundige
Aufsichtspersonal, bei dem desgleichen kein Falschbelastungsmotiv ersichtlich
ist, die Todesdrohungen ebenfalls gehört und der Anstaltsleitung dringend
geraten hat, diese ernst zu nehmen, was bei einem wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung verurteilten Häftling auch auf der Hand liegt. Darüber
hinaus hat der Rekurrent die Drohungen im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht
bestritten bzw. im Rahmen der Anhörung beim Vizedirektor ausgeführt, der
Mitinsasse habe auch Todesdrohungen ausgestossen. Aus dem Rapport der
JVA Bostadel vom 19. Januar 2023 (Akten S. 41) und auch dem Protokoll
bezüglich des rechtlichen Gehörs (Akten S. 39) ergibt sich schliesslich, dass
die Todesdrohungen beim Verlassen des Raumes bzw. nach dem Ende der Rangelei,
als die beiden Kontrahenten getrennt und von den Mitarbeitenden in ihre Zellen
verbracht wurden, ausgestossen worden sind. Die im Rekurs vorgetragene
Behauptung, dass das Aussprechen der Drohungen der Gefahrenabwehr gedient haben
soll, ist damit widerlegt, wobei die Drohungen damit indirekt auch zugestanden
wurden.
2.6.2
Die
PAKO verweist in ihrem Entscheid (vgl. dazu E. 2.1.4) zu Recht auch auf die
Gesamtumstände bzw. das problematische Vollzugsverhalten des Rekurrenten in der
Sicherheitsabteilung B, wobei ergänzend auszuführen ist, dass A____ bereits am
7.
Juli 2022, mitunter aufgrund diverser Disziplinierungen und verbaler
Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen (Akten S. 46 f.), vom Normalvollzug in
die Sicherheitsabteilung A verbracht werden musste. Von dort wurde er am 3. Januar
2023.
in die Sicherheitsabteilung B versetzt. Dass der Rekurrent bereits vor
seiner Versetzung in die Sicherheitsabteilung B angegeben haben soll, dass er
Probleme mit Personen habe, die sich dort befänden, und er deshalb fürchte,
dass ihm diese etwas antun könnten, findet in den Akten keine Stütze, wobei
auch schwer vorstellbar ist, dass A____ vor seiner Versetzung in die
Sicherheitsabteilung B Details über dortige Insassen gekannt hat. Aus seiner
Aussage im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 19. Januar 2023, wonach er nur im
Normalvollzug keine Probleme habe (Akten S. 39), was aufgrund des Vollzugsberichts
vom 7. Juli 2022 (Akten S. 46 f.) offensichtlich nicht zutrifft, und seiner
Aussage im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach er sich freue, versetzt zu
werden (Akten S. 39), ist vielmehr zu schliessen, dass er einer Versetzung
zumindest nicht abgeneigt war und sich an einem anderen Ort offenbar mehr
Freiheiten erhoffte.
2.6.3
Wenn
der Rekurrent schliesslich vorbringt, um der von ihm ausgehenden Gefährdung
gegenüber dem Mitgefangenen zu begegnen, sei die Ausfällung einer
Sicherheitsmassnahme gegenüber Letzterem anzuordnen gewesen, ist darauf
hinzuweisen, dass Verwaltungsmassnahmen im Sinne der personellen
Erforderlichkeit bzw. des Störerprinzips primär diejenigen treffen sollen, die
dazu Anlass gegeben haben (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 550 f.). Nach
dem vorstehend Erwogenen ist die PAKO zu Recht von einem erheblichen
Fremdgefährdungspotential des Rekurrenten ausgegangen, weshalb sich die
Massnahme korrekterweise auch gegen seine Person gerichtet hat.
2.6.4
Gemäss
Art. 32 Abs. 1 der Hausordnung kann die Anstaltsleitung bei Gefahr von
Fremdgefährdung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen. Als besondere
Sicherheitsmassnahme ist insbesondere die Absonderung von anderen Gefangenen
zulässig (Art. 35 Abs. 2 lit. b der Hausordnung). Eine Befristung gibt die
Hausordnung nicht vor. Aufgrund von Sinn und Zweck der Massnahme ist zunächst aber
davon auszugehen, dass der Zelleneinschluss unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips
solange dauern darf, wie die Fremdgefährdung noch besteht. Obwohl die
Anstaltsleitung im vorliegenden Fall auf eine eigenständige
Disziplinarmassnahme bezüglich der Todesdrohung verzichtet hat (Drohungen
stellen gemäss Art. 35 Abs. 3 lit. b der Hausordnung Pflichtverletzungen
dar), kann als Annäherung bezüglich der Befristung auf Art. 36 Abs. 2 lit. f
der Hausordnung zurückgegriffen werden. Diese Bestimmung sieht als
Disziplinarmassnahme, mitunter bei Drohungen, einen Zelleneinschluss von bis zu
30.
Tagen vor. Angesichts der Tatsache, dass eine Bedrohung mit dem Tod die am
schwersten wiegende Tatvariante darstellt und sie auch nicht im Affekt, sondern
nachdem die eigentliche Auseinandersetzung beendet war, ausgesprochen wurde, wäre
der Zeitraum von acht Tagen (die Dauer, bis der Rekurrent in eine andere JVA
versetzt worden ist), ohne weiteres als verhältnismässig zu bezeichnen. Die
Dauer von drei Tagen für die Disziplinarmassnahme wegen Tätlichkeiten, die
zuvor als unrechtmässig bezeichnet wurde, wird somit durch die acht Tage
Zelleneinschluss aufgrund der besonderen Sicherheitsmassnahme konsumiert.
Insofern ist der Antrag des Rekurrenten, es sei ihm für die erlittene
immaterielle Unbill eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, abzuweisen.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und festzustellen ist, dass die
Disziplinarverfügung vom 19. Januar 2023 unrechtmässig gewesen ist. Im Übrigen
wird der Rekurs abgewiesen. Gemäss § 10 Abs. 1 des Reglements ist das Verfahren
vor der Rekurskommission kostenlos. Da der Rekurrent offensichtlich mittellos
ist und der Rekurs nach dem vorstehend Erwogenen auch nicht als aussichtslos
bezeichnet werden kann, wird ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt,
sodass seine Vertreterin für das Rekursverfahren aus der Gerichtskasse zu
entschädigen ist. Der von B____ betriebene Aufwand ist mangels Kostennote auf sechs
Stunden zu CHF 200.– (zuzüglich 3 % Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von
7,7 %) zu schätzen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird festgestellt, dass die Disziplinarverfügung vom 19. Januar 2023
unrechtmässig gewesen ist. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____, wird aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1'236.– (inklusive Auslagen),
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 95.15, insgesamt CHF 1'331.15, ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Direktion der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel
-
Paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt
Bostadel
REKURSKOMMISSION FÜR DIE
INTERKANTONALE STRAFANSTALT BOSTADEL
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.