BV.2017.18
Ausfinanzierung durch Arbeitgeber bei Unterdeckung einer Rentnerkasse (Bundesgerichtsurteil 9C_244/2021 vom 09.11.2023)
23. April 2020Deutsch105 min
diejenigen jedes einzelnen Anschlusses bilden jeweils ein separates Vorsorgewerk,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
G. Thomi, Dr. A. Pfleiderer, P. Kaderli, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____,
Advokat, und lic. iur. C____, Advokatin, [...]
Klägerin
D____
[...]
vertreten durch Prof. Dr. E____,
Rechtsanwalt, und lic. iur. F____, Advokat, [...], [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2017.18
Sanierungsmassnahmen bei
Unterdeckung
Ausfinanzierung durch Arbeitgeber
bei Unterdeckung einer Rentnerkasse
Tatsachen
Sachverhalt
I. Sachverhalt
a) Die Klägerin ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche
Anstalt für die berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt
und des Personals der angeschlossenen Arbeitgeber. Die Klägerin wird als
Sammeleinrichtung geführt. Die Mitarbeitenden des Kantons (Bereich Staat) sowie
diejenigen jedes einzelnen Anschlusses bilden jeweils ein separates Vorsorgewerk,
das in eigener Rechnung geführt wird. Die Anschlüsse tragen die Kosten während
der Dauer des Anschlusses (§ 3 Abs. 1-3 Gesetz betreffend die
Pensionskasse Basel-Stadt 2014 [Pensionskassengesetz vom 4. Juni 2014, PKG; SG
166.100]).
b) Die Beklagte schloss sich mit Vertrag vom 31. August bzw.
14. September 1971 (Anschlussvertrag 1971, Klagbeilage [KB] 3) ab 1. September
1971 der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals (PWWK)
als Vorgängerin der Klägerin an. Die Parteien schlossen in den folgenden Jahren
weitere den Anschluss regelnde Verträge ab: Vertrag vom 4. bzw. 7. Februar 1983
(Anschlussvertrag 1983, KB 4), Vertrag vom 17. Dezember 1997 bzw. 27. April
1998 (Anschlussvertrag 1998, KB 5) und Vertrag vom 25. Oktober bzw. 3. November
2010 (Anschlussvertrag 2010, KB 7).
c) Per 1. April 1976 versicherte die Beklagte ihre gegenwärtigen
und künftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einem anderen
Berufsvorsorgeversicherer, und zwar der G____, für die Gruppenversicherung
(Beilage Klagantwort [BKA] 1). Dabei vereinbarte die Beklagte mit der G____,
alle in definitivem und ungekündigtem Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer,
soweit sie nicht bereits in der PWWK versichert sind, in die Gruppenversicherung
aufzunehmen (Art. 1 Abs. 3 des Gruppenversicherungsvertrages, BKA 1).
d) Im Zuge eines Schriftwechsels zwischen der Klägerin und der
Beklagten im Oktober 1982 (Replikbeilage [RB] 5 bis 7) fragte die Klägerin bei
der Beklagten am 29. November 1982 (RB 8) nach, ob sie den neuen Anschlussvertrag
eingehen wolle oder ob sie ihr Personal bei einem anderen Versicherungsträger
versichern wolle. Die Beklagte teilte der Klägerin am 17. Dezember 1982 (RB 10)
mit, dass ein allfälliger Übertritt zu einem anderen Versicherungsträger sehr
gut überlegt werden müsse und sorgfältiger und umfassender Abklärungen bedürfe,
was dementsprechend Zeit brauche. Am 2. Februar 1983 fand eine Besprechung
zwischen der Klägerin und der Beklagten statt und am 7. Februar 1983 schloss
die Beklagte den Anschlussvertrag 1983 mit der Klägerin ab. Im Schreiben vom 4.
Februar 1983 (KB 2, Duplikbeilage [DB] 11) teilte die Beklagte der Klägerin
mit, sie habe sich unter dem Regime des alten, im Jahr 1971 abgeschlossenen
Anschlussvertrages genötigt gesehen, parallel zu diesem Vertrag noch eine
Gruppenversicherung anderweitig abzuschliessen, denn der alte Vertrag habe die
Aufnahme von Spareinlegern ausgeschlossen. Sie versichere fortan noch ihr
festangestelltes Personal nach fünf Jahren bei der Klägerin. Für die Zukunft
sehe sie nun vor, all jene Mitarbeiter, denen nach einer ca. 5-jährigen
Tätigkeitsdauer der Status eines «fest angestellten Mitarbeiters» zustehe (im
Sinne der Umschreibung im PWWK-Gesetz), auf die Möglichkeit des Eintritts in
die PWWK hinzuweisen. Zeitlich kürzere Dienstverhältnisse betrachte sie als
«Durchgangsstellen». Diese Mitarbeiter nehme sie gemäss BVG in die alternative
Gruppenversicherung auf.
e) In der Folge liessen sich nur noch einzelne Mitarbeiter der
Beklagten bei der Klägerin versichern, sodass nur noch ein kleiner Teil des
Personalbestandes bei der Klägerin berufsvorsorgeversichert war (vgl.
Aufstellungen BKA 3 und DB 3). Ab 1. Januar 1991 erfolgten keine Neuzugänge
mehr. Im Jahr 1997 waren 20 Aktive und 32 Rentner versichert, im Jahr 2003 8
Aktive und 34 Rentner, 2006 4 Aktive und 37 Rentner und ab 2008 nur noch ein
Aktiver bei 38 Rentnern. Per 31. März 2013 wurde der letzte Aktive pensioniert,
es verblieben 35 Rentner (alle Angaben Sammel-beilage KB 10). In den Jahren
2017 und 2018 umfasste das Vorsorgewerk 32 Rentner (Beilage zur Eingabe vom 29.
April 2019).
f) Am 6. September 2007 (BKA 5) informierte die Klägerin die
Beklagte über die mit dem neuen Pensionskassengesetz verbundenen Änderungen.
Auch sei ein neues Vorsorgereglement und als komplette Neuerung ein
Anschlussreglement erlassen worden. Das PKG 2007 trat am 1. Januar 2008 in
Kraft.
g) Ab dem Jahr 2008 befand sich das Vorsorgewerk der Beklagten
in Unterdeckung, den Angaben in den jeweiligen Jahresrechnungen zufolge in
folgender Höhe (KB 10):
Jahr
Deckungsgrad
Höhe Unterdeckung
Performance
2007
100.6 %
--
2.4 %
2008
85.2 %
Fr. 3'208'743.75
- 10.9 %
2009
86.9 %
Fr. 2'729'296.15
10.4 %
2010
86.1 %
Fr. 2'791'552.20
4.1 %
2011
80.4 %
Fr. 3'633'039.65
- 0.2 %
2012
79.5 %
Fr. 3'627'500.93
6.7 %
2013
75.1 %
Fr. 4'344'861.83
5.5 %
2014
75.1 %
Fr. 4'178'469.00
7.45 %
2015
69.6 %
Fr. 4'835'860.30
1.19 %
2016
59.1 %
Fr. 6'520'417.33
4.02 %
2017
57.5 %
Fr. 6'415'384.88
7.31 %
2018
51.2 %
Fr. 7'053'308.92
- 2.45 %
2019
48.9 %
Fr. 7'157'209.22
10.91 %
h) Im Schreiben vom 3. Juni 2009 (KB 10) informierte die
Klägerin die Beklagte, dass einige Vorsorgewerke in eine bedeutende
Unterdeckung gefallen seien, die zwingend Sanierungsmassnahmen erfordere. Davon
seien alle Vorsorgewerke betroffen, die einen Deckungsgrad von weniger als 95 %
aufwiesen. Sie würde mit ihnen gemeinsam nach Lösungen suchen. Am 3. Juli 2009
(KB 12) stellte die Klägerin der Beklagten einen Bericht zur Unterdeckung per
31. Dezember 2008 mit möglichen Sanierungsmassnahmen zu und bat um eine
Stellungnahme bis Ende September 2009. In diesem Bericht führte die Klägerin
aus, im Vorsorgewerk der Beklagten betrage der Anteil der für die Rentenbezüger
reservierten Vorsorgekapitalien 98 %, der Anteil der Vorsorgekapitalien der
Aktivversicherten belaufe sich auf 2 % des gesamten Vorsorgekapitals. Dieses
Verhältnis beeinflusse die Wirksamkeit der einzelnen möglichen
Sanierungsmassnahmen. Im Bericht wurden sodann die einzelnen
Sanierungsmassnahmen beschrieben. Am 6. August 2009 fand eine gemeinsame
Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten statt (RB 18, vgl. auch KB
14 und RB 17). Am 9. September 2009 (RB 17) beantwortete die Klägerin dem
Pensionskassenexperten der Beklagten diverse Fragen. Darin führte sie aus, dass
in der Frage des Bedarfs an Sanierungsmassnahmen bezüglich der Art des
Versichertenbestandes grundsätzlich kein Unterschied gemacht werden könne. Die
tatsächlich zur Auswahl stehenden Instrumente einer Sanierung seien jedoch je
nach Bestandeseigenschaft unterschiedlich. Das Sanierungskonzept müsse
verhältnismässig, zumutbar und zielgerichtet ausgestaltet sein. Bei einem
einzigen Aktivversicherten könne diesem nicht die gesamte Sanierungslast
auferlegt werden. Auch für einen geschlossenen Rentnerbestand sehe sie die
Notwendigkeit einer Sanierung. Weil hierfür jedoch nur sehr eingeschränkte
Möglichkeiten gegeben seien, sei eine Sanierung, wenn überhaupt, nur unter
(freiwilliger) Mitwirkung des Arbeitgebers realisierbar. Am 25. August 2010 (KB
14) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie schliesse freiwillige Beiträge
kategorisch aus. Im Schreiben vom 16. September 2010 (KB 15) entgegnete die
Klägerin, dass die Finanzierung des Vorsorgewerks der Beklagten getrennt
erfolge und die dringend anstehende Sanierung ohne ihr Zutun nicht möglich sei.
i) Bezüglich Sanierung wandte sich die Klägerin erst wieder im
Schreiben vom 8. Juli 2016 (KB 10) betreffend Einnahmen- und Ausgabenrechnung
2015 an die Beklagte. Weil das Vorsorgewerk über keine aktiven Versicherten
verfüge, die in die Sanierung einbezogen werden könnten, gehe die Sanierung zu
Lasten des Arbeitgebers. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, den Betrag von
Fr. 6'348'255.65 zu überweisen. Bei Bedarf stehe sie für eine Zahlungsvereinbarung
und einen allfälligen Austausch zur Verfügung. Am 20. August 2016 (KB 16)
bestritt die Beklagte die gestellte Forderung mit Nachdruck. Es bestehe keine
Verpflichtung des Arbeitgebers mehr. Sie bemängelte zudem, dass jeglicher
Hinweis auf eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch fehle. Am
6. Oktober 2016 (KB 18) teilte die Klägerin der Beklagten mit, bei einer
Unterdeckung sei eine Vorsorgeeinrichtung von Bundesrechts wegen verpflichtet,
Massnahmen zur deren Behebung zu treffen. Arbeitgeber müssten der Sanierung
zustimmen, wenn sie zur Leistung von ausschliesslichen Sanierungsbeiträgen
verpflichtet werden sollen. Dabei genüge eine generelle Zustimmung zu allen
gesetzlichen und reglementarischen aktuellen und künftigen Bestimmungen im Anschlussvertrag.
Bis am 31. Dezember 2015 seien die kantonalgesetzliche Gesetzgebung im alten
PKG vom 28. Juni 2007 (PKG 2007) und die reglementarischen Bestimmungen der
Klägerin nicht restlos in Einklang miteinander gestanden, da das PKG 2007 nur
eine paritätische Sanierung einer Unterdeckung vorgesehen habe. Mit der
Totalrevision und der Inkraftsetzung des PKG 2014 per 1. Januar 2016 sei die
kantonale Gesetzgebung mit den Bestimmungen der Klägerin in Einklang gebracht
worden. Das PKG 2014 verlange keine paritätische Sanierung mehr und diene somit
in Verbindung mit den bundesrechtlichen und den reglementarischen Bestimmungen
als Rechtsgrundlage für die Forderung von Sanierungseinlagen der
angeschlossenen Arbeitgeber. Die Klägerin machte im Weiteren Ausführungen zu
den Anschlussverträgen. Am 12. Dezember 2016 (KB 20) entgegnete die Beklagte,
dass sie einer Leistung von Sanierungsbeiträgen zu keinem Zeitpunkt zugestimmt
und eine solche Verpflichtung auch anderweitig nicht akzeptiert habe, weder
explizit noch stillschweigend. Im Weiteren legte sie dar, warum die
Rechtsauffassung der Klägerin nicht zutreffe.
Erwägungen
II. Verfahrensschritte
a) Mit Klage vom 31. Oktober 2017 beantragt die Klägerin,
vertreten durch Dr. B____, Advokat, und lic. iur. C____, Advokatin, die
Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten ihres Rentnervorsorgewerks bei der
Klägerin einen Sanierungsbeitrag von Fr. 6'520'417.30 zzgl. Zins zu
5.
% seit Klageinreichung zur Behebung der per 31. Dezember 2016 in diesem
Umfang bestehenden Unterdeckung zu leisten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
b) In der Klageantwort vom 28. Februar 2018 beantragt die
Beklagte, vertreten durch Prof. Dr. E____, Rechtsanwalt, und lic. iur. F____,
Advokat, die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
c) Mit Replik vom 5. Juni 2018 hält die Klägerin an ihrem
Rechtsbegehren fest, ändert aber den eingeklagten Betrag auf die per Ende 2017
bestehende Unterdeckung von Fr. 6'415'384.88. Auf Aufforderung der
Instruktionsrichterin hin, Auszüge der für die Beklagte geführten Konti
einzureichen, teilt sie zudem mit, sie erstelle jährlich einen einzigen
Jahresabschluss, aus dem die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die einzelnen
Vorsorgewerke hervorgingen. Um dieses System zu veranschaulichen, reicht die
Klägerin den Bericht ihres Experten für berufliche Vorsorge,
dipl. phil. II H____, I____ AG, vom 23. Mai 2018 ein. Weiter
informiert die Klägerin, dass sie neben dem Rentnervorsorgewerk der Beklagten
noch weitere Rentnervorsorgewerke mit derselben Problematik führe. Der gesamte
Betrag der Unterdeckungen umfasse rund Fr. 21.6 Millionen per Ende 2017.
d) In der Duplik vom 31. August 2018 hält die Beklagte an ihrem
Antrag fest. Zudem reicht sie eine Stellungnahme ihres Experten für die berufliche
Vorsorge, Dr. J____, K____ AG, vom 27. August 2018 ein.
e) Die Klägerin hält in der Triplik vom 9. November 2018
weiterhin an ihren Anträgen fest und beantragt die Anhörung ihres
Pensionskassenexperten.
f) Am 17. Januar 2019 und am 22. Februar 2019 reichen die
Parteien weitere Stellungnahmen ein.
g) Die Instruktionsrichterin schliesst am 26. Februar 2019 den
Schriftenwechsel.
h) Am 29. April 2019 reicht die Klägerin die nun vorliegende
Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2018 mit einer ausgewiesenen Unterdeckung von
Fr. 7'053'308.92 ein.
i) Am 13. Mai 2019 findet eine erste Urteilsberatung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts in Fünferbesetzung zur grundsätzlichen
Sanierungspflicht statt.
j) In der Verfügung vom 19. Juni 2019 informiert die Instruktionsrichterin
die Parteien, dass die Kammer in der Beratung vom 13. Mai 2019 die
grundsätzliche Sanierungspflicht bejaht habe. Hinsichtlich der Höhe der
Unterdeckung und des Anteils, für den die Beklagte einstehen müsse, würden die
Parteien zu einer Verhandlung geladen mit den Auskunftspersonen H____, I____
AG, und Dr. J____, K____ AG. Zusätzlich bittet die Instruktionsrichterin die
Klägerin, bis zum 10. Juli 2019 ihre Einnahmen- und Ausgabenrechnungen des
Rentenpools seit 2012 einzureichen.
k) Am 30. August 2019 reicht die Klägerin Unterlagen zur
finanziellen Entwicklung des Rentenpools für die Jahre 2012 bis 2018 ein, darunter
einen Bericht ihres Pensionskassenexperten H____ vom 27. August 2019.
l) Am 21. April 2020 reicht die Klägerin die Einnahmen- und
Ausgabenrechnung 2019, die Mitteilung zu den indikativen Werten per 1. Januar
2020.
und eine Honorarrechnung ein. Die Unterdeckung per 31. Dezember 2019
beträgt Fr. 7'157'209.22.
m) Am 23. April 2020 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt unter Einhaltung der erforderlichen
Abstands- und Hygienevorschriften in Fünferbesetzung statt. Anwesend im
Gerichtssaal sind neben den drei Gerichtspräsidien je ein Rechtsvertreter der
Parteien und die geladenen Pensionskassenexperten sowie die
Gerichtsschreiberin. Zwei weitere Richter sind der Verhandlung in einem
Nebenraum per Videokonferenz zugeschaltet. Weitere Beteiligte befinden sich
entweder im Bereich vor dem Gerichtssaal bei geöffneter Tür zum Saal oder sind
per Videokonferenz zugeschaltet.
n) An der Verhandlung reicht die Beklagte weitere Dokumente
ein, die zu den Akten genommen werden. Nach ausführlicher Befragung der
Pensionskassenexperten erhalten die Parteien Gelegenheit zu plädieren.
Anschliessend beraten die Mitglieder der Kammer.
o) Am 28. April 2020 reicht der Pensionskassenexperte der
Klägerin seine Honorar-rechnung für den Aufwand an der Parteiverhandlung ein,
am 7. Mai 2020 reicht der Pensionskassenexperte der Beklagten eine ebensolche
ein.
Entscheidungsgründe
1.
Formelles
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber (Art. 73 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum
Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Leistung von Sanierungsbeiträgen
einer betroffenen Arbeitgeberin betrifft eine typische vorsorgerechtliche
Angelegenheit und kann als individueller Anspruch mit Klage nach Art. 73 BVG
geltend gemacht werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli
2016, 9C_938/2015, E. 5.3.).
1.2
Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73
Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand unter anderem am Sitz der Beklagten. Das
angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.
1.3
Dispositiv
Das Gericht entscheidet als Dreiergericht unter dem Vorsitz einer
Präsidentin oder eines Präsidenten. In schwierigen Fällen kann die
Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter anordnen, dass das Gericht um zwei
weitere Richterinnen oder Richter erweitert wird (§ 83 Abs. 1 und 3 GOG). Ein
solcher schwieriger Fall liegt hier vor. Die Thematik ist komplex, der
Streitbetrag hoch und der Ausgang des Verfahrens kann Auswirkungen haben auf
weitere bei der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit
derselben Problematik (vgl. dazu auch oben unter Verfahrensschritte II.c).
2.
Prozessthema
2.1.
Strittig ist die Leistung von Sanierungsbeiträgen.
2.2.
Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe weder eine
Sanierungsvereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen noch habe sie
Sanierungsbeiträge geleistet, obwohl seit Jahren eine sanierungspflichtige
Unterdeckung bestehe. Per 31. Dezember 2016 habe die Unterdeckung
Fr. 6'520'417.30 betragen, was einem Deckungsgrad von 59,1 %
entspreche. Die Beklagte habe sich entschieden, die Aktiv-versicherten
mehrheitlich bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu versichern, sodass den
Rentenbeziehenden im Vorsorgewerk bei der Klägerin zu wenig Aktive
gegenüberstünden. Den anderen Vorsorgewerken der Klägerin mit Aktivversicherten
sei es trotz der gravierenden Negativperformance des Jahres 2008 gelungen, sich
von den damaligen Verlusten vollständig zu erholen. Die Beklagte hätte es in
der Hand gehabt, den bei der Klägerin liegenden geschlossenen Bestand auf den
bei der anderen Vorsorgeeinrichtung liegenden offenen Bestand zu überführen, um
so eine paritätische Sanierung zu ermöglichen. Nachdem im Vorsorgewerk der
Beklagten keine Aktiven mehr versichert seien, müsse der Arbeitgeber eine
Sanierungseinlage zur Behebung der Unterdeckung leisten.
2.3.
Dagegen bringt die Beklagte verschiedene Einwände vor. Es habe
bereits seit 1976 ein Rentnervorsorgewerk bestanden, weswegen der
Anschlussvertrag 1971 massgebend sei. Dieser falle in eine Zeit, in der das BVG
noch nicht in Geltung gewesen sei. Demzufolge bestehe keine Sanierungspflicht.
Zudem bestehe eine Staatsgarantie, weswegen eine Sanierungspflicht entfalle.
Schliesslich bringt die Beklagte vor, es mangle an einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte wendet sich sodann gegen die Höhe der
Unterdeckung. So könne der Betrag jener Unterdeckung, die unter der Geltung des
PKG 2007 entstanden sei, nicht eingefordert werden. Darüber hinaus stimmten
verschiedene Parameter in der Berechnung nicht, es liege gar keine Unterdeckung
vor und es sei ein Teil des Betrages verjährt. Schliesslich bestreitet die
Beklagte die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme.
2.4.
Im Folgenden wird das Bestehen einer Sanierungspflicht an sich
erörtert (Erw. 3 bis 6). Danach widmet sich das Urteil der Frage nach der Höhe
und den Modalitäten des Sanierungsbeitrages (ab Erw. 7).
3.
Anwendbarer Anschlussvertrag
3.1.
Umstritten ist zunächst die Frage, welcher Anschlussvertrag auf das
Vorsorgeverhältnis anwendbar ist.
3.2.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, massgeblich sei der letzte
zwischen den Parteien geschlossene Anschlussvertrag, mithin jener aus dem Jahr
2010. Bis zum 31. März 2013, dem Zeitpunkt der Pensionierung des letzten
Aktivversicherten, habe ein Anschlussvertrag für Aktive und Rentnerinnen und
Rentner bestanden und ab 1. April 2013 seien unter dem Anschlussvertrag 2010
nur noch Rentnerinnen und Rentner versichert gewesen. Die Beklagte dagegen
beruft sich auf den Anschlussvertrag 1971; dieser habe nämlich im Jahr 1976
gegolten, als die Beklagte einen Grossteil ihrer Aktivversicherten zu einem
anderen Vorsorgeversicherer gewechselt habe.
3.3.
Seit dem Anschluss am 1. September 1971 mit der PWWK als Vorgängerin
der Klägerin (Anschlussvertrag 1971 [KB 3]) haben die Klägerin und die Beklagte
drei weitere Anschlussverträge abgeschlossen: den Anschlussvertrag 1983 (KB 4),
den Anschlussvertrag 1998 (KB 5) und den Anschlussvertrag 2010 (KB 7). Im Jahr
1976 schloss die Beklagte mit der G____ einen neuen Anschlussvertrag für ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab, wobei für diese nach einer ca.
fünfjährigen Tätigkeit die Möglichkeit bestehen blieb, dass sich diese für die
Berufsvorsorge bei der Klägerin entscheiden konnten (siehe Sachverhalt I.d).
3.4.
Keiner der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen
Anschlussverträge regelt das Vorgehen bzw. die Folgen aufgrund der Übernahme
eines Teils der Aktivversicherten durch den neuen Vorsorgeversicherer im Jahr
1976 bzw. das Zurücklassen des Rentnerbestands im Jahr 1976 bei gleichzeitigem
Verbleib einiger Aktivversicherten und dem Neuzugang einzelner
Aktivversicherter. Dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 4. Februar
1983 (KB 2, BKA 4) ist zu entnehmen, dass für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Beklagten nach einer fünfjährigen Tätigkeitsdauer weiterhin
die Möglichkeit bestand, sich bei der Klägerin zu versichern. Diese Möglichkeit
nahmen bis ins Jahr 1990 jedoch nur einzelne Aktive in Anspruch. Danach gab es
keine Neuzugänge mehr, sodass ab diesem Zeitpunkt faktisch ein geschlossener
Bestand vorliegt. Die Parteien vereinbarten aber erst im Anschlussvertrag 2010
ausdrücklich einen geschlossenen Bestand. Darin heisst es unter Art. 2.1 Kreis
der versicherten Personen: «geschlossener Aktivversicherten- und Rentnerbestand
aus laufendem Anschlussverhältnis (keine Neueintritte)».
3.5.
Das Vorsorgewerk der Beklagten hat sich im Zeitraum von 1976 bis zur
Pensionierung des letzten Aktivversicherten im Jahr 2013 zwar nicht zu einer
reinen, aber doch die Fortführung prägenden Rentnerkasse entwickelt (vgl. dazu
BGE 145 V 22 E. 7.2.1, wo sich der Bestand an Aktivversicherten durch die Kündigung
von Anschlussverträgen im Vergleich zu den Rentenbezügern massiv verringerte;
vgl. auch BGE 144 V 264 E. 4.3.3). In diesem Zeitraum lag also keine reine
Rentnerkasse vor, sondern es waren auch Aktive bei der Klägerin versichert. Den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten stand bis zum
Anschlussvertrag 2010 weiterhin die Möglichkeit offen, die Berufsvorsorge bei
der Klägerin wahrzunehmen. Im Jahr 2013 wurde der letzte Aktive pensioniert.
Daher kann erst ab dem Jahr 2013 von einer reinen Rentnerkasse gesprochen
werden. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, warum auf den
Anschlussvertrag 1971 abgestellt werden soll. Auch wenn die Beklagte bereits
unter der Geltung des Anschlussvertrages 1971 einen Grossteil ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem Jahr 1976 bei der Rentenanstalt
versichern liess, kann die Beklagte nicht die Massgeblichkeit dieses
Anschlussvertrages auslösen, indem sie einseitig entscheidet, nur noch einen
kleinen Teil von Mitarbeitenden bei der Klägerin zu versichern. Ausserdem haben
Klägerin und Beklagte weiterhin neue Anschlussverträge abgeschlossen. Würde man
der Ansicht der Beklagten folgen, so hätte dies auch die unbefriedigende
Situation zur Folge, dass je nach Zeitpunkt der Pensionierung der einzelnen
Versicherten unterschiedliche Anschlussverträge gelten würden. Schliesslich
umfasst der Anschlussvertrag 2010 nach seinem Wortlaut sowohl Aktive als auch
Rentnerinnen und Rentner. Demnach schloss auch die Beklagte mit der
Unterzeichnung des Anschlussvertrages 2010 die Rentnerinnen und Rentner in die
Geltung des Vertrages mit ein. Wenn die Beklagte nun behauptet, für letztere
gelte der Anschlussvertrag 1971, verhält sie sich widersprüchlich. Aus der
Tatsache, dass sich das Vorsorgewerk der Beklagten seit 1976 zunehmend zu einer
faktischen Rentnerkasse entwickelt hat, kann nicht auf die Massgeblichkeit des
Anschlussvertrages 1971 geschlossen werden.
3.6.
Ebenso wenig kann für die Frage des massgebenden Anschlussvertrages
auf den letzten Neuzugang eines Aktivversicherten im Jahr 1990 abgestellt
werden, wie dies die Beklagte eventualiter vorbringt. Denn auch zu diesem
Zeitpunkt hätten sich noch weitere Aktive bei der Klägerin versichern lassen
können. Die Beklagte hat diese Möglichkeit ihren Mitarbeitenden gegenüber weder
ausgeschlossen noch hat sie der Klägerin bekannt gegeben, dass sie fortan keine
Aktiven mehr bei der Klägerin versichern würde.
3.7.
Die Beklagte hat den Anschluss bei der Klägerin nie aufgegeben, auch
wenn sie mit der G____ im Jahr 1976 einen neuen Anschlussvertrag abgeschlossen
hat. Die Parteien haben weiterhin neue Anschlussverträge abgeschlossen. Die
Beklagte führte somit zwei parallele Anschlüsse, einen bei der Klägerin und
einen bei der G____. Die Frage, ob eine solche Konstellation zulässig sei und
inwieweit dies eine Besonderheit darstelle, - eine Frage, welche die Beklagte
wiederholt in ihren Vorbringen hervorhebt - ist dabei nicht entscheidend. Auch
kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gesagt werden, ein neuer
Anschlussvertrag mit der G____ sei an die Stelle des bisherigen
Anschlussvertrages mit der Klägerin getreten. Dass es unter den Parteien nie
strittig gewesen war, dass die Rentnerinnen und Rentner bei der Klägerin
verbleiben, macht den Anschluss noch nicht zu einer reinen Rentnerkasse, solange
auch Aktive versichert sind.
3.8.
Die Beklagte bezieht sich im Weiteren auf Art. 53e Abs. 6 BVG (in
Kraft seit 1. April 2004), wonach der Anschlussvertrag mit Bezug auf die
Rentenbezüger weiter bestehen bleibt, wenn diese bei Auflösung des Anschlusses
bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben. Die Beklagte hat den
Anschlussvertrag nie gekündigt, insbesondere auch nicht jenen aus dem Jahr
2010. Die Klägerin hat den Anschlussvertrag 2010 ebenfalls nicht gekündigt.
Insofern kommt eine Anwendung des Art. 53e BVG nicht in Frage, denn er regelt
in den Absätzen 4 bis 7 die Auflösung von Anschlussverträgen (vgl. Art. 53e
Abs. 4 BVG). Die Pensionierung des letzten Aktivversicherten im Jahr 2013
entfaltet daher keine Wirkungen nach Art. 53e BVG, da dieser Tatbestand von
diesem Artikel nicht erfasst wird. Ebenso wenig wurde der Anschluss im Jahr
1976 aufgelöst, als die Beklagte die neue Gruppenversicherung mit der G____
abschloss. Ohnehin bleibt nach Art. 53e Abs. 6 BVG der Anschlussvertrag in
Bezug auf die Rentnerinnen und Rentner bestehen (siehe dazu auch unten Erw.
5.2.8.).
3.9.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, als Arbeitgeberin
könne sie mangels eines Arbeitsverhältnisses für ihre Rentnerinnen und Rentner
nicht mehr in die Pflicht genommen werden. Mit der Pensionierung des letzten
Aktivversicherten im Jahr 2013 endet mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter
die Pflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Leistung der ordentlichen
Beiträge. Trotzdem bleibt der Anschlussvertrag des Arbeitgebers selbstredend
auch bezüglich jener Versicherten bestehen, die bereits pensioniert wurden (Erich
Peter, Rentnerkassen - Zulässigkeit und Voraussetzungen der Neugründung [1.
Teil], SZS 2014 221 S. 231). Auch bei einer reinen Rentnerkasse ist
Vertragspartner des Anschlusses weiterhin die Beklagte.
3.10.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für das Vorsorgewerk der
Beklagten der Anschlussvertrag 2010 massgebend ist und dass dieser nach wie vor
gilt.
4.
Staatsgarantie
4.1.
Die Beklagte beruft sich auf eine im PKG festgeschrieben gewesene
Staatsgarantie, deren Abschaffung aufgrund von Art. 72f BVG nicht zulässig
gewesen sei. Die Klägerin wendet dagegen ein, die Staatsgarantie sei mit dem
PKG 2007 per 1. Januar 2008 abgeschafft worden. Mit der Inkraftsetzung des
revidierten PKG 2014 per 1. Januar 2016 sei die Staatsgarantie für einen
Teilbestand rückwirkend ab 1. Januar 2012 wiedereingeführt worden; die Beklagte
gehöre nicht dazu. Auch mit dem PKG 2014 gelte als Grundsatz das System
der Vollkapitalisierung.
4.2.
Nach Art. 72a Abs. 1 BVG können Vorsorgeeinrichtungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom
17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und
für die eine Staatsgarantie nach Art. 72c BVG besteht, mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der
Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr
finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Art. 72a ff. BVG traten am
1. Januar 2012 in Kraft. Nach altem Recht durften die Vorsorgeeinrichtungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften unter den vom Bundesrat festgesetzten
Bedingungen vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen
(aufgehobener Art. 69 Abs. 2 BVG).
4.3.
Der ab dem 1. Januar 2008 geltende § 55 PKG 2007 sah eine
Staatsgarantie lediglich für das Staatspersonal vor. Der die Grundsätze der
Finanzierung regelnde § 14 PKG 2007 ging in Absatz 3 davon aus,
dass die Beiträge zusammen mit den Vermögenserträgen sicherstellen sollten,
dass die Vorsorgeverpflichtungen langfristig voll gedeckt sind (Grundsatz des
Kapitaldeckungsverfahrens mit Bilanzierung in geschlossener Kasse). Die
Finanzierung der Vorsorge für die Versicherten der angeschlossenen
Institutionen erfolgte getrennt von derjenigen für das Staatspersonal (Abs. 4).
Dies legte auch das im Zeitpunkt des Abschlusses des Anschlussvertrages 2010
massgebende Anschlussreglement vom 24. August 2007 (Anschlussreglement 2007, KB
8) in Art. 11 «Finanzielles Gleichgewicht» fest. Danach trug jede Institution
die vollen Kosten ihres Vorsorgewerks. Die Finanzierung erfolgte durch Beiträge
der Versicherten und der Institution, durch Zusatzbeiträge und Einmaleinlagen
der Institution sowie durch Vermögenserträge. Eine Garantieverpflichtung des Staates
zur Sicherstellung eines allfälligen Fehlbetrages war ausgeschlossen.
4.4.
Die Klägerin hatte mit dem PKG 2007 bereits am 1. Januar 2008
das System der Vollkapitalisierung eingeführt und die Staatsgarantie
abgeschafft.
4.5.
Der ab dem 1. Januar 2016 in Kraft stehende und derzeit geltende
§ 5 Abs. 2 PKG 2014 sieht für die Vorsorgewerke als Grundsatz
das System der Vollkapitalisierung vor. Für Vorsorgewerke, für die eine
Staatsgarantie besteht, kann die Klägerin die Finanzierung der Leistungen im
System der Teilkapitalisierung zulassen. Gemäss § 6 Abs. 3 PKG kann
der Regierungsrat für das Vorsorgewerk des Bereichs Staat sowie den
Vorsorgewerken derjenigen angeschlossenen Institutionen, an denen der Kanton
eine 100%-Beteiligung hält, eine Staatsgarantie gewähren. Dazu gehört die
Beklagte ganz offensichtlich nicht. Nach dem PKG 2014 besteht für die
Beklagte keine Staatsgarantie.
4.6.
Bereits im Anschlussvertrag 1997 vereinbarten die Klägerin und
die Beklagte, dass die Institution im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen
gegenüber der Pensionskasse und den bei dieser versicherten Personen die
Obliegenheit des Staates in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber übernimmt
(Art. 1 Anschlussvertrag 1997). Im Anschlussvertrag 2010 finden
sich keine Regelungen, das im Zeitpunkt des Abschlusses geltende PKG 2007
sah keine Staatsgarantie vor. Und auch das in diesem Zeitpunkt massgebende
Anschlussreglement 2007 schloss in Art. 11 Abs. 1 eine
Garantieverpflichtung des Staates zur Sicherstellung eines allfälligen Fehlbetrages
aus. Gemäss Art. 10 Abs. 5 Anschlussreglement vom 13. November 2014 (Anschlussreglement 2014,
KB 11) besteht für Vorsorgewerke in Vollkapitalisierung kein Anspruch auf
Garantieleistungen im Rahmen von § 6 PKG 2014.
4.7.
Für das Vorsorgewerk der Beklagten lag bis ins Jahr 2007 der
Deckungsgrad über 100 %. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der Abschaffung
der Staatsgarantie per 1. Januar 2008 das Vorsorgewerk der Beklagten nach dem
Grundsatz der Vollkapitalisierung grundsätzlich ausreichend finanziert war (zur
Bedeutung der Wertschwankungsreserve auf das finanzielle Gleichgewicht siehe
Anschlussreglement 2007, Art. 11 Abs. 2). Dem Wegfall der
Staatsgarantie entsprechend sah § 23 Abs. 1 PKG 2007
Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung vor. Trotz Anschlusses an eine
öffentlich-rechtliche Kasse galten für das Vorsorgewerk der Beklagten mit dem
PKG 2007 ab dem 1. Januar 2008 die gleichen Bestimmungen, wie sie auch für
privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen gelten. Damit ist die Deckungslücke nicht
unter anderen, nur für öffentlich-rechtliche Kassen geltenden rechtlichen
Bedingungen entstanden. Denn im Zeitpunkt der Entstehung der Unterdeckung war
die Staatsgarantie bei der Klägerin bereits abgeschafft worden und der
Grundsatz der Vollkapitalisierung mit Bilanzierung in geschlossener Kasse
eingeführt worden. Ursachen der Unterdeckung im Vorsorgewerk der Beklagten sind
vielmehr negative Marktentwicklungen, später auch die Senkung des technischen
Zinssatzes (vgl. dazu auch Mitteilung Oberaufsichtskommission Berufliche
Vorsorge OAK BV, M-04/2012, Finanzierung der öffentlich-rechtlichen
Vorsorgeeinrichtungen, S. 4).
4.8.
Die Einführung von Art. 72a ff. BVG steht in Zusammenhang damit,
dass nach dem damals geltenden Recht öffentlich-rechtliche
Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung geführt werden durften.
Sie mussten nicht vollständig ausfinanziert sein, weil wegen der Aufgaben von
Bund, Kantonen und Gemeinden bisher von einem stabilen Versichertenbestand
(Perennität) ausgegangen wurde. Die Revision hatte eine rechtliche Gleichbehandlung
öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen mit privatrechtlichen zum Ziel.
Aus diesem Grund sollen öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen innert 40
Jahren (= eine Erwerbsgeneration) ausfinanziert werden. Bereits
vollkapitalisierte öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen müssen hingegen
im System der Vollkapitalisierung weitergeführt werden (Botschaft zur Änderung
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher
Körperschaften] vom 19. September 2008, BBl 2008 8411, S. 8412,
www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2008/8411.pdf).
4.9.
Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Finanzierung von
Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der
Teilkapitalisierung (Art. 72a - 72g BVG) sind vorliegend nicht anwendbar. Denn
sie wurden auf Bundesebene erst eingeführt, als der Kanton Basel-Stadt die
Staatsgarantie bereits aufgehoben hatte. Die Ausführungen der Beklagten zu Art.
72f BVG gehen daher ins Leere. Schliesslich ist auf das Ziel der Art. 72a ff.
BVG hinzuweisen, nämlich die Ausfinanzierung öffentlich-rechtlicher
Vorsorgeeinrichtungen, die im Teilkapitalisierungsverfahren finanziert sind,
innerhalb von 40 Jahren.
4.10.
Das PKG 2007 sah bereits ab dem 1. Januar 2008 den Grundsatz
des Kapitaldeckungsverfahrens mit Bilanzierung in geschlossener Kasse vor
(§ 14 Abs. 3 PKG 2007). Massgebend ist daher auch für das
Vorsorgewerk der Beklagten der in Artikel 65 BVG statuierte Grundsatz der jederzeitigen
Sicherheit (vgl. dazu auch Art. 65 Abs. 2 und 2bis BVG
jeweils letzter Satz).
4.11.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für die Deckungslücke
der Beklagten keine Staatsgarantie vorliegt.
5.
Pflicht zur Sanierung
5.1.
Parteistandpunkte
5.1.1. Die
Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse gestützt auf Art. 65d
Abs. 3 lit. a BVG in Verbindung mit (iVm) Art. 66 Abs. 1
BVG, § 8 PKG 2014, Art. 10 Abs. 4
Anschlussreglement 2014, Art. 41 Rahmenreglement Beitragsprimat vom
2. September 2015 (Rahmenreglement 2015, KB 22) sowie den
Anschlussvertrag 2010 den geforderten Sanierungsbeitrag leisten. Die
Beklagte habe im Anschlussvertrag 2010 Reglementsänderungen zugestimmt,
den Anschlussvertrag habe sie nicht gekündigt.
5.1.2. Die
Beklagte bestreitet, dass eine gesetzliche Grundlage bestehe, die sie
verpflichte, eine Sanierungseinlage bei einer Rentnerkasse zu leisten. Im
PKG 2014 seien Sanierungseinlagen des Arbeitgebers nicht explizit
festgelegt, sondern es verweise nur auf das Reglement; das reiche nicht.
Aufgrund von Art. 50 Abs. 2 BVG bedürfe es zwingend einer
gesetzlichen Grundlage, denn nach dieser Bestimmung können Einrichtungen des
öffentlichen Rechts entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene
über die Finanzierung erlassen. Da sich der kantonale Gesetzgeber für die
Regelung der Finanzierung im PKG entschieden habe, müsse sich die strittige
Sanierungspflicht direkt aus dem kantonalen Gesetz ergeben. Im Weiteren
bemängelt die Beklagte, dass eine blosse Verweisung im Anschlussvertrag auf die
geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen nicht ausreiche, dass
eine Pflicht mit dieser finanziellen Tragweite direkt im Anschlussvertrag
geregelt werden müsse und dass sich Art. 41 Rahmenreglement 2015 auf gemeinsame
Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen
und Arbeitgebern beziehe.
5.1.3. Bis
Ende 2015 bestehe gar keine Grundlage für die strittige Sanierungseinlage. Die
Klägerin räume selber ein, dass unter dem PKG 2007 ein Spannungsverhältnis
zwischen den reglementarischen Grundlagen der Klägerin und den
kantonalgesetzlichen Bestimmungen bestanden habe. Die Beklagte verweist auf das
Schreiben vom 9. September 2009 und auch auf den Jahresbericht der Klägerin für
das Jahr 2016. Insbesondere aus dem Briefwechsel im Jahr 2009 ergebe sich, dass
sich Einlagen einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nur auf
Aktivversicherte und nicht auf Rentnerinnen und Rentner beziehen könnten.
5.1.4. Im
Folgenden werden die bundesrechtlichen (Erw. 5.2.), dann die
kantonalrechtlichen und reglementarischen Vorgaben ab dem Zeitpunkt des
Abschlusses des Anschlussvertrages 2010 (Erw. 5.3 und 5.4) dargelegt. Da
mit dem PKG 2014 per 1. Januar 2016 eine Gesetzesänderung unter der
Geltung des Anschlussvertrages 2010 in Kraft trat, wird geprüft, ob ein
Abänderungsvorbehalt bestand (Erw. 5.5.) und die Beklagte den Änderungen
zustimmte (Erw. 5.6. und 5.7.). Schliesslich wird darauf eingegangen, ob
unerwartete Entwicklungen der Anwendung der strittigen Bestimmung
entgegenstehen (Erw. 5.8.) und ob diese willkürlich ist (Erw. 5.9.) In Erwägung
6 werden sodann weitere Einwände der Beklagten gegen die Sanierungspflicht
zusammengefasst.
5.2.
Bundesrechtliche Vorgaben
5.2.1. Die
berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren; eine
Vorsorgeeinrichtung kann daher nicht (auf Dauer) Leistungen erbringen, die mit
dem vorhandenen Kapital nicht finanzierbar sind (BGE 138 V 366 E. 3.; 135 V 382
E. 10.5). Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten,
dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Art. 65 Abs. 1 BVG).
Eine Abweichung davon ist gemäss Art. 65c Abs. 1 BVG zeitlich begrenzt
zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Leistungen im Rahmen des BVG bei
Fälligkeit erbracht werden können und wenn die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen
ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben. Bei
Unterdeckung sind Letztere daher verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu
ergreifen (vgl. Art. 65d Abs. 1 BVG).
5.2.2. Die
Vorsorgeeinrichtungen regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass
die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können.
Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen
und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener
Kasse). Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch
Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten
bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a–72g (Art. 65 Abs. 2 und 2bis
BVG). Eine Unterdeckung besteht, wenn das verfügbare Vorsorgevermögen das
versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht deckt (vgl. Art. 44
Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).
5.2.3. Die
Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds
tritt erst dann dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist
(Art. 65d Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 56 Abs. 1 lit. b
und c BVG, wonach der Sicherheitsfonds die gesetzlichen und
reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen
Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt). Zahlungsunfähig ist eine
Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die
Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder
reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr
möglich ist (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über den Sicherheitsfonds
BVG [SFV, SR 831.432.1]; vgl. auch Art. 56 Abs. 3 Satz 2 BVG:
Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen). Nicht
mehr möglich ist die Sanierung eines Versichertenkollektives, wenn über den
Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden
ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b SFV; BGE 143 V 219 E. 5.2). Mit den
Begriffen «Vorsorgewerk» und «Versichertenkollektiv» ist dasselbe gemeint,
nämlich alle versicherten Personen eines angeschlossenen Arbeitgebers (BGE 145 V 106 E. 4.2).
5.2.4. Die
Massnahmen bei Unterdeckung sind in Art. 65d BVG und Art. 44 ff.
BVV 2 geregelt. Diese müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen
und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den
Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur
und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der
Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad
der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein.
Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen
Frist zu beheben (Art. 65d Abs. 2 BVG).
5.2.5. Wenn
andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung gemäss
Art. 65d Abs. 3 BVG während der Dauer der Unterdeckung von
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben, wobei der Beitrag der
Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein muss wie die
Summe der Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (lit. a); und von
Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung
erheben, dies jedoch nur unter sehr eingeschränkten und im vorliegenden Fall
nicht gegebenen Bedingungen (lit. b).
5.2.6. Die
arbeitgeberseitige Pflicht zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen ist
bundesrechtlich nicht geregelt. Die Vorsorgeeinrichtungen haben zur Regelung
ihres Finanzierungssystems einen weitgehenden Handlungsspielraum (vgl.
Art. 65 Abs. 2 BVG). Eine solche Pflicht ergibt sich daher entweder
aus einer reglementarischen oder anschlussvertraglichen Bestimmung (BGE 144 V 173 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts vom 4. September 2017, 9C_105/2017,
E. 3.2 mit Hinweisen und vom 5. Mai 2017, 9C_641/2016, E. 5.2; vgl.
auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute
Bundesgericht) vom 30. Juni 2005, B 82/04, E. 4; Urteil des EVG vom
22. August 2005, B 125/04, E. 2 sowie Isabelle Vetter-Schreiber,
BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 65 Rn. 3).
5.2.7. Die
- explizit allein dem Arbeitgeber auferlegte - Ausfinanzierungspflicht stellt
einzig auf eine rechnerische Grösse, nämlich den Deckungsgrad ab, den auch Rentnerkassen
auf- respektive ausweisen. Sie ist sozusagen ultima ratio und greift, wenn sich
die finanzielle Situation des Vorsorgewerkes nicht anderweitig hinreichend
verbessern lässt. Diese «Alternative» mag vom Bestand der Aktivversicherten
abhängen. Eine andere Sanierungsmöglichkeit, mithin das Vorhandensein eines
Aktivversichertenbestandes, ist aber nicht conditio sine qua non für die
Ausfinanzierungspflicht (BGE 144 V 173 E. 3.3.5.1 mit Hinweis).
5.2.8. Selbst
wenn eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag kündigt,
bleibt dieser in Bezug auf die Rentenbeziehenden von Gesetzes wegen bestehen, sofern
die Rentnerinnen und Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben
(Art. 53e Abs. 6 BVG). Dabei soll die Arbeitgeberin bzw. der
Arbeitgeber (wie die Vorsorgeeinrichtung) im Verhältnis zu den Rentenbezügern
weiterhin diejenigen Pflichten haben, welche sie resp. er hätte, wenn der
Anschlussvertrag nicht gekündigt worden wäre (BGE 135 V 261 E. 4.3.4). Diese
Regelung belässt keinen Spielraum. Aus ihr folgt diskussionslos, dass es sich
im Fall, dass eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber seine aktiven
Arbeitnehmenden in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert und in der
bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur noch Rentenbeziehende belässt, nicht anders
verhalten kann. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss den
Anschlussvertrag weiterhin einhalten und kann sich seinen darin eingegangenen
Verpflichtungen nicht entziehen (BGE 144 V 173 E. 3.3.5.2. mit Hinweis zum
Ganzen auf Erich Peter, Rentnerkassen - Zulässigkeit und Voraussetzungen der
Neugründung [1. Teil], SZS 2014 221 S. 233-235).
5.2.9. Das
bisherige Vorsorgewerk sowie die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber behalten
ihre Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern im gleichen
Ausmass bei, wie wenn die Aktiven bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
bleiben würden. Eine andere Auslegung ist mit dem Begriff des Vertrages als
zweiseitigem Rechtsgeschäft nicht zu vereinbaren (Peter, a.a.O., S. 235 f.).
Die von der Beklagten vertretene Ansicht, für Rentnerinnen und Rentner sei die
Klägerin zuständig, war im Gesetzgebungsprozess in einer ersten Variante
vorgesehen gewesen. Danach sollte bei deren Zurückbleiben die Vorsorgeeinrichtung
für die Absicherung der finanziellen Belastungen verantwortlich sein. Die
Rentnerinnen und Rentner wären damit zum alleinigen Problem der
Vorsorgeeinrichtung geworden. Schliesslich wurde die zweite Variante zum
Gesetz: der Anschlussvertrag läuft in Bezug auf die Rentenbeziehenden weiter
und die Kosten werden dann finanziert, wenn sie anfallen. Die Arbeitgeberin
bzw. der Arbeitgeber muss den Anschlussvertrag weiterhin einhalten und kann die
Rentnerinnen und Rentner nicht einfach abhängen (ausführlich und im Detail zur
Entstehungsgeschichte des Art. 53e BVG: BGE 135 V 261 E. 4.3; Erich Peter,
a.a.O., S. 233 f.).
5.2.10. Das Vorsorgewerk
der Beklagten ist seit 2013 eine reine Rentnerkasse. Mangels versicherter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können keine paritätischen Sanierungsbeiträge
von der Beklagten gefordert werden. Selbstredend fällt auch eine
Sanierungsmassnahme mit Hilfe der Verzinsungspolitik weg. Andere mögliche
Sanierungsmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat solche auch nicht
geltend gemacht. Es verbleibt einzig die strittige Ausfinanzierungspflicht der
Beklagten. Auch bereits im Jahr 2008, als sich das erste Mal eine Unterdeckung
manifestiert hatte, kamen in praktischer Hinsicht keine anderen Massnahmen mit
Einbezug von Aktivversicherten mehr in Betracht, weil den Rentnerinnen und
Rentnern schlicht eine zu geringe Anzahl von Aktivversicherten gegenüberstand
(vgl. Sachverhalt I.e.). Anders würde sich die Situation präsentieren, hätte
die Beklagte alle ihre Aktivversicherten bei der Klägerin belassen. Diesfalls
wären paritätische Sanierungsmassnahmen nach Art. 65d Abs. 3 lit. a
BVG möglich gewesen.
Art. 65d Abs. 2 verweist auf eine reglementarische
Grundlage. Zu erläutern sind deshalb die kantonalgesetzlichen, reglementarischen
oder anschlussvertraglichen Bestimmungen.
5.3.
Kantonalrechtliche und reglementarische Vorgaben bei Abschluss
des Anschlussvertrages 2010
5.3.1. Bei
Abschluss des Anschlussvertrages 2010 galten das PKG 2007, das
Anschlussreglement 2007 (KB 8) und das Vorsorgereglement vom 24. August 2007 (Vorsorgereglement
2008, KB 9).
5.3.2. Gemäss
§ 23 Abs. 1 PKG 2007 musste die Klägerin Massnahmen prüfen, wenn
der Deckungsgrad unter 100 % fiel, um die Unterdeckung innert einer
angemessenen Frist beheben zu können. Fiel der Deckungsgrad unter 95 %,
waren zwingend Sanierungsmassnahmen zu treffen. Abs. 3 verwies für die
einzelnen Massnahmen und die Zuständigkeiten auf das Reglement, hielt aber
fest, dass die wirtschaftliche Last der Sanierung zu gleichen Teilen auf
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Destinatärinnen und Destinatäre zu
verteilen war.
5.3.3. Art. 47
Abs. 4 lit. e Vorsorgereglement 2008 sah als eine der Massnahmen zur
Behebung einer Unterdeckung Sanierungseinlagen des Arbeitgebers vor. Gemäss
§ 23 Abs. 3 PKG 2007 war jedoch die wirtschaftliche Last der
Sanierung zu gleichen Teilen auf Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie
Destinatärinnen und Destinatäre zu verteilen. Damit bestand unter der Geltung
des PKG 2007 bis 31. Dezember 2015 ein - wie die Klägerin auch selbst
einräumt - Spannungsverhältnis zwischen den reglementarischen Grundlagen der
Klägerin und den kantonalgesetzlichen Bestimmungen, die eine paritätische
Sanierung stipulierten.
5.3.4. Auch
das im Zeitpunkt des Abschlusses des Anschlussvertrages 2010 geltende
Anschlussreglement 2007 regelte Sanierungseinlagen für einen Rentnerbestand nicht
ausdrücklich. Nach Art. 11 Anschlussreglement 2007 trug jede Institution
die vollen Kosten ihres Vorsorgewerks und die Finanzierung erfolgte durch
Beiträge der Versicherten und der Institution sowie durch Zusatzbeiträge und
Einmaleinlagen der Institution und durch Vermögenserträge. Art. 12
Abs. 2 hielt unter dem Titel «Zusatzbeitrag» fest, zum Ausgleich eines
allfälligen versicherungstechnischen Defizits leistet die Institution jährlich
einen entsprechenden Zusatzbeitrag, und verwies auf Art. 20 Abs. 3
des Anschlussreglements 2007. Dieser sah unter dem Titel Einnahmen- und
Ausgabenrechnung einen «Zusatzbeitrag versicherungstechnische Finanzierung für
Aktive» vor. Hinsichtlich der versicherungstechnischen Finanzierung der Renten
hielt sodann Abs. 5 fest, dass für laufende Renten keine Einnahmen- und
Ausgabenrechnung erfolgte. Dieses Finanzierungsrisiko trug die Klägerin über
die je Vorsorgeplan von ihr festgelegten Risikobeiträge. Art. 23
Anschlussreglement 2007 verlangte bei einer Unterdeckung, sofern keine
unmittelbare Verbesserung der Situation zu erwarten war, Sanierungsmassnahmen
im Sinne der Bestimmungen des Vorsorgereglements zu prüfen bzw. bei einem
Deckungsgrad von weniger als 95 % solche zu ergreifen. Demnach regelte das
Anschlussreglement 2007 Zusatzbeiträge aufgrund von allfälligen
versicherungstechnischen Defiziten im Detail nur bei Aktiven. Hinsichtlich
Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung verwies es auf das
Vorsorgereglement. Dessen Art. 47 war in Bezug auf alleinige
Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers jedoch durch § 23 PKG 2007 nicht
gedeckt. Im Anschlussvertrag 2010 ist in Art. 2.2, der die Wahl des
Vorsorgeplanes betrifft, eine jährliche Nachbelastung der nicht finanzierten
versicherungstechnischen Kosten vermerkt. Diese jährliche Nachbelastung bezieht
sich nur auf Art. 20 Abs. 3 Anschlussreglement 2007 und betrifft
daher nur die versicherungstechnische Finanzierung von Aktivversicherten.
Dieser Vermerk im Anschlussvertrag 2010 kann nicht so verstanden werden, dass
darauf eine Behebung einer Unterdeckung durch die Beklagte als Arbeitgeberin
gestützt werden kann. Die strittige Ausfinanzierungspflicht der Beklagten ist
daher im Anschlussvertrag 2010 nicht enthalten.
5.3.5. Den
Widerspruch zwischen § 23 PKG 2007 und Art. 47 Vorsorgereglement
2008 unter dem alten Recht sah auch die Klägerin. Entsprechend hielt sie im
Schreiben an die Beklagte vom 9. September 2009 (BKA 7) fest, dass sie auch für
einen geschlossenen Rentnerbestand die Notwendigkeit einer Sanierung sähe,
hierfür jedoch nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten gegeben seien und eine
Sanierung nur unter (freiwilliger) Mitwirkung des Arbeitgebers realisierbar
sei. Auch der Jahresbericht 2016 (BKA 8) führt aus, dass im Berichtsjahr ein
Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, um die Handlungsoptionen bei
geschlossenen Vorsorgewerken in Unterdeckung zu prüfen. Dieses Gutachten kam
zusammenfassend zum Schluss, dass ein geschlossenes Vorsorgewerk - insbesondere
ein Rentnervorsorgewerk - gestützt auf die Rechtsgrundlagen ab 1. Januar 2016
verpflichtet werden könne, Sanierungseinlagen vom Arbeitgeber zu verlangen. Die
bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtsgrundlagen hätten aufgrund der
paritätischen Sanierungsklausel jenen Vorsorgewerken die Möglichkeit geboten,
Sanierungsmassnahmen zu verweigern, weshalb bei einigen geschlossenen
Vorsorgewerken massive Unterdeckungen vorgelegen seien.
5.3.6. Aufgrund
der Kommunikation der Klägerin und der Formulierung des PKG 2007 durfte
die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin sie vor dem 1. Januar 2016 für
eine Sanierung des Rentnerbestandes nicht ins Recht fassen würde. Paritätische
Sanierungsmassnahmen für diese Zeit wären aufgrund der geringen Anzahl an
Aktivversicherten weder verhältnismässig noch zielführend gewesen. Nach der
Pensionierung des letzten Aktivversicherten im Jahr 2013 waren sie auch nicht
mehr möglich.
5.3.7. Weder
das PKG 2007 noch der Anschlussvertrag 2010 sahen eine arbeitgeberseitige
Ausfinanzierungspflicht vor. Art. 47 Abs. 4 lit. e
Vorsorgereglement 2008 sah eine Sanierungseinlage der Arbeitgeberin bzw. des
Arbeitgebers vor, diese Bestimmung stand aber nicht in Einklang mit dem PKG 2007.
Eine arbeitgeberseitige Pflicht zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen war damit
auf der Grundlage des PKG 2007 nicht offensichtlich.
5.3.8. Zu
prüfen ist daher im Folgenden die Rechtslage per 1. Januar 2016 unter dem
PKG 2014.
5.4.
Kantonalrechtliche und reglementarische Vorgaben seit dem 1.
Januar 2016
5.4.1. Das
kantonale Recht sieht seit dem 1. Januar 2016 in § 8 Abs. 1 PKG 2014
Massnahmen der Klägerin im Vorsorgereglement vor, falls der gemäss den
bundesrechtlichen Vorschriften bestimmte Deckungsgrad unter 100 % liegt.
5.4.2. Art. 10
Abs. 4 Anschlussreglement 2014 verweist auf das Rahmenreglement. Sanierungsmassnahmen
müssen gemäss den Bestimmungen des Rahmenreglements geprüft und ergriffen
werden, wenn eine Unterdeckung vorliegt und keine unmittelbare Verbesserung der
Situation zu erwarten ist. Art. 19 Abs. 2 Anschlussreglement 2014
sieht die Anwendbarkeit des Reglements auf sämtliche Anschlussverträge der
Klägerin vor.
5.4.3. Nach
Art. 41 Abs. 1 Rahmenreglement 2015 ist das finanzielle Gleichgewicht
der Pensionskasse durch geeignete Massnahmen (Leistungskürzungen oder
Beitragserhöhungen) wiederherzustellen, wenn Sanierungsmassnahmen erforderlich
sind. Dabei müssen die Massnahmen nach Abs. 2 dem Grad der Unterdeckung
und dem Risikoprofil der Pensionskasse Rechnung tragen. Als Massnahme stehen
dabei auch Sanierungseinlagen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur
Verfügung (Abs. 2 lit. e). Dieses Reglement ist ebenfalls auf den 1.
Januar 2016 in Kraft getreten (Art. 42 Rahmenreglement 2015).
5.4.4. Gemäss
§ 8 Abs. 1 PKG 2014 muss die Klägerin im Vorsorgereglement
Massnahmen bei einer Unterdeckung vorsehen. Dies entspricht den
bundesrechtlichen Grundsätzen nach Art. 65 Abs. 1 und Art. 65d
Abs. 1 BVG. Das PKG 2014 enthält aber im Gegensatz zum BVG keine
konkreten Sanierungsmassnahmen, sondern verweist auf das Vorsorgereglement.
Damit handelt es sich beim totalrevidierten PKG 2014 um ein Rahmengesetz. Das
Vorsorgewerk der Beklagten wird im System der Vollkapitalisierung geführt. Die
Klägerin muss daher Sanierungsmassnahmen ergreifen, wenn der Deckungsgrad unter
100 % sinkt, sofern keine zeitlich begrenzte Unterdeckung im Sinne von
Art. 65c Abs. 1 BVG vorliegt. Die Klägerin sieht in Art. 41
Rahmenreglement 2015 verschiedene Sanierungsmassnahmen vor, darunter die
strittige Sanierungseinlage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eine
solche ist zulässig, auch bei reinen Rentnerkassen. Schliesslich enthält das
Anschlussreglement 2014 ebenfalls eine entsprechende Bestimmung.
5.4.5. Gemäss
der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage kann die Beklagte als
(ehemalige) Arbeitgeberin zu Sanierung ihrer Rentnerkasse verpflichtet werden.
5.4.6. Da
zum Zeitpunkt des Abschlusses des massgebenden Anschlussvertrages 2010 das
PKG 2014 noch nicht in Kraft war, ist nun zu prüfen, ob sich die Beklagte
die per 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderungen entgegenhalten lassen
muss.
5.5.
Anschlussvertraglicher und reglementarischer Änderungsvorbehalt
5.5.1. Art.
1 Abs. 2 Anschlussvertrag 2010 hält fest, Rechte und Pflichten der Institution
und der PKBS ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und aus dem
Pensionskassengesetz, dem Anschlussreglement und dem Vorsorgereglement, soweit
dessen Bestimmungen auf das Anschlussverhältnis anwendbar sind. Gemäss
Abs. 3 hat die Institution vom Pensionskassengesetz und den Reglementen
Kenntnis genommen und anerkennt diese sowie sämtliche künftigen Änderungen als
Rechtsgrundlage. Das Anschlussreglement 2007 enthält mit Art. 30 ebenfalls
einen Änderungsvorbehalt. Und auch gemäss Art. 52 Abs. 2
Vorsorgereglement 2008 (KB 9) kann dieses jederzeit im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Destinatäre vom
Verwaltungsrat geändert werden.
5.5.2. Fehlt
es bei Eintritt einer Unterdeckung an einer reglementarischen Grundlage, so
darf die Vorsorgeeinrichtung eine solche schaffen. Enthält das Reglement einen
Abänderungsvorbehalt zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, so kann diese die
Pflicht zur Leistung von Sanierungsbeiträgen durch eine entsprechende
Neuregelung einseitig und pro futuro einführen (Marc Hürzeler/Tulay Sakiz,
Berufliche Vorsorge: Pflichten des Arbeitgebers, in: plädoyer 2020 36 S. 41).
5.5.3. Sowohl
der Anschlussvertrag 2010 als auch die massgeblichen Reglemente sind mit einem
Änderungsvorbehalt versehen. Trotzdem bedarf es gemäss Art. 66 BVG der
Zustimmung der Beklagten zur strittigen Massnahme.
5.6.
Einverständnis der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
5.6.1. Gemäss
Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge
des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen
fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die
gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des
Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden (Art. 66
Abs. 1 dritter Satz BVG). Diese Bestimmung schafft eine Ausnahme vom
Grundsatz der einseitigen Rechtssetzungsbefugnis der Vorsorgeeinrichtungen. Sie
gilt im obligatorischen Bereich auch für öffentlich-rechtliche
Vorsorgeeinrichtungen (vgl. BGE 128 II 24 E. 3c).
5.6.2. Im
Überobligatorium muss ebenfalls die Zustimmung des Arbeitgebers vorliegen, wenn
ein Arbeitgeberbeitrag zur Behebung einer Unterdeckung erhoben werden soll
(Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 65d
Rn. 7).
5.6.3. Mit
dem in Art. 66 Abs. 1 BVG vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt wird der
Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ein besonderer Schutz vor einer einseitigen
Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge durch die für den Erlass der Reglemente der
Vorsorgeeinrichtung zuständigen Organe gewährt (Urteil des Bundesgerichts vom
13. Mai 2005, 2A.609/2004, E. 2.3).
5.6.4. Die
Form der Zustimmung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch ein
stillschweigendes Einverständnis ist nicht ausgeschlossen (Urteil des
Bundesgerichts vom 13. Mai 2005, 2A.609/2004, E. 2.2 mit Verweis). Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einem
Änderungsvorbehalt im Reglement (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 66
BVG, Rn. 3) oder Anschlussvertrag zugestimmt hat.
5.6.5. Bei
der im Voraus erteilten Zustimmung zu Reglementsänderungen handelt es sich um
eine Art Generalvollmacht an die Kassenorgane, die für die betroffenen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhebliche Auswirkungen zeitigen kann. Es
würde dem Sinn von Art. 66 Abs. 1 dritter Satz BVG widersprechen,
einen solchen Verzicht auf das Einverständnis zu einer beschlossenen
einseitigen Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge ohne weitere Voraussetzungen
zuzulassen. Als Korrelat einer entsprechenden im Voraus erteilten allgemeinen
Zustimmung muss daher die reglementarische Möglichkeit der Arbeitgeberin bzw.
des Arbeitgebers bestehen, den Anschlussvertrag rechtzeitig zu kündigen, um
sich einer missliebigen Reglementsänderung, der er resp. sie nicht ausdrücklich
zugestimmt hat, entziehen zu können. Damit wird diese zwar nicht verhindert,
der angeschlossene Arbeitgebende kann aber durch seinen Austritt aus der
Vorsorgeeinrichtung vermeiden, dass das neue Reglement auf ihn angewendet wird
(Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2005, 2A.609/2004, E. 2.3).
5.7.
Ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit
5.7.1. Seit
dem 1. Mai 2007 besteht mit Art. 53f BVG bundesrechtlich eine
ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit. Art. 4 Abs. 3 des
Anschlussvertrags 2010 und Art. 17 Abs. 3 des Anschlussreglements
2014 nehmen diese Bestimmung ebenfalls auf, ebenso wie Art. 4 Abs. 3
Anschlussvertrag 2010.
5.7.2. Nach
Art. 53f BVG muss die Vorsorgeeinrichtung oder die
Versicherungseinrichtung wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages
mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der
andern Vertragspartei schriftlich ankündigen. Die andere Vertragspartei kann
den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf
den Zeitpunkt kündigen, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen. Wird vom
gesetzlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so treten die wesentlichen
Änderungen auf den angekündigten Termin in Kraft (Abs. 1 bis 3). Dabei
gelten u.a. als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages (Abs. 4):
eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben
der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von drei
Jahren (lit. a); eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte
zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent
führt (lit. b) und andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den
Buchstaben a und b mindestens gleichkommen (lit. c). Änderungen nach
Absatz 4 gelten dann nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung
der rechtlichen Grundlagen sind (Abs. 5).
5.7.3. Das
Kündigungsrecht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers im Fall der Veränderung
seines Beitragsanteils beziehungsweise einer Einführung von
Sanierungsmassnahmen ist zwar in Art. 53f Abs. 4 BVG nicht
ausdrücklich aufgezählt, müsste aber wohl unter Art. 53f Abs. 4
lit. c BVG («andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den
Buchstaben a und b mindestens gleichkommen») subsumiert werden (Jürg
Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und
FZG, Stämpfli Handkommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 66 BVG Fussnote 37 zu Rn. 15;
vgl. dazu auch Parlamentarische Initiative Wechsel der Vorsorgeeinrichtung,
Bericht vom 26. Mai 2005 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
des Nationalrates, Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2005, BBl
2005 5956).
5.7.4. Die
Klägerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (recte: 2015;
Sammelbeilage KB 10) in Zusammenhang mit der Einnahmen- und Ausgabenrechnung
2014 über das Rahmenreglement 2015 per 1. Januar 2016 und verwies dazu auf ihre
Homepage. In Bezug auf Sanierungsmassnahmen informierte sie im gleichen
Schreiben, dass es infolge der Umstellung des Vorsorgewerkes auf die neue
Vorsorgelösung per 1. Januar 2016 (Auswirkungen der Umstellungskosten Rentner
infolge Senkung des technischen Zinssatzes von 4 % auf neu 3 %) zu
einem Sinken des Deckungsgrades unter 100 % kommen könne. Da die
Einführung von Sanierungsmassnahmen ab 1. Januar 2016 zwingend sei, seien
solche zu prüfen. Damit hat die Klägerin die in Art. 53f BVG festgelegte
Frist, die Beklagte über wesentliche Änderungen mindestens sechs Monate vor
Inkrafttreten der Änderung schriftlich zu informieren, um zwei Tage verfehlt.
Dies ist jedoch ohne Auswirkung, da die Beklagte ohnehin nicht von ihrem
Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Zudem teilte die Klägerin der Beklagten
mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 (KB 18) mit, bei einer Unterdeckung sei eine
Vorsorgeeinrichtung von Bundesrechts wegen verpflichtet, Massnahmen zur
Behebung zu treffen. Das PKG 2014 verlange keine paritätische Sanierung
mehr und diene somit in Verbindung mit den bundesrechtlichen und den
reglementarischen Bestimmungen als Rechtsgrundlage für die Forderung von Sanierungseinlagen
der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Spätestens in diesem
Zeitpunkt war die Beklagte jedenfalls ausreichend über die wesentliche Änderung
informiert.
5.7.5. Es
ist unbestritten und offensichtlich, dass die Beklagte der mit dem
PKG 2014 iVm Art. 41 Rahmenreglement 2015 eingeführten strittigen
Sanierungseinlage nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Beklagte hat jedoch im
Anschlussvertrag 2010 in Art. 1 Abs. 3 sämtliche künftige Änderungen
anerkannt. Sie hat im Nachgang zur Information über die Reglementsänderung
weder vom ordentlichen noch vom ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch
gemacht. Auch hat sie keine Schritte unternommen, die darauf schliessen lassen
würden, dass sie ein solches Kündigungsrecht in Anspruch nehmen wolle (vgl. dazu
insbes. Art. 53f Abs. 3 BVG).
5.7.6. Damit
muss sich die Beklagte die gesetzlichen und reglementarischen Änderungen im
Rahmen der Änderungsvorbehalte entgegenhalten lassen. Die im Voraus erteilte
Zustimmung zu Reglementsänderungen ist grundsätzlich auch für einseitige
Erhöhungen der Arbeitgeberbeiträge nicht zu beanstanden, weshalb im
vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass insoweit das Erfordernis von
Art. 66 Abs. 1 dritter Satz BVG für die fragliche Reglementsänderung
erfüllt ist (vgl. auch Urteil des EVG vom 13. Mai 2005, 2A.609/2004,
E. 2.3).
5.8.
Ungewöhnliche und unerwartete Entwicklung
5.8.1. Die
Beklagte ist der Ansicht, dass selbst unter der Annahme, dass im
Anschlussvertrag ein umfassender Abänderungsvorbehalt vereinbart worden sei,
ganz ungewöhnliche und unerwartete Entwicklungen nicht von einer dynamischen
Verweisung erfasst seien. Eine solche Entwicklung müsse unter den
Vertragsparteien besprochen und ausdrücklich festgehalten worden sein.
5.8.2. Die
Finanzkrisen der vergangenen Jahre sind im historischen Vergleich keinesfalls
einzigartig. Das Ausmass der Wertschwankungen in den letzten Jahren ist nicht
derart aussergewöhnlich und singulär, dass die heutige finanzielle Lage
schlicht nicht erwartet werden konnte. Mit Wertschwankungen ist jederzeit zu
rechnen (BGE 138 V 366 E. 5.2). Der Eintritt der Unterdeckung im Jahr 2008
als Folge von Wertschwankungen auf den Anlagemärkten ist daher keine ganz
ungewöhnliche und unerwartete Entwicklung. Entsprechend war die Einführung von
Sanierungsmassnahmen mit Art. 65d BVG im Jahr 2005 eine Antwort auf die
Finanzkrise des Jahres 2000 und diente dazu, die damals entstandenen
Unterdeckungen zu beheben. Die Vorsorgeeinrichtungen wurden sogar dazu
aufgefordert, die gebotenen Massnahmen einzuleiten (vgl. Botschaft über
Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 19.
September 2003, BBl 2003 6399 S. 6399,
www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2003/6399.pdf). Ebenso ist die von der Klägerin
eingeführte arbeitgeberseitige Ausfinanzierungspflicht eine, wenn auch späte,
Antwort auf die Finanzkrise 2008.
5.8.3. Schliesslich
geht es um eine Sanierungsmassnahme zur Behebung einer Unterdeckung. Die
Beklagte als Arbeitgeberin muss aufgrund von Art. 65d BVG grundsätzlich
damit rechnen, dass sie im Fall einer Unterdeckung Sanierungsmassnahmen zu
leisten hat. Nur weil die Beklagte aktuell keine Aktiven mehr bei der Klägerin
versichert hat, kann sie nicht davon ausgehen, überhaupt nichts mehr zu einer
Sanierung beitragen zu müssen. Auch bei Aktivversicherten müsste sie zumindest ihren
paritätischen Anteil leisten.
5.8.4. Die
- auf Ausnahmefälle zu beschränkende - Voraussetzung der Nicht-vorhersehbarkeit
einer Äquivalenzstörung ist daher nicht gegeben (vgl. BGE 138 V 366 E. 5.2).
5.9.
Art. 41 Abs. 2 lit. e Rahmenreglement 2015 im Besonderen
5.9.1. Die
Beklagte vertritt die Meinung, die strittige Massnahme sei willkürlich, weil
sie nur noch bestehende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber treffe.
5.9.2. Bei
der Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im
weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die
Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren
Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie
jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen
nur so weit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des
Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E. 4, 137 V 105
E. 6.1, 134 V 223 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.9.3. Eine
ungleiche Behandlung der versicherten Personen oder eine Beeinträchtigung ihrer
wohlerworbenen Rechte steht bei dieser die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
betreffenden Massnahme nicht in Frage. Sie ist, wie bereits dargelegt, mit dem
Gesetz vereinbar (vgl. Art. 65 Abs. 1 BVG und Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BVG). Auch
ist sie nicht willkürlich, da sie alle der Klägerin angeschlossenen Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber, auch solche mit einem reinen Rentnerbestand, gleichermassen
trifft (vgl. dazu auch den Sachverhalt II.c). Ebenfalls kann nicht als
willkürlich angesehen werden, dass es sich gemäss Beklagter um neue, nie
besprochene Zahlungsverpflichtungen handelt. Dass die Beklagte diese
Zahlungspflicht allein trifft, liegt an ihrem Entscheid, ihre Aktivversicherten
bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu versichern, was paritätische
Sanierungsmassnahmen verunmöglicht. Was den von der Beklagten vorgebrachten
Vorwurf der Willkür anbelangt, die Regelung treffe nur noch bestehende
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, und nicht mehr jene, die in Konkurs gegangen
sind oder ihr Geschäft aufgegeben haben, ist auf Art. 65d Abs. 1 BVG zu
verweisen. Danach tritt der Sicherheitsfonds erst bei Zahlungsunfähigkeit für
die Unterdeckung ein, und eine Sanierung des Versichertenkollektivs ist solange
möglich, als über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber kein Konkursverfahren
oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b SFV;
siehe oben Erw. 5.2.3.).
5.9.4. Ebenso
wenig ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten die Pflicht vom Betrag her und
zeitlich unbegrenzt. Denn es werden der Beklagten nicht über Jahrzehnte völlig
unbestimmte, nach oben offene Sanierungspflichten aufgebürdet. Ziel der
Massnahme ist die Behebung einer Unterdeckung. Ist diese behoben, besteht auch
keine Sanierungspflicht mehr. Der massgebende Sanierungszeitraum liegt in der
Regel bei maximal zehn Jahren (siehe dazu unten Erw. 10.4 f.).
Schliesslich wird der Rentnerbestand im Lauf der Jahre abnehmen und die
Rentnerkasse beim Tod des letzten Versicherten aufgelöst werden. Die Beklagte
lässt schliesslich unberücksichtigt, dass sich der Betrag der Unterdeckung in
der Regel stetig erhöht hat, weil sie einer Sanierung widersprochen hat. Durch
eine Zusammenführung ihres Aktivversicherten- und Rentnerbestandes erhielte sie
die Möglichkeit einer paritätischen Sanierung.
5.9.5. Die
Einführung der arbeitgeberseitigen Sanierungspflicht betrifft keine
wohlerworbenen Rechte der Destinatäre, ist gesetzeskonform und nicht
willkürlich. Daher reicht ein Verweis im Anschlussvertrag 2010 auf die
geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen aus. Es ist nicht
notwendig, dass der Anschlussvertrag selbst die Pflicht zur Leistung einer
arbeitgeberseitigen Sanierungseinlage vorsieht.
5.10.
Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die
Beklagte der seit dem 1. Januar 2016 geltenden arbeitgeberseitigen
Ausfinanzierungspflicht nicht mit der Begründung entziehen kann, die Verweisung
im Anschlussvertrag 2010 auf die geltenden gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen sei für sie nicht rechtswirksam.
6.
Weitere Einwände gegen die Sanierungspflicht
6.1.
Gewinnchancen und Verlustrisiken bei Rentnerkassen und damit
zusammenhängende Solidaritäten
6.1.1. Die
Beklagte ist der Ansicht, bei der Rentnerkasse bleibe dasjenige rechtliche
Gefüge bestehen, das im Zeitpunkt ihrer Entstehung gegeben gewesen sei. Seien
in der Folge allenfalls zusätzliche Mittel erforderlich, um die bereits
laufenden Renten zu decken, habe die Klägerin selber dafür zu sorgen,
beispielsweise durch eine entsprechende Vermögensanlage, beziehungsweise habe
der Sicherheitsfonds einzuschreiten. Dies entspreche dem Gegenstück, dass die
Klägerin auch die Chancen beanspruche, wie etwa, dass die Rentner früher
sterben als statistisch angenommen. Die berufliche Vorsorge sei ein Versicherungssystem,
d.h. dass sie bei Eintritt des versicherten Risikos die zuvor festgelegten
Leistungen zu erbringen habe. Die Klägerin habe die Chancen und Risiken
übernommen. Wenn das Rentnervorsorgewerk zu hoch alimentiert sei, werde beim
Tod des letzten Rentners ein Mutationsgewinn bei der Klägerin bleiben. In
Analogie dazu habe sie auch für einen allfälligen Fehlbetrag eines
Rentnervorsorgewerks einzustehen. Die Versicherung basiere nicht darauf, dass
sie bei Verlusten oder Unterdeckungen auf die Versicherungsnehmerin
zurückgreifen und ihr den Fehlbetrag auferlegen könne. Das sei absurd und
verkehre die Versicherungseinrichtung in ihr Gegenteil.
6.1.2. Die
berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren (siehe dazu auch
oben Erw. 5.2.1.). Das bedeutet, dass Mittel angespart werden, aus denen die
Leistungen finanziert werden. Eine Vorsorgeeinrichtung kann nur Leistungen
erbringen, die mit dem vorhandenen Kapital finanzierbar sind. Zum verfügbaren
Kapital gehört auch die Kapitalrendite, die kalkulatorisch mit einem bestimmten
Zinssatz berücksichtigt wird (mindestens der Mindestzinssatz gemäss
Art. 15 Abs. 2 BVG; BGE 135 V 382 E. 10.5). Wie alle
Kapitaleigner können die Versicherten bei günstigen Finanzmarktverhältnissen
von höheren als den geplanten Kapitalrenditen profitieren, was zu
Leistungsverbesserungen führt. Umgekehrt sind Vorsorgeeinrichtungen
systemimmanent dem Risiko ausgesetzt, dass die Kapitalrendite kleiner ist als
geplant. Es widerspräche dem Kapitaldeckungsprinzip und wäre systemwidrig, die
Versicherten nur an den Gewinnchancen, nicht aber an den Verlustrisiken
teilhaben zu lassen (BGE 140 V 169 E. 8.4; 135 V 382 E. 10.5).
6.1.3. Die
Rendite auf dem angesammelten Kapital wird auch als dritter Beitragszahler
bezeichnet. Während die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber re-glementiert
und damit auch kalkuliert werden können, hängt die Leistungskraft dieses
dritten Beitragszahlers entscheidend von den Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt
ab. Diese können nicht gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben und
deshalb auch nicht zuverlässig kalkuliert werden. Zwar rechnet das System der
beruflichen Vorsorge mit einer bestimmten gesetzlich oder allenfalls
reglementarisch vorgeschriebenen Minimalverzinsung. Diese stimmt aber nicht
oder höchstens zufälligerweise mit der effektiv auf dem Kapitalmarkt
erzielbaren Rendite überein. Wie jeder Kapitalanleger kann auch die
Vorsorgeeinrichtung - die im Grunde nichts anderes als eine Einrichtung zur
kollektiven Kapitalanlage der Vorsorgeguthaben der Versicherten ist - bei guten
Kapitalmarktverhältnissen unter Umständen Renditen erzielen, die höher sind als
die vorgeschriebenen Mindestzinsen (BGE 135 V 382 E. 11.4.5).
6.1.4. Nur
Stiftungen mit Vollversicherungsverträgen können wegen der garantierten
Leistungen der Versicherungseinrichtungen nicht in Unterdeckung fallen.
Art. 65 Abs. 1 und 2 sowie die Art. 65a, 65b und 65c BVG etc.
sind dann nicht von Belang. (Botschaft über Massnahmen zur Behebung von
Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 19. September 2003, BBl 2003
6399 S. 6418). Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung sind nicht
erforderlich bei Vorsorgeeinrichtungen mit Vollversicherungsverträgen, die mit
Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, da bei diesen Einrichtungen
der Versicherer aufgrund des Kollektivversicherungsvertrages die Garantie für
die Leistungen übernimmt und die Vorsorgeeinrichtung somit nicht in eine Unterdeckung
fällt (a.a.O., S. 6420). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um
eine Vollversicherung bei einer Versicherungseinrichtung, sondern um eine
Sammeleinrichtung mit einem eigenen Vorsorgewerk der Beklagten. Die
Vorsorgewerke tragen das Anlagerisiko selber und können auch Deckungslücken
aufweisen (a.a.O., S. 6418).
6.1.5. Auch
ist der Sicherheitsfonds nicht zuständig für die Übernahme der Deckungslücke
(siehe oben Erw. 5.2.3., vgl. Art. 65d Abs. 1 und 3 BVG). Das
Vorsorgewerk der Beklagten ist bis anhin seinen Verpflichtungen rechtzeitig und
vollständig nachgekommen, es sind keine Liquiditätsengpässe bekannt, das
Vorsorgewerk ist nicht zahlungsunfähig.
6.1.6. In
der beruflichen Vorsorge bestehen Solidaritäten sowohl bei den Risiken Tod und
Invalidität, als auch beim Vorsorgefall Alter zwischen den Aktivversicherten
und den Rentenbezügern. Hier besteht beispielsweise eine Solidarität im
Langlebigkeitsrisiko, indem länger lebende Rentenbezüger für die Pensionskasse
bzw. für die Aktivversicherten einen «Verlust», früher sterbende Rentenbezüger
hingegen einen «Gewinn» darstellen (Daniel Dürr/Tristan Imhof, Notwendige
Solidaritäten - zu wem gehören die Rentner?, in: Die Rolle des Arbeitgebers in
der beruflichen Vorsorge, VPS Verlag 2016, 99 S. 101). Allerdings kann derzeit
gesamthaft noch gar nicht gesagt werden, ob diesbezüglich ein «Gewinn» oder
«Verlust» eintritt. Schliesslich ist auch die Solidarität der Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber zu den Rentenbezügern zu erwähnen. Diese ist durch den
Gesetzgeber gewollt und zeigt sich beispielsweise bei der Anpassung der
technischen Grundlagen oder der Rückstellungen für die Rentenbezüger oder bei
der Garantie der Rentenleistungen, wenn eine Pensionskasse in eine Unterdeckung
gerät oder zahlungsunfähig wird (a.a.O., S. 102).
6.1.7. Die
berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren und auf
Solidaritäten zwischen Aktivversicherten, Rentenbezügern und Arbeitgeberinnen
und Arbeitgebern. Mit dem Hinweis auf das Versicherungsprinzip kann sich die
Beklagte der Ausfinanzierungspflicht nicht entziehen.
6.2.
Finanzierung der versicherungstechnisch notwendigen Kosten nach
§ 4 PKG 2014
6.2.1. Die
Beklagte weist ferner auf § 4 Abs. 2 PKG 2014 hin, wonach ein
Verbleib einzelner Versichertengruppen oder der Rentenbeziehenden eine
Anschlussvereinbarung voraussetze, welche die Finanzierung der
versicherungstechnisch notwendigen Kosten sicherstelle. Mit dieser Bestimmung
werde festgelegt, dass die versicherungstechnischen Risiken beim Verbleib von
rentenbeziehenden Personen im Zeitpunkt der Vertragsauflösung geordnet werden
müssen.
6.2.2. Ebenso
wie Art. 53e BVG (vgl. oben Erw. 3.8.) betrifft auch § 4 PKG 2014 die Auflösung einer Anschlussvereinbarung bzw. die Liquidation
eines Vorsorgewerks. Die Beklagte übersieht, dass die Entstehung eines
Rentnervorsorgewerks nicht mit der Auflösung des Anschlusses gleichzusetzen
ist. Folglich kann sich die Beklagte nicht auf diese Rechtsnorm berufen. Der
von der Beklagten vorgebrachte § 4 Abs. 2 PKG 2014 unterstreicht
jedoch, dass die Finanzierung der versicherungstechnisch notwendigen Kosten
jeweils von zentraler Bedeutung ist. Bei einer Auflösung des Anschlussvertrages
2010 hätte die Beklagte diese zu tragen. Auch dies ist Ausdruck des Grundsatzes
der jederzeitigen Sicherheit nach Art. 65 BVG.
6.3.
Gesetzliche Grundlage
6.3.1. Die
Beklagte kritisiert, im kantonalen Recht sei an keiner Stelle die Rede davon,
dass ehemalige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Rentnervorsorgewerken
bestimmte Sanierungsbeiträge zu übernehmen hätten. Bei Einrichtungen des
öffentlichen Rechts könnten nach Art. 50 Abs. 2 BVG entweder die
Bestimmungen zur Finanzierung oder diejenigen zu den Leistungen von der betreffenden
öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. Im Kanton Basel-Stadt habe
sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Fragen der Finanzierung im Gesetz
zu ordnen und die Fragen der Leistungen der reglementarischen Ordnung zu
überlassen. Daher müsse sich die Sanierungspflicht des Arbeitgebers für einen
Rentnerbestand aus dem PKG 2014 selber ergeben. Ausserdem halte der
Bundesrat in der Botschaft über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19. September 2008 (BBl 2008 8411 S.
8457 ff., www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2008/8411.pdf) fest,
Sonderregelungen (Vorsorge von Magistratspersonen, Frühpensionierungen,
Invalidisierungen auf Kosten des Arbeitgebers) einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft, die nur durch den Arbeitgeber finanziert werden, seien auf
Gesetzesstufe zu regeln. Der Nachschussbeitrag eines früher angeschlossen
gewesenen Arbeitgebers sei nicht auf der Gesetzesstufe geregelt worden. Es
fehle damit an der erforderlichen ausdrücklichen Grundlage im kantonalen Recht
und es könne die Klägerin nicht selber die arbeitgeberseitige
Ausfinanzierungspflicht in einem Reglement festlegen.
6.3.2. Gemäss
Art. 50 Abs. 2 Satz 2 BVG, der seit dem 1. Januar 2015 in Kraft
ist, können bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts entweder die Bestimmungen
über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden
öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. Durch diese Beschränkung
auf einen der beiden Parameter wird dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung
die Möglichkeit eingeräumt, den anderen Parameter mit Blick auf die finanzielle
Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung flexibel festzusetzen (Thomas Gächter/Maya
Geckeler Hunziker, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar,
2. Aufl. 2019, Art. 50 BVG Rn. 16). Die entsprechenden Bestimmungen sind
vorliegend im PKG enthalten. Das seit dem 1. Januar 2016 geltende PKG 2014
regelt die Finanzierung (siehe §§ 5 bis 8).
6.3.3. Grundsätzlich
regeln die Vorsorgeeinrichtungen das Beitragssystem und die Finanzierung
(Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BVG). Bei Art. 50 Abs. 2
Satz 2 BVG geht es lediglich um eine Kompetenzausscheidung zwischen
politischem Organ und Vorsorgeeinrichtung bei öffentlich-rechtlichen
Vorsorgeeinrichtungen. Die Regelung soll der besonderen Rolle des Gemeinwesens
als Garantiegeber und der Handlungsfähigkeit des obersten Organs der
Vorsorgeeinrichtung Rechnung tragen. Einerseits soll das Gemeinwesen die
Sicherheit haben, dass seine Verpflichtungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung
begrenzt bleiben. Andererseits soll das oberste Organ über den Spielraum
verfügen, den es braucht, um das finanzielle Gleichgewicht der
Vorsorgeeinrichtung sicherzustellen (Botschaft über die Finanzierung von
Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) vom 19. September
2008 (BBl 2008 8411, S. 8457). Ziel ist also auch hier die Sicherstellung des
finanziellen Gleichgewichts.
6.3.4. Der
seit 1. Januar 2015 in Kraft stehende Art. 50 Abs. 2 BVG soll dem
obersten Organ öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen mehr Kompetenzen
einräumen, als es bisher der Fall war. Zuvor waren die wichtigsten Elemente der
Vorsorgelösung, wie die Leistungen und ihre Finanzierung, in einer vom Bund,
von den Kantonen oder den Gemeinden erlassenen öffentlich-rechtlichen
Vorschrift, d.h. in einem Gesetz oder in einer Verordnung, geregelt. Als Folge
davon waren bei diesen Vorsorgeeinrichtungen die Kompetenzen des paritätisch
besetzten obersten Organs eingeschränkt, indem diesen kein Entscheidungsrecht,
sondern lediglich ein Anhörungsrecht zustand (aArt. 51 Abs. 5 BVG).
Mit der BVG-Revision sollte die berufliche Vorsorge bei öffentlich-rechtlichen
Arbeitgebern entpolitisiert werden und die Vorsorgeeinrichtung sollte
weitgehend die Verantwortung für die finanzielle Sicherheit der
Vorsorgeeinrichtung tragen. Entsprechend wurden die Kompetenzen des
Gemeinwesens eingeschränkt (Thomas Gächter/Maya Geckeler Hunziker, in:
Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar, 2. Aufl.
2019, Art. 50 BVG Rn. 16).
6.3.5. Für
die Beklagte ist der Weg der Klägerin, sowohl die Regelung der Leistungen als
auch der Finanzierung in die Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung zu übertragen,
nicht nachteilig. Denn gemäss Art. 50 und Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BVG bedürfen finanzielle Pflichten einer reglementarischen
Grundlage. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt - analog zu dem im staatlichen
Bereich geltenden Legalitätsprinzip - einerseits darin, dass für alle
Beteiligten die massgebenden Regeln in generell-abstrakter Form festgelegt sind
und dadurch Vorhersehbarkeit und Rechtsgleichheit in der Anwendung
gewährleistet werden; andererseits können beim Erlass von Reglementen Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer paritätisch mitwirken
(Art. 51 BVG). Das Erfordernis einer reglementarischen Form sichert damit
die gesetzlich vorgesehene paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen (BGE 124 II 570 E. 3b und 124 II 114 E. 2b/c mit Hinweisen).
6.3.6. Grundsätzlich
gilt, eine Beitragsleistung muss nicht zwingend in einer generell-abstrakten Gesetzesnorm
erlassen werden, denn die Vorsorgeeinrichtungen haben zur Regelung ihres
Finanzierungssystems einen weitgehenden Handlungsspielraum (vgl. Art. 65 Abs. 2
BVG und oben Erw. 5.2.6.). Schliesslich stellt auch ein Reglement eine
generell-abstrakte Norm dar, die für alle angeschlossenen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gleichermassen gilt.
6.3.7. Der
kantonale Gesetzgeber hat mit dem PKG 2014 einen Weg gewählt, auch bei der
Regelung der Finanzierung in den §§ 5 bis 8 bloss einen Rahmen vorzugeben
und keine Details zu regeln. Dies ist mit der Zielsetzung des Art. 50
Abs. 2 BVG vereinbar. Ohnehin tritt vorliegend das Gemeinwesen nicht als
Garantiegeber auf. Bei dieser Bestimmung geht es in erster Linie darum, den
Gestaltungsspielraum des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung auch bei
Vorliegen einer Staatsgarantie sicherzustellen. Eine Pflicht, diesen Spielraum
wahrzunehmen, besteht nicht.
6.3.8. Ebenso
wenig kann man sagen, dass es sich bei der strittigen Sanierungseinlage um eine
Sonderregelung handelt, denn es werden im Gegensatz zu den in der Botschaft
genannten Beispielen (Vorsorge von Magistratspersonen, Frühpensionierungen,
Invalidisierungen auf Kosten des Arbeitgebers) keine neuen versicherten
Leistungen eingeführt.
6.3.9. Art. 50
Abs. 2 Satz 2 BVG ist nicht so zu verstehen, dass einer der beiden
Parameter (Finanzierung oder Leistung) auf jeden Fall in einem formellen Gesetz
geregelt werden muss. Wenn sich der kantonale Gesetzgeber entschliesst, auch
den zweiten Parameter der reglementarischen Ordnung zu überlassen, so ist dies
mit Art. 50 BVG vereinbar. Es reicht daher aus, dass in § 8 Abs. 1 PKG 2014 zur Ausfinanzierung einer Unterdeckung lediglich auf
Massnahmen im Vorsorgereglement verwiesen wird. Im Übrigen ist fraglich, ob
sich die Beklagte als privatrechtliche Arbeitgeberin, die sich der Beklagten
angeschlossen hat, überhaupt auf Art. 50 Abs. 2 Satz 2 BVG
berufen kann.
6.4.
Weitere Einwände der Beklagten
6.4.1. Die
Beklagte bezieht sich im Weiteren auf das Urteil BGE 144 V 173. Das Bundesgericht
weise in der Erwägung 3.3.5.1 darauf hin, dass der Begriff des
«Sanierungsbeitrages» im konkreten Fall zentral sei. Dabei gelange das Gericht
in der Beurteilung des konkreten Sachverhalts zum Ergebnis, dass dort die
Einlage des Arbeitgebers nicht von der Versichertenstruktur abhänge. Anders
verhalte es sich aber im vorliegenden Fall. So regle zwar § 8 PKG die
«Sanierung», beziehe sich aber an keiner Stelle auf den Deckungsgrad eines
Rentnervorsorgewerkes, sondern höchstens auf den globalen Deckungsgrad und
damit immer auf denjenigen, der für Aktive und Rentnerinnen und Rentner
zusammen gelte. Die Sanierung gemäss § 8 PKG 2014 beziehe sich daher nicht
auf ein reines Rentnervorsorgewerk, das PKG sehe eine solche Sanierung nicht
vor.
6.4.2. Der
Beklagten kann nicht gefolgt werden. § 8 Abs. 1 PKG 2014 bezieht
sich ganz allgemein auf eine Sanierungspflicht, wenn der Deckungsgrad unter
100 % liegt. Das ist hier der Fall. Absatz 2 bezieht sich sodann
lediglich auf Vorsorgewerke im System der Teilkapitalisierung. Dies trifft auf
die Beklagte nicht zu (vgl. dazu auch oben Erw. 4).
6.4.3. Schliesslich
wendet die Beklagte ein, Art. 41 Rahmenreglement 2015 beinhalte keine
genügende Grundlage für die Erhebung des strittigen Beitrages. Auch wenn in
Art. 41 Abs. 2 lit. e von «Sanierungseinlagen des Arbeitgebers»
die Rede sei, könne es sich aufgrund von Abs. 1 nur um Beiträge von
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Aktivversicherten handeln. Auch
Art. 5 Abs. 3 Anschlussreglement 2014 beziehe sich auf Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese Verpflichtung
beziehe sich daher nicht auf eine Rentnerkasse. Die Rentenbezüger seien
demgegenüber in Art. 41 Abs. 2 lit. b des Reglements genannt;
hier fehle es aber an einer Pflicht des früheren Arbeitgebers, für seine Rentenbezüger
einen Sanierungsbeitrag zu leisten. Schliesslich betreffe auch Art. 41
Abs. 2 lit. e des Reglements einzig den durch einen Anschlussvertrag
aktuell gebundenen Arbeitgeber. Insbesondere bestehe mangels aktuellen
Anschlusses der Beklagten gar keine Vorsorgekommission, die gemäss Art. 41 Abs.
3 für Sanierungsvereinbarungen zuständig sei.
6.4.4. Bereits
unter Erwägung 3 wurde ausgeführt, dass nach wie vor ein Anschlussvertrag
besteht und zwar derjenige von 2010. Damit ist einzig zu prüfen, ob sich Art.
41 Abs. 2 lit. e Rahmenreglement 2015 lediglich auf Vorsorgewerke bezieht,
die aktive Arbeitnehmende haben.
6.4.5. Art. 41
Rahmenreglement 2015 regelt «Massnahmen bei Unterdeckung». Sind
Sanierungsmassnahmen erforderlich, ist das finanzielle Gleichgewicht der
Pensionskasse durch geeignete Massnahmen (Leistungskürzungen oder
Beitragserhöhungen) wiederherzustellen (Abs. 1). Abs. 1 spricht allgemein
von «geeigneten Massnahmen», die sodann in Abs. 2 aufgelistet werden.
Auch Rentnerkassen können eine Unterdeckung aufweisen (siehe oben Erw. 5.2.7.).
Alleinige Sanierungseinlagen des Arbeitgebers können als eine Beitragserhöhung
angesehen werden, wie dies auch das Bundesgericht im Urteil 2A.609/2004 in
Bezug auf den Anteil des Arbeitgebers am versicherungstechnischen Fehlbetrag
getan hat. Daher kann der Auslegung der Beklagten, dass die
Sanierungsmassnahmen von Art. 41 nur Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
treffen könne, die noch Aktive führen und deshalb auch noch Beiträge zahlen,
nicht gefolgt werden. Ebenso wenig kann die Beklagte aus Art. 5 Abs. 3
Anschlussreglement 2014 etwas zu ihren Gunsten ableiten. Massgebend ist in
erster Linie Art. 10 Abs. 4
Anschlussreglement 2014 iVm Art. 41 Rahmenreglement 2015. Dass gemäss Art.
41 Abs. 3 Rahmenreglement 2015 - die hier fehlende -
Sanierungsvereinbarung zwischen der Vorsorgekommission und der Pensionskasse
notwendig ist, steht einer Sanierungseinlage des Arbeitgebers nicht entgegen,
da durch die strittigen Massnahmen weder (nicht mehr vorhandene)
Aktivversicherte noch Rentnerinnen oder Rentner belastet werden. Ohnehin kann
bei ungenügenden Massnahmen der Verwaltungsrat für diesen Anschluss
weitergehende Massnahmen beschliessen (vgl. Art. 41 Abs. 4
Rahmenreglement 2015). Warum eine solche Sanierungseinlage in Art. 41 Abs. 2
lit. b genannt werden soll, ist nicht ersichtlich, da es in lit. b um
Sanierungsbeiträge von Rentenbezügern und nicht um die Sanierung einer
Rentnerkasse geht. Lit. b listet lediglich eine mögliche
Sanierungsmassnahme auf, bezieht sich jedoch nicht allein auf Rentnerkassen.
Mit Art. 41 Abs. 2 lit. e Rahmenreglement 2015 kann auch der
ehemalige Arbeitgeber einer Rentnerkasse zu einer Sanierungseinlage
verpflichtet werden.
6.4.6. Die
Beklagte wendet schliesslich ein, § 8 PKG 2014 sei nicht anwendbar,
weil für das Vorsorgewerk kein neuer Vorsorgeplan festgelegt worden sei. Daher
gelte aufgrund der Übergangsbestimmung von § 14 PKG 2014 weiterhin
der bisherige Vorsorgeplan.
6.4.7. Für
Vorsorgewerke, für die bis zum Wirksamwerden dieses Gesetzes keine neue
Vorsorgelösung bestimmt wurde, gilt bezüglich des Primats, der Festlegung des
versicherten Lohnes, der Höhe der Sparbeiträge und der Risikoleistungen der
Vorsorgeplan des Bereichs Staat bis zu demjenigen Zeitpunkt, in welchem die
Vorsorgekommission ihren neuen Vorsorgeplan festgelegt hat (§ 14 Abs. 1 PKG 2014). Die Übergangsbestimmung bezieht sich nicht auf
Sanierungsmassnahmen und damit nicht auf Sanierungseinlagen des Arbeitgebers.
Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern es vorliegend eines neuen Vorsorgeplans
bedarf, da sich ein solcher auf Aktivversicherte bezieht und für eine reine
Rentnerkasse nicht von Bedeutung ist (vgl. www.pkbs.ch/fileadmin/user_upload/Broschueren/Kurzübersicht_Vorsorgepläne_2019.pdf).
6.5.
Ergebnis betreffend Sanierungspflicht
6.5.1. Als
Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte zu verpflichten ist, eine
Sanierungseinlage als Massnahme zur Behebung der Unterdeckung zu leisten.
6.5.2. Gemäss
den von der Klägerin eingereichten Unterlagen betrug die Unterdeckung per 31.
Dezember 2019 Fr. 7'157'209.22. Per 31. Dezember 2015, das heisst vor
Einführung der arbeitgeberseitigen Ausfinanzierungspflicht im Jahr 2016, betrug
sie Fr. 4'835'860.30. Unter der Herrschaft der heutigen Regelung erhöhte
sich die Unterdeckung somit um Fr. 2'321'350.00. Für diesen Betrag hat die
Beklagte umgehend einzustehen.
7.
Sanierung des vor Inkrafttreten des PKG 2014 entstandenen Teils
der Unterdeckung
7.1.
Die Beklagte bringt vor, die von der Klägerin bis Ende 2015 geltend
gemachte Unterdeckung könne nicht auf das PKG 2014 gestützt werden. Eine
Sanierungspflicht könne nur ab 1. Januar 2016 bestehen, was Fragen der
zeitlichen Anwendbarkeit aufwerfe. Es fehle an einer Übergangsbestimmung im PKG 2014
und die ab 1. Januar 2016 neu bestehenden Grundlagen können nicht rückwirkend
auf Sachverhalte angewendet werden, die sich bereits zuvor zugetragen haben.
Selbst bei Vorliegen einer Übergangsregelung wäre diese willkürlich, da sie für
bereits seit Jahren bestehende Vorsorgewerke erstmals und rückwirkend eine
Sanierungspflicht einführe.
7.2.
Zu fragen ist nun, ob die Beklagte gestützt auf die seit dem 1.
Januar 2016 geltende Rechtslage die gesamte seit 2008 bestehende und seit 2009
zunehmende Unterdeckung auszufinanzieren hat. Die Frage impliziert, dass bei
deren Verneinung eine Unterdeckung weiterhin zulässig ist. Zur Beantwortung der
Frage ist zunächst auf die besonderen Merkmale von Rentnerkassen im Allgemeinen
als auch auf die Einwände der Beklagten einzugehen.
7.3.
Besonderheiten von Rentnerkassen
7.3.1. Die
finanzielle Lage von Rentnerkassen ist grundsätzlich fragil. Die genügende
Ausfinanzierung einer Rentnerkasse hat deshalb oberste Priorität (vgl. dazu in
Bezug auf neu zu gründende Rentnerkassen Erich Peter, Rentnerkassen -
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Neugründung [1. Teil], SZS 2014 221 S.
227).
7.3.2. Bei
Unterdeckung ist eine höhere Sollrendite erforderlich, denn es fehlen die
Anlageerträge auf dem der Unterdeckung entsprechenden Betrag zur Deckung des
Mindestzinssatzes. Bei tiefen Anlageerträgen führt dies zu einer zusätzlichen
Destabilisierung der finanziellen Lage (vgl. BGE 140 V 169 E. 8.4). Aufgrund
der fehlenden Kapitalerträge auf den Deckungslücken vergrössert sich die
Unterdeckung bei Kassen mit grossen Rentnerbeständen insbesondere in
anlageschwachen Jahren rasch. Dies führt zu einem hohen Sanierungsbedarf.
7.3.3. Die
Solidarität der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Aktivversicherten mit den
Rentenbezügern ist durch den Gesetzgeber gewollt (vgl. oben Erw. 6.1.6.). Die
berufliche Vorsorge basiert auf der Solidarität zwischen den Aktivversicherten,
deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Rentenbezügern sowie aus der
Kollektivität der Aktivversicherten und Rentenbezüger (Daniel Dürr/Tristan
Imhof, Notwendige Solidaritäten - zu wem gehören die Rentner?, in: Die Rolle
des Arbeitgebers in der beruflichen Vorsorge, VPS Verlag 2016, 99 S.
102 f.). Bei reinen Rentnerkassen fehlen damit zentrale Bestandteile der
beruflichen Vorsorge, wie etwa die paritätische Organisation oder die
Finanzierung durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (a.a.O., S. 108). Die
Isolierung von Rentenbezügern und die Bildung von speziellen Rentnerkassen
führen zu einer Entsolidarisierung innerhalb der beruflichen Vorsorge (a.a.O.,
S. 109). Um die unerwünschte Entsolidarisierung zu vermeiden, sollten
Rentenbezüger und Aktivversicherte jeweils bei derselben Vorsorgeeinrichtung
versichert sein und dies auch bleiben (a.a.O., S. 103 und 113).
7.3.4.
Durch die von der Beklagten im Jahr 1976
vorgenommene Aufteilung der Vorsorgelösungen wird das finanzielle Risiko des
Vorsorgewerks der Beklagten vergrössert. Der effektive Eintritt der dauernden
Unterdeckung im Jahr 2008 ist zwar aufgrund der schlechten Börsenentwicklung
ein ursprünglich anlagewertbedingtes Defizit. Die Gefährdung des finanziellen
Gleichgewichts des Vorsorgewerks ist aber zu einem bedeutenden Teil auf ein
strukturelles Defizit, d.h. nicht anlagewertbedingtes, zurückzuführen (vgl.
dazu auch BGE 138 V 366 E. 6.2.1). Es geht auf den Entscheid der Beklagten
im Jahr 1976 zurück, den Grossteil ihrer Aktivversicherten bei einem anderen
Berufsvorsorgeversicherer zu versichern. Dass die Unterdeckung nicht mehr hat
behoben werden können, ist in erster Linie ein strukturelles Defizit.
7.4.
Finanzielles Gleichgewicht
7.4.1. Die
Beklagte trägt eine finanzielle Verantwortung für ihr Vorsorgewerk. Gemäss Art.
65 Abs. 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür
bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Diese müssen
durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Abs. 2bis Satz 1). Eine
Unterdeckung ist nur zeitlich beschränkt und unter Ergreifung von
Sanierungsmassnahmen zulässig (vgl. Art. 65c Abs. 1 BVG).
7.4.2. Bereits
in seinen Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der
beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003 (BBl 2003 4314) hat der Bundesrat
festgehalten, dass zwischen den Verpflichtungen und der Finanzierung der
Leistungen ein Gleichgewicht herrschen muss. Dies sicherzustellen sei dauernde
Aufgabe des obersten paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung und bei
Unterdeckung eine vordringliche Massnahme (Punkt 21 Abs. 1 der Weisungen).
7.4.3. In
der Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der
beruflichen Vorsorge vom 19. September 2003 verwies der Bundesrat auf seine
Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum BVG, die zum heutigen Art. 65
Abs. 1 BVG festhielt, dass diese Bestimmung «den obersten Grundsatz
[enthält], den alle Vorsorgeeinrichtungen, privatrechtliche wie öffentlich-rechtliche,
berücksichtigen müssen. Die übernommenen Verpflichtungen müssen jederzeit
vollumfänglich abgesichert sein, d. h. die Vorsorgeeinrichtungen dürfen auch
nicht vorübergehend auf diese Sicherheit verzichten» (BBl 1976 I 264). Um den
offensichtlichen Zielkonflikt – jederzeitige Sicherheit und eine auf Dauer
angelegte Anlagestrategie – zu lösen, sollte eine vorübergehende Unterdeckung
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Der Bundesrat verwies dazu auch
auf das gleiche Konzept auf europäischer Ebene: Grundsatz einer jederzeitigen
vollen Deckung der Verbindlichkeiten und Abweichen vom Grundsatz bei Vorlegen
eines konkreten und realisierbaren Planes, aus dem hervorgeht, wie die volle
Deckung in einem angemessenen Zeitraum wiederhergestellt werden kann (BBl 2003
6399 S. 6403 ff.). Da eine Unterdeckung immer ein Sicherheitsrisiko
darstelle, solle sie nur zeitlich begrenzt möglich sein» (a.a.O., S. 6417).
Dies führte zur Einführung von Art. 65c BVG im Jahr 2005.
7.4.4. Des
Weiteren ist zu bemerken, dass die im Jahr 2005 mit Art. 65d BVG
eingeführten Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung, ebenfalls zum Ziel
hatten, eine bereits bestehende Unterdeckung zu beheben (a.a.O., S. 6408). Denn
den Vorsorgeeinrichtungen soll «ermöglicht werden, zusätzliche wirksame
Massnahmen zu ergreifen. Es sind einschneidende Massnahmen, die dann zur
Anwendung kommen sollen, wenn weniger weit reichende Massnahmen allein nicht
zum Ziel führen oder dann, wenn diejenigen, welche gemäss heutiger Rechtslage
möglich sind, ausgeschöpft sind» (a.a.O., S. 6409f.). Diese Situation trifft
auch auf vorliegenden Fall zu.
7.4.5. Schliesslich
ist die Behebung der Unterdeckung das Korrelat zu den Schwankungen in Bezug auf
die Rendite, wobei auf dem versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital
zwingend eine Rendite erzielt werden muss, um die Finanzierung sicherzustellen
(vgl. BGE 140 V 169 E. 8.4).
7.4.6. Folglich
sind bei einer Unterdeckung Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Die Systematik
des BVG lässt es zu, Sanierungsmassnahmen für bereits bestehende Unterdeckungen
einzuführen. Dies gilt auch für Rentnerkassen. Das BVG kennt keine teilweise
Behebung der Unterdeckung. Massgebend ist die vollständige Behebung einer
Unterdeckung, unter der Voraussetzung von Art. 65c Abs. 1 innerhalb
einer angemessenen Frist. Auch die mit Art. 65d BVG am 1. Januar 2005
eingeführten Massnahmen hatten zum Ziel, bereits bestehende Unterdeckungen zu
beheben. Eine Übergangsregelung sah diese Revision nicht vor (vgl. BVG Änderung
vom 18. Juni 2004, AS 2004 4635).
7.4.7. Es
kann daher als Grundsatz festgehalten werden, dass die Vorsorgeeinrichtung
Sanierungsmassnahmen ergreifen muss, damit eine Volldeckung in angemessener
Frist wiederhergestellt werden kann. Es bleibt kein Raum für eine bloss
teilweise Ausfinanzierung der Unterdeckung.
7.5.
Rückwirkung der strittigen Sanierungsmassnahme
7.5.1. Neu
eingeführte Sanierungsmassnahmen unterstehen dem Rückwirkungsverbot. Eine
gesetzliche Ordnung ist dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet
wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht
haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur
möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt
ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt
ist (BGE 122 V 408 E. 3b/aa, BGE 120 V 329 E. 8b, je mit Hinweisen). Von dieser
Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die sogenannte unechte
Rückwirkung. Hier findet das neue Recht - gestützt auf Sachverhalte, die früher
eingetreten sind und noch andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten
(ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen
und bundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten,
sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 138 I 189 E. 3.4 und
126 V 134 je mit Hinweisen).
7.5.2. Ob
einer neuen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich
aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen
Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 126 V 134 E. 4a mit zahlreichen
Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2020, 8C_706/2019
E. 7.1, zur Publikation vorgesehen; vgl. schliesslich auch BBl 2005 5953 S.
5956).
7.5.3. Die
Unterdeckung ist im Jahr 2008 unter dem PKG 2007 eingetreten und dauert
bis heute an. Dies entspricht einem andauernden Sachverhalt. Es liegt keine
echte Rückwirkung vor, da die Unterdeckung über den 31. Dezember 2015 andauerte
und sich weiter vergrösserte. Damit war der Tatbestand der Unterdeckung nicht
abgeschlossen. Diese Rückwirkung ist zulässig, da ihr kein wohlerworbenes Recht
entgegensteht. Es erfolgt kein Eingriff in geschützte Stammrenten der
Rentnerinnen und Rentner, weswegen der Vertrauensschutz gewahrt ist.
Wohlerworbene Rechte des Arbeitgebers sind keine betroffen. Wie in der Erw.
7.4. dargelegt, entspricht es der Konzeption der beruflichen Vorsorge, dass die
gesamte Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist auszufinanzieren ist.
Solange die Rentenverpflichtungen erfüllt werden können, ist beim Vorsorgewerk
kein Schaden eingetreten. Es handelt sich daher entgegen der Ansicht der
Beklagten bei der Sanierungseinlage auch nicht um einen Schadenersatzanspruch,
sondern um die gesetzliche Verpflichtung, eine Unterdeckung zu beheben und das
finanzielle Gleichgewicht des Vorsorgewerks wiederherzustellen.
7.6.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass grundsätzlich die gesamte
Unterdeckung zu beheben ist.
8.
Einwände der Beklagten gegen die Berechnung der Unterdeckung
8.1.
Die Beklagte bestreitet sowohl das Bestehen einer Unterdeckung als
auch deren Berechnung. Die Klägerin wendet dagegen ein, die Unterdeckung ergebe
sich ohne weiteres aus ihren mehrfach geprüften und genehmigten
Jahresrechnungen.
8.2.
Zu prüfen sind die Einwände der Beklagten hinsichtlich
Verantwortlichkeit für die Unterdeckung (Erw. 8.3), technischer Zinssatz (Erw.
8.4.), Berechnung der Unterdeckung (Erw. 8.4.) und Rentenpool (Erw. 8.5).
8.3.
Verantwortlichkeit für die Unterdeckung
8.3.1. Die
Beklagte ist der Ansicht, nicht sie habe die Unterdeckung verursacht, sondern
die verantwortlichen Organe der Klägerin, indem diese es unterlassen hätten,
die Rentenverpflichtungen vorsichtiger zu bewerten und das korrespondierende
Vermögen entsprechend vorsichtig anzulegen. Insbesondere bemängelte der
Pensionskassenexperte der Beklagten in seinem Bericht vom 27. August 2018, aber
auch in der Hauptverhandlung vom 23. April 2020, dass bereits in den 90er und
00er Jahren die Vermögen der angeschlossenen Institutionen mit rentnerlastigen
Beständen nicht entsprechend ihrer Risiko- und Sanierungsfähigkeit angelegt
worden seien. Damit wäre das Renditeerfordernis erfüllbar gewesen und es wäre
keine Unterdeckung entstanden. Der für die Anlagen verantwortliche
Verwaltungsrat habe jedoch auf diesen Beständen das Anlagerisiko belassen, was
die Unterdeckung im Jahr 2008 zur Folge gehabt habe. Die angeschlossenen
Institutionen hätten keinen Einfluss auf die Vermögensanlagen und -risiken
(Seite 6 des Berichts).
8.3.2. Gemäss
Art. 48 Abs. 2 BVG müssen alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge organisiert,
finanziert und verwaltet werden. Gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten
die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender
Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung
des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Dabei handelt
es sich um eine Konkretisierung von Art. 65 Abs. 1 BVG, wonach die
Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten müssen, dass sie die
übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (für die weitergehende Vorsorge
vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG). Dieser oberste, allgemeine Grundsatz gilt
für alle Vorsorgeeinrichtungen, privatrechtliche wie öffentlich-rechtliche (BGE 140 V 420 E. 4.2.1; 132 II 144 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
8.3.3. Die
Frage, ob die vorliegende Unterdeckung allein auf eine unvorsichtige Bewertung
und Anlage im Jahr 2008 bzw. in den Jahren zuvor zurückzuführen sei, betrifft
die Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG. Der Anspruch auf Schadenersatz
gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt
in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und
von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn
Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte
oder aufhörte (Art. 52 Abs. 2 BVG). Die im Jahr 2008 entstandene
Unterdeckung im Ausmass von Fr. 3'208'743.75 ist der Beklagten mit der
Abrechnung für das Jahr 2008 vom 3. Juni 2009 (KB 10) mitgeteilt worden. Ein
allfälliger Schadenersatzanspruch ist daher fünf Jahre nach dieser Mitteilung
verjährt. Ohnehin wäre ein solcher mit einer Verantwortlichkeitsklage nach
Art. 52 BVG geltend zu machen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Zudem hat die Beklagte auch von den Renditen in den guten Jahren
profitiert.
8.3.4. Die
Beklagte bemerkt zwar zutreffend, dass für ihr Vorsorgewerk eine risikolosere
Anlagestrategie hätte verfolgt werden müssen. Denn mit der Transformation zu
einer rentnerlastigen Kasse geht unweigerlich eine Schmälerung der
strukturellen Risikofähigkeit einher. Das Vermögen muss kurzfristiger und
weniger risikoreich angelegt werden. Entsprechend sind jedoch - noch - tiefere
Renditen zu erwarten. Das wiederum hat zur Folge, dass der technische Zinssatz
- weiter - gesenkt werden muss, was schliesslich zu einer weiteren Erhöhung der
Verpflichtungen gegenüber den Rentenbezügern führt (BGE 144 V 264 E. 4.3.3).
Eine gültige, volle vertragliche Entlastung des Arbeitgebers betreffend eine
allfällige Nachfinanzierung und/oder nachträgliche Sanierungspflicht ist nur
denkbar, wenn die Berechnung des Deckungskapitals zu einem tatsächlich
risikolosen technischen Zins erfolgt, d.h. zu einer technischen Verzinsung mit
dem Zins von Bundesobligationen, deren Laufzeiten kongruent sind mit der
Lebenserwartung des Rentnerbestands (BGE 143 V 219 E. 4.2).
8.3.5. Eine
vorsichtigere Anlage müsste zwingend zu einem tieferen technischen Zins führen.
Gerade dies beanstandet die Beklagte aber.
8.4.
Technischer Zinssatz
8.4.1.
Die Beklagte bemängelt die Höhe des technischen
Zinssatzes. Es sei unklar, welchen technischen Zinssatz die Klägerin jeweils
ihrer Berechnung zugrunde gelegt habe. Die Klägerin selber spreche lediglich
von einem «indikativen Deckungsgrad» und räume ein, der tiefe Deckungsgrad sei
lediglich deshalb entstanden, weil der technische Zinssatz gesenkt worden sei.
Es sei offensichtlich, dass eine Senkung des technischen Zinses unmittelbar
eine höhere Unterdeckung bewirke. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Klägerin für das hier in Frage stehende Rentnervorsorgewerk denselben
(abgesenkten) technischen Zins heranziehe wie für die Klägerin insgesamt. Das
Rentnervorsorgewerk zeichne sich durch eine andere Struktur aus; es flössen
abgesehen von den auszurichtenden Renten keine Gelder mehr ab
(Austrittsleistungen); Invaliditätsfälle träten nicht mehr auf; hinzutretende
Kinderrenten seien kaum zu erwarten; die Gelder können langfristig (mit
entsprechend ausgeglichenen Erträgen) angelegt werden. Es frage sich, weshalb
die Klägerin auch für dieses Vorsorgewerk den allgemeinen technischen Zins
verwendet habe. Der technische Zins sei nicht korrekt festgesetzt worden und
habe die Unterdeckung massiv erhöht.
8.4.2.
Die Klägerin erwidert, die Festlegung des
technischen Zinssatzes falle in die Kompetenz des obersten Organs einer
Vorsorgeeinrichtung. Bei der Klägerin sei dies der Verwaltungsrat, der gemäss
Bundesrecht den technischen Zinssatz für die Pensionskasse auf Empfehlung des
Pensionskassenexperten festzusetzen habe. Der Pensionskassenexperte sei an
Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten (SKPE)
gebunden. Aktuell liege der technische Zinssatz gemäss FRP 4
(Fachrichtlinie Technischer Zinssatz der SKPE) bei 2 %.
Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie würden durchschnittlich einen Zinssatz
von 2.6 % ausweisen, solche ohne Staatsgarantie einen solchen von
2.2 %. Die Klägerin habe demgegenüber bis Ende 2018 mit 3 % nach wie
vor einen zu hohen technischen Zinssatz gehabt. Der Klägerin könne daher ein zu
tiefer technischer Zinssatz nicht vorgeworfen werden. Mit der Senkung werde auf
biometrische und anlagetechnische Risiken reagiert und es werde den
realwirtschaftlichen Erträgen Rechnung getragen. Die Höhe des technischen
Zinssatzes sei jeweils in der Jahresrechnung ausgewiesen. Für den gesamten
Bestand der Klägerin gelte der gleiche technische Zinssatz. Die
Vorsorgekapitalien der Klägerin beliefen sich auf insgesamt 6 Milliarden
Franken. Davon entfielen nur knapp 16 Millionen Franken oder 0.3 % auf die
Rentenbeziehenden der Beklagten. Dafür einen eigenen technischen Zinssatz zu
fordern, lasse sich sachlich nicht rechtfertigen.
8.4.3.
Der technische Zins ist den Unterlagen zu den
Jahresabrechnungen oder in Schreiben der Klägerin zu entnehmen. Bis 2015 betrug
er 4 %. Danach senkte die Klägerin den technischen Zinssatz in den Jahren
2016 von 4 % auf 3 % und 2019 auf 2.5 %.
8.4.4.
Der technische Zinssatz ergibt sich aus den
Renditeerwartungen auf dem angesparten Kapital, wobei hierfür eine langfristige
Perspektive massgebend ist, da der Umwandlungssatz ab Rentenbeginn unverändert
bleibt (Thomas Flückiger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und
FZG, Stämpfli Handkommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 14. Rn. 12). Der
technische Zins muss in Zukunft auf dem verbleibenden Deckungskapital im
Durchschnitt erwirtschaftet werden, um die Leistung während der mutmasslichen
Leistungsdauer erbringen zu können. Je tiefer der technische Zinssatz ist, umso
mehr Deckungskapital muss bereitgestellt werden, jedoch ist auch die
Wahrscheinlichkeit, dass die Leistung erbracht werden kann, umso höher
(Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Rn. 1783).
8.4.5.
Es ist Aufgabe und in der Kompetenz des
obersten Organs, die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen
Grundlagen festzulegen (Art. 51a Abs. 2 lit. e BVG). Der Experte
für berufliche Vorsorge (im Folgenden: Experte) beurteilt im Rahmen des
versicherungstechnischen Gutachtens gemäss Art. 52e BVG die Höhe des
verwendeten technischen Zinssatzes. Er empfiehlt dem obersten Organ der
Vorsorgeeinrichtung einen technischen Zinssatz auf der Grundlage der
Fachrichtlinie Technischer Zinssatz der SKPE (FRP 4).
8.4.6.
Die FRP 4 beschreibt das Vorgehen für die
Empfehlung des technischen Zinssatzes. Dieser ist der Diskontsatz, mit dem sich
die Vorsorgekapitalien der Rentner und technischen Rückstellungen einer
Vorsorgeeinrichtung bestimmen lassen. Laut den Anforderungen von Art. 44
Abs. 1 BVV 2 und Ziffer 4 der Fachempfehlung Swiss GAAP
FER 26 «Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen» (im Folgenden: Swiss
GAAP FER 26) werden Vorsorgekapitalien jährlich nach anerkannten Grundsätzen
und auf allgemein zugänglichen technischen Grundlagen ermittelt. Als Grundsatz
gilt, dass der empfohlene technische Zinssatz mit einer angemessenen Marge
unterhalb der erwarteten Nettorendite der Anlagestrategie der
Vorsorgeeinrichtung liegen soll. Bei seiner Empfehlung berücksichtigt der
Experte die Struktur und Merkmale der Vorsorgeeinrichtung sowie deren
absehbaren Veränderungen. Dabei orientiert er sich am durchschnittlichen
Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12
Monatsendwerte per 30. September mit der Möglichkeit eines Zuschlages und eines
Abschlages für Langlebigkeit (FRP 4 Technischer Zinssatz, Version 2019, www.skpe.ch/attachments/article/15/FRP%204%202019%20genehmigt%20durch%20GV%20vom%202019_04_25%20D.pdf).
8.4.7.
Die Klägerin senkte den technischen Zinssatz in
den Jahren 2016 von 4 % auf 3 % und 2019 auf 2.5 %. Diese
Senkung widerspiegelt eine jeweils vorsichtigere Bewertung der
Vorsorgekapitalien und hat demzufolge eine Erhöhung der Vorsorgekapitalien
(Passivseite) und damit eine Verminderung des Deckungsgrades zur Folge. Die
SKPE empfiehlt per 30. September 2019 eine Obergrenze für den technischen
Zinssatz von 1.83 % bei Verwendung von Periodentafeln
(http://skpe.ch/de/themen/fachrichtlinien.html). Die Empfehlung liegt somit
noch tiefer als der aktuelle technische Zinssatz der Klägerin per 1. Januar
2020 von 2.25 %. Der technische Zins der Klägerin liegt damit - wie auch
in den Jahren zuvor - über der Empfehlung der Kammer. Ein noch tieferer
technischer Zinssatz hätte eine weitere Verminderung des Deckungsgrades zur
Folge, weil die Vorsorgekapitalien resp. Rentendeckungskapitalien noch weiter
erhöht werden müssten. Dies wäre nicht verantwortbar.
8.4.8.
Vorliegend trägt die Senkung des technischen
Zinssatzes den gesunkenen Renditeerwartungen Rechnung. Da er für die Klägerin
gesamthaft gilt, berücksichtigt er aber nicht die Struktur des
Versichertenbestandes des Vorsorgewerkes der Beklagten. Tendenziell sollte bei
einer sehr rentnerlastigen Pensionskasse der technische Zinssatz nahe beim
risikoarmen Zinssatz mit einer der Rentenduration ähnlichen Laufzeit liegen
(FRP 4, Version 2019, Erläuterungen zu Punkt 2). Der technische Zinssatz
der Klägerin bis ins Jahr 2015 von 4 % und bis 2018 von 3 % war daher
allgemein für eine Rentnerkasse sehr hoch angesetzt. Dass allenfalls die
Verstärkung der Lebenserwartung aufgrund des teilweise sehr hohen Alters der
Versicherten anders berücksichtigt werden müsse – wie die Beklagte vorbringt –
und sich daher in einem höheren Zins niederschlagen müsse, ist nicht evident, wäre
aber durch den ohnehin mit dem für eine Rentnerkasse zu hohen Zinssatz der
Beklagten hinreichend abgegolten. Ausserdem führte der Pensionskassenexperte
der Klägerin an der Verhandlung vom 23. April 2020 aus, dass das Alter der
Rentner berücksichtigt werde (Verhandlungsprotokoll S. 2). Da bei einem
tieferen technischen Zinssatz, der in der Regel für eine Rentnerkasse
anzuwenden wäre, sich der Betrag der Unterdeckung weiter erhöhen würde, gehen
die Einwendungen der Beklagten bezüglich des technischen Zinssatzes ins Leere.
8.4.9.
Der Experte hat den technischen Zins nach
fachmännischer Prüfung festgelegt. Weder hat ihn die Beklagte bisher in Frage
gestellt noch hat ihn die Aufsichtsbehörde beanstandet. Zwar hätte der
technische Zinssatz für eine Rentnerkasse wie das Vorsorgewerk der Beklagten
insgesamt tiefer liegen müssen, dies hätte jedoch eine noch höhere Unterdeckung
zu Folge. Der von der Klägerin jeweils herangezogene technische Zinssatz zur
Ermittlung des Deckungsgrades ist daher nicht zu beanstanden.
8.5.
Berechnung der Unterdeckung
8.5.1. Die
Beklagte führt sodann aus, bei einer Rentnerkasse könne eine Unterdeckung nicht
leicht ermittelt werden. Die Verbindlichkeiten müssten individuell pro laufende
Rente und bezogen auf ein bestimmtes Stichdatum unter Berücksichtigung des
konkreten Alters der einzelnen Personen bestimmt werden. Es müsse auch
konkretisiert werden, wie die Verstärkungen berechnet werden. Diese würden
üblicherweise für steigende Lebenserwartung bestimmt, wobei zu berücksichtigen
sei, dass sich die Versicherten im Rentenalter und teilweise in einem hohen
Alter befänden. Bei einer solchen Ausgangslage komme der steigenden
Lebenserwartung eine geringere Bedeutung zu.
8.5.2. Unklar
bleibe auch, ob die Berechnungen auf einen Rentenpool zurückgingen oder ob sie
nur das konkrete Vorsorgewerk beträfen, welche Aktiven die Klägerin bezogen auf
die Rentnerkasse berücksichtigt habe und ob die Rentnerkasse überhaupt über
eigene Aktiven verfüge. In den bisher vorliegenden Jahresrechnungen der
Klägerin seien jeweils nur die versicherungstechnischen Einnahmen und Ausgaben
der Aktivversicherten erfasst worden; eine allenfalls analoge Berechnung für
die Rentnerbestände sei bisher nicht vorgenommen worden. Die Berechnung der
Klägerin setze zusätzliche Solidaritätseffekte um und berücksichtige die
Bestände der Rentnerinnen und Rentner und ihre Altersstruktur allein gerade
nicht.
8.5.3. Die
Klägerin wendet ein, die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen
Bilanzierungsvorschriften und die Parameter für die Berechnung des
Deckungsgrades würden von der Klägerin, ihrem Experten, der Revisionsstelle und
letztlich der Aufsichtsbehörde überprüft und genehmigt. Ihnen allen indirekt
vorzuwerfen, die Unterdeckung existiere nicht und sei falsch berechnet worden,
sei nicht nachvollziehbar. Die Ermittlung des Deckungsgrades nach Art. 44
Abs. 1 BVV 2 sei eine exakte Rechnung und die Höhe des Deckungsgrades
könne nicht beliebig von der Vorsorgeeinrichtung veranschlagt werden. Den
vorhandenen Mitteln (Vermögen) würden die Verpflichtungen gegenübergestellt.
Dabei ergäben sich die Zahlen aus den revidierten Abschlüssen.
Versicherungstechnische Rückstellungen, die den Verpflichtungen zugerechnet
werden, würden vom Experten ermittelt, wobei dieser gemäss statistischer
Grundlagen und Fachrichtlinien zu rechnen habe.
8.5.4. Um
zu erörtern, ob die Klägerin die Unterdeckung korrekt ermittelt hat, ist
darzustellen, wer die Unterdeckung ermittelt und in die Prüfung involviert ist
(Erw. 8.5.5. ff.) und nach welchen Grundsätzen die Unterdeckung berechnet
wird (Erw. 8.5.11. ff.).
8.5.5. Vorsorgeeinrichtungen
sind für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung
besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang (Art. 47
Abs. 1 BVV 2). Sie haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen
zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 in der Fassung vom 1. Januar 2014
aufzustellen und zu gliedern (Abs. 2). Der Experte für berufliche Vorsorge
berechnet das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital (vgl.
Art. 44 Abs. 1 BVV 2).
8.5.6. Gemäss
Art. 62 Abs. 1 BVG hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass
die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften
einhält und dass das Vorsorgevermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird,
insbesondere prüft sie die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen
mit den gesetzlichen Vorschriften (lit. a) und nimmt Einsicht in die
Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge (lit. c).
Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und
repressiver Art (BGE 140 V 348 E. 2.2; 126 III 499 E. 3a).
8.5.7. Der
Blick der Aufsichtsbehörde ist dabei insbesondere auf die Organisation der
Vorsorgeeinrichtung gerichtet sowie auf die Beurteilung der finanziellen
Stabilität bzw. der Sicherheit bezüglich der Erfüllung des Vorsorgezwecks.
Besondere Aufmerksamkeit erhalten die Vermögensanlage (vgl. dazu Art. 71
BVG iVm Art. 50 ff. BVV 2) und die Entwicklung der
reglementarischen Verpflichtungen. Neben einer allgemeinen Risikobeurteilung
werden insbesondere die Anlagen bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber
inkl. Sicherstellung speziell geprüft. Auch interessiert vorab die
Bestandesentwicklung der Versicherten, aber auch der Rentnerinnen und Rentner
sowie der Deckungsgrad und der technische Zins (Christina Ruggli, in:
Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar, 2. Aufl.
2019, Art. 62 Rn. 12).
8.5.8. Die
Vorsorgeeinrichtung bestimmt für die Prüfung eine Revisionsstelle sowie einen
Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52a Abs. 1 BVG). Hierfür kommt
gemäss Art. 52b BVG nur eine von der Eidgenössischen
Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem
Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassene Revisionsstelle in
Frage. Die Revisionsstelle prüft (Art. 52c BVG) unter anderem, ob die
Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
(lit. a); die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage
den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen (lit. b)
und im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen
Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat
(lit. e). Der Experte muss durch die Oberaufsichtskommission zugelassen
sein (vgl. Art. 52d BVG). Er prüft periodisch, ob die Vorsorgeeinrichtung
Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann und ob die
reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und
die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Art. 52e Abs. 1
BVG). Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen
insbesondere über den technischen Zinssatz und die übrigen technischen
Grundlagen und die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind
(Art. 52e Abs. 2 BVG).
8.5.9. Bei
Vorliegen einer Unterdeckung kommen der Revisionsstelle (Art. 35a BVV 2,
in Kraft seit dem 1. Januar 2005) als auch dem Experten für berufliche Vorsorge
(Art. 41a BVV 2) besondere Aufgaben zu. Die Revisionsstelle hält in ihrem
jährlichen Bericht insbesondere fest (Art. 35a BVV 2 Abs. 2): ob die
Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im
Einklang stehen und die Artikel 49a, 50 und 59 eingehalten sind (lit. a),
ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter
Beizug des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen, im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmenkonzeptes umgesetzt und die
Informationspflichten eingehalten wurden (lit. b) und ob die Wirksamkeit
der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen
bei veränderter Situation angepasst wurden (lit. c). Schliesslich weist
sie das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im
Massnahmenkonzept hin (Abs. 3). Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte
jährlich einen versicherungstechnischen Bericht. Der Experte äussert sich
insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur
Behebung einer Unterdeckung Art. 65d BVG entsprechen und orientiert über deren
Wirksamkeit. Er erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine
Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die
Unterdeckung zu beheben (Art. 41a BVV 2). Liegt eine Unterdeckung vor,
erstellt der Experte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht (Art. 41a
Abs. 1 BVV 2, in Kraft seit 1. Januar 2005).
8.5.10. Es zeigt sich,
dass verschiedene Akteure (Aufsichtsbehörde, Experte und Revisionsstelle) in
die Überwachung und Prüfung der Geschäftstätigkeit involviert sind und deren
Aufgaben gesetzlich reglementiert sind. Fehler in der Wahrnehmung der Aufgaben
hat die Beklagte nie geltend gemacht.
8.5.11. Eine Unterdeckung
besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den
Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital
nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten
für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang der BVV 2 festgelegt
(Art. 44 Abs. 1 BVV 2). Die Grundsätze dafür werden von der SKPE
zusammen mit der Schweizerischen Aktuarvereinigung in der Fachrichtlinie zur
Deckungsgradberechnung gemäss Art. 44 BVV 2 im System der
Vollkapitalisierung (FRP 1) und in der Fachrichtlinie Vorsorgekapitalien
und technische Rückstellungen (FRP 2) erlassen (http://skpe.ch/de/themen/fachrichtlinien.html).
8.5.12. Der Deckungsgrad
wird durch das verfügbare Vorsorgevermögen und das Vorsorgekapital bestimmt.
Das verfügbare Vorsorgevermögen ergibt sich aus der kaufmännischen Bilanz der
Vorsorgeeinrichtung, die nach Swiss GAAP FER 26 zu erstellen ist (Art. 47
Abs. 2 BVV2).
8.5.13. Die FRP 2
enthält Details zur Berechnung der Verbindlichkeiten bei einer Rentnerkasse.
Danach sind die Vorsorgekapitalien der Rentner nach anerkannten Grundsätzen
mittels der versicherungstechnischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung
jährlich zu bewerten (FRP 2 Punkt 3). Technische Rückstellungen
werden gebildet, um den finanziellen Auswirkungen der Zunahme der
Lebenserwartung Rechnung zu tragen. Schliesslich verweist die FRP 2 auch
darauf, dass je kleiner ein Rentenbezügerbestand ist, desto grösser die
Wahrscheinlichkeit ist, dass die effektive Lebenserwartung von der statistisch
erwarteten abweicht. Notwendigkeit und Höhe dieser Rückstellung werden vom
Experten festgelegt.
8.5.14. Für die Ermittlung
des Deckungsgrades ist demnach vor allem die Bewertung der Vorsorgekapitalien
wesentlich. Für diese besteht eine eigene Fachrichtlinie (FRP 2). Das
verfügbare Vorsorgevermögen wird sodann nach Swiss GAAP FER 26 ermittelt.
Die Beklagte hat weder geltend gemacht, dass gesetzlich vorgeschriebene
Prüfungen nicht vorgenommen worden seien, noch hat sie dargelegt, dass
Grundsätze und Richtlinien für die Experten und die Revisionsstellen missachtet
worden seien. Zusätzlich prüft auch die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der
gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. Der Deckungsgrad ist immer eine
Momentaufnahme am Bilanzstichtag (siehe dazu Jürg Brechbühl/Lara Fretz, in:
Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar,
2. Aufl. 2019, Art. 65 Rn. 16 bis 20), entsprechend verwendet die
Klägerin die Bezeichnung «indikativer Deckungsrad». Es ist daher davon
auszugehen, dass der Deckungsgrad für das Vorsorgewerk der Beklagten korrekt
ermittelt wurde. Somit kann auch von dem in der Hauptverhandlung von der
Beklagten beantragten versicherungstechnischen Gutachten zur Frage, in welcher Höhe eine
Nachzahlung geschuldet ist, abgesehen werden.
8.6.
Rentenpool
8.6.1. Der
Pensionskassenexperte der Klägerin erläuterte die Funktionsweise des
Rentenpools in der Verhandlung vom 23. April 2020, ebenso wie in den Berichten
vom 23. Mai 2018 (RB 3) und vom 27. August 2019 (Beilage 2 der Eingabe vom 2.
September 2019). Auch in der Jahresrechnung 2008 beispielsweise finden sich
unter Punkt 8, Richtlinien der Pensionskasse, Erläuterungen zur Funktionsweise
des Ren-tenpools. Schliesslich wird der Rentenpool auch in Art. 8
Anschlussreglement 2014 beschrieben (KB 11).
8.6.2. Im
Bericht vom 23. Mai 2018 führte der Experte der Klägerin aus, gepoolt werde bei
den Rentnerinnen und Rentnern lediglich das Langleberisiko. Versicherungstechnisch
bedeute dies, dass von Todesfällen der gesamte Pool «profitiere»,
Untersterblichkeit infolge Zunahme der Lebenserwartung hingegen den gesamten
Pool belaste. Ende Jahr werde dem Rentenpool das Anlageergebnis gutgeschrieben
und die Verwaltungskosten belastet. Vereinfachend könne gesagt werden, betrage
das Anlageergebnis mehr als der technische Zins, liege der Deckungsgrad des
Rentenpools Ende Jahr über 100 %, im umgekehrten Fall unter 100 %.
Jeweils per Jahresende werde der Rentenpool auf einen Deckungsgrad von
100 % gestellt. Ein dann bestehender Überschuss bzw. eine Unterdeckung
würden den Vorsorgewerken anteilig gutgeschrieben bzw. belastet. Anschliessend
würden die Vorsorgekapitalien und Rückstellungen (Verpflichtungen) sowie das
dazugehörende anteilige Vermögen an die betreffenden Vorsorgewerke
zurücküberwiesen (Bericht vom 23. Mai 2018 S. 2).
8.6.3. Diese
Verteilung erfolge proportional zum jeweiligen Anfangsvermögen und den
gemittelten Cashflows (Bericht S. 4). Dieses so fortgeführte Nettovermögen
könne nie mit der effektiven Höhe der Vorsorgekapitalien und Rückstellungen
übereinstimmen, weshalb es die Position «Deckungsgradausgleich Rentenpool»
brauche. Die Tatsache, dass die Vermögensrendite kaum je dem technischen
Zinssatz entspreche, sei der Grund dafür, dass es diese Ausgleichsposition
brauche (Bericht S. 4).
8.6.4. Auf
der Passivseite gelangten insbesondere Rentenleistungen zur Auszahlung,
Vorsorgekapitalien und Rückstellungen könnten sich aufgrund einer
Teilliquidation vermindern. Bei jeder Pensionierung werde vom jeweiligen
Vorsorgewerk das notwendige Kapital zur Deckung der versicherten Leistungen des
Neurentners an den Pool überwiesen. Die Berechnung erfolge aufgrund des
effektiven Alters, der Höhe der Rente, des Geschlechts und allfälliger Kinderrenten.
Damit entstünden innerhalb des Pools keine Umverteilungen bei Pensionierungen.
Die Position «Bildung Vorsorgekapitalien und Rückstellungen» bestehe im
Wesentlichen aus der eingerechneten Verzinsung zum technischen Zinssatz und aus
dem versicherungstechnischen Ergebnis des Sterblichkeitsverlaufs (Bericht S.
5).
8.6.5. Dem
Bericht ist zu entnehmen, dass die Verbindlichkeiten individuell im Zeitpunkt
der Zuweisung zum Rentenpool bewertet werden. Somit sind auch die Verstärkungen
für steigende Lebenserwartung erfasst (Berechnung aufgrund des effektiven
Alters und Geschlechts). Die Berechnungen gehen insofern auf den Rentenpool
zurück, als die Abflüsse aller Leistungen der bei der Klägerin versicherten
Rentnerinnen und Rentner als auch die Zuflüsse aller Rentner berücksichtigt
werden (siehe Beilage 1 zur Eingabe vom 2. September 2019). Insgesamt wird die
Sterblichkeit der Rentnerinnen und Rentner ausgeglichen. Da das Sterberisiko
nur bei einem grossen Bestand an Rentnern vernachlässigbar wird, ist es vorteilhafter,
wenn dieses gepoolt wird. Denn Differenzen zur angenommenen Sterblichkeit
können sich vor allem bei kleineren Rentnerkassen resp. Rentnerbeständen
finanziell spürbar auswirken (BGE 144 V 264 E. 4.3.4).
8.6.6. Die
Beklagte bringt sodann Einwände in Bezug auf die Struktur ihres Vorsorgewerkes
vor, so flössen keine Gelder mehr ab und Invaliditätsfälle träten nicht mehr
ein, Kinderrenten seien kaum zu erwarten. Diese Strukturmerkmale treffen auch
auf die anderen bei der Klägerin versicherten Rentnerinnen und Rentner zu.
Quersubventionierungen durch den Rentenpool können daher nicht erkannt werden,
insbesondere auch da jedem Rentner das versicherungstechnisch notwendige
Vorsorgekapital zugewiesen ist.
8.6.7. Die
Zuweisung in den Rentenpool vermag daher ebenfalls die Höhe der Unterdeckung
nicht in Frage zu stellen.
8.7.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Höhe der in den einzelnen
Jahresabrechnungen ausgewiesenen Unterdeckung nicht zu beanstanden ist und dass
sich der Sanierungsbedarf aus der ausgewiesenen Unterdeckung ergibt.
9.
Verjährung
9.1.
Die Beklagte macht den Eintritt der Verjährung eines Teils der
Unterdeckung geltend. Ende 2011 sei der Deckungsgrad auf 80.4 % gesunken,
mindestens insoweit sei eine Verjährung eingetreten. Die Klage sei im Jahr 2017
eingereicht worden. Es gehe bei den hier verlangten Beitragserhöhungen um
Beiträge, die einer fünfjährigen Verjährung unterliegen; dass sich die Klägerin
die Nachforderung weiterer Beiträge vorbehalte, zeige, dass es sich um
periodische Beiträge handle. Sollte die Auffassung der Klägerin richtig sein,
könne sie jedes Jahr einen Sanierungsbeitrag verlangen und würde damit
periodische Beiträge begründen. Daher gelte eine fünfjährige Verjährung. Die
Klägerin hätte seit je die Möglichkeit gehabt, diese Unterdeckung durch die ihr
richtig scheinenden Sanierungsmassnahmen zu beheben. Sie könne nicht im
heutigen Zeitpunkt über die gesamte Zeitspanne berechnet einen Schaden geltend
machen und diesen nun klageweise umsetzen.
9.2.
Die Klägerin entgegnet, es handle sich um die Abgeltung der Unterdeckung,
die zwischen 2008 und Ende 2015 entstanden sei. Der Aufbau der vorliegend
geltend gemachten Unterdeckung sei ab dem Jahr 2008 erfolgt. Erst mit dem
Beschluss, dass Sanierungsmassnahmen durchzuführen seien, sei die
Sanierungsverpflichtung entstanden. Diese betreffe nicht periodische
Forderungen oder Leistungen. Es gehe auch nicht um die Nachforderung von
allfällig zu tief kalkulierten Beiträgen an die Klägerin, sondern um das
Inkasso einer im Zeitpunkt des Beschlusses über die Durchführung einer Sanierung
entstandenen Forderung. Diese Forderung könne bestenfalls nach Ablauf von zehn
Jahren verjähren. Ebenfalls könne nicht auf den Beginn der negativen
Entwicklung des Deckungsgrades abgestellt werden. Damit sei die erstmals am 3.
Juli 2009 geltend gemachte Forderung überhaupt nicht verjährt.
9.3.
Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische
Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren (Satz 1). Die Art.
129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar (Satz 2). Nach der Rechtsprechung
ist Art. 41 BVG im Beitragsbereich ebenso anwendbar wie bei
Versicherungsleistungen, also bei den Leistungen, die im Versicherungsfall
(Alter, Invalidität, Hinterlassensein) fällig werden (BGE 117 V 329 und nicht
veröffentlichtes Urteil F. vom 4. August 2000, B 9/99, sowie Urteil B. vom
5. Juni 2001, B 6/01, alle betreffend Invalidenrente; nicht veröffentlichtes
Urteil N. vom 14. Dezember 1994, B 16/94, betreffend Invalidenrente aus
vorobligatorischer Vorsorge). Freizügigkeitsleistungen fallen nicht unter diese
Bestimmung (BGE 127 V 315 E. 3b).
9.4.
Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich,
bislang nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Pflicht, eine
Unterdeckung zu beheben, nach Massgabe von Art. 41 BVG verjährt. Es hatte die
Frage der Verjährung jedoch in Bezug auf Freizügigkeitsleistungen zu
beantworten. Eine Verjährung des Anspruchs auf Freizügigkeits- oder
Austrittsleistung trotz gesetzlicher Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes
kommt nicht in Frage, weil dadurch die finanzielle Grundlage für künftige
Versicherungsleistungen entfallen würde (BGE 127 V 315 E. 6a). Wie bei den
Freizügigkeitsleistungen geht es auch bei der Behebung einer Unterdeckung um
die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes und es soll auf diese Wiese die
Finanzierung künftiger gesetzlicher Versicherungsleistungen sichergestellt
werden (vgl. Art. 65 Abs. 2 und Art. 65d Abs. 1 BVG). Ziel muss daher sein, die
gesamte Unterdeckung zu beheben. Die Behebung bloss eines Teils der
Unterdeckung, weil der andere Teil verjährt wäre, widerspricht dem Grundsatz
der jederzeitigen Sicherheit.
9.5.
Im Vordergrund steht daher die Pflicht gemäss
Art. 65 Abs. 1 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür
bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
Solange ein Anschluss besteht, ist damit die Unterdeckung jederzeit zu beheben.
Der Deckungsgrad verändert sich und wird jedes Jahr am Bilanzstichtag neu
ermittelt (vgl. Art. 44 Abs. 1 BVV 2). Mit der Entstehung einer
Unterdeckung ist jedoch noch keine Forderung entstanden. Einerseits kommen
grundsätzlich verschiedene Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung in Frage,
andererseits kann ein gutes Anlagejahr eine Unterdeckung grundsätzlich auch
wieder ausgleichen. Eine Verjährung könnte daher - wenn überhaupt - frühestens
mit der Geltendmachung der konkreten Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung
beginnen. Die Klägerin hat zwar verschiedentlich die Behebung der Unterdeckung
thematisiert (siehe Schreiben vom 3. Juli 2009, Bericht zur Unterdeckung per
31. Dezember 2009 vom 3. Juli 2009 und Schreiben vom 18. August 2010), konkret
eingefordert hat sie einen Betrag von Fr. 6‘348‘255.65 jedoch erst mit dem
die Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2015 begleitenden Schreiben vom 8. Juli
2016. Doch selbst wenn man das Schreiben vom 3. Juli 2009 als den die
Verjährungsfrist auslösenden Zeitpunkt heranzieht, ist die zehnjährige
Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageinreichung (31. Oktober 2017) noch nicht
abgelaufen. Dem Vorbringen der Beklagten, dass es sich bei Sanierungsbeiträgen
zur Behebung einer Unterdeckung um periodische Beiträge handle, kann nicht
gefolgt werden. Die Klägerin hat einen einmaligen Beitrag eingefordert. Und
auch wenn die Sanierungs-verpflichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
im Falle einer neuen Unterdeckung neu entstehen kann, so werden Einmaleinlagen
nicht zu periodischen Beiträgen. Ohnehin zeigt aber ein Blick auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verjährung von Freizügigkeitsleistungen,
dass die Pflicht, Sanierungsbeiträge zu leisten, analog dazu nicht verjähren
kann, weil dadurch die finanzielle Grundlage für künftige Leistungen entfallen
würde.
9.6.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass keine
Gründe vorliegen, den Sanierungsbeitrag der Beklagten aufgrund einer Verjährung
zu kürzen. Die Beklagte hat den gesamten von der Klägerin eingeforderten Betrag
zu leisten.
10.
Sanierungsmassnahmen und ihre
Verhältnismässigkeit
10.1. Zu beurteilen ist, in welcher Form der Sanierungsbeitrag zu leisten
ist. Die Klage fordert die gesamte Ausfinanzierung der Unterdeckung mit einer
Einmalzahlung. Eine solche muss jedoch die Kriterien der Verhältnismässigkeit
erfüllen.
10.2.
Die Beklagte bringt insbesondere vor, dass der geforderte Betrag für
eine Einmalzahlung zu hoch sei. Auch müsste die Sanierungsmassnahme Teil eines
Massnahmenkonzeptes sein und so weit möglich als Gesamtheit wirken.
Einschneidende Massnahmen dürften erst ergriffen werden, wenn andere, weniger
weitgehende Massnahmen nicht zum Ziel führen. Notwendig sei eine flexible
Massnahmenplanung, die laufend überprüft und nötigenfalls angepasst werde.
Bezüglich der Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung werde in Art. 41 des
Rahmenreglements ausdrücklich festgehalten, dass die Art und Dauer der
Sanierungsmassnahmen zwischen der Klägerin und der Vorsorgekommission des
betroffenen Anschlusses geregelt und in einer Sanierungsvereinbarung
festgehalten werden müsse. Solche Schritte seien bislang nicht erfolgt,
weswegen die hier geforderte Sanierungsmassnahme nicht haltbar sei. Es fehle an
der erforderlichen Einordnung in ein Gesamtkonzept. Ausserdem müsse die
Klägerin mit ihrer Klagforderung den Erfordernissen der Subsidiarität,
Verhältnismässigkeit, Ausgewogenheit, Zumutbarkeit und Opfersymmetrie Rechnung
tragen.
10.3.
Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer
reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der
Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen
wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des
Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen.
Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil
eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die
Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Art. 65d Abs. 2
BVG, für den überobligatorischen Bereich iVm Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG).
Sanierungsmassnahmen müssen also den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und
der Angemessenheit genügen (vgl. auch die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen
Weisungen 01/2017 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV,
Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, S. 6
Ziff. 7.2 Abs. 5 [www.oak-bv.admin.ch, Rubrik Regulierung, Weisungen] bzw. die ab
1. Januar 2005 bis Ende 2017 gültig gewesenen Weisungen des Bundesrates vom 27.
Oktober 2004 über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der
beruflichen Vorsorge [BBl 2004 6789, Punkt 226 Abs. 2 und 6]; BGE 144 V 173 E.
3.3.6.1).
10.4.
Verhältnismässigkeit bedeutet, dass einschneidende Massnahmen erst
ergriffen werden müssen, wenn andere, weniger weitgehende Massnahmen nicht zum
Ziel führen. Bei verbesserter Lage sind die Massnahmen entsprechend zu lockern.
Verhältnismässigkeit bedeutet gleichzeitig, dass die Massnahmen für die
Betroffenen nicht zu unzumutbaren Härten führen dürfen. In diesem Sinne ist das
wirtschaftliche Umfeld des Arbeitgebers zu beachten. Dass die Massnahmen dem
Grad der Unterdeckung angemessen sein müssen, ist ebenfalls ein Ausfluss der
Verhältnismässigkeit. Je grösser die Unterdeckung, desto entschiedener müssen
Massnahmen ergriffen werden. Die Unterdeckung kann in eine geringe und eine
erhebliche unterteilt werden. Eine erhebliche Unterdeckung muss in der Regel
bei einer Deckungslücke von 10 Prozent als gegeben betrachtet werden. Über
diese Richtgrösse hat sich der Experte für berufliche Vorsorge zu äussern. Die
Massnahmen sollen in ein Gesamtkonzept integriert sein und soweit möglich als
Gesamtheit wirken, wobei die Verhältnismässigkeit sowohl in Bezug auf die
einzelne Massnahme als auch in Bezug auf das Gesamtkonzept zu würdigen ist.
Deren Umsetzung und Wirkung soll laufend überprüft werden können. Die
Massnahmen müssen ausserdem – auch dies ein Element der Verhältnismässigkeit - geeignet
sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Botschaft
über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom
19. September 2003, BBl 2003 6399 S. 6419). Die Anwendung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit ist auch zur Festlegung der Dauer der Sanierungsperiode
bestimmend. Die damalige Übergangsbestimmung sah vor (Art. 27 Abs. 3
FZG), dass versicherungstechnische Fehlbeträge innerhalb von zehn Jahren nach
Inkrafttreten abgebaut sein müssen. Übernimmt man diese Wertung des
Gesetzgebers, dürfte die Sanierungsperiode fünf bis sieben Jahre dauern, jedoch
nur in Ausnahmefällen zehn Jahre überschreiten (a.a.O., S. 6420).
10.5. Auch das Bundesgericht erachtet als angemessene Sanierungsperiode eine
Dauer von ca. 5 bis 7 Jahren und nur in Ausnahmefällen eine solche von mehr als
10 Jahren. Angesichts eines solchen Planungshorizonts müssen die
Sanierungsmassnahmen in der Regel in einem Zustand mehr oder weniger grosser
Ungewissheit beschlossen werden. So kann die Entwicklung auf den Finanzmärkten
samt den damit verbundenen Ertragsmöglichkeiten nicht zuverlässig über längere
Zeit vorausgesehen werden. Mehr oder weniger ungewiss kann auch die Entwicklung
des Versichertenbestandes oder des Rentenvolumens einer Vorsorgeeinrichtung
sein. Schliesslich können fallspezifische andere Ungewissheiten bestehen. Es
kann daher von vornherein nicht erwartet oder verlangt werden, dass die
Sanierungsmassnahmen ein für allemal mit einer Laufzeit von fünf bis zehn
Jahren fest beschlossen und in der beschlossenen Form durchgeführt werden.
Vielmehr ist eine flexible Massnahmenplanung, die laufend überprüft und
nötigenfalls angepasst werden muss, unabdingbar. Dies hat auch Auswirkungen auf
die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Sanierungsmassnahmen. Erweist sich
nachträglich, dass die ursprüngliche Beurteilung zu pessimistisch war und die
Massnahme nicht mehr nötig ist, um die Unterdeckung zu beheben, ist sie
aufzuheben. In diesem Sinne kann auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer
Sanierungsmassnahme und eine gerichtliche Beurteilung einer solchen Genehmigung
nur eine Momentaufnahme sein und nicht den Anspruch erheben, den ganzen Verlauf
der Sanierung ex ante abschliessend regeln zu wollen (BGE 135 V 382 E. 7.2 mit
Hinweisen).
10.6.
Die Beklagte hat bisher die Leistung einer Sanierungseinlage trotz
Aufforderung der Klägerin stets zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist es
widersprüchlich, wenn sie sich auf das Fehlen einer Sanierungsvereinbarung
beruft. Auch beruht es auf ihrem Entscheid, ihre Aktivversicherten bei einer
anderen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Überlegungen zur Opfersymmetrie
erübrigen sich daher. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass aufgrund der
Struktur des Vorsorgewerks als einzige Sanierungsmassnahme Sanierungseinlagen
des Arbeitgebers in Frage kommen.
10.7.
Es verbleibt einzig die strittige arbeitgeberseitige
Ausfinanzierungspflicht. Insofern erübrigen sich
Verhältnismässigkeitsüberlegungen in Bezug auf die einzelnen
Sanierungsmassnahmen.
10.8.
Die gesamte Unterdeckung auszufinanzieren, ist nicht
unverhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2017,
9C_641/2016, E. 6.2.). Dazu können entweder mehrere Sanierungsbeiträge während
eines zuvor definierten Zeitrahmens geleistet werden oder es wird der gesamte zu
leistende Betrag auf einmal eingebracht. Ziel ist es, eine für den konkreten
Einzelfall in zeitlicher und materieller Hinsicht angemessene Lösung zu
ermöglichen (vgl. BBl 2003 6399 S. 6419).
10.9.
Vorliegend ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit jedoch
zu berücksichtigen, dass die Klägerin zunächst selbst davon ausging, dass die
Sanierung nur unter freiwilliger Mitwirkung des Arbeitgebers realisierbar sei
(Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 9. September 2009, BKA 7), und eine
eindeutige rechtliche Grundlage zur Einforderung der Sanierung erst mit dem 1.
Januar 2016 in Kraft trat.
10.10.
Es rechtfertigt sich daher, bei der Massnahme zur Behebung der
Unterdeckung diese zwei Zeiträume zu unterscheiden. Der Betrag der
Unterdeckung, der zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2019
entstanden ist, beläuft sich auf Fr. 2'321'350.00 (Unterdeckung per 31.
Dezember 2019: Fr. 7'157'209.22 minus Unterdeckung per 31. Dezember 2015:
Fr. 4'835'860.30). Dieser Betrag ist sofort zu zahlen. Darüber hinaus wird
die Beklagte verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2025 die restliche bis 31.
Dezember 2019 entstandene Unterdeckung zu beheben. Damit wird einerseits der
ausserordentlichen Höhe des Betrages Rechnung getragen, indem dieser nicht auf
einmal geleistet werden muss. Andererseits wird mit einer zeitlichen Verteilung
des Betrages über mehrere Jahre die wirtschaftliche Situation der Beklagten
berücksichtigt. Ausserdem kann auf diese Weise zwischen der Klägerin und der
Beklagten ein Sanierungskonzept im Sinn einer flexiblen Massnahmenplanung
erarbeitet werden, das laufend überprüft und nötigenfalls auch angepasst werden
kann. Mit dem Zeitrahmen bis 2025 wird eine 10-jährige Sanierungsfrist seit
Inkrafttreten des PKG 2014 am 1. Januar 2016 gewahrt und mit vorliegendem
Urteil eine angemessene Sanierungsperiode von fünf Jahren.
10.11.
Der Betrag von Fr. 2'321'350.00 ist sofort zu zahlen. Für die
bis 31. Dezember 2019 entstandene Unterdeckung haben die Klägerin und die
Beklagte ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, das die Behebung der Unterdeckung
bis zum 31. Dezember 2025 zum Ziel hat.
11.
Zins
11.1.
Die Klägerin verlangt einen Zins von 5 % seit Klageinreichung
(auf den mit Klage vom 31. Oktober 2017 eingeforderten Betrag von
Fr. 6'520'417.30). Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es bei einer
auf einen Sanierungsbeitrag gerichteten Klage, keinen Sinn ergebe und damit
auch nicht zulässig sei, einen hinzutretenden Verzugszins zu verlangen. Die
Klägerin wendet ein, sie könnte den Fehlbetrag anlegen und einen Ertrag
erwirtschaften. Auch wenn die Märkte heute nicht im gleichen Umfang der sog.
dritte Beitragszahler seien wie früher, so seien die Anlagerenditen nach wie
vor entscheidend für die Pensionskassen. Es mache daher sehr wohl Sinn, einen
Verzugszins zu verlangen.
11.2. Da zunächst ein Betrag von Fr. 2'321'350.00 sofort zu zahlen ist,
kann sich eine allfällige Zinspflicht nur auf diesen Betrag beziehen. Die
darüber hinausgehende Unterdeckung ist erst bis zum 31. Dezember 2025 mit Hilfe
eines noch zu definierenden Sanierungskonzepts zu beheben.
11.3. Art. 66 Abs. 2 BVG ist Ausgangspunkt für die Frage, ob auf Beiträgen
des Arbeitgebers Verzugszinsen erhoben werden können. Danach kann die
Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen
verlangen. Bei der Gesetzesauslegung ist in erster Linie der Wortlaut der
Bestimmung massgebend (BGE 144 V 327 E. 3). Nach dem hier klaren Wortlaut
können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben
werden. Triftige Gründe, um davon abzuweichen, lassen sich nicht ausmachen. Die
hier zur Diskussion stehenden Kosten werden von Art. 66 Abs. 2 BVG nicht
erfasst. In den Materialien zu Art. 66 BVG sind keine Hinweise darauf zu
finden, dass der Gesetzgeber im Rahmen von Art. 66 Abs. 2 BVG die Erhebung von
Verzugszinsen auf etwas anderes als auf ordentliche Beiträge zulassen wollte
(Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 149 S. 226
und 292; Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1. mit
zahlreichen Hinweisen).
11.4. Zinsen sind daher grundsätzlich sowohl nach gesetzlicher als auch nach
reglementarischer Bestimmung nur auf paritätisch zu leistenden Beiträgen vorgesehen.
Vorliegend geht es jedoch um einen alleinigen Sanierungsbeitrag des
Arbeitgebers. Art. 10 Anschlussreglement 2015 über die Beiträge folgt
ebenfalls dieser Systematik. Gemäss Abs. 2 und 3 bezieht sich die
Verzugszinspflicht lediglich auf die ordentlichen Beiträge und Einmaleinlagen
nach dem Vorsorgeplan, nicht aber auf die erst in Abs. 4 geregelten
Sanierungsmassnahmen.
11.5. Massgebend ist des Weiteren, dass ein zusätzlicher Verzugsschaden nicht
ersichtlich ist. Die Berechnung der Unterdeckung bildet die gesamte finanzielle
Situation des Vorsorgewerks ab. Verpasste Anlagemöglichkeiten schlagen sich
automatisch in der Rechnung des kommenden Jahres nieder. Zudem muss die
Beklagte grundsätzlich auch künftige Unterdeckungen sanieren. Auch aus diesem
Grund ist von einem Verzugszins abzusehen.
11.6. Zusammengefasst ergibt sich aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf
einen Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachte Sanierungseinlage. Ebenso
wenig belässt er Raum für das subsidiäre Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR.
12.
Ergebnis und Kostenverteilung
12.1.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Vorsorgewerk der
Beklagten der Anschlussvertrag 2010 massgebend ist. Für die Deckungslücke im
Vorsorgewerk der Beklagten besteht keine Staatsgarantie. Die Beklagte kann sich
der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen arbeitgeberseitigen
Ausfinanzierungspflicht (§ 8 Abs. 1 PKG 2014 iVm Art. 41 Abs. 1 lit. e
Rahmenreglement 2014) nicht entziehen. Die Gesetzesänderung von PKG 2014 erfasst
auch die bis zum 31. Dezember 2015 entstandene Unterdeckung. Die Höhe der
Unterdeckung hat die Klägerin korrekt ermittelt. Die Beklagte hat daher den
gesamten Betrag der bis 31. Dezember 2019 entstandenen Unterdeckung zu beheben.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit muss sie die zwischen dem 1. Januar 2016
bis 31. Dezember 2019 entstandene Unterdeckung sofort ausgleichen, den darüber
hinausgehenden Betrag der Unterdeckung bis zum 31. Dezember 2025 im Rahmen
eines zwischen der Klägerin und der Beklagten zu erarbeitenden
Sanierungskonzeptes.
12.2.
Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, bis zum 31. Dezember
2025 die bis 31. Dezember 2019 entstandene Unterdeckung zu beheben. Dazu hat
sie sofort einen Betrag von Fr. 2'321'350.00 zu bezahlen.
12.3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
12.4.
Die Klägerin hat mit Eingabe vom 21. April 2020 eine Honorarnote von
Fr. 84'090.30 eingereicht. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem
Versicherungsträger abgesehen von leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung der Gegenpartei in der Regel keine Parteientschädigung zu. Das
Bundesgericht hat ebenfalls entschieden, dass den Trägern oder Versicherern der
beruflichen Vorsorge gemäss BVG keine Parteientschädigungen zugesprochen wird
(BGE 126 V 143 E. 4.a; 112 V 356 E. 6). Art. 73 Abs. 2 BVG unterscheidet nicht
zwischen Versicherten und Arbeitgebern. Der Grundsatz hat daher auch für
Arbeitgeber zu gelten, weswegen die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen
werden (siehe dazu auch Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, in:
Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Stämpfli Handkommentar,
2. Aufl. 2019, Art. 73 BVG Rn. 94).
12.5.
Die Kosten für die Befragung der Pensionskassenexperten beider
Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. April 2020 gehen zu Lasten des
Gerichts.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beklagte wird verpflichtet, bis zum 31.
Dezember 2025 die bis 31. Dezember 2019 entstandene Unterdeckung ihres
Rentnervorsorgewerks zu beheben. Dazu hat sie der Klägerin zugunsten ihres
Vorsorgewerks einen sofortigen Sanierungsbeitrag von Fr. 2'321'350.00 zu bezahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Kosten für die Einvernahme der Experten
für berufliche Vorsorge gehen zu Lasten des Gerichts.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: