BV.2018.1
Bemessung der Parteientschädigung (Bundesgerichtsurteil 9C_89/2021 vom 18.11.2021)
17. Dezember 2020Deutsch9 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
1
C____
vertreten durch B____
Kläger
2
D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2018.1
Urteil des Bundesgericht
9C_363/2019 vom 7. Oktober 2019
Bemessung der Parteientschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Mit Klage vom 17. Januar 2018 an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragen die Klägerin 1 und der Kläger 2 die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung eines Todesfallkapitals aus einer Lebensversicherung der
gebundenen Vorsorge 3a, welche die verstorbene Schwester der Kläger bei der
Beklagten abgeschlossen hatte. Mit Urteil BV 2018 1 vom 29. Januar 2019 hiess
das Sozialversicherungsgericht die Klage gut und verurteilte die Beklagte dazu,
den Klägern zur gesamten Hand einen Betrag von Fr. 97'017.-- zuzüglich 5% Zins
seit dem 7. März 2016 auszubezahlen. Gleichzeitig wurde der Beklagten die
Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Kläger in der Höhe von Fr.
4'900.-- (inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) auferlegt. Am 15.
Februar 2019 geht die Honorarnote des Vertreters der Kläger ein (Gerichtsakte
16).
Vertreten durch den Advokaten B____ erheben die Kläger am 28.
Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit beim Bundesgericht
und beantragen, es sei ihnen in Aufhebung des Kostenentscheides eine
Parteientschädigung von Fr. 16'247.30 zuzusprechen, eventualiter sei die
Angelegenheit zur korrekten Bemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil 9C_363/2019 vom 7.Oktober 2019 hebt das
Bundesgericht Dispositiv-Absatz 3 des angefochtenen Urteils auf und weist die
Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.
Erwägungen
II.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. September 2020
erhält die Beklagte Gelegenheit, sich zur Honorarnote des Vertreters der Kläger
zu äussern. Innert Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.
Der Schriftenwechsel wird mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 19. Oktober 2020 geschlossen.
Am 23. Oktober 2020 besteht der Rechtsvertreter der Kläger auf
der Ausrichtung des ungekürzten Honorars gemäss Honorarnote vom 14. Februar
2019.
III.
Der vorliegende Entscheid wird auf dem Zirkularweg gefällt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Bei der gebundenen Vorsorgeversicherung handelt es sich um eine anerkannte
und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82
Abs. 2 BVG und Art. 1 BVV 3 (Verordnung über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen; SR 831.461.3).
Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit des kantonalen
Berufsvorsorgegerichts (Art. 73 BVG). Das Sozialversicherungsgericht ist damit
sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.
2.
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, das
Sozialversicherungsgericht habe - in dem es lediglich auf seine
Faustregelpraxis verwiesen und sich inhaltlich nicht mit der eingereichten
Honorarnote auseinandergesetzt habe - mit seinem Parteikostentenentscheid die
Begründungspflicht und damit den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob das Sozialversicherungsgericht,
indem es im Umfang von mehr als zwei Dritteln von der geltend gemachten
Honorarnote abgewichen sei, den Aufwand stark gekürzt habe, oder ob es der
Entschädigung einen massiv tieferen (und allenfalls gar unzulässigen)
Stundenansatz zugrunde gelegt habe. Dadurch sei es für die Kläger mangels
hinreichender Begründung nicht möglich, den Entscheid im Entschädigungspunkt
sachgerecht und in Kenntnis der für das Sozialversicherungsgericht in Bezug auf
die Höhe der Entschädigung massgebenden Gesichtspunkte anzufechten (vgl. E.
4.1). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, führe dessen
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung
des angefochtenen Parteikostenentscheides.
2.1
Dispositiv
Vorliegend ist demnach unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
14. Februar 2019 in nachvollziehbarer Weise erneut über die Höhe der Parteientschädigung
zu entscheiden.
3.
3.1.
Im Bereich der beruflichen Vorsorge finden die bundesrechtlichen
Bestimmungen zum Anspruch auf Parteientschädigung und deren Bemessung gemäss
ATSG keine Anwendung und das BVG selbst regelt den Parteientschädigungsanspruch
nicht (Urteil 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 1.1). Die Zusprechung der
Parteientschädigung beruht im vorliegenden Verfahren folglich auf kantonalem
Recht (vgl. Urteil 9C_367/2010 vom 29. Dezember 2010 E. 6).
3.2.
Gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG, SG 154.200) vom 9. Mai 2001 haben die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden
Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen
Aufwand bemessen.
3.3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Entscheid über
die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um
überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hierzu BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch
angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche
Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend
gemacht werden oder schliesslich, wenn das Gericht einen Rechtsvertreter zur
Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend
von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss
gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 139 V 496 E. 5.1
S. 503 f.). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter -
wie vorliegend - die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung
eingereicht hat (Urteil 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in
durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich
vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert entsprechend
dem Beschluss der Konferenz des Präsidiums des Sozialversicherungsgerichts vom
17. Dezember 2012 auf einem Stundenansatz von Fr. 250.-- und einem geschätzten
durchschnittlichen Aufwand von 13.2 Stunden.
4.2.
Der Stundenansatz von Fr. 250.-- bewegt sich einerseits im Rahmen des
§ 14 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (Honorarordnung, SG 291.400), der für nicht
vermögensrechtliche Zivilsachen sowie für Straf- und Sozialversicherungssachen (§ 13 Abs. 1 Honorarordnung) einen Ansatz von Fr. 180.-- bis 400.-- pro Stunde
vorsieht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann die Parteientschädigung für
das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten sodann willkürfrei
innerhalb einer Bandbreite von Fr. 180.-- bis Fr. 320.-- in der Stunde
festgelegt werden (Urteil BGer 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.3 mit
Hinweis auf BGE 132 I 201 und 131 V 153). Ein Stundenansatz von Fr. 250.--
liegt demnach im Rahmen des dem baselstädtischen Sozialversicherungsgericht
zustehenden Ermessenspielraum.
4.3.
4.3.1. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 17 SVGG
ungeachtet des Streitwertes nach der Bedeutung der Streitsache, nach der
Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand, wobei der
zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Komplexität der sich
stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie von der Schwierigkeit des
Prozesses bestimmt werden dürfte. Dabei darf in Betracht gezogen werden, dass
der Sozialversicherungsprozess - selbst wenn den Prozessführenden eine Mitwirkungspflicht
obliegt - im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime
beherrscht wird, wodurch die Arbeit des Rechtsvertreters erleichtert wird, was
sich konsequenterweise auf die Frage der Angemessenheit des Aufwandes auswirkt.
Dieser soll nur soweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der
Erfüllung seiner Aufgaben in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss
nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte (Urteil BGer 9C_791/2007 vom 22.
Januar 2008).
4.3.2. Die in langjähriger Praxis vom Sozialversicherungsgericht
zugesprochenen Parteientschädigungen von Fr. 3'300.-- entschädigen für ein
durchschnittliches invalidenversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel ohne mündliche Parteiverhandlung einen geschätzten
Aufwand von rund 13 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird
berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen
kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht werden. Vorliegend wurde die Stundenzahl
aufgrund der im Vergleich zu einem üblichen IV-Rentenfall
überdurchschnittlichen Komplexität um rund 50% auf 19.6 Stunden à Fr. 250.--,
mitunter auf Fr. 4'900.-- erhöht. Dies entspricht dem in BVG-Fällen üblichen
Vorgehen und trägt dem Umstand Rechnung, dass diese im Vergleich zu einem
IV-Rentenfall höhere Anforderungen in rechtlicher und sachverhaltlicher
Hinsicht stellen können. Der vorliegende Fall kann wohl im Vergleich zu einem
durchschnittlichen IV-Rentenfall als überdurchschnittlich aufwändig betrachtet
werden. Er bewegt sich dennoch am oberen Rahmen dessen, was ein
durchschnittliches BVG-Klageverfahren erfahrungsgemäss an Aufwand erwarten
lässt, weshalb die Parteientschädigung in Unkenntnis der Honorarnote mit Urteil
vom 29. Januar 2019 auf diesen Betrag festgesetzt wurde.
Der Rechtsvertreter der Kläger weist in seiner Honorarnote vom
14. Februar 2019 einen Gesamtaufwand von 53 Stunden aus. Er bringt vor, dieser
sei durch die sehr weit gefassten Ausführungen und Bestreitungen der Beklagten aufgrund
der Verhandlungsmaxime gerechtfertigt gewesen. Es wird nicht angezweifelt, dass
der Rechtsvertreter diesen erheblichen Aufwand betrieben hat. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten,
dass es sich trotz des zivilrechtlichen Charakters der Streitigkeit über eine
Anzeigepflichtverletzung nach VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
vom 2. April 1908, SR 221.229.1) um einen Fall im
sozialversicherungsrechtlichen Kontext handelte und dieser von Sozialversicherungsrichtern
nach dem hier geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 10 SVGG i.V.m. Art. 73 Abs. 3
BVG) gehandhabt wird, wodurch sich der notwendige Aufwand eines Rechtsvertreters
massgeblich reduzieren lässt. Ein Aufwand von 53 Stunden geht weit über das
hinaus, was vom Sozialversicherungsgericht in BVG-Klageverfahren üblicherweise als
angemessen beurteilt wird. Die ungekürzte Vergütung eines Aufwands von 53
Stunden liesse sich daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht
rechtfertigen und würde in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl
verstossen (vgl. Urteil BGer 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016, E. 3.2). Um
dem Ausmass der nachträglich bekannt gewordenen Bemühungen des Rechtsvertreters
dennoch in gewissem Masse Rechnung tragen zu können, rechtfertigt sich eine Anhebung
der Parteientschädigung auf Fr. 6'500.--.
5.
Die Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 6'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten; wovon
Fr. 780.-- zum Steuersatz von 8% und Fr. 5'720.-- mit einem Steuersatz von 7.7%
abzurechnen sind.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beklagte trägt eine Parteientschädigung
von Fr. 6'500.-- (inklusive Auslagen), wovon Fr. 780.-- zuzüglich Fr. 62.40
(8%) und Fr. 5'720.-- zuzüglich Fr. 440.40 (7.7%) MWSt. an die Kläger.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin 1
– Kläger 2
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: