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Entscheid

BV.2018.1

Bemessung der Parteientschädigung (Bundesgerichtsurteil 9C_89/2021 vom 18.11.2021)

17. Dezember 2020Deutsch9 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

1

C____

vertreten durch B____

Kläger

2

D____

Beklagte

Gegenstand

BV.2018.1

Urteil des Bundesgericht

9C_363/2019 vom 7. Oktober 2019

Bemessung der Parteientschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Mit Klage vom 17. Januar 2018 an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragen die Klägerin 1 und der Kläger 2 die Verurteilung der

Beklagten zur Zahlung eines Todesfallkapitals aus einer Lebensversicherung der

gebundenen Vorsorge 3a, welche die verstorbene Schwester der Kläger bei der

Beklagten abgeschlossen hatte. Mit Urteil BV 2018 1 vom 29. Januar 2019 hiess

das Sozialversicherungsgericht die Klage gut und verurteilte die Beklagte dazu,

den Klägern zur gesamten Hand einen Betrag von Fr. 97'017.-- zuzüglich 5% Zins

seit dem 7. März 2016 auszubezahlen. Gleichzeitig wurde der Beklagten die

Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Kläger in der Höhe von Fr.

4'900.-- (inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) auferlegt. Am 15.

Februar 2019 geht die Honorarnote des Vertreters der Kläger ein (Gerichtsakte

16).

Vertreten durch den Advokaten B____ erheben die Kläger am 28.

Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit beim Bundesgericht

und beantragen, es sei ihnen in Aufhebung des Kostenentscheides eine

Parteientschädigung von Fr. 16'247.30 zuzusprechen, eventualiter sei die

Angelegenheit zur korrekten Bemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Urteil 9C_363/2019 vom 7.Oktober 2019 hebt das

Bundesgericht Dispositiv-Absatz 3 des angefochtenen Urteils auf und weist die

Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.

Erwägungen

II.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. September 2020

erhält die Beklagte Gelegenheit, sich zur Honorarnote des Vertreters der Kläger

zu äussern. Innert Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.

Der Schriftenwechsel wird mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 19. Oktober 2020 geschlossen.

Am 23. Oktober 2020 besteht der Rechtsvertreter der Kläger auf

der Ausrichtung des ungekürzten Honorars gemäss Honorarnote vom 14. Februar

2019.

III.

Der vorliegende Entscheid wird auf dem Zirkularweg gefällt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Bei der gebundenen Vorsorgeversicherung handelt es sich um eine anerkannte

und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82

Abs. 2 BVG und Art. 1 BVV 3 (Verordnung über die steuerliche

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen; SR 831.461.3).

Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit des kantonalen

Berufsvorsorgegerichts (Art. 73 BVG). Das Sozialversicherungsgericht ist damit

sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

2.

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, das

Sozialversicherungsgericht habe - in dem es lediglich auf seine

Faustregelpraxis verwiesen und sich inhaltlich nicht mit der eingereichten

Honorarnote auseinandergesetzt habe - mit seinem Parteikostentenentscheid die

Begründungspflicht und damit den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob das Sozialversicherungsgericht,

indem es im Umfang von mehr als zwei Dritteln von der geltend gemachten

Honorarnote abgewichen sei, den Aufwand stark gekürzt habe, oder ob es der

Entschädigung einen massiv tieferen (und allenfalls gar unzulässigen)

Stundenansatz zugrunde gelegt habe. Dadurch sei es für die Kläger mangels

hinreichender Begründung nicht möglich, den Entscheid im Entschädigungspunkt

sachgerecht und in Kenntnis der für das Sozialversicherungsgericht in Bezug auf

die Höhe der Entschädigung massgebenden Gesichtspunkte anzufechten (vgl. E.

4.1). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, führe dessen

Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung

des angefochtenen Parteikostenentscheides.

2.1

Dispositiv

Vorliegend ist demnach unter Berücksichtigung der Honorarnote vom

14. Februar 2019 in nachvollziehbarer Weise erneut über die Höhe der Parteientschädigung

zu entscheiden.

3.

3.1.

Im Bereich der beruflichen Vorsorge finden die bundesrechtlichen

Bestimmungen zum Anspruch auf Parteientschädigung und deren Bemessung gemäss

ATSG keine Anwendung und das BVG selbst regelt den Parteientschädigungsanspruch

nicht (Urteil 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 1.1). Die Zusprechung der

Parteientschädigung beruht im vorliegenden Verfahren folglich auf kantonalem

Recht (vgl. Urteil 9C_367/2010 vom 29. Dezember 2010 E. 6).

3.2.

Gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG, SG 154.200) vom 9. Mai 2001 haben die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden

Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen

Aufwand bemessen.

3.3.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Entscheid über

die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um

überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hierzu BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch

angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche

Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend

gemacht werden oder schliesslich, wenn das Gericht einen Rechtsvertreter zur

Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend

von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss

gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 139 V 496 E. 5.1

S. 503 f.). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter -

wie vorliegend - die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung

eingereicht hat (Urteil 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in

durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich

vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert entsprechend

dem Beschluss der Konferenz des Präsidiums des Sozialversicherungsgerichts vom

17. Dezember 2012 auf einem Stundenansatz von Fr. 250.-- und einem geschätzten

durchschnittlichen Aufwand von 13.2 Stunden.

4.2.

Der Stundenansatz von Fr. 250.-- bewegt sich einerseits im Rahmen des

§ 14 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons

Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (Honorarordnung, SG 291.400), der für nicht

vermögensrechtliche Zivilsachen sowie für Straf- und Sozialversicherungssachen (§ 13 Abs. 1 Honorarordnung) einen Ansatz von Fr. 180.-- bis 400.-- pro Stunde

vorsieht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann die Parteientschädigung für

das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten sodann willkürfrei

innerhalb einer Bandbreite von Fr. 180.-- bis Fr. 320.-- in der Stunde

festgelegt werden (Urteil BGer 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.3 mit

Hinweis auf BGE 132 I 201 und 131 V 153). Ein Stundenansatz von Fr. 250.--

liegt demnach im Rahmen des dem baselstädtischen Sozialversicherungsgericht

zustehenden Ermessenspielraum.

4.3.

4.3.1. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 17 SVGG

ungeachtet des Streitwertes nach der Bedeutung der Streitsache, nach der

Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand, wobei der

zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Komplexität der sich

stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie von der Schwierigkeit des

Prozesses bestimmt werden dürfte. Dabei darf in Betracht gezogen werden, dass

der Sozialversicherungsprozess - selbst wenn den Prozessführenden eine Mitwirkungspflicht

obliegt - im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime

beherrscht wird, wodurch die Arbeit des Rechtsvertreters erleichtert wird, was

sich konsequenterweise auf die Frage der Angemessenheit des Aufwandes auswirkt.

Dieser soll nur soweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der

Erfüllung seiner Aufgaben in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss

nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte (Urteil BGer 9C_791/2007 vom 22.

Januar 2008).

4.3.2. Die in langjähriger Praxis vom Sozialversicherungsgericht

zugesprochenen Parteientschädigungen von Fr. 3'300.-- entschädigen für ein

durchschnittliches invalidenversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel ohne mündliche Parteiverhandlung einen geschätzten

Aufwand von rund 13 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird

berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen

kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht werden. Vorliegend wurde die Stundenzahl

aufgrund der im Vergleich zu einem üblichen IV-Rentenfall

überdurchschnittlichen Komplexität um rund 50% auf 19.6 Stunden à Fr. 250.--,

mitunter auf Fr. 4'900.-- erhöht. Dies entspricht dem in BVG-Fällen üblichen

Vorgehen und trägt dem Umstand Rechnung, dass diese im Vergleich zu einem

IV-Rentenfall höhere Anforderungen in rechtlicher und sachverhaltlicher

Hinsicht stellen können. Der vorliegende Fall kann wohl im Vergleich zu einem

durchschnittlichen IV-Rentenfall als überdurchschnittlich aufwändig betrachtet

werden. Er bewegt sich dennoch am oberen Rahmen dessen, was ein

durchschnittliches BVG-Klageverfahren erfahrungsgemäss an Aufwand erwarten

lässt, weshalb die Parteientschädigung in Unkenntnis der Honorarnote mit Urteil

vom 29. Januar 2019 auf diesen Betrag festgesetzt wurde.

Der Rechtsvertreter der Kläger weist in seiner Honorarnote vom

14. Februar 2019 einen Gesamtaufwand von 53 Stunden aus. Er bringt vor, dieser

sei durch die sehr weit gefassten Ausführungen und Bestreitungen der Beklagten aufgrund

der Verhandlungsmaxime gerechtfertigt gewesen. Es wird nicht angezweifelt, dass

der Rechtsvertreter diesen erheblichen Aufwand betrieben hat. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten,

dass es sich trotz des zivilrechtlichen Charakters der Streitigkeit über eine

Anzeigepflichtverletzung nach VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

vom 2. April 1908, SR 221.229.1) um einen Fall im

sozialversicherungsrechtlichen Kontext handelte und dieser von Sozialversicherungsrichtern

nach dem hier geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 10 SVGG i.V.m. Art. 73 Abs. 3

BVG) gehandhabt wird, wodurch sich der notwendige Aufwand eines Rechtsvertreters

massgeblich reduzieren lässt. Ein Aufwand von 53 Stunden geht weit über das

hinaus, was vom Sozialversicherungsgericht in BVG-Klageverfahren üblicherweise als

angemessen beurteilt wird. Die ungekürzte Vergütung eines Aufwands von 53

Stunden liesse sich daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht

rechtfertigen und würde in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl

verstossen (vgl. Urteil BGer 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016, E. 3.2). Um

dem Ausmass der nachträglich bekannt gewordenen Bemühungen des Rechtsvertreters

dennoch in gewissem Masse Rechnung tragen zu können, rechtfertigt sich eine Anhebung

der Parteientschädigung auf Fr. 6'500.--.

5.

Die Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung in der

Höhe von Fr. 6'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten; wovon

Fr. 780.-- zum Steuersatz von 8% und Fr. 5'720.-- mit einem Steuersatz von 7.7%

abzurechnen sind.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beklagte trägt eine Parteientschädigung

von Fr. 6'500.-- (inklusive Auslagen), wovon Fr. 780.-- zuzüglich Fr. 62.40

(8%) und Fr. 5'720.-- zuzüglich Fr. 440.40 (7.7%) MWSt. an die Kläger.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin 1

– Kläger 2

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: