BV.2019.10
Ermittlung des versicherten Verdienstes, in zeitlicher Hinsicht massgebender Lohn
11. März 2020Deutsch14 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
März 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.10
Klage vom 15. August 2019
Ermittlung des versicherten
Verdienstes, in zeitlicher Hinsicht massgebender Lohn
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der [...] geborene Kläger war ab Dezember 2009 bei der E____ als
CRM-Manager angestellt und in dieser Funktion bei der Beklagten
berufsvorsorgeversichert nach BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40). Vom 15.
April 2013 bis Ende November 2013 war der Kläger infolge einer psychischen
Erkrankung in abnehmendem Masse arbeitsunfähig. Von Dezember 2013 bis zum 21.
Juli 2014 bestand wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Ab dem 22. Juli
2014 war der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung wiederum vollständig
arbeitsunfähig und nahm in der Folge seine berufliche Tätigkeit nicht mehr auf
(vgl. Email der Arbeitgeberin an die Beklagte vom 28. Oktober 2019,
Klagantwortbeilage [AB] 2). Am 5. Februar 2015 meldete sich der Kläger bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Diese
anerkannte den Ablauf des Wartejahres per 21. Juli 2015 an und sprach dem
Kläger nach durchgeführter Eingliederung mit Wirkung ab September 2017 auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 61% eine Dreiviertelsrente zu (vgl.
Feststellungsblatt der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 9. Mai 2018,
Klagbeilage [KB] 18).
Vertreten durch Rechtsanwalt B____ wandte sich der Kläger an
die Beklagte und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher
Vorsorge. Diese erkannte mit Schreiben vom 24. Mai 2019 (KB 5) ab September
2017 auf der Basis einer Invalidität von 75% einen Rentenanspruch von jährlich
Fr. 19'629.-- an. Der Kläger machte im weiteren Verlauf gegenüber der Beklagten
geltend, es sei gestützt auf den Vorsorgeausweise 2014 eine jährliche Rente in
der Höhe von Fr. 21'429.-- auszurichten (KB 8 ff.). Die Beklagte hielt mit
Schreiben vom 10. Juli 2019 an ihrem Standpunkt fest (KB 16).
Erwägungen
II.
Am 15. August 2019 (Postaufgabe 16. August 2019) erhebt der
Kläger, weiterhin vertreten durch den Advokaten B____, Klage und ersucht um
Zusprache einer Invalidenrente in der Höhe von Fr. 21'429.-- jährlich. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Klagantwort vom 14. November 2019 schliesst die Beklage,
vertreten durch Frau Advokatin D____ unter o/e-Kostenfolge auf Abweisung der
Klage.
Der Kläger repliziert am 28. November 2019.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Dezember 2019
werden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. Die Parteien erhalten
Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme. Die Stellungnahme der
Beklagten datiert vom 27. Januar 2020. Diese wird dem Kläger zur Kenntnis zugestellt.
Von Seiten des Klägers geht innert Frist keine Vernehmlassung ein.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. August 2019 gutgeheissen.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. März 2020 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden. Das
Sozialversicherungsgericht ist damit gemäss § 82 Abs. 1 GOG
(Gerichtsorganisationsgesetz, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SG 154.200) zur Behandlung der vorliegenden
Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen prozessualen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger grundsätzlich
gegenüber der Beklagten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61% ab dem
1.
September 2017 Anspruch auf eine Ausrichtung einer Dreiviertelsrente
aus beruflicher Vorsorge hat. Umstritten ist deren zahlenmässig Grundlage.
2.2
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, bei der im Juli 2014
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit handle es sich um einen Rückfall zum
Krankheitsfall, der bereits im Jahr 2013 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe.
Dies ergebe sich unter anderem aus der Tatsache, dass sie im Juli 2014 die
Beitragsbefreiung ohne Wartefrist wieder aufgenommen habe. Deswegen sei auf den
2013.
gemeldet gewesenen Lohn von Fr. 90'000.-- abzustellen, was zu einem
Rentenbetrag von Fr. 19'629.-- führe.
2.3
Demgegenüber ist der Kläger der Meinung, der massgebliche Lohn
bestimme sich nach dem Einkommen, das während des letzten Jahres vor Eintritt
des Vorsorgefalles gemeldet gewesen sei. Daher sei gemäss Vorsorgeausweise 2014
von einem Lohn in der Höhe von Fr. 96'000.-- auszugehen, weshalb die jährliche
Invalidenrente Fr. 21'429.-- betragen müsse.
2.4
Streitig und zu prüfen ist somit der in zeitlicher Hinsicht massgebende
Jahreslohn, auf welchen die Beklagte für die Ausrichtung der Invalidenrente
abzustellen hat.
3.
3.1
3.1.1
Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge sind die
Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer
Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 BVG).
Massgebend ist insoweit - innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige
Grundsätze bestimmten Grenzen - insbesondere die autonome Regelung der
Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten
ist (Urteil EVG B 85/04 vom 20. Dezember 2005).
3.1.2
Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung von
Vorsorgeverträgen nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie
die zur Streitigkeit Anlass gebenden Willenserklärung vom Empfänger in guten
Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren
Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines
Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein
vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter
sind die besonderen Auslegungsregeln bei allgemeinen Geschäfts- oder
Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die
Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 E. 5, 130 V 81 E. 3.2.2. und 122 V 146 E.
4c).
3.2
3.2.1
Art. 7.4.2. des mit der Arbeitgeberin des Klägers
abgeschlossen Kassenreglements (Kassenreglement der C____ für die E____ [AB 15]),
sieht vor, dass die Invalidenrente 40% des versicherten Lohnes beträgt. Dieser entspricht
gemäss Art. 6.1. des Vorsorgereglements (Vorsorgereglement der C____, [KB
6.
und AB 14]) i.V. m. Art. 4.1. und Art. 4.3. des Kassenreglements dem
gemeldeten mutmasslicher AHV-Lohn abzüglich eines Koordinationsabzuges. Der
mutmassliche AHV-Lohn wiederum ergibt sich nach Art. 3 des Kassenreglements aus
dem zuletzt bekannten AHV-Lohn. Dabei sind eingetretene, beziehungsweise für
das laufende Jahr vereinbarte Änderungen zu berücksichtigen, nicht aber nur
gelegentlich anfallende Lohnbestandteile.
3.2.2
Die zeitliche Bemessungsgrundlage, auf welche bei der
Berechnung des versicherten Verdienstes bei Eintritt des Vorsorgefalles
Invalidität abzustellen ist, wird weder im Vorsorgereglement noch im Kassenreglement
geregelt.
3.2.3
Lässt sich die Frage, nach der zeitlichen Bemessungsgrundlage nicht
auf dem Weg der Reglementsauslegung beantworten, muss vom Vorliegen einer
Vertragslücke ausgegangen werden. Diesfalls ist der Vertrag durch Ausfüllung
der Lücke zu ergänzen. Soweit dispositives Gesetzesrecht zur Verfügung steht,
ist dazu regelmässig dieses heranzuziehen (Guhl/Koller,
"Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 13, N. 11
f.).
3.3
3.3.1
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente
der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenrente nach BVG ergib
sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich und in der
Invalidenversicherung grundsätzlich der Gleiche ist. Praxisgemäss sind daher
die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die
Feststellungen der IV-Organe bezüglich Eintritt der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit und Festsetzung des
Invaliditätsgrades gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtungsweise
aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich
unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1, 133 V 67 E. 4.3.2). Diese
Bindungswirkung findet ihre positivrechtlichen Grundlagen in den Art. 23, 24
Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG. Die Beklagte ihrerseits verweist in Ziff. 18.2. ihres
Reglements bezüglich Bestimmung des Invaliditätsgrades auf die Feststellungen
der IV, übernimmt in Ziff. 20.2.1. das Rentensystem des Art. 28 Abs. 2 IVG und
legt den Beginn des Rentenanspruchs gestützt auf denjenigen der IV fest (Ziff.
20.5
des Reglements).
3.3.2
Die zuständige IV-Stelle [...] legte vorliegend den
Eintritt der Invalidität nach Ablauf der einjährigen Frist auf den 21. Juli
2015.
fest (vgl. Feststellungblatt vom 9. Mai 2018, KB 18). Dabei stützte sie
sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F____
vom 5. März 2018 (KB 19), der den Beginn der bleibenden gesundheitlichen Einschränkung
auf den psychischen Zusammenbruch vom Juli 2014 festsetzte und ab jenem
Zeitpunkt für die bisherige Tätigkeit bleibend eine vollständige und für eine
angepasste Aufgabe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestierte. Die einjährige
Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war damit am 21. Juli 2015 erfüllt
und die Invalidität gemäss IVG grundsätzlich eingetreten.
3.3.3
Die längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit von April
2013.
bis Ende November 2013 war bei der Ermittlung des Eintritts der Invalidität
durch die G____ unberücksichtigt geblieben, da die Wartefrist durch die von
Dezember 2013 bis zum 21. Juli 2014 wiedergewonnene vollständige Arbeitsfähigkeit
unterbrochen worden war (Art. 29ter IVV [Verordnung vom 17. Januar
1961.
über die Invalidenversicherung, SR 831.201]). Die bis zu einem
wesentlichen Unterbruch zurückgelegte Perioden von Arbeitsunfähigkeit werden bei
der Ermittlung des Wartejahres nicht angerechnet (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Art. 28 IVG. 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 35). Mit dem erneuten
Auftreten der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit begann das Wartejahr
Dispositiv
demnach am 22. Juli 2014 neu zu laufen. Anders verhielte es sich gemäss Art. 29bis
IVV beim Wiederaufleben der Invalidität nach einer Rentenaufhebung. Das war
vorliegend nicht der Fall. Die Betrachtungsweise der IV kann demnach nicht als
offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden und wird von der Beklagten nicht in
Frage gestellt (vgl. Klagantwort Ziff. 11). Damit gilt der 21. Juli 2015 vorliegend
als Zeitpunkt an dem der Vorsorgefall "Invalidität" eingetreten ist.
3.4.
3.4.1. Massgebend für die Bestimmung des koordinierten Jahreslohnes
ist gemäss Art. 24 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BVV 2 (Verordnung über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984,
SR 831.441.1) und der Rechtsprechung (Urteil 9C_406/2010 vom 9. November 2010,
Er. 3.1) das letzte Versicherungsjahr vor Eintritt des Vorsorgefalles der
Invalidität, und nicht vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss Art.
23 BVG zur Invalidität geführt hat (Urteil BGer B 35/03 vom 17. Februar 2004 E.
3.3.3; sowie Marc Hürzeler, in: Schneider/ Geiser/Gächter, Handkommentar
zum BVG und FZG, 2010, N 25 zu Art. 24 BVG). In der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung
gilt somit nach der Grundregel von Art. 18 Abs. 1 BVV2 der letzte für die
Altersgutschriften festgesetzte koordinierte Lohn auch als koordinierter Lohn
während des letzten Versicherungsjahres im Sinne von Art. 24 Abs. 3 BVG. Mit
den Sonderregeln von Art. 18 Abs. 2 und 3 BVV2 wird zudem sichergestellt,
dass für die Invalidenrentenbemessung auch dann auf den letzten koordinierten
Jahreslohn abgestellt wird, wenn der Versicherte vor Eintritt der Invalidität
nicht ein ganzes Jahr versichert gewesen ist oder während dieses Vorjahres aus
gesundheitlichen Gründen nur noch ein reduziertes Einkommen erzielt hat.
3.4.2. Während anfangs 2013 noch ein Lohn von Fr. 90'000.--
gemeldet gewesen war (vgl. Änderungsmeldung vom 24. Januar 2013 [AB 4] und Vorsorgeausweis
vom 14. Februar 2013 [KB 7]) betrug der gemeldete AHV-Lohn ab November 2013 Fr. 96'000.--
(vgl. Arbeitgeberfragebogen [AB 5] und Vorsorgeausweise vom 15. Januar 2014 [KB
11]). Seither gab es keine Änderungen mehr. Für das Jahr vor Eintritt des
Versicherungsfalles war demnach ein AHV-Jahreslohn von Fr. 96'000.-- gemeldet
und massgebend. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist die
BVG-Invalidenrente des Klägers damit grundsätzlich auf dieser Basis ist zu
ermitteln.
3.4.3. Die Beklagte bringt dagegen vor, es handle sich um einen
Rückfall zum bereits im Jahr 2013 eingetretenen Krankheitsfall, weshalb der
damals gemeldet gewesene Lohn massgebend sei. Sie begründet ihren Standpunkt im
Wesentlichen damit, man habe dem Kläger bereits im Jahr 2013 nach Ablauf der
dreimonatigen Wartefrist (Art. 19 Ziff. 1 Vorsorgereglement i.V.m. Ziff. 7.4.1
des Kassenreglements) die Befreiung von der Beitragszahlung gewährt und diese -
nachdem sie im Oktober 2013 eingestellt worden war - beim erneuten Eintreten der
Arbeitsunfähigkeit im Juli 2014 ohne Wartefrist wieder zugestanden. Dabei
stützt sie sich auf Art. 18.4 und 19.2 ihres Vorsorgereglements, wonach
bei einem Rückfall innert eines Jahres keine neuen Wartefristen angesetzt werden
(vgl. Klagantwort Ziff. 35 ff.). Die Beklagte differenziert dabei offensichtlich
nicht zwischen den Begriffen der (Mindest)-invalidität und der
Arbeitsunfähigkeit. Die von ihr zitierte Bestimmung des Art. 18.4 regelt jedoch
lediglich den Fall einer bereits laufenden Invalidenrente, die infolge einer
Reduktion des Invaliditätsgrades aufgehoben wird und später, beim
Wiederauftreten der Invalidität wegen der gleichen Ursache, erneut auflebt. Sie
beschlägt folglich - wie Art. 29bis IVV - das Wiederaufleben der
Invalidität nach Aufhebung der Rente und nicht - wie Art. 29ter
IVV - den wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit, bei dem gerade nicht an
bisher zurückgelegte Phasen der Arbeitsunfähigkeit angeknüpft wird. Ein
Rückfall im Sinne von Art. 18.4 des Reglements liegt in casu nicht vor. Er
lässt sich mangels entsprechender reglementarischer oder gesetzlicher Bestimmungen
auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Beitragsbefreiung nach deren Unterbrechung
im Juli 2014 umgehend wieder gewährt wurde. Die Beitragsbefreiung ist, wie die
Invalidenrente, eine Erwerbsunfähigkeitsleistung der Beklagten und damit Folge
der Invalidität und nicht konstitutives Element derselben. Sie ist beim
Erreichen der erforderlichen Mindestinvalidität im Sinne des IVG geschuldet und
nicht bereits aufgrund einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Unter
Hinweis auf diese Rechtslage hatte die Beklagte im September 2013 die
Beitragsbefreiung denn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgerichtet
(vgl. Schreiben vom 10. September 2013, AB 8). Weder der Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalles "Invalidität" noch die Frage des in
zeitlicher Hinsicht massgebenden Lohnes für die Berechnung der Invalidenrente können
dadurch bestimmt werden. Wie der Kläger zutreffend ausführt, fehlt es an einer
Rechtsgrundlage für die Annahme eines Rückfalls und damit für das Abstellen auf
den Lohn zum Zeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013.
3.4.4. Der für die Berechnung der Invalidenrente aus
beruflicher Vorsorge massgebende Lohn ist folglich derjenige, der im Jahr vor
Eintritt des Versicherungsfalles im Juli 2015 gemeldet gewesen war. Gemäss
Vorsorgeausweise 2014 (KB 11) ergibt sich bei einem gemeldeten Lohn in der Höhe
von Fr. 96'000.-- eine jährliche Invalidenrente von Fr. 28'572.-- bei voller
Invalidität. Dementsprechend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 61% Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente in der Höhe von Fr. 21'429.-- pro Jahr.
4.
4.1.
Aus den dargelegten Erwägungen erhellt, dass die vorliegende Klage gutzuheissen
ist.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
4.3.
Der Kläger ist mit seinem Leistungsbegehren durchgedrungen und hat
demgemäss Anspruch auf eine Parteienschädigung zulasten der Beklagten (§ 17 SVGG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung
für anwaltlich vertretene Versicherte in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der
Höhe von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
komplexeren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht werden. Dem
vorliegenden Fall lässt sich eine gewisse Komplexität nicht absprechen. Dies
rechtfertigt eine Erhöhung der Parteientschädigung auf den Betrag von Fr.
4'000.--.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, dem Kläger ab dem 1. September 2017 eine Invalidenrente von
Fr. 21'429.-- pro Jahr auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte trägt eine Parteientschädigung
von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 320.-- (8%) MwSt. an den
Kläger.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: