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Entscheid

BV.2019.10

Ermittlung des versicherten Verdienstes, in zeitlicher Hinsicht massgebender Lohn

11. März 2020Deutsch14 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

März 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

BV.2019.10

Klage vom 15. August 2019

Ermittlung des versicherten

Verdienstes, in zeitlicher Hinsicht massgebender Lohn

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der [...] geborene Kläger war ab Dezember 2009 bei der E____ als

CRM-Manager angestellt und in dieser Funktion bei der Beklagten

berufsvorsorgeversichert nach BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40). Vom 15.

April 2013 bis Ende November 2013 war der Kläger infolge einer psychischen

Erkrankung in abnehmendem Masse arbeitsunfähig. Von Dezember 2013 bis zum 21.

Juli 2014 bestand wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Ab dem 22. Juli

2014 war der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung wiederum vollständig

arbeitsunfähig und nahm in der Folge seine berufliche Tätigkeit nicht mehr auf

(vgl. Email der Arbeitgeberin an die Beklagte vom 28. Oktober 2019,

Klagantwortbeilage [AB] 2). Am 5. Februar 2015 meldete sich der Kläger bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Diese

anerkannte den Ablauf des Wartejahres per 21. Juli 2015 an und sprach dem

Kläger nach durchgeführter Eingliederung mit Wirkung ab September 2017 auf der

Basis eines Invaliditätsgrades von 61% eine Dreiviertelsrente zu (vgl.

Feststellungsblatt der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 9. Mai 2018,

Klagbeilage [KB] 18).

Vertreten durch Rechtsanwalt B____ wandte sich der Kläger an

die Beklagte und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher

Vorsorge. Diese erkannte mit Schreiben vom 24. Mai 2019 (KB 5) ab September

2017 auf der Basis einer Invalidität von 75% einen Rentenanspruch von jährlich

Fr. 19'629.-- an. Der Kläger machte im weiteren Verlauf gegenüber der Beklagten

geltend, es sei gestützt auf den Vorsorgeausweise 2014 eine jährliche Rente in

der Höhe von Fr. 21'429.-- auszurichten (KB 8 ff.). Die Beklagte hielt mit

Schreiben vom 10. Juli 2019 an ihrem Standpunkt fest (KB 16).

Erwägungen

II.

Am 15. August 2019 (Postaufgabe 16. August 2019) erhebt der

Kläger, weiterhin vertreten durch den Advokaten B____, Klage und ersucht um

Zusprache einer Invalidenrente in der Höhe von Fr. 21'429.-- jährlich. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Klagantwort vom 14. November 2019 schliesst die Beklage,

vertreten durch Frau Advokatin D____ unter o/e-Kostenfolge auf Abweisung der

Klage.

Der Kläger repliziert am 28. November 2019.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Dezember 2019

werden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. Die Parteien erhalten

Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme. Die Stellungnahme der

Beklagten datiert vom 27. Januar 2020. Diese wird dem Kläger zur Kenntnis zugestellt.

Von Seiten des Klägers geht innert Frist keine Vernehmlassung ein.

IV.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. August 2019 gutgeheissen.

V.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. März 2020 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der

Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden. Das

Sozialversicherungsgericht ist damit gemäss § 82 Abs. 1 GOG

(Gerichtsorganisationsgesetz, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG

(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SG 154.200) zur Behandlung der vorliegenden

Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen prozessualen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger grundsätzlich

gegenüber der Beklagten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61% ab dem

1.

September 2017 Anspruch auf eine Ausrichtung einer Dreiviertelsrente

aus beruflicher Vorsorge hat. Umstritten ist deren zahlenmässig Grundlage.

2.2

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, bei der im Juli 2014

eingetretenen Arbeitsunfähigkeit handle es sich um einen Rückfall zum

Krankheitsfall, der bereits im Jahr 2013 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe.

Dies ergebe sich unter anderem aus der Tatsache, dass sie im Juli 2014 die

Beitragsbefreiung ohne Wartefrist wieder aufgenommen habe. Deswegen sei auf den

2013.

gemeldet gewesenen Lohn von Fr. 90'000.-- abzustellen, was zu einem

Rentenbetrag von Fr. 19'629.-- führe.

2.3

Demgegenüber ist der Kläger der Meinung, der massgebliche Lohn

bestimme sich nach dem Einkommen, das während des letzten Jahres vor Eintritt

des Vorsorgefalles gemeldet gewesen sei. Daher sei gemäss Vorsorgeausweise 2014

von einem Lohn in der Höhe von Fr. 96'000.-- auszugehen, weshalb die jährliche

Invalidenrente Fr. 21'429.-- betragen müsse.

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit der in zeitlicher Hinsicht massgebende

Jahreslohn, auf welchen die Beklagte für die Ausrichtung der Invalidenrente

abzustellen hat.

3.

3.1

3.1.1

Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge sind die

Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer

Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 BVG).

Massgebend ist insoweit - innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige

Grundsätze bestimmten Grenzen - insbesondere die autonome Regelung der

Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten

ist (Urteil EVG B 85/04 vom 20. Dezember 2005).

3.1.2

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung von

Vorsorgeverträgen nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie

die zur Streitigkeit Anlass gebenden Willenserklärung vom Empfänger in guten

Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren

Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines

Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein

vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter

sind die besonderen Auslegungsregeln bei allgemeinen Geschäfts- oder

Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die

Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 E. 5, 130 V 81 E. 3.2.2. und 122 V 146 E.

4c).

3.2

3.2.1

Art. 7.4.2. des mit der Arbeitgeberin des Klägers

abgeschlossen Kassenreglements (Kassenreglement der C____ für die E____ [AB 15]),

sieht vor, dass die Invalidenrente 40% des versicherten Lohnes beträgt. Dieser entspricht

gemäss Art. 6.1. des Vorsorgereglements (Vorsorgereglement der C____, [KB

6.

und AB 14]) i.V. m. Art. 4.1. und Art. 4.3. des Kassenreglements dem

gemeldeten mutmasslicher AHV-Lohn abzüglich eines Koordinationsabzuges. Der

mutmassliche AHV-Lohn wiederum ergibt sich nach Art. 3 des Kassenreglements aus

dem zuletzt bekannten AHV-Lohn. Dabei sind eingetretene, beziehungsweise für

das laufende Jahr vereinbarte Änderungen zu berücksichtigen, nicht aber nur

gelegentlich anfallende Lohnbestandteile.

3.2.2

Die zeitliche Bemessungsgrundlage, auf welche bei der

Berechnung des versicherten Verdienstes bei Eintritt des Vorsorgefalles

Invalidität abzustellen ist, wird weder im Vorsorgereglement noch im Kassenreglement

geregelt.

3.2.3

Lässt sich die Frage, nach der zeitlichen Bemessungsgrundlage nicht

auf dem Weg der Reglementsauslegung beantworten, muss vom Vorliegen einer

Vertragslücke ausgegangen werden. Diesfalls ist der Vertrag durch Ausfüllung

der Lücke zu ergänzen. Soweit dispositives Gesetzesrecht zur Verfügung steht,

ist dazu regelmässig dieses heranzuziehen (Guhl/Koller,

"Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 13, N. 11

f.).

3.3

3.3.1

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente

der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenrente nach BVG ergib

sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich und in der

Invalidenversicherung grundsätzlich der Gleiche ist. Praxisgemäss sind daher

die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die

Feststellungen der IV-Organe bezüglich Eintritt der invalidisierenden

Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit und Festsetzung des

Invaliditätsgrades gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtungsweise

aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich

unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1, 133 V 67 E. 4.3.2). Diese

Bindungswirkung findet ihre positivrechtlichen Grundlagen in den Art. 23, 24

Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG. Die Beklagte ihrerseits verweist in Ziff. 18.2. ihres

Reglements bezüglich Bestimmung des Invaliditätsgrades auf die Feststellungen

der IV, übernimmt in Ziff. 20.2.1. das Rentensystem des Art. 28 Abs. 2 IVG und

legt den Beginn des Rentenanspruchs gestützt auf denjenigen der IV fest (Ziff.

20.5

des Reglements).

3.3.2

Die zuständige IV-Stelle [...] legte vorliegend den

Eintritt der Invalidität nach Ablauf der einjährigen Frist auf den 21. Juli

2015.

fest (vgl. Feststellungblatt vom 9. Mai 2018, KB 18). Dabei stützte sie

sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F____

vom 5. März 2018 (KB 19), der den Beginn der bleibenden gesundheitlichen Einschränkung

auf den psychischen Zusammenbruch vom Juli 2014 festsetzte und ab jenem

Zeitpunkt für die bisherige Tätigkeit bleibend eine vollständige und für eine

angepasste Aufgabe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestierte. Die einjährige

Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war damit am 21. Juli 2015 erfüllt

und die Invalidität gemäss IVG grundsätzlich eingetreten.

3.3.3

Die längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit von April

2013.

bis Ende November 2013 war bei der Ermittlung des Eintritts der Invalidität

durch die G____ unberücksichtigt geblieben, da die Wartefrist durch die von

Dezember 2013 bis zum 21. Juli 2014 wiedergewonnene vollständige Arbeitsfähigkeit

unterbrochen worden war (Art. 29ter IVV [Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung, SR 831.201]). Die bis zu einem

wesentlichen Unterbruch zurückgelegte Perioden von Arbeitsunfähigkeit werden bei

der Ermittlung des Wartejahres nicht angerechnet (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zu Art. 28 IVG. 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 35). Mit dem erneuten

Auftreten der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit begann das Wartejahr

Dispositiv

demnach am 22. Juli 2014 neu zu laufen. Anders verhielte es sich gemäss Art. 29bis

IVV beim Wiederaufleben der Invalidität nach einer Rentenaufhebung. Das war

vorliegend nicht der Fall. Die Betrachtungsweise der IV kann demnach nicht als

offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden und wird von der Beklagten nicht in

Frage gestellt (vgl. Klagantwort Ziff. 11). Damit gilt der 21. Juli 2015 vorliegend

als Zeitpunkt an dem der Vorsorgefall "Invalidität" eingetreten ist.

3.4.

3.4.1. Massgebend für die Bestimmung des koordinierten Jahreslohnes

ist gemäss Art. 24 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BVV 2 (Verordnung über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984,

SR 831.441.1) und der Rechtsprechung (Urteil 9C_406/2010 vom 9. November 2010,

Er. 3.1) das letzte Versicherungsjahr vor Eintritt des Vorsorgefalles der

Invalidität, und nicht vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss Art.

23 BVG zur Invalidität geführt hat (Urteil BGer B 35/03 vom 17. Februar 2004 E.

3.3.3; sowie Marc Hürzeler, in: Schneider/ Geiser/Gächter, Handkommentar

zum BVG und FZG, 2010, N 25 zu Art. 24 BVG). In der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung

gilt somit nach der Grundregel von Art. 18 Abs. 1 BVV2 der letzte für die

Altersgutschriften festgesetzte koordinierte Lohn auch als koordinierter Lohn

während des letzten Versicherungsjahres im Sinne von Art. 24 Abs. 3 BVG. Mit

den Sonderregeln von Art. 18 Abs. 2 und 3 BVV2 wird zudem sichergestellt,

dass für die Invalidenrentenbemessung auch dann auf den letzten koordinierten

Jahreslohn abgestellt wird, wenn der Versicherte vor Eintritt der Invalidität

nicht ein ganzes Jahr versichert gewesen ist oder während dieses Vorjahres aus

gesundheitlichen Gründen nur noch ein reduziertes Einkommen erzielt hat.

3.4.2. Während anfangs 2013 noch ein Lohn von Fr. 90'000.--

gemeldet gewesen war (vgl. Änderungsmeldung vom 24. Januar 2013 [AB 4] und Vorsorgeausweis

vom 14. Februar 2013 [KB 7]) betrug der gemeldete AHV-Lohn ab November 2013 Fr. 96'000.--

(vgl. Arbeitgeberfragebogen [AB 5] und Vorsorgeausweise vom 15. Januar 2014 [KB

11]). Seither gab es keine Änderungen mehr. Für das Jahr vor Eintritt des

Versicherungsfalles war demnach ein AHV-Jahreslohn von Fr. 96'000.-- gemeldet

und massgebend. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist die

BVG-Invalidenrente des Klägers damit grundsätzlich auf dieser Basis ist zu

ermitteln.

3.4.3. Die Beklagte bringt dagegen vor, es handle sich um einen

Rückfall zum bereits im Jahr 2013 eingetretenen Krankheitsfall, weshalb der

damals gemeldet gewesene Lohn massgebend sei. Sie begründet ihren Standpunkt im

Wesentlichen damit, man habe dem Kläger bereits im Jahr 2013 nach Ablauf der

dreimonatigen Wartefrist (Art. 19 Ziff. 1 Vorsorgereglement i.V.m. Ziff. 7.4.1

des Kassenreglements) die Befreiung von der Beitragszahlung gewährt und diese -

nachdem sie im Oktober 2013 eingestellt worden war - beim erneuten Eintreten der

Arbeitsunfähigkeit im Juli 2014 ohne Wartefrist wieder zugestanden. Dabei

stützt sie sich auf Art. 18.4 und 19.2 ihres Vorsorgereglements, wonach

bei einem Rückfall innert eines Jahres keine neuen Wartefristen angesetzt werden

(vgl. Klagantwort Ziff. 35 ff.). Die Beklagte differenziert dabei offensichtlich

nicht zwischen den Begriffen der (Mindest)-invalidität und der

Arbeitsunfähigkeit. Die von ihr zitierte Bestimmung des Art. 18.4 regelt jedoch

lediglich den Fall einer bereits laufenden Invalidenrente, die infolge einer

Reduktion des Invaliditätsgrades aufgehoben wird und später, beim

Wiederauftreten der Invalidität wegen der gleichen Ursache, erneut auflebt. Sie

beschlägt folglich - wie Art. 29bis IVV - das Wiederaufleben der

Invalidität nach Aufhebung der Rente und nicht - wie Art. 29ter

IVV - den wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit, bei dem gerade nicht an

bisher zurückgelegte Phasen der Arbeitsunfähigkeit angeknüpft wird. Ein

Rückfall im Sinne von Art. 18.4 des Reglements liegt in casu nicht vor. Er

lässt sich mangels entsprechender reglementarischer oder gesetzlicher Bestimmungen

auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Beitragsbefreiung nach deren Unterbrechung

im Juli 2014 umgehend wieder gewährt wurde. Die Beitragsbefreiung ist, wie die

Invalidenrente, eine Erwerbsunfähigkeitsleistung der Beklagten und damit Folge

der Invalidität und nicht konstitutives Element derselben. Sie ist beim

Erreichen der erforderlichen Mindestinvalidität im Sinne des IVG geschuldet und

nicht bereits aufgrund einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Unter

Hinweis auf diese Rechtslage hatte die Beklagte im September 2013 die

Beitragsbefreiung denn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgerichtet

(vgl. Schreiben vom 10. September 2013, AB 8). Weder der Zeitpunkt des

Eintritts des Versicherungsfalles "Invalidität" noch die Frage des in

zeitlicher Hinsicht massgebenden Lohnes für die Berechnung der Invalidenrente können

dadurch bestimmt werden. Wie der Kläger zutreffend ausführt, fehlt es an einer

Rechtsgrundlage für die Annahme eines Rückfalls und damit für das Abstellen auf

den Lohn zum Zeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013.

3.4.4. Der für die Berechnung der Invalidenrente aus

beruflicher Vorsorge massgebende Lohn ist folglich derjenige, der im Jahr vor

Eintritt des Versicherungsfalles im Juli 2015 gemeldet gewesen war. Gemäss

Vorsorgeausweise 2014 (KB 11) ergibt sich bei einem gemeldeten Lohn in der Höhe

von Fr. 96'000.-- eine jährliche Invalidenrente von Fr. 28'572.-- bei voller

Invalidität. Dementsprechend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 61% Anspruch

auf eine Dreiviertelsrente in der Höhe von Fr. 21'429.-- pro Jahr.

4.

4.1.

Aus den dargelegten Erwägungen erhellt, dass die vorliegende Klage gutzuheissen

ist.

4.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

4.3.

Der Kläger ist mit seinem Leistungsbegehren durchgedrungen und hat

demgemäss Anspruch auf eine Parteienschädigung zulasten der Beklagten (§ 17 SVGG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung

für anwaltlich vertretene Versicherte in durchschnittlichen Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der

Höhe von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei

komplexeren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht werden. Dem

vorliegenden Fall lässt sich eine gewisse Komplexität nicht absprechen. Dies

rechtfertigt eine Erhöhung der Parteientschädigung auf den Betrag von Fr.

4'000.--.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

verurteilt, dem Kläger ab dem 1. September 2017 eine Invalidenrente von

Fr. 21'429.-- pro Jahr auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte trägt eine Parteientschädigung

von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 320.-- (8%) MwSt. an den

Kläger.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: