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Entscheid

BV.2019.11

Anzeigepflichtverletzung; Prüfung der Anzeigepflichtverletzung bei Rücktritt des Vorsorgeversi-cherers

19. Februar 2020Deutsch22 min

Vorsorgevertrag im Rahmen der reglementarischen Leistungen. Die Beklagte sicherte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Klägerin

C____

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2019.11

Anzeigepflichtverletzung

Prüfung der

Anzeigepflichtverletzung bei Rücktritt des Vorsorgeversicherers

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2013 bei der E____ AG,

Basel, in einem Pensum von 50 % und war in dieser Eigenschaft bei der

Beklagten vorsorgeversichert (Klagebeilage [KB] 2).

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 1993 eine halbe Invalidenrente

der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der F____ als

Vorsorgeversicherer. Seit dem 1. Februar 2014 hat sie Anspruch auf eine ganze

Rente (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land vom 11. Mai 2017, Beschluss der

IV-Stelle Basel-Land vom 23. August 2017).

Im Schreiben vom 20. Oktober 2017 (KB 7) machte die Beklagte

eine Anzeigepflichtverletzung geltend und erklärte den Rücktritt vom

Vorsorgevertrag im Rahmen der reglementarischen Leistungen. Die Beklagte sicherte

der Klägerin nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten ab dem 22. Oktober 2015

eine obligatorische Viertels-Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads

von 42 % zu (Schreiben vom 25. Januar 2019, KB 4).

Erwägungen

II.

In der Klage vom 20. August 2019 beantragt die Klägerin,

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Ausrichtung der ungekürzten

gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen aus beruflicher

Vorsorge mit Wirkung ab 22. Oktober 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades

von 42 %; zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung am 20.

August 2019 auf den verfallenen Rentenbetreffnissen sowie die gesetzliche und

reglementarische Beitragsbefreiung.

Die Beklagte, vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,

schliesst in der Klagantwort vom 31. Oktober 2019 auf Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 6. Januar 2020 hält die Klägerin an ihren

Anträgen fest. Zusätzlich beantragt sie die Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung.

Der Instruktionsrichter verfügt am 20. Januar 2020 den Beizug

der IV-Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft. Er

liess die Akten in der Folge zur Einsichtnahme auflegen und räumte den Parteien

die Gelegenheit ein, im Rahmen der Hauptverhandlung dazu Stellung nehmen.

III.

In der Eingabe vom 4. Februar 2020 zieht die Klägerin ihren

Antrag zur Durchführung einer Parteiverhandlung wegen zu grosser psychischer Belastung zurück und bittet

darum, den entsprechenden Termin vom 19. Februar 2020 abzubieten.

IV.

Am 19. Februar 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und

Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR

831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

Klägerin hat im Kanton Basel-Stadt gearbeitet und Basel-Stadt ist damit der Ort

des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt war. Die örtliche Zuständigkeit

gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Strittig ist, ob die Klägerin in der Gesundheitserklärung vom 22.

Mai 2013 (bei der Beklagten am 30. Mai 2013 eingegangen) ihre Anzeigepflicht

verletzt hat.

2.2

Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht

und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den

statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung,

bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG (BGE 130 V 9 E. 2.1, 119 V 286 E. 4 und 5).

2.3

Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung und dessen Rechtsfolgen

sind im Reglement der Beklagten wie folgt geregelt: Art. 7 des Leistungsreglements

der Beklagten, Stand 01. Juli 2017, sieht vor, dass die Beklagte aufgrund der Angaben

in der Eintrittserklärung der versicherten Person einen Vorbehalt für

überobligatorische Leistungen anbringen kann. Gemäss Art. 7 Ziff. 3 dieser

Bestimmung werden während der gesamten Leistungsdauer nur die obligatorischen

Leistungen erbracht, sofern innerhalb der Vorbehaltsdauer ein Vorsorgefall

eintritt und dies auf eine Krankheit, ein Gebrechen oder Unfallfolgen

zurückzuführen ist, für die ein Leistungsvorbehalt angebracht wurde. Gemäss

Art. 7 Ziff. 5 des Leistungsreglements ist die Beklagte zum Vertragsrücktritt

berechtigt, sofern vorbestandene Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen nicht

deklariert worden waren und der Rücktritt innert zwei Monaten seit Kenntnis

dieses Sachverhalts erklärt wird.

2.4

Mit dieser Umschreibung sind im Reglement die erheblichen

Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 VVG anvisiert, aber nicht konkretisiert,

weshalb diesbezüglich auf die zu erwähnter Gesetzesbestimmung ergangene

Rechtsprechung zurückzugreifen ist. Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem

Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen

alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie

sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen,

schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen,

die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt

oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben

(Abs. 2). Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei

der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge

über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur

jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche,

die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten.

Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden

Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener

Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger

Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht

verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben. In

zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Anzeige- bzw. Nachmeldepflicht auch auf

(erhebliche) Gefahrstatsachen, die zwar nach Einreichung des Antrages, aber vor

Abschluss des Vertrages entstehen, unabhängig davon, ob die Vertragswirkungen

früher oder später einsetzen. Hat der Antragsteller beim Abschluss einer

Versicherung eine für ihn erkennbare erhebliche Gefahrstatsache im soeben

dargelegten Sinn, nach der er ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt

worden war, unrichtig beantwortet oder verschwiegen, so steht dem Versicherer

nach Art. 6 VVG das Recht zu, binnen vier Wochen seit Kenntnis der Verletzung

der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten (BGE 116 V 218 E. 5a mit

zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch BGE 118 II 333 E.

2a und 116 II 338 E. 1a, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall beträgt die

Frist zum Rücktritt gemäss Reglement zwei Monate.

2.5

Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich

verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien.

Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer

in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten

(von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen

mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt

das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den

konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch

die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften

(Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des

Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und

inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und

gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine

Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner

Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen

auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er

über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b; 116

II 338 E. 1c und BGE 116 V 218 E. 5b).

2.6

Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG gilt eine Vermutung dafür, dass die

Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers «in

bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind», erheblich sind. Damit

stellt das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung für die Erheblichkeit

derjenigen Tatsachen auf, über die der Versicherer mit den schriftlichen Fragen

Auskunft verlangt. Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind jedoch

nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten,

somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip)

sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz

(Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und

Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Danach verletzt ein Versicherter die

Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu

den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen

verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter

beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber

vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als

belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens

betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen

eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das

Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstörungen vermag keine

Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (BGE 134 III 511 E. 3 mit weiteren

Hinweisen).

3.

3.1

Am 22. Mai 2013 (KB 6; bei der Beklagten eingegangen am 30. Mai

2013) gab die Klägerin auf einem Formular der Beklagten eine

Gesundheitserklärung ab. Die Klägerin bejahte darin das Vorliegen einer

Arbeitsunfähigkeit als auch die damals bereits bestehende Berentung durch die

Invalidenversicherung und sie verneinte, dass sie in den letzten fünf Jahren

länger als vier Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Die Frage 4 nach

regelmässiger ärztlicher Kontrolle/Behandlung oder nach regelmässig ärztlich

verordneten Medikamenten verneinte sie. Ebenso verneinte sie die Frage 5 nach verschiedenen

aufgezählten Krankheiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung. Sie

wies auf ein Schleudertrauma aus dem Jahr 1990 hin und gab unter den Angaben

zum Hausarzt bzw. behandelnden Arzt an, «Kein Hausarzt oder behandelnde Ärzte».

3.2

Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin die Fragen 4 und 5

falsch beantwortet habe. Es ist daher in Bezug auf die beiden Fragen zu untersuchen,

ob die Klägerin ihre Anzeigepflicht verletzt hat.

3.3

Frage 4 lautet: «Stehen Sie in regelmässiger ärztlicher Kontrolle

oder Behandlung oder nehmen Sie regelmässig ärztlich verordnete Medikamente

ein?». Frage 5 lautet: «Hatten Sie in den letzten fünf Jahren Herz- oder

Kreislaufstörungen, erhöhten Blutdruck, Krankheiten der Atmungsorgane,

krebsartige Erkrankungen, Diabetes, Nieren-, Magen-, Gallen- oder Lebererkrankungen,

Gelenk- oder Rückenleiden, Epilepsie, depressive oder nervöse Störungen, andere

psychische Leiden oder Suchtkrankheiten, Augen- oder Gehörleiden oder andere

Erkrankungen?» Bei beiden Fragen kreuzte die Klägerin «nein» an.

3.4

Die Beklagte teilte der Klägerin im Schreiben vom 20. Oktober 2017

(KB 7) mit, dass sich insbesondere dem Austrittsbericht der G____ vom 30.

Januar 2014 entnehmen lasse, dass der Klägerin eine Psychotherapie empfohlen

worden sei, die sie im Frühjahr 2013 wenige Male habe wahrnehmen können. Ferner

sei sie im Jahr 2012 aufgrund diverser Beschwerden in der H____ in Behandlung

gewesen. Zur weiteren Prüfung habe die Beklagte zusätzlich einen ärztlichen Bericht

von Frau Dr. med. I____ verlangt, welchen sie am 17. Oktober 2017 erhalten hätten,

und dem zu entnehmen sei, dass sie vom August 2012 bis Januar 2013 ca. zwei-

bis dreimal wöchentlich bei ihr in Behandlung gestanden sei. Im Zeitpunkt des

Ausfüllens der Gesundheitserklärung hätten jedoch aufgrund der oben genannten

Behandlungen die Fragen vier und fünf ebenfalls mit «ja» beantwortet werden

müssen.

3.5

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine

Rücktrittserklärung ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte

Gefahrstatsache hinzuweisen und sie muss die ungenau beantwortete Frage

erwähnen (BGE 129 III 713 E. 2). Die Beklagte hat in der

Rücktrittserklärung die ungenau beantworteten Fragen angegeben. Ferner hat sie

auf drei Gefahrstatsachen hingewiesen, nämlich eine empfohlene Psychotherapie, welche

die Klägerin wenige Male im Frühjahr 2013 wahrgenommen habe, die Behandlung im

Jahr 2012 aufgrund diverser Beschwerden in der H____ und die Behandlung bei der

Dr. med. I____, Fachärztin für Innere Medizin FMH, von August 2012 bis Januar

2013.

3.6

Bezüglich der Behandlung in der H____ fällt auf, dass die Behandlung

im Jahr 2012 stattfand. Diesbezüglich hat die Klägerin die Frage 4 im Mai 2013

korrekt mit «nein» beantwortet, denn in dieser Frage wird nicht nach

Behandlungen in der Vergangenheit gefragt. Die Klägerin durfte daher davon

ausgehen, dass sich die Frage nur auf aktuelle Arztkonsultationen bezieht. In

der Frage 5 werden zahlreiche Krankheiten aufgezählt, die Beklagte hat in ihrem

Schreiben vom 20. Oktober 2017 aber selbst die Bezeichnung «aufgrund diverser

Beschwerden» verwendet. Aus dem Bericht der H____ vom 11. April 2012 und dem

Bericht des J____, 11. Februar 2013 ergibt sich auch die Unklarheit in der

Diagnostik und der Ursachenfindung (siehe IV-Akten). Offensichtlich ist eine

genaue Krankheitsbezeichnung schwierig bzw. konnte die Ursache der Beschwerden

schliesslich nicht gefunden werden. Die Formulierung in Frage 5 bezieht sich

jedoch auf Krankheiten, denn es sind einzelne Krankheiten konkret aufgelistet

und am Ende der Frage wird nach «anderen Krankheiten» gefragt. Wenn die

Beklagte diese Beschwerden nicht weiter differenzieren kann und keine konkrete

Krankheit benennt, so kann es der Klägerin unter diesen Umständen nicht zum

Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Frage mit «nein» beantwortet hat. Denn

die Anzeigepflicht des Antragstellers weist keinen umfassenden Charakter auf.

Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen

der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der

Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich

aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (vgl. oben Erw. 2.4.). Ohnehin

darf eine Verletzung der Anzeigepflicht auf jeden Fall nur mit grosser

Zurückhaltung angenommen werden (BGE 118 II 333 E. 2.b). In Bezug auf diese geltend

gemachte Gefahrstatsache hat die Klägerin die Fragen 4 und 5 korrekt

beantwortet.

3.7

Bezüglich der zweiten Gefahrstatsache beruft sich die Beklagte auf

den Bericht von Dr. med. I____. Die Beklagte hatte ihr einen Fragebogen über

die Behandlung zugeschickt, den Dr. med. I____ am 27. September 2017 (KB 9)

retournierte. Danach befand sich die Klägerin bei ihr aufgrund chronischer

Schmerzen, Burn out und Depression bedarfsweise (unregelmässig) in Behandlung,

und zwar von August 2012 bis Januar 2013 ca. zwei- bis drei-wöchentlich und von

September 2013 bis April 2014 vier-wöchentlich. Danach hätten keine

Konsultationen mehr stattgefunden, und zwischen Januar 2013 und Juni 2013

hätten auch keine Konsultationen stattgefunden. In diesen Zeiträumen seien ihr

keine Medikamente verordnet worden, soweit aus den Akten ersichtlich, auch

wegen Unverträglichkeit, allerdings sei sie nicht nur durch sie behandelt

worden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Dr. med. I____ in ihrem Bericht vom

August 2012 bis Januar 2013 nicht eine Behandlung zwei- bis dreimal Mal

wöchentlich (vgl. Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 20. Oktober 2017, aber

richtig angeführt in der Klageantwort S. 6) anführte, sondern eine ca. zwei-

bis dreimal wöchentliche. Dies ergibt sich aus der Schreibweise im

handschriftlich verfassten Bericht («2-3wöchentlich»), aber auch aus der Angabe

zur Häufigkeit der Behandlung, nämlich «bedarfsweise (unregelmässig)». Dem

Bericht von Dr. med. I____ ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin im Zeitraum

von Januar 2013 bis Juni 2013 nicht in Behandlung bei ihr stand. Erst von

September 2013 bis April 2014 konsultierte die Klägerin Frau Dr. med. I____

wieder in einem 4-wöchentlichen Rhythmus. Insofern hat die Klägerin die Frage 4

korrekt beantwortet, da in dieser Frage lediglich danach gefragt wird, ob sie

in regelmässiger ärztlicher Kontrolle oder Behandlung stehe oder ob sie

regelmässig ärztlich verordnete Medikamente einnehme. Nach Behandlungen in der

Vergangenheit wird darin nicht gefragt. Da die Behandlung bei Dr. med. I____ im

Januar 2013 abgeschlossen war und die Klägerin gemäss dem Bericht von Dr. med. I____

in diesem Zeitraum auch keine Medikamente einnahm, durfte die Klägerin die

Frage 4 im Mai 2013 mit «nein» beantworten. Auf die von Dr. med. I____ gestellten

Diagnosen beruft sich die Beklagte in ihrem Rücktrittsschreiben nicht. Ohnehin

geht aus ihrem Bericht nicht hervor, auf welchen Zeitraum sich die Diagnosen

beziehen.

3.8

Schliesslich weist die Beklagte in ihrer Rücktrittserklärung auf die

dritte Gefahrstatsache hin, nämlich die anlässlich des Aufenthalts in der G____

von der Klägerin angeführte empfohlene Psychotherapie, die diese im Frühjahr

2013.

wenige Male habe wahrnehmen können. Einerseits ist die Angabe der

Beklagten in ihrem Rücktrittsschreiben sehr unpräzise, sie enthält weder

Angaben zum behandelnden Arzt noch zum genauen Zeitpunkt der Behandlung.

Andererseits ist im Bericht der G____ bloss die Empfehlung zu einer

Psychotherapie unter dem Punkt «Vorgeschichte», Unterpunkt

«Krankheitsentwicklung psychiatrisch» erwähnt.

3.9

Die Klägerin führt dazu im Email vom 22. Oktober 2017 an die

Beklagte aus (KAB 5), dass sie nach Stellenantritt bei der E____ aufgrund der

unhaltbaren Arbeitssituation krank geworden sei. Dies sei nach Eintritt in die

Pensionskasse passiert. Sie habe im Frühling dann eine Beratungsstelle für

Mobbing gesucht und auf dieser Liste sei Dr. med. K____ aufgeführt gewesen.

Diesen Psychiater habe sie im Frühjahr 2013 besucht, jedoch nicht wegen einer Erkrankung,

sondern zur Beratung. Im Schreiben vom 22. Mai 2018 führte der Vertreter der

Klägerin an, dass die Klägerin Dr. med. K____ am 7. Juni 2013 konsultiert habe.

Der Termin fand damit erst nach Ausfüllen des Formulars Ende Mai statt und es

handelte sich offensichtlich um eine Erstkonsultation. Die Klägerin wandte sich

an Dr. med. K____ aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz, wie dies auch aus dem

Austrittsbericht der G____ hervorgeht, wenn in diesem vermerkt ist, dass sie

zunehmend in eine Krise geraten sei, da bisherige Strategien an Wirkung verloren

hätten, insbesondere durch zermürbende Arbeitsbedingungen bei den letzten zwei

Arbeitgebern. Die Ausführungen der Klägerin erweisen sich als korrekt - Dr.

med. K____ ist bei der Mobbingzentrale als Anlauf-/Beratungsstelle angeführt

(siehe www.mobbing-zentrale.ch/anlaufstellen/basel-landschaft/). Die Klägerin

hat hierzu im Mail vom 22. Oktober 2017 Auskunft gegeben. Auch ist dem Bericht

der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L____ vom 13. November 2014 (vgl.

IV-Akten) zu entnehmen, dass die Klägerin zunehmende depressive Beschwerden

seit Juli 2013 nach einer komplizierten Hysterektomie entwickelt habe und

gleichzeitig eine Belastung am Arbeitsplatz und Konflikte mit der Vorgesetzten

beständen hätte und das Arbeitsverhältnis Oktober 2013 gekündigt worden sei. Auch

nach ernsthaftem Nachdenken (vgl. oben Erw. 2.5.) musste die Klägerin Ende Mai

2013.

beim Ausfüllen der Gesundheitserklärung ihre Probleme am Arbeitsplatz noch

nicht als Krankheit werten. Bei einem Erstkontakt kann man auch noch nicht von

einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle oder Behandlung sprechen. Angesichts

dieser Umstände erweist sich die Beantwortung sowohl der Frage 4 als auch der

Frage 5 mit «nein» auch in Bezug auf die Konsultation bei Dr. med. K____ als

korrekt.

3.10

Die Klägerin wurde vom 22. Oktober 2013 bis zum 10. Januar 2014 in

der G____ tagesstationär behandelt (Austrittsbericht vom 30. Januar 2014, KB

8). Dieser Bericht ist aufgrund der zeitlichen Nähe zur Erklärung vom Mai 2013

hilfreich für die Einordnung der verschiedenen Krankheitsbilder der Klägerin

und deren zeitlichem Auftreten. Als Hauptdiagnose wurde eine mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt, als Nebendiagnosen ein Burn Out

Syndrom (ICD-10 Z73.0), Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation

(Mobbing) (ICD-10 Z56) und sozialer Rückzug (ICD-10 Z60.8). Es wurden auch somatische

Diagnosen aufgeführt: Status nach Hysterektomie bei Uterusmyom 07/2013,

Verdacht auf Lupus erythèrriatodes ED 02/2012 (Metformin-Studie 02-07.2012,

Beendigung ohne Erklärung), chronische Schlafstörungen seit der Prednison-Behandlung

(15mg/d), Status nach Myomembolisation mit postoperativer hypertensiver

Blutdruck-Entgleisung 09/2011, Status nach Einsenmangelanämie 2011, Status nach

Herpes zoster am rechten Bein 12/2010, Status nach Dengue Fieber (1993),

Malaria (1992), Status nach HWS-Distorsion bei Aufprallunfall als PKW-Fahrerin

1990, seitdem rezidivierende Schmerzen im Nackenbereich, Kopfschmerzen,

rezidivierende bewegungsunabhängige Schmerzen an den Hüften, Füssen, Händen und

Rücken.

Unter psychiatrischer Krankheitsentwicklung wurde festgehalten:

«Die Patientin berichtet, unter depressiven Beschwerden zu leiden (unter

anderem Schlafstörungen, Sinn- und Hoffnungslosigkeit, sozialer Rückzug) und

von diversen somatischen Erkrankungen, Infekten und Komplikationen (unter

anderem Schleudertrauma, Nierensteine, Gürtelrose, massiver Eisenmangel, langanhaltende

grippale Infekte, Infektion nach Hysterektomie) in den letzten Monaten und

Jahren, bei aktuell multilokalen Schmerzen u.a. durch eine

Sehnenplattenentzündung. Diese somatischen Beschwerden hätten zu umfangreichen

Abklärungen und diversen (medikamentösen) Therapieversuchen geführt, mit

wiederkehrendem Verdacht auf Autoimmunerkrankung/Rheuma (letzteres zuletzt

durch Hausärztin im Dezember 2013) ohne eindeutigen Befund. Eine medikamentöse

Behandlung mit Prednisol 2012 in der H____ sei sehr belastend gewesen, da durch

die Behandlung Schlafstörungen, multilokale Schmerzen und muskuläre

Verspannungen aufgetreten seien. Durch die anhaltenden körperlichen

Beschwerden, massiven Schlafstörungen und schwierigen Bedingungen am

Arbeitsplatz, sei die Patientin zunehmend in eine Krise geraten, da bisherige

Strategien an Wirkung verloren hätten, insbesondere durch zermürbende

Arbeitsbedingungen, bei den letzten zwei Arbeitgebern. Nachdem sie an ihre

psychophysische Grenze gestossen sei, habe man ihr eine Psychotherapie

empfohlen, die sie im Frühjahr 2013 nur wenige Male habe wahrnehmen können. Die

ambulante Therapie habe dann, durch Komplikationen nach der Hysterektomie und

die sich zuspitzenden Probleme am Arbeitsplatz, nicht mehr ausgereicht, weshalb

sie sich für die engmaschige tagesklinische Behandlung entschieden hätte.»

3.11

Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Klägerin in der

Gesundheitserklärung die Myomembolisation mit postoperativer hypertensiver

Blutdruck-Entgleisung vom September 2011 und ein Herpes zoster am rechten Bein

im Dezember 2010 hätte angeben müssen. Dies hat die Klägerin in ihrer

Rücktrittserklärung jedoch nicht geltend gemacht. Allerdings führten diese

Erkrankungen nicht zur IV-Rente, die in erster Linie aufgrund psychischer

Beschwerden zugesprochen wurde. Die Beklagte berief sich auch nicht auf diese

Krankheiten in ihrer Rücktrittserklärung. Dem Bericht ist auch zu entnehmen,

dass die Klägerin an einer Metformin-Studie im Jahr 2012 teilgenommen und diese

abgebrochen hatte. In dieser Hinsicht sind die Angaben der Klägerin in ihrem

Mail an die Beklagte vom 22. Oktober 2017 zutreffend. Es ist auch nicht zu

beanstanden, dass sie den Verdacht auf einen Lupus erythèrriatodes nicht

angegeben hatte, da es sich um eine Verdachtsdiagnose handelte.

3.12

Auch aus dem die Klägerin betreffenden Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Land vom 11. Mai 2017 im IV-Verfahren gehen keine weiteren Arztbesuche im

zu untersuchenden Zeitraum oder weitere Krankheiten hervor. Das Gericht hielt

fest, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Gesuch der Beschwerdeführerin

vom 14. Februar 2014) die Versicherte eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes geltend gemacht habe. Das Gericht stellte fest, seit April

2013.

leide sie an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit

somatischem Syndrom aufgrund einer Belastung in Verbindung mit der beruflichen

Situation sowie an Schlafstörungen und Fussschmerzen. Vom 22. Oktober 2013 bis

10.

Januar 2014 sei sie in der G____ in [...] tagesstationär behandelt worden.

Dr. med. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe im Austrittsbericht

vom 9. Januar 2014 als Hauptdiagnose eine mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.1) und als Nebendiagnosen ein Burnout Syndrom (ICD-10 Z73.0),

Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56) sowie

einen sozialen Rückzug diagnostiziert (ICD-10 Z60.8). Bis zum 24. Januar 2014

sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Die Nachbehandlung sei bei

Dr. med. L____ erfolgt. Diese habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund

einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F32.1), einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.0) sowie einer

komplexen posttraumatischen Belastungsstörung attestiert (ICD-10 F43.1;

Erwägung 4.2 f. des Urteils).

3.13

Im Urteil ist zwar angeführt, dass die Klägerin bereits seit April

2013.

an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode litt. Die Würdigung

der vorliegenden Arztberichte ergibt jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt die

Probleme am Arbeitsplatz aufgetreten waren, im April 2013 war eine

psychiatrische Erkrankung jedoch noch nicht diagnostiziert worden. Weitere

Gründe als die drei geprüften Gefahrstatsachen führte die Beklagte in ihrem

Rücktrittsschreiben nicht an. Was den Verweis der Beklagten in der Klageantwort

(S. 9) auf die zahlreichen Erkrankungen der Klägerin im Zeitraum von fünf

Jahren vor dem Ausfüllen der Gesundheitserklärung anbelangt, die aus der

Anmeldung zur IV vom 14. Februar 2014, dem Arztbericht von Dr. med. I____ und

dem Austrittsbericht der G____ vom 30. Januar 2014 hervorgingen, so lösen diese

nach dem Dargelegten keine Anzeigepflichtverletzung aus. Die Beklagte ist aber auch

darauf hinzuweisen, dass es sich allein nach dem Inhalt der fristgerecht

abgebebenen Rücktrittserklärung beurteilt, ob die Anforderungen der

Rechtsprechung an diese erfüllt sind, und nicht nach den weiteren Ausführungen

des Versicherers im nachfolgenden Prozess (Urteil des Bundesgerichts vom 30.

April 2013, 4A_19/2013, E. 3.2). Ansonsten bedürfte es nicht einer Frist,

innerhalb derer die Rücktrittserklärung auszusprechen ist.

3.14

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Klägerin ihre

Anzeigepflicht nicht verletzt hat. Sie hat darum neben den obligatorischen

Rentenleistungen zusätzlich Anspruch auf eine reglementarische Rente aus

beruflicher Vorsorge.

4.

4.1

Die Klage ist daher gutzuheissen und die Beklagte hat der Klägerin

zusätzlich zur obligatorischen Rente eine reglementarische Rente auszurichten. Die

Beklagte wird angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 20. August 2019

ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig

gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Des Weiteren ist die

Beklagte zu verpflichten, das Alterskonto der Klägerin gemäss den

Reglementsbestimmungen weiterzuführen.

4.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

4.3

Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall

auszugehen. Jedoch waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen.

Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

verurteilt, der Klägerin ab 20. August 2019 zusätzlich zur obligatorischen Invalidenrente

eine reglementarische Viertelsinvalidenrente zu entrichten, zuzüglich

Verzugszins von 5 % seit Klag-einreichung auf den ausstehenden

Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

Das Alterskonto der Klägerin ist gemäss den

Reglementsbestimmungen weiterzuführen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte zahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Fr. 254.10 Mehrwertsteuer (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: