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Entscheid

BV.2019.12

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge; anwendbares Reglement

27. April 2020Deutsch27 min

versichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im Juni 2005 per 31. August

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

April 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Kläger

Vorsorgekasse der C____ AG

[...]

vertreten durch D____ für die

obligatorische berufliche Vorsorge, c/o [...]

zusätzlich vertreten durch lic.

iur. E____, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2019.12

Klage vom 20. August 2019

Invalidenleistungen der

beruflichen Vorsorge; anwendbares Reglement

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1966 geborene Kläger arbeitete ab 26. Juni 2000 als [...]

bei der Firma C____ AG, [...], und war dadurch bei der Beklagten gemäss BVG

versichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im Juni 2005 per 31. August

2005 aus wirtschaftlichen Gründen.

b) Am 30. Juli 2005 erlitt der Kläger einen Unfall, als er sich

beim Gehen aufgrund einer Bodenunebenheit eine Distorsion des linken oberen

Sprunggelenkes zuzog (Schadenmeldung UVG vom 29.08.2005, Klagebeilage/KB 1).

Dieser Unfall wurde der SUVA als zuständigen Unfallversicherung gemeldet.

Zusätzlich meldete sich der Kläger am 19. Dezember 2005 bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Das Arbeitsverhältnis endete

nach Ablauf der Sperrfrist Ende Februar 2006.

c) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeldleistungen

für den Unfall vom 30. Juli 2005. Nach einer spezialärztlichen Untersuchung

durch Dr. F____, Abteilung Versicherungsmedizin, stellte sie die

Taggeldleistungen mit Verfügung vom 30. August 2007 per 31. August 2007 ein

(Klageantwortbeilage/KAB 4). Der Kläger wehrte sich gegen die Einstellung, das

Vorgehen der SUVA wurde jedoch zweimal gerichtlich geschützt (Urteil Kantonsgericht

Baselland vom 31.10.2008, KAB 5; BGer 8C_37/2009 vom 25.05.2006).

d) Am 30. Dezember 2008 erlitt der Kläger einen zweiten Unfall an

der linken Hand und am rechten Fuss (Schaden-Nr.04.90016.09.0) sowie am 1. Juni

2009 einen dritten Unfall am linken Fuss (Schaden-Nr. 07.34185.13.2). Für den

zweiten und den dritten Unfall anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und erbrachte

erneut die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 stellte

sie das Taggeld auf Ende Oktober 2014 ein und sprach dem Kläger für den zweiten

und den dritten Unfall ab 1. November 2014 eine Invalidenrente von 13% sowie

eine Integritätsentschädigung von 10% zu (KAB 10). Eine dagegen erhobene

Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung

Sozialversicherungsrecht, gut und sprach dem Kläger mit Urteil vom 6. Juli 2017

mit Wirkung ab 1. November 2014 basierend auf einem IV-Grad von 40% eine Invalidenrente

der Unfallversicherung zu (vgl. Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 06.07.2017,

KAB 3). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

e) Zuvor hatte die IV dem Kläger mit Verfügung vom 3. März 2011

eine befristete Invalidenrente von 100% für den Zeitraum bis 31. August 2007 zugesprochen

und ab 1. September 2007 das Vorliegen eines rentenbegründenden IV-Grades verneint,

was der Kläger anfocht. Nach mehreren Beschwerdeverfahren sprach die IV dem

Kläger mit Verfügung vom 5. September 2016 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober

2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente und ab 1. November

2007 bei einem Invaliditätsgrad von 42% eine Viertelsrente zu (KB 5). Die

entsprechende Verfügung wurde der Vertreterin der Beklagten zugestellt und erwuchs

in Rechtskraft.

f) In der Folge wandte sich der Kläger an die Beklagte und

verlangte die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis des von der IV

festgestellten Invaliditätsgrades von 100% für den Zeitraum vom 1. September

2007 bis 31. Oktober 2007 (für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. August

2007 stehen die Rentenleistungen der Beklagten aufgrund der von der SUVA

ausbezahlten Taggelder nicht zur Diskussion) sowie die Ausrichtung einer

Invalidenrente auf der Basis von 42% ab 1. November 2007.

g) Die Beklagte richtete dem Kläger für den Zeitraum vom 1.

September bis 31. Oktober 2007 Invaliditätsleistungen auf der Basis eines IV

Grades von 100% sowie eine entsprechende Kinderrente aus. Zudem gewährte sie ihm

die Prämienbefreiung. Allerdings stellte sie sich auf den Standpunkt, ab

1. November 2007 stehe dem Kläger nicht eine "gradgenaue"

Invalidenrente mit einem IV-Grad von 42%, sondern eine Viertelsrente in der

Höhe von 25% zu. Infolgedessen richtete die Beklagte dem Kläger mit Abrechnung

vom 30. April 2018 gestützt auf das Vorsorgereglement 2006 ab 1. September

2007 bis 31. Oktober 2007 eine volle IV-Rente und ab dem 1. November 2007 eine Rente

in der Höhe von 25% mit entsprechender Prämienbefreiung aus (Klageantwort, S.

11). Zudem gewährte sie ihm bis 30. Juni 2016 eine Kinderrente für die am 7.

Juni 1991 geborene Tochter (KAB 13).

Erwägungen

II.

a) Mit Klage vom 20. August 2019 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Beklagte sei

zu verpflichten, dem Kläger vom 1.9. bis 31.10.2007 eine Invalidenrente und Invalidenkinderrente

zu 100% sowie eine entsprechende Prämienbefreiung und ab 1.11.2007 bis auf

weiteres eine Invalidenrente und Invalidenkinderrente zu 42% und entsprechende

Prämienbefreiung zu gewähren.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

b) Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 27. November

2019.

die vollumfängliche Abweisung der Klage, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.

c) Mit Replik vom 7. Januar 2020 resp. Duplik vom 16. März 2020

halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

d) Mit Eingabe vom 2. April 2020 reicht der Kläger die

Mitteilung der Invalidenversicherung vom 10. Januar 2020 ein, wonach ihm ein

unveränderter Anspruch zusteht.

III.

Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die Vorsorgekasse

der C____ AG. Dabei wurde übersehen, dass Vorsorgewerke, welche einer

Sammelstiftung angeschlossenen sind, keine eigene Rechtspersönlichkeit

aufweisen, sondern Teil der Gesamtvermögensmasse der Stiftung bilden (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche

Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz 1804). Aufgrund dessen fehlt es der

eingeklagten Vorsorgekasse an der Aktiv- und folglich auch an der

Passivlegitimation (vgl. a.a.O.). Die D____ für die obligatorische berufliche

Vorsorge verfügt demgegenüber über eine Rechtspersönlichkeit (vgl. Handelsregisterauszug

der D____, KAB 1). Die D____ hat den Kläger auf diesen Umstand aufmerksam

gemacht und einem Parteiwechsel zugestimmt. Das Gericht hat diesen in der Folge

mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 bewilligt.

Entscheidungsgründe

1.

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche

Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982

(BVG, SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Da der Sitz der

Arbeitgeberin im Kanton Basel-Stadt gewesen ist, ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich

und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73

Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Da auch die übrigen formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Unbestritten ist, dass der Kläger insgesamt drei Unfälle erlitten

hat, wobei er nur für den ersten Unfall vom 30. Juli 2005 bei der Beklagten

versichert war. Feststeht zudem, dass eine Leistungspflicht der SUVA für den

ersten Unfall zweimal höchstrichterlich verneint wurde und sich die von der

SUVA dem Kläger seit November 2014 ausgerichtete 40%ige-IV-Rente auf den

zweiten und den dritten Unfall bezieht (KAB 10). Feststeht ebenfalls, dass die

Eidgenössische Invalidenversicherung dem Kläger vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober

2007.

eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100%) und ab 1. November 2007

eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 42%) zugesprochen hat, wobei nicht

mehr eruiert werden kann, welchen Anteil der erste (vorliegend entscheidende)

Unfall am Gesamtinvaliditätsgrad ausmacht. Die Beklagte hält hierzu

ausdrücklich fest, sie lasse die Verfügung der IV gegen sich gelten, obwohl ihr

nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten (Klageantwort, S. 5).

2.2

Der Kläger fordert im vorliegenden Verfahren von der Beklagten eine

prozentgenaue Rente auf der Basis eines IV-Grades von 100% ab 1. September 2007

und von 42% ab dem 1. November 2007 entsprechend der Verfügung der IV (vgl.

Rechtsbegehren, Klage, S. 2). Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, mit den

bisher ausbezahlten Rentenbetreffnissen ihre Leistungspflicht erfüllt zu haben.

Sie lehnt weitergehende Rentenzahlungen mit dem Hinweis ab, der Kläger stütze

seinen Forderungen nicht nur auf das falsche Reglement, sondern auch auf eine

unzutreffende Auslegung des Reglements. Darüber hinaus seien nach Ansicht der

Beklagten sämtliche Rentenansprüche vor September 2014 bereits verjährt.

3.

3.1

3.1.1

Die Beklagte dokumentiert, dass sie dem Kläger bis und mit

Oktober 2007 bereits eine IV-Rente in der Höhe von 100% ausbezahlt hat (vgl.

Klageantwort, S. 11) und der Kläger bringt dagegen nichts vor, sodass nur noch

zu prüfen ist, ob dem Kläger ab 1. November 2007 ein gradgenauer Rentenanspruch

im Umfang von 42% statt von 25% zusteht (vgl. auch die Ausführungen in der

Duplik, S. 3).

3.1.2

Hierzu ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, welches Reglement

zur Beurteilung des umstrittenen Anspruchs anwendbar ist. Die Frage ist deshalb

bedeutsam, weil die Beklagte mit dem Erlass der neuen Vorsorgereglemente die

Invalidenleistungen neu geregelt hat. Während das Vorsorgereglement 1995 (vgl. KB

7) prozentgenaue Renten vorgesehen hatte, übernahmen die Vorsorgereglemente

Ausgabe Januar 2005 und Januar 2006 die auf verschiedenen Schwellengraden

beruhenden Rentenabstufungen des Invalidenversicherungsgesetzes mit

Viertelsrenten, halben, Dreiviertels- und ganzen Renten (vgl. KAB 2 und KB 10).

3.2

3.2.1

Grundsätzlich richtet sich der Rentenanspruch nach demjenigen

Reglement, das im Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs in Kraft

steht und nicht nach demjenigen Reglement, das bei Beginn der

Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, in Kraft war (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2019, Art. 23 BVG, S.

100.

mit Hinweisen; Isabelle

Vetter-Schreiber, OFK BVG / FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 23 Rz. 56).

Dies gilt auch im Falle einer Änderung zum Nachteil eines Versicherten (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art.

23.

Rz. 56). Allerdings kann sich aus den Übergangsbestimmungen eines

Vorsorgereglements ergeben, dass der Zeitpunkt der Entstehung des

Leistungsanspruchs mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art.

23.

Rz. 57 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall.

3.2.2

Die IV hat dem Kläger ab 1. Juli 2006 eine Invalidenrente

zugesprochen (KAB 5), weshalb die Invalidität am 1. Juli 2006 als eingetreten gilt

und grundsätzlich das Vorsorgereglement 2006 anwendbar ist. Gemäss Art. 45

Ziffer 1 des Vorsorgereglements 2006, welcher mit "Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen" betitelt ist, tritt das

Reglement auf den vereinbarten Termin (vorliegend den 1. Januar 2006) in Kraft

und ersetzt alle vorhergehenden Reglemente; Gleichzeitig gilt für Personen, bei

denen der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, vor

dem 1. Januar 2006 eingetreten ist, für die daraus resultierenden

Invalidenrenten weiterhin und ausschliesslich das damals in Kraft gestandene

Reglement (vgl. Art. 45 Ziffer 1 des Vorsorgereglements 2006, KAB 2). Aufgrund

dessen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, welche vorliegend zu Invaliditätsleistungen

führt, unbestrittenermassen auf den ersten Unfall vom 30. Juli 2005 zurückgeht,

ist damit im vorliegenden Fall das Vorsorgereglement 2005 anwendbar, worauf die

Beklagte zu Recht hinweist (vgl. Klageantwort, S. 15).

3.3

3.3.1

Was der Kläger gegen diese Einschätzung vorbringt ist nicht

stichhaltig. Insbesondere der Einwand des Klägers, wonach ihm bei

Arbeitsantritt bei der Firma C____ AG, [...], das Kassenreglement Ausgabe

Januar 1995 und das Vorsorgereglement Januar 2000 ausgehändigt und ihm seither

keine Änderungen kommuniziert worden seien, weshalb diese zwei Dokumente die

Grundlage der Ansprüche des Klägers bilden müssten (Klage, S. 6), überzeugt nicht.

3.3.2

Zu den Leistungsansprüchen, über welche die Vorsorgeeinrichtung nach

Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG, welcher per 1. Januar 2005 in Kraft getreten

ist, jährlich zu informieren hat, gehören alle gesetzlichen und

reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung

sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität oder Tod). Welches

die geeignete Form der Information ist, sagt das Gesetz nicht. Sinn und Zweck

der Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur "Information der

Versicherten" nach Art. 86b BVG ist u.a., dass diese in die Lage versetzt

werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation

jederzeit nachvollziehen zu können. Die Information muss unaufgefordert und

nach dem Gesetzeswortlaut lediglich in geeigneter Form erfolgen (BGE 136 V 331

E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.3

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger von der 1. BVG-Revision und

den Reglementsänderungen keinerlei Kenntnis hatte und verweist darauf, dass sie

ihre Vorsorgekassen resp. den Kassenvorstand, ihre Arbeitgeber und ihre

Arbeitnehmer regelmässig sowohl über die verschiedenen Etappen der 1.

BVG-Revision, als auch über die geplanten Änderungen des Vorsorgereglements per

1.

Januar 2005 und 2006 und die Umstellung von einer gradgenauen IV-Rente auf

eine Viertelsrente in Merkblättern, Kundeninformationen und Rundschreiben sowie

auf ihrer Homepage informiert hat (Duplik, S. 4 f.). Das von der Beklagten

eingereichte und von Oktober 2004 datierende "Merkblatt

zur 1. BVG-Revision"

(vgl. KAB 14) sowie das Infoschreiben der Beklagten vom 24. Juni 2005 (KAB

15) belegen dies (vgl. KAB 15; "Mit

unseren Kundeninformationen haben wir Sie regelmässig über den Stand der

Gesetzesrevision orientiert und Ihnen die entsprechenden Auswirkungen

erläutert."). Darüber

hinaus hat die Beklagte mit dem Infoschreiben vom 24. Juni 2005 auch das

Vorsorgereglement 2005 verschickt, wie sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des

Schreibens ergibt und die entsprechende Information erfolgte noch vor dem

Unfall des Klägers am 30. Juli 2005 resp. vor Eintritt von dessen Invalidität

am 1. Juli 2006. Zwar ging das Schreiben nicht an den Kläger, sondern an dessen

Arbeitgeberin die C____ AG. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.

Zum einen besteht keine gesetzliche Gültigkeitsvorschrift, wonach das Reglement

direkt an den Versicherten zuzustellen ist. Zum anderen befand sich der Kläger zum

Zeitpunkt der Zustellung des Reglements in einem Anstellungsverhältnis mit der Arbeitgeberin,

welche gemäss Art. 331 Abs. 4 OR eine Informationspflicht trifft. Ausserdem

wurde die 1. BVG-Revision in den Medien vielfältig thematisiert, so dass der Kläger

mit Leistungsänderungen im Vorsorgereglement per 1. Januar 2005 ohnehin rechnen

musste. Weiter findet sich im Reglement ein ausdrücklicher Änderungsvorbehalt,

so dass einseitige Reglementsänderungen mit Leistungsabbau jederzeit zulässig

gewesen sind und die Frage nach der allfälligen Verletzung der Informationspflicht

durch die Beklagte damit nicht von Bedeutung ist, wie das Bundesgericht in

einem ähnlichen Fall erkannte (vgl. BGer 9C_204/2017 vom 28. April 2017 E.

3.2.).

3.3.4

Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der

Kläger nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, da nicht ersichtlich ist,

durch welche Disposition(en) er sich der Anwendung der durch die BVG-Revision geänderten

Reglementsbestimmungen hätte entziehen können, zumal das erste und zweite Paket

der 1. BVG-Revision bereits vor dem Unfall des Klägers in Kraft getreten sind.

Auch aus dem vom Kläger angeführten Art. 53f BVG betreffend die Änderungen

eines Anschlussvertrages lässt sich vorliegend nichts zu seinen Gunsten

ableiten, betrifft doch diese Regelung nur das Verhältnis zwischen

Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber und damit eine vorliegend nicht

interessierende Thematik.

3.4

In einem Zwischenschritt ist damit festzustellen, dass sich die

klägerischen Ansprüche auf eine Invalidenrente nach dem Vorsorgereglement

Ausgabe Januar 2005 richten.

4.

4.1

In einem nächsten Schritt ist die Höhe der klägerischen Ansprüche zu

prüfen. Hierzu sind die mit dem Vorsorgereglement Ausgabe Januar 2005 erfolgten

Reglementsänderungen zunächst im Kontext der 1. BVG-Revision zu erläutern.

4.2

4.2.1

Vor der 1. BVG Revision hatte Art. 24 BVG in der Fassung,

welche bis am 31. Dezember 2004 in Kraft war, lediglich vorgeschrieben,

dass bei einem IV-Grad von über 66 2/3% eine ganze und

bei einem IV-Grad von mindestens 50% eine halbe Rente zu gewähren sei. Gestützt

darauf hatte das Vorsorgereglement der Beklagten Ausgabe 2000 in Art. 18 Ziffer

3.

folgende Rentenabstufung vorgesehen (vgl. KAB 8):

0% bis 25%: kein Anspruch auf Invalidenrente

zwischen 25% und 66 2/3%:

Invalidenrente entsprechend dem IV-Grad

ab 66 2/3%: ganze Invalidenrente

4.2.2

Mit der 1. BVG-Revision, welche der Gesetzgeber in drei Etappen (1. Paket

per 1. April 2004, 2. Paket per 1. Januar 2005 und 3. Paket per 1. Januar 2006)

abwickelte (vgl. hierzu https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/

bv/reformen-und-revisionen/revision-1-bvg.html) wurde Art. 24 BVG geändert, da

mit Inkrafttreten des 2. Pakets per 1. Januar 2005 ein abgestuftes Rentenmodell

– analog der mit der IVG-Revision in Art. 28 IVG festgehaltenen Rentenstufen –

eingeführt wurde. Im Einzelnen galt mit dem 2. Paket für alle ab dem 1. Januar

2005.

eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten, welche zu einer Invalidität führten,

folgendes Rentensystem (vgl. Art. 24 BVG in der Fassung ab dem 1. Januar 2005):

0%

bis 40%: kein Anspruch auf Invalidenrente

40%

bis 50%: Viertelsrente

50%

bis 60%: halbe Rente

60%

bis 70%: Dreiviertelsrente

ab

70%: ganze Invalidenrente

4.2.3

Ein Vergleich zwischen der Regelung von Art. 24 aBVG und Art. 24 BVG

zeigt, dass mit der 1. BVG-Revision die gesetzlichen Vorgaben erweitert und

verfeinert wurden. Die Umsetzung erfolgte jedoch nicht zeitgleich mit der

Einführung, sondern wurde über eine Übergangsbestimmung für verschiedene

Kategorien von Versicherten unterschiedlich geregelt: (vgl.

dokumente/bv/gesetze/2_paket_zusammenstellunggesetzes-undverordnungs-texte.pdf):

f. Invalidenrenten

1.

Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu

laufen begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht.

2.

Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen

die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25.

Juni 1982 galt.

3.

Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf

diese noch das bisherige Recht anwendbar.

4.2.4

Nach Absatz 1 der obenstehenden Übergangsbestimmung sollten

diejenigen Renten, die bereits vor der Gesetzesänderung zu laufen begonnen

hatten, von der Änderung nicht berührt werden (Prinzip der Nichtrückwirkung für

bereits laufende Renten). Gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmung wurde ausserdem

eine zweijährige Übergangsfrist statuiert, während derer noch das alte Recht

angewendet werden sollte. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dass das 2.

Paket der 1. BVG-Revision in Bezug auf die Invalidenrenten erst nach Ablauf von

zwei Jahren seine (volle) Wirkung entfalten sollte. Schliesslich statuierte

Absatz 3 der Übergangsbestimmung ein Verbot der Neuberechnung bei einer

Änderung des Invaliditätsgrades infolge Revision einer laufenden Rente während

der gesamten Dauer der zweijährigen Übergangsfrist.

4.3

Aufgrund dieser gesetzgeberischen Vorgaben erfolgte die Umsetzung des

2.

Pakets der 1. BVG-Revision durch die Beklagte dahingehend, dass diese

in ihrem Vorsorgereglement ebenfalls eine Übergangsbestimmung aufnahm und dabei

die drei vom Gesetzgeber gebildeten Kategorien von Versicherten tel quel übernahm

(vgl. Art. 44 des Vorsorgereglements Ausgabe Januar 2005). In der ersten

Kategorie beliess die Beklagte die Rentenansprüche derjenigen Versicherten,

deren Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hatte,

bereits vor dem 1. Januar 2005 eingetreten war. Für alle anderen Versicherten

übernahm die Beklagte die neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 24 BVG (in der

Fassung ab dem 1. Januar 2005) in Art. 19 Ziffer 2.1 des Vorsorgereglements

Ausgabe 2005 (vgl. KAB 10; S. 12), brachte die neuen Stufen aber analog

der Übergangsbestimmung im BVG erst per 1. Januar 2007 zum Tragen. Für die

Zeitspanne nach dem Inkrafttreten (1. Januar 2005), aber noch vor der Umsetzung

des neuen Rentensystems (1. Januar 2007) – musste die Beklagte für diejenigen

Versicherten, deren Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, in die

Phase der Übergangszeit fiel, spezifische Regelungen vorsehen. Zugleich musste

sie aber auch die übergangsrechtliche Vorgabe berücksichtigen, wonach für

laufende Renten, bei denen der Invaliditätsgrad infolge Revision gesunken war,

noch das bisherige Recht Anwendung finden – mithin während der Übergangszeit

der bisherige Rentenanspruch gewahrt werden sollte. Im Einzelnen formulierte

die Beklagte Art. 44 des Vorsorgereglements Ausgabe Januar 2005 wie folgt:

Art. 44

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1.

[…]

2.

Für

Invaliditätsfälle nach Art. 19 Ziffer 2 mit Beginn der zur Invalidität

führenden Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.12.2006, die

nicht bereits nach Ziffer 2.3 in das neue Rentensystem überführt wurden, gilt:

2.1

Rentensystem: Bei

Invalidität zwischen 25% und kleiner 66 2/3: Rente entsprechend dem

Invaliditätsgrad. Ab 66 2/3% Invalidität: ganze Rente.

2.2

Bei Gradänderungen

vor dem 1.1.2007: Anpassungen der Leistungen gemäss Ziffer 2.1

2.3

Bei

Gradänderungen ab bzw. nach dem 1.1.2007 gilt:

a)

Bisheriger

Invaliditätsgrad zwischen 25% und kleiner 50%:

-

Bei Graderhöhung

innerhalb dieses Bereichs: Weiterführung gemäss bisherigem Invaliditätsgrad.

-

Bei Graderhöhung

auf mindestens 50% Invalidität: Umstellung auf die neuen Rentenstufen (Art. 19

Ziffer 2.1)

-

Bei Verminderung

des leistungsbestimmenden Invaliditätsgrades wird die Anpassung gemäss Ziffer

2.1

(entsprechend dem invaliditätsgrad) vorgenommen.

b)

Bisheriger

Invaliditätsgrad von mindestens 50%:

-

Wenn durch die

Gradänderung 50%, 60%, 66 2/3 oder 70% Invalidität

erreicht bzw. über- oder unterschritten wird, erfolgt die Umstellung auf die

neuen Rentenstufen (Art. 19 Ziffer 2.1)

-

Wird keine der

Limiten erreicht bzw. über- oder unterschritten so gilt: Bei Graderhöhung wird

der Fall auf dem bisherigen Invaliditätsgrad weitergeführt. Bei Verminderung

des leistungsbestimmenden Invaliditätsgrades wird die Anpassung entsprechend

Ziffer 2.1 (entsprechend dem neuen Invaliditätsgrad) vorgenommen.

3.

Im Übrigen sind im Anwendungsbereich

der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision allfällige reglementarische

Ansprüche ausgeschlossen und maximal die obligatorischen Leistungen gemäss BVG

geschuldet.

4.4

4.4.1

Aufgrund dessen, dass die IV dem Kläger mit Verfügung vom 5.

September 2016 ab 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2007 bei einem ermittelten

IV-Grad von 100% eine volle IV-Rente und ab dem 1. November 2007 bei einem

ermittelten IV-Grad von 42% eine Viertelsrente zugesprochen hatte (vgl. KB 5),

ordnete die Beklagte den Kläger der Kategorie gemäss Ziffer 2 von Art. 44 zu

und gewährte ihm für die zwei Monate, in welchem ihm die IV einen IV-Grad von

100% attestiert hatte (da der IV-Grad über 66 2/3% lag) entsprechend

Ziffer 2.1 von Art. 44 des Vorsorgereglements 2005 eine ganze Rente. Den

Umstand, dass die IV den Rentenanspruch des Klägers von einer ganzen Rente per

1.

November 2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte, berücksichtigte die

Beklagte als eine nach dem 1. Januar 2007 erfolgte Gradänderung gemäss

Ziffer 2.3. Diese Ziffer differenziert bei einem IV-Grad von über 50%, wie im

Fall des Klägers, danach, ob mit der Gradänderung die Limiten von 50%, 60%, 66 2/3%

oder 70% erreicht, über- oder unterschritten werden. Ist dies der Fall, erfolgt

mit der Gradänderung eine Umstellung auf das neue Rentenstufenmodell. Im

vorliegenden Fall ging die Beklagte davon aus, dass durch die Gradänderung des

Klägers im Umfang von 100% auf 42% alle vier Stufen unterschritten werden und

passte die Rente des Klägers entsprechend auf eine Viertelsrente (25%) an. Dies

ist im Ergebnis sachlogisch und gerechtfertigt, da dadurch eine

Gleichbehandlung mit all jenen Versicherten erzielt wird, deren

Arbeitsunfähigkeit erst per 1. Januar 2007 eingetreten ist und deren

Rentenanspruch daher ohnehin direkt nach dem neuen Rentenstufenmodell beurteilt

würde.

4.5

4.5.1

Die Einwände des Klägers vermögen keine andere Beurteilung

der Sachlage zu bewirken.

4.5.2

Der Kläger macht zunächst in Anwendung der AGB-Rechtsprechung

geltend, die Übergangsregelung des neuen Vorsorgereglements stelle gesamthaft einen

"völlig ungewöhnlichen, nicht zu erwartenden Inhalt" dar (Beschwerde,

S. 4 und 7f.). Er argumentiert, die Übergangsbestimmung unterscheide zwischen

Fällen von Versicherten, deren Invalidität bereits eingetreten, bei denen die

Höhe der Invalidität aber noch nicht festgelegt sei und den Versicherten, bei

welchen die Invalidität zwar bereits feststehe, bei denen sich die Invalidität

zu einem späteren Zeitpunkt aber möglicherweise noch ändere. Eine solche Unterscheidung

sei nicht zu erwarten (Beschwerde, S. 8). Ein Versicherter, welcher bereits IV-Leistungen

beziehe, könne niemals davon ausgehen, anders behandelt zu werden, als

derjenige, dessen IV-Grad noch nicht definitiv festgelegt worden ist. Die

unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fälle entbehre jeder logischen

Begründung (a.a.O.).

4.5.3

Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entgegen

der Ansicht des Klägers differenziert das Vorsorgereglement Ausgabe Januar 2005

in sprachlicher Hinsicht nicht danach, ob die Invalidität bei einem

Versicherten bereits eingetreten, aber zahlenmässig noch nicht bestimmt ist oder

ob sich die Invalidität im Zeitverlauf noch ändert. Die im Reglement

vorgenommene Gruppenbildung in drei verschiedene Kategorien von Rentenfällen

ist sachlogisch und fusst auf der BVG-Revision, die das neue

Rentenabstufungssystem erst mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren in Kraft

setzte. Aus diesem Grund stellt Art. 44 des Vorsorgereglements 2005 weder einen

unerwarteten noch einen ungewöhnlichen Inhalt dar. Vielmehr wurden die

wesentlichen Leitlinien bereits in der Übergangsbestimmung zur BVG Revision

vorgegeben. Insofern stellt Art. 44 lediglich eine Umsetzung dieser Leitlinien für

eine Vielzahl von möglichen Rentenanpassungen dar, um letztlich die Vorgaben der

Gesetzesänderung, welche per 1. Januar 2005 in Kraft und per 1. Januar 2007 zum

Tragen gekommen ist, einhalten zu können.

4.6

4.6.1

Weiter bringt der Kläger vor, die Übergangsbestimmung von

Art. 44 sei unklar und daher zu Gunsten des Versicherten auszulegen (Beschwerde,

S. 4 und 8 f.). Im Einzelnen macht er geltend, Ziffer 2.1 von Art. 44 regle

ausdrücklich die Fälle von Personen, deren Erwerbsunfähigkeit bei Inkrafttreten

des Reglements bereits eingetreten war und halte fest, dass bei einem IV-Grad

zwischen 25% und 66 2/3% die IV-Rente dem IV-Grad

entspreche (Beschwerde, S. 9). Unerwarteterweise und ohne jegliche Logik lege

nun Ziffer 2.2 und 2.3 fest, dass bei Versicherten, deren Invalidität bereits

eingetreten sei, deren IV-Grad sich aber spätere ändere, etwas anderes gelte.

Dabei werde zusätzlich noch in komplizierter Weise unterschieden, ob der

bisherige IV-Grad höher oder kleiner als 50% ausfalle (Beschwerde, S. 9). Erst

nach mehrmaligen Lesen werde klar, dass bei einer Gradänderung eine

Schlechterstellung erfolgen könnte, in dem der prozentgenaue IV-Grad auf den

nächsttieferen Schwellenwert abgerundet werde. Es handle sich hier um eine

komplizierte und auf den ersten Blick nicht erfassbare Regelung (a.a.O.).

4.6.2

Auch dies trifft nicht zu. Entgegen den Ausführungen des Klägers

erscheinen sowohl Wortlaut als auch Systematik von Art. 44 des Vorsorgereglements

2005.

klar. Die Unklarheitenregel kommt deshalb nicht zum Tragen. Versicherte

wie der Kläger, bei denen die Arbeitsunfähigkeit nach dem 1. Januar 2005

eingetreten ist, können sich nicht darauf berufen gleich behandelt zu werden,

wie diejenigen Versicherten, deren zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits

vor dem 1. Januar 2005 eingetreten ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der

Übergangsbestimmung des BVG findet das Prinzip der Nichtrückwirkung nur auf die

Fälle vor dem 1. Januar 2005 Anwendung. Versicherte wie der Kläger, deren

Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, nach dem 1. Januar 2005 aber

vor dem 31. Dezember 2006 eingetreten ist, werden zwar zunächst nach alten

Recht und damit nach dem bisherigen Rentensystem verrentet. Sie werden bei

einer nach dem 1. Januar 2007 erfolgten Gradänderung ab diesem Datum jedoch

dann ins neue Rentensystem überführt, wenn die Gradänderung einen massgeblichen

Schwellenwert erreicht hat. Dass die Beklagte als massgebliche Schwellenwerte

das Erreichen, Über- oder Unterschreiten der Rentenstufen 50%, 60%, 66 2/3%

oder 70% definierte, ist dabei nicht zu beanstanden, handelt es sich hierbei doch

um ein sachlich begründetes Kriterium. Aus dem Umstand, dass in einem Fall, bei

welchem die Schwellenwerte nicht tangiert werden, nicht direkt auf das neue

Rentenmodell umgestellt wird, sondern – als Vorstufe zur späteren Umstellung – der

tiefere der beiden Invaliditätsgrade gilt, kann er Kläger nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Wie die Beklagte nachvollziehbar ausführt, drängt sich die

Zweiteilung in die Bereiche "unter

50%" (Art. 44 Ziff. 2.3

lit. a Vorsorgereglement 2005) und "mindestens

50%" (Art. 44 Ziff. 2.3

lit. a Vorsorgereglement 2005) auf, um stossende Ergebnisse bei Graderhöhungen

im Bereich des Invaliditätsgrades unter 50% zu vermeiden. Da bei IV-Graden unter

50% die IV-Rente im Rentenstufenmodell mit 25% naturgemäss tiefer liegt als bei

einem IV-Grad über 50%, würde ohne die vorgenannte Zweiteilung eine Graderhöhung

zu einer überproportionalen Leistungsverminderung im Verhältnis zur Gradveränderung

führen, was (gerade bei tiefen Rentenansprüchen) stossend wäre, da der

Versicherte trotz eines erhöhten IV-Grades einen tieferen Rentenanspruch hätte.

Da sich diese Problematik nur im Bereich eines Invaliditätsgrades unter 50%

stellt (nur in diesem Bereich ist die Invalidenrente

"unterproportional", d. h. nur mit einem Viertel [25%]

definiert) wurde sie bei Graderhöhungen, welche die anderen Rentenstufen (50%,

60%, 66 2/3%, 70%) betreffen, zu Recht nicht

berücksichtigt.

4.7

Weiter ist nach der Ansicht des Klägers, die Übergangsregelung des

neuen Vorsorgereglements so zu interpretieren, dass für erstmalige

Leistungsfestsetzungen immer auf die in den Übergangsbestimmungen vorgesehene

Ziff. 2.1 abzustellen sei, so dass in seinem Fall gar nicht von einer "Gradänderung" ausgegangen werden könne

(Klage, S. 10 f.). Eine solche Auslegung des Begriffs "Gradänderung"

widerspricht jedoch Sinn und Zweck der Übergangbestimmungen. Da sich der

Wortlaut der Übergangsbestimmung des Vorsorgereglements 2005 klar auf die berufsvorsorgerechtliche

Rente bezieht, besteht kein Anhaltspunkt unter einer Gradänderung

ausschliesslich eine Neufestsetzung des IV-Grads nach einer separat verfügten

Rentenrevision der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu verstehen. Bei

einer solchen Interpretation kämen die reglementarischen Bestimmungen über die

Gradänderung praktisch nie zum Tragen, was eine Umsetzung des 2. Pakets der 1.

BVG-Revision im Ergebnis unmöglich machen würde.

4.8

4.8.1

Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem klägerischen

Argument, im Kassenreglement 1995 und dem Vorsorgereglement 2000 sei

festgehalten worden, dass die wohlerworbenen Rechte der Destinatäre nicht

berührt werden dürfen, weshalb die Destinatäre davon ausgehen dürfen hätten,

dass für Vorsorgefälle die bereits eingetreten sind, keine Verschlechterung

eintreten werde (Beschwerde, S. 8).

4.8.2

Wie die Beklagte korrekterweise festhält sind Reglementsänderungen

mit Leistungsabbau zulässig (Hans-Ulrich Stauffer,

Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz 1890 f.). Liegt, wie

vorliegend, ein Abänderungsvorbehalt vor (Art. 38 Vorsorgereglement 2000; Art.

40.

Abs. 1 Vorsorgereglement 2005) ist die einseitige Abänderbarkeit durch das

paritätische Organ grundsätzlich gegeben. Eine Ausnahme bildet zwar die

Garantie wohlerworbener Rechte. Diese ist jedoch vorliegend durch die

klägerische Anwartschaft auf eine Rente nicht tangiert (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Rz 1892

ff. und 1899 f.).

4.9

Daraus folgt, dass die Beklagte dem Kläger zu Recht für zwei Monate

eine ganze Rente und danach ab 1. November 2007 eine Rente auf der Basis eines

IV-Grades eine Viertelsrente im Umfang von 25% ausgerichtet hat. Damit steht

dem Kläger kein höherer als der bisher ausgerichtete Rentenanspruch zu. Vor dem

Hintergrund, dass der Kläger nur für den ersten Unfall bei der Beklagten

versichert war und der Invaliditätsgrad der IV von 42% für alle drei Unfälle zusammen

gilt, ist dieses Ergebnis im Resultat nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die von der Beklagten

unter Hinweis auf BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011 vorgebrachte Einrede der

Verjährung für sämtliche Forderungen vor September 2014 einzugehen (Klageantwort,

S. 6).

5.2

5.2.1

Nach Art. 41 Abs. 2 BVG

verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere

nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die

einzelnen Renten unterliegen als periodische Leistungen der fünfjährigen

Verjährungsfrist (Isabelle Vetter-Schreiber,

OFK, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 41 N 7). Dies gilt unabhängig von der Kenntnis

des Versicherten vom Bestehen seines Rentenanspruchs und auch dann, wenn die

vorsorgerechtliche Rente an die Anerkennung einer Invalidität im Sinne der

Invalidenversicherung gebunden ist (vgl. Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März

2011.

E. 4.3).

5.3

5.3.1

Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR)

und die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge beginnt, wenn der

Gläubiger die Leistung verlangen kann, was in der Regel im Zeitpunkt ihrer

Entstehung der der Fall ist (Isabelle Vetter-Schreiber,

OFK, Art. 41 N 12; vgl. auch Jacques-André

Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern

2019). Für periodische Leistungen beginnt die Verjährungsfrist am Ende jedes

Monats, für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung

keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März

2011.

E. 4.3). Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht in Art. 23 einen

monatlich vorschüssigen Auszahlungsmodus der Renten vor. Die einzelnen

Rentenleistungen werden somit vor Anfang des Monats fällig.

5.4

Die Klage datiert vom 20. August 2019. Vor diesem Datum hat der Kläger

hat nicht um Auszahlung der berufsvorsorgerechtlichen Rente ersucht und keine

verjährungsunterbrechenden Handlungen vorgenommen. Somit wären allfällige

Rentenansprüche, welche vor dem 1. August 2014 fällig gewordenen sind, bereits

verjährt.

6.

6.1

In Folge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

6.3

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel

auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung des Klägers liegt vorliegend nicht

vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde

BVG

Versandt am: