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Entscheid

BV.2019.13

Leistungszuständigkeit, Zeitlicher Konnex nach Art. 23 BVG bei Persönlichkeitsstörung

17. August 2020Deutsch23 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Kläger

C____

[...]

Beklagte

1

D____

[...]

Beklagte

2

E____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

BV.2019.13

Leistungszuständigkeit

Zeitlicher Konnex nach Art. 23

BVG bei Persönlichkeitsstörung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Kläger arbeitete vom 1. Juni 1989 bis zum 31. Oktober 2013

als Production Editor bei der F____ AG, Basel (Beilage Klagantwort [BKA] 1 und

2). In dieser Eigenschaft war er bei der C____ und bei der D____

berufsvorsorgeversichert. Danach bezog er Taggelder der

Arbeitslosenversicherung (vgl. BKA 3). Im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit nahm

er vom 13. Oktober 2014 bis zum 17. Dezember 2014 an einem

Beschäftigungsprogramm teil (BKA 6 und 7).

Der Kläger meldete sich am 8. Juli 2015 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft

zum Leistungsbezug an. Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 13.

Dezember 2016 (Klagbeilage [KB] 18) diagnostizierte Dr. med. G____, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit selbstunsicheren, ängstlichen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) und

einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10

F90.0) und legte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten

Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten fest. Mit Verfügungen vom 27.

September 2017 und vom 9. Oktober 2017 (KB 11 und 12) sprach die IV-Stelle

Basel-Landschaft dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eine halbe

Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 56 % zu.

Mit Schreiben vom 19. September 2017 und vom 22. Januar 2019

(KB 8 und 9) verneinten die Beklagten ihre Leistungspflicht; die

Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei erst nach dessen Austritt aus der Firma

eingetreten. Die Beigeladene verneinte im Schreiben vom 14. Juni 2018 (KB 10)

ihre Leistungspflicht wiederum mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit habe

schon im Oktober 2013 bestanden, weshalb die Beklagten für den Leistungsfall

zuständig seien.

Erwägungen

II.

In der Klage vom 27. August 2019 beantragt der Kläger, die Beklagten

1.

und 2 jeweils zu verpflichten, dem Kläger gemäss Art. 23 und 25 BVG bzw. den

massgeblichen Bestimmungen ihrer Reglemente und Vorsorgepläne eine

Invalidenrente auf der Basis einer 56%igen Erwerbsunfähigkeit zuzüglich eines

Verzugszinses von 5 % seit Klageinreichung auszurichten und das

Alterskapital des Klägers gemäss Art. 14 f. BVV2 bzw. nach Massgabe der

Reglemente und Vorsorgepläne weiter zu äufnen.

Die Beklagten beantragen in ihrer Klageantwort vom 30. Oktober

2019, die Klage abzuweisen.

III.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2019 lädt

die Instruktionsrichterin die E____ dem Verfahren bei und zieht die IV-Akten

der IV-Stelle Basel-Landschaft bei. Am 15. November 2019 legt sie die IV-Akten

den Parteien zur Einsichtnahme auf und gibt der Beigeladenen Gelegenheit, eine

Vernehmlassung einzureichen.

IV.

Die Beigeladene nimmt am 27. Dezember 2019 Stellung. Der Kläger

erhält die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (verfahrensleitende Verfügung

vom 6. Januar 2020). In der Replik vom 13. März 2020 hält der Kläger an seinen

Rechtsbegehren fest. In der Duplik vom 28. April 2020 hält die Beigeladene an

den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 fest. In der

Duplik vom 14. Mai 2020 halten die Beklagten ebenfalls an ihren Anträgen fest.

V.

Am 17. August 2020 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2

Die Beklagten 1 und 2 haben ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss

Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort

des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht

ist somit örtlich zuständig.

2.

2.1

Es ist zu prüfen, ob die Beklagten 1 und 2 für den Leistungsfall

zuständig sind. Strittig ist der Zeitpunkt des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit.

2.2

Der Kläger macht geltend, dass auch die IV-Stelle davon ausgehe,

dass die Arbeitsunfähigkeit Ende 2013 eingetreten sei und verweist auf den

RAD-Bericht. Für die IV-Stelle sei aufgrund der verspäteten Anmeldung des

Klägers der Beginn der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht von Relevanz gewesen. Am

5.

April 2013 habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober gekündigt

und dies mit fehlender Belastbarkeit und mangelnder Arbeitsleistung begründet.

Das Kündigungsschreiben zeige, dass bereits Anfang April die funktionellen

Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung gravierend gewesen seien und

die Leistungseinbusse daher dem Arbeitgeber aufgefallen sei. Die Gründe für die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsprächen den Auswirkungen der diagnostizierten

Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlichen und zwanghaften Zügen,

wie ständige Beschäftigung mit Details, Perfektionismus und Angst vor Fehlern.

Diese kognitiven Leistungsdefizite seien gutachterlich festgestellt worden.

2.3

Die Beklagten wenden dagegen ein, die Arbeitgeberin habe den Kläger

am 5. April 2013 per 31. Oktober 2013 gekündigt und ihn per sofort

freigestellt, da seine Leistungen den steigenden Anforderungen nicht mehr

genügt hätten. Dem Zwischenzeugnis sei zu entnehmen, dass zunehmend enge

Terminvorgaben gegolten hätten. Es sei allgemein bekannt, dass in den letzten

Jahren der Buchhandel immer mehr unter Druck geraten sei. Der Kläger habe sich

am 5. August 2013 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und Leistungen ab

dem 1. November 2013 beantragt. Auch habe der Kläger während der

Kündigungsfrist keine Arbeitsunfähigkeiten gehabt. Im November 2013 habe er an

einer Standortbestimmung teilgenommen; diese weise nicht auf eine Person mit

einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit hin. Es gebe genügend Stellen im

ersten Arbeitsmarkt mit einem höheren Anteil an Routinearbeiten, die Personen mit

eher wenig Selbstvertrauen ausüben könnten. Während der Dauer der

Arbeitslosigkeit sei dem Kläger für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis zum

12.

April 2015 eine Massnahme zur vorübergehenden Beschäftigung beim H____ mit

einem Pensum von 100 % zugewiesen worden. Er habe vom 13. Oktober 2014 bis

zum 17. Dezember 2014 effektiv mit einem Pensum von 100 % gearbeitet. Das

Projekt habe offensichtlich vorzeitig abgeschlossen werden können. Die

Arbeitsbestätigung vom 15. Dezember 2014 zeige, der Kläger sei einer der

Stützen des Projektteams gewesen. Er habe dort gute Arbeit geleistet und habe

auch keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Er stehe erst seit dem 30. Juni

2015.

in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I____. Dessen Angaben zur

Arbeitsunfähigkeit gälten erst ab diesem Datum. Es sei davon auszugehen, dass

er bei einem schlechten psychischen Zustand bzw. bei Vorliegen einer Depression

bereits damals einen Psychiater aufgesucht hätte. Dr. med. G____ sei in ihrem

Gutachten ohne jede weitere Begründung von einer Einschränkung von 50 %

auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. In einer Stellungnahme des RAD

werde das erste Mal die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auf

Ende 2013 festgelegt. Die neuropsychologischen Tests und Gutachten stammten

alle erst nach der Aussteuerung des Klägers durch die Arbeitslosenkasse im Mai

2015, als er in eine Depression gefallen sei und deshalb die Unterstützung

eines Psychiaters aufgesucht habe. Im Untersuchungsbericht des [...]spitals vom

20.

November 2015 werde aufgeführt, dass eine mittelschwere neuropsychologische

Störung vorliege und eine mittelgradige depressive Episode die

wahrscheinlichste Ursache sei. Die Depression sei aber erst im Jahr 2015

aufgetreten. Die mass­gebende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei erst

nach dem Ende der Versicherungsunterstellung bei den Beklagten 1 und 2

eingetreten. Die IV-Stelle habe ohne detaillierte Abklärungen angenommen, das

Wartejahr habe Ende 2013 begonnen. In diesem Zeitpunkt war die

Versicherungsdeckung ohnehin bereits beendet. Der Arbeitgeber habe die raueren

wirtschaftlichen Bedingungen gespürt und den Kläger wegen mangelhafter

Leistungen entlassen. Er habe damals aber keinen IV-relevanten

Gesundheitsschaden gehabt, der sich auf die Erwerbsfähigkeit massgebend

ausgewirkt hätte. Ausserdem dürfe nicht nur auf die letzte Tätigkeit abgestellt

werden, sondern es sei der Beruf zu berücksichtigen. Der Kläger habe eine

Handelsschule besucht, weswegen ihm ein breiter Tätigkeitsbereich offenstehe.

3.

3.1

Art. 23 lit. a BVG sieht vor, dass Personen auf eine Invalidenrente

Anspruch haben, die mindestens 40 % invalid sind. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG

hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne

der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente,

wenn er zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur

Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.

Die Rente wird nach den gleichen Regeln berechnet wie die Altersrente (Art. 24

Abs. 2 BVG).

3.2

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern

im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz

auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch

auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen

Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die

versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war

(BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist

grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine

Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).

3.3

Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen

im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2

mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (Urteil des

Bundesgerichts vom 11. August 2008, 9C_127/2008, E. 2.3). Hat die

leistungsersuchende Person im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezogen, so

muss gemäss der Rechtsprechung zum Nachweis des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eine

berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen

(Erheblichkeitsschwelle von 20 %; Urteile des Bundesgerichts vom 13.

August 2007, B 88/06, E. 3.2 und vom 29. April 1998, B 18/97, E. 4b)

arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der

Leistungen mit entsprechender Feststellung oder Ermahnung des Arbeitgebers oder

durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte

Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber

die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil vom 6. Februar 2003, B 75/01, E. 2.2).

3.4

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der

zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie

derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2).

3.5

Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein.

Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische

Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts

vom 16. April 2014, 9C_679/2013, E. 6.2. und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E.

2.2).

3.6

Es ist damit zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur

Invalidität geführt hat, während des Arbeitsverhältnisses bei der F____ AG

eingetreten ist.

4.

4.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der

IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern

die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren

einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften

Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2,

130.

V 270 E. 3.1).

4.2

Wird die IV-Rente aufgrund einer verspäteten Anmeldung im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 IVG ausgerichtet (vgl. den Sachverhalt) und legte die IV-Stelle

den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt hin fest (hier: Ende

2013), welcher ab dem Leistungsersuchen (hier: Juli 2015) an gerechnet weiter

als sechs Monate zurückliegt, besteht gemäss Rechtsprechung keine Bindungswirkung

der Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV-Organe (Urteil des Bundesgerichts

vom 16. April 2014, 9C_909/2013, E. 3 mit Hinweis). Damit hat das Gericht im

berufsvorsorgerechtlichen Verfahren den Zeitpunkt des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit selbständig festzustellen.

4.3

Seit dem 30. Juni 2015 stand der Kläger in Behandlung bei Dr. med. I____.

Er diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), eine

mittelschwere kognitive Störung (ICD-10 F06.8), eine soziale Phobie (ICD-10

F40.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine

hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2). Der Kläger habe umfassende Defizite im

Bereich der Persönlichkeitsstruktur, den kognitiven Funktionen, der

Affektivität und im Verhalten. Dadurch sei jegliche Tätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt ausgeschlossen (Arztbericht vom 24. März 2016, KB 16).

4.4

Am 17. Januar 2016 (KB 17) wurde der Kläger in den J____ getestet.

Der Kläger erfülle die Kriterien für eine selbstunsichere, zwanghafte und eine

depressive Persönlichkeitsstörung. Nach zusätzlicher klinischer Beurteilung wurde

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und

zwanghaften Zügen diagnostiziert. Seine Probleme im beruflichen und

zwischenmenschlichen Bereich sowie sein psychisches Befinden stünden sehr

wahrscheinlich in Verbindung zu diesen Persönlichkeitsaspekten. Die Beurteilung

beruhe auf den vom Kläger gemachten Angaben und schränke damit die Validität

des Befundes ein.

4.5

Im Gutachten vom 13. Dezember 2016 (KB 18) diagnostizierte Dr. med. G____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren,

ängstlichen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) und den Verdacht auf eine

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Opiatabhängigkeit, aktuell abstinent

(ICD-10 F11.20).

4.6

Dr. med. G____ beschrieb im Gutachten, der Kläger habe seit seiner

Kindheit Auffälligkeiten, er sei kompliziert und entscheidungsschwach,

zwanghaft, umständlich und verlangsamt. In der Arbeit sei er zuverlässig

gewesen, sei jedoch dann in Schwierigkeiten geraten, als unter dem zunehmenden

Kostendruck im Verlag seine Produktivität beobachtet worden sei. Diagnostisch

erfülle er die Kriterien einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit

ängstlichen, selbstunsicheren und zwanghaften Zügen. Dies habe mit

verschiedenen diagnostischen Methoden konsistent nachgewiesen werden können.

Auffällig sei jedoch ein erhebliches neuropsychologisches Defizit, das sich

vorwiegend im Bereich des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der kognitiven

Flexibilität zeige. Dieses Muster könne zwar mit der Persönlichkeitsstörung

erklärt werden, könne jedoch auch mit einem Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS) zusammenhängen. Er sei ablenkbar, was sich

an der Arbeitssorgfalt zeige, und es falle ihm schwer, Aufgaben und Arbeiten

auszuführen und zu vollenden. Er verliere sich vielfach in Details und zeige

Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung von Handlungen und dabei, über eine

längere Zeit Aufmerksamkeit zu erbringen. Vermutlich wolle er seine

Schwierigkeiten durch zwanghaftes Verhalten kompensieren (Gutachten S.

16.

f.). Er weise offensichtlich lebenslang ein selbstunsicheres

zwanghaftes Verhalten auf, das ihm eine gute Leistung ermögliche, wenn er genug

Zeit habe. Die Kündigung sei nachvollziehbar erfolgt, als er aufgrund der

wirtschaftlichen Gesamtlage in Anbetracht seiner zu geringen Produktivität

nicht mehr tragbar gewesen sei. Grundsätzlich sei er in seinem Beruf oder in

ähnlicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar. Das gelte

insbesondere, sofern er auf eine neue Therapie anspreche. Dabei solle jedoch

darauf geachtet werden, dass der Leistungsdruck nicht zu hoch sei. Er sei

jedoch in seiner Arbeitsfähigkeit vermindert. Infolge seiner auch nachweisbaren

kognitiven Defizite, insbesondere im Bereich von Gedächtnis, Aufmerksamkeit und

Flexibilität, sei er deutlich verlangsamt, umständlich und verringert

belastbar. Er habe Schwierigkeiten, Entscheidungen zu fällen. Diese Einschränkung

könne mit 50 % quantifiziert werden. Dies gelte auch für eine angepasste

Tätigkeit.

4.7

Es fehlen echtzeitliche (bezogen auf das Jahr 2013) ärztliche

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, weshalb nach einer anderweitig

nachgewiesenen gesundheitsbedingten Einbusse im Leistungsvermögen zu fragen ist

(Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.5). Denn solche

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind zum rechtsgenüglichen Nachweis einer

berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen

nicht zwingend nötig. Allerdings muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche

Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt

haben bzw. arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (vgl. oben Erw. 3.3., und

Urteile des Bundesgerichts vom 16. September 2020, 9C_239/2020, E. 4.2. und vom

15.

Mai 2019, 9C_121/2019, E. 5.2 mit Hinweisen).

4.8

Aufgrund des Fehlens ärztlicher Dokumente gibt die Kündigung vom 5.

April 2013 wichtige Hinweise für die Beurteilung, ob der F____ AG eine

funktionelle Leistungseinbusse seinerzeit aufgefallen ist. Diese kündigte den

Kläger per 31. Oktober 2013 und stellte ihn per sofort frei (KB 14). Sie

begründete diese mit der fehlenden Belastbarkeit und mangelhaften

Arbeitsleistung, die sich insbesondere in einer geringen Produktivität geäussert

habe, und sein Zeitaufwand sei in einem deutlichen Missverhältnis zum Resultat gestanden.

Diese Problematik hätten sie mehrfach mit ihm thematisiert. Durch die stetig

steigenden Anforderungen an ihr Unternehmen und so auch ihrer

Herstellungsabteilung habe sich diese Situation stetig verschlechtert und sei

nun leider nicht mehr tragbar.

4.9

Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen geht aus den

medizinischen Akten hervor, dass Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur

des Klägers seit der Kindheit bestanden. Die diagnostizierten

Persönlichkeitsaspekte als auch die neuropsychologischen Testergebnisse (siehe

dazu Untersuchungsbericht K____ vom 20. November 2015, BAB 12) erklären seine

Probleme im beruflichen und zwischenmenschlichen Bereich (siehe dazu insbes.

Erw. 4.4. und 4.6.). Im Kündigungsschreiben werden Probleme beschrieben, die eine

Kündigung nicht allein auf wirtschaftliche Gründe zurückführen lassen.

Insbesondere werden die geringe Produktivität und der hohe Zeitaufwand des

Klägers bemängelt. Dies korreliert mit den zwanghaften Zügen der beim Kläger

diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und einem offensichtlich übermässig

hohen Perfektionsanspruch. Damit ist der sachliche Konnex gegeben, denn die F____

AG bemängelte in erster Linie seine Arbeitsleistung und seine geringe

Arbeitsgeschwindigkeit. Diese Probleme hat die Arbeitgeberin mehrfach

thematisiert und sie mündeten schliesslich in die Kündigung. Auch wenn der

Kläger in diesem Zeitpunkt weiterhin zu 100 % arbeitete, so entsprach

seine Arbeitsleistung ganz klar nicht mehr einem solchen Pensum, ansonsten wäre

er trotz langjährigem Arbeitsverhältnis und trotz qualitativ guter

Arbeitsleistung nicht gekündigt worden. Der Kläger konnte seine Defizite gut

und lange kompensieren, weil einerseits dem Arbeitgeber dessen langsames

Arbeitstempo lange nicht aufgefallen war, er andererseits aufgrund seines

Perfektionismus trotzdem gute Arbeitsergebnisse erbrachte. Als seine

Arbeitgeberin begann, die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu

kontrollieren, wurde sein langsames Arbeitstempo offensichtlich. Gemäss

Kündigungsschreiben vermochten gemeinsame Gespräche an der Situation nichts zu

ändern. Sich in Bezug auf die Kündigung allein auf wirtschaftliche

Gegebenheiten bei der Arbeitgeberin zu berufen, ist nicht nachvollziehbar. Denn

sie lässt die Mängel des Klägers in der Arbeitsleistung ausser Betracht. Auch

unter einem vermehrten wirtschaftlichen Druck müssen die Ziele für

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreichbar bleiben. Während dies für die

anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bei den Beklagten angeschlossenen

Arbeitgeberin offensichtlich der Fall war, konnte der Kläger diese Ziele nicht

mehr erreichen. Es mögen daher zwar auch wirtschaftliche Gründe zur

Entscheidung geführt haben, dass die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung des

Klägers als nicht mehr tragbar erachtete. Dies ändert jedoch nichts daran, dass

seine Arbeitsleistung in erster Linie nicht mehr ausreichte und nicht mehr

einem Vollzeitpensum entsprach, weswegen ihn die Arbeitgeberin trotz

langjährigen Arbeitsverhältnisses kündigte. Auch warf ihm die Arbeitgeberin

kein Fehlverhalten vor. In der Folge wurde immerhin eine Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert, weswegen die Bemerkung der Beklagten, der Kläger verfüge bloss

über wenig Selbstvertrauen, zu kurz greift und der gesundheitlichen Problematik

nicht gerecht wird. Wäre nur wenig Selbstvertrauen das Problem, dann ist nicht verständlich,

dass die F____ AG den Kläger nach einer so langen Betriebszugehörigkeit

kündigte. Die psychischen Störungen sind daher mit der mangelhaften

Arbeitsleistung bereits der Arbeitgeberin aufgefallen. Eine Leistungseinbusse

von mindestens 20 % liegt damit ohne Weiteres vor, ansonsten eine Kündigung

mit sofortiger Freistellung nicht nachvollziehbar gewesen wäre.

4.10

Des Weiteren ist dem Gutachten eindeutig zu entnehmen, dass die

kognitiven Defizite nicht auf eine Depression zurückzuführen sind. Dr. med. G____

hat zum einen keine Depression diagnostiziert, zum anderen beschreibt sie,

psychische Auffälligkeiten bestünden seit der Kindheit. In der Diagnose einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung sind sich verschiedene Ärzte im Übrigen einig

(vgl. Erw. 4.3. bis 4.5.). Im Untersuchungsbericht anlässlich der

neuropsychologischen Untersuchung im K____ vom 20. November 2015 (BAB 12) wird

die mittelschwere neuropsychologische Störung zwar im Rahmen einer

mittelschweren depressiven Episode gesehen. Dies vermag in diagnostischer Hinsicht

das Gutachten von Dr. med. G____ jedoch nicht in Frage zu stellen. Einerseits

empfehlen die Ärzte des K____ die Diagnostik der psychiatrischen

Grunderkrankung und bezeichneten die mittelgradige depressive Episode als

wahrscheinlichste Ursache der neuropsychologischen Störung. Andererseits zeigen

die neuropsychologischen Befunde gerade offensichtliche Beeinträchtigungen in

der kognitiven Leistungsfähigkeit des Klägers, insbesondere eine schwer

defizitäre Leistung im verbal-episodischen Gedächtnis sowie eine dominierende

Verlangsamung im Arbeitstempo und im formalen Denken. Dass hier die Defizite im

Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode gesehen werden, ändert nichts

am Ergebnis vorliegend. Denn auch ohne die Diagnose einer Depression bestehen

die neuropsychologischen Defizite gewiss auch noch zwei Monate später, als am

17.

Januar 2016 in den J____ psychiatrische Tests durchgeführt wurden.

Anlässlich dieser wurde keine Depression festgestellt, jedoch eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Auch ist es ohne Belang, dass der Kläger

während der Kündigungsfrist keine Arbeitsunfähigkeit auszuweisen hatte. Denn

massgeblich ist nicht die Depression, sondern die Persönlichkeitsstörung. Es

ist gerichtsnotorisch, dass Versicherte mit einer Persönlichkeitsstörung oft

erst sehr spät einen Arzt aufsuchen, denn ihre psychiatrische Beeinträchtigung

ist ihnen meist nicht bewusst, oder es fehlt ihnen an der notwendigen

Krankheitseinsicht. Daher ist es nachvollziehbar, dass der Kläger erst im Juni

2015.

erstmals einen Psychiater aufsuchte und sich in psychiatrische Behandlung

begab. Massgebend ist bei Fehlen echtzeitlicher Arztberichte, dass die

Leistungseinbusse der Arbeitgeberin seinerzeit aufgefallen war. Schliesslich

übersehen die Beklagten, dass Dr. med. G____ eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

% auch in Verweistätigkeiten attestierte. Diese hat die Gutachterin

entgegen der Ansicht der Beklagten auch ausreichend begründet. Denn die

Defizite des Klägers fallen sowohl in seiner angestammten als auch in jeder

Verweistätigkeit ins Gewicht. Die Leistungsdefizite hätten sich auch in anderen

Tätigkeiten mit der Zeit bemerkbar gemacht.

4.11

Eine für die Invalidität relevante psychisch bedingte

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) während

des Arbeitsverhältnisses bei der F____ AG eingetreten.

4.12

Zu prüfen ist nun, ob danach der zeitliche Konnex unterbrochen

wurde.

5.

5.1

Die Beklagten bringen vor, der Kläger habe mit der Tätigkeit beim H____

den zeitlichen Konnex unterbrochen. Er habe dort gute Arbeitsleistungen

erbracht, was aus der Arbeitsbestätigung hervorginge.

5.2

Der Kläger war seit dem 1. November 2013 arbeitslos gemeldet (vgl.

Anmeldung vom 8. August 2013, BKA 3). Am 3. November 2014 (KBA 6) ordnete das

Kiga Baselland die Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden

Beschäftigung vom 13. Oktober 2014 bis zum 12. April 2015 beim H____ als

Wiedereingliederungsmassnahme an.

5.3

Der Arbeitsbestätigung vom 15. Dezember 2014 (KBA 7) des H____ ist

zu entnehmen, dass der Kläger den Einsatz vom 13. Oktober 2014 bis zum 17.

Dezember 2014 leistete. Damit war der Kläger dort weniger als drei Monate tätig

und der zeitliche Konnex ist damit nicht unterbrochen (vgl. oben Erw. 3.2.).

Daran ändert auch nichts, dass das Kiga Baselland die Massnahme bis 12. April

2015.

zugesprochen hatte. Denn das Projekt endete wie im Projektbeschrieb vorgesehen

(vgl. Replikbeilage [RB] 3) am 17. Dezember 2014. Offensichtlich wurden auch

für alle am Projekt beteiligten Mitarbeiter gleichlautende Arbeitsbestätigungen

ausgestellt (vgl. KAB 7 mit RB 4). Eine vollständige Wiedereingliederung in den

Arbeitsmarkt erscheint obendrein angesichts der Defizite des Klägers als

unwahrscheinlich. Bei der Prüfung dieser Frage sind nämlich die gesamten Umstände

des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des

Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die

Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme

der Arbeit veranlasst haben. Schliesslich ist zu bemerken, Zeiten, in denen der

Versicherte als vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der

Arbeitslosenversicherung bezieht, wird nicht die gleiche Bedeutung beigemessen

wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst die Vermittlungsfähigkeit

im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer

berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteil

9C_569/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

5.4

Der Arbeitseinsatz beim H____ dauerte weniger als drei Monate. Der

zeitliche Konnex ist damit nicht unterbrochen. Ebenso wenig vermochte der Bezug

von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung den zeitlichen Konnex zu

unterbrechen, da auch zu dieser Zeit die ärztlicherseits festgestellten und

bereits während des Arbeitsverhältnisses bei der F____ AG aufgetretenen

Defizite weiterhin bestanden.

6.

6.1

Damit hat sich beim Kläger im Zeitpunkt der Kündigung im April 2013 bei

einem weiterhin gleichbleibenden Pensum eine Leistungsreduktion manifestiert.

Der zeitliche Konnex wurde danach nicht mehr unterbrochen. Daraus folgt, dass

die Beklagten für den Leistungsfall zuständig sind, dem Kläger eine entsprechende

halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 2016 (vgl. Art. 3.4.3. Vorsorgereglement

Beklagte 1, KB 4) bzw. ab dem 1. Januar 2018 (vgl. Art. 3.4. i.V.m. Art. 3.3.3.

Vorsorgereglement Beklagte 2, KB 6) auszurichten haben und ihm nach Ablauf der

Wartefrist von drei Monaten (Art. 3.7. Vorsorgereglement Beklagte 1 und Art. 3.5.

Vorsorgereglement Beklagte 2) die Beitragsbefreiung zu gewähren haben.

6.2

Der Kläger verlangt einen Verzugszins.

6.3

Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der

obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach

den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern

diesbezügliche reglementarische Regelungen - wie hier - fehlen (BGE 119 V 131

E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2 und vom

2.

August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1).

6.4

Danach hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von

Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der

gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Kläger hat seine Klage am

27.

August 2019 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen

Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen

Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.

7.

7.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die Beklagten

werden angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 27. August 2019 ausstehenden

Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig gewordenen ab

Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Des Weiteren sind die Beklagten zu

verpflichten, das Alterskonto des Klägers gemäss den Reglementsbestimmungen

weiterzuführen.

7.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

7.3

Am 1. Juli 2020 reicht der Rechtsvertreter des Klägers eine

Kostennote für seine Aufwendungen in der Höhe von Fr. 7'012.80 ein.

7.4

Die Beklagten haben dem anwaltlich vertretenen Kläger eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem etwas

schwierigeren Fall auszugehen. Jedoch waren medizinische Akten zwar heranzuziehen,

diese aber nicht einer umfangreichen Beweiswürdigung wie in invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren zu unterziehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage werden die Beklagten

1.

und 2 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2016 (Beklagte 1) bzw. ab 1. Januar

2018.

(Beklagte 2) eine halbe Invalidenrente zu entrichten, zuzüglich

Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden

Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

Das Alterskonto des Klägers ist ab dem 1. April

2016.

(Beklagte 1) bzw. ab dem 1. April 2018 (Beklagte 2) weiterzuführen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte zahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Fr. 254.10 Mehrwertsteuer (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Beigeladene

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: