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Entscheid

BV.2019.14

Leistungszuständigkeit

11. März 2020Deutsch31 min

war in dieser Eigenschaft bei der Personalvorsorgeeinrichtung der E____ berufsvorsorgeversichert.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

März 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Kläger

C____

[...]

Beklagte

1

D____

[...]

Beklagte

2

Gegenstand

BV.2019.14

Leistungszuständigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Kläger arbeitete zuletzt bei der E____ als Buchhalter und

war in dieser Eigenschaft bei der Personalvorsorgeeinrichtung der E____ berufsvorsorgeversichert.

Mit Verfügungen vom 25. August und 24. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle dem

Kläger eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2016 zu. Die

Personalvorsorgeeinrichtung der E____ zahlte in der Folge eine ganze Rente aus

Berufsvorsorge ab dem 1. Juli 2016 (Schreiben vom 1. September 2016, KB 28).

Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 (KB 29) verneinte sie jedoch ihre

Leistungszuständigkeit mit der Begründung, der Kläger sei bereits bei Eintritt

in die Vorsorgeeinrichtung in seiner Leistungsfähigkeit in einem relevanten

Ausmass eingeschränkt gewesen.

Daraufhin wandte sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner

Anstellung bei der F____ an die C____ (Beklagte 1). Diese verneinte ihre

Zuständigkeit mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor

Antritt der Stelle bei der F____ bestanden (Schreiben der Beklagten 1 vom 20.

Januar 2019, KB 30). Danach wandte sich der Kläger an die D____ (Beklagte 2),

bei der er während der Anstellungszeit bei der G____ berufsvorsorgeversichert

war. Diese wies mit Schreiben vom 28. Mai 2019 (KB 31) darauf hin, der

zeitliche Konnex sei aufgrund der Tätigkeit bei späteren Arbeitgebern

unterbrochen worden.

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 8. November 2019 beantragt der Kläger, vertreten

durch Dr. B____, Rechtsanwalt, die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger mit

Wirkung ab 1. Juli 2016 volle reglementarische und gesetzliche

Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere

Hauptrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 57’630.00 p.a. und zwei

Kinderrenten im Umfang von mindestens je Fr. 11’526.00 p.a., auszurichten,

nebst Zins von 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem

Fälligkeitstag frühestens ab dem Datum der Klageerhebung. Eventualiter sei die

Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2016 volle

reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge,

insbesondere Hauptrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 40’665.00 p.a.

und zwei Kinderrenten im Umfang von mindestens je Fr. 10’166.40 p.a.

auszurichten, nebst Zins von 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab

jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab dem Datum der Klageerhebung; dies

alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

In der Klageantwort vom 8. November 2019 beantragt die Beklagte

2.

die Abweisung der Klage und die Feststellung, dass sie nicht

leistungspflichtig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Klageantwort vom 15. November 2019 beantragt die Beklagte 1

die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Kläger hält in der Replik vom 21. Januar 2020 an seinen

Rechtsbegehren fest.

III.

Am 11. März 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2

Die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 haben ihren Sitz im Kanton

Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der

Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das

angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.

1.3

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive

Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG

namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer

Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG zu (vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9

und Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4).

2.

2.1

Es ist zu prüfen, ob die Beklagte 1 für den Leistungsfall zuständig

ist.

2.2

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von

derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person

bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,

versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern im Reglement

keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die

überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch auf

Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang

zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte

Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20

E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann

anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über

80.

% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).

2.3

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass

die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.

Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten

Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,

dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche

die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit

veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle

Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung

der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges

Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält

es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als

Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen

des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung

unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).

2.4

Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit

bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des

Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich be-dingt eingeschränkt gewesen, ist

diesbezüglich beweisbelastet, d.h. dass sie die Folgen von Beweislosigkeit zu

tragen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 20. November 2012, 9C_273/2012, E.

4.4.3

und vom 18. Juli 2012, 9C_394/2012, E. 3.1.2).

2.5

Die Beklagte 1 bringt vor, das Kündigungsschreiben der F____ vom 13.

Januar 2009 sei eindeutig. Es belege Fehlbuchungen, Missstände und zu wenig

sichtbare Verbesserungen, welche im Jahr 2008 in verschiedenen Gesprächen

zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten benannt worden seien. Da 2008 die

monierten Mängel in der Arbeitsleistung nicht oder nur ungenügend hätten

behoben werden können, sei schliesslich die Kündigung Anfang 2009 ausgesprochen

worden. Mit der Kündigung verbunden sei auch eine sofortige Freistellung

gewesen. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Anstellung bei der F____ seit wenigen

Wochen bei der IV angemeldet gewesen. Er habe infolge seiner Einschränkungen in

der Leistungsfähigkeit an den letzten beiden Arbeitsplätzen einen von der IV

finanzierten Coach zur Seite gestellt bekommen. Entgegen den Behauptungen des

Klägers seien dem neuen Arbeitgeber bzw. seinem Vorgesetzten die Defizite in

Arbeitsleistung und Arbeitsqualität rasch aufgefallen. Die Einbusse an

Leistungsvermögen sei bei Stellenantritt gegeben gewesen und es sei verständlich,

wenn ein Arbeitgeber zumindest die Einarbeitungszeit abwarte, bevor er

Ermahnungen erteile und sonstige Massnahmen zur Besserung der Leistungsqualität

ergreife. Als es schliesslich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen

sei, hätten bereits mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und seinem

Vorgesetzten stattgefunden. Offensichtlich sei vom Arbeitgeber bereits gegen

Ende 2008 festgestellt worden, dass die in früheren Besprechungen mehrfach

gerügten Fehler und Missstände vom Kläger definitiv nicht oder zu wenig haben

behoben werden können. Es gehe nicht an, aus dem Kündigungsdatum vom 13. Januar

2009.

zu schliessen, die Einbusse an Leistungsvermögen sei erst Ende 2008 oder

gar erst im Januar 2009 arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten. Die arbeitsrechtlich

ab 2006/2007 in Erscheinung getretene Einbusse an Leistungsvermögen decke sich

mit der Beurteilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in echtzeitlichen

Arztberichten des Jahres 2007 und 2009, nämlich dem Untersuchungsbericht des H____

vom 09. August 2007 (IV-Akte 7, Seite 9), dem Bericht von Dr. med. I____ vom

10.

September 2007 (IV-Akte 7, Seite 5), dem Bericht des H____, [...] vom 20.

September 2007 (IV-Akte 12, Seite 2 und 6) und dem Bericht des H____ über die

neurologische Verlaufskontrolle vom 30. Juni 2009. Aus dieser Übereinstimmung

von arbeitsrechtlich in Erscheinung getretener andauernder Einbusse an

Leistungsvermögen ab den Jahren 2006/2007 und der gleichzeitigen ärztlichen

Einschätzung der reduzierten Arbeitsfähigkeit sei zu schliessen, dass der

zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab 2006 und der ab 2014

eingetretenen Invalidität durch die Anstellung bei der F____ nicht unterbrochen

worden sei.

2.6

Die Beklagte 2 bringt vor, der Kläger sei vom 1. Oktober 2001 bis

zum 31. Oktober 2007 bei der G____ [...] AG und der G____ [...] AG tätig

gewesen. Der Kläger habe gekündigt, es sei keine Kündigung aus gesundheitlichen

Gründen gewesen. Auf dem Arbeitgeberfragebogen sei bloss ein einziger Tag wegen

krankheitsbedingter Abwesenheit vermerkt. Weitere Hinweise auf

krankheitsbedingte Absenzen gebe es nicht. Selbst wenn während der

Versicherungszeit eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, wäre die

Beklagte 2 nicht für die Leistungsausrichtung zuständig, da der zeitliche Konnex

eindeutig unterbrochen worden sei. Der Kläger habe fast 20 Monate bis Ende

April 2009 bei der F____ gearbeitet, wobei er sogar die Führungsverantwortung

für zwei Mitarbeitende innegehabt habe. Per 1. Juli 2010 habe der Kläger die

Tätigkeit bei der E____ in einem 100 % Pensum angetreten. Dieser Vertrag

sei erst per November 2013 angepasst worden, weil der Kläger die Arbeit nicht

mehr den Anforderungen entsprechend habe ausüben können.

2.7

Der Kläger weist in seiner Replik darauf hin, es sei unklar, zu

welchen Zeitpunkten die im Kündigungsschreiben der F____ erwähnten Gespräche im

Jahre 2008 stattgefunden hätten; unstreitig sei jedoch, dass solche in den

ersten drei Anstellungsmonaten im Jahr 2007 sicherlich nicht stattgefunden

hätten. Der Kläger sei längere Zeit über die Probezeit hinaus angestellt

gewesen und er sei erst nach über einem Jahr gesundheitsbedingt gekündigt

worden. Auch aus dem Bericht des H____ über die neurologische Verlaufskontrolle

vom 30. Juni 2009 lasse sich nichts zu den konkreten Leistungen im zeitlichen

Verlauf des Anstellungsverhältnisses (insb. in der ersten Zeit) bei der F____

ableiten. Fest stehe nur, dass der Kläger zum Ende des Arbeitsverhältnisses

auch bei leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich

80.

% aufgewiesen habe. Die Beklagte 1 behaupte, dem neuen Arbeitgeber bzw.

den Vorgesetzten seien die Defizite in der Arbeitsleistung und Arbeitsqualität

rasch aufgefallen. Nachdem die Beklagte 1 die Beweislast für das Vorhandensein

einer relevanten vorbestehenden und durchgängigen Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 20 % treffe, seien solche Sachverhaltselemente nicht nur zu

behaupten, sondern auch zu beweisen.

2.8

Auf die Vorbringen der Beklagten 2 erwidert der Kläger, es treffe

zu, dass es «auf dem Papier» der Kläger gewesen sei, der das Arbeitsverhältnis

bei der G____ [...] AG aufgelöst habe, dies aber nur, weil er mit Hilfe eines

durch die G____ finanzierten Coachs eine neue Stelle gefunden habe (vgl. Klage

Ziff. 7). Ohne dieses vom Arbeitgeber initiierte «Outplacement» wäre es zur

Kündigung durch den Arbeitgeber gekommen. Es treffe nicht zu, dass die

Kündigung bei der G____ [...] AG nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt

sei. Der Leistungsabfall des Klägers sei von ärztlicher Seite gegen Ende der

Anstellungszeit bei der G____ [...] AG festgestellt worden, wenngleich sich

dies nicht in registrierten Krankheitstagen widergespiegelt habe. Wäre alles in

Ordnung gewesen, so hätte sich auch keine Begleitung durch einen Coach

aufgedrängt.

Was die Arbeitstätigkeit bei F____ bzw. das damit verbundene

Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 betreffe, so sei durch die Zeitdauer der

Beschäftigung ohne zuerst nachweisbare Leistungseinbusse der zeitliche Konnex

unterbrochen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten 2 habe die Tätigkeit

des Klägers im Rahmen der Anstellung bei der E____ den zeitlichen Konnex nicht

mehr unterbrochen, da die Beeinträchtigungssituation seit Anstellungsbeginn

auch für den Arbeitgeber offen zu Tage getreten und sehr ausführlich

dokumentiert worden sei.

3.

3.1

Mit Verfügungen vom 25. August und 24. Oktober 2016 (KB 26 und 27) sprach

die IV-Stelle Zürich dem Kläger eine ganze Rente ab dem 1. Juli 2016 zu. Der

Beginn der von der Invalidenversicherung berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit

fällt daher in das Vorsorgeverhältnis bei der E____ Personalvorsorge, die dem

Verfahren vor der Invalidenversicherung auch beigeladen war. Die Verfügung der

IV-Stelle ist daher für die Personalvorsorge der E____ grundsätzlich bindend

(vgl. zur Bindungswirkung BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Allerdings war der Beginn der

Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von

Relevanz. Des Weiteren ist im Gegensatz zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad

von 40 % im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die strittige Frage

der zeitlichen Konnexität in der Berufsvorsorge lediglich eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % massgebend.

3.2

Zur Beurteilung der Frage, welcher Berufsvorsorgeversicherer

leistungspflichtig ist, ist der Krankheitsverlauf des Klägers zusammen mit

seinen beruflichen Stationen im Detail darzustellen.

3.2.1

Der Kläger war vom 15. Juli bis zum 23. September 1990 aufgrund

einer Encephalitis im H____ hospitalisiert (Arztbericht vom 27. September 1990,

KB 2). Bei Austritt hatte der Kläger noch örtliche Orientierungsschwächen, die er

mit Kompensationsmechanismen selbständig zu meistern gelernt hatte. Das

MR-Schädel vom 11. April 1991 zeigte postencephalitische Veränderungen

(Arztbericht vom 3. Juni 1991). Die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde

zeigten eine mittelgradige Störung des verbalen und figural-räumlichen

Lernvermögens und Gedächtnisses. Es liege eine Störung des Abruf- und

Suchprozesses vor bei wahrscheinlich zusätzlichem Verlust von

Gedächtnisinhalten. Aus diesem Grund hielten die Ärzte eine Tätigkeit als

Chemielaborant nicht für geeignet und empfahlen eine Umschulung. Sie meldeten

den Kläger entsprechend bei der IV an.

3.2.2

Da der Kläger im Jahr 2001 die eidgenössische Buchhalterprüfung

nicht bestand, liess er sich erneut neuropsychologisch abklären. Im Bericht vom

24.

August 2001 (KB 6) kam der abklärende Arzt zum Schluss, dass sich weiterhin

die bereits bekannten Lern- und Gedächtniskonsolidationsdefizite im verbalen

und figurativen Bereich zeigten. Der Kläger verfüge über intakte, gute

kognitive Basisfunktionen im Bereich der Aufmerksamkeit und

Konzentrationsfähigkeit. Hinweise auf eine vermehrte mentale Müdigkeit hätten

sich keine gefunden. Er verfüge auch über eine gute intellektuelle Ausstattung,

die es ihm erlauben sollte, sich beruflich trotz der Lern-, Abruf- und

Gedächtnisschwäche stabil zu etablieren. Das Scheitern bei der Prüfung lasse

sich mit der bestehenden Abruf- und Gedächtnismobilisationsschwäche erklären.

3.2.3

Im Jahr darauf bestand der Kläger die Prüfung als Buchhalter (KB 7).

Vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2007 arbeitete er in der G____ Gruppe als

Betriebsbuchhalter (KB 8 und 9). Dort kam es im Jahr 2006 aufgrund der

Auswirkungen seiner gesundheitlichen Problematik zur Kündigung, wobei ihm der

Arbeitgeber ein Coaching und Outplacement finanzierte (vgl. KB 10). Daraufhin

fand er eine Stelle bei der J____ als Leiter Finanzbuchhaltung ab dem 1. April

2007.

In der Probezeit kündigte ihn die J____ wieder, und zwar per 30. Juni

2007.

(KB 11, vgl. auch KB 10). Die J____ begründete die Kündigung damit, dass

der Kläger Besprochenes nicht habe umsetzen können, obwohl er aufgrund seiner

Fragen bei den Besprechungen so gewirkt habe, als ob er alles verstanden habe.

Er sei dann aber nicht in der Lage gewesen, es wie besprochen auszuführen, was

sie sich nicht hätten erklären können.

3.2.4

Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 9. August 2007

im H____, [...], liessen sich deutliche Defizite im episodischen Gedächtnis

objektivieren. Es liege ein Abrufdefizit vor. Die übrigen geprüften kognitiven

Funktionsbereiche seien alle innerhalb der altersentsprechenden Norm. Im

Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung von 2001 seien die aktuellen

Befunde in qualitativer und quantitativer Hinsicht weitgehend vergleichbar.

Eine relevante Progredienz sei nicht objektivierbar. Es liege eine leichte

neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie vor. Die medizinisch begründete

Arbeitsunfähigkeit als Buchhalter von 20 % sei nicht datierbar. Der Kläger

verfüge aus neuropsychologischer Sicht über ausreichend berufliche und

kognitive Fähigkeiten für einen Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit. Die

leichten Defizite seien berufsrelevant, könnten aber durch eine angepasste

Arbeitssituation kompensiert werden. In der bisherigen Berufstätigkeit bestehe

eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, seit wann sei nicht beurteilbar. In behinderungsangepasster

Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. dazu den

Aktenauszug im polydisziplinären Gutachten vom 26. September 2012, S. 4f., KB

23).

3.2.5

Ab dem 1. Oktober 2007 arbeitete der Kläger sodann als Leiter des Rechnungswesens

mit Führungsverantwortung für zwei Mitarbeiter bei der F____ AG bis zur

Kündigung durch den Arbeitgeber am 13. Januar 2009 per 30. April 2009 (KB 12

und 13). Im Kündigungsschreiben gab der Arbeitgeber an, dass in verschiedenen

Gesprächen mit dem Kläger versucht worden sei, ihn auf die zu viel vorkommenden

Fehlbuchungen, Missstände und zu wenig sichtbaren Verbesserungen in der

Finanzbuchhaltung aufmerksam zu machen, sie aber im letzten Jahr zu wenig

Erfolg hätten feststellen können.

3.2.6

Im Bericht des H____ vom 30. Juni 2009 (KB 14) über die

neuropsychologische Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2009 wurden die Schilderungen

der Problematik des Klägers festgehalten. Er gab an, bei seiner Arbeit bei der F____

habe es Schwankungen gegeben. Fehlleistungen seinerseits habe es aber keine

gegeben. Nach einer anfänglichen Einarbeitungszeit habe er konstante und

fehlerfreie Arbeitsleistungen erbracht. Eigentlicher Grund für die Freistellung

sei vielmehr gewesen, dass er seinen Chef nicht von sich habe überzeugen

können. Wegen seines Gedächtnisproblems habe er wiederholt auf Anfragen

Informationen nicht spontan abrufen können, sondern habe diese jeweils zuerst

nachsehen müssen. Dies sei seinem Vorgesetzten negativ aufgefallen, zumal

dieser nichts von seiner Vorgeschichte gewusst habe. Er habe die Arbeitgeber

bisher nie über seine Schwierigkeiten informiert, zumal diese, insbesondere

beim letzten Chef, wahrscheinlich auch nicht toleriert worden wären. Die letzte

Kündigung sei dann mit der Fusion zweier Tochterfirmen zusammengefallen, so

dass in seinem Arbeitszeugnis Umstrukturierungen als Kündigungsgrund erwähnt worden

sei. Die neuropsychologische Untersuchung ergab sodann, dass die Leistungen im

verbal-episodischen Gedächtnis schwer vermindert waren. Die Lernkurve sei

schwach und insgesamt mittelschwer reduziert. Während der erste Lerndurchgang

noch im unteren Normbereich liege, sei der fünfte mittelschwer beeinträchtigt.

Der unmittelbare und zeitlich verzögerte freie Abruf sei schwer vermindert.

Dabei komme es zu einem schwer auffälligen Verlust vormals korrekt memorierter

Items. Schwer vermindert sei auch das Wiedererkennen. Regelrecht seien dagegen

die Leistungen zum figural-episodischen Gedächtnis. Diagnostiziert wurde eine

leichte neuropsychische Störung unklarer Ätiologie, möglicherweise

postmeningoencephalitisch. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung

vom 9. August 2007 zeige sich ein qualitativ vergleichbares kognitives

Leistungsprofil mit Defiziten im verbal-episodischen Gedächtnis. Dabei fielen

die Leistungen in der Speicherung, dem Abruf und dem Wiedererkennen leicht

schlechter aus. Leicht besser seien dagegen die Ergebnisse zum

figural-episodischen Gedächtnis. Die übrigen geprüften kognitiven

Funktionsbereiche seien insgesamt weitgehend vergleichbar. Eine eindeutige

Progredienz der Symptomatik könne somit nicht objektiviert werden. Im oberen

Normbereich seien die Leistungen zu den Exekutivfunktionen, d.h. zur spontanen

Ideenproduktion, dem konzeptuellen und dem logischen Denken. Insgesamt seien

die Befunde konsistent mit den eigenanamnestischen Angaben und der

Selbstbeurteilung der aktuellen Situation. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

erwiesen sich die Gedächtnisfunktionen als leistungseinschränkend. Gleichwohl

seien die übrigen Funktionsbereiche aber durchschnittlich, in den

Exekutivfunktionen gar im oberen Normbereich. In einer angepassten

Arbeitssituation bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Den

Gedächtnisdefiziten gelte es durch Arbeitsstrategien und Kontrollen Rechnung zu

tragen, was mit einem zeitlichen Mehrbedarf einhergehe. Für eine

Arbeitsleistung von 80 % sei wahrscheinlich eine Arbeitspräsenz von

100.

% erforderlich. Als günstig dürften sich Arbeitssituationen mit selbstbestimmtem,

kontrollierbarem Arbeitstakt erweisen, damit die vorhandenen guten kognitiven

Ressourcen optimal genutzt werden könnten. Leistungsstärken zeigten sich

insbesondere in den Exekutivfunktionen, die Aspekte der Planung, Organisation

und des logischen Denkens umfassen. Auf Grund des bisherigen Verlaufs und der

vorliegenden Testbefunde müsse nicht von einer progredienten Abnahme der

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es werde eine Kontaktaufnahme mit der

kantonalen IV-Stelle zur Abklärung berufsunterstützender und berufserhaltender

Massnahmen empfohlen. Des Weiteren sollte evaluiert werden, inwiefern es für ein

langfristiges Arbeitsverhältnis von Nutzen sein könne, den potentiellen

Arbeitgeber zumindest teilweise über die Gedächtnisdefizite zu informieren. Er

sei in der Lage, qualifizierte Arbeit mit ausreichender Genauigkeit zu

erbringen.

3.2.7

In der Zielvereinbarung «Arbeitsplatzerhalt / Job Coaching» vom 10.

November 2009 hielt die IV-Stelle Zürich fest, dass ein Job Coaching vom 1.

Oktober 2009 bis 21. Februar 2010 durchgeführt werde, mit folgenden Zielen:

Sichern des neuen Arbeitsplatzes, Erhalt der Stabilität und Belastbarkeit sowie

Kommunikation und Ansprechen der Erkrankung am Arbeitsplatz.

3.2.8

Vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. April 2010 arbeitete der Kläger bei

der K____ AG als Bilanzbuchhalter (KB 17). Im Juli 2010 begann der Kläger bei

der E____ als Buchhalter zu arbeiten.

3.2.9

Schliesslich unterzog sich der Kläger am L____ vom 25. Oktober bis

zum 19. November 2010 einer Abklärung. Diese hatte zum Ziel, die

neuropsychologischen Defizite in der Praxis abzuklären und Strategien im Umgang

mit seinen Defiziten zu erarbeiten. Der damalige Arbeitgeber, die E____, wollte

Sicherheit in der Zusammenarbeit mit Hilfe von Strategien und wünschte

insbesondere Informationen über die wichtigsten Resultate der beruflichen

Abklärung und Hinweise, wie sie den Kläger in der Arbeit unterstützen könnten.

Nach der Abklärung fand ein gemeinsames Gespräch mit dem Arbeitgeber statt. Das

L____ empfahl bei wichtigen Aufgaben die Selbstkontrolle oder das Vieraugenprinzip.

Das L____ hatte in der beruflichen Abklärung folgende neuropsychologische

Defizite festgestellt: Orientierungsschwierigkeiten, Einschränkungen im

Namensgedächtnis, Schwierigkeiten beim Abrufen von Daten, kurze

Aufmerksamkeitsstörungen bei der Arbeit und Umstellschwierigkeiten bei

Unterbrechungen. Die Orientierungsschwierigkeiten und das Namensgedächtnis

seien Defizite, die äusserlich erkennbar seien. Das verzögerte Abrufen von

Daten würden nur einzelne, mit ihm eng zusammenarbeitende Personen erkennen.

Schliesslich beantragte das L____ ein weiteres Job Coaching für die Arbeit bei

der E____.

3.3

Zunächst ist zu prüfen, ob die Personalvorsorgeeinrichtung der E____

für den Vorsorgefall zuständig ist. Denn erst bei deren Unzuständigkeit ist

nach einer Leistungspflicht der Beklagten zu fragen. Da die Krankheit des

Klägers bereits zuvor arbeitsrechtlich in Erscheinung trat (vgl.

Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. April 2008, KB 10, Kündigung vom 13.

Juni 2007 bei der J____ AG in der Probezeit, KB 11, und Kündigung mit

entsprechenden Hinweisen bei der F____ AG vom 13. Januar 2009, KB 12), und der

sachliche Zusammenhang unstrittig vorliegt, ist zu fragen, ob der Kläger mit

seiner Tätigkeit ab 1. Juli 2010 bei der E____ den zeitlichen Konnex

unterbrochen hat.

3.3.1

Mit Vertragsänderung vom 24. Juli 2013 (BKA 9 Beklagte 2) setzte die

E____ den Lohn vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 von Fr. 6'500.00 auf

Fr. 5'500.00 per 1. Mai 2013 herab bei einer neuen Funktion als

Kreditorenbuchhalter/Sachbearbeiter Einkauf. Mit Vertragsänderung vom 9.

September 2016 (BKA 10 Beklagte 2) änderte die E____ die Funktion des Klägers

per 1. September 2016 zu einer Hilfsarbeiterkraft bei einem Pensum von

40.

% bei einem Bruttojahreslohn von Fr. 10'064.00. Die Leistungseinbusse

des Klägers ist mit den Vertragsänderungen sehr offensichtlich zu Tage

getreten. Zu klären ist jedoch, ob die Defizite des Klägers bereits zu Beginn

des Anstellungsverhältnisses sichtbar waren.

3.3.2

Die ärztliche Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2009 (siehe oben Erw. 3.2.6.)

ergab eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Sodann erfolgte die

berufliche Abklärung im L____ bereits im Oktober 2010. Aus dieser geht deutlich

hervor, dass sich beim Kläger neuropsychologische Defizite in der Arbeit bei

der E____ zeigten. Die E____ war in diese Abklärung involviert (siehe oben Erw.

3.2.9.). Die Defizite des Klägers sind daher bereits in den ersten drei Monaten

seiner Arbeitstätigkeit in Erscheinung getreten. Seine Krankheit ist daher

bereits im Jahr 2010 arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, auch wenn die

erste Lohnanpassung erst im Jahr 2013 vorgenommen wurde. Die gesundheitlichen

Einschränkungen waren der E____ zweifelsfrei von Anfang an bekannt, sein

Vorgesetzter war über die Krankheit des Klägers informiert. Dies ist mit der

Abklärung beim L____ eindeutig belegt.

3.3.3

Die Arbeitstätigkeit des Klägers bei der E____ hat einen zeitlich

zuvor eingetretenen Konnex jedenfalls nicht unterbrochen.

3.4

Zu klären ist daher, ob die Beklagte 1 leistungspflichtig ist, bei

welcher der Kläger aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bei der F____ vom 1.

Oktober 2007 bis zum 30. April 2009 versichert war. Diese bringt vor, im

Zeitpunkt der Anstellung bei der F____ sei der Kläger seit wenigen Wochen bei

der IV angemeldet gewesen und er habe einen von der IV finanzierten Coach zur

Seite gestellt bekommen. Ihnen seien die Defizite in der Arbeitsleistung und

Arbeitsqualität rasch aufgefallen, man habe aber die Einarbeitungszeit abwarten

wollen, bevor Massnahmen zur Besserung ergriffen werden.

3.4.1

Gegen die Auffassung der Beklagten 1 spricht zum einen der Bericht

vom 30. Juni 2009 über die neuropsychologische Verlaufskontrolle (KB 14),

anlässlich derer der Kläger angab, nach einer anfänglichen Einarbeitungszeit

konstante und fehlerfreie Arbeitsleistungen erbracht zu haben (S. 2 des

Berichts). Zum anderen wird aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4.

April 2008 (KB 10) ersichtlich, dass der Kläger zwar am 28. August 2007 bei der

IV ein Gesuch zur Berufsberatung gestellt hat, und am 28. September 2007 ein

Standortgespräch bei der IV stattgefunden hat. Bei der Besprechung vom 14. März

2008.

teilte der Kläger der IV-Stelle allerdings mit, dass er die Probezeit

bestanden habe und er bei der F____ angestellt sei im Buchhaltungs- und

Rechnungswesen für den Bereich IT-Dienstleistungsbereich der Firma und dabei

zwei Mitarbeiterinnen mit je einem 50 %-Pensum im Team habe. Damit

verfolge er derzeit nur noch ein Ziel, den Erhalt des Arbeitsplatzes, und sein

Antrag laute nun auf Kostenübernahme des Coachings. Aufgrund eines Gesprächs

mit dem Coach und der IV-Stelle am 1. April 2008 wurde vereinbart, dass die

IV-Stelle ab 1. Januar 2008 für ein Jahr ein Coaching übernimmt

(Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. April 2008, KB 10).

3.4.2

In der Berufsberatung gab der Kläger an, er habe eine neue Stelle

als Leiter Finanzbuchhaltung, Tochtergesellschaften der J____ AG ab dem 1.

April 2007 gefunden gehabt. Noch während der Probezeit sei es wegen Fehler zur

Kündigung gekommen. Gedächtnis, Umsetzung von Vereinbarungen, geteilte Aufmerksamkeit

unter Stress und Druck seien problematisch gewesen sowie der Abruf von

gespeicherten Informationen und der Zugriff auf Gelerntes, die kurzfristige

Abrufbarkeit von aktuell Erlerntem, Gehörtem, von Anweisungen und Erklärungen.

Er habe ab dem 1. Juli 2007 eine neue Stelle gefunden, wieder als leitender

Buchhalter mit zwei Mitarbeiterinnen. Er hoffe, dass es bessergehe, weil er

nicht selber Buchungen eingeben müsse, sondern mehr überwachend, kontrollierend

tätig sei. Er hoffe, geeignete Arbeitstechniken und Hilfsmittel wie Notizen an

Sitzungen entwickeln zu können. Von seiner Problematik habe er nichts gesagt,

der Coach habe davon abgeraten, da er sonst keine Stelle mehr finde.

3.4.3

Der F____ ist in den ersten Monaten der Anstellung, insbesondere

während der Probezeit, weder eine gesundheitliche Einschränkung noch eine

reduzierte Leistungsfähigkeit des Klägers aufgefallen. Zudem überzeugt die Argumentation

der Beklagten 1, ein Arbeitgeber warte zumindest die Einarbeitungszeit ab,

bevor er Ermahnungen erteile und sonstige Massnahmen zur Besserung der

Leistungsqualität ergreife, angesichts der Zielsetzung einer Probezeit nicht. Die

Probezeit soll den Parteien die Möglichkeit bieten, einander kennenzulernen,

was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den

Parteien abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie

werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige

Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Das Recht, während der

Probezeit mit verkürzter Frist zu kündigen, ist ein Ausfluss der

Vertragsfreiheit (BGE 134 III 108 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen). Gerade wenn

Defizite in der Arbeitsleistung und Arbeitsqualität rasch auffallen, hätte dies

ein Arbeitgeber üblicherweise bereits in der Probezeit thematisiert, um die

angestrebte langfristige Bindung besser abschätzen zu können, insbesondere wenn

die betreffende Person eine Leitungsfunktion ausübt. Es ist viel naheliegender,

Massnahmen zur Besserung bereits in der Probezeit zu ergreifen, wenn Defizite

sichtbar werden, als die Probezeit abzuwarten, wie dies die Beklagte 1

vorbringt.

3.4.4

Gegen die Auffassung der Beklagten 1 spricht auch das Fehlen von

entsprechenden echtzeitlichen Feststellungen oder Ermahnungen. Denn hat die leistungsersuchende

Person im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezogen, so muss gemäss

Rechtsprechung zum Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache

zur Invalidität geführt hat, eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an

funktionellem Leistungsvermögen (Erheblichkeitsschwelle von 20 %)

arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der

Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers

oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte

Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss dem Arbeitgeber aufgefallen sein (Urteil

des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2 mit Hinweisen). Der

Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b

mit Hinweisen) nachgewiesen sein.

3.4.5

Der Hinweis der Beklagten 1 auf die Arztberichte vermag ihr nicht zu

helfen. Einerseits liegt für die Zeit während der Anstellung bei der F____

gerade kein Arztbericht vor, sondern nur für die Zeit davor und danach. Der

Bericht vom 9. August 2007 beinhaltet zwar eine festgestellte

Arbeitsunfähigkeit von 20 %, allerdings bezieht sich diese auf die

bisherige Berufstätigkeit, also insbesondere die Tätigkeit bei der G____ Gruppe.

Auch weist der berichtende Arzt darauf hin, dass die leichten Defizite

berufsrelevant seien, aber durch eine angepasste Arbeitssituation kompensiert

werden könnten. Im Bericht des H____ vom 30. Juni 2009, der ebenfalls eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % enthält, wurde explizit erwähnt, dass die

vorhandenen guten kognitiven Ressourcen optimal genutzt werden könnten.

Leistungsstärken zeigten sich insbesondere in den Exekutivfunktionen, die

Aspekte der Planung, Organisation und des logischen Denkens umfassen. Im oberen

Normbereich seien die Leistungen zu den Exekutivfunktionen, d.h. zur spontanen

Ideenproduktion, dem konzeptuellen und dem logischen Denken. Anlässlich dieser

Untersuchung gab der Kläger auch an, nach einer anfänglichen Einarbeitungszeit

bei der F____ habe er konstante und fehlerfreie Arbeitsleistungen erbracht. In

der Berufsberatung gab der Kläger am 28. September 2007 an, er hoffe, dass es

bei der F____ besser gehe, weil er nicht selber Buchungen eingeben müsse,

sondern mehr überwachend, kontrollierend tätig sei. Er hoffe, geeignete

Arbeitstechniken und Hilfsmittel wie Notizen an Sitzungen entwickeln zu können.

Von seiner Problematik habe er nichts gesagt, der Coach habe davon abgeraten,

da er sonst keine Stelle mehr finde. Bei der Besprechung vom 14. März 2008

teilte der Kläger der IV-Stelle mit, dass er die Probezeit bestanden habe und

er bei der F____ angestellt sei im Buchhaltungs- und Rechnungswesen für den

Bereich IT-Dienstleistungsbereich der Firma und dabei zwei Mitarbeiterinnen mit

je einem 50 %-Pensum im Team habe. Einerseits zeigt der Arztbericht vom

30.

Juni 2009, dass der Kläger durch die neuen Aufgaben bei der F____ v.a. im

Leitungsbereich auf seine von den Ärzten beschriebenen Leistungsstärken

zurückgreifen hätte können, andererseits deutet die Schilderung des Klägers

eindeutig darauf hin, dass der F____ die Leistungseinbusse mit sehr grosser

Wahrscheinlichkeit nicht aufgefallen ist. Ausserdem hat die Beklagte 1 eine

allfällige Leistungseinbusse in den ersten drei Monaten nicht belegt (vgl. oben

Erw. 2.4.). Schliesslich ist auf die besonderen Merkmale der Erkrankung des

Klägers hinzuweisen. Auf der einen Seite hat er zwar kognitive Defizite in

Teilbereichen, andererseits verfügt er über sehr hohe kognitive Potentiale, die

einen Ausgleich der Defizite ermöglichen können. Auch zeigten bereits die

neuropsychologischen Untersuchungsbefunde aus dem Jahr 1991 eine mittelgradige

Störung des verbalen und figural-räumlichen Lernvermögens und Gedächtnisses und

eine Störung des Abruf- und Suchprozesses bei wahrscheinlich zusätzlichem

Verlust von Gedächtnisinhalten. Die Beschreibung der neuropsychologischen

Defizite ist über die Jahre in etwa gleich geblieben. Trotzdem konnte der

Kläger über viele Jahre ohne Einschränkung arbeiten und hat gezeigt, dass er

sehr bemüht war, Strategien zu finden, um seine Defizite auszugleichen, und

dies auch immer wieder gelang. Hinzu kommt, dass die Folgen seiner Erkrankung

sehr spezifisch sind und offensichtlich auch für die Fachärzte schwierig

einzuschätzen sind. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist daher mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der F____

eine Leistungseinbusse des Klägers mindestens in den ersten drei Monaten seiner

Tätigkeit nicht aufgefallen ist und sich eine dauerhafte Wiedererlangung der

Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1),

weil der Kläger über die Probezeit hinaus angestellt wurde, ohne dass der

Arbeitgeber eine Leistungseinbusse (nachweislich) thematisiert hätte.

3.5

Demzufolge hat der Kläger mit seiner Tätigkeit bei der F____ den

zeitlichen Konnex seiner Arbeitsunfähigkeit, die sich bereits bei seiner

Tätigkeit in der G____ Gruppe gezeigt hat, unterbrochen und die Beklagte 1 ist

für den Vorsorgefall zuständig.

4.

4.1

Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der

obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach

den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern

eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (Hinweis auf BGE 119 V 131

E. 4c und Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1

und vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2).

4.2

Es bestehe kein Raum für die Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR, wie

die Beklagte 1 vorbringt. Denn in Art. 29.4. der allgemeinen

Reglementsbestimmungen der Beklagten 1 (KAB 28b) werde im 2. Satz festgelegt,

dass (abgesehen von den fälligen Austrittsleistungen) für sämtliche fälligen Leistungen

der vom Bundesrat festgelegte Zinssatz für das Altersguthaben gelte. Der Kläger

wendet ein, die von der Beklagten 1 genannte Reglementspassage beziehe sich

augenfällig auf die Situation im (einzelnen oder kollektiven)

Freizügigkeitsfall, wozu Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG und Art. 7 FZV die

Regelungsgrundlage enthielten. Hintergrund der Reglementsbestimmung sei

offensichtlich, dass man die Verzinsungsplicht der Gesamtguthaben bei Auflösung

eines Anschlussvertrages, minimieren habe wollen, um bei diesbezüglich

fehlender Reglementsgrundlage nach BGE 127 V 377 E. 5e/2bb nicht den

Verzugszins nach OR zahlen zu müssen. Eine 30-Tage-Regel würde alsdann auch die

bestehende Rechtsprechung unterlaufen, wonach bei periodischen Leistungen die

Betreibung oder die Klage den Verzugszinsenlauf ohne Weiteres auslöse (BGE 119 V 131 E. 4c, bestätigt in BGE 145 V 18 E. 3.1).

4.3

Art. 29 des Reglements titelt «Fälligkeit und Auszahlung der

Leistungen». Abs. 4 bestimmt, dass nach 30 Tagen seit Erhalt der notwendigen

Angaben die Stiftung bis zur Überweisung fälliger Austrittsleistungen den vom

Bundesrat festgelegten Verzugszins vergütet. Für die übrigen fälligen

Leistungen gilt der vom Bundesrat festgelegte Zinssatz für das Altersguthaben.

Dies gilt insbesondere für die Verzinsung des fälligen Deckungskapitals bei

Auflösung des Anschlussvertrages (Art. 29.6 und Art. 34).

4.4

Das Reglement bezieht sich in Art. 29.4. auf die «übrigen fälligen

Leistungen». Auch wenn die Bestimmung konkrete Beispiele nennt, die sich auf

den Freizügigkeitsfall bzw. die Auflösung des Anschlussvertrages beziehen, so

ist im zweiten Satz der Bestimmung doch von «übrigen fälligen Leistungen» unter

dem allgemein gehaltenen Titel «Fälligkeit und Auszahlung der Leistungen» die

Rede. Die vom Kläger angesprochene 30-Tage-Regel bezieht sich wohl nur auf den

ersten Satz. Massgebend ist daher der vom Bundesrat festgelegte Zinssatz für

das Altersguthaben. Dieser beträgt für das Jahr 2016 1.25 % (Art. 12 lit. i

BVV2), ab 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV2). Der Verzugszins beträgt daher

1.25

% für die das Jahr 2016 betreffenden Leistungen, ab 2017 1 %.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte 1

gerichtete Klage gutzuheissen und die Beklagte 1 ist zu verpflichten, dem

Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten

auszurichten, zuzüglich Verzugszins seit Klageinreichung von 1.25 % auf

den seit Juli 2016 und von 1 % auf den seit Januar 2017 ausstehenden

Rentenbetreffnissen bzw. von 1 % ab Fälligkeit der Teilforderungen.

5.2

Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist somit abzuweisen.

5.3

Das Verfahren ist kostenlos.

5.4

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 1 dem anwaltlich vertretenen

Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in

Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

insgesamt durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr.

3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

5.5

Die Beklagte 2 hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E.

4b).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage

wird gutgeheissen und die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger ab dem

1.

Juli 2016 eine ganze Invalidenrente und zwei Kinderrenten auszurichten, zuzüglich

Verzugszins seit Klageinreichung von 1.25 % auf den seit Juli 2016 und von 1 %

auf den seit Januar 2017 ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. von 1 % ab

Fälligkeit der Teilforderungen.

Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird

abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte 1 bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10

Mehrwertsteuer.

Die Beklagte 2 hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte 1

– Beklagte 2

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: