BV.2019.16
Altersrente des Verstorbenen ist Berechnungsbasis. In casu keine Anpassung an Preisentwicklung
21. April 2020Deutsch12 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.16
Berechnung der
Hinterlassenenrente
Altersrente des Verstorbenen ist Berechnungsbasis.
In casu keine Anpassung an Preisentwicklung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der am 15. November 2015 verstorbene Ehegatte der
Klägerin war über seine Arbeitgeberin seit 1. Juni 1965 bei der E____ im Rahmen
der Beruflichen Vorsorge versichert. Infolge eines Berufsunfalles war er
vollständig invalid, wodurch auch die E____ nebst der Eidgenössischen
Invalidenversicherung sowie dem zuständigen Unfallversicherer im Grundsatz
leistungspflichtig geworden war. Die E____ hatte jedoch ihre Leistungen
gestützt auf Art 28 Ziff. 1 des Vorsorgereglements (Klagbeilage 13) auf «Null»
gekürzt.
Mit Schreiben vom 15. September 2006 (Klagbeilage 12) teilte
die ehemalige Arbeitgeberin mit, der Ehemann der Klägerin verfüge mit Erreichen
des 65. Altersjahrs (am 8. Februar 2006) über ein Alterskapital von CHF
263’378.50. Davon werde dem Ehemann der Klägerin per 28. Februar 2006 der
Kapitalbetrag von CHF 117’589.20 ausbezahlt. Die Differenz zum Alterskapital
von CHF 145’789.30 bleibe reserviert für die allfällige Todesfallleistung an
die hinterbliebene Ehegattin.
b) Die Beklagte hatte im Jahr 2006 die Leistungspflicht
gegenüber den invaliden Versicherten der E____ gegen Zahlung des notwendigen
Deckungskapitals übernommen.
c) Die Klägerin beantragte gegenüber der Beklagten nach
dem Tod des Ehemannes die Ausrichtung einer Witwenrente. In der Folge
entstanden zwischen den Parteien Differenzen hinsichtlich der Höhe dieser
Witwenrente, die vorprozessual nicht mehr bereinigt werden konnten.
Erwägungen
II.
a) Mit Klage vom 18. Oktober 2019 beantragt die
Klägerin, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab dem
15.
November 2015 eine Witwenrente von jährlich mindestens CHF 6'473.50
(abzüglich der bereits geleisteten Rentenbeträge) auf der Basis des
(vollständigen) Altersguthabens des Ehemannes der Klägerin abzüglich dessen
Barbezugs von CHF 117'589.20 nebst Zins zu 5% seit Klageeinleitung zu leisten,
wobei die genaue Rentenberechnung von der Beklagten vorzunehmen sei.
b) Mit Klageantwort vom 20. Januar 2020 beantragt die
Beklagte, es sei die Klage teilweise gutzuheissen und der Klägerin seit
Dezember 2015 eine jährliche Witwenrente von CHF 6'298.10 (abzüglich der
seither ausgerichteten Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18.
Oktober 2019 auszurichten.
c) Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020, in
Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Januar 2020, modifiziert
die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Es sei die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 eine Witwenrente von mehr als
CHF 6’298.10 nebst Zins zu 5% seit Klageeinleitung zu leisten. Bei der Berechnung
der Rente seien insbesondere die Verzinsung des Altersguthabens in den Jahren
2006.
bis 2015 und die Anpassung der Rente an die Teuerung ab dem Jahr 2016 zu
berücksichtigen.
d) Mit Duplik vom 7. März 2020 beantragt die Beklagte,
es sei die Klage teilweise gutzuheissen und der Klägerin seit Dezember 2015 eine
jährliche Witwenrente von CHF 6'298.10 (abzüglich der seither ausgerichteten
Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2019 auszurichten.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 21. April 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73.
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2
Der Ort des Betriebes, bei welchem der verstorbene Ehegatte angestellt
war, ist Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist somit
gegeben. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
Mit vorliegender Klage macht die Klägerin eine Witwenrente in
Höhe von «mindestens» CHF 6'473.50 ab 15. November 2015 geltend. Die Beklagte
anerkennt eine Rentenleistungspflicht in Höhe von CHF 6'298.10 jährlich ab
Dezember 2015.
Die Klägerin bestätigt in der Replik, der verstorbene Ehemann
der Klägerin sei am 28. November 2015 und nicht schon am 15. November 2015
verstorben. Die Rente im Sinne von Art. 19 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 19
Abs. 3 ATSG habe aber noch bis Ende des Monates November 2015 an den Ehemann
der Klägerin ausbezahlt werden müssen. Da der Rentenbeginn gemäss Art. 23 Abs.
2.
des Vorsorgereglements der Beklagten (Klagbeilage 13) bis zum Erlöschen
dieses Invalidenrentenanspruchs aufgeschoben worden sei, sei gegen den Beginn
der von der Beklagten geschuldeten Witwenrente nichts einzuwenden (Replik S. 2
Ziff. 3).
Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, die ab Dezember 2015 zu
erbringende Witwenrente müsse höher ausfallen als von der Beklagten anerkannt.
Es bleiben zwei Differenzen, die nachfolgend zu klären sind.
3.
3.1
Die Klägerin macht in der Replik geltend, die Beklagte berechne die
Witwenrente anhand des im Jahr 2006 vorhandenen Alterskapitals. Dies, obwohl in
den rund neun Jahren bis zum Rentenbeginn eine Verzinsung des Kapitals seitens
der Beklagten habe erfolgen müssen. Gemäss Art. 16 des Reglements sei das
Altersguthaben zu verzinsen und der Zinssatz werde - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Bestimmungen - jeweils vom Stiftungsrat bestimmt. Das bedeute,
dass das bei der Beklagten verbliebene Alterskapital habe verzinst werden müssen.
Somit seien bei der Festsetzung der Hinterlassenenrente mit Rentenbeginn am 1.
Dezember 2015 die Zinsen der Jahre 2006 bis 2015 gutzuschreiben.
In der Duplik (S. 2 f.) verweist die Beklagte auf die Regelung
im Gesetz und im Reglement. Nach Art. 21 Abs. 2 BVG beträgt die Witwenrente
beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, 60
Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. Das Vorsorgereglement
(Klagbeilage 13) verweist in Art. 23 Ziffer 5 für die Höhe der
(reglementarischen) Ehegattenrente auf Anhang C. Dort wird festgehalten, dass
die jährliche Ehegattenrente «bei Tod nach Erreichen des Rücktrittsalters 60%
der Altersrente» beträgt (Anhang C, gültig ab 1. Januar 2005 = Anhang zu
Klagbeilage 13).
3.2
Die Beklagte führt zunächst aus, dass der Verweis in Art. 21 Abs. 2
BVG auf die zuletzt ausgerichtete Alters- oder Invalidenrente zum Schluss
verleiten könnte, es sei der tatsächlich ausgerichtete Betrag der jeweiligen
Rentenleistung massgebend. Sie anerkennt jedoch zutreffend, dass damit nicht
eine im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung reduzierte oder gar auf
«null» gestellte Rentenleistung gemein sein kann. Die Lehre (Hürzeler/Scartazzini in: Geiser/Schneider/Gächter, Kommentar zum
BVG und FZG, 2. A., Bern 2018, N. 7 zu Art. 21) stellt klar, dass nicht der
allenfalls infolge Überentschädigung gekürzte Rentenbetrag gemeint ist, sondern
das jeweils vom Versicherten bezogene bzw. zuerkannte ungekürzte
Rentenbetreffnis. Die angeführte Literaturstelle bezieht gerade auch den hier
gegebenen Fall ein, dass die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer
Überentschädigungsberechnung gekürzte Leistungen erbringt, was jedoch auch in
diesem Fall an der auf den erstmaligen Berentungszeitpunkt hin ermittelten Höhe
des (ungekürzten) Rentenbetreffnisses nichts ändert.
3.3
Die Beklagte verweist sodann darauf, dass die sub Erw. 3.1.
angeführten, einschlägigen Vorschriften in Gesetz und Reglement darin
übereinstimmen, dass sich die Höhe der Witwenrente allein anhand der
Altersrente bemesse. Dagegen sähen weder Gesetz noch Reglement vor, dass die
Witwenrente sich aufgrund des aufgezinsten Alterskapitals berechne, wie es die
Klägerin verlange.
3.3.1
Nach Art. 18 lit. d BVG besteht ein Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen u.a. dann, wenn der Verstorbene von der
Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Altersrente erhielt.
Auch wenn im Falle des verstorbenen Ehemannes der Klägerin die ihm
ab Erreichen des Pensionsalters (8. Februar 2006) zustehende Altersrente aus
der beruflichen Vorsorge gestützt auf eine Überentschädigungsberechnung auf
«Null» herabgesetzt war, bleibt das ungekürzte Rentenbetreffnis des Ehemannes
mit Wirkung ab 1. März 2006 für die Berechnung der Rente der überlebenden
Ehegattin massgeblich. Das Rentenbetreffnis belief sich gemäss den insoweit
unbestrittenen Darlegungen der Beklagten (Klagantwort S. 5 sub IV) auf CHF
10'496.85. Es errechnet sich gemäss den insoweit ebenfalls unbestrittenen
Ausführungen in der Klage aufgrund des per 1. März 2006 bestandenen
Alterskapitals von CHF 145'789.30 (und nicht 145'849.30), multipliziert mit dem
Umwandlungssatz von 7,2%.
3.3.2
Welches das Berechnungssubstrat für die Hinterlassenenrente
bildet, erschliesst sich auch aus den Ausführungen bei Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel -
Genf 2019, S. 301 Rz 926): «Bezog hingegen der Versicherte bereits eine Alters-
oder Invalidenrente, richtet sich die Höhe der Rente des überlebenden Ehegatten
… nach dieser Rentenhöhe. Diese Rentenhöhen sind bekannt, womit die Berechnung
der Rente des überlebenden Ehegatten und der Waisenrente einfach ist. Die Rente
des überlebenden Ehegatten beträgt 60 Prozent der bezogenen Alters- oder
Invalidenrente, die Waisenrente 20 Prozent». Auch bei Hürzeler/Scartazzini (a.a.O. N. 7 zu Art. 21) wird an keiner
Stelle Bezug genommen auf ein infolge einer solchen Kürzung noch frei
gebliebenes Deckungskapital, das als Basis zur Ermittlung einer erst nach dem
Ableben des Rentenbezügers fällig werdenden Hinterlassenenleistung
heranzuziehen wäre.
3.4
Anzufügen bleibt, dass selbst dann, wenn das für die Altersrente
massgebliche Alterskapital und nicht die Altersrente des verstorbenen Ehemannes
als Berechnungsbasis für die Hinterlassenenrente heranzuziehen wäre, die von
der Klägerin anvisierte Verzinsung ab 2006 bis 2015 nicht möglich wäre. Vorweg
steht einer Verzinsung eines Alterskapitals nach dem Eintritt des Ehemannes ins
Pensionsalter die gesetzliche Regelung entgegen, wie sie in Art. 15 BVG
verankert ist. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG besteht das Altersguthaben aus
den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte
der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des
ordentlichen Rentenalters. Dadurch kommt das allgemeine Prinzip zum Ausdruck,
dass die Verzinsung des Alterskapitals mit dem Eintritt des Versicherungsfalles
endet (Stauffer, a.a.O., S. 264 Rz
804). Damit übereinstimmend sieht auch Art. 17 Ziff. 7 des Vorsorgereglements
der Beklagten (Klagbeilage 13) vor, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles
der Zins für das laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des
Vorjahrs anteilsmässig bis zu diesem Zeitpunkt berechnet wird.
4.
4.1
Nach Meinung der Klägerin erhöht sich die Witwenrente zudem gemäss
Art. 36 Abs. 2 BVG im Rahmen einer Anpassung an die Preisentwicklung. Die
Beklagte sei anzuhalten, die entsprechenden jährlichen Entscheide dazu vorzulegen,
ob und in welchem Ausmass sie die Renten in diesen Jahren 2006 bis 2015 der
Teuerung angepasst habe. Entsprechend sei auch die Hinterlassenenrente der
Klägerin rückwirkend per Rentenbeginn in dem Mass der Teuerung anzupassen, wie
auch die Renten der anderen Destinatäre angehoben worden sind.
In der Duplik legt die Beklagte dar, die Pensionskasse der E____
und auch die Beklagte hätten die reglementarischen Altersrenten in der Periode
2006.
- 2015 nie erhöht: Einerseits habe die Teuerung in diesen zehn Jahren
insgesamt nur gerade 2.0% betragen, was zu keiner Teuerungsanpassung gezwungen
habe. Zunächst hätten die grossen finanziellen Einbussen in den Jahren 2008 und
2011.
keine Teuerungsanpassungen zugelassen. Danach habe sich die Notwendigkeit
ergeben, den technischen Zinssatz sukzessive von 4% auf weniger als die Hälfte
zu senken. Formelle Negativentscheide habe der Stiftungsrat aber in der
genannten Periode zum Teuerungsausgleich nicht protokolliert.
4.2
Wiederum ist auf die einschlägige Literatur zu verweisen. Nach Stauffer (a.a.O. S. 301 Rz. 928) müssen
Hinterlassenenrenten gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG nach drei Jahren Laufzeit der
Teuerung angepasst werden. Die Teuerungsanpassung erfolgt gemäss Gesetz bis zum
Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Nachher besteht keine Pflicht mehr für
eine obligatorische Teuerungsanpassung, vielmehr muss die Vorsorgeeinrichtung
Bestimmungen über eine Anpassung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten
erlassen (Art. 36 Abs. 2 BVG). Entrichtet eine Vorsorgeeinrichtung überobligatorische
Leistungen, ist nur der nach Schattenrechnung ermittelte BVG-Leistungsteil
zwingend der Teuerung anzupassen. Dies kann dazu führen, dass
Vorsorgeeinrichtungen mit Hinweis auf die Einhaltung des BVG-Leistungsteils
eine über das BVG hinausgehende Leistung nicht erhöhen müssen, zumindest so
lange nicht, wie nicht die obligatorische Leistung zusammen mit dem
Teuerungsausgleich die reglementarische Leistung überschreitet.
Vorliegend hat die Beklagte anerkannt, dass die
Hinterlassenenrente an die Klägerin nicht nur im Rahmen des Obligatoriums, und
zwar in Höhe von jährlich CHF 3'623.--(vgl. Klage S. 6 Ziff. 8), sondern im
Rahmen des Überobligatoriums in Höhe von jährlich CHF 6'298.10 zu leisten ist.
Vor diesem Hintergrund ist klar, im Rahmen einer Schattenrechnung die
obligatorische Leistung zusammen mit einem Teuerungsausgleich die
reglementarische Leistung nicht überschreitet.
5.
Nicht strittig ist der verlangte Verzugszins von 5% ab
Klageinreichung. Er ist praxisgemäss (vgl. BGE 119 V 131 [= Pra 83 Nr. 67] mit
Hinweis auf Art. 105 Abs. 1 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 114/06
vom 11. Mai 2007 E. 6) auf den zuzusprechenden Leistungen zu entrichten.
6.
Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Klage
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Dezember 2015 eine Witwenrente,
jährlich in Höhe von CHF 6'298.10 (abzüglich der seither ausgerichteten
Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2019 auszurichten.
Die weitergehenden Rechtsbegehren der Klägerin sind abzuweisen.
7.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Klägerin obsiegt im vorliegenden Verfahren zum
überwiegenden Teil. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte
eine angemessene Parteientschädigung an die Klägerin zu tragen.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer
Richtlinie – in durchschnittlichen Rentenfällen der eidgenössischen
Invalidenversicherung – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.
3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegender Fall
ist in Umfang und Schwere vergleichbar.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die
Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Dezember 2015 eine Witwenrente von
jährlich CHF 6'298.10 CHF zuzüglich Verzugszins von 5% seit Klageinreichung
(18. Oktober 2019) zu entrichten.
Das weitergehende Klagbegehren ist
abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: