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Entscheid

BV.2019.16

Altersrente des Verstorbenen ist Berechnungsbasis. In casu keine Anpassung an Preisentwicklung

21. April 2020Deutsch12 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

BV.2019.16

Berechnung der

Hinterlassenenrente

Altersrente des Verstorbenen ist Berechnungsbasis.

In casu keine Anpassung an Preisentwicklung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der am 15. November 2015 verstorbene Ehegatte der

Klägerin war über seine Arbeitgeberin seit 1. Juni 1965 bei der E____ im Rahmen

der Beruflichen Vorsorge versichert. Infolge eines Berufsunfalles war er

vollständig invalid, wodurch auch die E____ nebst der Eidgenössischen

Invalidenversicherung sowie dem zuständigen Unfallversicherer im Grundsatz

leistungspflichtig geworden war. Die E____ hatte jedoch ihre Leistungen

gestützt auf Art 28 Ziff. 1 des Vorsorgereglements (Klagbeilage 13) auf «Null»

gekürzt.

Mit Schreiben vom 15. September 2006 (Klagbeilage 12) teilte

die ehemalige Arbeitgeberin mit, der Ehemann der Klägerin verfüge mit Erreichen

des 65. Altersjahrs (am 8. Februar 2006) über ein Alterskapital von CHF

263’378.50. Davon werde dem Ehemann der Klägerin per 28. Februar 2006 der

Kapitalbetrag von CHF 117’589.20 ausbezahlt. Die Differenz zum Alterskapital

von CHF 145’789.30 bleibe reserviert für die allfällige Todesfallleistung an

die hinterbliebene Ehegattin.

b) Die Beklagte hatte im Jahr 2006 die Leistungspflicht

gegenüber den invaliden Versicherten der E____ gegen Zahlung des notwendigen

Deckungskapitals übernommen.

c) Die Klägerin beantragte gegenüber der Beklagten nach

dem Tod des Ehemannes die Ausrichtung einer Witwenrente. In der Folge

entstanden zwischen den Parteien Differenzen hinsichtlich der Höhe dieser

Witwenrente, die vorprozessual nicht mehr bereinigt werden konnten.

Erwägungen

II.

a) Mit Klage vom 18. Oktober 2019 beantragt die

Klägerin, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab dem

15.

November 2015 eine Witwenrente von jährlich mindestens CHF 6'473.50

(abzüglich der bereits geleisteten Rentenbeträge) auf der Basis des

(vollständigen) Altersguthabens des Ehemannes der Klägerin abzüglich dessen

Barbezugs von CHF 117'589.20 nebst Zins zu 5% seit Klageeinleitung zu leisten,

wobei die genaue Rentenberechnung von der Beklagten vorzunehmen sei.

b) Mit Klageantwort vom 20. Januar 2020 beantragt die

Beklagte, es sei die Klage teilweise gutzuheissen und der Klägerin seit

Dezember 2015 eine jährliche Witwenrente von CHF 6'298.10 (abzüglich der

seither ausgerichteten Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18.

Oktober 2019 auszurichten.

c) Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020, in

Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Januar 2020, modifiziert

die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Es sei die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 eine Witwenrente von mehr als

CHF 6’298.10 nebst Zins zu 5% seit Klageeinleitung zu leisten. Bei der Berechnung

der Rente seien insbesondere die Verzinsung des Altersguthabens in den Jahren

2006.

bis 2015 und die Anpassung der Rente an die Teuerung ab dem Jahr 2016 zu

berücksichtigen.

d) Mit Duplik vom 7. März 2020 beantragt die Beklagte,

es sei die Klage teilweise gutzuheissen und der Klägerin seit Dezember 2015 eine

jährliche Witwenrente von CHF 6'298.10 (abzüglich der seither ausgerichteten

Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2019 auszurichten.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

findet am 21. April 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2

Der Ort des Betriebes, bei welchem der verstorbene Ehegatte angestellt

war, ist Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist somit

gegeben. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

2.

Mit vorliegender Klage macht die Klägerin eine Witwenrente in

Höhe von «mindestens» CHF 6'473.50 ab 15. November 2015 geltend. Die Beklagte

anerkennt eine Rentenleistungspflicht in Höhe von CHF 6'298.10 jährlich ab

Dezember 2015.

Die Klägerin bestätigt in der Replik, der verstorbene Ehemann

der Klägerin sei am 28. November 2015 und nicht schon am 15. November 2015

verstorben. Die Rente im Sinne von Art. 19 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 19

Abs. 3 ATSG habe aber noch bis Ende des Monates November 2015 an den Ehemann

der Klägerin ausbezahlt werden müssen. Da der Rentenbeginn gemäss Art. 23 Abs.

2.

des Vorsorgereglements der Beklagten (Klagbeilage 13) bis zum Erlöschen

dieses Invalidenrentenanspruchs aufgeschoben worden sei, sei gegen den Beginn

der von der Beklagten geschuldeten Witwenrente nichts einzuwenden (Replik S. 2

Ziff. 3).

Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, die ab Dezember 2015 zu

erbringende Witwenrente müsse höher ausfallen als von der Beklagten anerkannt.

Es bleiben zwei Differenzen, die nachfolgend zu klären sind.

3.

3.1

Die Klägerin macht in der Replik geltend, die Beklagte berechne die

Witwenrente anhand des im Jahr 2006 vorhandenen Alterskapitals. Dies, obwohl in

den rund neun Jahren bis zum Rentenbeginn eine Verzinsung des Kapitals seitens

der Beklagten habe erfolgen müssen. Gemäss Art. 16 des Reglements sei das

Altersguthaben zu verzinsen und der Zinssatz werde - unter Berücksichtigung der

gesetzlichen Bestimmungen - jeweils vom Stiftungsrat bestimmt. Das bedeute,

dass das bei der Beklagten verbliebene Alterskapital habe verzinst werden müssen.

Somit seien bei der Festsetzung der Hinterlassenenrente mit Rentenbeginn am 1.

Dezember 2015 die Zinsen der Jahre 2006 bis 2015 gutzuschreiben.

In der Duplik (S. 2 f.) verweist die Beklagte auf die Regelung

im Gesetz und im Reglement. Nach Art. 21 Abs. 2 BVG beträgt die Witwenrente

beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, 60

Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. Das Vorsorgereglement

(Klagbeilage 13) verweist in Art. 23 Ziffer 5 für die Höhe der

(reglementarischen) Ehegattenrente auf Anhang C. Dort wird festgehalten, dass

die jährliche Ehegattenrente «bei Tod nach Erreichen des Rücktrittsalters 60%

der Altersrente» beträgt (Anhang C, gültig ab 1. Januar 2005 = Anhang zu

Klagbeilage 13).

3.2

Die Beklagte führt zunächst aus, dass der Verweis in Art. 21 Abs. 2

BVG auf die zuletzt ausgerichtete Alters- oder Invalidenrente zum Schluss

verleiten könnte, es sei der tatsächlich ausgerichtete Betrag der jeweiligen

Rentenleistung massgebend. Sie anerkennt jedoch zutreffend, dass damit nicht

eine im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung reduzierte oder gar auf

«null» gestellte Rentenleistung gemein sein kann. Die Lehre (Hürzeler/Scartazzini in: Geiser/Schneider/Gächter, Kommentar zum

BVG und FZG, 2. A., Bern 2018, N. 7 zu Art. 21) stellt klar, dass nicht der

allenfalls infolge Überentschädigung gekürzte Rentenbetrag gemeint ist, sondern

das jeweils vom Versicherten bezogene bzw. zuerkannte ungekürzte

Rentenbetreffnis. Die angeführte Literaturstelle bezieht gerade auch den hier

gegebenen Fall ein, dass die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer

Überentschädigungsberechnung gekürzte Leistungen erbringt, was jedoch auch in

diesem Fall an der auf den erstmaligen Berentungszeitpunkt hin ermittelten Höhe

des (ungekürzten) Rentenbetreffnisses nichts ändert.

3.3

Die Beklagte verweist sodann darauf, dass die sub Erw. 3.1.

angeführten, einschlägigen Vorschriften in Gesetz und Reglement darin

übereinstimmen, dass sich die Höhe der Witwenrente allein anhand der

Altersrente bemesse. Dagegen sähen weder Gesetz noch Reglement vor, dass die

Witwenrente sich aufgrund des aufgezinsten Alterskapitals berechne, wie es die

Klägerin verlange.

3.3.1

Nach Art. 18 lit. d BVG besteht ein Anspruch auf

Hinterlassenenleistungen u.a. dann, wenn der Verstorbene von der

Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Altersrente erhielt.

Auch wenn im Falle des verstorbenen Ehemannes der Klägerin die ihm

ab Erreichen des Pensionsalters (8. Februar 2006) zustehende Altersrente aus

der beruflichen Vorsorge gestützt auf eine Überentschädigungsberechnung auf

«Null» herabgesetzt war, bleibt das ungekürzte Rentenbetreffnis des Ehemannes

mit Wirkung ab 1. März 2006 für die Berechnung der Rente der überlebenden

Ehegattin massgeblich. Das Rentenbetreffnis belief sich gemäss den insoweit

unbestrittenen Darlegungen der Beklagten (Klagantwort S. 5 sub IV) auf CHF

10'496.85. Es errechnet sich gemäss den insoweit ebenfalls unbestrittenen

Ausführungen in der Klage aufgrund des per 1. März 2006 bestandenen

Alterskapitals von CHF 145'789.30 (und nicht 145'849.30), multipliziert mit dem

Umwandlungssatz von 7,2%.

3.3.2

Welches das Berechnungssubstrat für die Hinterlassenenrente

bildet, erschliesst sich auch aus den Ausführungen bei Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel -

Genf 2019, S. 301 Rz 926): «Bezog hingegen der Versicherte bereits eine Alters-

oder Invalidenrente, richtet sich die Höhe der Rente des überlebenden Ehegatten

… nach dieser Rentenhöhe. Diese Rentenhöhen sind bekannt, womit die Berechnung

der Rente des überlebenden Ehegatten und der Waisenrente einfach ist. Die Rente

des überlebenden Ehegatten beträgt 60 Prozent der bezogenen Alters- oder

Invalidenrente, die Waisenrente 20 Prozent». Auch bei Hürzeler/Scartazzini (a.a.O. N. 7 zu Art. 21) wird an keiner

Stelle Bezug genommen auf ein infolge einer solchen Kürzung noch frei

gebliebenes Deckungskapital, das als Basis zur Ermittlung einer erst nach dem

Ableben des Rentenbezügers fällig werdenden Hinterlassenenleistung

heranzuziehen wäre.

3.4

Anzufügen bleibt, dass selbst dann, wenn das für die Altersrente

massgebliche Alterskapital und nicht die Altersrente des verstorbenen Ehemannes

als Berechnungsbasis für die Hinterlassenenrente heranzuziehen wäre, die von

der Klägerin anvisierte Verzinsung ab 2006 bis 2015 nicht möglich wäre. Vorweg

steht einer Verzinsung eines Alterskapitals nach dem Eintritt des Ehemannes ins

Pensionsalter die gesetzliche Regelung entgegen, wie sie in Art. 15 BVG

verankert ist. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG besteht das Altersguthaben aus

den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte

der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des

ordentlichen Rentenalters. Dadurch kommt das allgemeine Prinzip zum Ausdruck,

dass die Verzinsung des Alterskapitals mit dem Eintritt des Versicherungsfalles

endet (Stauffer, a.a.O., S. 264 Rz

804). Damit übereinstimmend sieht auch Art. 17 Ziff. 7 des Vorsorgereglements

der Beklagten (Klagbeilage 13) vor, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles

der Zins für das laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des

Vorjahrs anteilsmässig bis zu diesem Zeitpunkt berechnet wird.

4.

4.1

Nach Meinung der Klägerin erhöht sich die Witwenrente zudem gemäss

Art. 36 Abs. 2 BVG im Rahmen einer Anpassung an die Preisentwicklung. Die

Beklagte sei anzuhalten, die entsprechenden jährlichen Entscheide dazu vorzulegen,

ob und in welchem Ausmass sie die Renten in diesen Jahren 2006 bis 2015 der

Teuerung angepasst habe. Entsprechend sei auch die Hinterlassenenrente der

Klägerin rückwirkend per Rentenbeginn in dem Mass der Teuerung anzupassen, wie

auch die Renten der anderen Destinatäre angehoben worden sind.

In der Duplik legt die Beklagte dar, die Pensionskasse der E____

und auch die Beklagte hätten die reglementarischen Altersrenten in der Periode

2006.

- 2015 nie erhöht: Einerseits habe die Teuerung in diesen zehn Jahren

insgesamt nur gerade 2.0% betragen, was zu keiner Teuerungsanpassung gezwungen

habe. Zunächst hätten die grossen finanziellen Einbussen in den Jahren 2008 und

2011.

keine Teuerungsanpassungen zugelassen. Danach habe sich die Notwendigkeit

ergeben, den technischen Zinssatz sukzessive von 4% auf weniger als die Hälfte

zu senken. Formelle Negativentscheide habe der Stiftungsrat aber in der

genannten Periode zum Teuerungsausgleich nicht protokolliert.

4.2

Wiederum ist auf die einschlägige Literatur zu verweisen. Nach Stauffer (a.a.O. S. 301 Rz. 928) müssen

Hinterlassenenrenten gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG nach drei Jahren Laufzeit der

Teuerung angepasst werden. Die Teuerungsanpassung erfolgt gemäss Gesetz bis zum

Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Nachher besteht keine Pflicht mehr für

eine obligatorische Teuerungsanpassung, vielmehr muss die Vorsorgeeinrichtung

Bestimmungen über eine Anpassung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten

erlassen (Art. 36 Abs. 2 BVG). Entrichtet eine Vorsorgeeinrichtung überobligatorische

Leistungen, ist nur der nach Schattenrechnung ermittelte BVG-Leistungsteil

zwingend der Teuerung anzupassen. Dies kann dazu führen, dass

Vorsorgeeinrichtungen mit Hinweis auf die Einhaltung des BVG-Leistungsteils

eine über das BVG hinausgehende Leistung nicht erhöhen müssen, zumindest so

lange nicht, wie nicht die obligatorische Leistung zusammen mit dem

Teuerungsausgleich die reglementarische Leistung überschreitet.

Vorliegend hat die Beklagte anerkannt, dass die

Hinterlassenenrente an die Klägerin nicht nur im Rahmen des Obligatoriums, und

zwar in Höhe von jährlich CHF 3'623.--(vgl. Klage S. 6 Ziff. 8), sondern im

Rahmen des Überobligatoriums in Höhe von jährlich CHF 6'298.10 zu leisten ist.

Vor diesem Hintergrund ist klar, im Rahmen einer Schattenrechnung die

obligatorische Leistung zusammen mit einem Teuerungsausgleich die

reglementarische Leistung nicht überschreitet.

5.

Nicht strittig ist der verlangte Verzugszins von 5% ab

Klageinreichung. Er ist praxisgemäss (vgl. BGE 119 V 131 [= Pra 83 Nr. 67] mit

Hinweis auf Art. 105 Abs. 1 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 114/06

vom 11. Mai 2007 E. 6) auf den zuzusprechenden Leistungen zu entrichten.

6.

Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Klage

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Dezember 2015 eine Witwenrente,

jährlich in Höhe von CHF 6'298.10 (abzüglich der seither ausgerichteten

Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2019 auszurichten.

Die weitergehenden Rechtsbegehren der Klägerin sind abzuweisen.

7.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Klägerin obsiegt im vorliegenden Verfahren zum

überwiegenden Teil. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte

eine angemessene Parteientschädigung an die Klägerin zu tragen.

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer

Richtlinie – in durchschnittlichen Rentenfällen der eidgenössischen

Invalidenversicherung – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.

3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegender Fall

ist in Umfang und Schwere vergleichbar.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die

Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Dezember 2015 eine Witwenrente von

jährlich CHF 6'298.10 CHF zuzüglich Verzugszins von 5% seit Klageinreichung

(18. Oktober 2019) zu entrichten.

Das weitergehende Klagbegehren ist

abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: