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Entscheid

BV.2019.17

Klage betreffend Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge Neuberechnung der Überentschädigung bei Eintritt des ordentlichen Pensionsalters (Bundesgerichtsurteil 9C_759/2020)

29. Juli 2020Deutsch16 min

zum Vorliegen eines IV-Entscheids provisorisch eine (ge­kürzte) ganze Altersrente

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Advokat

[...]

Kläger

Pensionskasse C____

[...]

vertreten durch D____, Rechtsanwalt

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2019.17

Klage betreffend Invalidenrente

aus beruflicher Vorsorge

Neuberechnung der Überentschädigung

bei Eintritt des ordentlichen Pensionsalters

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1953 geborene Kläger war seit Mai 1976 bei der

C____ angestellt und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert

(Klagebeilage [KB] 1). Im Juni 2006 erlitt der Kläger einen Fahrradunfall.

Mit Verfügung vom 14. Ja­nuar 2015 (KB 6) sprach die Eidgenössische

Invalidenversicherung (IV) dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 52%

rückwirkend ab 1. Dezember 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung

in der Höhe von monatlich CHF 1'062.00 zu. Seit 1. Sep­tember 2011

leistete der Unfallversicherer eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 49% von monatlich CHF 3'520.70 (KB 7).

b) Der Kläger wurde auf den 1. September 2013

vorzeitig pensioniert. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (Beilage

Klageantwort [AB] 9) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde ihm bis

zum Vorliegen eines IV-Entscheids provisorisch eine (ge­kürzte) ganze Altersrente

aus beruflicher Vorsorge von CHF 2'600.00 monatlich ausrichten. Unter

Bezugnahme auf die Verfügung der IV-Stelle [...] vom 14. Ja­nuar 2015

(KB 6) teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2015

(AB 11) mit, er habe ab September 2013 Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von monatlich CHF 1'500.00 und

eine (gekürzte) halbe Altersrente aus beruflicher Vorsorge von monatlich

CHF 1'300.00 (AB 11 Beilage E). Bis zu seiner ordentlichen

Pensionierung erhalte er zudem von seiner Arbeitgeberin eine AHV-Über­brückungsrente

von CHF 1'500.00 pro Monat. Aufgrund einer Überentschädigung (vgl.

Berechnungsblatt Überversicherung [AB 11 Beilage C]) kürzte sie die

berufliche Invalidenrente auf CHF 0.00.

c) Am 6. September 2018 (KB 12) ersuchte

der Kläger die Beklagte, ab dem Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung auf

die Kürzung seiner Invalidenleistung zu verzichten. Nach Erreichung des

AHV-Alters seien bei der Überentschädigungsberechnung lediglich noch Leistungen

der Unfallversicherung oder von ausländischen Versicherungen einzubeziehen,

aber keine Altersrenten (vgl. auch E-Mail des Klägers vom 14. Januar 2019

[KB 14]). Die Beklagte antwortete am 10. Januar 2019 (KB 13)

sowie im erläuternden Schreiben vom 29. März 2019 (KB 15), nach vorliegend

anwendbarem Vorsorgeplan habe der Kläger seit Erreichen des ordentlichen

Pensionierungsalters weiterhin Anspruch auf die (gekürzte) halbe Altersrente

sowie eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Diese dürfe nach den

anwendbaren reglementarischen Bestimmungen auch nach Erreichen des AHV-Alters

gekürzt werden, wenn sie – wie vorliegend – mit Leistungen der Unfallversicherung

zusammentreffe, weswegen es bei der Kürzung der Invalidenrente bleibe. Die

Altersrente dürfe hingegen nicht gekürzt werden, da die Vorsorgeleistungen im

gleichen Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters zu erbringen

seien.

Erwägungen

II.

a) Mit Klage vom 22. Oktober beantragt der

Kläger, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2018 eine

ungekürzte Altersrente zuzüglich Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinses

seit Klageeinreichung zu bezahlen.

b) Die Beklagte schliesst in der Klagantwort vom 16. Januar

2020.

auf Abweisung der Klage.

c) Mit Replik vom 29. Mai 2020 passt der Kläger

sein Rechtsbegehren insoweit an, als er die Ausrichtung einer ungekürzten Invalidenrente

(statt einer Altersrente) fordert. Ansonsten hält er an den Rechtsbegehren

fest.

III.

Am 29. Juli 2020 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Gemäss § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und

Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Klage zuständig. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3

BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des

Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat ihren

Sitz in Basel (vgl. Handelsregisterauszug Beklagte [AB 2]). Damit ist das

angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Da auch die

übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage

einzutreten.

2.

2.1

Streitig ist vorliegend, ob mit dem Eintritt des ordentlichen

Rentenalters des Klägers eine (erneute) Berechnung der Überentschädigung vorzunehmen

ist und ob in diese neben der anrechenbaren Invalidenrente des

Unfallversicherers weitere Leistungen einzubeziehen sind. Unbestritten ist die

2013.

anlässlich der vorzeitigen Pensionierung vorgenommene Kürzung der

Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge wegen Überentschädigung. Bei deren Berechnung

wurden die dem Kläger ausgerichteten Altersleistungen angerechnet (vgl.

Berechnungsblatt Überversicherung [AB 11 Beilage C]). Nicht mehr

bestritten ist mit Replik, dass der Kläger Anspruch auf eine lebenslängliche

Invalidenrente der Beklagten hat und diese bei Eintritt in das ordentliche

Rentenalter gemäss anwendbarem Vorsorgereglement 2006 (VR06) nicht in eine

Altersrente umgewandelt wird.

2.2

Nach Art. 34a Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2016

gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung

ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer

Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom

18.

April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) in der bis 31. De­zember

2016.

gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die

Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren

Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach

Art. 24 Abs. 2bis Satz 1 BVV 2 gelten nach

Erreichen des AHV-Rentenalters auch Altersleistungen in- und ausländischer

Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von

Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare

Einkünfte.

2.3

Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017

geltenden Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und

Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen

gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90

Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Neu regelt

Art. 34a Abs. 4 BVG, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch bei

Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters

vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24 Abs. 2bis

BVV 2 in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung wurde ab

Januar 2017 in Art. 24a BVV 2 überführt. Dieser bestimmt, dass eine

Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen

Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a

Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche

Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die

Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor

Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere

die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2).

3.

3.1

Bei Erreichen des AHV-Rentenalters fielen die Ansprüche des Klägers

auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung von CHF 1'062.00 monatlich

sowie die von der Arbeitgeberin gewährte AHV-Überbrückungsrente von

CHF 1'500.00 pro Monat dahin. Sie wurden durch eine ganze Altersrente der

AHV in Höhe von CHF 2'124.00 monatlich ersetzt (Verfügung der zuständigen

Ausgleichskasse vom 3. Mai 2018 [KB 10]). Unverändert richten der

Unfallversicherer eine Invalidenrente nach UVG von monatlich CHF 3'520.70

(Bescheinigung des Unfallversicherers vom 17. Oktober 2019 [KB 11])

und die Beklagte eine (gekürzte) halbe BVG-Altersrente von CHF 1'300.00

aus (vgl. Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2019 [KB 13], worin

die Beklagte auch bestätigt, dass der Kläger weiterhin Anspruch auf eine

lebenslängliche halbe Invalidenrente von jährlich CHF 18'000.00 habe). Das

letzte versicherte Einkommen des Klägers betrug CHF 89'196.00, womit die

Überentschädigungsgrenze bei CHF 80'276.40 liegt (vgl. Schreiben der

Beklagten vom 10. Januar 2019 [KB 13]).

3.2

Der Kläger macht zunächst geltend, dass sich durch den Eintritt der

ordentlichen Pensionierung die Berechnungsgrundlagen der

Überentschädigungsberechnung wesentlich geändert hätten, weshalb auf diesen

Zeitpunkt hin eine Überprüfung stattzufinden habe (Klage Rz. 9 f.; Replik

Rz. 4 ff.).

3.3

Die Beklagte führt in der Klageantwort aus, dass beim Kläger auch

nach der ordentlichen Pensionierung Invalidenleistungen der beruflichen

Vorsorge mit Invalidenleistungen nach UVG zusammenträfen. Damit seien die in Art. 24a

Abs. 1 BVV 2 sowie im anwendbaren Vorsorgereglement genannten

Voraussetzungen für eine Kürzung der Invalidenrente erfüllt. Deshalb seien

gemäss Art. 24a Abs. 2 BVV 2 die bisherigen Leistungen weiterhin

in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu erbringen.

Unter Hinweis auf Ziff. 961 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge

des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 144 vom 13. April

2017.

wird weiter ausgeführt, dass in dieser Konstellation die Einkommen nicht nochmals

neu zu berechnen oder zu prüfen wären (Klageantwort S. 16 f.; vgl. auch

das Schreiben der Beklagten vom 29. März 2019 [KB 15]). Gemäss den

erwähnten Mitteilungen soll die Koordination der BVG-Leistungen mit der

Leistung der Unfallversicherung die Kürzung einer UVG-Rente bei Erreichen des

Rentenalters weder ausgleichen noch verstärken. Diese Bedingungen würden bei

BVG-Invalidenrenten erfüllt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nach dem Rentenalter

im Prinzip den gleichen Betrag ausrichte, den sie bereits vor dem Rentenalter,

gemäss der damaligen Überentschädigungsberechnung, an diese konkrete Person

ausgerichtet habe. Damit müssten die Vorsorgeeinrichtungen bei den meisten

BVG-Invalidenrenten, die mit Renten der Unfallversicherung zusammenfielen,

keine neuen aufwändigen Berechnungen vornehmen.

3.4

Der Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden

Fall geht es nicht um eine Kürzung der UVG-Rente bei Erreichen des ordentlichen

Rentenalters, diese bleibt unbestritten in unveränderter Höhe bestehen (vgl.

KB 11). Aber mit dem Eintritt in das AHV-Rentenalter entfiel die bis dahin

ausgerichtete AHV-Über­brückungsrente von monatlich CHF 1'500.00. Sie

wurde durch eine halbe AHV-Altersrente in der Höhe von CHF 1'062.00

ersetzt. Damit haben sich die Berechnungsgrundlagen wesentlich geändert,

weshalb eine neue Berechnung vorzunehmen ist (vgl. BGE 143 V 91, 93 f.

E. 4.1; 123 V 193, 201 E. 5d mit Hinweis auf die Materialien).

4.

4.1

Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2019

(KB 13) eine neue Berechnung der Überentschädigung vorgenommen. Dabei kam

sie zum Ergebnis, dass unter Einbezug der ausgerichteten Altersrenten auch nach

der ordentlichen Pensionierung des Klägers die halbe Invalidenrente aus

beruflicher Vorsorge aufgrund einer Überentschädigung vollständig zu kürzen

sei.

4.2

Der Kläger ist der Ansicht, dass gemäss Art. 24 Abs. 2

BVV 2 nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung als anrechenbar

gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden

Ereignisses ausgerichtet würden. Die nach Erreichen des AHV-Alters

ausgerichteten Altersrenten dürften aufgrund des Prinzips der sachlichen und

ereignisbezogenen Kongruenz nicht in die Überentschädigungsberechnung

einbezogen werden (Klage Rz. 11).

4.3

Dagegen wendet die Beklagte ein, dass sich vorliegend die Anwendung

des Kongruenzgrundsatzes nicht auf Art. 24 Abs. 2 BVV 2

abstützen lasse, denn dieser beschlage die Situation vor Erreichen des

ordentlichen Rentenalters. Anwendbar sei vielmehr Art. 24a BVV 2,

welcher den Kongruenzgrundsatz nicht enthalte.

4.4

Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass in der vorliegenden

Situation Art. 24a BVV 2, welcher den Kongruenzgrundsatz nicht

enthält, anwendbar ist. Aber es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 34a

Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung neu den Kongruenzgrundsatz

aufführt (siehe E. 2.3 hiervor). Nachdem der frühere Art. 24

Abs. 2bis BVV 2, der den Einbezug der von Alters­leistungen

in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen als

anrechenbare Einkünfte in die Berechnung zuliess, per Ende 2016 aufgehoben

worden ist, ist zunächst zu prüfen, wie mit der halben Invalidenrente nach IVG,

welche bei Eintritt des AHV-Rentenalters in eine (betraglich gleiche) Altersrente

umgewandelt wurde, zu verfahren ist. Nach Ziff. 961 der Mitteilungen über

die berufliche Vorsorge des BSV Nr. 144 vom 13. April 2017 sichert

die lebenslänglich ausgerichtete Invaliden­rente für jenen Teil der

Erwerbsfähigkeit, der von der Invalidität betroffen ist, ein Ersatzeinkommen im

Alter. Daher müsse grundsätzlich bei den anrechenbaren Leistungen für die Zeit

nach Eintritt des Rentenalters auch die AHV-Rente beachtet werden, soweit diese

eine IV-Rente ablöse. Denn beide Leistungen hätten den gleichen Zweck. Nach

dieser zutreffenden Meinung bleibt es vorliegend bei einer Anrechnung der

halben AHV-Alters­rente, welche bei Erreichen des AHV-Rentenalters die halbe

IV-Rente abgelöst hat. Allein eine Bezeichnung der Leistung als Invaliden- oder

Altersrente kann keine koordinationsrechtliche Unterscheidung nach sich ziehen

(Marc Hürzeler,

Koordinationsfragen im BVG, in: Weber/ Beck [Hrsg.], Aktuelle Probleme des

Koordinationsrechts 2014 S. 151 ff., S. 166).

4.5

Wie es sich mit dem Einbezug der halben AHV-Altersrente bzw. der

halben BVG-Altersrente verhält und ob gemäss dem Wortlaut von Art. 24a

Abs. 2 Satz 1 BVV 2 grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass die

Vorsorgeeinrichtung nach dem ordentlichen Rentenalter eine Neuberechnung der

Überentschädigung ohne Einbezug von Altersleistungen vorzunehmen hätte, kann offenbleiben.

Denn im Bereich der weitergehenden Vorsorge kann die Vorsorgeeinrichtung für

die Frage der Überentschädigung eine vom Gesetz abweichende Regelung vorsehen (BGE 128 V 243, 248 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2009 vom 5. März

2010.

E. 4.1).

5.

5.1

Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und

versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die

gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, sind die Vorsorgeeinrichtungen

im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Gesetzes in

der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer

Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Massgebend ist

insoweit – innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze

bestimmten Grenzen – insbesondere die autonome Regelung der

Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten

ist. Somit kann die Vorsorgeeinrichtung die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung

unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche

Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch

die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts

9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2).

5.2

Die Berechnung der Überentschädigung richtet sich nach den im

jeweiligen Zeitraum gültigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen

(BGE 134 V 64, 68 E. 2.3.3; 126 V 468, 470 E. 3 mit Hinweisen). Der

Kläger hat das ordentliche AHV-Rentenalter im Juli 2018 erreicht. Gemäss

Art. 46 des Vorsorgereglements 2018 der Beklagten (in Kraft seit

1.

Januar 2018 [VR18]) werden die Leistungen der Pensionskasse (PK)

gekürzt, wenn die Alters-, Todesfall- und Invaliditätsleistungen der PK zusammen

mit den anrechenbaren Leistungen ein Einkommen von mehr als 90% des letzten

versicherten Einkommens ergeben (Art. 46 Ziff. 1 Satz 1 VR18).

Hat der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht, so werden die

Leistungen nur gekürzt, wenn diese u.a. mit Leistungen nach dem Bundesgesetz

über die Unfallversicherung zusammentreffen (Art. 46 Ziff. 3

Satz 1 VR18). Art. 46 Ziff. 3 Satz 2 VR18 besagt, dass die

PK die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des

Rücktrittsalters erbringt. Die gekürzten Leistungen der PK dürfen zusammen mit

den Leistungen nach UVG nicht tiefer sein, als die ungekürzten

Mindestleistungen des BVG (Art. 46 Ziff. 3 Satz 4 VR18).

5.3

Der Kläger ist der Ansicht, gemäss Art. 46 Ziff. 3 Satz 1

VR18 dürften in der Überentschädigungsberechnung nach erreichtem AHV-Alter nur

noch Leistungen der Unfallversicherung berücksichtigt werden. Wenn die Beklagte

darüber hinaus auch weiterhin ein hypothetisches Einkommen des Klägers und

dessen AHV-Rente anrechnen wolle, so widerspreche dieses Vorgehen den

Bestimmungen des Vorsorgereglements (Replik Rz. 8).

5.4

Die Beklagte hat bei der neuen Berechnung der Überentschädigung (vgl.

Schreiben vom 10. Januar 2019 ([KB 13]) kein hypothetisches Einkommen

des Klägers, hingegen aber neben den Leistungen für Invalidität auch seine

Altersleistungen angerechnet. Im Überobligatorium gilt vorliegend Art. 46

VR18 für die Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen. Die Beklagte wählte dabei

eine vom Gesetz abweichende, weniger weitgehende Regelung zur Überentschädigung.

So sind nicht nur die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (vgl.

Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden

Fassung), sondern auch Altersleistungen kürzbar (Art. 46 Ziff. 1

Satz 1 VR18). Auch nimmt Art. 46 Ziff. 1 VR18 im Gegensatz zu

Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung

keinen Bezug auf den Kongruenzgrundsatz. Dieser ist auch im hier anwendbaren

Art. 46 Ziff. 3 VR18 nicht enthalten. Damit ist die Beklagte frei,

nach Eintritt des ordentlichen Rücktrittsalters auch nicht kongruente

Leistungen zur Anrechnung zu bringen. Nach dem Wortlaut von Art. 46

Ziff. 3 Satz 2 VR18 ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen, dass sie

eine Neuberechnung der Überentschädigung ohne Einbezug der (halben) AHV-Alters­rente

bzw. der (gekürzten) halben BVG-Altersrente vorzunehmen hätte (vgl. auch Marc Hürzeler in: Schneider/Geiser/‌Gächter

[Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2019, Art. 34a BVG N 68, der

selbst den Einbezug eines Resterwerbseinkommens, welches vor dem Rentenalter

angerechnet worden war, bei der Neuberechnung der Überentschädigung nach dem

ordentlichen Rentenalter als zulässig ansieht). Somit kann die Beklagte auch

nach Eintritt des ordentlichen Pensionierungsalters weiterhin eine

Überentschädigungskürzung vornehmen und bei deren Berechnung die

Altersleistungen anrechnen.

5.5

Auf den Einwand des Klägers hin, gemäss Art. 24a Abs. 3

BVV 2 (bzw. Art. 46 Ziff. 3 Satz 4 VR18) dürften die

gekürzten Leistungen der PK zusammen mit den Leistungen nach UVG nicht tiefer

sein, als die ungekürzten Mindestleistungen des BVG, hat die Beklagte die

entsprechende Vergleichsberechnung vorgenommen. Danach sind die gekürzten

Leistungen aus beruflicher Vorsorge zusammen mit den Leistungen aus der

Unfallversicherung nicht tiefer als die ungekürzten Leistungen der

obligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. Klageantwort S. 17).

5.6

Dispositiv

Demnach ergibt sich per Juli 2018 folgende

Überentschädigungsberechnung: Bei einem letzten versicherten Einkommen

(September 2013) von CHF 89'196.00 liegt die Überentschädigungsgrenze bei

CHF 80'276.40 (90%; Art. 46 Ziff. 1 Satz 1 VR18). Unter

Anrechnung der IV-Rente nach UVG von CHF 42'248.40, der IV-Rente der

beruflichen Vorsorge von CHF 18’000.00 sowie der AHV-Altersrente von

CHF 25'488.00 und der (gekürzten) Altersrente nach BVG von

CHF 15'600.00 ergibt sich ein Ersatzeinkommen von CHF 101'336.40 bzw.

eine Überentschädigung von CHF 21'060.00. Die Beklagte hat deshalb zu

Recht auch nach Eintritt des ordentlichen Pensionierungsalters die

BVG-Invalidenrente vollständig gekürzt. Die darüber hinaus bestehende

Überentschädigung in der Höhe von CHF 3'060.00 kann die Beklagte nicht

kürzen, denn gemäss Art. 46 Ziff. 3 Satz 2 VR18 hat die PK ihre

Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des Rücktrittsalters

zu erbringen. Damit ist eine Kürzung der ausgerichteten (halben)

BVG-Altersrente ausgeschlossen.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

6.3.

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in

der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: