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Entscheid

BV.2019.18

Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde beim Bundesgerichtshängig)

14. Dezember 2020Deutsch18 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

C____ Sammelstiftung [...]

vertreten durch D____

Beklagte

E____ Sammelstiftung [...]

vertreten durch N____

Beigeladene

Gegenstand

BV.2019.18

Klage vom 15. November 2019

Zeitpunkt des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1960 geborene Kläger arbeitete vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. September

2012 bei der F____ AG als Kalkulator (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September

2019, Klageantwortbeilage [AB] 2). Infolgedessen war er im Rahmen der

beruflichen Vorsorge bei der Beklagten versichert. Am 30. Juli 2012

unterschrieb der Kläger einen ab dem 15. Oktober 2012 gültigen

Arbeitsvertrag bei der G____ AG (AB 5). Der Beginn des

Arbeitsverhältnisses wurde später auf den 22. Oktober 2012 verschoben

(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, Akte 7 der Eidgenössischen

Invalidenversicherung [IV], S. 2 und 10 sowie Versicherungsvertag,

Klagebeilage [KB] 6). Die G____ AG ist für die berufliche Vorsorge der

Beigeladenen angeschlossen. Nach Angaben des Klägers musste er am zweiten Tag

des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs

krankgeschrieben werden. Nachdem der Kläger in der Folge die Arbeit nicht

wiederaufnehmen konnte, kündigte die G____ AG das Arbeitsverhältnis auf den

11. Dezember 2012 (Kündigung vom 12. November 2012, KB 11).

b)

Nach erfolgter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten,

forderte diese weitere Unterlagen ein (Schreiben vom 5. Dezember 2012,

KB 12). In einem Schreiben vom 2. April 2013 teilte die Beigeladene

mit, dass die Beschwerden, welche beim Kläger eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst

hätten, bereits vor dem Diensteintritt am 22. Oktober 2012 bestanden

hätten. Demzufolge lehne sie einen Anspruch auf Beitragsbefreiung ab. Sie

empfehle ihm, allfällige Leistungsansprüche bei der per Beginn der

Arbeitsunfähigkeit im Risiko gestandenen Vorsorgeeinrichtung geltend zu machen

(KB 14).

c)

Am 6. Mai 2013 meldete sich der Kläger zum Bezug von Leistungen der

IV an (IV-Akte 1). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 (IV-Akte 124)

und Verfügung vom 11. September 2018 (IV-Akte 130) sprach die

IV-Stelle H____ dem Kläger ab dem 1. November 2013 eine ganze

Invalidenrente zu.

d)

Die Beklagte informierte den Kläger mit einem Schreiben vom

21. Juni 2019, dass sie die Voraussetzungen für Invalidenleistungen nicht

als erfüllt erachte, da der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Rahmen

des neuen Arbeitsverhältnisses entstand.

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 15. November 2019 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Beklagte sei

zu verpflichten, dem Kläger gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie den massgeblichen Bestimmungen

ihres Reglements mit Wirkung ab dem 1. November 2013 eine ganze

obligatorische und überobligatorische Rente in der Höhe von mindestens

Fr. 35'496.– pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2012) zuzüglich

Verzugszinsen zu 5 % mindestens ab Datum der Klageerhebung auszurichten.

2.

Der E____

Sammelstiftung [...] sei der Streit zu verkünden und sie sei als Streitberufene

dem vorliegenden Prozess beizuladen.

3.

Im Falle des

Unterliegens des Klägers im Hauptprozess sei die Streitberufene zu

verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2013 eine ganze

obligatorische und überobligatorische Rente in der Höhe von mindestens

Fr. 35'360.– pro Jahr (Vorsorgeausweis vom 4. Dezember 2012)

zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % mindestens ab Datum der Klageerhebung

auszurichten.

4.

Die Beklagte bzw.

– im Falle des Unterliegens des Klägers im Hauptprozess – die Streitberufene

sei zu verpflichten, den Kläger gemäss Art. 14 der Verordnung vom

18.

April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sowie den entsprechenden

Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an

das Altersguthaben zu befreien.

5.

Unter

o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 4. Februar 2020 auf

Abweisung der Klage unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt sie zu einer allfälligen Replik des Klägers im Rahmen einer Duplik

Stellung nehmen zu können.

c)

Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 lädt die Instruktionsrichterin

die E____ Sammelstiftung [...] dem Verfahren bei.

d)

Die Beigeladene nimmt mit Eingabe vom 15. April 2020 Stellung und

kommt zum Schluss, dass der Kläger ihr gegenüber keinen Anspruch auf eine

Invalidenrente habe.

e)

Mit Replik vom 20. Mai 2020 und in der Duplik vom 14. Juli

2020.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

f)

Die Beigeladene lässt sich mit Duplik vom 23. Juli 2020 erneut

vernehmen und hält ebenfalls an ihren bisherigen Ausführungen fest. Dies

bestätigt sie in einer weiteren kurzen Eingabe vom 27. Juli 2020.

III.

a)

Am 20. August 2020 verfügt die Instruktionsrichterin den Beizug der

IV-Akten. Diese gehen am 28. August 2020 beim Gericht ein.

b)

Der Kläger verzichtet mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 explizit

auf weitere Ausführungen infolge des Beizugs der IV-Akten.

c)

Auch die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 auf

eine weitere Stellungnahme.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Dezember 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49

Abs. 2 Ziff. 22 BVG ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht

zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten, soweit sie sich auf die Frage der Leistungspflicht der

Beklagten bezieht. Was das Eventualbegehren hinsichtlich der Beigeladenen

betrifft, sei festgehalten, dass mit einer Beiladung Dritte, deren Interessen

durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren eingebunden und daran

beteiligt werden. Mit ihrem Einbezug in den Schriftenwechsel wird bezweckt, die

Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen

auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen

ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen (BGE 130 V 501, 502 E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom

11.

Dezember 2017 E. 3.2.; vgl. auch Isabelle

Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013,

Art. 73 BVG N 26). Zudem soll mit der Beiladung verhindert werden,

dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit wird

eine Koordination des materiellen Rechts angestrebt (Urteil des Bundesgerichts

9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2.1. mit Hinweisen).

Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die

Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Insbesondere

wird der Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht erweitert. Vielmehr erschöpft

sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die

Beigeladenen den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entgegenhalten

lassen müssen (BGE 130 V 501, 502 E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts

9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Dass der

Kläger von einer Streitberufung spricht, ändert im Übrigen nichts, wie ein

Blick in die entsprechende Literatur zum Zivilprozess zeigt (vgl. dazu

Art. 80 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], der

für die Wirkung der Streitverkündung auf Art. 77 ZPO betreffend die

Wirkungen der Intervention verweist; vgl. dazu z.B. Tarkan Göksu in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo

Schwander, Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016,

Art. 77 N 1, Ernst

Staehelin/Silvia Schweizer in: Thomas Sutter-Somm/Franz

Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich, 2016, Art. 77 N 1).

2.

2.1

Der Kläger macht in erster Linie geltend, die bei ihm bestehende

Invalidität gründe auf einer Arbeitsunfähigkeit, die bereits eingetreten sei,

als er noch bei der Beklagten versichert gewesen sei. Demzufolge habe diese

eine Invalidenrente (zuzüglich Verzugszinsen) auszurichten. Für den Fall, dass

das Gericht zum Schluss komme, dass seine Arbeitsunfähigkeit erst nach Beginn

seines Arbeitsverhältnisses bei der G____ AG eingetreten sei, sei festzustellen,

dass die Beigeladene den Kläger mittels Vorsorgeausweis vom 4. Dezember

2012.

definitiv und vorbehaltlos per 22. Oktober 2012 in die

Berufsvorsorgeversicherung aufgenommen habe. Dementsprechend sei eventualiter die

Beigeladene zur Ausrichtung einer entsprechenden Rente zu verpflichten.

2.2

Die Beklagte bringt dagegen vor, dass der Kläger bis zum

21.

Oktober 2012 bei ihr versichert gewesen sei. Es sei mittels

echtzeitlicher Arztberichte nachgewiesen, dass der Kläger frühestens ab dem

23.

Oktober 2012 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei.

Ausserdem habe die im Oktober 2012 aufgetretene Beeinträchtigung

(Erschöpfungsdepression, rezidivierende depressive Störung) nicht zu einer

Invalidenrente der IV geführt. Vielmehr sei die Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen Zügen

entscheidend gewesen. Erste Hinweise für eine solche Erkrankung habe es

frühestens ab Oktober 2013 gegeben und somit erst nach der Versicherungszeit

der Beklagten. Eine Leistungspflicht der Beklagten sei somit ausgeschlossen.

2.3

Die Beigeladene erklärt im Wesentlichen, es sei sowohl aus

echtzeitlicher, als auch aus retrospektiver medizinischer Sicht erstellt, dass

der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit hauptsächlich aufgrund der psychischen

Beschwerdesituation bereits vor der Versicherungszeit bei der Beigeladenen per

22.

Oktober 2012 massgeblich und durchgehend eingeschränkt gewesen sei.

Die Beigeladene sei daher nicht zur Ausrichtung einer Invalidenrente zuständig.

Überdies sei der sachliche Konnex zwischen dem Krankheitsbild vor der

Versicherungsunterstellung bei der Beigeladenen und der aktuellen Invalidität

gegeben. Ausserdem sei die Behauptung des Klägers, er sei von der Beigeladenen

vorbehaltlos aufgenommen worden, nicht stichhaltig. Für den Fall einer

Leistungspflicht behalte sich die Beigeladene sodann eine Kürzung des

Leistungsanspruchs, basierend auf einer allfälligen

Überentschädigungsberechnung, vor.

2.4

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Invalidenrente

der Beklagten bzw. alternativ der Beigeladenen hat. Dabei ist insbesondere

strittig, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität

führte.

3.

3.1

Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die

versicherten Personen (vgl. Art. 2 bis 4 BVG) für die Risiken Alter, Tod

und Invalidität versichert (vgl. Art. 13 ff. BVG). Die obligatorische

Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses

(Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 2 BVG) und endet unter anderem mit

Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der

Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei

der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue

Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG).

3.2

Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne

der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Dies bedeutet,

dass der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles in der Regel mit

dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)

zusammenfällt (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie sinngemäss BGE 134 V 20, 21 E. 3.1.2). Kommen – namentlich aufgrund eines Wechsels der

Arbeitsstelle – zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige

in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung,

welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden

Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1). Der

Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen

Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30

S. 236 f., BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und BGE 130 V 270, 275

E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen

Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während

mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63

E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang

liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist,

welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine

Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013

Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2).

3.3

Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der

beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne

der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1

lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %

invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente,

wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1

lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 %

invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des

Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen

des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Ein Anspruch kann daher frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs Art. 29 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entstehen (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG sowie BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473

E. 3.2.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen

Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die

versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG).

4.

4.1

Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.2. ist von zentraler

Bedeutung, wann die Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist. Die erste

aktenkundige Krankschreibung erfolgte durch die Hausärztin des Klägers,

Dr. I____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D). Diese stellte dem Kläger

am 24. Oktober 2012 ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis aus, mit welchem sie

dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Oktober 2012 bis zum

31.

Oktober 2012 attestierte (IV-Akte 10, S. 14). Dr. I____

bestätigte diese Arbeitsunfähigkeit in der Folge mehrfach und ohne Unterbruch

(vgl. IV-Akte 10). Auch in einem ärztlichen Zeugnis vom 12. Dezember

2012.

zuhanden der Beklagten bestätigte sie die Arbeitsunfähigkeit von

100.

% seit dem 23. Oktober 2012. Dabei hielt sie fest, der Kläger

leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, die ersten Symptome seien

Mitte Oktober 2012 aufgetreten (AB 3; vgl. auch ihren Bericht an die IV

vom 14. Juni 2013, AB 4 bzw. IV-Akte 14).

Der Kläger weist darauf hin, dass Dr. I____ in ihrem

Bericht vom 19. Januar 2013 (IV-Akte 10, S. 5) festgehalten habe,

es habe eine "erneute Entwicklung eines depressiven Zustandsbildes ab

Mitte Oktober" gegeben. Es sei nur deshalb keine Krankschreibung erfolgt,

weil Mitte Oktober kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, welches eine solche

notwendig gemacht hätte. Dem ist zu entgegnen, dass eine frühere

Arbeitsunfähigkeit in den Akten nicht ausgewiesen wird. Selbst wenn davon

ausgegangen wird, dass sich die depressive Entwicklung bereits vor dem

23.

Oktober 2012 zu entwickeln begann, bedeutet dies nicht, dass der

Kläger bereits vor diesem Datum arbeitsunfähig war. Dr. I____ hat den

Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 23. Oktober 2012 überdies mehrfach

bestätigt. Eine abweichende Beurteilung findet sich in den Akten nicht. Das

behandelnde Team der J____ hielt im Bericht vom 4. Dezember 2015 fest, der

Kläger sei zuletzt bis zum 24. Oktober 2012 arbeitstätig gewesen und

danach zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 80, S. 3). Die Gutachter

des K____spitals [...] stellten fest, dass beim Kläger "seit 2012" in

seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen sei (ab November

2016.

sei der Kläger zu 20 % arbeitsfähig und ab April/Mai 2017 zu 30 %;

vgl. Gutachten vom 25. Oktober 2017, IV-Akte 101, S. 26). Aus

der Anamnese geht dazu hervor, dass der Kläger angegeben hatte, dass es zwei

Tage nach Antritt der neuen Arbeitsstelle zu einer psychischen Dekompensation

gekommen sei (IV-Akte 101, S. 13). Das Gutachten bietet somit ebenfalls

keine Grundlage um anzunehmen, dass der Kläger bereits vor dem 23. Oktober

2012.

arbeitsunfähig geworden war.

4.2

Die Beigeladene verweist in ihrer Argumentation namentlich auf eine

handschriftliche Notiz des den Kläger zusammen mit Dr. I____ behandelnden Psychologen

Dr. phil. L____ vom 31. Oktober 2019 (KB 8). Darin hielt

Dr. phil. L____ fest, dass er dem Kläger "noch während seiner ersten

Stelle" (gemeint ist wohl die Anstellung bei der F____ AG) immer wieder

eine Krankschreibung angeboten bzw. empfohlen habe. Der Kläger habe dies aber

nicht annehmen können/wollen, und habe stattdessen lieber in eine neue

Anstellung gewechselt. Dass Dr. phil. L____ dies so festgehalten hat, ändert

nichts daran, dass der Kläger vor dem 23. Oktober 2012 nicht

krankgeschrieben wurde. Insofern kann auch nicht basierend auf dieser Notiz

allein angenommen werden, der Kläger sei bereits vor seinen Stellenantritt bei

der G____ AG am 22. Oktober 2012 in relevanten Ausmass arbeitsunfähig

gewesen – zumal sich daraus nicht ergibt, ab welchem Datum genau und zu wieviel

Prozent eine Krankschreibung erfolgt wäre, wenn der Kläger den Vorschlag seines

Psychologen denn angenommen hätte.

4.3

Im Weiteren bringt die Beigeladene vor, dass der Psychologe Dr.

Dipl.-Psych. M____ im Bericht der J____ vom 16. März 2018

(IV-Akte 111) festgehalten habe, dass der Kläger seit dem 1. Oktober

2012.

zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies trifft grundsätzlich zu (vgl.

IV-Akte 111, S. 4). Jedoch ist zu beachten, dass Dr. Dipl.-Psych. M____

ebenfalls festhielt, dass sich der Beginn der anhaltenden Krankheitsepisode mit

dem Wechsel der Arbeitsstelle im Herbst des Jahres 2012 in Verbindung bringen

lasse. Nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses sei "eine schwere

emotionale Krise entstanden (bzw. eine Zuspitzung einer zuvor bestehenden

emotionalen Belastungssituation)", in deren Folge der Kläger an seinem

neuen Arbeitsplatz bereits nach kurzer Zeit aufgrund begrenzter

Arbeitsfähigkeit gekündigt worden sei (vgl. IV-Akte 111, S. 2). Aus

dem Umstand, dass Dr. Dipl.-Psych. M____ darauf hinwies, dass sich der Kläger

seit Juni 2015 in kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung in den J____ befinde (vgl. ebenfalls IV-Akte 111, S. 2), wird

klar, dass dieser Bericht im Hinblick auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit,

welche zur Invalidität führte, keine echtzeitliche Beurteilung abgeben konnte

bzw. nur rückwirkend (aufgrund der Angaben des Klägers oder allenfalls zur

Verfügung stehenden medizinischen Vorakten) eine Einschätzung abgeben konnte.

Basierend auf diesem Bericht, der zwar den 1. Oktober 2012 als Beginn der

anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nennt, zugleich aber einen deutlichen Hinweis

darauf gibt, dass diese Arbeitsunfähigkeit jedenfalls erst nach der Kündigung

bei der F____ AG eingetreten war, kann nicht darauf geschlossen werden, dass

die echtzeitliche Krankschreibung von Dr. I____ quasi verspätet erfolgte

und der Kläger eigentlich schon seit dem 1. Oktober 2012 arbeitsunfähig

gewesen wäre. Der Bericht kann eher noch als weiteren Hinweis darauf gesehen werden,

dass der Stellenwechsel zu einer Dekompensation führte, welche in der fraglichen

Arbeitsunfähigkeit mündete.

4.4

Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass aus der

Verfügung der IV-Stelle H____ vom 11. September 2018 (IV-Akte 130)

ebenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers

bereits vor dem 23. Oktober 2012 eingetreten ist. Die einjährige Wartezeit

nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG beginnt ab dem Datum der

Krankschreibung. Ein Anspruch auf eine Rente der IV entsteht allerdings

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Gemäss Art. 29

Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der

Rentenanspruch entsteht.

Der Kläger unterschrieb seine IV-Anmeldung am 6. Mai 2013

(IV-Akte 1, S. 6). Somit konnte ein Rentenanspruch gegenüber der IV

gar nicht vor dem 1. November 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung)

entstehen (vgl. dazu Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in

der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand

1.

Juli 2020, N 2025 ff.). Insofern war es für die IV nicht

entscheidend, wann genau die Arbeitsunfähigkeit im Oktober eingetreten ist.

4.5

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht belegt ist, dass die

Arbeitsunfähigkeit, welche zu einer Invalidität des Klägers führte, vor dem

23.

Oktober 2012 eingetreten ist. Da die Deckungspflicht der Beklagten nur

bis zum 21. Oktober 2012 lief – einen Tag vor dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses

(vgl. dazu E. 3.1.) – ist die Beklagte nicht leistungspflichtig. Sie hat

dem Kläger keine Invalidenrente auszurichten.

Aus den obigen Erwägungen ergibt sich hingegen, dass eine

Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 23. Oktober 2012 ausgewiesen ist –

insbesondere wurde diese echtzeitlich von Dr. I____ bestätigt. Zu diesem

Zeitpunkt war der Kläger bereits der Versicherungsdeckung der Beigeladenen

unterstellt, da das Arbeitsverhältnis mit der G____ AG am 22. Oktober 2012

begonnen hatte (vgl. dazu E. 3.1.). Letzteres wird von der Beigeladenen

bestätigt (vgl. Stellungnahme vom 15. April 2020, N 5). Weitere

Erwägungen zur Leistungspflicht der Beigeladenen erübrigen sich (Vetter-Schreiber, Art. 73 BVG N 26).

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und

§ 16 SVGG).

5.3

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in

der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung des Beschwerdeführers liegt

vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb

wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: