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Entscheid

BV.2019.20

Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Bundesgerichtsurteil 9C213/2021 vom 01.03.2022 + Bundesgerichtsurteil 9F7/2022 vom 11.5.22)

16. Dezember 2020Deutsch24 min

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Juli 2017 ein psychiatrisches Gutachten.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

C____

Beklagte

Gegenstand

BV.2019.20

Klage vom 6. Dezember 2019

Zeitpunkt des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1971 geborene Klägerin arbeitete zunächst im Rahmen eines

befristeten Arbeitsverhältnisses, vermittelt durch ein Personalverleihbüro, vom

24. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2008 als «Assistentin des Head of Corporate

Public Relations» bei D____ Pharma AG (nachfolgend: D____). Danach war sie für

dasselbe Unternehmen als «Senior Office Manager» vom 1. Januar 2009 bis 31.

August 2010 und in dieser Eigenschaft seit Januar 2009 bei der C____ (Beklagte)

berufsvorsorgeversichert (Replikbeilage 1 und 2 sowie Gerichtsakte 13). Ab

September 2010 war die Klägerin arbeitslos gemeldet (Klagbeilage [KB] 25) und

arbeitete in der Folge nicht mehr.

Am 8. April 2014 meldete sich die Klägerin unter dem Hinweis

auf Knochenteilschäden und Weichteilbeschwerden sowie psychischen Beschwerden

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 1). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom

18. April 2016 der Klägerin ab Oktober 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 64).

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob mit Urteil vom 20. Dezember 2016

diese Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an

die IV-Stelle zurück (IV-Akte 88). Daraufhin erstattete Prof. E____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Juli 2017 ein psychiatrisches Gutachten.

Sie attestierte der Klägerin eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung und eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der angestammten wie

auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 100, S. 21). Gestützt auf diese

Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2018 der Klägerin

mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie

festhielt, die Klägerin sei seit September 2010 dauerhaft in der

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (IV-Akte 111). Dagegen und gegen die

Nachzahlungs- und Verrechnungsverfügung der IV-Stelle vom 18. Juni 2018 erhob

die Klägerin am 14. Mai und 20. August 2018 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, auf welche das Gericht mit Urteilen vom

21. Mai 2019 nicht eintrat (IV-Akten 145 f.).

Auf Ersuchen der Klägerin hin teilte die Beklagte mit Schreiben

vom 2. September 2019 mit, der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)

beruflichen Vorsorge setze einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang

zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen

Arbeitsunfähigkeit und der daraus resultierenden Invalidität voraus. Es lägen

keine «echtzeitlichen» ärztlichen Befunde vor, die das Bestehen einer

vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums zwischen

2010 und 2013/14 belegen würden. Hingegen habe die Klägerin von September 2010

bis August 2012 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der

Arbeitslosenversicherung bezogen. Eine Leistungspflicht der Beklagten sei somit

mangels Zuständigkeit nicht gegeben (KB).

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 6. Dezember 2019 wird beantragt, die Beklagte sei

zur Ausrichtung einer Rente seit 1. Oktober 2014 an die Klägerin zu

verpflichten. Weiter wird beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, die Höhe

der Rente, gestützt auf das zuletzt bei der D____ erzielte Einkommen zu

bemessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat B____ ersucht.

Mit Klagantwort vom 20. Dezember 2019 schliesst die Beklagte

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10. Januar 2020 hält die Klägerin im

Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträgen fest.

III.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ersucht der

Instruktionsrichter die Beklagte um Einreichung des Personaldossiers der Klägerin.

Gleichzeitig zieht der Instruktionsrichter die IV-Akten zum Verfahren bei.

IV.

Am 14. Dezember 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt in Anwesenheit der Klägerin, ihres Vertreters, Advokat B____ sowie

des Vertreters der Beklagten, F____, die mündliche Hauptverhandlung statt. Die Klägerin

ist befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die

Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden

Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(Sozialversicherungsgesetz [SVGG], SG 154.200) ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage

in sachlicher und örtlicher (vgl. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25.

Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[BVG]; SR 831.40) Hinsicht zuständig.

Das Begehren der Klägerin lautet auf Ausrichtung einer

Invalidenrente durch die Beklagte (vgl. Klage). Hierbei handelt es sich um eine

berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Anspruchsberechtigten und

einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes

vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgesetz

[SVGG], SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher

Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin macht geltend, die Krankheit, welche später zur

dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe, habe schon vor der Zeit des Arbeitsverhältnisses

bei der D____ begonnen. Nebst den psychischen Beschwerden habe die Klägerin ab

2009.

zunehmend auch an somatischen Krankheiten gelitten und habe sich deshalb

behandeln lassen müssen. Während der Anstellung bei der D____ habe die

Krankheit zu einer erheblichen und ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit geführt.

Die Klägerin habe in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 ganze 121

Fehltage wegen Krankheit gehabt. Die Gesundheitsschäden, welche zu der von der

IV-Stelle festgestellten Arbeitsunfähigkeiten führten, hätten sich während des

Arbeitsverhältnisses bei der D____ zugespitzt. Der sachliche und zeitliche

Zusammenhang während des Vorsorgeverhältnisses und der später durch die

IV-Stelle verfügten Invalidität sei also erstellt. Die späte Anmeldung bei der

Invalidenversicherung habe zwar einen Einfluss auf den Rentenbeginn, nicht

jedoch auf den Zeitpunkt des Beginns der relevant bleibenden Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die medizinisch belegte Arbeitsunfähigkeit,

und aufgrund der Bindungswirkung gemäss Art. 23 lit. a BVG sei eine Rente der

beruflichen Vorsorge zuzusprechen.

2.2

Die Beklagte bringt dagegen vor, das letztlich invalidisierende

Krankheitsgeschehen sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht habe

schon lange vor Beginn und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der D____

zu einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit geführt, was sich auch in der hohen

Zahl von krankheitsbedingten Absenzen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum

31.

August 2010 niedergeschlagen habe. Damit sei erwiesen, dass eine

berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des

Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn

der Versicherungsdeckung angedauert habe. In diesem Sinne sei die Anstellung

bei der D____ als blosser Arbeitsversuch zu werten, der zu keiner relevanten

Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges geführt habe und deshalb keine

Zuständigkeit respektive Leistungspflicht der Beklagten zu begründen vermöge.

Den IV-Akten seien andererseits keine einschlägigen beweiskräftigen, geschweige

denn «echtzeitlichen» ärztlichen Befunde zu entnehmen, die das Bestehen einer

vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des Zeitraums

zwischen 2010 und 2013/2014 belegen würden. Hingegen sei erstellt, dass die

Klägerin in der Zeit von September 2010 bis August 2012 bei voller

Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Auch

wenn solchen Zeiten nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden könne wie

Phasen effektiver Erwerbstätigkeit, decke sich vorliegend die während knapp

zwei Jahren nach Beendigung der Versicherungspflicht bei der Beklagten gegebene

uneingeschränkte Vermittlungsfähigkeit mit dem fehlenden rechtsgenüglichen

Nachweis einer ununterbrochenen und relevanten Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit während dieses Zeitraums. Eine invaliditätsbedingte Leistungspflicht

im Sinne von Gesetz und Reglement zu Lasten der Beklagten sei somit, mangels

Zuständigkeit, auch unter diesem Aspekt zu verneinen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin für die vorliegende

Invalidität bei der Beklagten versichert ist.

3.

3.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, durch welche die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17).

Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn

Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).

Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und

dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20% betragen (BGE 134 V 20 E.

3.2.2

S. 23; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014 [9C_569/2013], E.

1.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, mit weiteren Hinweisen).

3.2

Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach

Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte

Invalidität setzt voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und

nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher

Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der

Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist,

der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112

E. 2c/aa S. 117 f. mit Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen

Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112 E. 2c/aa S. 117 f. mit Hinweisen).

3.3

Vorsorgeeinrichtungen sind im Grundsatz an die Feststellungen der

Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche

Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als

offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung,

wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren bzw. bei

der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren

einbezogen wird. Hält sich aber die Vorsorgeeinrichtung trotz des fehlenden

Einbezugs im Rahmen des von der IV Verfügten, kommt die vom Gesetzgeber

gewollte Bindungswirkung dennoch zum Zuge (BGE 129 V 73, 74

ff.; BGE 130 V 270, 273 f.). Diesfalls muss sich die versicherte Person die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise im Grundsatz entgegenhalten

lassen, soweit diese für die Festlegung des Invalidenrentenanspruchs

entscheidend gewesen ist und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist

(BGE 130 V 270, 274). Diese Bindung gilt im Bereich der weitergehenden Vorsorge

nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz

vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (BGE 126 V 310 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009 [9C_689/2008], E.

1.2).

4.

4.1

Zu prüfen ist die Leistungspflicht der am Recht stehenden

Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit der psychisch und somatisch bedingten

Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. Nicht strittig und auch nicht zu beanstanden

ist das Vorliegen eines sachlichen Konnexes. Strittig und zu prüfen ist

hingegen die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich

relevanten Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 lit. a BVG) und dem

engen zeitlichen Zusammenhang mit dem im Oktober 2014 entstandenen Anspruch auf

eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dazu sind die entscheidwesentlichen Unterlagen kurz

darzustellen:

4.2

Mit Bericht vom 27. April 2009 beschreibt Dr. med. G____, Facharzt

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dass bei der Klägerin am 7. März 2008 wegen

morbider Adipositas eine laparoskopische biliopankreatische Diversion Typ

«Duodenal Switch» mit Schlauchgastrektomie und Cholezystektomie erfolgt sei.

Die Klägerin sei am 12. Februar und am 19. März 2009 in seine Konsultationen

gekommen. Es bestünden deutliche Symptome, die verschiedene affektive

Qualitäten betreffen würden, wie Ängste, depressive Verstimmungen, Sorgen,

Anspannungen und Ärger. Diagnostisch handle es sich um eine Anpassungsstörung

mit Beeinträchtigung verschiedener Gefühle. Aus psychiatrischer Sicht sei eine

plastisch-chirurgische Behandlung notwendig. Ohne eine solche Behandlung sei

mit einer weiteren psychischen Verschlechterung und einer ernsthaften

Gefährdung der Gesundheit zu rechnen, was zu einer langwierigen

psychotherapeutischen Behandlung mit einer schlechten Prognose führen werde (KB

17).

Mit Bericht vom 8. Mai 2013 erheben die Ärzte der Inneren

Medizin des H____ folgende Diagnosen: Adipositas WHO III, Status nach

laparoskopischer biliopankreatischer Diversion Typ «Duodenal Switch» mit Schlauchgastrektomie

und Cholezystektomie am 7. März 2008, rezidivierender Substitutionsbedarf an Eisen

mit Anämie, Folsäure, Zink und Vitamin D mit sekundärem Hyperparathyreoidismus,

metabole Osteopathie, schwere Gonarthrose beidseits, arterielle Hypertonie in

Remission. Es bestehe eine stark eingeschränkte Lebensqualität bedingt durch

die imperative Diarrhoe und die Blähungen, die Leistungsfähigkeit sei

eingeschränkt. Die Klägerin werde eine IV-Anmeldung mit dem Wunsch nach

Umschulung anstreben. Falls die Lebensqualität und Leistungsfähigkeit auch

unter optimaler Mikronährstoffversorgung stark eingeschränkt bleibe, müsse

langfristig auch eine Reversion des BPD diskutiert werden (IV-Akte 13).

Mit Bericht vom 3. Juni 2014 diagnostiziert der Psychiater Dr. G____

eine leichte depressive Episode bestehend seit 16. Mai 2013. Zur zweiten

ambulanten Behandlung vom 16. Mai 2013 bis 10. Oktober 2013 sei die Klägerin in

einer schwierigen psychosozialen Situation gekommen, nach Stellenverlust 2010

aus wirtschaftlichen Gründen, als Sozialhilfeempfängerin, nachdem sie auf dem

RAV keine Stelle gefunden habe, aber auch in Trennungssituation vom Ehemann

seit 3 Jahren. Sie habe auch unter Schmerzen am Bewegungsapparat mit

chronischen Knieschmerzen bei Gonarthrose und Blähungen mit imperativer

Diarrhoe, was sie auf die Adipositasoperation zurückführe, gelitten. Sie habe

nach einem Arztzeugnis mit einer Dispens verlangt, damit sie nicht an die

Gerichtsverhandlung wegen der Scheidung am 25. November 2013 gehen müsse, da

sie die Konfrontation mit dem Mann dort nicht aushalte. Die Klägerin sei dann,

nachdem sie das Zeugnis erhalten habe, unabgemeldet nicht mehr gekommen. Aus

psychiatrischer Sicht seien alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten

entsprechende Tätigkeiten zu 8 Stunden im Tag ohne Leistungseinschränkung

zumutbar (IV-Akte 19).

Mit polydisziplinärem I____-Gutachten vom 4. Dezember 2014

führen die Experten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine

soziale Phobie, leichte depressive Episode, Osteoporose,

Dexa-osteodensitometrisch mit deutlich im pathologischen Bereich liegendem

T-score des Schenkelhalses, erhöhtes Frakturrisiko, lumbospondylogenes und

lumbovertebrales Schmerzsyndrom, beginnende bis mässiggradige Gonarthrose

beidseits mit arthritischem Reizzustand beidseits, links ausgeprägter als

rechts, Genua valga, anamnestisch Status nach in der Jugend durchgemachten

Morbus Osgood-Schlatter und nach Knie-OP rechts 1986 und links 2001,

Senk-Spreizfüsse, arthritischer Reizzustand der Sprunggelenke beidseits bei

röntgenologisch beginnenden OSG- und Zehengelenkarthrosen beidseits,

anamnestisch Status nach Schussverletzung linker Fuss ohne Folgen,

rechtsbetonte Metatarsalgie auf. Es lägen keine Krankschreibungen aus

psychiatrischer Sicht vor. Dem Arztbericht von Dr. G____ vom 3. Juni 2014 sei

für die Behandlungen von Mai bis Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht keine

Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, wobei er das dysfunktionale Verhalten

bestätige, es aber offensichtlich aufgrund von geschickten Strategien (von zu

Hause arbeiten und früher als alle anderen im Büro sein, Arbeiten zu

delegieren) zu keiner Krankschreibung gekommen sei, weil die Versicherte ihrer

Arbeit nachgekommen sei. Die Experten gehen davon aus, dass psychiatrisch eine

Verschlechterung eingetreten sei, die aber zeitlich schwierig zugeordnet werden

könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte die aktuell attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 40% seit anfangs 2014. Zusammenfassend gingen sie davon

aus, dass seit 2010 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei. Ab

2010.

habe retrospektiv für somatisch angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von ca. 80% bestanden. Ab ca. anfangs 2014 bestehe zusätzlich eine psychiatrische

Einschränkung, so dass ab diesem Zeitpunkt für eine angepasste Tätigkeit von

einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 60% auszugehen sei (IV-Akte

33, S. 14 ff.).

Mit psychiatrischer Untersuchung vom 13. August 2015 hält Dr.

med. J____, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, fest, dass diagnostisch aufgrund

der Erlebnisse der Klägerin die Diagnose einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gestellt werden könne. Die

Klägerin leide an einer schweren psychischen Störung, welche durch die

Folgebeschwerden der Operation noch verstärkt worden seien. Die körperlichen

Beschwerden alleine seien schon eine erhebliche Einschränkung, die ein

psychisch gesunder Mensch schwerlich so leicht wegstecken könne und eine

erhebliche Einbusse der Leistungsfähigkeit ergeben würde. Die Klägerin sei

nicht mehr in der Lage, sich in der Arbeitswelt zu bewegen. Sie sei aus seiner

Sicht zu 100% arbeitsunfähig und solle eine volle Rente erhalten (IV-Akte 54).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 7. Juli 2017 erhebt die

Expertin Dr. med. E____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Diagnose. Die

Klägerin erfülle vollumfänglich die Kriterien einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung. Sie beruhe auf einer anhaltenden Misshandlung in den

Jugendjahren bei deren Schilderung sie auch bei der jetzigen Untersuchung in

emotionalen Aufruhr gerate. Die auf wohlhabendem Niveau zerrütteten

Familienverhältnisse hätten ihr keinen Schutz und Fürsorge geboten. Vielmehr

hätte sie die Erfahrung von Willkür und Ungerechtigkeit gemacht. Ihre

intellektuellen Fähigkeiten hätten ihr in der Bewältigung im Sinne einer

wichtigen Ressource geholfen. Die Klägerin selber gebe – wohl zutreffend – an,

dass mit dem Jahr 2010 und der letzten Trennung dann wohl die vergangenen 30

Jahre «auf sie herabgekommen» seien. Es sei absehbar gewesen, dass die Klägerin

den inneren Kampfmodus nicht lange habe durchhalten können. Die Klägerin habe

in ihrer angestammten Tätigkeit eine hohe Qualifikation, auch ein gutes

Honorar, jedoch habe sie die meisten Beschäftigungen jeweils nur relativ

kurzfristig ausgeübt. Nach ihrem somato-psychischen Zusammenbruch nach 2008 scheine

sie nicht mehr in der Lage zu sein, ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen.

Insbesondere habe sie Probleme in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der

Gruppenfähigkeit und Verkehrsfähigkeit. Die Selbstbehauptung und

Durchhaltefähigkeit sowie die Anpassung an Regeln und Routinen seien ebenfalls

beeinträchtigt. Quantitativ müsse mit einer Beeinträchtigung von mindestens 80%

ausgegangen werden. Eine angepasste Tätigkeit, zum Beispiel in einem kleinen

Team oder einem Home Office in einer internetbasierten Tätigkeit, die ihr auch

die Möglichkeit zu Pausen lasse, sei der Klägerin zumutbar. Hier könne das

Pensum von aktuell 20% nach entsprechender Berufsberatung und Training

möglicherweise auf 50% in den nächsten Jahren gesteigert werden (IV-Akte 100).

4.3

Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten

Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine

echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche

Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren

rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen

aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das

Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an

funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in

Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit

entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch

gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle

(Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2016 [9C_420/2015], E. 4.2.1. mit

Hinweisen).

4.4

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klägerin während des

Arbeitsverhältnisses bei der D____ vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 gehäufte

Arbeitsausfälle hatte. So war sie während insgesamt 121 Tagen - mithin während

vier Monaten - krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Zwar liegen keine

«echtzeitlichen» ärztlichen Atteste vor, die eine Arbeitsunfähigkeit während

des Arbeitsverhältnisses ausweisen. Indes kann aufgrund der während der Dauer

des Arbeitsverhältnisses bei der D____ aufgetretenen krankheitsbedingten

Arbeitsausfälle davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die

invalidisierende Arbeitsunfähigkeit von 20% eingetreten ist. In diese Richtung

weisen auch die Aussagen der psychiatrischen Expertin Dr. E____. Sie gibt in

ihrem psychiatrischen Gutachten vom 7. Juli 2017 an, dass mit dem Jahr 2010 und

der letzten Trennung dann wohl die vergangenen 30 Jahre auf die Klägerin herabgekommen

seien. Es sei absehbar gewesen, dass sie den inneren Kampfmodus nicht lange

habe durchhalten können. Die Klägerin habe einen somato-psychischen

Zusammenbruch nach 2008 erfahren (IV-Akte 100, S. 20 f.). Auch die

Gutachter der I____ halten diesbezüglich fest, dass die Magenoperation mit

ihren darauffolgenden Entwicklungen körperlicher und psychischer Natur als sehr

«einschneidender Wendepunkt» in der Biographie der Klägerin zu sehen sei,

welche mit einem sozialen Abstieg und psychischer Destabilisierung einhergingen

(IV-Akte 33, S. 57). Aufgrund einer geschickten Strategie der Klägerin sei es

zu keiner Krankschreibung gekommen (von zu Hause arbeiten und früher als alle

anderen im Büro sein, Arbeiten delegieren). Ab 2010 bestehe retrospektiv für

somatisch angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80% (IV-Akte 33,

S. 18 f). Schliesslich bestätigt auch der RAD, dass ab 2010 eine 20%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 46 und Klagbeilage 23). Aus dem

Dargelegten folgt, dass sich die gesundheitliche Problematik und die daraus

folgende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses bei

der D____ manifestiert hat. Auch die Tatsache, dass die Klägerin von September

2010.

bis August 2012 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, vermag

den zeitlichen Zusammenhang nicht ohne weiteres zu unterbrechen. Denn

rechtsprechungsgemäss können solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung

beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20, E.

3.2.1). Konkret ist es der Klägerin im Anschluss an die ausgeübte Tätigkeit bei

C____ nie mehr gelungen, ins Berufsleben zurückzukehren, weshalb jedenfalls von

einer den zeitlichen Zusammenhang unterbrechenden unauffälligen Phase der

Erwerbstätigkeit keine Rede sein kann. Was die von der Beklagten geltend

gemachten vorbestehenden psychischen und somatischen Beeinträchtigungen

anbelangt, sind in den vorliegenden Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, dass diese eine massgebliche Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gehabt hätten. Zwar lässt sich den medizinischen Unterlagen

entnehmen, dass die Klägerin bereits früh unter Adipositas und damit im

Zusammenhang stehenden (somatischen) Beschwerden und Einschränkungen litt (KB

3-9), indes ist in den Akten nicht dokumentiert, dies hätte zu einer

längerfristigen und dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. Ebenso wenig geht aus

den Akten hervor, die Klägerin wäre aufgrund der psychischen Problematik vor

2010.

in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen. Unter diesen Umständen

vermag das Vorbringen der Beklagten, die Anstellung bei D____ sei ein blosser

Arbeitsversuch gewesen, der zu keiner relevanten Unterbrechung des zeitlichen

Zusammenhanges geführt habe, nicht zu überzeugen. Im Gegenteil, so ist weder

dem Fragebogen Arbeitgeber vom 3. Februar 2015 (IV-Akte 40) noch den

Arbeitszeugnissen vom 1. Oktober 2007 und vom 31. August 2010 zu entnehmen

(Replikbeilagen 1 und 2), die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung nicht erbracht.

Vielmehr geht aus den Arbeitszeugnissen hervor, dass die Klägerin auch bereit

war, ausserhalb der Arbeitszeiten ihre Unterstützung einzubringen und sie dabei

ein umfangreiches Arbeitsvolumen bewältigt hat (Replikbeilage 2). Dies hat die

Klägerin sodann auch anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Dezember 2020

bekräftigt (Protokoll, S. 2). Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass die

Klägerin im Anschluss an ihr befristetes Arbeitsverhältnis bei D____

(Replikbeilage 2) im Januar 2009 wiederum bei D____ eine Festanstellung als

«Senior Office Manager» angeboten erhielt, gegen vorbestehende die Arbeitsfähigkeit

einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Replikbeilagen 1 und 2).

Nach dem Vorerwähnten ist aufgrund des Krankheitsverlaufs ausgewiesen, dass die

Klägerin mehrere Jahre bei D____ einer vollen Arbeitstätigkeit nachgegangen ist

und dabei eine volle Arbeitsleistung erbracht hat (Replikbeilage 2).

Massgeblich verschlechtert hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin erst im

Jahr 2009 bzw. 2010 (IV-Akte 40, S. 10f). In Würdigung der gesamten Umstände

ist deshalb davon auszugehen, dass eine allenfalls vorbestandene

gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2009/2010 zu einem massgebenden

Einbruch der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Danach hat die Klägerin nicht mehr

Dispositiv

gearbeitet. Demnach ist vorliegend die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit

während dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten eingetreten. Entgegen der

Ansicht der Beklagten ist nach dem Dargelegten ein fehlender zeitlicher Konnex

zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität nicht

erstellt.

4.5.

Die Frage, ob der IV-Entscheid für das vorliegende Verfahren bindend

ist, kann nach dem Vorerwähnten offen gelassen werden. Anzumerken bleibt aber,

dass sich dieser nach dem Vorerwähnten nicht als offensichtlich falsch erweist.

4.6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit

während der Anstellung bei D____ und der nach Beendigung des

Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und

zeitlicher Zusammenhang besteht und die Klägerin somit gemäss Art. 23 BVG

gegenüber der Beklagten Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen

Vorsorge hat.

5.

5.1.

Stellung zu nehmen ist noch zum Anspruchsbeginn:

5.2.

Die Beklagte hat der Klägerin - ausgehend von einem Invaliditätsgrad

von 80% (vgl. IV-Verfügung vom 7. April 2018, IV-Akte 111) -

Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und

reglementarischen Bestimmungen der Beklagten auszurichten (vgl. Art. 24 Abs. 1

BVG und Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 des Vorsorgereglements «Rentenversicherung»

der Novartis, gültig ab 1. Januar 2005, Gerichtsakte 12). Für die Leistungen

aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge richtet sich der Anspruchsbeginn

nach Art. 26 Abs. 1 BVG. Dieser verweist auf die Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Gemäss der Verfügung der

Invalidenversicherung vom 7. April 2018 hat die Klägerin ab Oktober 2014

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (IV-Akte 111). Entsprechend hat die

Klägerin im Bereich der obligatorischen Berufsvorsorge Anspruch auf eine

Invalidenrente ab Oktober 2014. Im Bereich der überobligatorischen

Berufsvorsorge richtet sich der Anspruchsbeginn nach dem Reglement der

Beklagten. Gemäss Art. 19 Abs. 1a Satz 1 des Reglements der Beklagten wird eine

Invalidenrente ausgerichtet, solange der Versicherte invalid ist. Bei

Invalidität oder Tod eines Versicherten wird so lange noch keine Rente gewährt,

als die Firma noch den Lohn oder einen Lohnnachgenuss auszahlt oder ein

Krankentaggeld ausgerichtet wird, das von der Firma mindestens zur Hälfte mitfinanziert

wurde (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Reglements der Beklagten, Gerichtsakte 12). In

den Akten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des

Anspruchsbeginns im Oktober 2014 noch Krankentaggelder oder andere Leistungen

der D____ bezogen hat. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin – antragsgemäss

– ab Oktober 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend den

reglementarischen Bestimmungen der Beklagten.

6.

6.1.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin eine

Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 entsprechend den gesetzlichen und

reglementarischen Bestimmungen auszurichten hat.

Die Klägerin hat das Leistungsbegehren gegenüber der Beklagten

nicht beziffert. Auf Grund der Dispositionsmaxime steht es im Belieben der

klägerischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem

Berufsvorsorgegericht vortragen will. Beschränkt sie sich, wie dies in der

Regel zutrifft, darauf, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch

gegenüber der Vorsorgeeinrichtung dem Grundsatz nach geltend zu machen, besteht

für das Gericht keine Möglichkeit, den Streit auf nicht eingeklagte Punkte, wie

die frankenmässige Bezifferung des allenfalls bejahten Anspruchs, auszudehnen.

Nur im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstands hat

es nach Art. 73 Abs. 2 BVG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der

Untersuchungsgrundsatz kann nicht dazu dienen, den

Streitgegenstand auf nicht eingeklagte Punkte auszudehnen (BGE 129 V 453). Die

Berechnung der masslichen Rentenhöhe fällt somit ausser Betracht, so dass sich

Weiterungen zum Feststellungsbegehren erübrigen.

6.2.

Es hat folglich sein Bewenden damit, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen ist, der Klägerin die

gesetzlichen und reglementarischen Leistungen im Sinne der vorstehenden

Erwägungen zu erbringen.

7.

7.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die

Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Invalidenrente der beruflichen

Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ab Oktober

2014 auszurichten.

7.2.

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

7.3.

Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter der Klägerin hat anlässlich

der Parteiverhandlung am 16. Dezember 2020 eine Honorarnote eingereicht. Darin

werden ein Grundhonorar von Fr. 5'000.-- (25 Stunden à Fr. 250.--) und für

allgemeine Auslagen ein Betrag von Fr. 124.40 ausgewiesen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen regelmässig ein

Honorar von Fr. 3’750. — (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zuspricht. Diese übliche Pauschale wird vom Sozialversicherungsgericht bei

überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei

unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert, wobei bei Durchführung einer

Hauptverhandlung ein Zuschlag von Fr. 750.-- gewährt wird. Vorliegend erscheint

angesichts der Komplexität des Falles sowie des Aufwandes das vom

Rechtsvertreter der Klägerin geltend gemachte Honorar als angemessen.

Anlässlich der Parteiverhandlung hat sich denn auch die Beklagte mit dem

geltend gemachten Honorar einverstanden erklärt. Dementsprechend hat die

Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'124.40 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 394.60 Mehrwertsteuer auszurichten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

verurteilt, der Klägerin ab 1. Oktober 2014 eine Invalidenrente der beruflichen

Vorsorge nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 5'124.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 394.60

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: