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Entscheid

BV.2019.21

Klage BVG; Geschiedenenwitwenrente

19. Oktober 2020Deutsch12 min

nach Eintritt eines Vorsorgefalls sei nicht mehr möglich (vgl. implizit AB 3). Mit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, LL.M., Rechtsanwältin,

[...]

Klägerin

Pensionskasse C____

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, Advokatin,

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2019.21

Klage BVG;

Geschiedenenwitwenrente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Am 5. Dezember 2002 schied das Amtsgericht Freiburg

im Breisgau (Deutschland) die Ehe der 1954 geborenen A____ (Klägerin) und des

1955 geborenen E____, beide in Deutschland wohnhaft und deutsche

Staatsangehörige. Im Urteil wurde nebst dem Scheidungspunkt

(Ziff. 1) und der Kostenverteilung (Ziff. 3.) in Ziff. 2. des

Dispositivs festgehalten, der Versorgungsausgleich bleibe dem schuldrechtlichen

Versorgungsausgleich vorbehalten (vgl. Klagantwortbeilage [AB] 1).

b) E____ verheiratete sich im Jahr 2009 erneut (vgl. u.a.

AB 2). Am 3. Januar 2010 verstarb er (vgl. AB 2). Mit Schreiben vom 18. Januar

2010 wandte sich die Klägerin an die Pensionskasse C____ und beantragte – unter

Verweis auf das Scheidungsurteil – den "Versorgungsausgleich" (vgl.

AB 2). Die Pensionskasse C____ liess sie in der Folge wissen, ein Anspruch auf

eine Geschiedenenrente bestehe nicht und eine Teilung der Austrittsleistung

nach Eintritt eines Vorsorgefalls sei nicht mehr möglich (vgl. implizit AB 3). Mit

Schreiben vom 5. Mai 2014 (AB 5) ersuchte die Klägerin die Pensionskasse C____ (nochmals)

um Bekanntgabe des Vorsorgeguthabens ihres verstorbenen Exmannes, damit der

"Versorgungsausgleich" vorgenommen werden könne. Daraufhin teilte ihr

die Pensionskasse mit Schreiben vom 14. Juli 2014 (AB 3) mit, es würden an die

Witwe und die drei Kinder Hinterlassenenleistungen ausgerichtet. Ein Anspruch

auf eine Geschiedenenrente bestehe nicht (vgl. AB 3).

c) Im Mai 2015 wandte sich der vom Amtsgericht Freiburg

im Breisgau mit der Erstattung eines Gutachtens zum Versorgungsausgleich in der

Familiensache A____ gegen F____ beauftragte Sachverständige G____ an die

Pensionskasse C____. Er ersuchte im Wesentlichen um Mitteilung, ob A____ einen

Anspruch auf eine Geschiedenenrente habe (vgl. AB 9). Diese Frage wurde von der

Pensionskasse C____ mit Schreiben vom 21. Juli 2015 (AB 10) verneint. Mit Beschluss

des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau vom 13. August 2018 (betreffend den

Versorgungsausgleich) wurde die Witwe von E____ dazu verpflichtet, der Klägerin

ab 1. August 2014 einen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung in der Höhe von

Fr. 983.14 monatlich zu bezahlen (vgl. AB 11).

d) Mit Schreiben vom 20. November 2019 wandte sich die

Klägerin wieder an die Pensionskasse C____ und beantragte die Ausrichtung einer

Geschiedenenrente (vgl. AB 12).

Erwägungen

II.

a) Am 27. Dezember 2019 (Datum der Postaufgabe) hat die

Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge: (1.) Die Pensionskasse C____ sei zu verpflichten, ihr

gestützt auf Art. 20 BVV 2 Hinterlassenenleistungen in noch zu ermittelnder

Höhe, rückwirkend ab Eintritt des Vorsorgefalles, zu entrichten. (2.) Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Pensionskasse C____. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie Folgendes: Das Dossier des

verstorbenen Versicherten respektive sämtliche streitrelevante Aktenstücke,

welche die Beklagte in Händen halte, seien der klägerischen Rechtsvertretung

zur Einsichtnahme zuzustellen.

b) Die Pensionskasse C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort

vom 18. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) auf Abweisung der Klage. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

c) Die Klägerin hält mit Replik vom 20. April 2020 an

ihrer Klage fest.

d) Die Beklagte beantragt mit Duplik vom 26. Mai 2020

weiterhin die Abweisung der Klage.

III.

Am 19. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein

Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der

Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das

angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf

Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an

sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer

Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage

auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2

Auch

sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen

werden, so dass auf die Klage eingetreten werden kann.

2.

2.1

Die Klägerin macht geltend, es stehe ihr gestützt auf die

einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eine Geschiedenenwitwenrente der

Beklagten zu (vgl. insb. die Klage; siehe auch die Replik). Diese Ansicht wird

von der Beklagten bestritten (vgl. insb. die Klagantwort; siehe auch die

Duplik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beklagte zu Recht einen

Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Geschiedenenwitwenrente ablehnt.

3.

3.1

Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 BVG hat der

Bundesrat in Art. 20 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1)

Bestimmungen über den Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf

Hinterlassenenleistungen erlassen. Da der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf

eine Hinterlassenenrente erst beim Tode des versicherten Ehemannes entsteht und

der Zeitpunkt der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes

übergangsrechtlich massgebend ist (BGE 121 V 97, 100 E. 1a), ist

vorliegend Art. 20 Abs. 1 BVV2 in der von Januar 2005 bis Dezember 2016

anwendbar gewesenen Fassung massgebend (siehe diesbezüglich auch BGE 128 V 116,

118.

E. 2. sowie das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 89/05

vom 13. Februar 2006 E. 1.1).

3.2

Art. 20 Abs.

1.

BVV2 in der von Januar 2005 bis Dezember 2016 anwendbaren Fassung besagt,

dass der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe

oder dem Witwer gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre

gedauert hat (lit. a) und – kumulativ – dem geschiedenen Ehegatten im

Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche

Rente zugesprochen wurde (lit. b). Art. 20 Abs. 1 BVV2 verfolgt den Zweck, den

sog. Versorgerschaden auszugleichen, den die geschiedene Person durch den

Wegfall der (im Scheidungsurteil) zugesprochenen Unterhaltsbeiträge erlitten

hat (vgl. BGE 137 V 373, 377 f. E. 6.2). Die Hinterlassenenrente der

beruflichen Vorsorge für geschiedene Personen nimmt somit unmittelbar die

Funktion einer unterhaltsersetzenden Sozialversicherungsleistung ein (vgl. Hürzeler/Scartazzini,

in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,

2.

Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 BVG).

3.3

Von diesem

Ausgleich des Versorgerschadens zu unterscheiden gilt es den sog.

Vorsorgeausgleich. Seit dem 1. Januar 2000 werden bei der Scheidung die

während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche der 2. Säule zwischen den

Ehegatten ausgeglichen. Während sich der Vorsorgeausgleich auf diejenigen

Nachteile bezieht, die aufgrund der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung

entstanden sind, soll die Hinterlassenenrente den Unterhaltsausfall des

überlebenden geschiedenen Ehegatten nach dem Todesfall decken (Hürzeler/Scartazzini,

in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,

2.

Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 BVG). Ist kein

Unterhaltsanspruch gegeben oder war dieser befristet, ist auch kein

Versorgerschaden eingetreten, welcher zulasten der beruflichen Vorsorge

auszugleichen wäre. So gesehen, ist die geschiedene Witwe nicht schlechter

gestellt als vor dem Tod ihres früheren Ehemannes (Markus Moser, Teilung

mit Tücken – der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden

Scheidungsrechtsrevision, in: SZS 2014, S. 100 ff., S. 130).

4.

4.1

Am

5.

Dezember 2002 schied das Amtsgericht Freiburg im Breisgau (Deutschland) die

Ehe der 1954 geborenen Klägerin und des 1955 geborenen E____, beide in

Deutschland wohnhaft und deutsche Staatsangehörige (vgl. AB 1).

Im Urteil wurde nebst dem Scheidungspunkt (Ziff. 1) und der

Kostenverteilung (Ziff. 3.) in Ziff. 2. des Dispositivs festgehalten:

"Der Versorgungsausgleich bleibt dem schuldrechtlichen

Versorgungsausgleich vorbehalten." Zur Begründung dieses Punktes wurde im

Wesentlichen dargetan, während der Ehezeit habe die Antragstellerin zwar die

höheren deutschen Rentenanwartschaften erworben als der Antragsgegner. Rechne

man bei diesem aber noch die in der Schweiz erworbenen Anwartschaften hinzu,

drehe sich die Ausgleichsrichtung um. Der Ausgleich müsste daher zu Lasten der

schweizerischen Rentenanwartschaften des Antragsgegners erfolgen. Auf diese

habe das Gericht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich keinen Zugriff.

4.2

4.2.1

Beim Versorgungsausgleich, den das deutsche Recht seit 1977

kennt, geht es – wie beim schweizerischen Institut des Vorsorgeausgleiches –

darum, beiden Ehegatten eine eigenständige Versorgung für den Fall des Alters

und der Invalidität zu sichern. Der Versorgungsausgleich beruht auf der

Überlegung, dass die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig

von ihrer formalen Zuordnung zu einem einzelnen Ehegatten auf einer gemeinsamen

Lebensleistung beider Ehegatten beruhen (vgl. Martin

Frank, Schweizer

Rentenanwartschaften und deutscher Versorgungsausgleich, in: AJP 2016 S. 1141

ff., S. 1141). Der Versorgungsausgleich ist im Jahr 2009 grundlegend reformiert

worden. Die bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilten Vorschriften wurden

im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zusammengefasst. Das Gesetz ist am 1.

September 2009 in Kraft getreten.

4.2.2

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (gemäss §§

20-26 VersAusglG) kommt dann zum Tragen, wenn ein Anrecht weder intern (innerhalb

des jeweiligen Versorgungssystems) noch extern ausgeglichen werden kann; dann

ist es nach der Scheidung auszugleichen. Diesfalls entsteht kein eigener

Versorgungsanspruch des Berechtigten unmittelbar gegen den jeweiligen

Rentenversicherungsträger, sondern der Ausgleichsverpflichtete muss den

Ausgleich unmittelbar gegenüber dem Berechtigten vornehmen. Verstirbt die

ausgleichspflichtige Person, erlöschen Ansprüche der ausgleichsberechtigten

Person auf Teilhabe an der Rente (§§ 20 f. VersAusglG), an einer Kapitalzahlung

(§ 22 VersAusglG) und auf eine Abfindung (§ 23 VersAusglG) gemäss § 31 Abs. 3 VersAusglG. Verbleiben kann ein Anspruch auf Teilhabe an der

Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder

bei nicht inländischen Versorgungsträgern gegen die neue Witwe der

ausgleichungspflichtigen Person (§ 26 VersAusglG), wenn diese eine

Hinterbliebenenversorgung bezieht.

4.2.3

Vorliegend wurde der

Ehezeitanteil der Anrechte des verstorbenen E____ in der Schweiz durch den

Sachverständigen G____ mit Gutachten vom 1. September 2016 zu Handen des Amtsgerichtes

Freiburg im Breisgau ermittelt. Der Sachverständige errechnete bezüglich der

Anwartschaft bei der Pensionskasse einen Ausgleichswert von Fr. 983.14

monatlich. Gestützt auf dieses Gutachten hat das Amtsgericht Freiburg im

Breisgau mit Beschluss vom 13. August 2018 betreffend

"Versorgungsausgleich" (AB 11) die (Hinterlassenenleistungen der

Beklagten) beziehende Witwe von E____ dazu verpflichtet, der Klägerin ab 1.

August 2014 monatlich einen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung in der Höhe

von Fr. 983.14 zu entrichten (vgl. Ziff. 1. des Dispositivs).

4.2.4

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, der im deutschen

Scheidungsurteil vom Dezember 2002 vorbehalten worden war, wurde somit – auch

in Bezug auf die schweizerischen Vorsorgeguthaben von E____ sel. – in der

Zwischenzeit durchgeführt. Die Klägerin ist daher unter dem Titel des

Vorsorgeausgleiches (Aufteilung des Pensionskassenguthabens von E____ sel.) als

abgefunden anzusehen, zumal es auch keinen Grund gibt, das deutsche Urteil in

der Schweiz diesbezüglich nicht anzuerkennen. Einer Anerkennung stehen

namentlich auch die (erst) seit Januar 2017 in Kraft stehenden neuen IPR-Normen

zum Vorsorgeausgleich nicht entgegen (vgl. BGE 145 III 109, 118 f. E. 5.8).

5.

5.1

Wie dargetan wurde, setzt der in Art. 20 Abs. 1 BVV2 vorgesehene

Anspruch der Witwe voraus, dass ihr im Scheidungsurteil Unterhalt zugesprochen

wurde (vgl. Erwägungen 3.1.2. und 3.1.3. hiervor). Im deutschen

Scheidungsurteil vom Dezember 2002 wurde jedoch kein nachehelicher Unterhalt

festgelegt (vgl. AB 1). Bereits damals herrschte gemäss deutschem

Unterhaltsrecht der Grundsatz der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten

(vgl. Gerd Brudermüller, Die Reform des deutschen Unterhaltsrechts –

Teil 1, Eine Einführung in das neue Recht, publ. in: FamPra.ch 2008 S. 523 ff.,

S. 528; siehe auch die Botschaft des Bundesrates über die Änderung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1

ff., spez. 44 ff., Nr. 146.31., mit Ausführungen u.a. zum Unterhaltsrecht

in Deutschland). Danach ist jeder Ehepartner nach der Scheidung zunächst einmal

verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Derjenige

Ehepartner, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu

versorgen, hat einen Unterhaltsanspruch. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) formuliert

dazu bestimmte Unterhaltstatbestände, aus denen sich nachehelicher Unterhalt

und der Unterhaltsanspruch ergibt (vgl. dazu u.a. §§ 1569 ff. BGB). Die Reform

des Unterhaltsrechts im Jahr 2007 (in Kraft seit Januar 2008) brachte

schliesslich eine Stärkung des Prinzips der Eigenverantwortung mit sich (vgl. Brudermüller, a.a.O., S. 528).

5.2

Es ist auch hier kein Grund ersichtlich, der einer Anerkennung des

deutschen Scheidungsurteils entgegenstehen könnte. Namentlich lässt sich keine

Verletzung des ordre public (vgl. Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]) ausmachen (vgl. zu den

Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils auch BGE 126 III 327, 329 f. E. 2a und 2.b).

5.3

Da der Klägerin somit kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen

wurde, ist auch kein Versorgerschaden eingetreten, welcher zulasten der

beruflichen Vorsorge auszugleichen wäre. Damit besteht kein Anspruch der

Klägerin auf eine Geschiedenenwitwenrente gemäss Art. 20 Abs. 1 BVV2. Bei

diesem Ergebnis kann offengelassen werden, wie es sich mit dem geltend

gemachten Auskunftsanspruch (Verfahrensantrag) verhält.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

6.4

Ungeachtet ihres formellen Obsiegens hat die Beklagte als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, zumal die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu

qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: