BV.2019.21
Klage BVG; Geschiedenenwitwenrente
19. Oktober 2020Deutsch12 min
nach Eintritt eines Vorsorgefalls sei nicht mehr möglich (vgl. implizit AB 3). Mit
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, LL.M., Rechtsanwältin,
[...]
Klägerin
Pensionskasse C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokatin,
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.21
Klage BVG;
Geschiedenenwitwenrente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Am 5. Dezember 2002 schied das Amtsgericht Freiburg
im Breisgau (Deutschland) die Ehe der 1954 geborenen A____ (Klägerin) und des
1955 geborenen E____, beide in Deutschland wohnhaft und deutsche
Staatsangehörige. Im Urteil wurde nebst dem Scheidungspunkt
(Ziff. 1) und der Kostenverteilung (Ziff. 3.) in Ziff. 2. des
Dispositivs festgehalten, der Versorgungsausgleich bleibe dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten (vgl. Klagantwortbeilage [AB] 1).
b) E____ verheiratete sich im Jahr 2009 erneut (vgl. u.a.
AB 2). Am 3. Januar 2010 verstarb er (vgl. AB 2). Mit Schreiben vom 18. Januar
2010 wandte sich die Klägerin an die Pensionskasse C____ und beantragte – unter
Verweis auf das Scheidungsurteil – den "Versorgungsausgleich" (vgl.
AB 2). Die Pensionskasse C____ liess sie in der Folge wissen, ein Anspruch auf
eine Geschiedenenrente bestehe nicht und eine Teilung der Austrittsleistung
nach Eintritt eines Vorsorgefalls sei nicht mehr möglich (vgl. implizit AB 3). Mit
Schreiben vom 5. Mai 2014 (AB 5) ersuchte die Klägerin die Pensionskasse C____ (nochmals)
um Bekanntgabe des Vorsorgeguthabens ihres verstorbenen Exmannes, damit der
"Versorgungsausgleich" vorgenommen werden könne. Daraufhin teilte ihr
die Pensionskasse mit Schreiben vom 14. Juli 2014 (AB 3) mit, es würden an die
Witwe und die drei Kinder Hinterlassenenleistungen ausgerichtet. Ein Anspruch
auf eine Geschiedenenrente bestehe nicht (vgl. AB 3).
c) Im Mai 2015 wandte sich der vom Amtsgericht Freiburg
im Breisgau mit der Erstattung eines Gutachtens zum Versorgungsausgleich in der
Familiensache A____ gegen F____ beauftragte Sachverständige G____ an die
Pensionskasse C____. Er ersuchte im Wesentlichen um Mitteilung, ob A____ einen
Anspruch auf eine Geschiedenenrente habe (vgl. AB 9). Diese Frage wurde von der
Pensionskasse C____ mit Schreiben vom 21. Juli 2015 (AB 10) verneint. Mit Beschluss
des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau vom 13. August 2018 (betreffend den
Versorgungsausgleich) wurde die Witwe von E____ dazu verpflichtet, der Klägerin
ab 1. August 2014 einen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung in der Höhe von
Fr. 983.14 monatlich zu bezahlen (vgl. AB 11).
d) Mit Schreiben vom 20. November 2019 wandte sich die
Klägerin wieder an die Pensionskasse C____ und beantragte die Ausrichtung einer
Geschiedenenrente (vgl. AB 12).
Erwägungen
II.
a) Am 27. Dezember 2019 (Datum der Postaufgabe) hat die
Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Die Pensionskasse C____ sei zu verpflichten, ihr
gestützt auf Art. 20 BVV 2 Hinterlassenenleistungen in noch zu ermittelnder
Höhe, rückwirkend ab Eintritt des Vorsorgefalles, zu entrichten. (2.) Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Pensionskasse C____. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie Folgendes: Das Dossier des
verstorbenen Versicherten respektive sämtliche streitrelevante Aktenstücke,
welche die Beklagte in Händen halte, seien der klägerischen Rechtsvertretung
zur Einsichtnahme zuzustellen.
b) Die Pensionskasse C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort
vom 18. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) auf Abweisung der Klage. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.
c) Die Klägerin hält mit Replik vom 20. April 2020 an
ihrer Klage fest.
d) Die Beklagte beantragt mit Duplik vom 26. Mai 2020
weiterhin die Abweisung der Klage.
III.
Am 19. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein
Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der
Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das
angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf
Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an
sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer
Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage
auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2
Auch
sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen
werden, so dass auf die Klage eingetreten werden kann.
2.
2.1
Die Klägerin macht geltend, es stehe ihr gestützt auf die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eine Geschiedenenwitwenrente der
Beklagten zu (vgl. insb. die Klage; siehe auch die Replik). Diese Ansicht wird
von der Beklagten bestritten (vgl. insb. die Klagantwort; siehe auch die
Duplik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beklagte zu Recht einen
Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Geschiedenenwitwenrente ablehnt.
3.
3.1
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 BVG hat der
Bundesrat in Art. 20 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1)
Bestimmungen über den Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf
Hinterlassenenleistungen erlassen. Da der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf
eine Hinterlassenenrente erst beim Tode des versicherten Ehemannes entsteht und
der Zeitpunkt der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes
übergangsrechtlich massgebend ist (BGE 121 V 97, 100 E. 1a), ist
vorliegend Art. 20 Abs. 1 BVV2 in der von Januar 2005 bis Dezember 2016
anwendbar gewesenen Fassung massgebend (siehe diesbezüglich auch BGE 128 V 116,
118.
E. 2. sowie das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 89/05
vom 13. Februar 2006 E. 1.1).
3.2
Art. 20 Abs.
1.
BVV2 in der von Januar 2005 bis Dezember 2016 anwendbaren Fassung besagt,
dass der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe
oder dem Witwer gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre
gedauert hat (lit. a) und – kumulativ – dem geschiedenen Ehegatten im
Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche
Rente zugesprochen wurde (lit. b). Art. 20 Abs. 1 BVV2 verfolgt den Zweck, den
sog. Versorgerschaden auszugleichen, den die geschiedene Person durch den
Wegfall der (im Scheidungsurteil) zugesprochenen Unterhaltsbeiträge erlitten
hat (vgl. BGE 137 V 373, 377 f. E. 6.2). Die Hinterlassenenrente der
beruflichen Vorsorge für geschiedene Personen nimmt somit unmittelbar die
Funktion einer unterhaltsersetzenden Sozialversicherungsleistung ein (vgl. Hürzeler/Scartazzini,
in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,
2.
Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 BVG).
3.3
Von diesem
Ausgleich des Versorgerschadens zu unterscheiden gilt es den sog.
Vorsorgeausgleich. Seit dem 1. Januar 2000 werden bei der Scheidung die
während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche der 2. Säule zwischen den
Ehegatten ausgeglichen. Während sich der Vorsorgeausgleich auf diejenigen
Nachteile bezieht, die aufgrund der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung
entstanden sind, soll die Hinterlassenenrente den Unterhaltsausfall des
überlebenden geschiedenen Ehegatten nach dem Todesfall decken (Hürzeler/Scartazzini,
in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,
2.
Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 BVG). Ist kein
Unterhaltsanspruch gegeben oder war dieser befristet, ist auch kein
Versorgerschaden eingetreten, welcher zulasten der beruflichen Vorsorge
auszugleichen wäre. So gesehen, ist die geschiedene Witwe nicht schlechter
gestellt als vor dem Tod ihres früheren Ehemannes (Markus Moser, Teilung
mit Tücken – der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden
Scheidungsrechtsrevision, in: SZS 2014, S. 100 ff., S. 130).
4.
4.1
Am
5.
Dezember 2002 schied das Amtsgericht Freiburg im Breisgau (Deutschland) die
Ehe der 1954 geborenen Klägerin und des 1955 geborenen E____, beide in
Deutschland wohnhaft und deutsche Staatsangehörige (vgl. AB 1).
Im Urteil wurde nebst dem Scheidungspunkt (Ziff. 1) und der
Kostenverteilung (Ziff. 3.) in Ziff. 2. des Dispositivs festgehalten:
"Der Versorgungsausgleich bleibt dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten." Zur Begründung dieses Punktes wurde im
Wesentlichen dargetan, während der Ehezeit habe die Antragstellerin zwar die
höheren deutschen Rentenanwartschaften erworben als der Antragsgegner. Rechne
man bei diesem aber noch die in der Schweiz erworbenen Anwartschaften hinzu,
drehe sich die Ausgleichsrichtung um. Der Ausgleich müsste daher zu Lasten der
schweizerischen Rentenanwartschaften des Antragsgegners erfolgen. Auf diese
habe das Gericht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich keinen Zugriff.
4.2
4.2.1
Beim Versorgungsausgleich, den das deutsche Recht seit 1977
kennt, geht es – wie beim schweizerischen Institut des Vorsorgeausgleiches –
darum, beiden Ehegatten eine eigenständige Versorgung für den Fall des Alters
und der Invalidität zu sichern. Der Versorgungsausgleich beruht auf der
Überlegung, dass die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig
von ihrer formalen Zuordnung zu einem einzelnen Ehegatten auf einer gemeinsamen
Lebensleistung beider Ehegatten beruhen (vgl. Martin
Frank, Schweizer
Rentenanwartschaften und deutscher Versorgungsausgleich, in: AJP 2016 S. 1141
ff., S. 1141). Der Versorgungsausgleich ist im Jahr 2009 grundlegend reformiert
worden. Die bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilten Vorschriften wurden
im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zusammengefasst. Das Gesetz ist am 1.
September 2009 in Kraft getreten.
4.2.2
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (gemäss §§
20-26 VersAusglG) kommt dann zum Tragen, wenn ein Anrecht weder intern (innerhalb
des jeweiligen Versorgungssystems) noch extern ausgeglichen werden kann; dann
ist es nach der Scheidung auszugleichen. Diesfalls entsteht kein eigener
Versorgungsanspruch des Berechtigten unmittelbar gegen den jeweiligen
Rentenversicherungsträger, sondern der Ausgleichsverpflichtete muss den
Ausgleich unmittelbar gegenüber dem Berechtigten vornehmen. Verstirbt die
ausgleichspflichtige Person, erlöschen Ansprüche der ausgleichsberechtigten
Person auf Teilhabe an der Rente (§§ 20 f. VersAusglG), an einer Kapitalzahlung
(§ 22 VersAusglG) und auf eine Abfindung (§ 23 VersAusglG) gemäss § 31 Abs. 3 VersAusglG. Verbleiben kann ein Anspruch auf Teilhabe an der
Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder
bei nicht inländischen Versorgungsträgern gegen die neue Witwe der
ausgleichungspflichtigen Person (§ 26 VersAusglG), wenn diese eine
Hinterbliebenenversorgung bezieht.
4.2.3
Vorliegend wurde der
Ehezeitanteil der Anrechte des verstorbenen E____ in der Schweiz durch den
Sachverständigen G____ mit Gutachten vom 1. September 2016 zu Handen des Amtsgerichtes
Freiburg im Breisgau ermittelt. Der Sachverständige errechnete bezüglich der
Anwartschaft bei der Pensionskasse einen Ausgleichswert von Fr. 983.14
monatlich. Gestützt auf dieses Gutachten hat das Amtsgericht Freiburg im
Breisgau mit Beschluss vom 13. August 2018 betreffend
"Versorgungsausgleich" (AB 11) die (Hinterlassenenleistungen der
Beklagten) beziehende Witwe von E____ dazu verpflichtet, der Klägerin ab 1.
August 2014 monatlich einen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung in der Höhe
von Fr. 983.14 zu entrichten (vgl. Ziff. 1. des Dispositivs).
4.2.4
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, der im deutschen
Scheidungsurteil vom Dezember 2002 vorbehalten worden war, wurde somit – auch
in Bezug auf die schweizerischen Vorsorgeguthaben von E____ sel. – in der
Zwischenzeit durchgeführt. Die Klägerin ist daher unter dem Titel des
Vorsorgeausgleiches (Aufteilung des Pensionskassenguthabens von E____ sel.) als
abgefunden anzusehen, zumal es auch keinen Grund gibt, das deutsche Urteil in
der Schweiz diesbezüglich nicht anzuerkennen. Einer Anerkennung stehen
namentlich auch die (erst) seit Januar 2017 in Kraft stehenden neuen IPR-Normen
zum Vorsorgeausgleich nicht entgegen (vgl. BGE 145 III 109, 118 f. E. 5.8).
5.
5.1
Wie dargetan wurde, setzt der in Art. 20 Abs. 1 BVV2 vorgesehene
Anspruch der Witwe voraus, dass ihr im Scheidungsurteil Unterhalt zugesprochen
wurde (vgl. Erwägungen 3.1.2. und 3.1.3. hiervor). Im deutschen
Scheidungsurteil vom Dezember 2002 wurde jedoch kein nachehelicher Unterhalt
festgelegt (vgl. AB 1). Bereits damals herrschte gemäss deutschem
Unterhaltsrecht der Grundsatz der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten
(vgl. Gerd Brudermüller, Die Reform des deutschen Unterhaltsrechts –
Teil 1, Eine Einführung in das neue Recht, publ. in: FamPra.ch 2008 S. 523 ff.,
S. 528; siehe auch die Botschaft des Bundesrates über die Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1
ff., spez. 44 ff., Nr. 146.31., mit Ausführungen u.a. zum Unterhaltsrecht
in Deutschland). Danach ist jeder Ehepartner nach der Scheidung zunächst einmal
verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Derjenige
Ehepartner, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu
versorgen, hat einen Unterhaltsanspruch. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) formuliert
dazu bestimmte Unterhaltstatbestände, aus denen sich nachehelicher Unterhalt
und der Unterhaltsanspruch ergibt (vgl. dazu u.a. §§ 1569 ff. BGB). Die Reform
des Unterhaltsrechts im Jahr 2007 (in Kraft seit Januar 2008) brachte
schliesslich eine Stärkung des Prinzips der Eigenverantwortung mit sich (vgl. Brudermüller, a.a.O., S. 528).
5.2
Es ist auch hier kein Grund ersichtlich, der einer Anerkennung des
deutschen Scheidungsurteils entgegenstehen könnte. Namentlich lässt sich keine
Verletzung des ordre public (vgl. Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]) ausmachen (vgl. zu den
Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils auch BGE 126 III 327, 329 f. E. 2a und 2.b).
5.3
Da der Klägerin somit kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen
wurde, ist auch kein Versorgerschaden eingetreten, welcher zulasten der
beruflichen Vorsorge auszugleichen wäre. Damit besteht kein Anspruch der
Klägerin auf eine Geschiedenenwitwenrente gemäss Art. 20 Abs. 1 BVV2. Bei
diesem Ergebnis kann offengelassen werden, wie es sich mit dem geltend
gemachten Auskunftsanspruch (Verfahrensantrag) verhält.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.
6.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
6.4
Ungeachtet ihres formellen Obsiegens hat die Beklagte als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, zumal die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu
qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: