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Entscheid

BV.2019.22

Bestimmung der Überentschädigungsgrenze

9. Juni 2020Deutsch20 min

Invalidenrente Anspruch auf eine Invalidenkinderrente gegenüber der IV sowie gegenüber

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Juni 2020

Mitwirkende

K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von

Aarburg, A. Zalad, MLaw und Gerichtsschreiber lic. ihr. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

C____

Beklagte

Gegenstand

BV.2019.22

Invalidenrente

(Überentschädigung)

Bestimmung der

Überentschädigungsgrenze

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Kläger war bis 30. Juni 1998 (vgl.

Kündigungsschreiben vom 24. März 1998, Klagbeilage 2) bei der D____ in Basel

angestellt und während dieser Zeit bei E____ (nachfolgend «E____») versichert.

Die E____ richtete dem Kläger rückwirkend per 1. Juni 1998 eine

Invalidenrente aus.

Diese Leistungen wurden später von der F____ (nachfolgend «F____»)

erbracht, welche die Invalidenrentner der E____ übernommen hatte.

Die Rentner der F____ wurden wiederum per 1. Januar 2016 in die

Beklagte überführt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 2019, Klagbeilage

3).

b) Nachdem der Kläger bis August 2016 nebst einer ganzen

Invalidenrente Anspruch auf eine Invalidenkinderrente gegenüber der IV sowie gegenüber

der Beklagten sowie auf Leistungen der Unfallversicherung hatte, stand ihm ab

1. September 2016 der (wieder auflebende) Anspruch auf eine zweite Invalidenkinderrente

sowohl gegenüber der IV als auch gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte nahm

deshalb eine Überentschädigungsabrechnung per 1. September 2016 vor.

Mit der Überentschädigungsberechnung per 1. September 2016

(Schreiben der Beklagten vom 21. November 2016, Klagbeilage 10) hat die

Beklagte eine Überversicherung in Höhe von CHF 12'371.40 angenommen.

c) Strittig ist, auf welcher reglementarischen

Grundlage bzw. nach welchen Modalitäten diese Überentschädigungsberechnung,

insbesondere die Festsetzung der dafür massgeblichen Überentschädigungslimite,

vorzunehmen ist. Die Parteien konnten sich diesbezüglich vorprozessual nicht

einigen.

Erwägungen

II.

a) Mit Klage vom 20. Dezember 2019 beantragt der

Versicherte, es sei die Beklagte zu verpflichten, bei der Bemessung der

Invalidenrente des Klägers rückwirkend ab 1. September 2016 die Koordination

der Vorsorgeleistungen gemäss Art. 30 des Reglements der F____ vorzunehmen und

damit die Grenze zur Überversicherung nicht bei 90%, sondern bei 100% des mutmasslich

entgangenen Verdienstes zu ziehen und dem Kläger die sich daraus ergebende

Differenz zu den bisherigen Rentenzahlungen auszurichten. Eventualiter sei die

Beklagte bei Anwendbarkeit ihres eigenen Vorsorgereglements (Art. 39 ihres

Vorsorgereglements vom 1. Januar 2013 bzw. Art. 37 des Vorsorgereglements vom

1.

Januar 2018) zu verpflichten, bei der Bemessung der Invalidenrente das für

die Grenze der Überversicherung massgebende Jahresgehalt rückwirkend seit

Beginn der Rentenzahlung an die Entwicklung des Nominallohns für Männer in der

Versicherungsbranche anzupassen und dem Kläger die sich daraus ergebende

Differenz zu den bisherigen Rentenzahlungen auszurichten.

b) Mit Klagantwort vom 10. Februar 2020 beantragt die

Beklagte die Abweisung der Klage.

c) Mit Replik vom 16. März 2020 sowie mit Duplik vom 9.

April 2020 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 9. Juni 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2

Der Ort des Betriebes, bei welchem der Kläger angestellt war, ist

Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist somit gegeben.

Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Klage einzutreten.

2.

2.1

Der Kläger bezog bis August 2016 nebst einer ganzen Invalidenrente sowohl

der IV als auch der Beklagten eine Invalidenkinderrente sowohl der IV als auch der

Beklagten sowie Leistungen der Unfallversicherung. Ab 1. September 2016 lebte der

Anspruch auf eine zweite Invalidenkinderrente sowohl gegenüber der IV als auch

gegenüber der Beklagten wieder auf. Die Beklagte nahm deshalb eine

Überentschädigungsabrechnung per 1. September 2016 vor.

Die Beklagte hat diese Überentschädigungsberechnung in ihrem

Schreiben vom 21. November 2016 (Klagbeilage 10) festgehalten. Nicht strittig

sind die anrechenbaren Leistungen mit einem Total von CHF 88'455.60.

2.2

Strittig ist dagegen die Überentschädigungsgrenze. Die Beklagte

stützt sich für vorliegende Streitigkeit auf ihr seit 2013 in Kraft gestandenes

Vorsorgereglement (Stand 1. Januar 2013, Klagbeilage 13). Gemäss Art. 39 Ziff.

1.

dieses Reglements werden Invalidenleistungen gekürzt, soweit diese zusammen

mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen

Verdienstes (MEV) übersteigen. Die insoweit identische Regelung findet sich in

Art. 37 Ziff. 1 des 2018 in Kraft gesetzten Vorsorgereglements (Stand 1. Januar

2018, Klagbeilage 18).

2.2.1

Gemäss Schreiben vom 21. November 2016 bezifferte die

Beklagte den MEV mit CHF 84'538.--. In die Überentschädigungsberechnung setzte

sie entsprechend ihrem Reglement 90% davon ein, somit CHF 76'084.20. Gestützt

darauf ermittelte sie eine Überentschädigung von CHF 12'371.40 (CHF 88'455.60

./. 76'084.20).

Der MEV von CHF 84'538.-- findet sich bereits in einem

Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2016 (Klagbeilage 12). Dort wird

ausgeführt, die F____ sei per 1. August 2015 von einem der Teuerung angepassten

MEV von CHF 84'457.-- ausgegangen. Die Beklagte habe nun den per 1. September

2016.

massgebenden MEV dem Nominallohnindex gemäss der Statistik des

Bundesamts angepasst. Aufgrund einer Erhöhung von 0,1% ergebe sich der Betrag

von CHF 84'538.--.

2.2.2

Der von der Beklagten angesprochene Betrag von CHF

84'457.-- per 1. August 2015 wurde bereits in einer Überentschädigungsabrechnung

der Beklagten vom 18. März 2016 per 1. August 2015 (Klagbeilage 7) aufgeführt

und ist identisch mit der Überentschädigungsgrenze gemäss der im Schreiben der F____

vom 20. Oktober 2015 niedergelegten Überentschädigungsabrechnung (ebenfalls)

per 1. August 2015 (Klagbeilage 6).

Der für den 1. August 2015 eingesetzte Betrag von CHF 84'457.--

ist nicht strittig. Ebenso ist nicht strittig, dass für die Festlegung dieses auf

einen Stichtag im Jahr 2015 zu bestimmenden Werts noch das Reglement der F____

(Stand 1. Januar 2014, Klagbeilage 5) massgeblich war. Art. 30 Abs. 1 des

Reglements der F____ (Klagbeilage 5) sieht vor, dass die Leistungen bei

Invalidität gemäss diesem Reglement herabgesetzt werden, soweit sie zusammen

mit anderen anrechenbaren Einkünften 100% des letzten vor Eintritt des

versicherten Ereignisses im Renten- und im Kapitalplan massgebenden Jahreslohns

übersteigen.

Im Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Klagbeilage 6) hält die F____

fest, dass gemäss ihren Unterlagen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Reglements

der letzte vor Eintritt des versicherten Ereignisses massgebende Jahreslohn,

und zwar jener im Jahr 1998, CHF 77'388.-- betragen hatte. Die F____ nahm

gemäss ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2015 die Erhöhung dieses Betrags bis ins

Jahr 2015 auf CHF 84'457.-- entsprechend dem Landesindex für

Konsumentenpreise vor.

2.3

Mit seinem Hauptbegehren verlangt der Kläger, dass sich die Beklagte

bei der Bestimmung der für die Überentschädigungsberechnung massgeblichen

Überentschädigungsgrenze per 1. August 2016 an die Vorgaben in Art. 30 Abs. 1

des Reglements der F____ zu halten habe. Die Beklagte macht demgegenüber

geltend, (auch) für den Kläger sei mit Wirkung ab 1. Januar 2016 ihr Reglement

und somit auch dessen Art. 39 Ziff. 1 (Klagbeilage 13) massgeblich.

Ob der Kläger mit diesem Begehren durchdringt, ist nachfolgend

zu prüfen.

3.

3.1

Die Beklagte verweist (Klagantwort S. 4 Ziff. 10) zur Begründung der

Massgeblichkeit ihres Reglements für die vorliegend strittige

Überentschädigungsberechnung auf die höchstrichterliche Praxis (BGE 135 V 382,

410.

E. 11.4.6 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E.

6). Danach haben wohlerworbene Rechte (nur) im Umfang der gesetzlich zwingenden

Bestimmungen Bestand. Dagegen sind im Bereich der weitergehenden Vorsorge

Reglementsänderungen auch zum Nachteil der Destinatäre in den allgemeinen Schranken

(Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zulässig.

Klar hält die Praxis fest, dass die Kürzung von Leistungen

wegen Überversicherung den Anspruch als solchen - bezüglich dessen

Voraussetzungen - nicht berührt (Urteile des Bundesgerichts 9C_1044/2012 vom

25.

Juli 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom

17.

November 2008 E. 4.2).

Soweit die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung allein

auf reglementarischer Grundlage beruht, ist es ihr im Rahmen der

verfassungsmässigen und gesetzlichen Schutzbestimmungen – und unter

Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 BVG – unbenommen, die einzelnen Modalitäten

durch Reglementsänderung neu zu ordnen, sofern ein entsprechender

reglementarischer Abänderungsvorbehalt besteht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_855/2013 vom 2. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 137 V 105, 109 E. 6.1).

Gemäss ständiger höchstrichterlicher Praxis (vgl. BGE 117 V 221, 226 E. 4 mit weiteren Hinweisen) sind bei einer im Bereich der

weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung reglementarische

Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages. Die

einseitige Abänderbarkeit des Reglements durch die Stiftung setzt daher einen

entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung im Reglement voraus,

welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich

oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten

kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes

durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen

(vgl. Urteil P. vom 9. Februar 1989, publiziert in SZS 1990 S. 95 E. 3d).

3.2

Als einen solchen Abänderungsvorbehalt benennt die Beklagte zutreffend

Art. 45 Abs. 2 des Reglements der F____ (Klagbeilage 5). Danach behält sich der

Stiftungsrat vor, das Reglement jederzeit im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften und des Stiftungszwecks zu ändern. Dabei sollen die erworbenen

Ansprüche insb. der Rentner gewahrt bleiben. Der Kläger macht nicht geltend,

dass ihm das Reglement nicht zur Kenntnis gebracht worden war, noch behauptet

er, dass er dagegen opponiert habe. Es ist somit von der Annahme des Reglements

der F____ durch den Kläger auszugehen. Der Kläger muss sich folglich Art. 45

Abs. 2 des Reglements der F____ entgegenhalten lassen.

Der Kläger ist allerdings der Auffassung (Klage S. 6 Ziff. 11),

Art. 45 Abs. 2 des Reglements der F____ sehe keinen Abänderungsvorbehalt vor,

sondern dass die erworbenen Ansprüche auch bei Änderungen des Reglements in

jedem Fall gewahrt blieben. Der Kläger ist jedoch auf Art. 48 Abs. 3 des

Reglements der F____ hinzuweisen. Bei Art. 48 des Reglements der F____ handelt

es sich um Übergangsbestimmungen zu dem per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten

Reglement (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Reglements der V-N), wonach die per 31.

Dezember 2013 bereits laufenden Renten in unveränderter Höhe weiterhin

ausgerichtet werden. Art. 48 Abs. 3 des Reglements der F____ hält jedoch fest,

dass sich die Kürzungsbestimmungen infolge Überversicherung «immer nach dem

vorliegenden Reglement» richten. Damit ergibt sich aus dem Reglement selbst,

dass Änderungen der Bestimmungen zur Kürzung infolge Überentschädigungen der in

Art. 45 Abs. 2 des Reglements der F____ statuierten Gewährleistung

wohlerworbener Rechte nicht entgegenstehen.

3.3

3.3.1

Die Praxis hält auch klar fest, dass auf dem Weg der

Reglementsänderung insbesondere die Bestimmungen zur Überversicherung neu

formuliert werden können. Dies jedenfalls, soweit nicht ein diesbezüglicher

Revisionsausschluss im Reglement festgesetzt wurde oder eine individuelle

Zusicherung der Abänderung entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008

vom 17. November 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Einen Ausschluss einer Revision

bezüglich Überentschädigung oder eine individuelle, ausdrücklich hierauf

abzielende Zusicherung vermag der Kläger nicht darzutun.

3.3.2

Die Beklagte bestreitet zwar nicht, dass die F____ mit

ihrem Schreiben vom 28. Mai 2015 (Klagbeilage 19) allgemein und gegenüber

sämtlichen zu übernehmenden Rentnern - die "Höhe der laufenden

Renten", d.h. die Rentenhöhe gemäss Reglement im Zeitpunkt des Eintritts

des Vorsorgefalles, bestätigt hatte (Klagantwort S. 3 Ziff. 8). Diese

Information sei u.a. darum unerlässlich gewesen, weil für die Invalidenrente

bei der F____ mindestens 65% des im Rentenplan versicherten Jahreslohns

vorgesehen gewesen sei (vgl. Art. 14 Abs. 6 Reglement der F____), während im

Reglement der Beklagten die Invalidenrente lediglich 60% des versicherten

Gehalts betrage (vgl. Art. 25 Ziffer 1 des Vorsorgereglements des Beklagten).

Gleichzeitig mit Versand des Schreibens vom 20. Mai 2015 sei

den Rentnern der F____ aber das ab dem 1. Januar 2016 geltende Reglement samt

dazugehörigem Nachtrag A (Klagbeilage 21) ausgehändigt worden. Dieser Nachtrag enthalte

einen einzigen Artikel 65 mit Übergangsbestimmungen, welche alleine die Rentner

der F____ beträfen. Die Übergangsbestimmungen erwähnten zunächst in Art. 65

Ziff. 1 wie auch im Schreiben vom 28. Mai 2015, dass "die Höhe der

laufenden Renten durch diese Übernahme grundsätzlich nicht verändert wird".

In Art. 65 Ziff. 2 lit. d werde sodann einschränkend festgelegt, dass bei einer

Neuberechnung der Überversicherung die Vorschriften des Reglements der

Beklagten gelten. Zusätzlich finde sich in zeitlicher Hinsicht die Präzisierung

in Art. 65 Ziff. 3 lit. b, wonach sich der Anspruch und die Höhe von

Invalidenrenten nach dem Vorsorgereglement der F____ richte, sofern die

massgebliche Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2016 begonnen habe. Die

Beitragsbefreiung, das Rücktrittsalter und die Überversicherungsberechnung

richte sich aber nach dem vorliegenden Reglement. Die Klage (S. 6 Ziff. 10)

gibt diesen Sachverhalt ihrerseits wieder, insbesondere, dass die Beklagte in

einem Schreiben vom 10. Januar 2017 (Klagbeilage 12) auf Art. 65 Ziff. 3 lit. b

hingewiesen habe, wonach sich die Überversicherungsabrechnungen nach

Inkrafttreten des Reglements auch für die bisherigen Rentner der F____ nach dem

vorliegenden Reglement richteten. Ebenso wenig wird vom Kläger bestritten, dass

er den besagten, am 28. Mai 2015 versandten Nachtrag A erhalten hatte.

3.3.3

Der Kläger moniert jedoch, dass er einzig aufgrund des

Nachtrags A habe davon Kenntnis nehmen können, dass bei einer Neuberechnung der

Überversicherung die Vorschriften des Reglements der Beklagten massgeblich

seien. Jedoch sei der Kläger nirgends darauf hingewiesen worden, dass sich dies

zu seinem Nachteil auswirken könnte (vgl. Klage S. 7 Ziff. 13), indem die

Kürzung schon bei 90% statt bei 100% des MEV vorgenommen werde. Bereit

vorprozessual habe er die Beklagte darauf hingewiesen, dass die F____ gemäss

Schreiben vom 28. Mai 2015 (Klagbeilage 19) betont habe, dass die Fusion der F____

mit der Beklagten nicht zu einer Veränderung der laufenden Rente führe. Weder

diesem Schreiben noch dem diesem beigelegten Informationsblatt (Klagbeilage 20)

sei dagegen zu entnehmen gewesen, dass mit der Fusion eine wesentliche Änderung

der Koordinationsbestimmungen einhergehe.

In der Replik (S.3 f. Ziff. 7) wird aus dem Schreiben vom 28.

Mai 2015 zitiert:

«Durch die Fusion werden die

Ansprüche der Rentenbeziehenden auf die Pensionskasse der Helvetia

Versicherungen übertragen. Die Höhe der laufenden Renten verändert sich

aufgrund dieser Massnahme nicht und die Renten werden weiterhin unverändert

ausgerichtet.»

Dies habe der Kläger gar nicht anders verstehen können, als

dass sich an der Höhe der laufenden Renten nichts ändern werde und dass ihm

gleich viel ausbezahlt werde wie bisher. Was die übrigen Rechte und Pflichten

angehe, werde im Schreiben vom 28. Mai 2015 zwar ausgeführt, es gebe Anpassungen.

Jedoch würden lediglich zwei Anpassungen erwähnt und im Übrigen festgehalten,

dass diese beiden Anpassungen und die weiteren wichtigsten Änderungen im

beigelegten Informationsblatt zusammengefasst würden. Jedoch fehle es an einem

Hinweis auf die neue Regelung der Überentschädigungsberechnung. Selbst im

Nachtrag A zum Vorsorgereglement werde lediglich darauf verwiesen, dass sich

eine Neuberechnung der Überversicherung nach dem vorliegenden Reglement richte,

ohne darauf zu verweisen, dass dies zu einer Rentenkürzung von bis zu 10% des MEV

führe.

«Man» habe also alles getan, um die Versicherten von dieser

gewichtigen Änderung abzulenken. Wäre sie dem Kläger bewusstgeworden, hätte er

sich «mit allen Mitteln gegen diese Übernahme gewehrt».

Zwar trifft zu, dass das Schreiben vom 28. Mai 2015 bzw. das Informationsblatt

die Änderung der Überentschädigungsregelung nicht erwähnen. Dem Kläger ist aber

entgegenzuhalten, dass der Nachtrag A an mehreren Stellen die besagte Änderung

anspricht. Nicht strittig ist auch, dass das Reglement der Beklagten mitsamt

der fraglichen Überentschädigungsregelung dem Kläger zugestellt wurde. Soweit

der Kläger geltend machen will, er sei über die anstehende Änderung im Unklaren

gelassen worden, treffen seine Ausführungen nicht zu.

3.4

Der Kläger tut nach dem Dargelegten keine Gründe dar, die zur

Weitergeltung von Art. 30 Ziff. 1 des Reglements der F____ mit Wirkung ab 1.

Januar 2016 führen müssten. Für Überentschädigungsberechnungen nach dem 1.

Januar 2016 sind die einschlägigen Normen des Reglements der Beklagten

heranzuziehen.

Damit dringt der Kläger mit dem Hauptbegehren seiner Klage

nicht durch.

4.

Zu prüfen bleibt das Eventualbegehren.

4.1

Der Kläger erachtet (Klage S. 8 f. Ziff. 16) den

Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt, wenn die Bestimmung des MEV bei den

Rentnern, welche die Beklage von der F____ übernommen hat, anders erfolgt als

bei den angestammten Rentnern der Beklagten.

Nach dem bereits vorstehend in Erw. 2.2. ff. Ausgeführten

betrug der Jahresverdienst des Klägers im letzten Jahr vor dem Eintritt des

Versicherungsfalles im Jahre 1998 unstrittig CHF 77'380.--. Ebenso ist nicht

strittig, dass die F____ diesen ungeschmälert, also zu 100% herangezogenen

Betrag bei den jeweils gemäss ihrem Reglement durchzuführenden Überentschädigungsberechnungen

dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst hatte. Letztmals geschah dies

anlässlich einer Überentschädigungsberechnung per 1. August 2015, auf welchen

Zeitpunkt hin die Überentschädigungsgrenze mit CHF 84'457.-- beziffert wurde.

Die Beklagte macht geltend (Klagantwort S. 4 Ziff. 11), als ehemaliger

Rentner der F____ könne der Kläger aus dieser Vorgeschichte nicht ableiten,

dass nun auch für die Zeit vor der Fusion geltende Berechnungsweisen, welche

Wirkungen über den 1. Januar 2016 hinaus zeitigten, abgeändert werden müssten,

um nicht gegen die Rechtsgleichheit zu verstossen. Der MEV im Jahre 2015 im

Betrage von CHF 84'457.-- sei rechtsgültig festgelegt und vom Kläger nicht

bestritten worden. Erst im Rahmen der Überversicherungsberechnungen ab 2016 sei

dieser Betrag von der Beklagten an den Nominallohnindex, entsprechend der bei

der Beklagten geübten Praxis, anzupassen gewesen.

4.2

Die Praxis (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2011 vom 3.

Mai 2011 E 4.1 mit Hinweisen) versteht unter dem MEV das hypothetische

Einkommen, das die grundsätzlich anspruchsberechtigte Person ohne Invalidität

im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde bzw. könnte.

Dabei ist im Unterschied zum invalidenversicherungsrechtlichen Valideneinkommen

den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der betreffenden Person

auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor

Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit) erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten

Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhungen, Karriereschritte etc.) zu

berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten

wären.

Die Beklagte anerkennt im Grundsatz, dass sofern sich bei ihren

Rentenbezügern die Überversicherungsfrage stellt, der MEV ermittelt wird, in

dem der vom Versicherten zuletzt als Gesunder erzielte Lohn an die Nominallohnentwicklung

angepasst wird. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2010 vom 30. Oktober

2010.

E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Dass sie in dieser Weise

vorgegangen wäre, wenn der Kläger bereits bei Eintritt des Vorsorgefalles bei

ihr angeschlossen gewesen wäre, stellt sie nicht in Frage.

Dem Prinzip des MEV ist inhärent, dass die – von der Beklagten

im Prinzip anerkannte – Anpassung an die Nominallohnentwicklung den Zeitpunkt

des Eintritts des versicherten Ereignisses, vorliegend das Jahr 1998, zum

Ausgangspunkt nehmen muss.

Dass es sich nun anders verhalten soll, weil der Kläger erst

per 1. Januar 2016 zufolge einer Fusion dem Reglement der Beklagten unterstellt

worden ist, ist nicht einzusehen. Die Beklagte verkennt, dass es sich bei

dieser Überentschädigungsgrösse ja nicht um ein wie immer geartetes, bei der F____

geäufnetes Guthaben des Versicherten handelt, das der Beklagten von der F____

per 1. Januar 2016 in einer absoluten, bezifferbaren Höhe übertragen wurde.

Vielmehr handelt es sich um eine hypothetische Grösse, die, was die Beklagte ja

letztlich selber geltend macht, entsprechend den Vorgaben des Reglements zu

schätzen ist, welches zu dem Zeitpunkt, in welchem die Kürzungsfrage sich

stellt, Geltung beansprucht.

Der Rüge des Klägers, die Beklagte verstosse gegen den

Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie ihn anders als bei ihr schon

langjährig Versicherte bzw. Rentenbezüger behandle, ist darum im Ergebnis

beizupflichten. Wie vorzugehen ist, ergibt sich für alle dem Reglement

unterstellten Versicherten klar. Ein sachlicher Grund, verschiedene Kategorien

von Rentenbezügern unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Erst

recht sieht das Reglement der Beklagten selbst nirgends eine derartige

unterschiedliche Behandlung vor.

4.3

Der Kläger (Klage S. 9 Ziff. 16 a.E.) macht geltend, es sei der MEV,

ausgehend von CHF 77'388.-- per 2015, auf CHF 99'356.-- festzusetzen. Eine

nähere Begründung hierzu fehlt in der Klage. Gemäss Eventualbegehren in der

Klage zielt der Kläger auf eine Anpassung des MEV entsprechend der

Nominallohnentwicklung für Männer in der Versicherungsbranche ab. So

argumentiert er auch im an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 3. August

2018.

(Klagbeilage 8).

Zu verweisen ist auf die Praxis (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 9C_480/2009 vom 21. August 2009, E. 3.1), wonach zur Schätzung

des MEV das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen zum Ausgangspunkt

genommen werden kann, so lange keine konkreten Umstände vorliegen, wonach der

Versicherte mehr verdient hätte. Die Annahme einer überproportional (d.h. über

die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) hohen Einkommensentwicklung muss

auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor dem Eintritt des

versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die

Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zu Grunde liegenden Motivs her

überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts B 43/02 vom 23. Januar 2003 E. 3.2).

Solche konkreten Umstände, wonach der Versicherte eine

überproportional hohe Einkommensentwicklung erfahren hätte, macht der Kläger

nicht geltend. Es erscheint allerdings auch fraglich, ob angesichts der langen

Dauer des Rentenbezugs schon seit 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

angenommen werden könnte, dass der Kläger als Gesunder in der

Versicherungsbranche tätig geblieben wäre. Es erscheint darum angezeigt, als Grundlage

für die Anpassung des Ausgangswertes per 1998 die Tabelle T39 des Bundesamts

für Statistik heranzuziehen. Als Indexwert («Männer») für 1998 ist 1'832 und

für 2016 2'239 einzusetzen. Die Umrechnung auf 100% ergibt einen MEV von CHF

94'580.65. 90% davon betragen CHF 85'122.58.

T 39 Entwicklung der

Nominallöhne

Männer

Nominallohnindex

Basis 1939

= 100

MEV 100%

MEV 90%

Lohn 1998

Index

1998.

Index 2016

77'388.--

1'832

2'239

94'580.64

85'122.58

4.4

Zusammenfassend ist die Klage im Sinne der vorstehenden Erwägungen

gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, für die per 1. September 2016

durchzuführende Überentschädigungsberechnung einen für die Grenze der

Überversicherung massgebenden MEV von CHF 94'580.64 heranzuziehen. Entsprechend

wird sie die Grenze für die Überversicherung mit CHF 85'112.58 (90% von: CHF

94'580.64) zu beziffern haben.

5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beklagte dem

Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer

Richtlinie – in durchschnittlichen Rentenfällen der eidgenössischen

Invalidenversicherung – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF

3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegender Fall

ist in Umfang und Schwere vergleichbar.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird im Sinne der vorstehenden

Erwägungen gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, für die per 1. September

2016.

durchzuführende Überentschädigungsberechnung als Grenze der

Überversicherung 90% des massgebenden mutmasslich entgangenen Verdiensts von

CHF 94'580.64, somit CHF 85'122.58, heranzuziehen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

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