BV.2019.22
Bestimmung der Überentschädigungsgrenze
9. Juni 2020Deutsch20 min
Invalidenrente Anspruch auf eine Invalidenkinderrente gegenüber der IV sowie gegenüber
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
Juni 2020
Mitwirkende
K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von
Aarburg, A. Zalad, MLaw und Gerichtsschreiber lic. ihr. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.22
Invalidenrente
(Überentschädigung)
Bestimmung der
Überentschädigungsgrenze
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Kläger war bis 30. Juni 1998 (vgl.
Kündigungsschreiben vom 24. März 1998, Klagbeilage 2) bei der D____ in Basel
angestellt und während dieser Zeit bei E____ (nachfolgend «E____») versichert.
Die E____ richtete dem Kläger rückwirkend per 1. Juni 1998 eine
Invalidenrente aus.
Diese Leistungen wurden später von der F____ (nachfolgend «F____»)
erbracht, welche die Invalidenrentner der E____ übernommen hatte.
Die Rentner der F____ wurden wiederum per 1. Januar 2016 in die
Beklagte überführt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 2019, Klagbeilage
3).
b) Nachdem der Kläger bis August 2016 nebst einer ganzen
Invalidenrente Anspruch auf eine Invalidenkinderrente gegenüber der IV sowie gegenüber
der Beklagten sowie auf Leistungen der Unfallversicherung hatte, stand ihm ab
1. September 2016 der (wieder auflebende) Anspruch auf eine zweite Invalidenkinderrente
sowohl gegenüber der IV als auch gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte nahm
deshalb eine Überentschädigungsabrechnung per 1. September 2016 vor.
Mit der Überentschädigungsberechnung per 1. September 2016
(Schreiben der Beklagten vom 21. November 2016, Klagbeilage 10) hat die
Beklagte eine Überversicherung in Höhe von CHF 12'371.40 angenommen.
c) Strittig ist, auf welcher reglementarischen
Grundlage bzw. nach welchen Modalitäten diese Überentschädigungsberechnung,
insbesondere die Festsetzung der dafür massgeblichen Überentschädigungslimite,
vorzunehmen ist. Die Parteien konnten sich diesbezüglich vorprozessual nicht
einigen.
Erwägungen
II.
a) Mit Klage vom 20. Dezember 2019 beantragt der
Versicherte, es sei die Beklagte zu verpflichten, bei der Bemessung der
Invalidenrente des Klägers rückwirkend ab 1. September 2016 die Koordination
der Vorsorgeleistungen gemäss Art. 30 des Reglements der F____ vorzunehmen und
damit die Grenze zur Überversicherung nicht bei 90%, sondern bei 100% des mutmasslich
entgangenen Verdienstes zu ziehen und dem Kläger die sich daraus ergebende
Differenz zu den bisherigen Rentenzahlungen auszurichten. Eventualiter sei die
Beklagte bei Anwendbarkeit ihres eigenen Vorsorgereglements (Art. 39 ihres
Vorsorgereglements vom 1. Januar 2013 bzw. Art. 37 des Vorsorgereglements vom
1.
Januar 2018) zu verpflichten, bei der Bemessung der Invalidenrente das für
die Grenze der Überversicherung massgebende Jahresgehalt rückwirkend seit
Beginn der Rentenzahlung an die Entwicklung des Nominallohns für Männer in der
Versicherungsbranche anzupassen und dem Kläger die sich daraus ergebende
Differenz zu den bisherigen Rentenzahlungen auszurichten.
b) Mit Klagantwort vom 10. Februar 2020 beantragt die
Beklagte die Abweisung der Klage.
c) Mit Replik vom 16. März 2020 sowie mit Duplik vom 9.
April 2020 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 9. Juni 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73.
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2
Der Ort des Betriebes, bei welchem der Kläger angestellt war, ist
Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist somit gegeben.
Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Klage einzutreten.
2.
2.1
Der Kläger bezog bis August 2016 nebst einer ganzen Invalidenrente sowohl
der IV als auch der Beklagten eine Invalidenkinderrente sowohl der IV als auch der
Beklagten sowie Leistungen der Unfallversicherung. Ab 1. September 2016 lebte der
Anspruch auf eine zweite Invalidenkinderrente sowohl gegenüber der IV als auch
gegenüber der Beklagten wieder auf. Die Beklagte nahm deshalb eine
Überentschädigungsabrechnung per 1. September 2016 vor.
Die Beklagte hat diese Überentschädigungsberechnung in ihrem
Schreiben vom 21. November 2016 (Klagbeilage 10) festgehalten. Nicht strittig
sind die anrechenbaren Leistungen mit einem Total von CHF 88'455.60.
2.2
Strittig ist dagegen die Überentschädigungsgrenze. Die Beklagte
stützt sich für vorliegende Streitigkeit auf ihr seit 2013 in Kraft gestandenes
Vorsorgereglement (Stand 1. Januar 2013, Klagbeilage 13). Gemäss Art. 39 Ziff.
1.
dieses Reglements werden Invalidenleistungen gekürzt, soweit diese zusammen
mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen
Verdienstes (MEV) übersteigen. Die insoweit identische Regelung findet sich in
Art. 37 Ziff. 1 des 2018 in Kraft gesetzten Vorsorgereglements (Stand 1. Januar
2018, Klagbeilage 18).
2.2.1
Gemäss Schreiben vom 21. November 2016 bezifferte die
Beklagte den MEV mit CHF 84'538.--. In die Überentschädigungsberechnung setzte
sie entsprechend ihrem Reglement 90% davon ein, somit CHF 76'084.20. Gestützt
darauf ermittelte sie eine Überentschädigung von CHF 12'371.40 (CHF 88'455.60
./. 76'084.20).
Der MEV von CHF 84'538.-- findet sich bereits in einem
Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2016 (Klagbeilage 12). Dort wird
ausgeführt, die F____ sei per 1. August 2015 von einem der Teuerung angepassten
MEV von CHF 84'457.-- ausgegangen. Die Beklagte habe nun den per 1. September
2016.
massgebenden MEV dem Nominallohnindex gemäss der Statistik des
Bundesamts angepasst. Aufgrund einer Erhöhung von 0,1% ergebe sich der Betrag
von CHF 84'538.--.
2.2.2
Der von der Beklagten angesprochene Betrag von CHF
84'457.-- per 1. August 2015 wurde bereits in einer Überentschädigungsabrechnung
der Beklagten vom 18. März 2016 per 1. August 2015 (Klagbeilage 7) aufgeführt
und ist identisch mit der Überentschädigungsgrenze gemäss der im Schreiben der F____
vom 20. Oktober 2015 niedergelegten Überentschädigungsabrechnung (ebenfalls)
per 1. August 2015 (Klagbeilage 6).
Der für den 1. August 2015 eingesetzte Betrag von CHF 84'457.--
ist nicht strittig. Ebenso ist nicht strittig, dass für die Festlegung dieses auf
einen Stichtag im Jahr 2015 zu bestimmenden Werts noch das Reglement der F____
(Stand 1. Januar 2014, Klagbeilage 5) massgeblich war. Art. 30 Abs. 1 des
Reglements der F____ (Klagbeilage 5) sieht vor, dass die Leistungen bei
Invalidität gemäss diesem Reglement herabgesetzt werden, soweit sie zusammen
mit anderen anrechenbaren Einkünften 100% des letzten vor Eintritt des
versicherten Ereignisses im Renten- und im Kapitalplan massgebenden Jahreslohns
übersteigen.
Im Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Klagbeilage 6) hält die F____
fest, dass gemäss ihren Unterlagen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Reglements
der letzte vor Eintritt des versicherten Ereignisses massgebende Jahreslohn,
und zwar jener im Jahr 1998, CHF 77'388.-- betragen hatte. Die F____ nahm
gemäss ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2015 die Erhöhung dieses Betrags bis ins
Jahr 2015 auf CHF 84'457.-- entsprechend dem Landesindex für
Konsumentenpreise vor.
2.3
Mit seinem Hauptbegehren verlangt der Kläger, dass sich die Beklagte
bei der Bestimmung der für die Überentschädigungsberechnung massgeblichen
Überentschädigungsgrenze per 1. August 2016 an die Vorgaben in Art. 30 Abs. 1
des Reglements der F____ zu halten habe. Die Beklagte macht demgegenüber
geltend, (auch) für den Kläger sei mit Wirkung ab 1. Januar 2016 ihr Reglement
und somit auch dessen Art. 39 Ziff. 1 (Klagbeilage 13) massgeblich.
Ob der Kläger mit diesem Begehren durchdringt, ist nachfolgend
zu prüfen.
3.
3.1
Die Beklagte verweist (Klagantwort S. 4 Ziff. 10) zur Begründung der
Massgeblichkeit ihres Reglements für die vorliegend strittige
Überentschädigungsberechnung auf die höchstrichterliche Praxis (BGE 135 V 382,
410.
E. 11.4.6 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E.
6). Danach haben wohlerworbene Rechte (nur) im Umfang der gesetzlich zwingenden
Bestimmungen Bestand. Dagegen sind im Bereich der weitergehenden Vorsorge
Reglementsänderungen auch zum Nachteil der Destinatäre in den allgemeinen Schranken
(Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zulässig.
Klar hält die Praxis fest, dass die Kürzung von Leistungen
wegen Überversicherung den Anspruch als solchen - bezüglich dessen
Voraussetzungen - nicht berührt (Urteile des Bundesgerichts 9C_1044/2012 vom
25.
Juli 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom
17.
November 2008 E. 4.2).
Soweit die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung allein
auf reglementarischer Grundlage beruht, ist es ihr im Rahmen der
verfassungsmässigen und gesetzlichen Schutzbestimmungen – und unter
Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 BVG – unbenommen, die einzelnen Modalitäten
durch Reglementsänderung neu zu ordnen, sofern ein entsprechender
reglementarischer Abänderungsvorbehalt besteht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_855/2013 vom 2. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 137 V 105, 109 E. 6.1).
Gemäss ständiger höchstrichterlicher Praxis (vgl. BGE 117 V 221, 226 E. 4 mit weiteren Hinweisen) sind bei einer im Bereich der
weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung reglementarische
Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages. Die
einseitige Abänderbarkeit des Reglements durch die Stiftung setzt daher einen
entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung im Reglement voraus,
welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich
oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten
kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes
durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen
(vgl. Urteil P. vom 9. Februar 1989, publiziert in SZS 1990 S. 95 E. 3d).
3.2
Als einen solchen Abänderungsvorbehalt benennt die Beklagte zutreffend
Art. 45 Abs. 2 des Reglements der F____ (Klagbeilage 5). Danach behält sich der
Stiftungsrat vor, das Reglement jederzeit im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und des Stiftungszwecks zu ändern. Dabei sollen die erworbenen
Ansprüche insb. der Rentner gewahrt bleiben. Der Kläger macht nicht geltend,
dass ihm das Reglement nicht zur Kenntnis gebracht worden war, noch behauptet
er, dass er dagegen opponiert habe. Es ist somit von der Annahme des Reglements
der F____ durch den Kläger auszugehen. Der Kläger muss sich folglich Art. 45
Abs. 2 des Reglements der F____ entgegenhalten lassen.
Der Kläger ist allerdings der Auffassung (Klage S. 6 Ziff. 11),
Art. 45 Abs. 2 des Reglements der F____ sehe keinen Abänderungsvorbehalt vor,
sondern dass die erworbenen Ansprüche auch bei Änderungen des Reglements in
jedem Fall gewahrt blieben. Der Kläger ist jedoch auf Art. 48 Abs. 3 des
Reglements der F____ hinzuweisen. Bei Art. 48 des Reglements der F____ handelt
es sich um Übergangsbestimmungen zu dem per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten
Reglement (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Reglements der V-N), wonach die per 31.
Dezember 2013 bereits laufenden Renten in unveränderter Höhe weiterhin
ausgerichtet werden. Art. 48 Abs. 3 des Reglements der F____ hält jedoch fest,
dass sich die Kürzungsbestimmungen infolge Überversicherung «immer nach dem
vorliegenden Reglement» richten. Damit ergibt sich aus dem Reglement selbst,
dass Änderungen der Bestimmungen zur Kürzung infolge Überentschädigungen der in
Art. 45 Abs. 2 des Reglements der F____ statuierten Gewährleistung
wohlerworbener Rechte nicht entgegenstehen.
3.3
3.3.1
Die Praxis hält auch klar fest, dass auf dem Weg der
Reglementsänderung insbesondere die Bestimmungen zur Überversicherung neu
formuliert werden können. Dies jedenfalls, soweit nicht ein diesbezüglicher
Revisionsausschluss im Reglement festgesetzt wurde oder eine individuelle
Zusicherung der Abänderung entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008
vom 17. November 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Einen Ausschluss einer Revision
bezüglich Überentschädigung oder eine individuelle, ausdrücklich hierauf
abzielende Zusicherung vermag der Kläger nicht darzutun.
3.3.2
Die Beklagte bestreitet zwar nicht, dass die F____ mit
ihrem Schreiben vom 28. Mai 2015 (Klagbeilage 19) allgemein und gegenüber
sämtlichen zu übernehmenden Rentnern - die "Höhe der laufenden
Renten", d.h. die Rentenhöhe gemäss Reglement im Zeitpunkt des Eintritts
des Vorsorgefalles, bestätigt hatte (Klagantwort S. 3 Ziff. 8). Diese
Information sei u.a. darum unerlässlich gewesen, weil für die Invalidenrente
bei der F____ mindestens 65% des im Rentenplan versicherten Jahreslohns
vorgesehen gewesen sei (vgl. Art. 14 Abs. 6 Reglement der F____), während im
Reglement der Beklagten die Invalidenrente lediglich 60% des versicherten
Gehalts betrage (vgl. Art. 25 Ziffer 1 des Vorsorgereglements des Beklagten).
Gleichzeitig mit Versand des Schreibens vom 20. Mai 2015 sei
den Rentnern der F____ aber das ab dem 1. Januar 2016 geltende Reglement samt
dazugehörigem Nachtrag A (Klagbeilage 21) ausgehändigt worden. Dieser Nachtrag enthalte
einen einzigen Artikel 65 mit Übergangsbestimmungen, welche alleine die Rentner
der F____ beträfen. Die Übergangsbestimmungen erwähnten zunächst in Art. 65
Ziff. 1 wie auch im Schreiben vom 28. Mai 2015, dass "die Höhe der
laufenden Renten durch diese Übernahme grundsätzlich nicht verändert wird".
In Art. 65 Ziff. 2 lit. d werde sodann einschränkend festgelegt, dass bei einer
Neuberechnung der Überversicherung die Vorschriften des Reglements der
Beklagten gelten. Zusätzlich finde sich in zeitlicher Hinsicht die Präzisierung
in Art. 65 Ziff. 3 lit. b, wonach sich der Anspruch und die Höhe von
Invalidenrenten nach dem Vorsorgereglement der F____ richte, sofern die
massgebliche Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2016 begonnen habe. Die
Beitragsbefreiung, das Rücktrittsalter und die Überversicherungsberechnung
richte sich aber nach dem vorliegenden Reglement. Die Klage (S. 6 Ziff. 10)
gibt diesen Sachverhalt ihrerseits wieder, insbesondere, dass die Beklagte in
einem Schreiben vom 10. Januar 2017 (Klagbeilage 12) auf Art. 65 Ziff. 3 lit. b
hingewiesen habe, wonach sich die Überversicherungsabrechnungen nach
Inkrafttreten des Reglements auch für die bisherigen Rentner der F____ nach dem
vorliegenden Reglement richteten. Ebenso wenig wird vom Kläger bestritten, dass
er den besagten, am 28. Mai 2015 versandten Nachtrag A erhalten hatte.
3.3.3
Der Kläger moniert jedoch, dass er einzig aufgrund des
Nachtrags A habe davon Kenntnis nehmen können, dass bei einer Neuberechnung der
Überversicherung die Vorschriften des Reglements der Beklagten massgeblich
seien. Jedoch sei der Kläger nirgends darauf hingewiesen worden, dass sich dies
zu seinem Nachteil auswirken könnte (vgl. Klage S. 7 Ziff. 13), indem die
Kürzung schon bei 90% statt bei 100% des MEV vorgenommen werde. Bereit
vorprozessual habe er die Beklagte darauf hingewiesen, dass die F____ gemäss
Schreiben vom 28. Mai 2015 (Klagbeilage 19) betont habe, dass die Fusion der F____
mit der Beklagten nicht zu einer Veränderung der laufenden Rente führe. Weder
diesem Schreiben noch dem diesem beigelegten Informationsblatt (Klagbeilage 20)
sei dagegen zu entnehmen gewesen, dass mit der Fusion eine wesentliche Änderung
der Koordinationsbestimmungen einhergehe.
In der Replik (S.3 f. Ziff. 7) wird aus dem Schreiben vom 28.
Mai 2015 zitiert:
«Durch die Fusion werden die
Ansprüche der Rentenbeziehenden auf die Pensionskasse der Helvetia
Versicherungen übertragen. Die Höhe der laufenden Renten verändert sich
aufgrund dieser Massnahme nicht und die Renten werden weiterhin unverändert
ausgerichtet.»
Dies habe der Kläger gar nicht anders verstehen können, als
dass sich an der Höhe der laufenden Renten nichts ändern werde und dass ihm
gleich viel ausbezahlt werde wie bisher. Was die übrigen Rechte und Pflichten
angehe, werde im Schreiben vom 28. Mai 2015 zwar ausgeführt, es gebe Anpassungen.
Jedoch würden lediglich zwei Anpassungen erwähnt und im Übrigen festgehalten,
dass diese beiden Anpassungen und die weiteren wichtigsten Änderungen im
beigelegten Informationsblatt zusammengefasst würden. Jedoch fehle es an einem
Hinweis auf die neue Regelung der Überentschädigungsberechnung. Selbst im
Nachtrag A zum Vorsorgereglement werde lediglich darauf verwiesen, dass sich
eine Neuberechnung der Überversicherung nach dem vorliegenden Reglement richte,
ohne darauf zu verweisen, dass dies zu einer Rentenkürzung von bis zu 10% des MEV
führe.
«Man» habe also alles getan, um die Versicherten von dieser
gewichtigen Änderung abzulenken. Wäre sie dem Kläger bewusstgeworden, hätte er
sich «mit allen Mitteln gegen diese Übernahme gewehrt».
Zwar trifft zu, dass das Schreiben vom 28. Mai 2015 bzw. das Informationsblatt
die Änderung der Überentschädigungsregelung nicht erwähnen. Dem Kläger ist aber
entgegenzuhalten, dass der Nachtrag A an mehreren Stellen die besagte Änderung
anspricht. Nicht strittig ist auch, dass das Reglement der Beklagten mitsamt
der fraglichen Überentschädigungsregelung dem Kläger zugestellt wurde. Soweit
der Kläger geltend machen will, er sei über die anstehende Änderung im Unklaren
gelassen worden, treffen seine Ausführungen nicht zu.
3.4
Der Kläger tut nach dem Dargelegten keine Gründe dar, die zur
Weitergeltung von Art. 30 Ziff. 1 des Reglements der F____ mit Wirkung ab 1.
Januar 2016 führen müssten. Für Überentschädigungsberechnungen nach dem 1.
Januar 2016 sind die einschlägigen Normen des Reglements der Beklagten
heranzuziehen.
Damit dringt der Kläger mit dem Hauptbegehren seiner Klage
nicht durch.
4.
Zu prüfen bleibt das Eventualbegehren.
4.1
Der Kläger erachtet (Klage S. 8 f. Ziff. 16) den
Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt, wenn die Bestimmung des MEV bei den
Rentnern, welche die Beklage von der F____ übernommen hat, anders erfolgt als
bei den angestammten Rentnern der Beklagten.
Nach dem bereits vorstehend in Erw. 2.2. ff. Ausgeführten
betrug der Jahresverdienst des Klägers im letzten Jahr vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles im Jahre 1998 unstrittig CHF 77'380.--. Ebenso ist nicht
strittig, dass die F____ diesen ungeschmälert, also zu 100% herangezogenen
Betrag bei den jeweils gemäss ihrem Reglement durchzuführenden Überentschädigungsberechnungen
dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst hatte. Letztmals geschah dies
anlässlich einer Überentschädigungsberechnung per 1. August 2015, auf welchen
Zeitpunkt hin die Überentschädigungsgrenze mit CHF 84'457.-- beziffert wurde.
Die Beklagte macht geltend (Klagantwort S. 4 Ziff. 11), als ehemaliger
Rentner der F____ könne der Kläger aus dieser Vorgeschichte nicht ableiten,
dass nun auch für die Zeit vor der Fusion geltende Berechnungsweisen, welche
Wirkungen über den 1. Januar 2016 hinaus zeitigten, abgeändert werden müssten,
um nicht gegen die Rechtsgleichheit zu verstossen. Der MEV im Jahre 2015 im
Betrage von CHF 84'457.-- sei rechtsgültig festgelegt und vom Kläger nicht
bestritten worden. Erst im Rahmen der Überversicherungsberechnungen ab 2016 sei
dieser Betrag von der Beklagten an den Nominallohnindex, entsprechend der bei
der Beklagten geübten Praxis, anzupassen gewesen.
4.2
Die Praxis (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2011 vom 3.
Mai 2011 E 4.1 mit Hinweisen) versteht unter dem MEV das hypothetische
Einkommen, das die grundsätzlich anspruchsberechtigte Person ohne Invalidität
im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde bzw. könnte.
Dabei ist im Unterschied zum invalidenversicherungsrechtlichen Valideneinkommen
den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der betreffenden Person
auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor
Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten
Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhungen, Karriereschritte etc.) zu
berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten
wären.
Die Beklagte anerkennt im Grundsatz, dass sofern sich bei ihren
Rentenbezügern die Überversicherungsfrage stellt, der MEV ermittelt wird, in
dem der vom Versicherten zuletzt als Gesunder erzielte Lohn an die Nominallohnentwicklung
angepasst wird. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2010 vom 30. Oktober
2010.
E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Dass sie in dieser Weise
vorgegangen wäre, wenn der Kläger bereits bei Eintritt des Vorsorgefalles bei
ihr angeschlossen gewesen wäre, stellt sie nicht in Frage.
Dem Prinzip des MEV ist inhärent, dass die – von der Beklagten
im Prinzip anerkannte – Anpassung an die Nominallohnentwicklung den Zeitpunkt
des Eintritts des versicherten Ereignisses, vorliegend das Jahr 1998, zum
Ausgangspunkt nehmen muss.
Dass es sich nun anders verhalten soll, weil der Kläger erst
per 1. Januar 2016 zufolge einer Fusion dem Reglement der Beklagten unterstellt
worden ist, ist nicht einzusehen. Die Beklagte verkennt, dass es sich bei
dieser Überentschädigungsgrösse ja nicht um ein wie immer geartetes, bei der F____
geäufnetes Guthaben des Versicherten handelt, das der Beklagten von der F____
per 1. Januar 2016 in einer absoluten, bezifferbaren Höhe übertragen wurde.
Vielmehr handelt es sich um eine hypothetische Grösse, die, was die Beklagte ja
letztlich selber geltend macht, entsprechend den Vorgaben des Reglements zu
schätzen ist, welches zu dem Zeitpunkt, in welchem die Kürzungsfrage sich
stellt, Geltung beansprucht.
Der Rüge des Klägers, die Beklagte verstosse gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie ihn anders als bei ihr schon
langjährig Versicherte bzw. Rentenbezüger behandle, ist darum im Ergebnis
beizupflichten. Wie vorzugehen ist, ergibt sich für alle dem Reglement
unterstellten Versicherten klar. Ein sachlicher Grund, verschiedene Kategorien
von Rentenbezügern unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Erst
recht sieht das Reglement der Beklagten selbst nirgends eine derartige
unterschiedliche Behandlung vor.
4.3
Der Kläger (Klage S. 9 Ziff. 16 a.E.) macht geltend, es sei der MEV,
ausgehend von CHF 77'388.-- per 2015, auf CHF 99'356.-- festzusetzen. Eine
nähere Begründung hierzu fehlt in der Klage. Gemäss Eventualbegehren in der
Klage zielt der Kläger auf eine Anpassung des MEV entsprechend der
Nominallohnentwicklung für Männer in der Versicherungsbranche ab. So
argumentiert er auch im an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 3. August
2018.
(Klagbeilage 8).
Zu verweisen ist auf die Praxis (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 9C_480/2009 vom 21. August 2009, E. 3.1), wonach zur Schätzung
des MEV das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen zum Ausgangspunkt
genommen werden kann, so lange keine konkreten Umstände vorliegen, wonach der
Versicherte mehr verdient hätte. Die Annahme einer überproportional (d.h. über
die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) hohen Einkommensentwicklung muss
auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor dem Eintritt des
versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die
Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zu Grunde liegenden Motivs her
überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts B 43/02 vom 23. Januar 2003 E. 3.2).
Solche konkreten Umstände, wonach der Versicherte eine
überproportional hohe Einkommensentwicklung erfahren hätte, macht der Kläger
nicht geltend. Es erscheint allerdings auch fraglich, ob angesichts der langen
Dauer des Rentenbezugs schon seit 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden könnte, dass der Kläger als Gesunder in der
Versicherungsbranche tätig geblieben wäre. Es erscheint darum angezeigt, als Grundlage
für die Anpassung des Ausgangswertes per 1998 die Tabelle T39 des Bundesamts
für Statistik heranzuziehen. Als Indexwert («Männer») für 1998 ist 1'832 und
für 2016 2'239 einzusetzen. Die Umrechnung auf 100% ergibt einen MEV von CHF
94'580.65. 90% davon betragen CHF 85'122.58.
T 39 Entwicklung der
Nominallöhne
Männer
Nominallohnindex
Basis 1939
= 100
MEV 100%
MEV 90%
Lohn 1998
Index
1998.
Index 2016
77'388.--
1'832
2'239
94'580.64
85'122.58
4.4
Zusammenfassend ist die Klage im Sinne der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, für die per 1. September 2016
durchzuführende Überentschädigungsberechnung einen für die Grenze der
Überversicherung massgebenden MEV von CHF 94'580.64 heranzuziehen. Entsprechend
wird sie die Grenze für die Überversicherung mit CHF 85'112.58 (90% von: CHF
94'580.64) zu beziffern haben.
5.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beklagte dem
Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer
Richtlinie – in durchschnittlichen Rentenfällen der eidgenössischen
Invalidenversicherung – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF
3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegender Fall
ist in Umfang und Schwere vergleichbar.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, für die per 1. September
2016.
durchzuführende Überentschädigungsberechnung als Grenze der
Überversicherung 90% des massgebenden mutmasslich entgangenen Verdiensts von
CHF 94'580.64, somit CHF 85'122.58, heranzuziehen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
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