BV.2019.6
Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber; latenter Invaliditätsfall (Bundesgerichtsurteil: 9C_530/2020)
22. Juni 2020Deutsch24 min
ihrer Leistungspflicht während längerer Zeit – gestützt auf entsprechende ärztliche
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokatin,
Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel
Beklagte
E____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
BV.2019.6
Klage vom 22. April 2019
Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
durch den Arbeitgeber; latenter Invaliditätsfall
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Kläger), arbeitete seit dem 1. Juni 2010 als
Taxifahrer für die F____ GmbH (vgl. SUVA-Akte 1). Zuständige berufliche
Vorsorgeeinrichtung war die E____ (ehemals G____; vgl. SUVA-Akte 61 und IV-Akte
21, S. 4). Am 26. Februar 2011 erlitt er einen Verkehrsunfall (vgl. u.a.
SUVA-Akte 13). Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung auf der Notfallstation
des H____spitals [...] klagte er über Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und
eine Art Brennen im Nacken links. Die röntgendiagnostische Abklärung (der LWS,
HWS und BWS) brachten keine ossären Läsionen zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 16;
siehe auch SUVA-Akte 73, S. 3). Dem Kläger wurde bis Ende Februar 2011 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 16). Der Kläger äusserte
jedoch persistierende Beschwerden, insbesondere im Bereich der HWS (vgl. u.a.
SUVA-Akte 55). Auch machte er im weiteren Verlauf Rücken- und Kopfschmerzen
geltend (vgl. u.a. SUVA-Akten 56 und 73). Die SUVA richtete in Anerkennung
ihrer Leistungspflicht während längerer Zeit – gestützt auf entsprechende ärztliche
Atteste (vgl. u.a. SUVA-Akte 21; siehe auch SUVA-Akten 102, und 147) –
Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung (insb. Physiotherapie) auf.
b) Per 1. Januar 2012 schloss sich die F____ GmbH zur
Durchführung der beruflichen Vorsorge der C____ an (vgl. den Anschlussvertrag;
Klagbeilage 5). Im Juli 2012 wurde der Kläger in der Türkei am Rücken operiert (Spinal
Stenosis Operation in L4-L5; vgl. SUVA-Akten 127 und 140, S. 5 f.). Im Rahmen
des Vorgespräches hatte er angegeben, er leide seit drei Monaten an verstärkten
Beschwerden, insbesondere im unteren Rückenbereich und in den Beinen (vgl.
IV-Akte 140, S. 3). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 stellte die SUVA
die vorübergehenden Leistungen per Ende Oktober 2012 ein und verneinte einen
Anspruch des Klägers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (vgl.
SUVA-Akte 145). Die hiergegen vom Kläger erhobene Einsprache wurde von der SUVA
mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 164).
c) Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 sprach die
IV-Stelle dem Kläger – im Wesentlichen gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten
von Dr. I____ und Dr. J____ vom 19. Juni 2013 (IV-Akte 56) sowie die
Stellungnahme des RAD vom 8. August 2013 (IV-Akte 67) – ab Juli 2013 eine Rente
gestützt auf einen IV-Grad von 55 % zu (vgl. IV-Akte 74). Mit Verfügung
vom 25. März 2015 erfolgte aufgrund der Anrechnung ausländischer
Versicherungszeiten eine Neuberechnung. Eine Kopie der Verfügung wurde auch der
E____ zugestellt (vgl. IV-Akte 96). Diese machte mit Schreiben vom 10. Juni
2015 geltend, man solle sie aus der Verteilerliste löschen, da die versicherte
Person erst seit Juli 2012 arbeitsunfähig sei (vgl. IV-Akte 99).
d) Mit Schreiben vom 7. November 2017 orientierte der
Kläger die E____ über seine Invalidität. Diese liess ihn mit Schreiben vom 16.
November 2017 wissen, man sei für die Krankheit vom Juli 2012, welche später
zur Invalidität geführt habe, nicht zuständig. Der Anschlussvertrag der F____
GmbH sei per 31. Dezember 2011 aufgelöst worden (vgl. Klagbeilage 6).
e) Im 2018 wandte sich der Kläger schliesslich an die C____.
Diese beschied dem Kläger, man habe per 1. Januar 2012 nur die
Versicherung der aktiven Versicherten übernommen, d.h. nur derjenigen
Versicherten, welche einen AHV-Lohn auf einem aktiven (erwerbstätigen) Teil
erzielt hätten. Mangels eines aktiven Lohnes seien somit die Voraussetzungen
von Art. 2 Abs. 1 BVG nicht gegeben, weshalb zu keinem Zeitpunkt eine
Versicherungsdeckung für die obligatorische berufliche Vorsorge bestanden habe (vgl.
Klagbeilage 7).
Erwägungen
II.
a) Am 22. April 2019 hat der Kläger beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage erhoben. Er stellt folgende
Anträge: (1.) Es sei in grundsätzlicher Weise festzustellen, dass er über die F____
GmbH bei der C____ (Beklagte) in der obligatorischen beruflichen Vorsorge
(Versicherungsvertrag: 50/0.60.751) ab 1. Januar 2012 versichert ist. (2.) Es
sei die Beklagte zu verurteilen, die vertraglichen Ansprüche des Klägers aus
dem Versicherungsvertrag 50/0.60.751 (obligatorische berufliche Vorsorge)
rückwirkend, zu berechnen, wobei die ausstehenden monatlichen Rentenleistungen
ab Einreichung der Klage mit einem Zinsfuss von 5 % zu verzinsen seien. (3.) Es
sei ihm ein Replikrecht einzuräumen. (4.) Eventualiter sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu
bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. (5.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Beklagten.
b) Die Beklagte beantragt in ihrer Klagantwort vom 20.
August 2019 Folgendes: (1.) Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. (2.) Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt die Beklagte die Beiladung der E____. Ausserdem stellt sie einen
Antrag auf Beiziehung der IV- und der SUVA-Akten.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26.
August 2019 wird der Beizug der IV-Akten und der SUVA-Akten angeordnet.
Überdies erfolgt eine Beiladung der E____ zum Beschwerdeverfahren.
d) Mit Schreiben vom 4. November 2019 verzichtet die E____
(Beigeladene) auf eine Stellungnahme.
e) Der Kläger äussert sich mit Schreiben vom 5. November
2019.
zu den zur Einsichtnahme aufgelegten medizinischen Akten. Die Beklagte lässt
sich innert Frist nicht vernehmen.
f) Mit Replik vom 17. Januar 2020 hält der Kläger an
seinen mit Klage vom 22. April 2019 gestellten Rechtsbegehren fest.
g) Die Beklagte hält mit Duplik vom 18. März 2020 an
ihren bereits mit Klagantwort vom 20. August 2019 gestellten Anträgen fest.
h) Die Beigeladene verzichtet mit Schreiben vom 7. April 2020
auf eine Stellungnahme zur Duplik der Beklagten.
i) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10.
Juni 2020 wird die Beigeladene gebeten, sämtliche Korrespondenz und sämtliche
Dokumente im Zusammenhang mit dem Übergang der Versicherten auf den
Anschlussvertrag mit der Beklagten per 1. Januar 2012 (Kündigungsschreiben,
Offertschreiben, Angaben zu den versicherten Personen [Deckungsumfang] usw.)
dem Gericht zukommen zu lassen. Diese reicht jedoch innert Frist keine weiteren
Unterlagen ein.
III.
Am 22. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein
Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der
Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das
angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers lautet auf Feststellung,
dass er über die F____ GmbH seit Januar 2012 bei der Beklagten in der
obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert sei bzw. auf Verurteilung der
Beklagten zur rückwirkenden Berechnung seiner vertraglichen Ansprüche (vgl. S.
2.
der Klage). Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer
Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage
auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2
Auch
sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen
werden. Soweit die Beklagte geltend macht, es könne mangels
Feststellungsinteresses auf die gegen sie gerichtete Feststellungsklage nicht
eingetreten werden (vgl. S. 4 der Klagantwort; siehe auch S. 2 der Duplik),
kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es zu beachten, dass das
Bundesgericht ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse insbesondere auch dann als
gegeben erachtet, wenn die Frage strittig ist, welche von zwei
Vorsorgeeinrichtungen, die beide ihre Leistungspflicht bestreiten und deshalb
in quantitativer Hinsicht vorprozessual gar nicht Stellung genommen haben,
alternativ leistungspflichtig ist (vgl. insb. Hans-Ulrich Stauffer, Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2013, S. 334; siehe auch die
Urteile des Bundesgerichts B 44/06 und B 45/06 vom 26. Februar 2007 E. 3.
mit Hinweis). Vorliegend geht es letztlich darum, zu klären, ob die Beklagte
oder die Beigeladene eine Leistungspflicht trifft. Im Übrigen weist der Kläger
zutreffend darauf hin, dass er mit seinem zweiten Rechtsbegehren, mithin seinem
Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur rückwirkenden Berechnung seiner Ansprüche
aus obligatorischer beruflicher Vorsorge sinngemäss auch ein Leistungsbegehren
gestellt hat, zumal er auch die Verzinsung der monatlichen Rentenbetreffnisse
ab Klageinreichung beantragt (vgl. die Replik).
1.3
Aus
all dem folgt, dass auf die gegen die Beklagte gerichtete Klage eingetreten
werden kann.
2.
2.1
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei der Kläger
nicht bei ihr versichert gewesen. Denn ab Januar 2012, mithin ab dem möglichen
Beginn des Vorsorgeverhältnisses, hätten echtzeitliche Arztzeugnisse vorgelegen,
die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Beim Anschlusswechsel (1.
Januar 2012) habe die Versicherungsdeckung jedoch nur jene versicherten
Personen umfasst, die arbeitsfähig gewesen seien. Auch habe der Kläger während
des gesamten (bestrittenen) Vorsorgeverhältnisses zu keiner Zeit einen
AHV-pflichtigen Lohn erzielt (vgl. insb. die Klagantwort; siehe auch die
Duplik).
2.2
Der Kläger vertritt seinerseits die Auffassung, er sei aus
gutachterlicher Sicht zum Zeitpunkt des Anschlusswechsels (1. Januar 2012) 100
% arbeitsfähig gewesen. Der Unfall vom 26. Februar 2011 könne jedoch nicht als Ursache
für die später eingetretene Invalidität angesehen werden. Aus rein somatischer
Sicht (Wirbelsäule) sei davon auszugehen, dass er grundsätzlich bereits ab
April 2011 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Die von der SUVA bis zum 31.
Oktober 2012 anerkannte Arbeitsunfähigkeit habe ausschliesslich die
Auswirkungen der am 26. Februar 2011 erlittenen HWS-Distorsion berücksichtigt (vgl.
die Stellungnahme vom 5. November 2019; siehe auch die Replik vom 17. Januar
2020).
3.
3.1
Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner
Vorsorgeeinrichtung auf, so ist nicht nur für Rentenfälle, sondern auch für
sog. latente Invaliditätsfälle (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Auflösung
des Anschlussvertrages, Eintritt der Invalidität nach der Auflösung des
Anschlussvertrages) grundsätzlich nur eine Vorsorgeeinrichtung
leistungspflichtig. Invaliditätsfälle, die im Zeitpunkt des Wechsels latent
sind, bleiben bei Fehlen einer anderslautenden Bestimmung im Anschlussvertrag
grundsätzlich bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung unter Weiterbestehen des
bisherigen Anschlussvertrages (vgl. Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2019, Rz 1081; siehe auch Ueli Kieser, in: Handkommentar zum BVG und
FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2019, N 23 in Verbindung mit N 34 zu
Art. 53e BVG; vgl. auch Erwägung 5.1. hiernach).
3.2
Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache hängt somit – gleich
wie beim Entscheid über die Frage, welche Vorsorgeeinrichtung im Falle eines
Stellenwechsels als leistungspflichtig angesehen werden muss – massgeblich
davon ab, ob und – bejahendenfalls – zu welchem Zeitpunkt der Kläger aufgrund
eines Leidens arbeitsunfähig geworden ist, welches später eine Invalidität nach
sich gezogen hat. Dies gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen.
4.
4.1
4.1.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22
f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6).
4.1.2
Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist – wie
für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – eine
erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 %
betragen (BGE 144 V 58, 62 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113).
4.1.3
Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden
Vorsorgeverhältnis bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst
später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn
der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im
Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität
bei, muss hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert geprüft werden, ob
die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist und ob sie Ursache einer
Invalidität ist (BGE 138 V 409, 419 f. E. 6.3 mit Hinweis [Pra 2013 Nr. 30];
Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2013 vom 6. Mai 2013 E. 4.1).
4.1.4
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt
voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). In BGE 144 V 58, 62 E.
Dispositiv
4.4 hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20 %,
somit eine Arbeitsfähigkeit über 80 %, den zeitlichen Konnex zwischen
ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn
die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate
andauert (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2018 vom 15.
April 2019 E. 4.1.).
4.2.
Die Frage, wann die massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist,
welche eine spätere Invalidität verursacht hat, lässt sich naturgemäss nur
gestützt auf ärztliche Auskünfte beantworten. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit
Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.
4.3.1. In medizinischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage im
Wesentlichen wie folgt: Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung auf der
Notfallstation des H____spitals [...] äusserte der Kläger Schmerzen im Bereich
der linken Hüfte und machte überdies eine Art Brennen im Nacken links geltend (vgl.
SUVA-Akte 16; siehe auch SUVA-Akte 73, S. 3). Im Bericht der Notfallstation vom
26. Februar 2011 (SUVA-Akte 16) wurde in Bezug auf die vorgenommene konventionelle
Röntgenabklärung (HWS, BWS und LWS) dargetan, diese habe degenerative
Veränderungen in der unteren HWS zum Vorschein gebracht. Alignementsstörungen
seien nicht auszumachen gewesen. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine
Fraktur ergeben (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.3.2. Dr. K____ interpretierte seinerseits den vom H____spital
am 26. Februar 2011 erhobenen bildgebenden Befund. Mit Gutachten vom 26.
September 2011 (SUVA-Akte 73) machte er geltend, auf den Röntgenbildern
seien degenerative Veränderungen an der HWS zu erkennen gewesen. Relevante
Veränderungen an der LWS seien auf den am 26. Februar 2011 angefertigten
Röntgenaufnahmen keine sichtbar gewesen (vgl. S. 3 des Gutachtens). Ebenfalls
eine Interpretation der am Unfalltag angefertigten Röntgenaufnahmen erstattete
Dr. I____. Er führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 19. Juni 2013 (IV-Akte
56, S. 4 ff.) aus, die im H____spital vom 26. Februar 2011 gemachten
Röntgenuntersuchungen der HWS hätten unter anderem eine "Osteochondrose mässiger
Ausprägung vor allem in der unteren HWS, betont im Segment C5/C6 und C6/C7 mit
auch begleitenden osteophytären Ausziehungen, vor allem ventralseits"
gezeigt. Zu erkennen gewesen sei auch eine "Retrospondylose C5/C6 und
C6/C7" sowie eine "deutliche Uncovertebralarthrose vor allem im
Segment C6/C7 (rechts ausgeprägter als links) sowie mässiggradig im Segment
C5/C6". Die Röntgenaufnahmen der LWS hätten schliesslich unter anderem
folgende Befunde zum Vorschein gebracht: eine "angedeutet vermehrte
Rahmenstruktur der einzelnen Wirbelkörper als Hinweis auf vorliegende
Osteopenie. Rotationsfehlkomponente im Segment L3/L4 und L4/L5" sowie
"deutliche Spondylarthrosen der Segmente L4-S1 linksbetont" (vgl. S.
8 des Gutachtens). Auf S. 10 unten bzw. S. 11 oben des Gutachtens stellte Dr. I____
schliesslich klar, im Rahmen der primär notfallmässig erfolgten diagnostischen
Abklärungen seien posttraumatische ossäre Läsionen ausgeschlossen worden;
allerdings seien degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowohl im HWS- als auch
im LWS-Bereich bestätigt worden.
4.3.3. Dem Kläger wurde vom H____spital noch bis Ende Februar
2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 16). Er machte
jedoch persistierende Beschwerden geltend. Seine Hausärztin bescheinigte ihm
daher auch für die folgende Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und führte
bereits im Bericht von Ende Februar 2011 an, der Gesundheitszustand ihres
Patienten habe sich im Verlauf verschlechtert (vgl. SUVA-Akte 21). Im
Zwischenbericht vom 14. April 2011 (SUVA-Akte 34) wurden von der Hausärztin ebenfalls
zunehmende Schmerzen erwähnt. Im Austrittsbericht des L____-Spitals vom 20.
April 2011 wurde festgehalten, der Patient gebe starke Schmerzen im Rücken,
Gesäss, in der Schulterregion und beiden Beinen an (vgl. SUVA-Akte 50). Am 2.
Mai 2011 gab der Kläger zu Protokoll, er leide weiterhin an einer
Bewegungseinschränkung im Nacken. Überdies machte er Rückenschmerzen geltend
und erwähnte, dass er keine längeren Gehstrecken bewältigen könne (vgl.
SUVA-Akte 41). Auch im weiteren Verlauf, insbesondere auch im Rahmen der
neurologischen Untersuchung durch Dr. K____ vom 14. September 2011,
erwähnte er diese Schmerzen (vgl. SUVA-Akte 73).
4.3.4. Daraufhin wurden nochmals röntgendiagnostische
Abklärungen vorgenommen. Im Bericht des Institutes M____ betreffend die am 5.
Oktober 2011 stattgehabte MRT HWS und LWS (SUVA-Akte 76) wurde festgehalten, in
der HWS bestünden Osteochondrosen C5-C7 mit bilateraler Unkovertebralarthrose
und mässiger Einengung der Foramina sowie eine mögliche Beeinträchtigung der
Wurzeln C6 beidseits. Des Weiteren sei nur eine leichte Einengung des Spinalkanals
auf Höhe dieser Segmente zu erkennen. Es bestünden keine eindeutigen Zeichen
einer Myelonkompression oder einer wesentlichen Nervenwurzelkompression und
keine Myelopathie. In Bezug auf die LWS wurde als Befund festgehalten: "Osteochondrosen
L2-S1, deutliche Spinalkanalstenose und Recessusstenose L4/L5 bei deutlicher
bilateraler Spondylarthrose mit ligamentärer Hypertrophie in diesem Segment, feiner
Riss des Anulus fibrosus der Bandscheibe L5/S1 links und Diskusprotrusion mit möglicher
Irritation der Wurzel S1 links" (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. I____ beschrieb
diesen Röntgenbefund ebenfalls in seinem rheumatologischen Gutachten (vgl. IV-Akte 56,
S. 9).
4.3.5. Bis zum 15. Januar 2012 wurde dem Kläger von seiner
Hausärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ab dem 16. Januar 2012
wurde ihm – im Hinblick auf einen Arbeitsversuch – zwar wieder eine 25%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert. Dieser Arbeitsversuch scheiterte aber nach kurzer
Zeit; dem Kläger wurde bereits ab dem 20. Januar 2012 wieder eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akten 92, 102 und 104).
4.3.6. Am 16. Februar 2012 wurde der Kläger im L____-Spital
untersucht. Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass aus rein rheumatologischer
Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit, kein Arbeiten in gebückter
Haltung, kein Heben von schweren Lasten, keine Arbeiten in kalter und zugiger
Umgebung, Möglichkeit zum Positionswechsel) gegeben sei. Gleichzeitig wurde
klargestellt, beim Taxifahren könnten diese Bedingungen nur teilweise
eingehalten werden, was die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit somit einschränke
(vgl. S. 3 f. des Berichtes vom 21. Februar 2012; IV-Akte 30, S. 7 f.).
4.3.7. Im Juli 2012 wurde der Kläger in der Türkei am Rücken (LWS)
operiert (Spinal Stenosis Operation in L4-L5; vgl. SUVA-Akten 127 und 140, S. 5
f.). Die im Röntgeninstitut des Istanbuler Spitals angefertigten MRI-Aufnahmen der
HWS vom 16. Juli 2012 zeigten (gemäss Teilgutachten Dr. I____ vom 19. Juni 2013;
IV-Akte 56, S. 4 ff.) im Vergleich zur Voraufnahme vom 5. Oktober
2011 eine Zunahme der degenerativen Veränderungen im Segment C5/C6, mit
progredienter medianer Diskushernie sowie eine Zunahme der
Uncovertebralarthrosen, resultierend in einer nun deutlich sichtbaren
Spinalkanalstenose in diesem Segment. Der Spinalkanal war in diesem Segment –
gemäss Dr. I____ – sanduhrförmig eingeengt (vgl. S. 9 des Gutachtens). Auf den MRI-Aufnahmen
der LWS vom 16. Juli 2012 war im Segment L4/L5 im Vergleich zur Voraufnahme vom
5. Oktober 2011 eine Zunahme der Diskushernie im Segment L4/L5 erkennbar, mit
nun deutlicher Verlegung des Spinalkanales mit ausgeprägter Einengung
desselben, zusätzlich bedingt durch die früher bekannten bilateralen Spondylarthrosen
und durch die Ligamenta flava-Hypertrophie. Insgesamt resultierte eine
deutliche Myelon-Kompression in diesem Segment. Auch im Segment L3/L4 war eine
deutlich ausgeprägte Spinalkanaleinengung zu sehen, aspektmässig ebenfalls
tendenziell leicht zunehmend im Vergleich zu den Voraufnahmen (vgl. S. 9 des Gutachtens
von Dr. I____; IV-Akte 56, S. 9).
4.3.8. Im bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Gutachten von Dr. I____ bzw. Dr. J____ vom 19. Juni 2013 (IV-Akte 56)
wurde klargestellt, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 21 des Gutachtens). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Anpassungsstörung sowie
die unspezifische Schmerzfehlentwicklung (vgl. S. 18 des Gutachtens). Die
Arbeitsfähigkeit werde ausschliesslich durch die somatischen
(rheumatologischen) Diagnosen (vgl. S. 21 des Gutachtens). Als rheumatologische
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten festgehalten:
(1.) chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit cervicocephaler
Schmerzkomponente (ICD-10 M53.5/9) und (2.) chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5). Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei das chronische Schmerzsyndrom mit multilokulärem
Schmerzsyndrom im Rahmen einer Schmerzausweitung mit Schmerzfehlverarbeitung
und Selbstlimitierung (vgl. S. 10 des Gutachtens). Erläuternd wurde im
Gutachten dargetan, zusätzlich zur Schmerzsyndromproblematik gebe es relevante
organisch fassbare Strukturläsionen von Krankheitswert, dies im Rahmen von
nachweisbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowohl im
Halswirbelsäulen- als auch im Lendenwirbelsäulenbereich. Hierbei seien vor
allem die bereits früher beschriebenen discogen-ossär bedingten Veränderungen
im HWS-Segment C5/C6 sowie die discogen-ossär-ligamentären Veränderungen im
Segment L4/L5 zu nennen, welche im Verlauf als deutlich progredient gewertet
werden müssten (vgl. S. 12 des Gutachtens).
4.3.9. Schliesslich wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im
Gutachten festgehalten, aufgrund der veränderten Befunde bezüglich der bereits
früher beschriebenen Rückenbeschwerden sowohl im HWS- als auch im LWS-Bereich
bestehe neu auch für leichte bis selten mittelschwere körperliche Tätigkeiten
eine anzunehmende verminderte körperliche Belastbarkeit. Eine leidensadaptierte
Tätigkeit mit Wechselbelastung sowie ohne repetitive Überkopftätigkeit und
Einnahme von Zwangshaltungen sollte dem Exploranden jedoch noch in einem Umfang
von 50 % möglich sein. Der Zeitpunkt des Beginns der reduzierten
Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit sei auf den Zeitpunkt der
Rückenintervention, mithin Juli 2012, festzusetzen bzw. – unter
Berücksichtigung der notwendigen postoperativen Rehabilitation – spätestens drei
Monate danach (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).
4.4.
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist zu folgern, dass der
Kläger seit längerer Zeit an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (HWS
und LWS) leidet, die bereits im Zeitpunkt des Unfalles vom Februar 2011
vorhanden waren (vgl. insb. die Ausführungen von Dr. I____ zu den am Unfalltag
gemachten Röntgenbildern; IV-Akte 56, S. 10 f.) und im Verlauf markant zugenommen
haben. Bereits im Oktober 2011 zeigten die MRI-Aufnahmen (SUVA-Akte 76) nicht
nur deutliche Veränderungen an der HWS, sondern auch an der LWS (vgl.
diesbezüglich Erwägung 4.3.4. hiervor). Insbesondere war im Bericht des
Institutes M____ vom 5. Oktober 2011 (SUVA-Akte 76) als Befund L4/L5
festgehalten worden, es bestehe eine starke Einengung des Spinalkanals und des
Recessus lateralis, links etwas mehr als rechts, mit zu erwartender
Beeinträchtigung der Wurzeln L5 beidseits. Unter Berücksichtigung der Aktenlage
– insbesondere in Anbetracht des erwähnten Röntgenbefundes vom Oktober 2011 – ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger wegen
des Wirbelsäulenleidens (HWS und LWS) bereits im 2011 zu mindestens 20 %
in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Nicht als massgeblich erachtet
werden kann der Bericht des L____-Spitals vom 7. Oktober 2011 (IV-Akte 25),
mit welchem eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint worden war
(vgl. S. 3 des Berichtes); denn der aktuelle Röntgenbefund war den Ärzten offenbar
nicht bekannt. Der Befund, welcher der Einschätzung zugrunde lag, wurde lapidar
beschrieben mit "keine ossären Läsionen" (vgl. S. 2 des Berichtes). Im
darauffolgenden Bericht vom 21. Februar 2012 (IV-Akte 30, S. 5 ff.) wurde dann
aber – unter Erwähnung des Röntgenbefundes vom 5. Oktober 2011 – eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers als Taxifahrer angenommen
(vgl. S. 3 f. des Berichtes). Damit gehen letztlich auch die Ärzte des L____-Spitals
davon aus, dass der Kläger bereits im 2011 wegen des degenerativen Wirbelsäulenleidens
massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Des Weiteren ist
gestützt auf die vorliegenden Akten zu folgern, dass die im 2011 eingetretene
Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit nie massgeblich unterbrochen wurde, sondern
sich vielmehr, bedingt durch das Fortschreiten des Wirbelsäulenleidens (vgl.
dazu insb. S. 12 des Gutachten von Dr. I____), stetig vergrössert hat und
schliesslich – nachdem sich die F____ GmbH zur Durchführung der beruflichen
Vorsorge der Beklagten angeschlossen hatte (1. Januar 2012; vgl. den
Anschlussvertrag [Klagbeilage 5]) – eine Invalidität des Klägers mit sich
gebracht hat. Der zeitliche und sachliche Zusammenhang (vgl. Erwägungen 4.1.3.
und 4.1.4. hiervor) ist daher als gegeben zu erachten.
4.5.
Es handelt sich folglich vorliegend um einen sog. latenten
Invaliditätsfall, bei dem die massgebende Arbeitsunfähigkeit vor der Auflösung
des Anschlussvertrages mit der Beigeladenen und die Invalidität nach der
Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Zu
prüfen bleibt damit noch, welche der vorliegend infrage kommenden
Vorsorgeeinrichtungen eine Leistungspflicht trifft bzw. ob eine
Leistungspflicht der Beklagten besteht.
5.
5.1.
Die Beantwortung der Frage, welche der involvierten
Vorsorgeeinrichtungen eine Leistungspflicht trifft, hängt – wie bereits kurz
angetönt wurde (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor) – primär davon ab, was im
massgebenden Anschlussvertrag geregelt wurde. Denn gemäss Art. 53e Abs. 4 Satz
2 BVG verbleiben Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, wenn
eine (gegenteilige) Regelung im Anschlussvertrag fehlt oder zwischen der
bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung über den
Verbleib der Rentenbezüger zustande gekommen ist. Dasselbe gilt auch für die
latenten Invaliditätsfälle (vgl. Art. 53e Abs. 6 BVG; siehe zum Ganzen
auch das Urteil des Bundesgerichts B 57/00 vom 22. Dezember 2003 E. 5.2 mit
Verweis auf BGE 127 V 377). Entgegen dem unklaren Wortlaut der Bestimmung
handelt es sich nicht um Alternativen. Die Vorsorgeeinrichtungen können sich
folglich nicht durch eine Einigung über eine entgegenstehende Regelung im
Anschlussvertrag hinwegsetzen (vgl. Ueli Kieser,
N 22 zu Art. 53e BVG). In der Praxis wird der Rentnerbestand regelmässig bei
der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bleiben (Ueli Kieser, N 31 zu Art. 53e BVG).
5.2.
Gemäss diesen Ausführungen könnte die Beklagte daher vorliegend nur
dann eine Leistungspflicht treffen, wenn im massgebenden Anschlussvertrag eine
entsprechende (klare) Regelung getroffen worden wäre, wonach latente
Invaliditätsfälle zur Beklagten wechseln.
5.3.
Anschlussverträge sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2015 vom 14. September 2015 E. 4.1.; siehe
auch Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O.,
Rz 473). Die Erklärungen sind daher so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut
und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten (BGE 136 III 186, 188 E. 3.2.1; BGE 132 III 24, 27 f. E. 4; BGE 131 III 606, 611 E. 4.1).
5.4.
Im Anschlussvertrag vom 21. November 2011 (Klagbeilage 5) wird nunmehr
unter dem Titel Deckungsumfang Folgendes statuiert: "Die zu versichernden
Personen sind ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch ab Beginn
der Versicherung mindestens für die Leistungen gemäss BVG versichert, sofern
sie bei Beginn des Versicherungsverhältnisses arbeitsfähig sind".
5.5.
Der Wechsel bezieht sich somit gerade nicht auf die am 1. Januar 2012
arbeitsunfähig gewesenen Personen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen
der Beklagten auf S. 3 der Klagantwort). Dies trifft jedoch auf den Kläger zu.
Wie dargetan wurde, war der Kläger am 1. Januar 2012 arbeitsunfähig aufgrund
eines Leidens, das später eine Invalidität verursacht hat (vgl. Erwägungen 4.3.
und 4.4. hiervor). Ausserdem wurde ihm (insb. von seiner Hausärztin) nach dem
Unfall vom Februar 2011 ohne relevanten Unterbruch eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. insb. SUVA-Akten 92 und 102), was bis
Ende Oktober 2012 zur Ausrichtung von SUVA-Taggeldern führte (vgl. u.a.
SUVA-Akten 145 und 164). All dies spricht gegen eine Leistungspflicht der
Beklagten und für eine Leistungspflicht der Beigeladenen. In diesem
Zusammenhang ist noch ergänzend anzufügen, dass die Beigeladene der Beklagten
am 5. Januar 2012 bestätigte, man habe A____ "im Rentenbestand". Er
sei seit dem 26. Februar 2011 aufgrund eines Unfalles 100 % arbeitsunfähig
(vgl. Klagantwortbeilage 1).
5.6.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte
keine Leistungspflicht in Bezug auf die Invalidität des Klägers trifft.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Kläger hat
die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Über dieses Begehren wird nach
Eingang der entsprechenden Unterlagen (vgl. dazu die Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 22. Juni 2020) mit separater Verfügung entschieden.
6.4.
Die Beklagte hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143, 150
f. E. 4b).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird nach Eingang der entsprechenden Unterlagen mit separater
Verfügung entschieden.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: