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Entscheid

BV.2019.6

Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber; latenter Invaliditätsfall (Bundesgerichtsurteil: 9C_530/2020)

22. Juni 2020Deutsch24 min

ihrer Leistungspflicht während längerer Zeit – gestützt auf entsprechende ärztliche

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Kläger

C____

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, Advokatin,

Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel

Beklagte

E____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

BV.2019.6

Klage vom 22. April 2019

Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

durch den Arbeitgeber; latenter Invaliditätsfall

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Kläger), arbeitete seit dem 1. Juni 2010 als

Taxifahrer für die F____ GmbH (vgl. SUVA-Akte 1). Zuständige berufliche

Vorsorgeeinrichtung war die E____ (ehemals G____; vgl. SUVA-Akte 61 und IV-Akte

21, S. 4). Am 26. Februar 2011 erlitt er einen Verkehrsunfall (vgl. u.a.

SUVA-Akte 13). Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung auf der Notfallstation

des H____spitals [...] klagte er über Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und

eine Art Brennen im Nacken links. Die röntgendiagnostische Abklärung (der LWS,

HWS und BWS) brachten keine ossären Läsionen zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 16;

siehe auch SUVA-Akte 73, S. 3). Dem Kläger wurde bis Ende Februar 2011 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 16). Der Kläger äusserte

jedoch persistierende Beschwerden, insbesondere im Bereich der HWS (vgl. u.a.

SUVA-Akte 55). Auch machte er im weiteren Verlauf Rücken- und Kopfschmerzen

geltend (vgl. u.a. SUVA-Akten 56 und 73). Die SUVA richtete in Anerkennung

ihrer Leistungspflicht während längerer Zeit – gestützt auf entsprechende ärztliche

Atteste (vgl. u.a. SUVA-Akte 21; siehe auch SUVA-Akten 102, und 147) –

Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung (insb. Physiotherapie) auf.

b) Per 1. Januar 2012 schloss sich die F____ GmbH zur

Durchführung der beruflichen Vorsorge der C____ an (vgl. den Anschlussvertrag;

Klagbeilage 5). Im Juli 2012 wurde der Kläger in der Türkei am Rücken operiert (Spinal

Stenosis Operation in L4-L5; vgl. SUVA-Akten 127 und 140, S. 5 f.). Im Rahmen

des Vorgespräches hatte er angegeben, er leide seit drei Monaten an verstärkten

Beschwerden, insbesondere im unteren Rückenbereich und in den Beinen (vgl.

IV-Akte 140, S. 3). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 stellte die SUVA

die vorübergehenden Leistungen per Ende Oktober 2012 ein und verneinte einen

Anspruch des Klägers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (vgl.

SUVA-Akte 145). Die hiergegen vom Kläger erhobene Einsprache wurde von der SUVA

mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 164).

c) Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 sprach die

IV-Stelle dem Kläger – im Wesentlichen gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten

von Dr. I____ und Dr. J____ vom 19. Juni 2013 (IV-Akte 56) sowie die

Stellungnahme des RAD vom 8. August 2013 (IV-Akte 67) – ab Juli 2013 eine Rente

gestützt auf einen IV-Grad von 55 % zu (vgl. IV-Akte 74). Mit Verfügung

vom 25. März 2015 erfolgte aufgrund der Anrechnung ausländischer

Versicherungszeiten eine Neuberechnung. Eine Kopie der Verfügung wurde auch der

E____ zugestellt (vgl. IV-Akte 96). Diese machte mit Schreiben vom 10. Juni

2015 geltend, man solle sie aus der Verteilerliste löschen, da die versicherte

Person erst seit Juli 2012 arbeitsunfähig sei (vgl. IV-Akte 99).

d) Mit Schreiben vom 7. November 2017 orientierte der

Kläger die E____ über seine Invalidität. Diese liess ihn mit Schreiben vom 16.

November 2017 wissen, man sei für die Krankheit vom Juli 2012, welche später

zur Invalidität geführt habe, nicht zuständig. Der Anschlussvertrag der F____

GmbH sei per 31. Dezember 2011 aufgelöst worden (vgl. Klagbeilage 6).

e) Im 2018 wandte sich der Kläger schliesslich an die C____.

Diese beschied dem Kläger, man habe per 1. Januar 2012 nur die

Versicherung der aktiven Versicherten übernommen, d.h. nur derjenigen

Versicherten, welche einen AHV-Lohn auf einem aktiven (erwerbstätigen) Teil

erzielt hätten. Mangels eines aktiven Lohnes seien somit die Voraussetzungen

von Art. 2 Abs. 1 BVG nicht gegeben, weshalb zu keinem Zeitpunkt eine

Versicherungsdeckung für die obligatorische berufliche Vorsorge bestanden habe (vgl.

Klagbeilage 7).

Erwägungen

II.

a) Am 22. April 2019 hat der Kläger beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage erhoben. Er stellt folgende

Anträge: (1.) Es sei in grundsätzlicher Weise festzustellen, dass er über die F____

GmbH bei der C____ (Beklagte) in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

(Versicherungsvertrag: 50/0.60.751) ab 1. Januar 2012 versichert ist. (2.) Es

sei die Beklagte zu verurteilen, die vertraglichen Ansprüche des Klägers aus

dem Versicherungsvertrag 50/0.60.751 (obligatorische berufliche Vorsorge)

rückwirkend, zu berechnen, wobei die ausstehenden monatlichen Rentenleistungen

ab Einreichung der Klage mit einem Zinsfuss von 5 % zu verzinsen seien. (3.) Es

sei ihm ein Replikrecht einzuräumen. (4.) Eventualiter sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu

bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines

Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. (5.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Beklagten.

b) Die Beklagte beantragt in ihrer Klagantwort vom 20.

August 2019 Folgendes: (1.) Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann. (2.) Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt die Beklagte die Beiladung der E____. Ausserdem stellt sie einen

Antrag auf Beiziehung der IV- und der SUVA-Akten.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26.

August 2019 wird der Beizug der IV-Akten und der SUVA-Akten angeordnet.

Überdies erfolgt eine Beiladung der E____ zum Beschwerdeverfahren.

d) Mit Schreiben vom 4. November 2019 verzichtet die E____

(Beigeladene) auf eine Stellungnahme.

e) Der Kläger äussert sich mit Schreiben vom 5. November

2019.

zu den zur Einsichtnahme aufgelegten medizinischen Akten. Die Beklagte lässt

sich innert Frist nicht vernehmen.

f) Mit Replik vom 17. Januar 2020 hält der Kläger an

seinen mit Klage vom 22. April 2019 gestellten Rechtsbegehren fest.

g) Die Beklagte hält mit Duplik vom 18. März 2020 an

ihren bereits mit Klagantwort vom 20. August 2019 gestellten Anträgen fest.

h) Die Beigeladene verzichtet mit Schreiben vom 7. April 2020

auf eine Stellungnahme zur Duplik der Beklagten.

i) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10.

Juni 2020 wird die Beigeladene gebeten, sämtliche Korrespondenz und sämtliche

Dokumente im Zusammenhang mit dem Übergang der Versicherten auf den

Anschlussvertrag mit der Beklagten per 1. Januar 2012 (Kündigungsschreiben,

Offertschreiben, Angaben zu den versicherten Personen [Deckungsumfang] usw.)

dem Gericht zukommen zu lassen. Diese reicht jedoch innert Frist keine weiteren

Unterlagen ein.

III.

Am 22. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein

Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der

Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das

angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers lautet auf Feststellung,

dass er über die F____ GmbH seit Januar 2012 bei der Beklagten in der

obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert sei bzw. auf Verurteilung der

Beklagten zur rückwirkenden Berechnung seiner vertraglichen Ansprüche (vgl. S.

2.

der Klage). Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer

Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage

auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2

Auch

sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen

werden. Soweit die Beklagte geltend macht, es könne mangels

Feststellungsinteresses auf die gegen sie gerichtete Feststellungsklage nicht

eingetreten werden (vgl. S. 4 der Klagantwort; siehe auch S. 2 der Duplik),

kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es zu beachten, dass das

Bundesgericht ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse insbesondere auch dann als

gegeben erachtet, wenn die Frage strittig ist, welche von zwei

Vorsorgeeinrichtungen, die beide ihre Leistungspflicht bestreiten und deshalb

in quantitativer Hinsicht vorprozessual gar nicht Stellung genommen haben,

alternativ leistungspflichtig ist (vgl. insb. Hans-Ulrich Stauffer, Die Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2013, S. 334; siehe auch die

Urteile des Bundesgerichts B 44/06 und B 45/06 vom 26. Februar 2007 E. 3.

mit Hinweis). Vorliegend geht es letztlich darum, zu klären, ob die Beklagte

oder die Beigeladene eine Leistungspflicht trifft. Im Übrigen weist der Kläger

zutreffend darauf hin, dass er mit seinem zweiten Rechtsbegehren, mithin seinem

Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur rückwirkenden Berechnung seiner Ansprüche

aus obligatorischer beruflicher Vorsorge sinngemäss auch ein Leistungsbegehren

gestellt hat, zumal er auch die Verzinsung der monatlichen Rentenbetreffnisse

ab Klageinreichung beantragt (vgl. die Replik).

1.3

Aus

all dem folgt, dass auf die gegen die Beklagte gerichtete Klage eingetreten

werden kann.

2.

2.1

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei der Kläger

nicht bei ihr versichert gewesen. Denn ab Januar 2012, mithin ab dem möglichen

Beginn des Vorsorgeverhältnisses, hätten echtzeitliche Arztzeugnisse vorgelegen,

die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Beim Anschlusswechsel (1.

Januar 2012) habe die Versicherungsdeckung jedoch nur jene versicherten

Personen umfasst, die arbeitsfähig gewesen seien. Auch habe der Kläger während

des gesamten (bestrittenen) Vorsorgeverhältnisses zu keiner Zeit einen

AHV-pflichtigen Lohn erzielt (vgl. insb. die Klagantwort; siehe auch die

Duplik).

2.2

Der Kläger vertritt seinerseits die Auffassung, er sei aus

gutachterlicher Sicht zum Zeitpunkt des Anschlusswechsels (1. Januar 2012) 100

% arbeitsfähig gewesen. Der Unfall vom 26. Februar 2011 könne jedoch nicht als Ursache

für die später eingetretene Invalidität angesehen werden. Aus rein somatischer

Sicht (Wirbelsäule) sei davon auszugehen, dass er grundsätzlich bereits ab

April 2011 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Die von der SUVA bis zum 31.

Oktober 2012 anerkannte Arbeitsunfähigkeit habe ausschliesslich die

Auswirkungen der am 26. Februar 2011 erlittenen HWS-Distorsion berücksichtigt (vgl.

die Stellungnahme vom 5. November 2019; siehe auch die Replik vom 17. Januar

2020).

3.

3.1

Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner

Vorsorgeeinrichtung auf, so ist nicht nur für Rentenfälle, sondern auch für

sog. latente Invaliditätsfälle (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Auflösung

des Anschlussvertrages, Eintritt der Invalidität nach der Auflösung des

Anschlussvertrages) grundsätzlich nur eine Vorsorgeeinrichtung

leistungspflichtig. Invaliditätsfälle, die im Zeitpunkt des Wechsels latent

sind, bleiben bei Fehlen einer anderslautenden Bestimmung im Anschlussvertrag

grundsätzlich bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung unter Weiterbestehen des

bisherigen Anschlussvertrages (vgl. Hans-Ulrich Stauffer,

Berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2019, Rz 1081; siehe auch Ueli Kieser, in: Handkommentar zum BVG und

FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2019, N 23 in Verbindung mit N 34 zu

Art. 53e BVG; vgl. auch Erwägung 5.1. hiernach).

3.2

Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache hängt somit – gleich

wie beim Entscheid über die Frage, welche Vorsorgeeinrichtung im Falle eines

Stellenwechsels als leistungspflichtig angesehen werden muss – massgeblich

davon ab, ob und – bejahendenfalls – zu welchem Zeitpunkt der Kläger aufgrund

eines Leidens arbeitsunfähig geworden ist, welches später eine Invalidität nach

sich gezogen hat. Dies gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen.

4.

4.1

4.1.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge

sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die

ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22

f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6).

4.1.2

Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist – wie

für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – eine

erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 %

betragen (BGE 144 V 58, 62 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113).

4.1.3

Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden

Vorsorgeverhältnis bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst

später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn

der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im

Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität

bei, muss hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert geprüft werden, ob

die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist und ob sie Ursache einer

Invalidität ist (BGE 138 V 409, 419 f. E. 6.3 mit Hinweis [Pra 2013 Nr. 30];

Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2013 vom 6. Mai 2013 E. 4.1).

4.1.4

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt

voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren

Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder

arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). In BGE 144 V 58, 62 E.

Dispositiv

4.4 hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20 %,

somit eine Arbeitsfähigkeit über 80 %, den zeitlichen Konnex zwischen

ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn

die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate

andauert (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2018 vom 15.

April 2019 E. 4.1.).

4.2.

Die Frage, wann die massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist,

welche eine spätere Invalidität verursacht hat, lässt sich naturgemäss nur

gestützt auf ärztliche Auskünfte beantworten. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit

Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.

4.3.1. In medizinischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage im

Wesentlichen wie folgt: Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung auf der

Notfallstation des H____spitals [...] äusserte der Kläger Schmerzen im Bereich

der linken Hüfte und machte überdies eine Art Brennen im Nacken links geltend (vgl.

SUVA-Akte 16; siehe auch SUVA-Akte 73, S. 3). Im Bericht der Notfallstation vom

26. Februar 2011 (SUVA-Akte 16) wurde in Bezug auf die vorgenommene konventionelle

Röntgenabklärung (HWS, BWS und LWS) dargetan, diese habe degenerative

Veränderungen in der unteren HWS zum Vorschein gebracht. Alignementsstörungen

seien nicht auszumachen gewesen. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine

Fraktur ergeben (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.3.2. Dr. K____ interpretierte seinerseits den vom H____spital

am 26. Februar 2011 erhobenen bildgebenden Befund. Mit Gutachten vom 26.

September 2011 (SUVA-Akte 73) machte er geltend, auf den Röntgenbildern

seien degenerative Veränderungen an der HWS zu erkennen gewesen. Relevante

Veränderungen an der LWS seien auf den am 26. Februar 2011 angefertigten

Röntgenaufnahmen keine sichtbar gewesen (vgl. S. 3 des Gutachtens). Ebenfalls

eine Interpretation der am Unfalltag angefertigten Röntgenaufnahmen erstattete

Dr. I____. Er führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 19. Juni 2013 (IV-Akte

56, S. 4 ff.) aus, die im H____spital vom 26. Februar 2011 gemachten

Röntgenuntersuchungen der HWS hätten unter anderem eine "Osteochondrose mässiger

Ausprägung vor allem in der unteren HWS, betont im Segment C5/C6 und C6/C7 mit

auch begleitenden osteophytären Ausziehungen, vor allem ventralseits"

gezeigt. Zu erkennen gewesen sei auch eine "Retrospondylose C5/C6 und

C6/C7" sowie eine "deutliche Uncovertebralarthrose vor allem im

Segment C6/C7 (rechts ausgeprägter als links) sowie mässiggradig im Segment

C5/C6". Die Röntgenaufnahmen der LWS hätten schliesslich unter anderem

folgende Befunde zum Vorschein gebracht: eine "angedeutet vermehrte

Rahmenstruktur der einzelnen Wirbelkörper als Hinweis auf vorliegende

Osteopenie. Rotationsfehlkomponente im Segment L3/L4 und L4/L5" sowie

"deutliche Spondylarthrosen der Segmente L4-S1 linksbetont" (vgl. S.

8 des Gutachtens). Auf S. 10 unten bzw. S. 11 oben des Gutachtens stellte Dr. I____

schliesslich klar, im Rahmen der primär notfallmässig erfolgten diagnostischen

Abklärungen seien posttraumatische ossäre Läsionen ausgeschlossen worden;

allerdings seien degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowohl im HWS- als auch

im LWS-Bereich bestätigt worden.

4.3.3. Dem Kläger wurde vom H____spital noch bis Ende Februar

2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 16). Er machte

jedoch persistierende Beschwerden geltend. Seine Hausärztin bescheinigte ihm

daher auch für die folgende Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und führte

bereits im Bericht von Ende Februar 2011 an, der Gesundheitszustand ihres

Patienten habe sich im Verlauf verschlechtert (vgl. SUVA-Akte 21). Im

Zwischenbericht vom 14. April 2011 (SUVA-Akte 34) wurden von der Hausärztin ebenfalls

zunehmende Schmerzen erwähnt. Im Austrittsbericht des L____-Spitals vom 20.

April 2011 wurde festgehalten, der Patient gebe starke Schmerzen im Rücken,

Gesäss, in der Schulterregion und beiden Beinen an (vgl. SUVA-Akte 50). Am 2.

Mai 2011 gab der Kläger zu Protokoll, er leide weiterhin an einer

Bewegungseinschränkung im Nacken. Überdies machte er Rückenschmerzen geltend

und erwähnte, dass er keine längeren Gehstrecken bewältigen könne (vgl.

SUVA-Akte 41). Auch im weiteren Verlauf, insbesondere auch im Rahmen der

neurologischen Untersuchung durch Dr. K____ vom 14. September 2011,

erwähnte er diese Schmerzen (vgl. SUVA-Akte 73).

4.3.4. Daraufhin wurden nochmals röntgendiagnostische

Abklärungen vorgenommen. Im Bericht des Institutes M____ betreffend die am 5.

Oktober 2011 stattgehabte MRT HWS und LWS (SUVA-Akte 76) wurde festgehalten, in

der HWS bestünden Osteochondrosen C5-C7 mit bilateraler Unkovertebralarthrose

und mässiger Einengung der Foramina sowie eine mögliche Beeinträchtigung der

Wurzeln C6 beidseits. Des Weiteren sei nur eine leichte Einengung des Spinalkanals

auf Höhe dieser Segmente zu erkennen. Es bestünden keine eindeutigen Zeichen

einer Myelonkompression oder einer wesentlichen Nervenwurzelkompression und

keine Myelopathie. In Bezug auf die LWS wurde als Befund festgehalten: "Osteochondrosen

L2-S1, deutliche Spinalkanalstenose und Recessusstenose L4/L5 bei deutlicher

bilateraler Spondylarthrose mit ligamentärer Hypertrophie in diesem Segment, feiner

Riss des Anulus fibrosus der Bandscheibe L5/S1 links und Diskusprotrusion mit möglicher

Irritation der Wurzel S1 links" (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. I____ beschrieb

diesen Röntgenbefund ebenfalls in seinem rheumatologischen Gutachten (vgl. IV-Akte 56,

S. 9).

4.3.5. Bis zum 15. Januar 2012 wurde dem Kläger von seiner

Hausärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ab dem 16. Januar 2012

wurde ihm – im Hinblick auf einen Arbeitsversuch – zwar wieder eine 25%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert. Dieser Arbeitsversuch scheiterte aber nach kurzer

Zeit; dem Kläger wurde bereits ab dem 20. Januar 2012 wieder eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akten 92, 102 und 104).

4.3.6. Am 16. Februar 2012 wurde der Kläger im L____-Spital

untersucht. Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass aus rein rheumatologischer

Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit, kein Arbeiten in gebückter

Haltung, kein Heben von schweren Lasten, keine Arbeiten in kalter und zugiger

Umgebung, Möglichkeit zum Positionswechsel) gegeben sei. Gleichzeitig wurde

klargestellt, beim Taxifahren könnten diese Bedingungen nur teilweise

eingehalten werden, was die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit somit einschränke

(vgl. S. 3 f. des Berichtes vom 21. Februar 2012; IV-Akte 30, S. 7 f.).

4.3.7. Im Juli 2012 wurde der Kläger in der Türkei am Rücken (LWS)

operiert (Spinal Stenosis Operation in L4-L5; vgl. SUVA-Akten 127 und 140, S. 5

f.). Die im Röntgeninstitut des Istanbuler Spitals angefertigten MRI-Aufnahmen der

HWS vom 16. Juli 2012 zeigten (gemäss Teilgutachten Dr. I____ vom 19. Juni 2013;

IV-Akte 56, S. 4 ff.) im Vergleich zur Voraufnahme vom 5. Oktober

2011 eine Zunahme der degenerativen Veränderungen im Segment C5/C6, mit

progredienter medianer Diskushernie sowie eine Zunahme der

Uncovertebralarthrosen, resultierend in einer nun deutlich sichtbaren

Spinalkanalstenose in diesem Segment. Der Spinalkanal war in diesem Segment –

gemäss Dr. I____ – sanduhrförmig eingeengt (vgl. S. 9 des Gutachtens). Auf den MRI-Aufnahmen

der LWS vom 16. Juli 2012 war im Segment L4/L5 im Vergleich zur Voraufnahme vom

5. Oktober 2011 eine Zunahme der Diskushernie im Segment L4/L5 erkennbar, mit

nun deutlicher Verlegung des Spinalkanales mit ausgeprägter Einengung

desselben, zusätzlich bedingt durch die früher bekannten bilateralen Spondylarthrosen

und durch die Ligamenta flava-Hypertrophie. Insgesamt resultierte eine

deutliche Myelon-Kompression in diesem Segment. Auch im Segment L3/L4 war eine

deutlich ausgeprägte Spinalkanaleinengung zu sehen, aspektmässig ebenfalls

tendenziell leicht zunehmend im Vergleich zu den Voraufnahmen (vgl. S. 9 des Gutachtens

von Dr. I____; IV-Akte 56, S. 9).

4.3.8. Im bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)

Gutachten von Dr. I____ bzw. Dr. J____ vom 19. Juni 2013 (IV-Akte 56)

wurde klargestellt, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 21 des Gutachtens). Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Anpassungsstörung sowie

die unspezifische Schmerzfehlentwicklung (vgl. S. 18 des Gutachtens). Die

Arbeitsfähigkeit werde ausschliesslich durch die somatischen

(rheumatologischen) Diagnosen (vgl. S. 21 des Gutachtens). Als rheumatologische

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten festgehalten:

(1.) chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit cervicocephaler

Schmerzkomponente (ICD-10 M53.5/9) und (2.) chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5). Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei das chronische Schmerzsyndrom mit multilokulärem

Schmerzsyndrom im Rahmen einer Schmerzausweitung mit Schmerzfehlverarbeitung

und Selbstlimitierung (vgl. S. 10 des Gutachtens). Erläuternd wurde im

Gutachten dargetan, zusätzlich zur Schmerzsyndromproblematik gebe es relevante

organisch fassbare Strukturläsionen von Krankheitswert, dies im Rahmen von

nachweisbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowohl im

Halswirbelsäulen- als auch im Lendenwirbelsäulenbereich. Hierbei seien vor

allem die bereits früher beschriebenen discogen-ossär bedingten Veränderungen

im HWS-Segment C5/C6 sowie die discogen-ossär-ligamentären Veränderungen im

Segment L4/L5 zu nennen, welche im Verlauf als deutlich progredient gewertet

werden müssten (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.3.9. Schliesslich wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im

Gutachten festgehalten, aufgrund der veränderten Befunde bezüglich der bereits

früher beschriebenen Rückenbeschwerden sowohl im HWS- als auch im LWS-Bereich

bestehe neu auch für leichte bis selten mittelschwere körperliche Tätigkeiten

eine anzunehmende verminderte körperliche Belastbarkeit. Eine leidensadaptierte

Tätigkeit mit Wechselbelastung sowie ohne repetitive Überkopftätigkeit und

Einnahme von Zwangshaltungen sollte dem Exploranden jedoch noch in einem Umfang

von 50 % möglich sein. Der Zeitpunkt des Beginns der reduzierten

Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit sei auf den Zeitpunkt der

Rückenintervention, mithin Juli 2012, festzusetzen bzw. – unter

Berücksichtigung der notwendigen postoperativen Rehabilitation – spätestens drei

Monate danach (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).

4.4.

Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist zu folgern, dass der

Kläger seit längerer Zeit an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (HWS

und LWS) leidet, die bereits im Zeitpunkt des Unfalles vom Februar 2011

vorhanden waren (vgl. insb. die Ausführungen von Dr. I____ zu den am Unfalltag

gemachten Röntgenbildern; IV-Akte 56, S. 10 f.) und im Verlauf markant zugenommen

haben. Bereits im Oktober 2011 zeigten die MRI-Aufnahmen (SUVA-Akte 76) nicht

nur deutliche Veränderungen an der HWS, sondern auch an der LWS (vgl.

diesbezüglich Erwägung 4.3.4. hiervor). Insbesondere war im Bericht des

Institutes M____ vom 5. Oktober 2011 (SUVA-Akte 76) als Befund L4/L5

festgehalten worden, es bestehe eine starke Einengung des Spinalkanals und des

Recessus lateralis, links etwas mehr als rechts, mit zu erwartender

Beeinträchtigung der Wurzeln L5 beidseits. Unter Berücksichtigung der Aktenlage

– insbesondere in Anbetracht des erwähnten Röntgenbefundes vom Oktober 2011 – ist

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger wegen

des Wirbelsäulenleidens (HWS und LWS) bereits im 2011 zu mindestens 20 %

in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Nicht als massgeblich erachtet

werden kann der Bericht des L____-Spitals vom 7. Oktober 2011 (IV-Akte 25),

mit welchem eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint worden war

(vgl. S. 3 des Berichtes); denn der aktuelle Röntgenbefund war den Ärzten offenbar

nicht bekannt. Der Befund, welcher der Einschätzung zugrunde lag, wurde lapidar

beschrieben mit "keine ossären Läsionen" (vgl. S. 2 des Berichtes). Im

darauffolgenden Bericht vom 21. Februar 2012 (IV-Akte 30, S. 5 ff.) wurde dann

aber – unter Erwähnung des Röntgenbefundes vom 5. Oktober 2011 – eine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers als Taxifahrer angenommen

(vgl. S. 3 f. des Berichtes). Damit gehen letztlich auch die Ärzte des L____-Spitals

davon aus, dass der Kläger bereits im 2011 wegen des degenerativen Wirbelsäulenleidens

massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Des Weiteren ist

gestützt auf die vorliegenden Akten zu folgern, dass die im 2011 eingetretene

Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit nie massgeblich unterbrochen wurde, sondern

sich vielmehr, bedingt durch das Fortschreiten des Wirbelsäulenleidens (vgl.

dazu insb. S. 12 des Gutachten von Dr. I____), stetig vergrössert hat und

schliesslich – nachdem sich die F____ GmbH zur Durchführung der beruflichen

Vorsorge der Beklagten angeschlossen hatte (1. Januar 2012; vgl. den

Anschlussvertrag [Klagbeilage 5]) – eine Invalidität des Klägers mit sich

gebracht hat. Der zeitliche und sachliche Zusammenhang (vgl. Erwägungen 4.1.3.

und 4.1.4. hiervor) ist daher als gegeben zu erachten.

4.5.

Es handelt sich folglich vorliegend um einen sog. latenten

Invaliditätsfall, bei dem die massgebende Arbeitsunfähigkeit vor der Auflösung

des Anschlussvertrages mit der Beigeladenen und die Invalidität nach der

Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Zu

prüfen bleibt damit noch, welche der vorliegend infrage kommenden

Vorsorgeeinrichtungen eine Leistungspflicht trifft bzw. ob eine

Leistungspflicht der Beklagten besteht.

5.

5.1.

Die Beantwortung der Frage, welche der involvierten

Vorsorgeeinrichtungen eine Leistungspflicht trifft, hängt – wie bereits kurz

angetönt wurde (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor) – primär davon ab, was im

massgebenden Anschlussvertrag geregelt wurde. Denn gemäss Art. 53e Abs. 4 Satz

2 BVG verbleiben Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, wenn

eine (gegenteilige) Regelung im Anschlussvertrag fehlt oder zwischen der

bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung über den

Verbleib der Rentenbezüger zustande gekommen ist. Dasselbe gilt auch für die

latenten Invaliditätsfälle (vgl. Art. 53e Abs. 6 BVG; siehe zum Ganzen

auch das Urteil des Bundesgerichts B 57/00 vom 22. Dezember 2003 E. 5.2 mit

Verweis auf BGE 127 V 377). Entgegen dem unklaren Wortlaut der Bestimmung

handelt es sich nicht um Alternativen. Die Vorsorgeeinrichtungen können sich

folglich nicht durch eine Einigung über eine entgegenstehende Regelung im

Anschlussvertrag hinwegsetzen (vgl. Ueli Kieser,

N 22 zu Art. 53e BVG). In der Praxis wird der Rentnerbestand regelmässig bei

der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bleiben (Ueli Kieser, N 31 zu Art. 53e BVG).

5.2.

Gemäss diesen Ausführungen könnte die Beklagte daher vorliegend nur

dann eine Leistungspflicht treffen, wenn im massgebenden Anschlussvertrag eine

entsprechende (klare) Regelung getroffen worden wäre, wonach latente

Invaliditätsfälle zur Beklagten wechseln.

5.3.

Anschlussverträge sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2015 vom 14. September 2015 E. 4.1.; siehe

auch Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O.,

Rz 473). Die Erklärungen sind daher so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut

und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und

mussten (BGE 136 III 186, 188 E. 3.2.1; BGE 132 III 24, 27 f. E. 4; BGE 131 III 606, 611 E. 4.1).

5.4.

Im Anschlussvertrag vom 21. November 2011 (Klagbeilage 5) wird nunmehr

unter dem Titel Deckungsumfang Folgendes statuiert: "Die zu versichernden

Personen sind ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch ab Beginn

der Versicherung mindestens für die Leistungen gemäss BVG versichert, sofern

sie bei Beginn des Versicherungsverhältnisses arbeitsfähig sind".

5.5.

Der Wechsel bezieht sich somit gerade nicht auf die am 1. Januar 2012

arbeitsunfähig gewesenen Personen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen

der Beklagten auf S. 3 der Klagantwort). Dies trifft jedoch auf den Kläger zu.

Wie dargetan wurde, war der Kläger am 1. Januar 2012 arbeitsunfähig aufgrund

eines Leidens, das später eine Invalidität verursacht hat (vgl. Erwägungen 4.3.

und 4.4. hiervor). Ausserdem wurde ihm (insb. von seiner Hausärztin) nach dem

Unfall vom Februar 2011 ohne relevanten Unterbruch eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. insb. SUVA-Akten 92 und 102), was bis

Ende Oktober 2012 zur Ausrichtung von SUVA-Taggeldern führte (vgl. u.a.

SUVA-Akten 145 und 164). All dies spricht gegen eine Leistungspflicht der

Beklagten und für eine Leistungspflicht der Beigeladenen. In diesem

Zusammenhang ist noch ergänzend anzufügen, dass die Beigeladene der Beklagten

am 5. Januar 2012 bestätigte, man habe A____ "im Rentenbestand". Er

sei seit dem 26. Februar 2011 aufgrund eines Unfalles 100 % arbeitsunfähig

(vgl. Klagantwortbeilage 1).

5.6.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte

keine Leistungspflicht in Bezug auf die Invalidität des Klägers trifft.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Kläger hat

die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Über dieses Begehren wird nach

Eingang der entsprechenden Unterlagen (vgl. dazu die Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 22. Juni 2020) mit separater Verfügung entschieden.

6.4.

Die Beklagte hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143, 150

f. E. 4b).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird nach Eingang der entsprechenden Unterlagen mit separater

Verfügung entschieden.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: